Entscheidung
II ZR 390/03
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
II ZR 390/03 Schreibfehlerberichtigung Im Urteil des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 25. Juli 2005 muss es wie folgt richtig heißen: Seite 5, Zeile 7: "… Unter diesem letzteren Gesichtspunkt hatte die erstinstanz- lich abgewiesene Widerklage in zweiter Instanz Erfolg. …" Seite 14, Zeile 2: "… Auch eine weitere Zahlung vom 22. Januar 1996, welche den Schaden der Beklagten auf 183.225.228,19 DM erhöhte, … " Seite 14, Zeile 11: "… Andererseits wäre der Schaden der Beklagten infolge der betrügerischen Doppelabtretungen auch dann entstanden, …" Seite 14, Zeile 14: "… Beides zeigt, daß der Schaden der Beklagten bei der gebotenen wertenden Betrachtung nicht auf der angeblichen Konkursverschleppung, …" Karlsruhe, den 30. September 2005 Geschäftsstelle des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes Boppel Justizamtsinspektor