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Urteil

143 C 157/15

Amtsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGK:2015:1126.143C157.15.00
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Tenor

1.       Die Klage wird abgewiesen.

2.       Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.       Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.       Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin, ein Dienstleistungsunternehmen für Fluggäste, macht gegen die Beklagte, ein Luftverkehrsunternehmen, aus abgetretenem Recht einen behaupteten Entschädigungsanspruch aus Art. 7 der VO/EG Nr. 261/2004 (nachfolgend: Fluggastrechteverordnung) geltend. Herrn Q., C. Rd., 05495 Williston, Vermont, USA, (nachfolgend: Fluggast) buchte bei der Beklagten für den 10.07.2014 unter der Buchungsreferenz 000 die Flüge AAA und BBB von Frankfurt (FRA) über Chicago O’Hare (ORD) nach Burlington (BTV). Der Flug AAA sollte um 17:20 Uhr in Frankfurt starten und um 19:25 Uhr (alle Zeiten verstehen sich als Ortszeiten) in Chicago landen. Der Flug BBB, durchgeführt von einem Codeshare-Partner der Beklagten, sollte um 21:00 Uhr in Chicago starten und um 0:04 Uhr am endgültigen Zielort Burlington landen. Die Großkreisentfernung zwischen Start- und Zielort beträgt 3.500 Kilometer. Der von der Beklagten durchgeführte Flug AAA landete mit einer Verspätung von 18 Minuten. Die Klägerin forderte die Beklagte mit Schreiben vom 16.02.2015 unter Fristsetzung von zwei Wochen zur Zahlung einer Entschädigungssumme aus der Fluggastrechteverordnung in Höhe von 600,00 EUR auf. Die Beklagte überwies am 27.02.2015 einen Ausgleichsbetrag in Höhe von 719,93 US$ auf das Konto des Fluggastes. Die Klägerin ist keine registrierte Person i.S.v. § 10 Abs. 1 Satz 1 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG). Die Klägerin behauptet, dass sie ihren Sitz in Hongkong habe. Herr K. A. sei Mit-Gründer, Inhaber sowie Chief Executive Officer der B. Ltd. und als solcher zeichnungs- und vertretungsbefugt. Der Fluggast habe seinen Anspruch an die Klägerin abgetreten. Der Flug AAA sei verspätet gestartet und habe den Zielort Chicago erst erreicht, nachdem der Anschlussflug BBB bereits gestartet war. Da es sich hierbei um den letzten Flug des Tages von Chicago nach Burlington gehandelt habe, habe der Fluggast die Nacht in Chicago verbringen müsse und sei erst am Folgetag mit dem Flug CCC befördert worden, welcher um 10:46 Uhr in Burlington gelandet sei. Somit habe eine Ankunftsverspätung von insgesamt zehn Stunden und 42 Minuten vorgelegen. Die Klägerin ist der Ansicht, dass das deutsche Rechtsdienstleistungsgesetz auf die Klägerin nicht anwendbar sei. Der Wortlaut des § 15 RDG treffe keine Aussage zu Nicht-EU-Gesellschaften. Insbesondere habe der deutsche Gesetzgeber nicht die Kompetenz, Regelungen für Nicht-EU-Gesellschaften zu erlassen, deren Tätigkeit nur zufälligerweise grenzüberschreitend den deutschen Wirtschaftsraum berühre. Die Klägerin betreibe darüber hinaus keine fremden, sondern eigene Rechtsangelegenheiten und somit keine Rechtsdienstleistungen im Sinne des RDG. Der Abtretung der Forderung an die Klägerin könne das RDG nicht entgegenstehen, da die Abtretung zwischen einem ausländischen Zedenten und einer Hong Kong ansässigen Zessionarin erfolgt sei. Auch die Bevollmächtigung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin sei wirksam erfolgt, da es sich hierbei nicht um eine Rechtsdienstleistung nach dem RDG handle. Die Prozessbevollmächtigten würden als zugelassene Rechtsanwälte auch nicht den RDG-Regelungen unterliegen. Die Beklagte habe nicht mit schuldbefreiender Wirkung an den Fluggast habe leisten können, da ihr die Abtretung von der Klägerin zuvor angezeigt worden sei. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 600,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.03.2015 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, dass die geringfügige Landungsverspätung des Vorflugs von 18 Minuten nicht zu einem Verpassen des Anschlussflugs durch den Fluggast geführt habe. Die Beklagte bestreitet die Existenz der Klägerin, die Zeichnungsbefugnis des Herrn K. A., die ordnungsgemäße Bevollmächtigung der gegnerischen Prozessbevollmächtigten und die Abtretung der Forderung an die Klägerin mit Nichtwissen. Die vorgelegte Prozessvollmacht enthalte keine Originalunterschrift. Die Unterschrift des Herrn K. A. entspreche nicht seiner tatsächlichen Unterschrift. Der Beklagten lägen mehrere Vollmachtsformulare vor, die jeweils unterschiedliche Unterschriften trügen. Der englische und der deutsche Text des Vollmachtsformulars seien zudem nicht identisch. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Klägerin nach dem deutschen Rechtsdienstleistungsgesetz nicht berechtigt sei, Rechtsdienstleistungen in Deutschland auszuüben. Die Klägerin richte sich mit ihrer deutschsprachigen Homepage an deutsche Verbraucher. Die Beauftragung eines in Hongkong ansässigen Unternehmens durch einen ausländischen Zedenten mit der Durchsetzung einer Forderung gegen ein deutsches Luftfahrtunternehmen in Deutschland stelle eine Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland dar. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin würden in der vorgelegten Prozessvollmacht als Unterbevollmächtigte für einen undefinierten Personenkreis bestimmt, worin ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot liege. Die Zahlung der Entschädigungssumme an den Fluggast sei mit schuldbefreiender Wirkung erfolgt, da die behauptete Abtretung jedenfalls unwirksam sei. Die Beklagte sei zudem nicht passivlegitimiert, da eine etwaige Verspätung allein von der den Anschlussflug durchführenden US-amerikanischen Fluggesellschaft zu vertreten sei. Die Klage ist der Beklagten am 03.08.2015 zugestellt worden (Bl. 14 d.A.). Das Gericht hat den Parteien mit Verfügung vom 02.10.2015 (Bl. 54 d.A.) eine Frist bis zum 23.10.2015 gesetzt, um schriftsätzlich vorzutragen und ihr Vorbringen in den Prozess einführen zu können. Es hat die Parteien weiterhin darauf hingewiesen, dass nach Ablauf dieser Frist von Amts wegen eine Entscheidung ohne Bestimmung eines Verkündungstermins ergeht. Mit Beschluss vom 28.10.2015 hat das Gericht der Klägerin nachträglich gemäß § 110 ZPO aufgegeben, eine Sicherheitsleistung für die Prozesskosten in Höhe von 350,00 EUR binnen einer Frist von drei Wochen ab Zustellung zu erbringen (Bl. 87 d.A.). Der Beschluss ist der Klägerin am 02.11.2015 zugestellt worden (Bl. 90 d.A.). Die Klägerin hat keine Prozesskostensicherheit geleistet. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch gegen die Beklagte unter keinem erdenklichen rechtlichen Gesichtspunkt zu. 1.) Die Klage war, nicht bereits gemäß § 113 Satz 2 ZPO für zurückgenommen zu erklären. Zwar hat die Klägerin die Prozesskostensicherheit nicht binnen der ihr gesetzten Frist von drei Wochen geleistet, so dass grundsätzlich von Amts wegen ein Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen gewesen wäre. In den Fällen, in denen eine mündliche Verhandlung entbehrlich ist, kann jedoch ausnahmsweise auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werden (vgl. BeckOK ZPO/Jaspersen ZPO § 113 Rn. 3, beck-online). Im Wege einer teleologischen Reduktion des § 113 ZPO ist eine mündliche Verhandlung entbehrlich, soweit eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren zulässig ist (vgl. BeckOK ZPO/Jaspersen ZPO § 239 Rn. 49). Gleiches gilt im hier gewählten vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO. Einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung i.S.v. § 495a Satz 2 ZPO hat keine der Parteien gestellt. Die Beklagte zudem nicht beantragt, die Klage für den Fall, dass die Klägerin die Prozesskostensicherheit nicht leistet, gemäß § 113 Satz 2 ZPO für zurückgenommen zu erklären. Das Gericht konnte somit durch Endurteil über die Begründetheit der Klage entscheiden. 2.) Die Klägerin ist nicht Inhaberin des streitbefangenen Anspruchs geworden. Es fehlt somit bereits an der Aktivlegitimation der Klägerin. Die behauptete Forderungsabtretung an die Klägerin verstößt - auch wenn man ihre Formwirksamkeit, die Echtheit der Unterschriften und die Bestimmtheit der Abtretungserklärung unterstellen würde - gegen das gesetzliche Verbot des § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG. Verstöße gegen § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG sind in Verbindung mit § 3 RDG gemäß § 134 BGB als nichtig zu erachten (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2014 – VI ZR 507/13 –, Rn. 5, juris). 2.1) Das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) gilt auch für die Klägerin als Nicht-EU-Gesellschaft. Der Anwendungsbereich und der Schutzzweck des RDG ergeben sich aus § 1 Abs. 1 RDG. Demnach regelt das RDG die Befugnis, außergerichtliche Rechtsdienstleistungen zu erbringen. Es dient dazu, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen. Die Gesamtentwicklung des Rechts und insbesondere die Rechtsfortbildung setzt in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zuverlässige Rechtsberatung voraus. Diesen Gedanken hat der Gesetzgeber in seiner Begründung aufgegriffen, wenn er ausführt, dass es der Schutz der Rechtsordnung an sich rechtfertigt, Rechtsdienstleistungsbefugnisse insgesamt stärker einzuschränken, als dies bei allgemeinen Dienstleistungsbefugnissen der Fall ist. Das Recht sei als höchstrangiges Gemeinschaftsgut grundsätzlich nicht in die Hände unqualifizierter Personen zu legen, weil es als „gelebtes Recht“ maßgeblich durch die Personen beeinflusst und fortentwickelt wird, die Recht beruflich anwenden. Eine Freigabe der beruflichen Anforderungen hätte negative Auswirkungen auf die Rechtskultur und könnte die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege insgesamt gefährden (Wolf in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, § 1 RDG RDG, Rn. 10). Das RDG findet Anwendung, wenn ein Rechtsberater sich dauerhaft auf dem deutschen Beratungsmarkt betätigt. Jedenfalls hinreichend ist die Bereitstellung eines auf den deutschen Markt zugeschnittenen Geschäftsmodells. Eine inländische Niederlassung ist dagegen nicht erforderlich. Der Schutzzweck des RDG gebietet es, bei der Bestimmung des Anwendungsbereichs auf den Erfolgsort und damit auf den deutschen Rechtsberatungsmarkt abzustellen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 15.06.1999 - 4 U 10/99, NJW-RR 2000, 509). Die entsprechende Entscheidung des OLG Hamm bezog sich zwar noch auf das Rechtsberatungsgesetz als Vorgänger des RDG. Schon dem alten Rechtsberatungsgesetz wurde als Normzweck auch der Schutz des Anwaltsstandes vor Wettbewerb mit Personen zugeschrieben, die die Rechtsberatung ausüben, ohne entsprechenden, der Anwaltschaft auferlegten, standesrechtlichen (bzw. berufsrechtlichen), gebührenrechtlichen oder ähnlichen, im Interesse der Rechtspflege gesetzten, Schranken zu unterliegen. Eine vergleichbare Schutzzweckbestimmung wurde in § 1 S. 1 und S. 2 RDG zwar nicht aufgenommen. Dennoch ist dem RDG insgesamt dieser Schutzzweck zuzuschreiben (Wolf in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, § 1 RDG RDG, Rn. 12). Nicht qualifizierte Rechtsbesorger könnten sich andernfalls den Anforderungen des RDG durch die bloße Verlegung ihrer Niederlassung in das Ausland entziehen können, um von dort aus rechtsberatende Tätigkeiten in Deutschland vorzunehmen. Entscheidend ist – mangels Anhaltspunkten im Wortlaut des Gesetzes – der verfolgte Schutzzweck des RDG. Dieser liegt in dem Schutz des Rechtssuchenden vor fachlich ungeeigneten und unzuverlässigen Personen und dem Interesse der Allgemeinheit an der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2013 – IV ZR 46/13, NJW 2014, 847). Die Klägerin verfügt unstreitig über keine Erlaubnis nach dem RDG. Als Nicht-EU-Gesellschaft fällt sie insbesondere auch nicht in den Anwendungsbereich der Ausnahmevorschrift des § 15 RDG. Dieser erfasst im Übrigen schon nach seinem Wortlaut nur Rechtsdienstleistungen, welche vorübergehend und gelegentlich erbracht werden. Ob Rechtsdienstleistungen vorübergehend und gelegentlich erbracht werden, ist insbesondere anhand ihrer Dauer, Häufigkeit, regelmäßigen Wiederkehr und Kontinuität zu beurteilen. In Anbetracht des Geschäftsmodells der Klägerin und der Häufigkeit der von ihr betriebenen Verfahren würde diese Ausnahmevorschrift selbst dann nicht zugunsten der Klägerin greifen, wenn man sie - entgegen dem Gesetzeswortlaut und dem Sinn und Zweck - analog auf Nicht-EU-Gesellschaften anwenden wollte. Die Klägerin richtet ihr Dienstleistungsangebot ausdrücklich auch an Kunden auf dem deutschen Markt. Sie betreibt eine deutschsprachige Homepage und richtet sich ausdrücklich an deutsche Verbraucher. Der Schutzzweck des RDG ist somit betroffen. 2.2) Die Klägerin erbringt außergerichtliche Rechtsdienstleistungen i.S.v. § 2 Abs. 2 und § 3 RDG. Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nach § 3 RDG nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird. Inkassodienstleistungen im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG dürfen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG nur von Personen, die bei der zuständigen Behörde registriert sind (registrierte Personen), aufgrund besonderer Sachkunde erbracht werden. Bei der streitbefangenen Abtretung an die Klägerin handelt es sich nicht um einen (erlaubnisfreien) echten Forderungskauf sondern um eine nach § 2 Abs. 2 und § 3 RDG unter Erlaubnisvorbehalt stehende Inkassodienstleistung. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG ist die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen eine Rechtsdienstleistung, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird (Inkassodienstleistung). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, welcher sich das erkennende Gericht anschließt, ist bei der Abgrenzung zwischen diesen beiden Instituten entscheidend, ob eine einzuziehende Forderung endgültig auf den Erwerber übertragen wird und dieser das volle wirtschaftliche Risiko der Beitreibung der Forderung übernimmt (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2013 – IV ZR 46/13, NJW 2014, 847). Für diese Abgrenzung kommt es darauf an, ob das wirtschaftlich Ergebnis der Einziehung dem Abtretenden zukommen soll, wobei auf die gesamten zu Grunde liegenden Umstände und ihren wirtschaftlichen Zusammenhang abzustellen ist (vgl. BGH, a.a.O.). Für das Vorliegen einer erlaubnispflichtigen Inkassodienstleistung spricht insbesondere Artikel 2.4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Klägerin, wonach " der Kunde anerkennt, dass ihn B. nur bei der Einforderung der Flugentschädigung unterstützt und einverstanden [ist], dass TravelVouchers und/oder andere Entschädigungsangebote von Seiten der Fluggesellschaften nicht akzeptiert und als Ablehnung der Entschädigungsforderung betrachtet werden ." Das wirtschaftliche Ergebnis der Einziehung kommt zudem dem abtretenden Kunden zugute, da das Ziel der Vereinbarung zwischen diesem und der Klägerin nach Artikel 2.9 AGB ist, dass " die Entschädigungszahlung von B. akzeptiert, vollumfänglich von der Fluggesellschaft an B. bezahlt und anschließend dem Kunden abzüglich allfälliger Gebühren überwiesen wurde ". Der Kunde tritt seine Forderung an die Klägerin ab, welche den Entschädigungsanspruch geltend macht und - nur im Erfolgsfall - anschließend abzüglich ihrer Gebühren an diesen auskehrt. Die Klägerin trägt folglich nicht das volle wirtschaftliche Risiko der Beitreibung der Forderung. Vielmehr kommt das wirtschaftliche Ergebnis der Einziehung, abzüglich einer Provision für die Klägerin, dem Zedenten zugute. 2.3) Die Beurteilung der Wirksamkeit der Abtretungen, auf die die Klägerin sich zur Begründung ihres Forderungserwerbs von den Zedenten stützt, richtet sich nach deutschem Recht. Dem steht die von der Klägerin mit den Zedenten in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarte Anwendung dänischen Rechts nicht entgegen. Sie ist im Verhältnis zu der Beklagten unwirksam, weil diese ihr - als Schuldner der abgetretenen Forderungen - nicht zugestimmt hat. Die für die Abtretung geltende Rechtsordnung regelt mit den Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Abtretung auch die Rechtsstellung des Schuldners und kann ohne dessen Mitwirkung durch eine Vereinbarung von Alt- und Neugläubiger nicht wirksam durch eine andere ersetzt werden (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 1989 – XI ZR 178/88 –, BGHZ 108, 353-363, Rn. 21). Dies folgt im Übrigen auch aus Artikel 14 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 593/2008. Demnach bestimmt das Recht, dem die übertragene Forderung unterliegt, ihre Übertragbarkeit, das Verhältnis zwischen Zessionar und Schuldner, die Voraussetzungen, unter denen die Übertragung dem Schuldner entgegengehalten werden kann, und die befreiende Wirkung einer Leistung durch den Schuldner. Da die - angeblichen - Ansprüche der Zedenten gegen die Beklagte ihre rechtliche Grundlage im deutschen Recht haben, ist dieses auch für ihre Übertragbarkeit maßgebend (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 17. Dezember 2013 – 37 O 200/09 (Kart), 37 O 200/09 (Kart) U –, Rn. 59, juris). Die Fluggastrechteverordnung ist unmittelbar in Deutschland geltendes Recht. Die streitbefangene behauptete Ausgleichsforderung richtet sich gegen die Beklagte als in Deutschland ansässige Fluggesellschaft. Bei der Geltendmachung der Ausgleichsforderung in Deutschland hat sich die Klägerin bewusst dafür entschieden, sich dem deutschen Rechtssystem zu unterstellen. Aufgrund der Vielzahl von möglichen internationalen Gerichtsständen für die Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen, sei es am Abflugort, am Ankunftsort oder am Sitz der Fluggesellschaft hat sie sich bewusst für eine Geltendmachung der Ansprüche in Deutschland entschieden. Entscheidet sich die Klägerin jedoch bewusst für die Geltendmachung der Ausgleichsansprüche in einem konkreten nach der Fluggastrechteverordnung wählbaren Mitgliedsstaat, muss sie sich in der Folge auch vollumfänglich dessen geltendem Recht unterwerfen. Es würde dem Rechtsgedanken des Artikel 14 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 593/2008 sowie der oben dargestellten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Landgerichts Düsseldorf zuwiderlaufen, wenn sich die Klägerin für einzelne Verfahrensabschnitte und Anspruchsvoraussetzungen jeweils frei für eine Rechtsordnung ihrer Wahl, bspw. dänischem Recht für die zugrundeliegende Abtretung und deutsches Recht für die Durchsetzung des abgetretenen Anspruchs, entscheiden könnte. Ein solches „Rosinenpicken“ widerspricht Artikel 14 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 593/2008. Es ist nicht ersichtlich, warum der Beklagten ohne ihre Zustimmung durch eine Vereinbarung zwischen Zedent und Zessionarin der Schutz der für sie geltenden Rechtsordnung teilweise entzogen werden sollte. 2.4) Die Einschaltung von Rechtsanwälten zur Prozessvertretung der Klägerin ändert an dem Verstoß gegen das RDG grundsätzlich nichts; auch dies entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 18. Februar 2015 – VI-U (Kart) 3/14, U (Kart) 3/14 –, Rn. 45, juris), welcher sich das erkennende Gericht anschließt. Ob die von der Klägerin vorgelegte Prozessvollmacht dem Bestimmtheitsgrundsatz und den gesetzlichen Formanforderungen entspricht, kann deshalb dahinstehen. 3.) In Ermangelung einer Hauptforderung besteht auch kein Anspruch auf die geltend gemachten Nebenforderungen. 4.) Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Entscheidung über die Zulassung der Berufung: Da mit dieser Entscheidung für keine Partei die zur Eröffnung der Berufung führende Beschwer von über 600,00 EUR erreicht ist, hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen die Zulassung der Berufung zu prüfen, § 511 Abs. 4 ZPO. Die Berufung ist danach zuzulassen gewesen, weil die Rechtssache ihre Entscheidung nicht allein aus den Umständen des vorliegenden Falles, sondern aus dem Geschäftsmodell der Klägerin an sich, gefunden hat und für die Klägerin grundsätzliche Bedeutung besitzt sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert, § 511 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1 ZPO. Hierbei genügt eine grundsätzliche Bedeutung für den Bezirk des Berufungsgerichts (vgl. Heßler, in: Zöller, ZPO, § 511 Rn. 37). Von allgemeiner Bedeutung ist eine Rechtsfrage, wenn sie in einer unbestimmten Vielzahl gleichgelagerter Fälle auftreten kann, also nicht nur in Einzelfällen bedeutsam ist (vgl. MüKoZPO/Rimmelspacher ZPO § 511 Rn. 68) Die grundsätzliche Bedeutung für den Bezirk des Landgerichts Köln ergibt sich aus der Vielzahl von Verfahren, welche die Klägerin als Rechtsdienstleister gegen eine große Zahl von im hiesigen Gerichtsbezirk ansässigen Fluggesellschaften führt und in Zukunft zu führen beabsichtigt. Der Streitwert wird auf 600,00 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Köln, 26.11.2015AmtsgerichtRichter