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Urteil

4a O 122/11 U.

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2012:0619.4A.O122.11U.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, durch ihren gesetzlichen Vertreter vor dem zuständigen Amtsgericht an Eides statt zu versichern, dass sie die Auskünfte gemäß ihren beiden Schreiben der Rechtsanwälte Krieger pp. vom 29.09.2011 (Anlagen ROP 6) und 23.02.2012 (Anlage ROP 7) das Urteil des Landgerichts Düsseldorf (Az.: 4a O 94/06) vom 06.12.2007 in der Fassung des Urteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 09.04.2009 (Az: I-2 U 7/08) betreffend so vollständig und richtig erteilt hat, wie sie dazu imstande war.2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.012,- EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.08.2011 zu zahlen.3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.II.              Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 17 % und die Beklagte zu 83 %.III.              Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,- EUR vorläufig vollstreckbar. Für die Beklagte ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, un-bedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkann¬ten Bank oder Sparkasse erbracht werden. 

[i]

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, durch ihren gesetzlichen Vertreter vor dem zuständigen Amtsgericht an Eides statt zu versichern, dass sie die Auskünfte gemäß ihren beiden Schreiben der Rechtsanwälte Krieger pp. vom 29.09.2011 (Anlagen ROP 6) und 23.02.2012 (Anlage ROP 7) das Urteil des Landgerichts Düsseldorf (Az.: 4a O 94/06) vom 06.12.2007 in der Fassung des Urteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 09.04.2009 (Az: I-2 U 7/08) betreffend so vollständig und richtig erteilt hat, wie sie dazu imstande war.2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.012,- EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.08.2011 zu zahlen.3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.II. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 17 % und die Beklagte zu 83 %.III. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,- EUR vorläufig vollstreckbar. Für die Beklagte ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, un-bedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkann¬ten Bank oder Sparkasse erbracht werden. [i]