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Urteil

3 U 56/10

OLG Frankfurt 3. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2010:1208.3U56.10.0A
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main – 12. Zivilkammer – vom 29.01.2010 (2/12 O 231/09) wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main – 12. Zivilkammer – vom 29.01.2010 (2/12 O 231/09) wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Von der Darstellung des Sachverhaltes wird abgesehen, weil ein Rechtsmittel nicht eröffnet ist. Die Berufung der Klägerin ist statthaft und zulässig, sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat mit Recht die Klage abgewiesen. Zutreffend hat es dabei dahinstehen lassen, ob die von der Klägerin angegriffene Honorarvereinbarung wirksam ist, weil etwaige Rückerstattungsansprüche der Klägerin, die aus §§ 812 Abs. 1, 1. Alt., 818 BGB herzuleiten wären, verjährt oder verwirkt sind. Die bis zum Jahresende 2005 entstandenen Rückerstattungsansprüche sind verjährt. Die Klägerin wendet zwar ein, Fälligkeit eines etwaigen Erstattungsanspruchs könne erst eintreten, wenn das Gesamthonorar feststehe, also mit Erstellung der Schlussrechnung, weil erst dann eine Überzahlung festgestellt werden könne. Diese Fallgestaltung liegt indessen hier nicht vor. Denn die vorgelegten Rechnungen (K 4, K 6, K 8, K 9, K 15, K 16 u. K 17) waren – auch wenn sie teilweise so bezeichnet waren – keine Abschlagsrechnungen im Rechtssinne, sondern erkennbar Teil-Honorarrechnungen für abgeschlossene Zeitabschnitte einschließlich aller darin erbrachten Nebenleistungen. Folgerichtig fanden sie auch in der einzigen vorliegenden Schlussrechnung vom 18.03.2006 (K 14) keine Berücksichtigung. Überdies geht es nicht darum, dass Überzahlungen erst bei Bekanntsein des Schlussrechnungsbetrages festgestellt werden können, sondern – nimmt man den Rechtsstandpunkt der Klägerin ein – um einen von Anfang an vorhandenen Rechtsmangel, der eine Zeithonorar-Vereinbarung hinderte. Der auf Rückerstattung gerichtete Bereicherungsanspruch entstand – wiederum ausgehend vom Rechtsstandpunkt der Klägerin – mit der Bewirkung der Zahlung. Dass die Klägerin bei der Bewirkung der Zahlung von einer wirksamen Vereinbarung ausging, hindert den Verjährungsbeginn nicht, weil ein diesbezüglicher Rechtsirrtum im Hinblick auf den Verjährungsbeginn unbeachtlich ist (BGH ZIP 2008, 1538 ; Palandt-Ellenberger BGB 69. Aufl., § 199, Rz. 26). Was die ab 2006 bewirkten Zahlungen betrifft, so ist das Landgericht mit Recht von einer Verwirkung etwaiger Rückzahlungsansprüche ausgegangen. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Falls von einem Verstoß der Beklagten gegen die Grundsätze der HOAI auszugehen wäre, stünde damit nicht fest, dass die Beklagte diese Vorschriften bewusst umgangen hat, um ein höheres Honorar zu erhalten. Soweit die Klägerin ein Missverhältnis im Vergleich zu den anrechenbaren Baukosten rügt, war dies für sie feststellbar, weil die Baukosten Gegenstand eines Beschlusses der Wohnungseigentümer-Versammlung waren. Dass der Hausverwalter möglicherweise nicht imstande war, die Honorarvereinbarung und die Schlussrechnungen zu überprüfen, geht zu Lasten der Klägerin. Wenn diese es zulässt, dass ihr Verwalter eine entsprechende Vereinbarung unterzeichnet, hat sie auch die Nachteile aus etwaigen Fehleinschätzungen zu tragen. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass der Verwalter der Wohnungseigentümer-Versammlung über diese Vorgänge Bericht erstattet hat, so dass diese selbst imstande gewesen wäre, in für erforderlich gehaltene Prüfungen einzutreten. Was das Zeitmoment betrifft, so hat das Landgericht mit Recht in der ab 2006 bestehenden Untätigkeit der Klägerin einen die Verwirkung auslösenden Umstand gesehen. Dabei ist ferner zu bedenken, dass bereits vorher über Jahre hinweg unbeanstandet Zahlungen an die Beklagte erbracht wurden. Die Kosten der nach alledem erfolglosen Berufung trägt gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Klägerin. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus §§ 708 Ziff. 10, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen ihrer Zulassung (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht gegeben sind.