Urteil
23 S 236/11
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGD:2012:0530.23S236.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 1 23 S 236/11 70 C 1000/11Amtsgericht Neuss Verkündet am 30.05.2012 Strauch JHS'in als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landgericht Düsseldorf IM NAMEN DES VOLKES Urteil 2 In dem Rechtsstreit 3 hat die 23. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorfauf die mündliche Verhandlung vom 09.05.2012durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht N. , die Richterin am Landgericht Dr. N1 und die Richterin Gräfin C. 4 Auf die Berufung der Beklagten wird das am 11.07.2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts Neuss – 70 C 1000/11 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: 5 Die Klage wird abgewiesen. 6 Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. 7 Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 8 G r ü n d e: 9 A. 10 Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung, ihn zu gewerblichen Zwecken unaufgefordert und ohne sein vorheriges Einverständnis anzurufen bzw. anrufen zu lassen, sowie auf Erstattung bzw. Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Anspruch. Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird nach § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. 11 Das Amtsgericht hat der Klage hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs stattgegeben. Als Begründung hat es u. a. ausgeführt, dass die Beklagte als mittelbare Störerin hafte, weil sie am Beginn einer lückenlosen Vertriebskette stehe und sie daher den widerrechtlichen Telefonanruf einer Mitarbeiterin der xxx AG bei dem Kläger am 28.10.2010 willentlich und adäquat kausal mitverursacht habe. In Bezug auf die geltend gemachten Anwaltskosten hat es die Klage hingegen abgewiesen. 12 Gegen die Stattgabe der Klage in Bezug auf die Hauptforderung des Klägers richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. 13 Die Beklagte ist der Ansicht, dass das Amtsgericht ihr zu Unrecht die Stellung einer mittelbaren Störerin zugeordnet habe. Das den streitgegenständlichen Anruf tätigende Unternehmen, die xxx AG, habe ausschließlich im Auftrag eines Versicherungsmaklers, Herrn Hofmann, gehandelt. Zu Letzterem bestehe – bis auf eine Courtagevereinbarung – keine vertragliche Beziehung. Als Versicherungsmakler sei Herr xxx weder in die Vertriebsorganisation der Beklagten eingegliedert, noch sei er auf Veranlassung der Beklagten tätig geworden. Eine rechtliche Möglichkeit, den Anruf bei dem Kläger zu verhindern, habe die Beklagte mithin nicht gehabt. Darüber hinaus liege eine wirksame Einwilligung des Klägers in telefonische Werbung vor. Zudem sei eine Wiederholungsgefahr nicht ersichtlich. 14 Von weiteren tatbestandlichen Ausführungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen. 15 B. 16 I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt, §§ 511, 517, 519 ZPO, und ordnungsgemäß begründet worden, § 520 ZPO. 17 II. In der Sache hat die Berufung der Beklagten Erfolg, da die Klage – auch soweit sie Gegenstand des Berufungsverfahrens ist – unbegründet ist. 18 Dahinstehen kann, ob vom Fehlen einer wirksamen Einverständniserklärung des Klägers oder vom Bestehen einer Wiederholungsgefahr auszugehen ist. Selbst wenn beides der Fall wäre, würde ein Unterlassungsanspruch des Klägers gemäß §§ 1004, 823 BGB daran scheitern, dass es sich bei der Beklagten – anders als das Amtsgericht angenommen hat – nicht um eine mittelbare Störerin handelt. 19 1.Zwar hat das Amtsgericht im Ausgangspunkt zutreffend darauf abgestellt, dass als mittelbarer Störer jeder – unabhängig von Art und Umfang seines eigenen Tatbeitrages – auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat, wobei als Mitwirkung auch die Unterstützung oder die Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügt, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (vgl. BGH, Urteil vom 09.12.2003, Az. VI ZR 373/02, Rn. 38 zitiert nach juris = MDR 2004, 507 ff.). 20 2.Diese Anforderungen erfüllt die Beklagte jedoch nicht. 21 a)Es fehlt bereits an einem adäquat kausalen Verursachungsbeitrag der Beklagten. 22 aa)Soweit der Kläger wiederholt vorträgt, es habe eine geschäftliche Beziehung zwischen der den Anruf tätigenden xxx AG und der Beklagten gegeben bzw. beide hätten gewinnbringend zusammengewirkt, verfängt dies nicht. Die Beklagte ist dem Vorbringen des Klägers substantiiert entgegengetreten und hat ausgeführt, dass die xxx AG allein aufgrund einer vertraglichen Beziehung zu Herrn xxx tätig geworden sei. Auch hat die Beklagte eine Anlage zum entsprechenden Dienstleistungsvertrag (Anlage B 7, Bl. 45 f. d. A.) vorgelegt, welche allein durch Herrn xxx und die xxx AG unterzeichnet wurde. Vertragliche Beziehungen zur xxx AG sind daher nur auf Seiten des Herrn xxx, nicht aber auf Seiten der Beklagten ersichtlich. Entgegenstehendes lässt sich auch der eidesstattlichen Versicherung der Frau xxx vom 07.12.2010 (Anlage K 2, Bl. 9 d. A.) nicht entnehmen. Darin heißt es lediglich, dass sie im Rahmen des streitgegenständlichen Telefonats gegenüber dem Kläger erklärt habe, im Auftrag des Maklerbüros xxx anzurufen, bei dem es sich um einen Vertriebspartner der xxx-Versicherung (also der Beklagten) handele. Dass die xxx AG selbst ein Vertriebspartner der Beklagten ist oder dass Frau xxx im Auftrag der Beklagten handelt, hat diese nicht bestätigt. 23 bb)Unerheblich ist, dass die Handlungen der xxx AG den Interessen der Beklagten dienen, indem sie den Abschluss von Versicherungsverträgen fördern. Allein das Bestehen einer bestimmten Interessenlage begründet keine Mitwirkungshandlung oder einen sonstigen Verursachungsbeitrag der Beklagten. Darüber hinaus lag der Telefonanruf nicht allein im Interesse der Beklagten. Vielmehr hatte Herr xxx als Versicherungsmakler in gleicher Weise ein Interesse an dem Zustandekommen eines Versicherungsvertrages zwischen dem Kläger und der Beklagten, da dies Voraussetzung seines Courtageanspruchs ist. 24 cc)Ohne Erfolg beruft sich der Kläger darauf, dass die Beklagte Prospekte über ihre Versicherungen zur Verfügung gestellt und geduldet habe, dass Schreiben wie das vom 28.10.2010 (Anlage K 1, Bl. 8 d. A.) an Kunden versandt wurden, welche auch von ihr selbst hätten stammen können. Auch aus diesem Vorbringen des Klägers lässt sich nicht folgern, dass die Beklagte die xxx AG mit der Bewerbung ihrer Versicherungen betraut hat und damit letztere mit Wissen und Wollen der Beklagten für diese tätig geworden ist (vgl. LG Bonn, Urteil vom 18.11.2009, Az. 1 O 379/08, Rn. 16 zitiert nach juris). Wie bereits ausgeführt, hat die Beklagte hierzu vorgetragen, dass vertragliche Beziehungen allein zwischen der xxx AG und Herrn xxx bestanden. Von daher liegt nahe, dass auch der 25-seitige Prospekt „Zahn-Zusatzschutz Dentalpro“ der xxx AG von Herrn xxx und nicht von der Beklagten überlassen wurde. Dabei ist anzunehmen, dass Herr xxx als Versicherungsmakler über derartige Prospekte verfügt. 25 dd)Etwas anderes folgt auch nicht aus dem vom Amtsgericht und der Klägerseite zitierten Urteil des BGH vom 09.12.2003. Im dortigen Fall hatte der Beklagte eine Wegbeschreibung zu dem Haus einer Prominenten an die Presse weitergegeben und wurde daraufhin von der Betroffenen auf Unterlassung der Veröffentlichung bzw. Vertreibung der Wegbeschreibung in Anspruch genommen. Der BGH hat den Beklagten als mittelbaren Störer angesehen, weil er die Wegbeschreibung an die Presse weitergegeben habe, die anschließende Veröffentlichung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge naheliegend gewesen sei und der Beklagte gleichwohl keine durchgreifenden Vorkehrungen gegen die zu befürchtende Veröffentlichung getroffen habe (vgl. BGH, Urteil vom 09.12.2003, Az. VI ZR 373/02, Rdn. 38 f. zitiert nach juris = MDR 2004, 507 ff.). Zu Recht wendet die Beklagtenseite ein, dass dieser Fall mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar ist. Denn hier fehlt es – wie bereits ausgeführt – an einer Mitwirkungshandlung der Beklagten, bei der es nach dem gewöhnlichen Geschehensablauf nahe gelegen hätte, dass sie Dritte zur Vornahme widerrechtlicher Telefonwerbung veranlasst. 26 b)Darüber hinaus ist nicht erkennbar, dass die Beklagte rechtlich dazu in der Lage gewesen wäre, den Telefonanruf der INTRA AG vom 28.10.2010 zu verhindern. Anders als bei einem Versicherungsvertreter im Sinne des § 59 Abs. Abs. 2 VVG, ist ein Versicherungsmakler im Sinne des § 59 Abs. 3 S. 1 VVG nicht vom Versicherer mit der Vermittlung von Versicherungsverträgen betraut worden. Vielmehr wird der Versicherungsmakler aufgrund eines Vertrages und im Interesse des potentiellen Versicherungsnehmers tätig (vgl. Dörner, in: Prölss/Martin, VVG, 28. Auflage 2010, § 59 Rn. 43). Eine schuldrechtliche Beziehung zwischen Versicherer und Versicherungsmakler besteht lediglich insoweit, dass wechselseitig gewisse Kooperations-, Informations- und Rücksichtnahmepflichten begründet werden und der Versicherer dem Versicherungsmakler bei Zustandekommen eines Versicherungsvertrages regelmäßig – wie auch hier – die Zahlung einer Courtage schuldet (vgl. Dörner, in: Prölss/Martin, VVG, 28. Auflage 2010, § 59 Rdn. 65 ff.). Der Versicherungsmakler hat mithin den Weisungen des Versicherungsnehmers Folge zu leisten (vgl. Dörner, in: Prölss/Martin, VVG, 28. Auflage 2010, § 59 Rn. 52), nicht aber denen des Versicherers. Vor diesem Hintergrund ist eine rechtliche Möglichkeit der Beklagten, ein widerrechtliches Vorgehen des Herr xxx bzw. der von diesem beauftragten xxx AG zu unterbinden, nicht gegeben. 27 Auch ist nicht ersichtlich, dass es sich bei Herrn xxx – entgegen der Eintragung im Versicherungsvermittlerregister (Anlage B 5, Bl. 43 d. A.) – nicht um einen Versicherungsmakler, sondern tatsächlich um einen Versicherungsvertreter gehandelt hat, der im Auftrag der Beklagten und damit auf deren Veranlassung tätig geworden ist. Macht ein (potentieller) Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer Rechte geltend, die er auf eine dem Versicherer zuzurechnende Tätigkeit eines vermeintlichen Versicherungsvertreters stützt, muss er darlegen und beweisen, dass sein Gegenüber in dieser Rolle gehandelt hat (vgl. Rixecker, in: Römer/Langheid, VVG, 3. Auflage 2012, § 59 Rn. 13). Dieser Darlegungs- und Beweislast genügt das Vorbringen des Klägers nicht. Allein die Überlassung von Versicherungsprospekten und die Duldung von Schreiben, die von der Beklagten selbst stammen könnten, begründen keine Stellung des Herrn xxx als Versicherungsvertreter. Demnach bleibt lediglich der anderslautende Eintrag im Versicherungsvermittlerregister, dem insoweit jedenfalls indizielle Bedeutung zukommt (vgl. Rixecker, in: Römer/Langheid, VVG, 3. Auflage 2012, § 59 Rn. 13). 28 III. 29 Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Klägers vom 21.05.2012 gibt keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. 30 IV. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO. 31 V. Ein Anlass, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO) besteht nicht. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern Belange der Rechtsfortbildung oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 32 VI. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 1.800,00 € festgesetzt. 33 N. Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. N1 Richterin am Landgericht Richterin Gräfin C. ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung verhindert N.