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Urteil

10 O 335/09

LG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zahlungen einer insolventen Gesellschaft in den letzten drei Monaten vor Insolvenzantrag sind nach §130 InsO anfechtbar, wenn sie bei Vornahme der Zahlung Zahlungsunfähigkeit bestanden hat. • Das Barzahlungsprivileg des §142 InsO greift nur bei unmittelbarer und gleichwertiger Gegenleistung; bei zeitlichem Abstand von mehr als 30 Tagen fehlt die Unmittelbarkeit. • Ist der Gutachter mit einer Überschuldungsprüfung auf Grundlage einer positiven Fortführungsprognose beauftragt, kann er dennoch Kenntnis von Zahlungsunfähigkeit und von einer Insolvenzverschleppungsabsicht erlangen; dann sind Zahlungen wegen Gläubigerbenachteiligung nach §133 InsO anfechtbar.
Entscheidungsgründe
Anfechtbarkeit von Zahlungen an Gutachter bei Zahlungsunfähigkeit und Kenntnis der Insolvenzgefahr • Zahlungen einer insolventen Gesellschaft in den letzten drei Monaten vor Insolvenzantrag sind nach §130 InsO anfechtbar, wenn sie bei Vornahme der Zahlung Zahlungsunfähigkeit bestanden hat. • Das Barzahlungsprivileg des §142 InsO greift nur bei unmittelbarer und gleichwertiger Gegenleistung; bei zeitlichem Abstand von mehr als 30 Tagen fehlt die Unmittelbarkeit. • Ist der Gutachter mit einer Überschuldungsprüfung auf Grundlage einer positiven Fortführungsprognose beauftragt, kann er dennoch Kenntnis von Zahlungsunfähigkeit und von einer Insolvenzverschleppungsabsicht erlangen; dann sind Zahlungen wegen Gläubigerbenachteiligung nach §133 InsO anfechtbar. Der Kläger ist Insolvenzverwalter der X GmbH; diese stellte Zierteile her und beantragte am 31.10.2007 Insolvenz; Verfahren wurde am 01.01.2008 eröffnet. Die Beklagte erstellte auf Auftrag der X ein Gutachten; die X zahlte aufgrund mehrerer Rechnungen insgesamt 69.096,66 €, davon erfolgten Zahlungen am 17.10.2007 und 29.10.2007 im Anfechtungszeitraum. Der Kläger verlangt Rückzahlung der gesamten Honorarsumme; er rügt, die X sei bereits Anfang 2007 zahlungsunfähig bzw. überschuldet gewesen und das Gutachten sei bloßes Gefälligkeitsgutachten zur Insolvenzverschleppung bzw. mangelbehaftet. Die Beklagte behauptet, sie sei nur mit einer Überschuldungsprüfung auf Basis einer positiven Fortführungsprognose beauftragt gewesen, habe keine Kenntnis von Zahlungsunfähigkeit gehabt und die Zahlungen träfen das Barzahlungsprivileg. Das LG entscheidet, dass der Kläger Anspruch auf Rückzahlung in Höhe von 69.096,66 € hat, sonstige Ansprüche abgewiesen. • Anfechtbarkeit nach §130 InsO: Zahlungen vom 17.10.2007 und 29.10.2007 (42.296,66 €) liegen im Drei-Monats-Zeitraum vor und wurden zur Zeit der Zahlungsunfähigkeit geleistet; Zahlungsunfähigkeit ist anhand vorgelegter Bilanzen, Liquiditätspläne und interner E-Mails ausreichend dargelegt. • Kenntnis der Beklagten: Aus der Gesamtschau der ihr zugänglichen Unterlagen und dem Auftragsinhalt (Überschuldungsprüfung unter Annahme von Kapitalzuführungen) war der Beklagten die prekäre finanzielle Lage der X erkennbar; sie wusste von der Kapitalunterdeckung und dass zugesagte Nachschüsse unsicher waren. • Barzahlungsprivileg (§142 InsO) verneint: Es fehlt an der erforderlichen Unmittelbarkeit zwischen Gegenleistung und Zahlung; bei einem Abstand von mehr als 30 Tagen ist die Leistung nicht unmittelbar, sodass §142 InsO nicht greift. • Gläubigerbenachteiligung (§133 InsO): Die Geschäftsführer der X verfolgten offenbar das Ziel, Insolvenz zu verschleppen; die Beklagte war nach den Umständen als Anfechtungsgegnerin bewusst oder jedenfalls billigend in Kenntnis der Benachteiligungsabsicht, sodass die zuviel gezahlten Beträge (26.800 €) ebenfalls herauszugeben sind. • Keine Erstattung der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten: Der erste Anwaltsschriftverkehr fiel zeitlich in die erst durch den Mahnbrief eintretende Verzugslage, sodass ein Erstattungsanspruch für die bis dahin angefallenen Kosten nicht besteht. • Zinsen: Für den geschuldeten Betrag steht Verzugsverzinsung gemäß §§286, 288 BGB seit dem in der Frist gesetzten Datum zu. Der Kläger als Insolvenzverwalter obsiegt in voller Höhe der Hauptforderung: Die Beklagte hat 69.096,66 € nebst Verzugszinsen seit dem 11.08.2008 an den Kläger zu zahlen, weil Zahlungen der X in den relevanten Zeiträumen anfechtbar waren (§130, §133 InsO) und die Beklagte Kenntnis bzw. Erkennbarkeit der Zahlungsunfähigkeit und der Insolvenzverschleppungsabsicht hatte. Das Barzahlungsprivileg greift nicht, weil die Gegenleistung nicht unmittelbar mit den Zahlungen verbunden war. Die außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten sind nicht erstattungsfähig, weil der anwaltliche Kostenanfall vor Eintritt des Verzugs erfolgte. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits und das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung teilweise vorläufig vollstreckbar.