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Urteil

1 O 379/08

LG BONN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Unverlangte Telefonwerbung an einen privaten Anschluss stellt einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar und begründet einen Unterlassungsanspruch nach §§ 823, 1004 BGB. • Ein Unternehmen haftet als mittelbarer Störer für werbende Anrufe von autorisierten Vertriebspartnern, wenn diese mit Wissen und Wollen des Unternehmens tätig werden. • Eine behauptete Einwilligung aus einer Internet-Anmeldung muss nachgewiesen werden; unzureichende Beweismittel genügen nicht zur Rechtsfertigung. • Die Aufnahme in eine interne "Blacklist" ist ohne substantiierten Vortrag nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. • Bei Telefonwerbung ist nur eine ausdrückliche Einwilligung des Verbrauchers ausreichend; auf konkludente Einwilligung kann sich der Angerufene nicht verweisen lassen.
Entscheidungsgründe
Unterlassungsanspruch gegen Anbieter wegen unerlaubter Telefonwerbung durch Vertriebspartner • Unverlangte Telefonwerbung an einen privaten Anschluss stellt einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar und begründet einen Unterlassungsanspruch nach §§ 823, 1004 BGB. • Ein Unternehmen haftet als mittelbarer Störer für werbende Anrufe von autorisierten Vertriebspartnern, wenn diese mit Wissen und Wollen des Unternehmens tätig werden. • Eine behauptete Einwilligung aus einer Internet-Anmeldung muss nachgewiesen werden; unzureichende Beweismittel genügen nicht zur Rechtsfertigung. • Die Aufnahme in eine interne "Blacklist" ist ohne substantiierten Vortrag nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. • Bei Telefonwerbung ist nur eine ausdrückliche Einwilligung des Verbrauchers ausreichend; auf konkludente Einwilligung kann sich der Angerufene nicht verweisen lassen. Der Kläger erhielt zwei Werbeanrufe auf seinem privat genutzten Telefonanschluss von Mitarbeitern autorisierter Vertriebspartner der Beklagten, die im Auftrag der U AG einen Komplettanschluss anboten. Die Beklagte hatte dem Kläger zuvor schriftlich zugesichert, ihn nur schriftlich über Angebote zu informieren. Der Kläger forderte die Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf; diese blieb aus. Die Beklagte behauptete, der Kläger habe durch Teilnahme an einem Internet-Quiz zuvor ausdrücklich in telefonische Werbung eingewilligt und habe den Kläger zudem auf eine interne "Blacklist" gesetzt, so dass keine Wiederholungsgefahr bestehe. Das Gericht prüfte Zurechenbarkeit der Anrufe, das Vorliegen einer Einwilligung und die Wiederholungsgefahr. • Der Kläger hat einen Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB, weil unerwünschte Werbeanrufe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eingreifen. • Die Beklagte ist als mittelbarer Störer verantwortlich, weil die Anrufe von autorisierten Vertriebspartnern mit ihrem Wissen und Wollen erfolgten; sie hätte zumutbare Maßnahmen zur Verhinderung ergreifen können. • Die behauptete Einwilligung durch Teilnahme an einem Internet-Quiz war nicht beweisbar: vorgelegte IP-Adressen und ein Screenshot begründen keine tatsächliche, persönliche Einwilligung des Klägers. • Die behauptete "Blacklist" stellt keinen substantiierten Nachweis dar, dass eine Wiederholungsgefahr ausgeschlossen ist; nach zweimaligem rechtswidrigen Eingriff ist eine Wiederholungsgefahr widerlegbar vermutet. • Der Unterlassungsanspruch ist insoweit zu gewähren, als Dritte im Auftrag der U AG werbend tätig werden; eine weitergehende Haftung für unbekannte Dritte ohne Wissen der Beklagten ist nicht gegeben. • Der Kläger kann verlangen, nur nach ausdrücklicher Einwilligung telefonisch werblich kontaktiert zu werden; auf konkludente Einwilligung braucht er sich nicht verweisen lassen. • Das Merkmal "Komplettanschluss" ist ausreichend bestimmt, da es einen einheitlichen Anschluss für Telefon- und DSL-Dienstleistungen bezeichnet. Die Klage wurde im wesentlichen teilweise stattgegeben: Die Beklagte wurde verurteilt zu unterlassen, im Wege der Telefonwerbung durch Dritte im Auftrag der U AG den Kläger mit Angeboten für einen Komplettanschluss zu kontaktieren, es sei denn, der Kläger hat zuvor sein ausdrückliches Einverständnis erklärt. Die weitergehenden Anträge des Klägers wurden abgewiesen. Die Beklagte haftet als mittelbarer Störer, weil die Anrufe von autorisierten Vertriebspartnern mit ihrem Wissen und Wollen erfolgten und eine behauptete Einwilligung nicht nachgewiesen wurde. Ebenso ist die behauptete Aufnahme in eine "Blacklist" nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.