OffeneUrteileSuche
Urteil

4a O 94/06

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGD:2007:1206.4A.O94.06.00
2mal zitiert
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird verurteilt, 1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen Geschäftsführer zu vollziehen ist, es in der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen einen Strahlregler zum Anschluss an Sanitärarmaturen, mit einer Strahlzerlege-Einrichtung, die eine Lochplatte hat, welche zur Erzeugung von Einzelstrahlen eine Anzahl Durchflusslöchern aufweist, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen, oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, der dadurch gekennzeichnet ist, dass wenigstens einigen der Durchflusslöcher mit Abstand zu ihrer Ausströmseite zumindest eine Abweisschräge zugeordnet ist, welche mindestens in ihrem von wenigstens einem der Einzelstrahlen angeströmten Teilbereich schräg zur Strömungsrichtung angeordnet ist, und dass dieser Abweisschräge oder diesen Abweisschrägen in Abweisrichtung durch voneinander beabstandete Stifte und/oder Rippen gebildete Strömungshindernisse nachgeordnet sind, 2. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I. 1 bezeichneten Handlungen seit dem 10.03.1999 begangen hat, und zwar unter Angabe a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und –preisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer, c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und –preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger, wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernimmt und ihn ermächtigt, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist. d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese können den unter I. 1. bezeichneten Gegenständen unmittelbar zugeordnet werden, wobei die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b), mit Ausnahme der jeweiligen Liefer- und Bestellpreise, Auftragsbelege, Auftragsbestätigungen, Rechnungen sowie Liefer- und Zollpapiere vorzulegen hat. 3. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, unter Ziffer I. 1. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Klägerin zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben. II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 10.03.1999 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird. III. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,00 € vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin, ein Unternehmen, das sich mit der Entwicklung und Herstellung von Strahlreglern zur Verwendung insbesondere in Sanitärarmaturen befasst, nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents ( … ) (Klagepatent) auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung, Vernichtung und Schadensersatz in Anspruch. Die Klägerin hat ihren früheren Firmennamen von "( … ) " in "( … ) " geändert und ist – zunächst mit dem alten, mittlerweile mit dem geänderten Firmennamen – in der Patentrolle als Inhaberin des Klagepatents eingetragen. Das Klagepatent wurde unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorität vom 02.10.1993 am 14.09.1994 angemeldet, und seine Erteilung wurde am 10.02.1999 veröffentlicht. Das Patent steht in Kraft. Das Klagepatent bezieht sich auf einen Strahlregler zum Anschluss an Sanitärarmaturen. 3 Der von der Klägerin geltend gemachte Patentanspruch 1 des Klagepatents, dessen Verfahrenssprache Deutsch ist, lautet wie folgt: 4 Strahlregler zum Anschluss an Sanitärarmaturen oder dergleichen, mit einer Strahlzerlege-Einrichtung, die eine Lochplatte hat, welche zur Erzeugung von Einzelstrahlen eine Anzahl Durchflusslöcher aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass wenigstens einigen der Durchflusslöcher (3) mit Abstand zu ihrer Ausströmseite zumindest eine Abweisschräge (6, 7) zugeordnet ist, welche mindestens in ihrem von wenigstens einem der Einzelstrahlen angeströmten Teilbereich schräg zur Strömungsrichtung (Pf1) angeordnet ist, und dass dieser Abweisschräge oder diesen Abweisschrägen (6, 79 in Abweisrichtung durch voneinander beabstandete Stifte (11) und/oder Rippen (12) gebildete Strömungshindernisse nachgeordnet sind. 5 Wegen der lediglich "insbesondere" geltend gemachten Unteransprüche 6, 7, 8, 9, 10, 26, 27, 28 und 32 wird auf die Klagepatentschrift verwiesen. 6 Nachfolgend abgebildet sind zeichnerische Darstellungen bevorzugter Ausführungsformen der Erfindung, welche aus der Klagepatentschrift stammen. Figur 1 zeigt einen Teil-Längsschnitt durch einen Strahlregler mit einer Lochplatte (die allerdings in der Figur 1 nicht dargestellt ist), der in Strömungsrichtung ein Vielzahl von Stiften und Rippen als Strömungshindernissen nachgeordnet sind, wobei die Rippen unterhalb des Strahlreglers nochmals in einem um 90° versetzten Längsschnitt dargestellt sind. Figur 2 zeigt eine Draufsicht auf den in Strömungsrichtung unterhalb der Lochplatte angeordneten Abschnitt des Strahlreglers aus Figur 1. In Figur 3 ist eine Unteransicht auf den Strahlregler aus Figur 1 und 2 zu sehen, und Figur 4 zeigt eine Draufsicht auf die Lochplatte des Strahlreglers. 7 Die Beklagte bietet in der Bundesrepublik Deutschland Strahlungsregler mit verschiedenen Durchflussklassen unter der Bezeichnung "Air Force One" (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform) an. Die Klägerin hat ein Muster der angegriffenen Ausführungsform als Anlage K 6 vorgelegt. Die nachfolgend abgebildete Explosionsdarstellung zeigt den Aufbau der angegriffenen Ausführungsform (Anlage K 8). 8 Anlage K 10 zeigt einen Schnitt durch einen radialen und durch einen konzentrischen Steg des Rosts mit Kreisstruktur, der bei der angegriffenen Ausführungsform zwischen Lochplatte und den Gitterrosten angeordnet ist. 9 Die Klägerin meint, die angegriffene Ausführungsform verletze das Klagepatent wortsinngemäß. 10 Sie beantragt, 11 - wie erkannt - 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Die Beklagte meint, die angegriffene Ausführungsform weise keine Stifte oder Rippen auf, die als Strömungshindernisse fungierten. Die drei Vorsprünge an den Sieben, die die Klägerin als Stifte ansehe, seien nämlich in einer Ebene, das heißt auf einer geraden Linie, angeordnet. Außerdem befänden sich die Vorsprünge jeweils auf einer Linie entweder mit den Vorsprüngen oder den verdickten Knotenpunkten der benachbarten Siebe, die aufeinander gesteckt würden. Die Vorsprünge hätten daher keinen funktionellen Einfluss auf die Strahlregulierung. Die Vorsprünge bei der angegriffenen Ausführungsform seien nur deshalb angebracht worden, um eine Beabstandung der Siebe beim Einsetzen in die Hülse zu gewährleisten. Soweit die Siebe des weiteren verdickte Knotenpunkte aufwiesen, so sei dies durch die Herstellung bedingt: beim Herausdrücken der Siebe aus der Spritzgussform greife ein Werkzeug an diesen Stellen an. Auch könne die Gitternetzstruktur, die die Siebe bildeten, nicht als Rippen im Sinne des Klagepatents angesehen werden. Die Anordnung von Strahlregulierungssieben kritisiere das Klagepatent gerade als nachteilig. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 16 Entscheidungsgründe: 17 Die Klage ist zulässig und begründet. 18 Die Klägerin kann von der Beklagten Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunft, Vernichtung und Schadensersatz aus Artikel 64 Absatz 1 des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente (EPÜ) in Verbindung mit den Paragrafen 139 Absatz 1 und 2, 140b Absatz 1, 140 a Absatz 1 Patentgesetz (PatG); Paragrafen 242, 259 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verlangen. Die angegriffene Ausführungsform macht vom Anspruch 1 des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch, ohne dass die Beklagte dazu berechtigt sind (Paragraf 9 Satz 1 und Satz 2 Nummer 1 PatG). 19 I. 20 Das Klagepatent schützt im Patentanspruch 1 einen Strahlregler zum Anschluss an Sanitärarmaturen oder dergleichen, mit einer Strahlzerlege-Einrichtung, die eine Lochplatte hat, welche zur Erzeugung von Einzelstrahlen eine Anzahl Durchflusslöcher aufweist. 21 Wie die Klagepatentschrift ausführt, waren Strahlregler der vorgenannten Art bereits aus der DE-PS 30 00 799 bekannt. Der dort beschriebene Strahlregler weist zur Erzeugung von Einzelstrahlen eine Lochplatte mit einer Anzahl von Durchflusslöchern auf. Der Lochplatte dieses vorbekannten Strahlreglers sind in Durchflussrichtung eine Luftansaug-Einrichtung sowie danach mehrere Strahlreguliersiebe nachgeschaltet. Das Klagepatent kritisiert an diesem Stand der Technik, dass die Anordnung einer größeren Zahl von Strahlreguliersieben aufwändig sei. An einen guten Strahlregler, so die Klagepatentschrift, ist zudem die Forderung zu stellen, dass eine Verkalkung insbesondere an den dafür empfindlichen Strahlreguliersieben klein zu halten ist. Im Hinblick auf diesen Aspekt beschreibt die Klagepatentschrift den aus der DE-PS 30 00 799 bekannten Strahlregler dahingehend, dass die Lochplatte so ausgebildet sei, dass sie eine gute Strahlzerteilung begünstige, so dass die Reguliersiebe entsprechend grobmaschig ausgebildet werden könnten. Bei grobmaschigen Reguliersieben sei die Verstopfungs- und Verkalkungsgefahr vergleichsweise gering. 22 Aus der ebenfalls in der Klagepatentschrift gewürdigten Druckschrift DE-B-11 46 816 war ein Strahlregler mit einer Lochplatte bekannt, deren Durchflusslöcher als nach unten offene Kammern ausgebildet sind. Die Eintrittsöffnungen dieser Durchflusslöcher werden bereichsweise verdeckt, so dass der Querschnitt der am oberen Ende jeder Kammer liegenden Eintrittsöffnung kleiner ist als der Querschnitt der Kammer. Die Klagepatentschrift kritisiert an diesem Stand der Technik, dass bei diesem Strahlregler eine erhebliche und unerwünschte Geräuschbildung entstehe. Denn das zuströmende Wasser pralle gegen die Ansätze, die die Eintrittsöffnungen der Durchflusslöcher überdeckten. Desweiteren erwähnt die Klagepatentschrift, dass auch der in der DE-B-11 46 826 beschriebene Strahlregler nicht ohne eine Anzahl der am Auslaufende angeordneten Strahlreguliersiebe auskomme. 23 Die Klagepatentschrift nennt schließlich den aus der DE-A-34 04 662 bekannten Strahlregler, der eine erste und eine in Strömungsrichtung unmittelbar dahinter angeordnete zweite Lochplatte aufweist. Die in den beabstandet voneinander angeordneten Lochplatten vorgesehenen Durchflusslöcher sind versetzt zueinander angeordnet. Die erste Lochplatte erzeugt Einzelstrahlen, und die zweite Lochplatte versetzt diese in Turbulenzen, um eine Luftzumischung zu erzeugen und die Einzelstrahlen abzubremsen. An Stelle von Strahlreguliersieben sind bei diesem Stand der Technik in Strömungsrichtung mehrere Ringwände angeordnet, die ringstufen- oder treppenförmige Abstufungen haben. Als vorteilhaft an dieser Anordnung beschreibt die Klagepatentschrift, dass die Abstufungen die Wasserstrahlen unter Vermischung von Luft gut zerteilen und dass die Gefahr einer Verkalkung ausgeräumt wird, da keine Strahlreguliersiebe verwendet werden. 24 Einen Nachteil dieses Standes der Technik sieht das Klagepatent allerdings darin, dass der Strahlregler eine vergleichsweise hohe Bauhöhe aufweise und dass die Herstellung und der Zusammenbau der beiden Lochplatten eine hohe Präzision erfordere, was mit einem nicht unerheblichen Aufwand verbunden sei. 25 Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik hat es sich das Klagepatent zur Aufgabe gemacht, einen gegen eine Verkalkung unempfindlichen Strahlregler der genannten Art zu schaffen, der mit vergleichsweise geringem Aufwand herstellbar ist, die Erzeugung eines gleichmäßigen Vollstrahls bei möglichst geringer Geräuschbildung ermöglicht und dennoch die übliche Bauhöhe derartiger Strahlregler nicht übersteigt. 26 Dies soll durch den Patentanspruch 1 erreicht werden, der folgende Merkmale aufweist: 27 Strahlregler zum Anschluss an Sanitärarmaturen oder dergleichen, mit einer Strahlzerlege-Einrichtung, 28 1. die Strahlzerlege-Einrichtung hat eine Lochplatte, die zur Erzeugung von Einzelstrahlen eine Anzahl Durchflusslöcher aufweist; 29 2. wenigstens einigen der Durchflusslöcher ist mit Abstand zu ihrer Ausströmseite zumindest eine Abweisschräge (6, 7) zugeordnet, 30 3. die Abweisschräge ist mindestens in ihrem von wenigstens einem der Einzelstrahlen angeströmten Teilbereich schräg zur Strömungsrichtung (Pf1) angeordnet; 31 4. der Abweisschräge oder den Abweisschrägen sind in Abweisrichtung Strömungshindernisse nachgeordnet; 32 5. die Strömungshindernisse sind durch voneinander beabstandete Stifte und/oder Rippen gebildet. 33 Mit diesen Merkmalen möchte das Klagepatent einen Strahlregler zur Verfügung stellen, der Strömungshindernisse bereitstellt, denen die Einzelstrahlen über Abweisschrägen zugeführt werden, so dass die Strahlen gut zerteilt und mit Luft durchmischt werden. An Stelle der üblichen Strahlreguliersiebe, die gegen eine Verkalkung und Verstopfung anfällig seien, weise der erfindungsgemäße Strahlregler, so führt die Klagepatentschrift aus, voneinander beabstandete sowie etwa in Längsrichtung orientierte Stifte und/oder Rippen auf. Als vorteilhaft stellt die Klagepatentschrift heraus, dass dabei die Strahlen effektiv abgebremst würden, ohne dass damit eine besonders hohe Geräuschbildung verbunden sei. Außerdem könne – da der erfindungsgemäße Strahlregler nur eine Lochplatte aufweise – der mit der versetzten Anordnung von zwei Lochplatten verbundene Aufwand vermieden und der Strahlregler mit vergleichsweise geringer Bauhöhe hergestellt werden (Anlage K1, Absatz [0008]). 34 II. 35 Die angegriffene Ausführungsform verletzt Patentanspruch 1 des Klagepatents wortsinngemäß. 36 1. 37 Zu Recht ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die angegriffene Ausführungsform die Merkmale 1 bis 3 des Patentanspruchs 1 erfüllt. Bei dem Strahlregler "Air Force One" der Beklagten handelt es sich um einen Strahlregler zum Anschluss an Sanitärarmaturen oder dergleichen. Wie sich aus der Anlage K 8 ergibt, besteht die zur Zerlegung des Strahls bestimmte Einrichtung aus einer Lochplatte, die Durchflusslöcher aufweist. Der Lochplatte nachgeordnet ist ein Rost mit Kreisstruktur, dessen Stege dachschrägenartig ausgebildet sind, wie der vergrößerte Schnitt durch den konzentrischen sowie durch den radial verlaufenden Steg gemäß Anlage K 10 zeigt. Es sind somit Abweisschrägen mit Abstand zu der Ausströmseite der Lochplatte vorhanden, die schräg zur Strömungsrichtung Pf1 verlaufen. 38 2. 39 Die Parteien streiten darüber, ob den Abweisschrägen auch in Abweisrichtung Strömungshindernisse in Form von Stiften oder Rippen nachgeordnet sind (Merkmale 4 und 5). 40 Die Beklagte meint, bei der angegriffenen Ausführungsform seien keine Stifte im Sinne des Klagepatents vorhanden. Als Stifte könnten nur solche Bauteile angesehen werden, die einen Einfluss auf die Strahlregulierung hätten. Dies sei bei den Vorsprüngen des Siebes nicht der Fall, da diese lediglich insofern als Montagehilfen dienten, als dass sie eine Beabstandung der eingebauten Siebe voneinander gewährleisteten. Außerdem sei der Einfluss der Stifte auf die Strahlregulierung zu vernachlässigen, da die Stifte in einer Flucht angeordnet seien. Die verdickten Knotenpunkte beeinflussten ebenfalls nicht die Strahlregulierung. Sie dienten während des Herstellungsverfahrens lediglich dem Auswerfen der Siebe aus der Spritzgussform; ein Werkzeug greife an diesen Punkten an. 41 Dieser Ansicht der Beklagten folgt die Kammer nicht. Zutreffend ist zwar, dass die "verdickten Knotenpunkte" schon begrifflich keine "Stifte" im Sinne des Klagepatents darstellen. Klagepatentgemäße Stifte werden allerdings durch die Vorsprünge der Siebe gebildet. Dabei war – wie erst in der mündlichen Verhandlung deutlich geworden ist - zu berücksichtigen, dass bei der angegriffenen Ausführungsform im eingebauten Zustand in der Regel nicht nur drei Vorsprünge vorhanden sind, sondern bis zu sieben Vorsprünge. So hat sich in der mündlichen Verhandlung ergeben, dass nach dem zwischen den Parteien unstreitigen Sachverhalt die drei Vorsprünge eines jeden Siebes derart auf dem nächsten Sieb positioniert werden, dass sie entweder auf den Vorsprüngen oder aber auf den verdickten Knotenpunkten des benachbarten Siebes zu liegen kommen. Daraus ergibt sich, dass im eingebauten Zustand entweder drei, fünf oder sieben Stifte den Einzelstrahlen entgegen gerichtet sind. Sieben Stifte ergeben sich dann, wenn die drei Siebe derart aufeinander gelegt werden, dass die beiden außermittig gelegenen Stifte jedes Siebes jeweils nicht aufeinander zu liegen kommen. Dann befindet sich ein Stift in der Mitte und sechs jeweils beabstandet voneinander außermittig. Fünf Stifte ergeben sich dann, wenn die außermittigen Stifte zweier Siebe übereinander zu liegen kommen, während drei Stifte bei vollständiger Deckung sämtlicher Stifte der drei Siebe vorhanden sind. 42 Aufgrund dieses Sachverhalts sind die Merkmale 4 und 5 bei der angegriffenen Ausführungsform erfüllt. Die Vorsprünge, die sich auf den Sieben befinden, stellen Stifte im Sinne des Klagepatents dar. 43 Nach dem Wortlaut des Merkmals wird der Fachmann zunächst davon ausgehen, dass ein Stift eine längliche, aus einer Ebene hervor ragende Form haben muss. Dies ist bei den Vorsprüngen der Fall. Pro Sieb ragt einer der Vorsprünge zustromseitig, also in Richtung der Lochplatte, hervor und zwei der Vorsprünge ragen pro Sieb abstromseitig hervor. 44 Im Hinblick auf die Auslegung des Klagepatents ist der Beklagten darüber hinaus insoweit in ihrem Vortrag zu folgen, als sie davon ausgeht, dass Stifte im Sinne des Klagepatents nach dem Verständnis des Fachmanns weiter dadurch gekennzeichnet sein müssen, dass sie ein Strömungshindernis darstellen müssen, also einen Einfluss auf das Strömungsverhalten des Wasserstrahls haben müssen. Dass die Stifte diese Funktion erfüllen muss, ergibt sich bereits deutlich aus dem Wortlaut des Merkmals, der verlangt, dass " die Strömungshindernisse... durch... Stifte... gebildet " werden. Desweiteren wird die Funktion der Stifte in Absatz [0008] der Klagepatentschrift beschrieben. Dort wird es als ein Vorteil beschrieben, dass der erfindungsgemäße Strahlregler in Längsrichtung des Strahlreglers orientierte Stifte aufweise. Weiter heißt es: 45 "In diesen Strömungshindernissen, denen die Einzelstrahlen über Abweisschrägen zugeführt werden, können die Einzelstrahlen gut zerteilt und gegebenenfalls mit Luft durchmischt werden. Dabei wird auch eine hohe Strömungsgeschwindigkeit der Einzelstrahlen zunächst an den sie einfangenden Abweisschrägen und anschließend noch zusätzlich an den Stiften und/oder Rippen in der gewünschten Weise abgebremst, ohne dass damit eine besonders hohe Geräuschbildung verbunden wäre." 46 Demnach kommt den Stiften vornehmlich die Funktion zu, den Wasserstrahl abzubremsen. Diese Funktion erfüllen auch die Stifte bei der angegriffenen Ausführungsform. Insbesondere dann, wenn die Siebe derart aufeinander liegen, dass insgesamt sieben Stifte vorhanden sind, wird der Wasserstrahl nicht unerheblich durch diese Stifte abgebremst, indem die Stifte als Strömungshindernisse fungieren. Oberhalb der Stifte tritt der Wasserstrahl zunächst durch die Lochplatte und wird dann über den Rost mit Kreisstruktur geleitet, der Abweisschrägen aufweist. Das erste Sieb mit seinen drei Vorsprüngen befindet sich unterhalb des Rostes mit Kreisstruktur. Der Strahl, der durch diesen Rost hindurchtritt, trifft daher auf die drei Stifte dieses Siebes, wodurch er von diesen abgebremst wird. In der Folge trifft der Strahl auf diejenigen Stifte des zweiten und dritten Siebes, die nicht in einer Flucht mit den Vorsprüngen des ersten Siebes angeordnet sind. Diese bremsen den Strahl weiter ab und zerteilen ihn. Insbesondere dann, wenn sieben Stifte über die Kreisfläche verteilt sind, tragen die Vorsprünge zur Erreichung des Ziels des Klagepatents, einen gleichmäßigen Vollstrahl zu erzeugen (vgl. Absatz [0006]), erheblich bei. Aber auch wenn – je nach Einbausituation – fünf oder drei Stifte auf den Einzelstrahl wirken, fungieren diese als Strömungshindernisse und tragen zur Bildung eines Vollstrahls bei, auch wenn in dieser Konstellation die Abweisschrägen des Rosts mit Kreisstruktur hierzu den größeren Beitrag leisten. Dies steht der Verwirklichung der Merkmale 4 und 5 aber nicht entgegen. Aus Absatz [0008] der Klagepatentschrift, in dem die klagepatentgemäße Ausgestaltung der Vorrichtung und dessen Funktion beschrieben wird, wird deutlich, dass das Zerteilen und das Abbremsen des Strahls durch das Zusammenwirken zweier Bauteile, nämlich durch die Abweisschrägen und durch die Stifte oder Rippen, erreicht werden soll. So heisst es in Absatz [0008] (Unterstreichung hinzugefügt): 47 "Dabei wird auch eine hohe Strömungsgeschwindigkeit der Einzelstrahlen zunächst an den sie einfangenden Abweisschrägen und anschließend noch zusätzlich an den Stiften und/oder Rippen in der gewünschten Weise abgebremst, ohne dass damit eine besonders hohe Geräuschbildung verbunden wäre." 48 Ausreichend für die Verwirklichung der Merkmale 4 und 5 ist demnach, dass die Stifte zum Abbremsen und Zerteilen des Strahls beitragen. 49 Unerheblich ist für die Verwirklichung der Merkmale 4 und 5 im Übrigen, dass auf den einzelnen Sieben die Stifte nicht jeweils auf der gleichen Seite angebracht sind, sondern dass ein Stift auf der der Lochplatte zugewandten Seite des Siebes und zwei Stifte auf der abgewandten Seite angebracht sind. Denn das Klagepatent macht keine Vorgabe dahingehend, dass der Strahl stets auf das freie Ende eines Stiftes treffen muss, dass also die Stifte so ausgerichtet sein müssen, dass sie zustromseitig aus der Ebene, an der sie angebracht sind, hervor ragen müssen. Vielmehr beschreibt es das Klagepatent lediglich als eine bevorzugte Ausführungsform, dass die Stifte mit ihrem freien Stiftende zur Lochplatte, also in Richtung des Zustroms, weisen (vgl. Absatz [0009]). Im Patentanspruch findet eine Festlegung hinsichtlich der Ausrichtung der Stifte dagegen nicht statt. Die Funktion, einen Strahl zu den Seiten zu zerteilen und ihn abzubremsen, kann ein Stift auch dann erfüllen, wenn der Strahl nicht auf das freie Ende des Stiftes trifft, sondern auf dasjenige Ende, das an seinen Seiten an der Ebene, aus der er hervor ragt, befestigt ist. Entscheidend ist lediglich, dass sich – damit bereits nach dem einfachen Wortsinn des Begriffs überhaupt von einem Stift die Rede sein kann – das Strömungshindernis über eine gewisse Strecke hinweg aus der Ebene heraus erstreckt. Diese Längserstreckung sorgt für eine nicht nur punktuelle und damit sicherere Zerteilung des Strahls. In welche Richtung diese Erstreckung gerichtet ist, ist nicht vorgegeben. Eine solche Längserstreckung ist bei der angegriffenen Ausführungsform der Fall. 50 Auch steht es einer Verwirklichung der Merkmale 4 und 5 nicht entgegen, dass die Stifte auf dem einzelnen Sieb und durch die Anordnung der Siebe aufeinander auf unterschiedlichen Ebenen beginnen, dass also etwa der abstromseitig am ersten Sieb angebrachte Stift in einer weiter von der Lochplatte entfernten Ebene beginnt als der zustromseitige Stift des ersten Siebs und dass die Vorsprünge des an zweiter Stelle angeordneten Siebes tiefer beginnen als die Vorsprünge des vorgeordneten, ersten Siebes. Denn auch das Klagepatent zeigt selbst in seinen Ausführungsbeispielen, so etwa in Figur 1, dass die Stifte in unterschiedlichem Abstand zur Lochplatte angesetzt werden können. 51 Schließlich ist der Vortrag der Beklagten unerheblich, die Vorsprünge seien bei der angegriffenen Ausführungsform nicht zu dem Zweck angebracht worden, um Strömungshindernisse zu bilden, sondern die Vorsprünge seien für eine präzise Montage erforderlich. Denn auf die Frage, zu welchem Zweck ein Bauteil eingebaut wurde, kommt es nicht an, solange die tatsächliche Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform die Merkmale des Klagepatents erfüllt. 52 IV. 53 Aus der Verwirklichung sämtlicher Merkmale des Patentanspruchs 1 ergeben sich die tenorierten Rechtsfolgen. Da die Beklagte in der Bundesrepublik Deutschland widerrechtlich Produkte vertreibt, die von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch machen, ist sie der Kläger zur Unterlassung verpflichtet (§ 139 Abs. 1 PatG). Die Beklagte hat der Klägerin außerdem Schadensersatz zu leisten (§ 139 Abs. 2 PatG). Denn als Fachunternehmen hätte sie, vertreten durch ihren Geschäftsführer, die Patentverletzung durch die angegriffene Ausführungsform bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen und vermeiden können, § 276 BGB. Die genaue Schadenshöhe steht derzeit noch nicht fest. Da jedoch hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Klägerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Klägerin lediglich noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis über den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an einer Feststellung der Schadensersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, § 256 Abs. 1 ZPO. Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern, ist die Beklagte im zuerkannten Umfang zur Rechnungslegung verpflichtet (§§ 242, 259 BGB). Die Klägerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt, und die Beklagte wird durch die von ihnen verlangten Auskünften nicht unzumutbar belastet. Die Beklagte hat schließlich über Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen, § 140b PatG. Zugleich ist die Beklagte verpflichtet, zu den im Tenor genannten Angaben Bestell-, Lieferscheine und Rechnungen vorzulegen, um es der Klägerin zu ermöglichen, durch Einsicht in die Belege die Verlässlichkeit der Auskunftserteilung zu überprüfen und sich darüber klar zu werden, ob ein Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung besteht. Schließlich hat die Klägerin gemäß § 140a Absatz 1 Satz 1 PatG einen Anspruch auf Vernichtung oder Herausgabe an einen Treuhänder derjenigen patentverletzenden Produkte, die sich in der Bundesrepublik Deutschland im unmittelbaren und mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befinden. 54 V. 55 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Soweit die Klägerin ihr Unterlassungsbegehren zunächst auch auf die Benutzungshandlung des Herstellens gerichtet hat und die Klage insoweit in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat, handelte es sich um eine verhältnismäßig geringfügige Zuvielforderung. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 108 ZPO. 56 Streitwert: 500.000,00 EUR. 57 Doktor Grabinski Klus Thelen