Beschluss
37 O 200/09 (Kart)
LG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die mündliche Verhandlung wird wiedereröffnet, weil sich die vorläufige Rechtsauffassung der Kammer in einem möglicherweise entscheidenden Punkt geändert hat.
• Die Kammer hält die Anwendung des § 33 Abs. 5 GWB n.F. auf den konkreten Sachverhalt nicht mehr für zutreffend.
• Es bestehen weiterhin Bedenken gegen die Wirksamkeit vor Ende 2008 vereinbarter Abtretungen wegen möglicher Verstöße gegen Art 1 § 1 Abs. 1 RBerG.
• Die Kammer geht derzeit davon aus, dass die Zedenten spätestens zum Ende des Jahres 2003 die für Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis oder Möglichkeit der Kenntnisnahme besaßen; hiervon kann die Klägerin im Einzelfall entgegentreten.
• Die Einwendungen der Beklagten zu Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB bleiben für die Kammer bedeutsam.
Entscheidungsgründe
Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung wegen geänderter Rechtsauffassung zu § 33 Abs. 5 GWB n.F. • Die mündliche Verhandlung wird wiedereröffnet, weil sich die vorläufige Rechtsauffassung der Kammer in einem möglicherweise entscheidenden Punkt geändert hat. • Die Kammer hält die Anwendung des § 33 Abs. 5 GWB n.F. auf den konkreten Sachverhalt nicht mehr für zutreffend. • Es bestehen weiterhin Bedenken gegen die Wirksamkeit vor Ende 2008 vereinbarter Abtretungen wegen möglicher Verstöße gegen Art 1 § 1 Abs. 1 RBerG. • Die Kammer geht derzeit davon aus, dass die Zedenten spätestens zum Ende des Jahres 2003 die für Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis oder Möglichkeit der Kenntnisnahme besaßen; hiervon kann die Klägerin im Einzelfall entgegentreten. • Die Einwendungen der Beklagten zu Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB bleiben für die Kammer bedeutsam. Streitparteien sind ein Kläger und mehrere Beklagte in einem kartellrechtlichen Prozesserfordernis. Es geht insbesondere um die Geltendmachung von Rechten aus vor Ende 2008 vereinbarten Abtretungen und um die Frage des Verjährungsbeginns wegen Kenntnis oder Möglichkeit der Kenntnisnahme. Die Kammer hatte vorläufig eine bestimmte Rechtsauffassung zur Anwendbarkeit von § 33 Abs. 5 GWB n.F., hat diese Auffassung jedoch inzwischen aufgegeben. Weiter streitig sind die Wirksamkeit der Abtretungen unter dem RBerG sowie Einwände der Beklagten wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB. Die Kammer stützt ihre Annahme zur Kenntnis der Zedenten auf eine Pressemitteilung des Bundeskartellamts vom 14. April 2003 und die anschließende Berichterstattung. Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, für jede Zedentin darzulegen, wann die erforderliche Kenntnis vorlag. Die mündliche Verhandlung wurde wiedereröffnet und ein Fortsetzungstermin bestimmt. • Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ist geboten, weil die Kammer ihre vorläufige Rechtsauffassung in einem möglicherweise prozessentscheidenden Punkt geändert hat. • Die Kammer hält die zuvor vertretene Anwendung von § 33 Abs. 5 GWB n.F. auf den vorliegenden Sachverhalt nicht mehr für tragfähig; dies rechtfertigt eine erneute mündliche Erörterung des Sach- und Streitstands. • Die Wirksamkeit der vor Ende 2008 vereinbarten Abtretungen wird weiter bezweifelt; es bestehen ernsthafte Bedenken eines Verstoßes gegen Art 1 § 1 Abs. 1 RBerG, die nicht ohne weiteres ausgeräumt sind. • Zur Frage des Verjährungsbeginns gelangt die Kammer vorläufig zu der Annahme, dass bei den Zedenten spätestens Ende 2003 die für den Fristbeginn erforderliche Kenntnis oder Möglichkeit der Kenntnisnahme vorlag (§ 852 Abs. 1 BGB a.F.; § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F.). Diese Annahme stützt sich auf die Pressemitteilung des Bundeskartellamts und die danach einsetzende Berichterstattung. • Der Klägerin blieb die Möglichkeit offen, pro Zedentin entgegenzutreten und vorzubringen, dass die Kenntnis bzw. Möglichkeit der Kenntnisnahme zu einem späteren Zeitpunkt eintrat; die Beweislast für die Darlegung bleibt grundsätzlich bei der Klagepartei. • Die von den Beklagten vorgetragenen Einwände zur Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB werden weiterhin als wesentlich angesehen und bedürfen weiterer Prüfung. • Aufgrund der geänderten Rechtsauffassung und der offen gebliebenen rechtlichen sowie tatsächlichen Fragen ist die Wiedereröffnung und ein neuer Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung geboten. Die Kammer hat die mündliche Verhandlung wiedereröffnet, weil sich ihre vorläufige Rechtsauffassung in einem möglicherweise entscheidenden Punkt geändert hat, insbesondere hält sie die Anwendung von § 33 Abs. 5 GWB n.F. auf den Sachverhalt nicht mehr für zutreffend. Ferner bestehen weitergehende Bedenken gegen die Wirksamkeit vor Ende 2008 abgeschlossener Abtretungen wegen möglicher Verstöße gegen Art 1 § 1 Abs. 1 RBerG. Die Kammer nimmt derzeit an, dass die Zedenten spätestens zum Ende des Jahres 2003 die für den Beginn der Verjährung erforderliche Kenntnis oder Möglichkeit der Kenntnisnahme hatten; die Klägerin kann pro Zedentin substantiiert dagegen vortragen. Die Einwendungen der Beklagten zur Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) werden als erheblich angesehen und bleiben zu prüfen. Zur Fortsetzung der Verhandlung wurde ein neuer Termin bestimmt und der Klägerin eine Frist bis 20.12.2012 zur Stellungnahme gesetzt.