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Urteil

8 O 9/10

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2010:1223.8O9.10.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Kläger machen gegen die Beklagten als Gesamtschuldner Schadensersatzansprüche wegen Kapitalanlagebetruges geltend. Die Kläger schlossen unter dem 8./10.06.2006 einen Darlehnsvertrag mit der B Q S.r.l. mit Sitz in W, Italien, ab (Anlage K1). Darin verpflichteten sich die Kläger, der B Q S.r.l. ein Darlehn in Höhe von 15.000,- € zu gewähren, welches mit 1,67% pro Monat zu verzinsen war. Die Kapitalanlage in Form des Darlehnsvertrags, der in dieser Form vielfach auf Vermittlung von Finanzvermittlern oder der Muttergesellschaft B AG, Schweiz, zustande kam, wurde den Anlegern dahingehend erläutert, dass die B Q S.r.l. die Anlagegelder dazu verwende, den Kauf von großen Posten von Medizinprodukten vorzufinanzieren, um sie anschließend mit hohen Gewinnmargen unter anderem in Deutschland weiterverkaufen zu können. Aus den damit erzielten Gewinnen sollten die Zahlung der vereinbarten Verzinsung sowie die Rückzahlung der Darlehn erfolgen. Für die Einhaltung dieser Zahlungsverpflichtung übernahm die in Zug, Schweiz, ansässige Zuger Bürgschaftskasse eine Bürgschaft. Die diesbezüglichen Gespräche mit den potentiellen Anlegern fanden teilweise in Büroräumen auf der H in E statt, die auf Seiten der Darlehnsnehmerin jedenfalls im Wesentlichen von Herrn L, dem Geschäftsführer der B Q S.r.l., geleitet wurden. In dem Gebäude auf der H betrieben unter anderem die Beklagten gemeinsam unter der Bezeichnung "XX & Partner" Kanzleiräume. Der Beklagte zu 2) hat bis zum Mai 2006 in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt bei manchen Gesprächen mit potentiellen Anlegern teilgenommen und den Abschluss eines gesonderten Treuhandvertrages angeboten. Die Tätigkeit des Beklagten zu 2) wurde in diesen Gesprächen dahingehend beschrieben, dass die Anleger den Anlagebetrag zunächst auf ein von den Beklagten gemeinsam bereits im Jahre 2003 eingerichteten Treuhandkonto einzahlen. Der Beklagte zu 2) sollte den jeweiligen Betrag erst dann an die Darlehensnehmerin weiterleiten, wenn er die Bürgschaftsurkunde in Händen halte. Der Beklagte zu 1) ist Steuerberater und Geschäftsführer der BT GmbH mbH (nachfolgend: BT), die im Auftrag der Zuger Bürgschaftskasse die wirtschaftliche Situation der B Q S.r.L. für das Jahr 2005 bis Anfang 2006 nachvollziehen und darstellen sollte. Diese Tätigkeit wurde ab Frühjahr 2006 von der G GmbH (nachfolgend: G) übernommen, die vom Vater des Beklagten zu 1) geführt wird und für die die Ehefrau des Beklagten zu 1) zeitweise als angestellte Sekretärin gearbeitet hat. Beide Beklagten waren in die Auswahl des Logos und der übrigen Geschäftsausstattung der Zuger Bürgschaftskasse im November 2005 involviert, wobei Art und Umfang ihrer Tätigkeit zwischen den Parteien streitig ist. Nachdem die Kläger den Darlehnsbetrag im Juli 2006 auf ein Konto der Zuger Bürgschaftsurkunde überwiesen hatten, erhielten sie für die Zeit von August 2006 bis einschließlich August 2007 die vereinbarten Zinszahlungen in Höhe von insgesamt 3.000,- € ausgezahlt. Danach erfolgten keine weiteren Zahlungen. Nach eigenen Angaben gegenüber den Anlegern konnte die B Q S.r.l. ihre Zahlungsverpflichtungen jedenfalls ab Ende 2007 nicht mehr einhalten. In Schreiben an die Anleger teilten dies die B Q S.r.l. (Anlage K5) und nachfolgend auch die A Bürgschaftskasse (Anlage K6) mit. Die A Bürgschaftskasse stellte dabei in Aussicht, dass die Zahlungsschwierigkeiten im Jahre 2008 behoben sein würden. Tatsächlich erfolgte aber auch im Jahre 2008 keine Rückzahlung von Beträgen an die Kläger. Die A Bürgschaftskasse verfügte zunächst lediglich über ein Grundkapital von 200.000,- CHF und die Ausstellungsprovisionen der Bürgschaftsurkunden; zum 31.12.2007 belief sich ihr Kapital auf nur noch ca. 7.000 €. Hinsichtlich der B Q S.r.l. kam ein im Rahmen der u.a. auch gegen beide Beklagten geführten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen eingeholtes Sachverständigengutachten zu dem Ergebnis, dass die ab Januar 2005 erwirtschafteten Verluste zum 31.12.2005 zu einer bilanziellen Überschuldung der B Q S.r.l. geführt hätten, der keine Unternehmenswerte gegenüberstünden, so dass unter Zugrundelegung deutschen Rechts zum 31.05.2006 der Insolvenzantrag habe gestellt werden müssen. Die Kläger gehen von einem Totalausfall mit ihren vertraglichen Ansprüchen gegen die B Q S.r.l. und die A Bürgschaftskasse aus und berechnen ihren Schaden wie folgt: Darlehenssumme: 15.000,- € zzgl. 5% Zinsen für den Zeitraum 1.08.2006 bis 31.12.2009: 2.600,- € abzügl. Erhaltener Zinsen: 3.000,- € zuzüglich Überweisungskosten: 22,50 € Summe: 14.622,50 €. Die Kläger behaupten, der Erwerb bzw. die Gründung der B Q S.r.L. und der A Bürgschaftskasse sei durch die beiden Beklagten gemeinsam mit Herrn L erfolgt, um die Anleger zu täuschen. Sie seien gemeinsam die wirtschaftlich Berechtigten der B AG, der Beklagte zu 1) sei wirtschaftlich Berechtigter der A Bürgschaftskasse. Die Anlage sei ihnen als risikolos dargestellt worden. Die Beklagten hätten den Anlagevermittlern gegenüber das Anlagemodell so dargestellt, dass eine Besicherung der Darlehn durch Bürgschaften einer bonitätsmäßig über jeden Zweifel erhabenen Bürgin erfolge. Die A Bürgschaftskasse sei auf Veranlassung des Beklagten zu 1) mit einem seriösen Firmenlogo ausgestattet worden. Dieser habe auch die Bürgschaftsurkunden in Heimarbeit ausgestellt. Bei den Anlegern sei ein besonderes Vertrauen in die Sicherheit der Geldanlage dadurch hervorgerufen worden, dass die abschließenden Verkaufsgespräche größtenteils in den als Anwaltsbüro und Steuerberaterpraxis gekennzeichneten Geschäftsräumen der Beklagten stattgefunden hätten. Die angebotene Treuhandtätigkeit des Beklagten zu 2) habe dem Geschäft eine zusätzliche Seriosität verliehen. Die B Q S.r.L. habe nur eine geringe geschäftliche Tätigkeit gehabt und sei bereits zum 31.12.2005 überschuldet gewesen. Die Kläger beantragen, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 14.622,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, den Beklagten zu 1) zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 961,28 € zu zahlen, und den Beklagten zu 2) zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 961,28 € zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Der Beklagte zu 1) behauptet, er sei an der Konzeptionierung des Anlagemodells nicht beteiligt gewesen. Die B AG sei im Jahre 2004 von seinem Vater und der Ehefrau des Herrn L gegründet worden. Die B Q S.r.L sei im Jahre 2004 von den Herren L und T gegründet worden. Er selbst habe nur Botengänge und eng umrissene Aufgaben übernommen. Die A Bürgschaftskasse sei ebenfalls von Herrn L und seinem Vater gegründet worden. Die B Q S.r.L. habe bei Durchsicht ihrer wirtschaftlichen Daten jedenfalls im Jahre 2005 vielversprechend gewirkt. Die wirtschaftliche Schieflage sei erst im Jahre 2007 eingetreten. Herr L habe ihm gesagt, die verbürgten Beträge seien zusätzlich über die B S.p.A. rückversichert. Seine Arbeit hinsichtlich der den Anlegern übergebenen Bürgschaftsurkunden habe sich darauf beschränkt, die einzelnen Bestandteile der im Übrigen vom Verwaltungsrat der A Bürgschaftskasse gefertigten Unterlagen miteinander zu verbinden. Der Beklagte zu 2) behauptet, er sei bis auf seine unstreitige Tätigkeit als Treuhänder nicht in das Anlagemodell involviert gewesen. Bei der Ausarbeitung des Firmenlogos der A Bürgschaftskasse sei er zur Prüfung gewerblicher Schutzrechte gebeten worden. Mit ihm habe es keine Verkaufsgespräche in den Kanzleiräumen gegeben. Wegen des weiteren Sachvortrages beider Parteien wird auf die zur Gerichtsakte wechselseitig gereichten Schriftsätze Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen gemäß Beweisbeschluss vom 22.09.2010 (Bl. 144 f. GA). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 27.10.2010 (Bl. 153 ff. GA) verwiesen. Die Klage wurde dem Beklagten zu 1) am 2.03.2010 und dem Beklagten zu 2) am 3.05.2010 zugestellt. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. I. Die Kläger haben gegen die Beklagten zu 1) und zu 2) unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Schadensersatz. Vertragliche Ansprüche scheiden bereits deshalb aus, weil eine vertragliche Beziehung zwischen den Parteien unstreitig nicht zustande gekommen ist. Aber auch eine Haftung der Beklagten gemäß §§ 830 Abs. 1 S. 1 oder Abs. 2 BGB i.V.m. § 826 BGB bzw. i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB sowie §§ 263, 266 StGB ist im Ergebnis nicht gegeben. Deliktische Ansprüche gegen den Beklagten zu 1) Zwar kann zu Gunsten der Kläger unterstellt werden, dass sie durch die Hintermänner und Verantwortlichen der B Q S.r.l., B AG und A Bürgschaftskasse deliktisch geschädigt wurden. Der Beklagte zu 1) hat für diese unerlaubte Handlung aber nicht einzustehen, weil letztlich nicht festgestellt werden kann, dass er von einem deliktischen Handeln Kenntnis hatte und dieses unterstützen bzw. mittragen wollte. a) Ob sich jemand gemäß § 830 Abs. 1 S. 1 oder Abs. 2 BGB als Mittäter oder Gehilfe - eine Abgrenzung dieser Beteiligungsformen ist wegen deren haftungsrechtlicher Gleichstellung in § 830 BGB entbehrlich - an einer die zivilrechtliche Haftung begründenden deliktischen Verhaltensweise beteiligt hat, ist nach den für das Strafrecht entwickelten Rechtsgrundsätzen zu beurteilen. Beihilfe ist nach § 27 Abs. 1 StGB die vorsätzliche Hilfeleistung zur Vorsatztat eines anderen. Eine Beihilfe in diesem Sinne setzt weder eine kommunikative Verständigung von Haupttäter und Gehilfen auf einen gemeinsamen Tatplan noch eine Mitwirkung des Gehilfen bei der Tatausführung voraus, ebensowenig ist eine objektive Mitverursachung des Taterfolgs durch den Gehilfen notwendig; ausreichend ist vielmehr ein Verhalten, das die tatbestandsmäßige Handlung fördert, erleichtert oder den Täter in seinem Entschluss zur Tatbegehung bestärkt (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 2004, Az.: XI ZR 279/03; Urteil vom 25. Juli 2005, Az.: II ZR 390/03; jeweils zitiert nach juris). Dementsprechend verlangt eine Teilnahme in subjektiver Hinsicht neben der Kenntnis der Tatumstände wenigstens in groben Zügen den jeweiligen Willen der einzelnen Beteiligten, die Tat gemeinschaftlich mit anderen auszuführen oder sie als fremde Tat zu fördern. Objektiv muss eine Beteiligung an der Ausführung der Tat hinzukommen, die in irgendeiner Form deren Begehung fördert und für diese relevant ist, wobei psychische Hilfeleistungen genügen können. Erforderlich ist ein den rechtswidrigen Eingriff in das fremde Rechtsgut unterstützendes Verhalten des Teilnehmers, das von der Kenntnis der Tatumstände und dem auf die Rechtsgutverletzung gerichteten Willen getragen war (vgl. BGH, Urteil vom 4. November 1997, Az.: VI ZR 348/96, NJW 1998, 377; Urteil vom 9. März 2010, Az.: XI ZR 93/09; jeweils zitiert nach juris). Bei der regelmäßig nur durch Indizien möglichen Ermittlung der subjektiven Seite ist zunächst davon auszugehen, dass im Rechtsverkehr grundsätzlich jeder darauf vertrauen darf, dass der andere Teil die Regeln und Gepflogenheiten eines redlichen Geschäftsverkehrs beachtet. Ohne besondere Anhaltspunkte muss nicht mit der Unredlichkeit eines Geschäftspartners gerechnet werden. Das arglistige Verhalten eines Dritten muss danach nicht zum Gegenstand der eigenen Betrachtungen und Voraussicht gemacht werden (vgl. BGH, Urteil vom 15. September 1999, NJW-RR 2000, 393). Auf diesem Gedanken bauen auch die im Strafrecht für die Beurteilung berufstypisch "neutraler" Handlungen entwickelten Grundsätze auf. Danach ist das Handeln des Hilfeleistenden, der nicht weiß, dass das Handeln des Haupttäters ausschließlich darauf abzielt, eine strafbare Handlung zu begehen, und der es nur für möglich hält, dass sein Tun zur Begehung einer Straftat genutzt wird, regelmäßig noch nicht als strafbare Beihilfehandlung zu beurteilen. Anderes gilt, wenn das von dem Hilfeleistenden erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützten derart hoch war, dass er sich mit seiner Hilfeleistung "die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein" ließ (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 1999, NStZ 2000, 34). Die Hilfeleistung muss nicht der eigentliche oder einzige Beweggrund für den Helfer sein. Beihilfe kann auch leisten, wer mit der Unterstützung des Täters andere Absichten und Ziele verfolgt, oder es sogar innerlich ablehnt, dem Täter zu helfen, solange er nur gleichwohl die Förderung der Tat bewusst in Kauf nimmt. Hierfür genügt es, sich mit dem Eintritt eines an sich unerwünschten Erfolges abzufinden und es dem Zufall zu überlassen, ob er eintritt oder nicht (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 2010, Az.: XI ZR 93/09, zitiert nach juris). Für die Verantwortlichkeit aus § 826 BGB gilt, dass nach dieser Vorschrift nicht nur haftet, wer die die Sittenwidrigkeit seines Handelns begründenden Umstände positiv kennt. Es genügt, dass sich der Handelnde dieser Kenntnis bewusst verschließt, wobei sich aus der Art und Weise des sittenwidrigen Handelns die Schlussfolgerung ergeben kann, dass mit Schädigungsvorsatz gehandelt worden ist, namentlich wenn der Schädiger so leichtfertig gehandelt hat, dass er eine Schädigung des anderen Teils in Kauf genommen haben muss (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 2010, a.a.O.). Ein bewusstes "Sichverschließen" kann schon dann vorliegen, wenn gewichtige Verdachtsmomente für ein unlauteres oder kriminelles Handeln sprechen und derjenige, auf dessen Wissen es ankommt, eine sich ihm bietende Möglichkeit, sich Klarheit zu verschaffen, bewusst nicht wahrnimmt, weil er gerade vermeiden will, dass aus einem begründeten Verdacht Gewissheit wird (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 1994, NJW 1994, 2289). b) Anhand dieser Kriterien kann eine zivilrechtliche Verantwortlichkeit des Beklagten zu 1) für die zu Lasten der Anleger etwaig begangenen unerlaubten Handlungen nicht festgestellt werden. Die von den Klägern angeführten Ereignisse lassen auch in ihrer Gesamtschau nicht den Schluss zu, dass der Beklagte zu 1) über die wirtschaftliche Situation der B Q S.r.l. und der A Bürgschaftskasse informiert war und das Anlagemodell mitgestaltet hat. aa) Die Kläger haben nicht dargetan, dass der Beklagte zu 1) tatsächlich an der Gründung einer der in Rede stehenden Gesellschaften beteiligt gewesen ist. Der Beklagte zu 1) hat im Einzelnen ausgeführt, dass die B Q S.r.l., die B AG und die A Bürgschaftskasse von den Herren L, T, seinem Vater und der Ehefrau des Herrn L jeweils in unterschiedlichen Beteiligungsverhältnissen gegründet wurden. Dem sind die Kläger nicht mehr substantiiert entgegengetreten, insbesondere durch Vorlage von anderslautenden Handelsregisterauszügen oder Verträgen. Allein aus dem Umstand, dass ein Familienmitglied des Beklagten zu 1) an diesen Gesellschaften beteiligt ist, was nach dem Vortrag des Beklagten zu 1) im Übrigen auch nur auf die B AG und die A Bürgschaftskasse zutreffen würde, ergibt sich nicht dessen "wirtschaftliche Berechtigung". Wie diese konkret aussehen soll, tragen die Kläger auch nicht vor. In das Wissen des Vaters des Beklagten zu 1), den die Kläger als Zeugen für "die Rolle der Familie in der gesamten Angelegenheit" benennen, werden keine konkreten Tatsachen gestellt. bb) Seine Tätigkeiten für die B Q S.r.l. haben sich nach dem Vortrag des Beklagten zu 1) nur auf eng umrissene Aufgaben beschränkt. Der Beklagte zu 1) hat unwidersprochen und unter Vorlage des entsprechenden Vertrages vorgetragen, dass seine Steuerberatungsgesellschaft BT lediglich in dem Zeitraum von Januar 2005 bis Frühjahr 2006 die finanziellen Unterlagen der B Q S.r.l. im Auftrage der A Bürgschaftskasse sichten sollte, um dieser die finanzielle Situation der B Q S.r.l. darzulegen. Dabei hat der Beklagte zu 1) nach eigenen Angaben zwar festgestellt, dass in diesem Zeitraum die finanzielle Ausstattung nicht hinreichend gewesen sei. Er hat aber insoweit nachvollziehbar weiter ausgeführt, dass sich das Unternehmen gerade im Aufbau befunden habe und er vor diesem Hintergrund an den wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens geglaubt habe. Dass die durchgesehenen Zahlen, von denen der Beklagte zu 1) angibt, er nicht wisse, ob er überhaupt alle wesentlichen Daten übermittelt erhalten habe, ein anderes Bild zeichnete, wie die Kläger es vortragen, kann dies nicht widerlegen. Ab dem Frühjahr 2006 übernahm die G die Betreuung der B Q S.r.l.. Dass der Beklagte zu 1) tatsächlich auch die Geschäfte der G geführt hätte, behaupten die Kläger ersichtlich ins Blaue hinein, ohne konkrete Anhaltspunkte hierfür zu nennen. Dem steht schon ihr eigener Sachvortrag entgegen, wonach der Vater des Beklagten zu 1) Geschäftsführer der G ist. cc) Auch die Tätigkeiten, die der Beklagte zu 1) im Rahmen der Ausstattung der A Bürgschaftskasse entfaltet hat, vermögen nicht zu belegen, dass er willentlich ein betrügerisches Anlagemodell hätte unterstützen wollen. Unstreitig hat der Beklagte zu 1) den Kontakt zwischen der L GmbH, die das Geschäftslogo der A Bürgschaftskasse entwerfen und weiteres Material wie zum Beispiel den Stempel für die Bürgschaftsurkunden herstellen sollte, und Herrn L hergestellt. Dies resultierte daraus, dass der Beklagte zu 1) die L GmbH bereits als Mandant seiner Steuerberatungsgesellschaft BT kannte. Der Beklagte zu 1) hat an den Besprechungen zur Gestaltung des Materials zwar teilgenommen und sich unstreitig zur optischen Erscheinung des Geschäftsmaterials geäußert. Dies allein belegt aber noch nicht, dass er innerhalb der A Bürgschaftskasse Einfluss gehabt hätte und deren Geschicke etwa durch konkrete Weisungen gelenkt hätte. Die Gestaltung des Geschäftsmaterials wurde zum Beispiel unstreitig durch Herrn L beauftragt. Soweit der Beklagte zu 1) die Bürgschaftsurkunden in einem bestimmten Zeitraum persönlich manuell hergestellt hat, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob der Beklagte zu 1) diese blanko ausgestellt erhalten und selbst ausgefüllt hat, oder ob er sie lediglich körperlich miteinander verbunden und den Stempel aufgesetzt hat, vermag dies kein deliktisches Handeln des Beklagten zu begründen. Da die Bürgschaftsurkunden erkennbar von dem Verwaltungsrat der A Bürgschaftskasse, Herrn A, unterschrieben sind – was die Kläger auch nicht bestritten haben -, ist eine vollständige Erstellung der Urkunde durch den Beklagten zu 1) nicht gegeben. Im Übrigen hat der Beklagte zu 1) nachvollziehbar dargetan, dass die Zusammenfassung der Einzelteile der Bürgschaftsurkunde den Hintergrund hatte, dass sich die Verbindung auf dem Postwege in manchen Fällen gelöst hatte und daher deren Verbindung in Deutschland erfolgen sollte. Insoweit handelte es sich um einen eng umrissenen Auftrag an den Beklagten zu 1), aus dem sich nicht schließen lässt, dass er innerhalb der A Bürgschaftskasse eine bestimmende Position innegehalten und das konkrete Anlagemodell an sich gekannt hat und dieses hätte fördern wollen. dd) Auch soweit die Kläger geltend machen, die Seriosität des Anlagemodells sei dadurch unterstrichen worden, dass einige Verkaufsgespräche unter Beteiligung des Herrn L in den Kanzleiräumen der beiden Beklagten stattgefunden hätten, kann dem nicht entnommen werden, in welcher Eigenschaft der Beklagte zu 1) dies unterstützt oder initiiert hätte. ee) Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht auch nicht mit der erforderlichen Sicherheit zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte zu 1) in Kenntnis des Anlagemodells die Anlagevermittler angeworben und dabei in Kenntnis oder ohne ausreichende Kenntnis hinsichtlich der Bonität der A Bürgschaftskasse gegenüber den Finanzvermittlern das Anlagemodell dahingehend beschrieben hat, dass eine Besicherung des Darlehns durch Bürgschaften einer bonitätsmäßig über jeden Zweifel erhabenen Bürgin erfolge. Die Zeugin L hat zwar ausgeführt, dass sie sich unter anderem mit dem Beklagten zu 1) jedenfalls im Jahre 2006 über das Geschäftsmodell unterhalten habe und er ihr das Geschäftsmodell und auch die Sicherung der Darlehn erklärt habe. Dabei war nach den Angaben der Zeugin auch Herr L anwesend. Sie habe bei diesen Gesprächen den Eindruck gehabt, Herr L und der Beklagte zu 1) gehörten zusammen und seien gemeinsam die Initiatoren des Geschäfts. Nachdem die Zeugin zunächst ausgeführt hat, der Beklagte zu 1) habe ihr das Geschäftsmodell mit dem Einkauf Pharmazeutischer Produkte zu Großhandelspreisen erklärt und dass hiermit die hohen Renditen "unfehlbar" zu erzielen seien, hat die Zeugin auf konkrete Nachfrage nicht mehr sagen können, welche Angaben seitens des Beklagten zu 1) gemacht worden sind und welche durch Herrn L. Sie bestätigte nur, dass "der Eine das Eine und der Andere das Andere erläutert habe". Eine konkrete Zuordnung der Aussagen einem der Anwesenden war der Zeugin nicht mehr möglich, definitiv konnte sie nur bestätigen, Angaben von Herrn L erhalten zu haben. Dass der Beklagte zu 1) Angaben zu der A Bürgschaftskasse gemacht hätte, konnte die Zeugin aus der Erinnerung überhaupt nicht mehr sagen. Dies ist nach Ablauf der Zeit nachvollziehbar, macht die Aussage aber insoweit letztlich unergiebig. Dem Gericht ist auf der Grundlage dieser Aussage nicht möglich festzustellen, inwieweit der Beklagte zu 1) tatsächlich das Geschäftsmodell erläutert und die Besicherung der Darlehn als sicher dargestellt hat. Allein aus dem Umstand, dass der Beklagte zu 1) an manchen Kundengesprächen teilgenommen hat, was dieser im Übrigen nie in Abrede gestellt hat, kann dies nicht geschlossen werden. Auch wenn sich für die Zeugin L der Eindruck ergeben haben mag, es seien beim Kundengespräch von Herrn L und dem Beklagten zu 1) keine voneinander abweichende Angaben gemacht worden, lässt sich daraus nicht der Schluss ziehen, der Beklagte zu 1) wäre Mitinitiator des Anlagemodells gewesen, wie es die Zeugin L ohne nähere Erläuterungen ausdrückte, und hätte die Besicherung der Darlehn durch die A Bürgschaftskasse als absolut sicher dargestellt. Auch unter Vorhalt ihrer polizeilichen Zeugenvernehmung von 21.04.2008 (Anlage B1.14) vermochte die Zeugin keine konkreten Angaben machen. Im Rahmen dieser Aussage hatte die Zeugin L noch angegeben, der Beklagte zu 1) habe sich selten an den Gesprächen beteiligt und keine entscheidende Rolle bei den Kundengesprächen innegehabt. Der Zeuge X hat zwar auf Vorhalt seiner polizeilichen Vernehmung vom 22.04.2008 (Anlage B 1.15) konkret bestätigt, dass der Beklagte zu 1) ihm gegenüber erklärt habe, die A Bürgschaftskasse sei geprüft und seriös. Diese Äußerung sei im Zusammenhang damit gefallen, dass drei ehemalige Vorstände des Schweizerischen Rückversicherers sich mit der B "eingelassen hätten". Der Beklagte zu 1) habe auch angegeben, der Kontakt zur A Bürgschaftskasse sei durch ihn zustande gekommen. Dieser Aussage lässt sich bereits nicht hinreichend entnehmen, dass der Beklagte zu 1) damit zum Ausdruck hätte bringen wollen, die A Bürgschaftskasse verfüge über ein ausreichendes finanzielles Fundament und sei in jedem Fall hinreichend liquide, etwaige Ausfälle bei der B Q S.r.l. als Darlehensnehmerin auszugleichen. Dies könnte sich vielmehr erst im Zusammenhang mit den weiteren Äußerungen ergeben, die der Beklagte zu 1) während nachfolgender Kundengesprächen getätigt haben soll, und zwar, dass jeder, der es sich leisten könne, in dieses Anlageobjekt investieren sollte. Diese Äußerung wiederum stellt eine so allgemeine, offensichtlich werbende Aussage dar, dass sie insgesamt nicht den Schluss ziehen lässt, der Beklagte zu 1) habe zum Ausdruck bringen wollen, die A Bürgschaftskasse sei eine bonitätsmäßig starke Bürgin. Im Übrigen ist die gesamte Aussage des Zeugen X in sich nicht widerspruchsfrei und offenbart Wissenslücken, wie der Zeuge selbst einräumt, so dass sie das Gericht nicht zu überzeugen vermag, insbesondere da der Zeuge selbst ausgeführt hat, Schwierigkeiten zu haben, Wahrheit und Gehörtes auseinanderzuhalten, nachdem er "über die B in der Vergangenheit viel gelesen" habe. Der Zeuge konnte bereits den Zeitrahmen nicht sicher angeben, wann mit ihm die ersten Gespräche zum streitgegenständlichen Anlageobjekt geführt wurden. Der Zeuge hat diesen Termin zunächst auf "eher Mitte 2006" datiert, sich später aber auf Vorhalt von Kundendaten dahin korrigiert, dass er wohl bereits im Jahre 2005 stattgefunden haben muss. Da im Jahre 2005 noch die B S.p.A. als Bürgin für die Darlehensverträge fungierte und nicht die A Bürgschaftskasse, konnte der Beklagte zu 1) zu diesem frühen Zeitpunkt noch keine Aussagen zur A Bürgschaftskasse treffen, wie der Zeuge selbst einräumt. Wann die besagte Äußerung gefallen sein soll, konnte der Zeuge nicht weiter eingrenzen. Er hat insoweit nur ausgeschlossen, dass sie in einer Kundenbesprechung gefallen wäre. Vielmehr sei sie im Rahmen einer allgemeinen Besprechung gefallen, bei der neben dem Beklagten zu 1) auch die Herren T und L zugegen gewesen seien. Den Angaben des Zeugen konnte aber entnommen werden, dass er an dieses Gespräch selbst keine konkrete Erinnerung mehr hat. So hat der Zeuge auf die Teilnahme des Herrn L an diesem Gespräch nur darauf geschlossen, weil er "ja fast immer dabei" war. Die Angabe zu den drei ehemaligen Vorständen der Schweizerischen Rückversicherung hat der Zeuge zunächst als eine Äußerung des Herrn L dargestellt und später angegeben, auch der Beklagte zu 1) habe sie getätigt. Diesbezüglich hat der Zeuge aber auch angegeben, dass es sich um mehrere Besprechungstermine gehandelt habe, an denen mehrere Personen teilgenommen hätten, und er im Anschluss an eine solche Besprechungssituation nicht mehr eine Aussage einer bestimmten Person zuordnen könne, was der Zeuge insoweit anschaulich an seiner Vernehmung vor dem erkennenden Gericht erklärt hat. Auf Vorhalt seiner Angaben im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung vom 22.04.2008 (Anlage B1.15), wonach die oben wiedergegebene Äußerung von Herrn L und beiden Beklagten gefallen sei, hat der Zeuge ohne weitere Erklärung angegeben, dass er nunmehr die Äußerung nur dem Beklagten zu 1) und Herrn L zuordnen wolle. Die weiteren Ausführungen des Zeugen sind letztlich unergiebig. Das Geschäftsmodell sei ihm im Wesentlichen von Herrn L erläutert worden. Der Beklagte zu 1) habe sich als Steuerberater vorgestellt und angegeben, die Kennzahlen der B zu kennen. Die damalige Bürgin der Darlehnsbeträge, unstreitig die B S.p.A., sei ihm als Kautionsversicherer in Italien vorgestellt worden. Der Zeuge musste insoweit seine Aussage aber dahin einschränken, dass er hierauf nur schließe, weil sich Herr L ja im Wesentlichen um die Produkte gekümmert habe und der Beklagte zu 1) um die "technischen Dinge". Da aber alle drei Gesprächspartner des Zeugen X, Herr L und beide Beklagten, nach der Bekundung des Zeugen immer wieder den Raum verlassen mussten, ist diese vom Zeugen gezogene Schlussfolgerung nicht zwingend. Die besagte Äußerung könnte auch in einem Moment gefallen sein, als der Beklagte zu 1) gerade nicht anwesend war. Soweit der Zeuge angegeben hat, der Beklagte zu 1) habe bei einer späteren Besprechung gesagt, die Geschäftsbeziehung zur A Bürgschaftskasse sei über ihn zustande gekommen und dass jetzt eine viel bessere Absicherung gegeben sei als mit der B S.p.A., so bezog sich diese Angabe des Beklagten zu 1) erkennbar allein auf den Umstand, dass man sich jetzt im deutschen Sprachraum befände und die Bürgschaftsurkunden nicht mehr italienisch abgefasst seien, wie der Zeuge weiter ausgeführt hat. Damit hat der Beklagte zu 1) nicht zu erkennen gegeben, die A Bürgschaftskasse sei bonitätsmäßig über jeden Zweifel erhaben. Auch die weitere, vom Zeugen in diesem Zusammenhang geschilderte Äußerung des Beklagten zu 1), "jeder der es sich leisten könne", sollte in die B investieren, "wegen der A Bürgschaftskasse", trifft keine Aussage über die Bonität der Bürgin. Dies betrifft auch die weiteren Ausführungen des Zeugen X, der Beklagte zu 1) habe im Gespräch mit der Anlegerin H angegeben, selbst die Vorstände der A Bürgschaftskasse zur Absicherung der Produkte der B gewonnen zu haben. Daraus folgt keine Angabe zur Bonität der Bürgin. Dass der Beklagte zu 1) nach den Angaben des Zeugen X auch einmal ausgeführt habe, in regelmäßigen Kontakt mit der A Bürgschaftskasse wegen der betriebswirtschaftlichen Auswertungen zu stehen, entspricht dies dem unstreitigen Vortrag beider Parteien, ist für die Beantwortung der Beweisfrage aber ebenfalls unerheblich. Der Beklagte zu 1) hat damit gerade keine Aussage zur A Bürgschaftskasse und deren finanzielle Ausstattung getroffen. Deliktische Ansprüche gegen den Beklagten zu 2) Ansprüche gegen den Beklagten zu 2) sind ebenfalls nicht gegeben, da sich nicht feststellen lässt, dass der Beklagte zu 2) Kenntnis von einem betrügerischen Anlagemodell hatte und dieses bewusst gefördert hätte. a) Der Beklagte zu 2) wurde unstreitig bis Mai 2006 in Einzelfällen als Treuhänder tätig, indem er die Weiterleitung der Bürgschaftsurkunde erst dann veranlasste, wenn der Darlehnsbetrag auf dem Treuhandkonto eingegangen war. Dies haben auch die beiden als Zeugen vernommenen Anlagevermittler L und X übereinstimmend ausgeführt und ist zwischen den Parteien auch nicht streitig. Damit mag zwar der Beklagte zu 2) letztlich die Vermittlung des Anlageobjekts objektiv gefördert haben, weil es geeignet war, bei den Anlegern den Eindruck der besonderen Seriosität der Anlage zu erwecken. Bei dieser Tätigkeit handelt es sich aber um ein berufsspezifisches Handeln, das zunächst neutral ist. Dass der Beklagte zu 2) mit diesem Handeln ein etwaiges deliktisches Handeln anderer unterstützen wollte, kann nicht festgestellt werden, da sich auch dem übrigen Vortrag der Kläger nicht ergibt, dass der Beklagte zu 1) Kenntnis von einem betrügerischen Anlagemodell hatte. b) Soweit die Kläger behaupten, der Beklagte zu 2) sei wirtschaftlich Berechtigter oder an der Gründung der B Q S.r.l., der B AG oder der A Bürgschaftskasse beteiligt gewesen, erfolgt dieser Vortrag lediglich pauschal ohne nähere Darlegung von Tatsachen, aus denen dieser Schluss gezogen werden könnte. Dass der Beklagte zu 2) Einblicke in deren finanzielle Ausstattung gehabt hätte, behaupten die Kläger selbst nicht. c) Auch der Umstand, dass der Beklagte zu 2) bei der Besprechung und Auswahl des Firmenlogos der A Bürgschaftskasse anwesend war, belegt für sich allein noch nicht, dass der Beklagte zu 2) in das Anlagemodell selbst einbezogen war. Der Beklagte zu 2) hat nachvollziehbar dargetan, dass er das Logo im Hinblick auf Urheberrechte begutachten sollte. Dem sind die Kläger nicht mehr entgegengetreten. d) Allein die Auszahlung der ersten Renditen vom Treuhandkonto der Kanzlei ist ebenfalls nicht hinreichend. Der Beklagte zu 2) hat insoweit dargetan, dass diese Vorgehensweise den Nachteil von mehreren einzelnen Auslandsüberweisungen ausgleichen sollte, die erhöhte Kosten bedingen. e) Soweit die Kläger behauptet haben, der Beklagte zu 2) habe gemeinsam mit dem Beklagten zu 1) gegenüber den Anlagevermittlern angegeben, die Darlehn seien durch Bürgschaften einer bonitätsmäßig über jeden Zweifel erhabenen Bürgin gesichert, konnte dies im Rahmen der durchgeführten Beweisaufnahme nicht festgestellt werden. Nach den Aussagen der beiden als Zeugen vernommenen Anlagevermittler L und X hat der Beklagte zu 2) überhaupt keine Angaben zur wirtschaftlichen Situation der A Bürgschaftskasse getätigt. Die Zeugin L hat angegeben, der Beklagte zu 2) sei bei den Besprechungen mit den potentiellen Anlegern dabei gewesen, habe aber selbst nicht das Anlagemodell erläutert. Seine Angaben beschränkten sich nach den Ausführungen der Zeugin auf seine Tätigkeit im Rahmen des Treuhandvertrages. Auch in den Besprechungen mit ihr zur Vorstellung des Geschäftsmodells habe der Beklagte zu 2) lediglich seine Treuhandfunktion beschrieben. Soweit die Zeugin des Weiteren angegeben hat, der Beklagte zu 2) habe ihr gegenüber einmal geäußert, in den Büroräumen der A Bürgschaftskasse gewesen zu sein, ergibt sich hieraus ebenfalls nicht, dass der Beklagte zu 2) Angaben zur wirtschaftlichen Situation der Bürgin getätigt hätte. Der Zeuge X hat ebenfalls nur bekundet, dass der Beklagte zu 2) seine Treuhandfunktion näher dargelegt hat. Dass der Beklagte zu 2) daneben Angaben zu deren finanziellen Ausstattung getätigt hätte, hat dieser Zeuge nicht bestätigt. Aus der Erinnerung konnte der Zeuge nicht angeben, ob der Beklagte zu 2) überhaupt anwesend war, als über die Anbahnung der Geschäftsbeziehung zur A Bürgschaftskasse gesprochen wurde. Nur bei einem Gespräch des Zeugen mit Herrn L, anlässlich dessen dem Zeugen die Rückversicherung der A Bürgschaftskasse vorgestellt worden sei, sei der Beklagte zu 2) zugegen gewesen. Dass der Beklagte zu 2) in diesem Zusammenhang selbst Ausführungen getätigt hätte, hat der Zeuge aber nicht bekundet. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, 2 ZPO. Der Streitwert wird gemäß § 3 GKG, § 3 ZPO auf 14.622,50 € festgesetzt.