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Urteil

12 O 231/09

LG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Feststellungsantrag ist unzulässig, wenn er keine Rechtsverhältnisse, sondern nur rechtserhebliche Tatsachen zum Gegenstand hat. • Ein Feststellungsinteresse fehlt, wenn der Klagende den leichteren und gleich geeigneten Weg der Leistungsklage (z. B. Unterlassungsklage) zur Verfügung hat. • Für Amtshaftungsansprüche ist grundsätzlich die Körperschaft passivlegitimiert, in deren Diensten der pflichtwidrig handelnde Amtsträger stand; bei Zollangelegenheiten sind dies Bundesbehörden, nicht das Land. • Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer widerrechtlichen Übernahme von Quellcode liegt beim Kläger; bloße zeitliche oder veröffentlichte Hinweise genügen nicht für die Annahme einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit im Sinne von §101a UrhG.
Entscheidungsgründe
Unzulässiger Feststellungsantrag und fehlende Passivlegitimation des Landes bei Zoll-Software (Quellcode) • Ein Feststellungsantrag ist unzulässig, wenn er keine Rechtsverhältnisse, sondern nur rechtserhebliche Tatsachen zum Gegenstand hat. • Ein Feststellungsinteresse fehlt, wenn der Klagende den leichteren und gleich geeigneten Weg der Leistungsklage (z. B. Unterlassungsklage) zur Verfügung hat. • Für Amtshaftungsansprüche ist grundsätzlich die Körperschaft passivlegitimiert, in deren Diensten der pflichtwidrig handelnde Amtsträger stand; bei Zollangelegenheiten sind dies Bundesbehörden, nicht das Land. • Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer widerrechtlichen Übernahme von Quellcode liegt beim Kläger; bloße zeitliche oder veröffentlichte Hinweise genügen nicht für die Annahme einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit im Sinne von §101a UrhG. Der Kläger beansprucht die Feststellung, der Beklagte habe den Quellcode seines Programms B für die Programme E und F übernommen, sowie Zahlung von 30.000 €. Er macht geltend, er habe ausschließliche Nutzungsrechte an B erworben und Zollamtmann D. habe bei EDV-Prüfungen Quellcode entwendet, der für E, F und G verwendet worden sei. Die Prüfungen und die Verwaltung der Zollsoftware datieren in einen Zeitraum, in dem Zollangelegenheiten bundeseigene Verwaltung waren. Der Kläger begehrt außerdem gemäß §101a UrhG die Vorlage des ursprünglichen Quellcodes zur Begutachtung. Das Land bestreitet Erwerb und behauptet Verjährung sowie mangelnde Passivlegitimation. Das Gericht hat mündlich verhandelt und die Klage mit Kostenfolge abgewiesen. • Feststellungsantrag unzulässig: Der Antrag richtet sich nicht auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses, sondern nur auf rechtserhebliche Tatsachen; außerdem fehlt ein Feststellungsinteresse, weil der Kläger den einfacheren Weg einer Leistungsklage (Unterlassung) hat (§256 ZPO). • Fehlende Passivlegitimation des beklagten Landes: Amtshaftungsansprüche richten sich gegen die Körperschaft, bei der der Amtsträger beschäftigt war. Zollangelegenheiten und die zugehörige EDV waren bundeseigene Verwaltung; daher trifft das Land Nordrhein-Westfalen keine Verantwortung für das Verhalten des Zollamtmanns D. (Art. 87, Art. 108 GG; einschlägige Regelung im FVG und §8 FVG zur Organisation der Oberfinanzdirektionen). • Kein Anspruch auf Vorlage des Quellcodes nach §101a UrhG: Der Vortrag des Klägers enthält keine Anhaltspunkte, die eine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer widerrechtlichen Übernahme des Quellcodes begründen würden. Vorgelegte zeitnahe Verlautbarungen und ein Protokoll aus 1985 sprechen eher gegen Identität zwischen B und E; damit fehlt die notwendige substantiierten Tatsachenbasis für eine Beweisführungsmaßnahme gegen das beklagte Land. • Verfahrensrechtliche Hinweise: Der Kläger wurde bereits vor der mündlichen Verhandlung auf Zulässigkeitsbedenken hingewiesen; eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß §156 ZPO ist nicht geboten. • Kosten- und Vollstreckungsfolgen: Die Kosten des Rechtsstreits und außergerichtliche Kosten der Streithelferin trägt der Kläger; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung (§§91,101,709 ZPO). Die Klage wird abgewiesen. Der Feststellungsantrag ist unzulässig, da er keine Rechtsverhältnisse, sondern lediglich Tatsachen zum Gegenstand hat, und es fehlt an einem Feststellungsinteresse, weil eine Leistungsklage (Unterlassung) als einfacher und gleich geeigneter Weg besteht. Soweit materielle Ansprüche geltend gemacht werden, fehlt es an der Passivlegitimation des beklagten Landes, weil Zollaufgaben und die zugehörige EDV bundeseigene Verwaltung waren und somit die zuständigen Bundesbehörden, nicht das Land, verantwortlich sind. Zudem hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt, dass eine widerrechtliche Übernahme des Quellcodes wahrscheinlich ist; daher besteht auch kein Anspruch auf Vorlage des Quellcodes nach §101a UrhG. Die Kosten des Verfahrens und die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin werden dem Kläger auferlegt; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung.