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Urteil

7 O 6/12 U.

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGD:2013:1015.7O6.12U.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 2 Tatbestand 3 Die Klägerin verlangt im Wege der Feststellung, dass die Beklagte zum Schadensersatz verpflichtet ist, aufgrund einer angeblich fehlerhaften Beratung durch die Beklagten im Rahmen einer von den Beklagten erstellten sog. „Due Diligence“ im Vorfeld des Erwerbs einer Unternehmensgruppe. 4 Die Klägerin ist ein niederländischer Konzern, der sich u.a. mit der Erbringung und Vermittlung von Personaldienstleistungen befasst. Sie erwarb im Jahr 2006 die Management 2000-Gruppe, die Tarifverträge mit der „Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen“ (CGZP) geschlossen hatte. Diese Unternehmensgruppe vermittelt mit mehreren Zeitarbeitsarbeitsunternehmen qualifizierte Zeitarbeitskräfte. Vor Abschluss des Vertrages hatte die Klägerin die Beklagte mandatiert, damit diese sie bei dem Unternehmenskauf rechtlich begleitete. Die Beklagte wurde beauftragt, eine sog. „Red Flag Due Dilligence“ durchzuführen, die sich auf die wesentlichen Aspekte beschränken sollte, die für die grundsätzliche Kaufentscheidung und die Wert- und Ertragsbildung der Zielgesellschaften wichtig waren (sog. „Deal-Breaker“). Es handelte sich hierbei um den ersten Teil einer Due Diligence, die im Anschluss von anderen Unternehmen abgeschlossen wurde. Die Beklagten hatten bis zum 22.09.2006 Zugriff auf einen elektronischen Datenraum mit Dokumenten zu der Management 2000-Gruppe. Dieser enthielt jedoch weder die Satzung der CGZP noch die der mit ihr verbundenen Gewerkschaften. Die Beklagte wies darauf hin, dass eine Prüfung nur soweit erfolgen werde, wie Unterlagen im Datenraum vorhanden seien. Für die Betreuung der Transaktion erhielt die Beklagte als Gegenleistung insgesamt 360.000 EUR. 5 Als Ergebnis ihrer Untersuchung erstellte die Beklagte am 21.09.2006 einen als Entwurf gekennzeichneten „Legal Review S2, für dessen Inhalt auf die Anlage K 4 Bezug genommen wird. Sowohl in diesem Q2, in dem auch eine Haftungsbeschränkung für die Beklagte erwähnt wurde, als auch bereits während der Untersuchung wies die Beklagte auf verschiedene Risiken, etwa die in der Diskussion befindliche Einführung von Mindestlöhnen und die damit verbundenen Nachzahlungen an Sozialversicherungen, hin. Im Rahmen einer Besprechung am 20.09.2006 mit der Klägerin erklärte ein Vertreter der Beklagten, dass die „arbeitsrechtlichen Themen auf den ersten Blick O.K.“ erschienen. Unter Ziffer 2.4 der Executive Summarys des S wurden arbeitsrechtliche Themen angesprochen. Weiter existiert ein interner Vermerk von Rechtsanwalt L an Rechtsanwalt Dr. H, welcher lautet: „Arbeitsrechtich sieht alles sehr in Ordnung aus“ (Anlage K 17) . Dieser Vermerk ging der Klägerin nach Abschluss des Unternehmenskaufvertrages zu. Kein Hinweis erfolgte jedoch dahin gehend, dass die Wirksamkeit der Tarifverträge, die zwischen der Management 2000-Gruppe und der CGZP abgeschlossen worden waren, aufgrund der möglicherweise nicht bestehenden Tariffähigkeit der Gewerkschaft zweifelhaft war und insofern die Möglichkeit bestand, dass sich die Klägerin Nachzahlungsrisiken im Hinblick auf Lohnansprüche und Sozialversicherungsbeiträgen aussetzte. 6 Aufgrund der Untersuchungen der Beklagten bewertete die Klägerin die Risiken der Transaktion durch Erstellung einer sog. Ampelliste, die durch die Beklagte noch ergänzt wurde. Auch in diesem Zusammenhang wies die Beklagte nicht auf eine Problematik hinsichtlich der Tarifverträge der CGZP hin. Die Klägerin erwarb die Management 2000-Gruppe von der Verkäuferin zu einem Kaufpreis von 28 Millionen Euro mit nur sehr eingeschränkten Garantien. Höhere Kaufpreisangebote anderer Bieter nahm die Verkäuferin der Management 2000-Gruppe nicht an, da diese weitergehende Garantien gefordert hätten. 7 Unter dem 01.04.2009 sprach das Arbeitsgericht Berlin der CGZP die Tariffähigkeit ab. Die Entscheidung wurde in den folgenden Instanzen, insbesondere mit Beschluss des BAG vom 14.12.2010 (Az.: 1 ABR 19/10), bestätigt, womit über die fehlende Tariffähigkeit dieser Gewerkschaft zum ersten Mal höchstrichterlich entschieden worden war. 8 Im Dezember 2009 wandte sich die Management 2000-Gruppe in Hinblick auf die ergangenen Entscheidungen des Arbeitsgerichts Berlin bzw. des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg erneut an die Beklagte. Nunmehr wies diese auf das Risiko der mangelnden Tariffähigkeit im Januar 2010 ausdrücklich hin. 9 Aufgrund der nichtigen Tarifverträge erhielt die Management 2000-Gruppe verschiedene Bescheide der Deutschen Rentenversicherung, die Forderungen von 2.066.881,70 EUR geltend macht. 10 Die Klägerin trägt vor: 11 Das der Beklagten erteilte Mandat habe sich insbesondere auf die Ermittlung der arbeitsrechtlichen Risiken erstreckt. Die Beschränkung auf einen „Red Flag S2 habe keine Beschränkung des Umfangs und der Tiefe der Prüfung zur Folge gehabt, sondern allein eine Beschränkung der Darstellungsweise. Keinesfalls habe die Beklagte lediglich eine oberflächliche Prüfung geschuldet, vielmehr habe ein klarer Auftrag bestanden, sämtliche arbeitsrechtlichen Risiken zu prüfen. Daher habe die Beklagte im Rahmen ihrer rechtlichen Beratung auch auf das drohende Risiko der Tarifunfähigkeit der CGZP hinweisen müssen, was sie jedoch – unstreitig - unterlassen habe. Die Relevanz dieses Themas und damit seine Einordnung als sog. „Deal Breaker“ habe bereits aufgrund der Höhe des drohenden Schadens auf der Hand gelegen. Die Thematik sei zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und der Mandatierung bekannt und in der Literatur seit 2004 rege diskutiert worden. Bereits im Jahr 2003 hätten kleinere Rechtsanwaltskanzleien als die Beklagte ihre Mandantschaft bereits auf das Thema hingewiesen. Unabhängig von der späteren Argumentation des Bundesarbeitsgerichts sei nämlich schon 2003 klar gewesen, dass die CGZP als Dachverband ohnehin nicht tariffähig war und Tarifverträge allenfalls als Stellvertreterin habe abschließen können. 12 Hätte die Beklagte sie auf das Risiko der fehlenden Tariffähigkeit hingewiesen, hätte sie den Vertrag nicht geschlossen, insofern seien die Grundsätze des Anscheinsbeweises anwendbar. Es wäre ein rechnerisches Risiko von derartiger Höhe ermittelt worden, dass die Verhandlungsgruppe keine Genehmigung für den Kauf erhalten hätte. Der Vertrag wäre auch nicht etwa zu einem geringeren Kaufpreis zustande gekommen, da die Verkäuferin einen solchen unter keinen Umständen akzeptiert hätte. 13 Den entstandenen Schaden könne sie noch nicht abschließend beziffern. Nach den Grundsätzen des „equal pay“ gemäß §§ 3 Abs. 1 Nr. 3, 9, Abs. 2 AÜG sehe sich die Management 2000-Gruppe nach der Feststellung der Nichtigkeit der Tarifverträge mit einer Reihe von Nachforderungsansprüchen der Leiharbeitnehmer bzw. Sozialversicherungsträger konfrontiert. Voraussichtlich werde die Management 2000 - Gruppe die Verluste nicht alleine tragen können, sodass die Klägerin sich gezwungen sehen werde, Barmittel in erheblicher Höhe bereitzustellen, um eine Insolvenz zu vermeiden. 14 Eine Haftungsbeschränkung der Beklagten sei nicht wirksam vereinbart worden. 15 Die Klägerin beantragt, 16 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche Schäden zu ersetzen und Kosten zu erstatten, die der Klägerin dadurch entstanden sind und/oder noch entstehen, dass die Beklagte es im Rahmen ihrer rechtlichen Beratung der Klägerin hinsichtlich des Erwerbs der Management 2000-Gruppe im Jahr 2006 unterlassen hat, die Klägerin im Vorfeld des Erwerbs anlässlich der von der Beklagten für sie durchgeführten rechtlichen Due Diligence und auch in dem Zeitraum bis 2010 darauf hinzuweisen, dass die Wirksamkeit der von den Gesellschaften der Management 200-Unternehmensgruppe mit der „Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen“ (CGZP) abgeschlossenen Tarifverträge zweifelhaft war. 17 Die Beklagte beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Sie trägt vor: 20 Die Feststellungsklage sei bereits unzulässig. Insbesondere seien die Ausschlussfristen für die Leiharbeitnehmer bereits abgelaufen, sodass die Klägerin ihren Schaden beziffern könne. Sie sei nicht mit einer vollständigen rechtlichen Überprüfung der arbeitsrechtlichen Problematik beauftragt gewesen. Es sei lediglich eine risikofokussierte Red Flag-Prüfung in Auftrag gegeben worden, die die streitgegenständliche Problematik nicht habe umfassen müssen. Die Klägerin habe bewusst auf eine vollständige Überprüfung verzichtet. Da die Satzungen der Gewerkschaften nicht vorgelegen hätten, sei eine vertiefte Prüfung der Tariffähigkeit gar nicht möglich gewesen, wie das Urteil des BAG zeige. Es sei aber nicht Aufgabe des Rechtsanwalts, außerhalb des Datenraums nach weiteren Unterlagen zu forschen, aus denen sich möglicherweise weitere Risiken ergeben könnten. Auf den im Jahr 2006 lediglich theoretischen Streit zur Tariffähigkeit, der zu diesem Zeitpunkt nur unter dem Gesichtspunkt der sozialen Mächtigkeit der CGZP geführt wurde, habe sie deshalb nicht hinweisen müssen. Dies gelte umso mehr, als dass auch das Bundesarbeitsgericht in seinem Beschluss vom 14.12.2010 gar nicht auf die Mächtigkeit, sondern auf die Satzung der CGZP abgestellt habe. 21 Um einen Deal Breaker habe es sich bei dem Theorienstreit um die „Mächtigkeit“ nicht gehandelt. Auch durch den von der Beklagten an die Klägerin übermittelten Draft Q2 sei dieser bekannt gewesen, dass die Wirksamkeit der Verträge aufgrund des engen Zeitfensters unterstellt würde. Hierfür verweist die Beklagte auf Seite 26 Ziff. 6 des S. 22 Der als Anlage ARQ 12 übermittelte Q2 sei lediglich ein Entwurf gewesen (Draft Q2), dies ergebe sich aus Q2 4 Ziffer 1. Dieser sei nicht identisch mit dem abschließenden Red Flag Q2. 23 Zudem hätte die Klägerin den Kaufvertrag auch bei Offenlegung des Risikos zur fehlenden Tariffähigkeit abgeschlossen. So habe sie etwa auch nach Aufklärung über das Risiko des kommenden Mindestlohnes möglicherweise steigende Lohnkosten in Höhe von 10 % hingenommen. Darüber hinaus sei es allein die Kaufentscheidung der Klägerin gewesen, sich für den Erwerb der Management 2000-Gruppe zu entscheiden; dadurch habe diese einen etwaigen Schaden selbst verursacht. 24 Die Beklagte wendet zudem ein, eine etwaige Haftung sei auf 500.000 EUR begrenzt worden und verweist auf den Draft Q2 4 Ziffer 10, Anlage ARQ 12. Der Haftungsbegrenzung habe die Klägerin jedenfalls nie widersprochen. 25 Für weitere Einzelheiten des beiderseitigen Parteivortrags wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 26 Entscheidungsgründe 27 I. 28 Die Feststellungsklage ist gem. § 256 Abs. 1 ZPO zulässig, insbesondere hat die Klägerin ein rechtlich geschütztes Interesse an der Feststellung des Schadensersatzanspruches. Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass die Klägerin bereits zumutbar eine Leistungsklage erheben und damit den Streit zwischen den Parteien endgültig beilegen könnte. Es geht vielmehr um einen (behaupteten) Schaden, der sich noch in der Entwicklung befindet und noch nicht konkret bezifferbar ist. 29 Die Klägerin hat ausreichend vorgetragen, dass ein Schaden wahrscheinlich, jedoch noch nicht abschließend festzustellen ist. Sie trägt vor, dass derzeit noch Prozesse anhängig seien und Verhandlungen mit den Sozialversicherungsträgern geführt werden. Durch die große Reichweite des Beschlusses des BAG ist eine Vielzahl an Leiharbeitern betroffen. Auch wenn, worauf die Beklagte zu Recht hinweist, die Fristen für die Geltendmachung der Ansprüche der Leiharbeiter abgelaufen sein dürften, ist der Schaden in Anbetracht der teilweise noch laufenden Prozesse für die Management 2000-Gruppe nicht abschließend bezifferbar. Auch soweit ein Teil des Schadens der Management 2000- Gruppe durch die Bescheide der Rentenversicherung bereits entstanden ist, heißt dies noch nicht, dass dieser Betrag in entsprechender Höhe an die Klägerin weitergegeben wird. Von einer abschließenden Schadensentwicklung für die Klägerin kann nicht ausgegangen werden. 30 Die Klägerin hat auch hinreichend dargelegt, dass ein Schaden wahrscheinlich ist, da sie die Management 2000-Gruppe zur Vermeidung einer Insolvenz unterstützen müsse. Ein weiterer Vortrag zu diesem Punkt, wie ihn die Beklagte etwa hinsichtlich der Anzahl der Leiharbeitnehmer, die Ansprüche geltend machen, fordert, kann von der Klägerin schon deshalb nicht verlangt werden, da er im Hinblick auf die Schadenswahrscheinlichkeit nicht zielführend ist. Die Ansprüche der Leiharbeiter richten sich gegen die Management 2000-Gruppe und nicht gegen die Klägerin als deren Gesellschafterin. Selbst wenn die Klägerin die Anzahl der Leiharbeitnehmer, welche für die Management 2000 Gruppe tätig waren, beziffert, ergäbe sich daraus noch keine Schadenshöhe für die Klägerin. 31 II. 32 Die Klage ist jedoch in der Sache unbegründet. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Schadensersatz gem. §§ 675, 280 Abs. 1 BGB zu, da die Beklagte durch den unterlassenen Hinweis auf den Zweifel hinsichtlich der Tariffähigkeit der CGZP nicht gegen ihre vertraglichen Verpflichtungen verstoßen hat. Da sich der Umfang der Beratungsleistung nach dem Vertrag zwischen den Parteien darauf beschränkte, dass die Beklagte die Klägerin auf Risiken hinwies, die für den Abschluss des Vertrages wesentlich sein konnten (hierzu unter 1.), war die Beklagte nicht verpflichtet, auf die schwelende Diskussion zur Tariffähigkeit der CGZP hinzuweisen (hierzu unter 2.). 33 1. 34 Die geschuldete Leistung eines Beraters richtet sich nach dem Umfang und dem Inhalt des zwischen dem Berater und dem Mandanten bestehenden Vertrages (Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung, 2. Aufl.,2006, Rdnr. 480). Insofern geht das Gericht nach Auslegung der vorgelegten Dokumente, dem beiderseitigen schriftsätzlichen Vortrag sowie aufgrund der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung davon aus, dass die Beklagte nach dem Willen der Parteien keine umfassende anwaltliche Beratung schuldete, jedoch wesentliche Umstände und Risiken aufzeigen musste, die gegen eine Entscheidung, den Vertrag abzuschließen, sprechen würde. Insoweit schuldete sie auch eine vollständige Aufzählung der betreffenden Punkte und nicht etwa nur eine oberflächliche Prüfung. Eine abschließende, vertiefte Prüfung jedes einzelnen Punktes konnte die Klägerin dagegen nicht verlangen, sie musste aber in die Lage versetzt werden, diese selbst vorzunehmen. 35 Dieser Vertragsinhalt ergibt sich bereits aus der Tatsache, dass die Beklagte nach dem beiderseitigen Parteivortrag lediglich eine sog. „Red Flag“ Due Diligence schuldete. Damit waren lediglich solche Angaben geschuldet, die sogenannte „Deal Breaker“ betreffen, also Punkte, die zum Zeitpunkt des Abschluss des Kaufvertrages für die Entscheidung der Klägerin, ob sie den Vertrag schließen sollte, wesentlich waren. Bereits in der Klageschrift betont die Klägerin, dass die Beklagte eine „risikofokussierte“ Prüfung geschuldet habe, die sich auf „die wesentliche Aspekte“ beschränken sollte. Zudem definiert sie schriftsätzlich den Red Flag Q2 als: 36 „knappen Bericht, der lediglich für den Adressaten besonders riskante oder sonst wichtige Punkte („rote Flaggen“) zum Gegenstand hat“ (Bl. 88 d.A.). 37 Dies entspricht dem Q2 4, Ziff. 3 des Draft S (Anlage K 4, dort Seite 26), wo der Umfang der Prüfung durch die Beklagte folgendermaßen umrissen wird: 38 „(…) the Q2 should only highlight those legal issues, which we consider to be material in the context of the Proposed Acquisition and, in particular, you have indicated that the Q2 should not take the form of a detailed description of each document reviewed.“ 39 Dessen ungeachtet geht die Kammer im Rahmen der Auslegung des Vertrages davon aus, dass den arbeitsrechtlichen Aspekten bei der Prüfung durch die Beklagte ein hoher Stellenwert zukommen sollte. Dies gilt bereits deshalb, weil es um eine Leih- bzw. Zeitarbeitsfirma ging. Dass der Beklagten die Wichtigkeit dieser Fragen auch durchaus bewusst war, ergibt sich schon daraus, dass sie mit der Untersuchung auch Experten aus dem Bereich des Arbeitsrechts betraute und auf arbeitsrechtliche Aspekte auch besonders hinwies. Damit schuldete die Beklagte den Hinweis auf existierende oder zu erwartende Probleme – auch gerade im Bereich des Arbeitsrechts –, die so schwerwiegend sind, dass sie grundsätzlich geeignet wären, zum Abbruch der Vertragsverhandlungen zu führen. Probleme, die eine eher untergeordnete Rolle spielten, musste die Beklagte hingegen nicht benennen. 40 Unerheblich für den Umfang der Verpflichtung der Beklagten ist dagegen, dass sie den von ihr verfassten „Red Flag S2 lediglich als „Draft S2, also als Entwurf vorlegte. Hierdurch konnte die Beklagte den Umfang ihrer vertraglichen Verpflichtung nicht verringern. Sie hat nicht in ausreichendem Maße bestritten, dass dieser Entwurf bereits in den maßgeblichen „Red Flag S2 überging, § 138 Abs. 3 ZPO. Unbestritten führte die Klägerin aus, dass aus einem solchen Draft Q2 regelmäßig der finale Red Flag Q2 wird, sofern es keine Ergänzungsfragen gibt. Die Beklagte trägt lediglich in Bezug auf diesen Fall vor, dass der Draft Q2 nicht zum Red Flag Q2 geworden sei. Wann sie jedoch dann ihren Vertragspflichten nachgekommen und den endgültigen Q2 vorgelegt haben will, ist nicht ersichtlich. 41 Der Umfang der vertraglichen Verpflichtungen kann auch durch den Hinweis im Q2 unter Q2 4, Ziffer 6: 42 „(…) We have assumed that each of the documents is in full force and effect and, save where expressly brought to our attention, has not been terminated or amended.“ 43 nicht eingeschränkt werden. Die Beklagte stellt hier zwar klar, dass sie nicht jedes ihr überlassene Dokument in Frage gestellt und von einer unterstellten Gültigkeit der Verträge ausgegangen war. Dies hätte die Beklagte jedoch nicht der Verpflichtung enthoben, auf Zweifel hinsichtlich der Wirksamkeit der Verträge hinzuweisen, wenn die Frage nach den oben dargestellten Rahmen von ihr zu prüfen gewesen wäre. 44 2. 45 Im Rahmen der so definierten vertraglichen Verpflichtungen der Beklagten musste diese auf die Zweifel hinsichtlich der Tariffähigkeit der CGZP aus ihrer damaligen Perspektive jedoch nicht hinweisen. Die Möglichkeit, dass die CGZP für tarifunfähig erklärt werden könnte, musste sich für die Beklagte im Jahr 2006 nicht als sog. Deal Breaker darstellen. 46 a. 47 Die Frage, ob ein „Deal Breaker“ vorlag, hängt maßgeblich von der Wahrscheinlichkeit ab, mit welcher zu erwarten stand, dass eine Tarifunfähigkeit der CGZP festgestellt werden würde. Sollte es sich dabei um ein eher untergeordnetes und im Jahr 2006 auch für die Zukunft nicht konkret zu erwartendes Risiko handeln, wäre nicht davon auszugehen, dass es sich tatsächlich um einen Deal Breaker gehandelt hätte, welcher zum Abbruch der Vertragsverhandlungen geführt hätte. Nur für den Fall, dass sich ein konkretes Risiko für die Zukunft abgezeichnet hätte, für dessen Eintritt einiges sprach, dürfte es sich tatsächlich um einen solchen Umstand gehandelt haben, welcher – aus einer ex ante Perspektive – zum Abbruch der Vertragsverhandlungen geführt hätte. 48 b. 49 Entscheidend für die Beurteilung ist dabei, dass es zum Zeitpunkt der Beratung der Klägerin durch die Beklagte noch keinerlei höchstrichterliche Rechtsprechung gab, die auch nur darauf hindeutete, dass der CGZP die Tariffähigkeit abgesprochen werden würde oder diese in Frage gestellt werden würde. Wegen der richtungweisenden Bedeutung, die höchstrichterlichen Entscheidungen für die Rechtswirklichkeit zukommt, hat sich der Berater bei der Wahrnehmung seines Mandats grundsätzlich an dieser Rechtsprechung auszurichten, wobei der Zeitpunkt seiner Inanspruchnahme maßgeblich ist (BGH, Urt. v. 06.11.2008 – IX ZR 140/07, zitiert nach juris, Rdnr. 9, m.w.Nw., Zugehör in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung, a.a.O., Rdnr. 545 f). Eine Verpflichtung des Beraters, die Rechtsprechung der Instanzgerichte und das Schrifttum einschließlich der Aufsatzliteratur heranzuziehen, kann ausnahmsweise auch dann bestehen, wenn ein Rechtsgebiet aufgrund eindeutiger Umstände in der Entwicklung begriffen und (neue) höchstrichterliche Rechtsprechung zu erwarten ist (BGH, a.a.O.). Hierbei sind die besonderen Umstände des Einzelfalls entscheidend. Es ist darauf abzustellen, wie deutlich eine neue Rechtsentwicklung in eine bestimmte Richtung weist und eine neue Antwort auf eine bisher anders oder nicht entschiedene Frage nahe legt (BGH, a.a.O., Rdnr. 10). 50 Einschlägige Entscheidungen gab es zum Zeitpunkt der Beratung nicht einmal von den Instanzgerichten. Die von der Klägerin angesprochene Entscheidung des ArbG Stuttgarts, das die CGM als nicht tariffähig behandelte (vgl. NZA-RR 2004, S. 540 ff), passt hier nicht. Die Entscheidung verhält sich über eine Tariffähigkeit der Christlichen Gewerkschaft Metall (CGM), macht aber zur Tariffähigkeit der CGZP keine Aussage. Zudem wurde die Entscheidung des ArbG Stuttgarts in der Literatur teilweise hart kritisiert (vgl. etwa Rieble, BB 2004, S. 885). Darüber hinaus ist das BAG in seiner Entscheidung vom 28.03.2006 (1 ABR 58/04, BB 2006, S. 2304 ff) wie zuvor bereits das LAG Baden-Württemberg (Urt. v. 01.10.2004 – 4 TaBV 1/04, NZA-RR 2005, S. 85 ff) schließlich abweichend von der untergerichtlichen Rechtsprechung von der Tariffähigkeit der CGM ausgegangen und hat eine hinreichende Durchsetzungskraft der CGM bestätigt. Soweit im Jahr 2005 ein erstes Statusverfahren vor dem Arbeitsgericht Berlin eingeleitet worden war, das allerdings erst sehr viel später abgeschlossen wurde, trägt die Beklagte unbestritten vor, dass hiervon in der juristischen Diskussion nichts bekannt war. Etwas anderes hat die Kammer auch aufgrund ihrer eigenen Recherchen nicht feststellen können. 51 c. 52 Auch aufgrund der arbeitsrechtlichen Literatur des Jahres 2006 musste die Beklagte nicht davon ausgehen, dass es eine Rechtsentwicklung in die Richtung gab, dass die CGZP für tarifunfähig gehalten werden würde. Zwar gab es durchaus einen fachlichen Diskurs zu dieser Frage, wobei die Frage um die Durchsetzungsfähigkeit im Mittelpunkt stand. Die Fundstellen in der arbeitsrechtlichen Literatur sprechen das Thema teils mehr oder weniger intensiv an; im Ergebnis werden zur Frage der Tariffähigkeit beide Meinungen vertreten, wobei die meisten Autoren ein Ergebnis dahinstehen lassen (vgl. z.B. Ankersen (2003, NZA 2003, S. 421 ff) “erhebliche Zweifel“; Boemke (2004, NZA 2004, S. 142 ff) „ nicht nur von Seiten der DGB-Gewerkschaften in Zweifel gezogen“; Reipen (2005, NZS 2005, S. 407 ff) „zweifelhaft“; Buchner (2004, DB 2004, S. 1042 ff) „eventuell fehlende Tariffähigkeit“; Burkhard (2004, BB Die erste Seite 2004, Nr. 3) bejahrt i.E. die Tariffähigkeit; Brors (2006, BB 2006, S. 101 ff) „(…) bezweifelt“; Ulber (2006, AiB 2006, S. 212 ff) „überhaupt tariffähig?“; Böhm (2003, NZA 2003, S. 828 ff) „soll nicht darauf eingegangen werden, ob…“; ablehnend: Schüren (2006, RdA 2006, S. 303 ff); Reipen (2005, NZS 2005, S. 407 ff): „zweifelhaft“). Die Kammer kann nicht feststellen, dass sich bereits eine herrschende Meinung herausgebildet hätte, aufgrund derer die Beklagte etwa hätte erwarten können bzw. müssen, dass die Tariffähigkeit der CGZP demnächst grundsätzlich in Frage gestellt werden würde. Zudem wurden die Fragen rund um die Tariffähigkeit der CGZP seit etwa 2003 bis 2006 offenbar eher gelegentlich diskutiert, die Diskussion nahm auch zum Jahr 2006 hin offenbar nicht etwa zu. Die von der Klägerin als Anlage K 7 vorgelegte Literaturliste legt sogar nahe, dass die Diskussion rund um die Tariffähigkeit seit dem Jahr 2005 eher abgeebbt ist. 53 Dass es sich nicht etwa um eine lebhafte Diskussion handelte, bei der davon ausgegangen werden musste, dass sich die Rechtsentwicklung in eine bestimmte Richtung bewegte, zeigt sich schon daran, dass die beteiligten Kreise, wie die umfangreichen Rezensionen zeigen, auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr 2010, in der das BAG erstmals bestimmte Leitlinien für die Tariffähigkeit von Spitzenorganisationen festlegte, äußerst überrascht reagierte (vgl. etwa Besprechungen Redaktion beck aktuell, becklink 1008144; NJW – Spezial 2011, 179; Redaktion FD-ArbR 2010, 312263). 54 Angesichts dessen musste sich die Frage nach der Tariffähigkeit der CGZP für die Beklagte im Jahr 2006 als eher akademischer Streit darstellen, der aus ihrer Sicht nicht dazu führen konnte, dass die Klägerin hiervon den Abschluss des Unternehmenskaufvertrages abhängig machen würde. Dies gilt auch in Anbetracht der Tatsache, dass die Klägerin die Möglichkeit der Einführung eines Mindestlohnes in Kauf nahm. Dass diese demgegenüber die Vertragsverhandlungen allein im Hinblick auf einen theoretischen Streit in der Literatur abgebrochen hätte, musste für die Beklagte nicht nahe liegen. Das Risiko war im Jahr 2006 noch nicht derart greifbar, dass es sich bei dem Theorienstreit um einen Deal Breaker handelte. War diese Einschätzung aber nach den obigen Ausführungen berechtigt, stellt das Unterlassen eines entsprechenden Hinweises keine Verletzung der vertraglichen Pflichten dar. 55 d. 56 Soweit die Klägerin in dem nachgelassenen Schriftsatz darauf verweist, dass die Beklagte auch ohne eine schon aufgeflammte juristische Diskussion aufgrund eigener Überlegungen zu dem Ergebnis hätte kommen können, dass die Tariffähigkeit der CGZP als Dachverband problematisch sein könnte, mag dies zwar zutreffen, führt aber nicht zu einem anderen Ergebnis. Die Beklagte hatte nach den obigen Ausführungen gerade keinen umfassenden Gutachterauftrag, sondern musste lediglich auf die Punkte hinweisen, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses für die Entscheidung der Klägerin wesentlich erschienen. Angesichts der damals fehlenden Rechtsprechung und der nicht eindeutigen Entwicklung im Schrifttum ist aber bei realistischer Betrachtung nicht ersichtlich, dass die Beklagte im Jahr 2006 davon ausgehen musste, dass diese Frage sich als ernst zu nehmendes Problem darstellen würde. 57 e. 58 Dies gilt auch in Anbetracht der Tatsache, dass der Klägerin gerade durch die Tarifunfähigkeit der CGZP ein nicht unerheblicher Schaden drohte. Zwar dürften umso geringere Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit der Verwirklichung eines Risikos zu stellen sein, je höher der zu befürchtende Schaden ist. Allerdings setzt das Bestehen einer Aufklärungspflicht der Beklagten auch bei einem hohen zu befürchtenden Schaden voraus, dass diese überhaupt mit einem realistischen und nicht nur in der akademischen Diskussion aufgezeigten Risiko rechnen musste. Dies war hier jedoch, wie dargestellt, nicht der Fall. 59 f. 60 Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, die Beklagte habe sie durch das Unterlassen des Hinweises fälschlich in Sicherheit gewiegt, da sie im deutschen Arbeitsrecht unerfahren sei und sich ersichtlich auf die Experten der Beklagten verlassen habe. Die Klägerin musste nach dem Inhalt des Vertrages damit rechnen, dass die Beklagte keine umfassende Unternehmensbewertung liefern würde. Mit dem beschränkten Prüfungsauftrag im Rahmen der „Red Flag Due Diligence“ nahm die Klägerin bewusst Risiken und Lücken in Kauf, welche sich später realisiert haben. Soweit es nicht um "Deal Breaker" ging, lag das Risiko allein bei der Klägerin. 61 III. 62 Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO. 63 Der Streitwert wird auf 1.000.000,00 EUR festgesetzt. 64 J Dr. T P