OffeneUrteileSuche
Urteil

83 Ns 6/13

Landgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGAC:2016:0427.83NS6.13.00
14Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

14 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Aachen - Schöffengericht - vom 30.04.2013 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von

2 Jahren

mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt wird.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen. Jedoch wird die Gebühr für das Berufungsverfahren um 1/5 ermäßigt. In diesem Umfang hat die Staatskasse auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Aachen - Schöffengericht - vom 30.04.2013 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt wird. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen. Jedoch wird die Gebühr für das Berufungsverfahren um 1/5 ermäßigt. In diesem Umfang hat die Staatskasse auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen. Gründe: I. Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts – Schöffengericht – Aachen vom 30.04.2013 wegen gewerbsmäßiger unerlaubter Verwertung von urheberrechtlich geschützten Werken zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt worden. Der zunächst Mitangeklagte L2 ist freigesprochen worden. Gegen seine Verurteilung richtet sich die form- und fristgerechte Berufung des Angeklagten. Sein Rechtsmittel hat insofern Erfolg, als die erstinstanzlich verhängte Strafe reduziert und ihre Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt werden konnte. Das Berufungsurteil beruht auf einer Verständigung gemäß § 257c StPO. II. Der zum Zeitpunkt der letzten Berufungshauptverhandlung 36 Jahre alte Angeklagte ist ledig. Er hat eine Schwester namens .Nach dem Abitur studierte er zunächst einige Semester Informatik, anschließend Betriebswirtschaftslehre, jedoch ohne einen Abschluss erlangt zu haben. Nebenberuflich betrieb er schon zu Zeiten seines Studiums ein Gewerbe im Bereich Werbung, Promotion und Webdesign. Die Gewerbeanmeldung bei der Stadt Aachen erfolgte am 01.07.2001 mit der Tätigkeit „Internetdienstleistungen“. Geschäftssitz war die C-Straße in Aachen. Im Geschäftsverkehr trat der Angeklagte unter der Bezeichnung „T3“ auf. Mit Gesellschaftsvertrag vom 28.09.2005 gründeten die Angeklagten H und L2 die X2 GmbH. Beide Angeklagten fungierten als Geschäftsführer. Das Unternehmen wurde am 21.11.2005 zu Geschäftszeichen HRB 13308 im Handelsregister des Amtsgerichts Aachen eingetragen. Gegenstand des Unternehmens waren „allgemeine Internetleistungen“. Die Eintragung im Gewerberegister der Stadt Aachen erfolgte am 01.01.2006. Geschäftssitz war der in Aachen. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 27.07.2006 ging aus der X2 GmbH im X-Weg eines Formwechsels die X2 GmbH & Co. KG hervor. Die Unternehmensleitung wurde weiter ausgeübt durch die beiden Angeklagten als Geschäftsführer. Am 05.09.2011 stellte der zunächst Mitangeklagte L2 bei dem Amtsgericht Aachen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der X2 GmbH & Co. KG. Mit Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 12.03.2012 wurde Rechtsanwalt M2 zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Allein die Stadt Aachen machte gegen die Insolvenzschuldnerin eine Forderung in Höhe von 228.141,65 Euro geltend. Der ehemals Mitangeklagte L2 kooperierte mit dem Insolvenzverwalter und erteilte diesem Auskunft über das Unternehmen und die Rolle des Angeklagten H. Hingegen hat der Angeklagte H auf Anfragen des Insolvenzverwalters nicht reagiert. Der Angeklagte H lebt seit einigen Jahren auf Mallorca, derzeit unter der Anschrift. Seinen Wohnsitz in Aachen hat er aufgelöst. Allerdings verfügt er nach wie vor über eine offizielle Meldeanschrift bei seinen Eltern in Im Oktober 2010 kaufte der Angeklagte einen von der X2 GmbH & Co. KG geleasten Pkw der Marke B 8 zum Preis von 76.000,00 Euro, den er aus Mitteln der Gesellschaft zahlte, aus dem Leasingvertrag heraus. Unter anderem wegen dieses Vorgangs führte die Staatsanwaltschaft Aachen gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen Verdachts des Bankrotts und der Untreue (Aktenzeichen 302 Js 188/12). Am 28.12.2012 erließ das Amtsgericht Aachen in vorgenanntem Verfahren einen Haftbefehl gegen ihn. Am 09.01.2013 – an diesem Tag begann die erstinstanzliche Hauptverhandlung in vorliegender Sache - wurde der Angeklagte aufgrund des Haftbefehls im Gerichtsgebäude festgenommen. Nachdem seine Lebensgefährtin den Pkw nach Deutschland überführt und sein Vater das Fahrzeug an den Insolvenzverwalter herausgegeben hatte, wurde der Angeklagte aus der Untersuchungshaft entlassen. Der Haftbefehl ist sodann aufgehoben worden. Der Insolvenzverwalter hat gegen den Angeklagten inzwischen Klage zum Landgericht Aachen auf Zahlung von 148.588,85 Euro erhoben (8 O 543/12 LG Aachen). Die Parteien haben sich durch Vergleich dahingehend geeinigt, dass der Angeklagte einen Betrag von 50.000,00 € an den Insolvenzverwalter zahlt. Die Kosten wurden gegeneinander aufgehoben. Der Angeklagte hat in früheren Jahren Cannabis konsumiert. Ihm wurde deshalb vom Straßenverkehrsamt des Kreises Heinsberg im Jahre 2001 die Fahrerlaubnis im Verwaltungsweg entzogen. Am 16.09.2003 beantragte er die Neuerteilung der Fahrerlaubnis. Da er den medizinisch-psychologischen Eignungstest nicht bestand, wurde der Antrag am 22.09.2004 abgelehnt. Ausschlaggebend war der Umstand, dass der Angeklagte am 18.01.2003 in der Diskothek Starfish in Aachen in eine Körperverletzung zum Nachteil eines verwickelt gewesen war und die ihm aus diesem Anlass entnommene Blutprobe eine Blutalkoholkonzentration von 2,27 Promille ergeben hatte (505 Js 896/03 StA Aachen). Das wegen dieses Vorfalls durchgeführte Ermittlungsverfahren wurde gemäß § 153 StPO eingestellt. Eine neue Fahrerlaubnis wurde dem Angeklagten erst im zweiten Anlauf am 01.03.2006 erteilt. Der Angeklagte ist strafrechtlich bereits in Erscheinung getreten. Der Bundeszentralregisterauszug vom 20.01.2016 weist folgende Eintragungen auf: 1. Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Aachen vom 30.09.2011 (Aktenzeichen: 445 Ds – 303 Js 1/10 - 203/10) wurde der Angeklagte wegen Insolvenzverschleppung im Zusammenhang mit der Insolvenz der X2 GmbH & Co. KG zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 50,00 Euro verurteilt. Dem Urteil lag gemäß der Anklage, die sich auch gegen den Angeklagten L2 richtete, folgender Sachverhalt zugrunde: „Die Angeklagten sind Geschäftsführer der T GmbH, die alleinige Komplementärin der X2 GmbH & Co. KG mit Sitz in Aachen ist. Als Geschäftsführer der Komplementär GmbH waren die Angeschuldigten gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 InsO verpflichtet, bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der GmbH & Co. KG binnen einer Frist von 3 Wochen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen. Die X2 GmbH & Co. KG verfügte spätestens ab Oktober 2009 über keine liquiden Mittel mehr, was den Angeschuldigten auch bekannt war. Spätestens als am 03.12.2009 ein Versäumnisurteil des LG Aachen (10 O 335/09) erging, in welchem die X2 GmbH & Co. KG zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 83.960,94 Euro verurteilt wurde und das Urteil für vorläufig vollstreckbar erklärt wurde, war die X2 GmbH & Co. KG nicht mehr in der Lage, die gegen sie gerichteten fälligen Verbindlichkeiten mit eigenen liquiden Mittel auszugleichen. Dritte, insbesondere auch die Angeschuldigten selbst, waren nicht bereit, der Gesellschaft entsprechende liquide Mittel zur Begleichung der gegen sie gerichteten Forderungen zur Verfügung zu stellen. Dies war den Angeschuldigten auch bewusst. Gleichwohl stellten sie innerhalb der folgenden 3 Wochen bis zum 28.12.2009 und auch in der Folgezeit keinen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der X2 GmbH & Co. KG.“ 2. Das Amtsgericht Aachen verurteilte den Angeklagten 24.06.2015 (Aktenzeichen: 333 Ls – 302 Js 188/12 – 83/14) wegen Untreue in Tateinheit mit Bankrott zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu je 65 €. Das Gericht stellte folgenden Sachverhalt fest: „Der Angeklagte H war neben dem Zeugen L2 der L GmbH & Co. KG, Holzgraben 11, 52062 Aachen, und zugleich Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft L Verwaltungs GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin. E4 GmbH & Co. KG betrieb über die Internetseite "layer-ads.de“ ein Netzwerk für Werbung, mit dem das Unternehmen seinen Kunden anbot, Werbeeinblendungen für Internetseiten zu buchen. Die Gesellschaft erwirtschaftete bis in das Jahr 2008 erhebliche Gewinne, die jedoch vollständig von dem Angeklagten H und dem Zeugen L2 aus der Gesellschaft entnommen wurden. Die finanzielle Lage der Gesellschaft verschlechterte sich im Laufe des Jahres 2009, in welchem ein negatives Betriebsergebnis i.H.v. 135.933,78 EUR erwirtschaftet wurde. Aufgrund von Zahlungsrückständen kündigte die Fa. X3 GmbH am 17.12.2009 den Vertrag zur Bereitstellung und Wartung des Servers der L GmbH & Co. KG, woraufhin der Geschäftsbetrieb der L GmbH & Co. KG faktisch zum Erliegen kam. Im Laufe des Jahres 2010 erwirtschaftete die Gesellschaft weitere Verluste. Bis zum 26.08.2010 häuften sich bei der L GmbH & Co. KG fällige Verbindlichkeiten gegenüber diversen Gläubigern -wie der G2 GmbH & Co. KG und der E6 GmbH- in Höhe von 107.341,21 EUR an. Hinzu kamen von der Stadt Aachen festgesetzte Gewerbesteuern in einer Gesamthöhe von 155.189,65 EUR. Die Gesellschaft verfügte demgegenüber am 09.10.2010 auf einem als Geschäftskonto genutzten Konto bei der Sparkasse Aachen (Nr. 48358154) lediglich noch über liquide Mittel i.H.v. 198.903,65 EUR. Obwohl E4 GmbH & Co. KG zu diesem Zeitpunkt daher bereits erkennbar zahlungsunfähig war, schloss der Angeklagte am 20.10.2010 unter der L GmbH & Co. KG mit der E2 GmbH einen Kaufvertrag über einen bis dato bei dieser Firma geleasten Sportwagen der Marke Audi, Typ R8, amtliches Kennzeichen. Am 26.11.2010 zog die E2 GmbH den Kaufpreis in Höhe von 75.878,51 EUR von dem als Geschäftskonto genutzten Konto bei der Sparkasse Aachen (Nr. 48358154) ein. Der Angeklagte beabsichtigte dabei, das Fahrzeug fortan für sich zu behalten und in seiner Wahlheimat, auf der Insel Mallorca, zu nutzen, ohne der L GmbH & Co. KG den Kaufpreis zu erstatten oder ein Entgelt für die Nutzung zu entrichten. Am 14.10.2011 beantragte der Zeuge L2 aufgrund Zahlungsunfähigkeit die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der L GmbH & Co. KG. Auch in der Folgezeit überführte der Angeklagte trotz Kenntnis von dem Insolvenzeröffnungsverfahren weder das Fahrzeug nach Deutschland, noch zahlte er den Kaufpreis oder ein Entgelt für die Nutzung. Das Amtsgericht Aachen eröffnete das Insolvenzverfahren antragsgemäß mit Beschluss vom 11.12.2012 (92 IE 2/12). Durch die Nutzung des Fahrzeugs auf Mallorca und den unbekannten Aufenthalt des Beschuldigten dort, wurde die Wiedererlangung des Fahrzeugs durch den Insolvenzverwalter wesentlich erschwert. Erst nach der Festnahme im vorliegenden Verfahren veranlasste der Angeklagte die Überführung und Übergabe des Fahrzeugs am 14.01.2013 an den Insolvenzverwalter. Das Fahrzeug erlitt zwischen dem 26.11.2010 und dem 14.01.2013 eine Wertminderung in Höhe von 16.378,51 EUR.“ Beide Geldstrafen sind inzwischen gezahlt. Am 30.04.2013, dem Tag des Urteilserlasses in vorliegender Sache erließ das Amtsgericht Aachen gegen den Angeklagten einen Untersuchungshaftbefehl. Am 03.05.2013 wurde der Angeklagte gegen Auflagen, unter anderem gegen Stellung einer Sicherheit i.H.v. 100.000,00 € vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft verschont und aus der Justizvollzugsanstalt entlassen. Durch Beschluss vom 16.06.2015 sind der Haftbefehl und der Verschonungsbeschluss aufgehoben worden und die Sicherheit wurde freigegeben. Die Feststellungen zur Person des Angeklagten beruhen auf dessen Angaben in der Berufungshauptverhandlung, der Verlesung des Bundeszentralregisterauszugs vom 20.01.2016 sowie auf den verlesenen, gegen den Angeklagten ergangenen weiteren strafgerichtlichen Entscheidungen. III. Die Kammer hat –in weitestgehender Übereinstimmung mit den Feststellungen des Amtsgerichts - folgenden Sachverhalt festgestellt: Die unternehmerischen Aktivitäten, die der Angeklagte H zunächst unter der Einzelfirma „T3“ und später zusammen mit dem ehemals Mitangeklagten L2 unter der Firma „X2 GmbH & Co. KG“ entwickelte, waren darauf gerichtet, im Internet Werbung zu verbreiten. Zu den Werbekunden der Angeklagten zählten neben diversen Pornoanbietern und Internetdienstleistern, z.B. Usenext und Firstload, auch etablierte Unternehmen wie Tele 2, 1 & 1, VW-Bank, O2 und Arcor. Soweit dies in der Hauptverhandlung festgestellt werden konnte, konzentrierten sich die Angeklagten hierbei insbesondere auf Werbung in Form sogenannter Layer Ads. Layer Ads sind überlagernde Werbemittel, die sich im Browserfenster über den Inhaltsbereich legen und mit denen komplexe Werbebotschaften transportiert werden können – wie beispielsweise Filme, Sound und Bilder. Geschlossen werden sie über einen Schließen-Button. Manche Layer Ads schließen sich nach einer gewissen Zeit automatisch. Der Online-Werbemarkt hat inzwischen im gesamten Medienmix einen Marktanteil von insgesamt 19,2 Prozent und stellt nach Fernsehwerbung und noch vor Zeitungen die zweitgrößte Mediengattung dar. Der Vorteil von Internetwerbung liegt darin, dass die Reaktion der angesprochenen Verbraucher über die Klickrate unmittelbar gemessen werden kann. Diese Messbarkeit zeichnet Internetwerbung gegenüber Werbung im klassischen Stil aus. Dadurch lassen sich Streuverluste wesentlich besser minimieren als in anderen Werbeformaten. Dies gilt insbesondere für Internetwerbung, die Pay per Click abgerechnet wird: Hier zahlt der Kunde nur für Klicks, also nur, wenn der Interessent tatsächlich auf die Webseite geleitet wird. Die Werbekunden buchten bei der X2 GmbH & Co. KG für ihre Produkte und Dienstleistungen Werbung zu festgelegten Preisen. Die Preise waren auf www.layer-ads.de, der Website der X2 GmbH & Co. KG, abrufbar. Die Werbung wurde sodann in dem Unternehmen der Angeklagten designt. Hierfür war in den Jahren 2006 bis 2010 der Zeuge G zuständig, der monatlich etwa 1.200,00 Euro netto verdiente. Außer ihm arbeiteten in dem Unternehmen noch zwei Supporter namens Enrico und Katrin. Die Betreiber von Websites, die an Werbung interessiert waren, konnten sich bei layer-ads anmelden und die fertigt designte Werbung für ihre Websites buchen. Die ihnen hierfür gezahlte Vergütung, das sogenannte „Webmasterguthaben“, war von der Anzahl der Seitenaufrufe abhängig. Zur Steigerung seines Umsatzes entschloss sich der Angeklagte H im Jahre 2004, im Internet ein Filmportal einzurichten und auf diesem in großem Umfang Onlinewerbung der X2 GmbH & Co. KG zu platzieren. Nutzern des Filmportals sollte die Möglichkeit eröffnet werden, urheberrechtlich geschützte Filmwerke kostenfrei herunterzuladen. Hierbei ging der Angeklagte in Anbetracht der in Deutschland weit verbreiteten „Umsonstmentalität“ zutreffend davon aus, dass sich das Filmportal zu einem Publikumsrenner entwickeln würde und die Nutzer nicht davor zurückschrecken würden, sich durch mehrere Schichten teils unappetitlicher Pornowerbung durchzuwühlen, um an das kostenfrei angebotene Filmwerk zu gelangen. Mit diesem Konzept eröffnete sich der Angeklagte zugleich eine zusätzliche Einnahmequelle. Denn als Betreiber des Filmportals stand ihm auch das sogenannte „Webmasterguthaben“ zu, das die X2 GmbH & Co. KG in Abhängigkeit von der Anzahl der Seitenaufrufe an die Betreiber der Websites zahlte, die Werbung der X2 GmbH & Co. KG gebucht hatten. Als Betreiber des Filmportals machte sich der Angeklagte sozusagen zum eigenen Kunden seiner X2 GmbH & Co. KG. Bei der Umsetzung seines Tatplans ging der Angeklagte äußerst umsichtig vor. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt meldete er bei dem Tongan Network Information Center, kurz Tonic, die Domain an. In der Tauschbörsenszene hat es sich etabliert, Domains mit der Endung „to“ zu verwenden. Dabei handelt es sich um die länderspezifische Top-Level-Domain des Königreichs Tonga, einer Inselgruppe im Südpazifik. Die dortige Regierung vergibt to-Domains über die zentrale Verwaltungsstelle Tonic. Diese Organisation gilt als sehr verschwiegen, insbesondere gegenüber Ermittlungsbehörden anderer Staaten. Eine Ermittlung der Domaininhaber ist deshalb in den meisten Fällen nicht möglich. Für die Registration einer to-Domain sind nach dem derzeitigen Preisverzeichnis jährlich 55 US-Dollar fällig. Die von dem Angeklagten gewählte Domainbezeichnung www.torrent.to ließ zugleich das technische Konzept des von ihm eingerichteten Filmportals erkennen. Dieses beruhte auf der Verwendung der BitTorrent-Technik, die sich besonders für die Verbreitung großer Datenmengen eignet. Im Vergleich zum herkömmlichen Herunterladen einer Datei von einem zentralen Server werden bei der BitTorrent-Technik die ansonsten ungenutzten Uploadkapazitäten der Downloader mitgenutzt. Die Dateien werden also nicht von einem Server verteilt, sondern von Nutzer zu Nutzer weitergegeben. Zur Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Filmwerke in einem Torrentnetz ist es zunächst erforderlich, dass ein beliebiger Besitzer eines urheberrechtlich geschützten Filmwerks die entsprechende Datei mittels einer hierfür geeigneten Software, z.B. Azureus, in eine Torrentdatei, auch Torrent genannt, umwandelt. Azureus und vergleichbare Software sind als Freeware im Internet frei erhältlich. Das Filmportal torrent.to bot Links zum Download solcher Software an. Die so hergestellten Torrents sind nur wenige Kilobytes groß. Sie enthalten nicht das urheberrechtlich geschützte Filmwerk, sondern nur Informationen, wo das entsprechende Filmwerk für am Download interessierte Nutzer zu finden ist. In einem zweiten Schritt muss der Torrent auf das Filmportal hochgeladen werden. Er findet dort Eingang zunächst in einem Board, worunter ein der Hauptseite vorgelagertes Forum zum Austausch und Archivierung von Gedanken, Meinungen und Erfahrungen zu verstehen ist. Auch das Filmportal torrent.to wies derartige Boards auf, die auf unterschiedliche Themenbereiche bezogen waren. So gab es Boards für Hardware, Software, Sport, Hörbücher, Filme und Torrents. Boards werden üblicherweise von ehrenamtlich tätigen Moderatoren verwaltet. Bei diesen handelt es sich um Personen, die durch besonders aktive Beteiligung am Geschehen im Board auf sich aufmerksam gemacht haben und denen deshalb von den ihnen übergeordneten Supermoderatoren oder Administratoren die Aufgabe übertragen worden ist, die Diskussion im Board zu steuern, nicht erwünschte Beiträge zu löschen oder zu verändern, über Zugangsrechte zu entscheiden oder Benutzer zu sperren. Zu den in vorliegender Sache ermittelten Moderatoren und Supermoderatoren zählten die Zeugen T2 ( Die in die Boards von torrent.to hochgeladenen Torrents wurden von Supermoderatoren oder Administratoren auf die Hauptseite übertragen und in den dortigen Index eingefügt. Eine Überprüfung der Torrents auf Inhalt oder Qualität fand hierbei nicht statt. Es wurde lediglich überprüft, ob die Größenordnung stimmte und die Datei nicht mit einem Passwort versehen war. Stellte sich später aufgrund von Beschwerden von Nutzern heraus, dass Inhalt oder Qualität nicht stimmten, wurde der entsprechende Torrent auf der Hauptseite gelöscht. Um bei einer Filmtauschbörse auf Torrentbasis in den Besitz des Filmwerks zu gelangen, muss der interessierte Nutzer zunächst die auf der Hauptseite eingestellte Torrentdatei auf seinen Rechner herunterladen. Dort stellt er die Datei in seinen Torrent-Client, also z.B. Azureus, ein. Anschließend fragt er mittels des Torrent-Clients bei einem Tracker an, welcher andere Nutzer das gewünschte Filmwerk hat. Der Tracker übernimmt in der BitTorrent-Technik eine wichtige Funktion für die Kommunikation zwischen den Teilnehmern. Er ist die zentrale Verwaltungseinheit im BitTorrent-Netz. Er beherbergt keine Dateien, sondern vermittelt lediglich den Kontakt zwischen den Rechnern, auf denen die gewünschten Dateien bereitgehalten werden, und den Rechnern, die an diesen Dateien interessiert sind. Die verbundenen Rechner (Peers) stehen in regelmäßigem Kontakt zu dem Tracker und tauschen mit diesem die für die Datenübertragung erforderlichen Informationen aus. Die eigentliche Übertragung der angeforderten Werke erfolgt hierbei jedoch ausschließlich zwischen den Teilnehmern des Netzwerks. Im Internet gibt es eine Vielzahl von Trackern, die öffentlich zugänglich sind. Gleichwohl sorgte der Angeklagte dafür, dass das Filmportal torrent.to über einen eigenen Tracker verfügte, der über die Website des Filmportals zugänglich war. Das Filmportal torrent.to und der dazugehörende Tracker gingen spätestens im November 2004 ans Netz. Der erforderliche T-Platz wurde bei der Firma F Enterprises Ltd. in gemietet. Inhaber dieses Unternehmens ist ein Herr M. Die Firma F stellt Betreibern von Websites Speicherplatz auf großvolumigen Servern zur Verfügung und sorgt für die Anbindung dieser Seiten ans Netz (sogenanntes Hosting). Die Kosten für das Serverhosting stellte die Firma F im Zeitraum November 2004 bis Mai 2005 der Firma T3 und ab Juni 2005 der Firma X2 GmbH & Co. KG in Rechnung. Die monatlichen Rechnungsbeträge lagen teils deutlich über 1.000,00 Euro. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass in den Rechnungen auch das Hosting für die Website Layer-ads enthalten war, die ebenfalls über Server der Firma F betrieben wurde. Am 18.05.2005 schloss der Angeklagte mit der Firma eBusiness Services in Cadolzburg, Inhaber online einen Servermonitoringvertrag. Dieser hatte die Überwachung des ordnungsgemäßen Funktionierens der Server in Eindhoven, auf denen torrent.to und Layer-ads betrieben wurden, zum Gegenstand. Im Kundenkonto der eBusiness Services war als Vertragspartner „Herr S3, X2 GmbH“ vermerkt. Entsprechend wurden die monatlichen Rechnungen an „X2 GmbH, z. Hd. S3“ adressiert. In den Rechnungen waren die zu überwachenden Server ausgelistet. Darunter befand sich auch der „Server TTO“ mit der entsprechenden IP-Adresse. Wie von dem Angeklagten erwartet stieß das Filmportal torrent.to auf reges Publikumsinteresse und entwickelte sich innerhalb kurzer Zeit zu einer der beliebtesten Tauschbörsen in Deutschland. Der Angeklagte bot hierbei nicht nur urheberrechtlich geschützte Filme, sondern in weiteren Kategorien auch Musik, Spiele, Software, TV-Serien und Erotik an. Er konnte sich schon bald über üppige Webmasterguthaben freuen, die ihm von der X2 GmbH & Co. KG ausgezahlt wurden. Allein im Zeitraum 26.05.2006 bis 17.03.2007 wurden ihm insgesamt 94.792,21 Euro auf seinem Konto bei der Raiffeisenbank e.G. gutgeschrieben. Der Zeuge S4 wunderte sich bei einem Treffen mit dem Angeklagten Ende 2005 darüber, dass dieser „eine Wohnung vom Feinsten“ hatte und sich einen BMW M 3 leisten konnte. Auch die X2 GmbH & Co. KG entwickelte sich prächtig, konnte sie doch vielfach aufgerufene Werbung auf torrent.to platzieren und dies ihren Werbekunden in Rechnung stellen. Die von dem Insolvenzverwalter vorgelegten Gewinn- und Verlustrechnungen weisen für das Jahr 2006 einen Überschuss von 143.370,17 Euro, für das Jahr 2007 einen Überschuss von 1.311.039,28 Euro und für das Jahr 2008 einen Überschuss von 749.564,94 Euro aus. Die wirtschaftlich gute Situation des Angeklagten sprach sich Ende 2005 im Kreis der Moderatoren und Supermoderatoren herum. Diese zeigten sich unzufrieden darüber, dass sich der Angeklagte an torrent.to bereicherte und andere unentgeltlich für sich arbeiten ließ. Als der Angeklagte alle Forderungen nach Gewinnbeteiligung an sich abprallen ließ, zogen sich die Supermoderatoren „Trixxaer“ – dahinter verbarg sich wie bereits erwähnt der Zeuge E3 – und „denny69“, dessen Identität ungeklärt geblieben ist, aus dem Kinoportal zurück. „Trixxaer“ veröffentliche im Internet einen „Abschiedsbrief“ und gewährte dem Zeugen E, der damals im Internet einen Blog betrieb, ein Interview, in welchem er die Gründe für seinen Rückzug aus dem Kinoportal erläuterte. Im Dezember 2005 informierte ein Anonymus – möglicherweise „Trixxaer“ – den Zeugen u2 der GVU in einem mehrseitigen Schreiben, dass es sich bei den Betreibern des Kinoportals torrent.to um die Herren S3 und Oliver L2 handele. Das Schreiben verriet detaillierte Insiderkenntnisse. Unter anderem wies der Anonymus darauf hin, dass sich der Angeklagte H seit Kurzem für Offshorefirmen interessiere. Auch würde Layer-ads die Gelder ihrer Werbekunden über ein Schweizer Konto vereinnahmen. Diesen Hinweisen ist in der Folgezeit nicht nachgegangen worden. Im Januar 2006 und damit im Gefolge der im Netz ausgetragenen Auseinandersetzungen um eine Gewinnbeteiligung der Moderatoren und Supermoderatoren wurde das Filmportal torrent.to von einem Anonymus „Crack David“ gehackt. Dieser enttarnte den Angeklagten, der bis dahin als Administrator unter dem Decknamen „Rage“ agiert hatte, als Betreiber von torrent.to. Zudem veröffentlichte er ein Lichtbild des Angeklagten. Ob es sich bei „Crack David“ um den kurze Zeit vorher aus Verärgerung ausgeschiedenen Supermoderator „Trixxaer“, sprich Zeuge E3, gehandelt hat, ist in der Hauptverhandlung ungeklärt geblieben. Ungeachtet der Krise Ende 2005/Anfang 2006 setzte torrent.to seinen wirtschaftlichen Aufschwung in der Folgezeit fort. Beim Internetdienst „Archive.org“, der in regelmäßigen Abständen komplette Websites scannt und archiviert, wurde die Auskunft erteilt, dass dort niedergelegt war, dass auf torrent.to Filmtitel in folgender Anzahl angeboten seien: Januar 2006 3.900 Juni 2006 5.600 August 2006 6.300 Februar 2007 7.700 Juni 2007 9.800 Dezember 2007 13.000 März 2008 14.800 Mai 2008 16.000 Der Entwicklung in den weiteren Kategorien PC-Spiele, TV-Serien, Dokumentationen, Musik und Porno war ähnlich positiv. Die genannten Zahlen stimmen mit einer Stichprobe der niederländischen Organisation C2, einer weitestgehend der GVU entsprechenden privaten niederländischen Firma, am 11.03.2008 überein. Diese teilte mit, dass nach ihren Recherchen auf torrent.to am 11.03.2008 16.306 Filme verlinkt waren. Statistiken der Website ergeben, dass das Kinoportal torrent.to allein im Januar 2006 19.825.286 Mal aufgerufen wurde. In einem Bericht auf der Website vom 14.06.2010 mit der Überschrift „The World‘s Largest Publik BitTorrent Trackers“ wird bezogen auf Juni 2009 das Kinoportal torrent.to auf Platz 5 gelistet. Bedingt durch den hohen Kundenandrang entschloss sich der Angeklagte im Jahre 2007, das Kinoportal technisch zu erneuern. Mit den hierzu erforderlichen Programmierarbeiten beauftragte er den Zeugen Q, der ihm von einem, dem späteren Betreiber des Kinoportals Kino.to, vermittelt worden war. Zur Durchführung der Arbeiten reiste der Zeuge Q mehrmals nach Aachen, wo er in den Geschäftsräumen der X2 GmbH & Co. KG am Holzgraben an dem Projekt arbeitete. Zeitweise nahm er die Programmierarbeiten auch in Taiwan vor, wo er sich im Zeitraum Ende 2007 bis Anfang 2008 zusammen mit seiner von dort stammenden Freundin aufhielt. Dem Zeugen fiel auf, dass der Angeklagte nicht über die Passwörter zu passwortgeschützten Systembereichen von torrent.to verfügte. Diese musste er sich bei Bedarf über ein Chatprogramm besorgen. Der Zeuge Q wurde für seine Arbeiten mit insgesamt etwa 10.000,00 Euro entlohnt. Das letzte Treffen mit dem Angeklagten fand auf Mallorca statt, wo man die Fertigstellung des Projekts feiern wollte. Die Feier fiel jedoch ins Wasser, weil ein Techniker die Programmierarbeiten versehentlich gelöscht hatte. Dem Zeugen Q gelang es in der Folgezeit jedoch, seine Programmierung anhand einer noch vorhandenen Testversion zu rekonstruieren. Danach brach der Kontakt zwischen ihm und dem Angeklagten ab, was auch daran lag, dass die Chemie zwischen ihnen nicht stimmte. Auf Veranlassung der GVU strengte das niederländische Schwesterunternehmen C2 im Jahre 2008 gegen die F Enterprises Ltd. ein gerichtliches Verfahren wegen des Hostings des Kinoportals torrent.to an. Der Antrag war darauf gerichtet, das Hosting der Website torrent.to einzustellen und Auskunft über die verantwortlichen Betreiber dieser Website zu geben. Das Gericht in ´s-Hertogenbosch gab den Anträgen im summarischen Verfahren mit Urteil vom 08.07.2008 statt. In Erfüllung des Urteils benannte der Inhaber der Firma Euroaccess Ltd., Herr M, als Betreiber der Website torrent.to eine Firma Williamson Universal S.A. BVI in Vaduz/Liechtenstein, Q-Straße. Für diese bestellte sich in der Folgezeit Rechtsanwalt Dr. u der Kanzlei u & u. Dieser teilte mit Schreiben vom 21.08.2008 mit, dass es sich bei der Williamson Universal S.A. um eine am 07.08.2008 auf den britischen Jungferninseln gegründete Gesellschaft handele, die nie irgendwelche Verträge mit der Firma Euroaccess abgeschlossen habe und auch nicht für den Betrieb der Website torrent.to verantwortlich sei. Mit Schreiben vom 15.09.2008 teilte die Firma C2 sodann mit, dass der Geschäftsführer von Euroaccess, Herr M, am 24.07.2008 als Betreiber der Website torrent.to genannt habe: „S3, X2 GmbH & Co. KG, , 52062 Aachen (Deutschland), http://www.xing.com/profile/jens.H“. M habe außerdem mitgeteilt, dass X2 auch ein Kunde von Euroaccess sei und X2 bei Euroaccess als Eigentümer von Layer-ads, einem Unternehmen für Internetwerbung, bekannt sei. Bei den auf torrent.to angebotenen Torrent-files zu Filmen und sonstigen Werken handelte es sich jedenfalls teilweise um urheberrechtlich geschützte Werke, wobei nicht durchgehend aufklärbar gewesen ist, um welche Versionen der angebotene Titel es sich handelte. Durch das Betreiben des Kinoportals hat der Angeklagte diese Werke öffentlich zugänglich gemacht. Er handelte hierbei in der Absicht, sich eine Einnahmequelle von Dauer und Erheblichkeit verschaffen. IV. Die vorgenannten Feststellungen beruhen auf dem Geständnis des Angeklagten geklagten, welches er im Rahmen der Hauptverhandlung am 27.04.2016 abgegeben hat, sowie den weiteren Beweiserhebungen, deren Inhalt und Umfang sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt, nämlich den Bekundungen der in der Hauptwandlung vernommenen Zeugen, den nach § 325 StPO verlesenen erstinstanzlichen Aussagen der Zeugen, den Ausführungen des Sachverständigen, den in der Hauptverhandlung verlesenen Urkunden und Auszügen aus Beiakten sowie den in Augenschein genommenen Beweisstücken. Auch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor der Kammer steht der Angeklagte H als verantwortlicher Betreiber des Kinoportals torrent.to fest. Dies ergibt sich zum einen aus dem Geständnis des Angeklagten, welches eins zu eins den unter Ziffer III getroffenen Feststellungen entspricht, weshalb auf eine gesonderte Darlegung des Geständnisses an dieser Stelle verzichtet wird. Insbesondere hat der Angeklagte eingeräumt, dass er „Rage“ war und die Seite torrent.to betrieben hat. Zudem haben mehrere Zeugen auch Entsprechendes bekundet. Der Zeuge S4 betrieb im Jahre 2005 die Website www.bockwurst.de, auf der mehrere hundert Anwenderprogramme unter Verstoß gegen das Urheberrecht zum kostenlosen Download bereitstanden. Ungeachtet einer im Januar 2005 bei ihm durchgeführten Hausdurchsuchung betrieb er unter anderem die Websites to und fort. Er wurde sodann im Januar 2008 von dem Amtsgericht Bergen auf Rügen zu einer Jugendstrafe von 2 Jahren mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt (534 Js 239/06 StA Stralsund). Der Zeuge S4 hat unter anderem bekundet, er habe den Angeklagten durch ein Projekt kennengelernt. Er habe einen hosting-Dienst (click-hoster) betrieben und Geld gebraucht. Er habe den Angeklagten über das Internet gekannt und gewusst, dass dieser die torrent.to Seite mache und die layer-ads-Geschichte betreibe. Sie hätten sich über ICQ unterhalten. Er habe den Angeklagten H immer als „Stone“ gekannt. Es sei schon ausgemacht gewesen, dass der Angeklagte H Geld dabei gebe. Bei einem persönlichen Treffen mit dem Angeklagten in Aachen habe er festgestellt, dass der Angeklagte Geld gehabt habe und einen entsprechenden Wohlstand, der sich auch nach außen gezeigt habe. Unter anderem habe der Angeklagte damals schon einen großen 40-Zoll-Fernseher gehabt, dieser habe ein Vermögen gekostet. Der Angeklagte habe einen Sportwagen gehabt, schöne Stühle und ein Glastisch, es habe sich nicht um den üblichen Standard eines 28-jährigen gehandelt. Die Miete alleine habe 900 € gekostet. Zu diesem Zeitpunkt habe der Angeklagte die layer-ads–Firma und die X2 GmbH gehabt. Zuvor sei das die T3, eine Einzelfirma gewesen. Torrent.to sei eine sehr große Website gewesen, von der man Downloads habe starten können. Er selbst sei ab und an auf der Seite gewesen. Er gehe von Geld bei torrent.to aus, weil die Seite mit Werbung gut bestückt gewesen sei. Bei dem Treffen in Aachen habe der Angeklagte gesagt, dass er mit ihm nicht zusammenarbeiten wolle, weil in das rechtlich zu unsicher gewesen sei. Die Kammer hatte keinen Anhaltspunkt dafür, den Bekundungen des Zeugen nicht zu glauben. Es bestanden auch keine Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit. Der Zeuge Q hat ebenfalls bekundet, dass der Angeklagte der verantwortliche Betreiber von torrent.to gewesen sei. Es habe verschiedener Aufträge des Angeklagten an ihn gegeben. Er habe den Auftrag gehabt, die torrent.to-Seite neu zu programmieren. Die Seite torrent.to habe es schon vor seiner Tätigkeit gegeben, er habe die Seite erneuern sollen. Den Auftrag habe der Angeklagte erteilt. Er habe auf jeden Fall den echten Namen von Herrn H gekannt. Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen oder die Glaubhaftigkeit seiner Aussage hatte die Kammer nicht. Der Zeuge E5, der Gesellschafter und Geschäftsführer der X3 GmbH, hat bekundet, der Angeklagte sei ihm als potentieller Kunde empfohlen worden. Die Firma X2, also Layer-ads, habe unter starkem Beschuss bestanden, es habe Angriffe gegeben, weil ein großes Wachstum vorgelegen habe. Hacker hätten das System kompromittiert und Zuordnungen offengelegt, wer wie viel verdiene, wer welche Seite betreibe etc. Er habe versucht, das System abzudichten. Unter anderem sei er vor Ort in Amsterdam bzw. Enschede im Rechenzentrum gewesen und habe dort die Server neu installiert. Im Rahmen dieser Tätigkeit sei der Angeklagte auf ihn zugekommen und habe gesagt, er habe auch andere Systeme und da seien andere Probleme. Er habe sich ausgedrückt mit „für einen Freund hätte er da…“. Dieses System sei torrent.to gewesen. Das sei komisch gewesen, weil beim Hackerangriff gerade sein Name genannt gewesen sei und nicht der eines Freundes. Er habe sich die Systeme angeschaut und das System abgedichtet, das sei einfacher gewesen, als bei X2. Später sei der Angeklagte angekommen habe gefragt, ob sie sich vorstellen könnten, für jene Systeme auch die Wartung zu übernehmen, das habe er abgelehnt. Sie hätten sich weiter um Layer-ads gekümmert. Die Geschäftsbeziehung zu X2 habe bis Mitte 2009 bestanden. Irgendwann im Oktober/November 2009 hätten sie kein Geld mehr bekommen und Klage eingereicht. Es habe über die Jahre persönliche Treffen gegeben. Der Angeklagte sei die Person an der Front der Firma gewesen, er habe die Werbedeals gemacht und sei der kommunikativere Typ von den beiden gewesen. L2 sei der Techniker gewesen, der habe das System gebaut. Es habe insgesamt den Anschein gemacht, dass es eine Schutzbehauptung sei, dass der Angeklagte nicht der Betreiber sei. Er habe die Zugangsdaten gehabt und die Server hätten bei ihm gestanden. Hiermit meine er, dass bei Euroaccess viele Schränke nebeneinander gestanden hätten und die Server hätten „in Guckweite“ gestanden. Der Hackerangriff habe zudem ihm, dem Angeklagten, persönlich gegolten und es habe Fotos vom Angeklagten im Netz gegeben. Es habe wie eine Kampagne gegen den Angeklagten persönlich geschienen. Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge die Unwahrheit gesagt haben könnte, hat die Kammer nicht gehabt, zumal seine Bekundungen in Übereinstimmung stehen mit dem übrigen Beweisergebnis. Letztlich wird dieses Ergebnis, dass der Angeklagte „Rage“ ist, dadurch bestätigt, dass sich am 26.07.2004 jemand mit dem Benutzernamen „Rage“ im Internet auf der Webseite www.v nach den Möglichkeiten erkundigt, „seinen Lappen in Polen zu machen“, er sei nämlich „durch die MPU gerasselt“. Der Lappen sei ihm wegen Cannabiskonsums entzogen worden. Der sei zwar in der MPU vollkommen ausgeräumt worden. Gleichwohl sei das Urteil negativ ausgefallen „wegen eines Vorfalls, bei dem ich eine in eine Schlägerei verwickelt wurde und man 3,2 Promille bei mir festgestellt hat“. Die Beantwortung seiner im Einzelnen aufgelisteten Fragen erbat „Rage“ per E-Mail zu dem Account ####@##.## . Die hier vom Benutzer „Rage“ geschilderten Details, nämlich Cannabiskonsum, Führerscheinentzug, negative MPU, Verwicklung in eine Schlägerei und hohe Blutalkoholkonzentration, lassen den Schluss zu, dass es sich bei dem Verfasser „Rage“ um den Angeklagten gehandelt hat. Hiergegen spricht nicht, dass der BAK-Wert abweicht, denn dies „Aufrunden“, kann verschiedene Gründe gehabt haben. Dass “Rage“, mithin der Angeklagte, wiederum identisch ist mit dem Betreiber des Kinoportals war, lässt der Aufruhr im Kreis der Moderatoren und Supermoderatoren Ende 2005 erkennen. Der Zorn der Akteure richtete sich nämlich dagegen, dass sich „Rage“ auf Kosten anderer bereichere. Dieser Vorwurf impliziert seine Stellung als Betreiber des Kinoportals. „Rage“ wurde schließlich unter Nennung seines richtigen Namens S3 enttarnt und mit Bild veröffentlicht. Der Zeuge Y, der zeitweise als Moderator auf torrent.to tätig war, hat auch in der Berufungshauptverhandlung bestätigt, dass, nachdem das Forum „gehackt“ worden sei, Partybilder aufgetaucht seien, die den Angeklagten gezeigt hätten. Auch die von dem Zeugen X5, ebenfalls ein Moderator, wiedergegebene Äußerung von „Rage“, er könne mit der Hauptseite machen, was er wolle, und die Moderatoren würden keine Bezahlung erhalten, verdeutlicht, dass es sich bei „Rage“, also dem Angeklagten, um den Betreiber der Seite handelte. Die in der Hauptverhandlung gewonnenen Erkenntnisse bestätigen in zahlreichen Details die Richtigkeit der Angaben des anonymen Hinweisgebers in seinem mehrseitigen Schreiben an den Zeugen u2 der GVU. Im Ergebnis besteht deshalb kein vernünftiger Zweifel, dass der Angeklagte das Kinoportal torrent.to betrieben hat. Insoweit der Angeklagte in seinem letzten Wort hat anklingen lassen, dass auch andere beteiligt gewesen seien, kann dieser Umstand offenbleiben, denn jedenfalls hat die Beweisaufnahme ergeben, dass der Angeklagte (auch) verantwortlicher Betreiber der Webseite torrent.to gewesen ist und als solcher über die Firma X2 GmbH & Co. KG die unter III. genannten Einnahmen erzielt hat. Auch wenn die Beweisaufnahme nicht ergeben hat, dass alle angebotenen – in Deutschland urheberrechtlich geschützten – Versionen deutsche Versionen der Filme gewesen sind, bedurfte es keiner weiteren Aufklärung dahingehend. Denn jedenfalls setzten sich die verschiedenen Teile der Werke, die von den unterschiedlichen Nutzern angeboten wurden, für die deutschen Nutzer – und auf diese Zielgruppe war die Webseite torrent.to nahezu ausschließlich ausgerichtete, im Endeffekt dahingehend zusammen, dass die deutsche Zielgruppe das begehrte Werk auch sehen/hören konnte. Dies beweist schon die große Beliebtheit des Portals bei dem zahlungsunwilligen Publikum. Es wird aber auch bestätigt durch die Angaben sowohl der Zeugin C, die die Ermittlungen der Kriminalpolizei in dieser Sache federführend vornahm, als auch des Zeugen u2, einem Angestellten der der GVU. Dieser hat u.a. bekundet. auf torrent.to habe genau gestanden, was man machen müsse. Er habe Harry Potter und King Kong probeweise heruntergeladen. Dass diese Filme keine deutschen Versionen gewesen sein sollen – worauf die Verteidigung hinauswollte – dafür gibt es keinerlei Anhaltspunkte, im Gegenteil: Falls dies keine urheberrechtlich geschützten Werke, weil keine deutschen Versionen – gewesen wären, wäre die GVU an diesem Punkt mit ihren Ermittlungen quasi am Ende gewesen, denn das Ermitteln von (deutschen) Urheberrechtsverletzungen ist ihr Vereinszweck. Auch die Zeugin C, sie habe im Rahmen der Ermittlungen folgendes überprüft: „Lade ich wirkliche diesen Film runter, wenn ich bei torrent.to auf „diese“ Torrent-files gehe? Sie habe aus jedem Segment, Film, Musik, etc. auf diese Weise etwas heruntergeladen und es sei auch so gewesen: Auf diese Weise habe sie sich u.a. Harry Potter beschafft und angeguckt; auf dem Rechner sei der Film gelaufen. Letztlich hat auch der Sachverständige im Rahmen seiner Gutachtenerstattung berichtet, dass er, als er die Überprüfung der Up- und Downloadvorgänge durch die GVU nachvollzogen habe, auch deutsche Uploader festgestellt hat. V. Der Angeklagte hat sich damit wegen gewerbsmäßiger unerlaubter Verwertung von urheberrechtlich geschützten Werken strafbar gemacht, §§ 106 Abs. 1, 108a Abs. 1 UrhG. Eines Strafantrags bedarf es nicht. Die Anwendung deutschen Strafrechts folgt bereits daraus, dass der Angeklagte das Kinoportal torrent.to von Aachen aus dirigiert hat. Auch wenn die Server in den Niederlanden standen und die Nutzer des Portals teils im Ausland gewohnt haben mögen, hindert dies weder die Anwendung des deutschen Strafrechts noch die Annahme, dass es sich um in Deutschland strafrechtlich relevante Urheberrechtsverletzungen handelt. Denn zum einen waren die relevanten Tathandlungen des Angeklagten, nämlich das Betreiben der Seite an sich, schon aufgrund des Umstands, dass der Angeklagte den Rechner von Aachen aus bedient hat, hier in Deutschland, und zwar im Bezirk des Amtsgerichts Aachen. Zum anderen steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur vollen Überzeugung der Kammer fest, dass jedenfalls die Mehrzahl der vollständig heruntergeladenen Filmversionen hier in Deutschland urheberrechtlich geschützte „deutsche“ Filmversionen waren. Zu den durch das Urheberrechtsgesetz geschützten Rechten zählt neben den Rechten der Vervielfältigung und der Verbreitung insbesondere das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, §§ 15 Abs. 2 Nr. 2 UrhG. Gemäß § 19a UrhG ist das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. Das Setzen eines Hyperlinks zu einer Datei auf einer fremden Website mit einem urheberrechtlich geschützten Werk stellt zwar grundsätzlich keinen Verstoß gegen das Urheberrecht dar (BGH, Urteil vom 17.07.2003, I ZR 259/00, juris). Ein Berechtigter, der ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne technische Schutzmaßnahmen im Internet öffentlich zugänglich macht, ermöglicht dadurch bereits selbst die Nutzungen, die ein Abrufender vornehmen kann. Es wird deshalb grundsätzlich kein urheberrechtlicher Störungszustand geschaffen, wenn der Zugang zu dem Werk durch das Setzen von Hyperlinks (auch in der Form von Deep-Links) erleichtert wird (BGH, a.a.O., Rn. 51). Bedient sich jedoch ein Berechtigter einer technischen Schutzmaßnahme, um den öffentlichen Zugang zu einem geschützten Werk nur auf dem Weg über die Startseite seiner Website zu eröffnen, greift das Setzen eines Hyperlink, der unter Umgehung dieser Schutzmaßnahme einen unmittelbaren Zugriff auf das geschützte Werk ermöglicht, in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung des Werkes aus § 19a UrhG ein; bei der technischen Schutzmaßnahme muss es sich nicht um eine wirksame technische Schutzmaßnahme im Sinne des § 95a UrhG handeln; es reicht aus, dass die Schutzmaßnahme den Willen des Berechtigten erkennbar macht, den öffentlichen Zugang zu dem geschützten Werk nur auf dem vorgesehenen Weg zu ermöglichen (BGH, Urteil vom 29. April 2010 – I ZR 39/08 –, juris). Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze stellt die Einrichtung und das Betreiben eines Kinoportals der hier vorliegenden Art ein eigenständiges öffentliches Zugänglichmachen der geschützten Filmwerke im Sinne eines Dauerdelikts dar. Die Zugänglichmachung der über torrent.to angebotenen Filmwerke war öffentlich im Sinne von § 19a UrhG. Das Angebot zum Abruf der Filmwerke richtete sich nämlich nicht an einen bestimmten Nutzerkreis, sondern an jedweden Interessenten und damit eine unbestimmte Anzahl von torrent.to-Besuchern. Torrent.to trat hierbei in der Öffentlichkeit als Dienstleister bei der Vermittlung des kostenlosen Zugangs zu Filmen und sonstigen geschützten Werken auf. Sämtliche zur Vervielfältigung der Filme benötigten Werkzeuge, seien es Links zu Torrentsoftware oder der Zugang zu einem Tracker, wurden den Nutzern auf der Website zur unmittelbaren Bedienung angeboten. Die angebotenen Werke waren nach Kategorien unterteilt und in Indexlisten übersichtlich aufgelistet. Es gab Informationen zu neu erschienenen Filmen und verschiedene Foren, wie z.B. ein Forum zum Austausch von Meinungen. Damit bot torrent.to Filmfreunden ein Komplettangebot rund um den Film, ohne dass die Nutzer hierfür bezahlen mussten. Auch wenn die Filmwerke als solche nicht auf Torrent.to tatsächlich unmittelbar angeboten wurden, sondern zwischen den Rechnern der einzelnen Nutzern ausgetauscht wurden, bestand dennoch der Eindruck, dass man den ausgewählten Film „über“ torrent.to bezog. Dieses arbeitsteilige, von dem Angeklagten organisierte Zusammenwirken der Nutzer, Moderatoren, Supermoderatoren und Administratoren und die von ihm bereitgestellten technischen Vorkehrungen unter Einschluss eines eigenen Trackers ermöglichte die millionenfache Verletzung von Urheberrechten. Eine Strafbarkeit des Angeklagten schließt nicht aus, dass der Angeklagte die geschützten Werke nicht selbst besessen oder vervielfältigt hat. Nach Auffassung der Kammer ist es rechtlich auch nicht erheblich, ob die geschützten Werke wie im Fall Kino.to in einem Filesharingnetzwerk oder wie hier in einem Torrentnetzwerk verteilt werden. Ebenso wenig scheitert die Erfüllung des Tatbestands des § 106 Abs. 1 UrhG daran, dass sich der Angeklagte – anders als bei der Beurteilung der Webseite kino.to - die geschützten Werke nicht durch Aufbereiten und Hochladen auf einen Server zu Eigen gemacht hat. Ein öffentliches Zugänglichmachen durch torrent.to ist nämlich schon deshalb gegeben, weil die Nutzer ohne torrent.to nicht zu den gewünschten Filmwerken gelangt wären. Diese waren nämlich in auch für Internetsuchmaschinen nicht auffindbarer Weise auf den Rechnern der zum Upload bereiten Nutzer gespeichert. Die downloadwilligen Nutzer waren deshalb von den auf torrent.to gespeicherten Torrentdateien abhängig, um diese Filme zu finden (vgl. Klein/Sens, NZWiSt 2012, 394 ff.; AG Leipzig, Urteil vom 21. Dezember 2011 – 200 Ls 390 Js 184/11 –, juris). Auch wenn auf der Webseite torrent.to die Werke nicht gespeichert bzw. über links direkt verknüpft waren, hat die Webseite einem persönlich und örtlich unbegrenzten Kreis von Internetnutzern den jederzeitigen unbeschränkten Zugang zu den über die Torrent-files zu erlangenden Filmwerken verschafft. Hierbei profitierten sie von der Nutzung der technischen Möglichkeiten des Internets und vor allem von der gestiegenen Leistungsfähigkeit der Datenverbindungen der Internetnutzer in Deutschland (vgl. LG Leipzig, Urteil vom 14. Juni 2012 – 11 KLs 390 Js 191/11 –, Rn. 42, juris). Denn der Zugang wurde verschafft durch das Zurverfügungstellen der Torrent-Dateien und den entsprechenden Trackern, um sich hierdurch letztlich aus den verschiedenen Teilen der Werke die Datei und damit das Werk als Ganzes „Zusammenzufügen“. Ohne die Seite torrent.to während die Down- und Uploader gar nicht an die Filme bzw. die erforderlichen Teile der Filme gekommen, hierin liegt ein arbeitsteiliges Zusammenwirken bei der Urheberrechtsverletzung. Die Filmwerke, die torrent.to zugänglich machte, waren auch nicht mit Billigung der Rechteinhaber im Internet frei abrufbar. Nach alledem ist von einer strafbaren öffentlichen Zugänglichmachung urheberrechtlich geschützter Werke auszugehen. Dies entspricht letztlich der im Zusammenhang mit der Verbreitung von Kinderpornographie in Form des öffentlichen Zugänglichmachens gemäß § 184 Abs. 1 Nr. 2 StGB gefundenen Wertung (vgl. BGH, Urteil vom 18.01.2012, 2 StR 151/11, juris, vgl. auch: LG Leipzig, Urteil vom 14. Juni 2012 – 11 KLs 390 Js 191/11 –, Rn. 88, juris, zu kino.to). Der Angeklagte handelte vorsätzlich. Denn sein Handeln, nämlich das Betreiben dieser Webseite und die konkrete Ausgestaltung dahingehend, dass auf torrent.to die Tracker angeboten wurden, die in der vorgegebenen Reihenfolge abgefragt wurden, umfasste jedenfalls auch das bewusste und gewollte Herbeiführen der Up- und Downloads (auch) von deutschen, urheberrechtlich geschützten, Titeln. Der Angeklagte handelte auch gewerbsmäßig im Sinne von § 108a UrhG. Hiergegen sprich nicht, dass die Nutzer für die Vervielfältigung der Filme kein Entgelt bezahlen mussten. Auch wenn der Betreiber des Internet-Portals von dessen Nutzern kein Entgelt für die jeweilige Urheberrechtsverletzung erhält, sondern seine Einnahmen ausschließlich durch Werbung erzielt, stehen diese Einnahmen bei ausschließlicher Nutzung des Internet-Portals zur Verwertung von Raubkopien in einem solch engen Zusammenhang mit den Urheberrechtsverletzungen, dass die unerlaubte Verwertung gewerbsmäßig i.S.d. § 108a Abs. 1 UrhG erfolgt (AG Leipzig, Urteil vom 21. Dezember 2011 – 200 Ls 390 Js 184/11 –, juris). Ausreichend ist, dass dem Angeklagten mittelbar aus diesen Vervielfältigungshandlungen Einnahmen aus Werbung in erheblicher Höhe zugeflossen sind, und zwar einmal in Form von Webmasterguthaben und zum anderen in Form von Gewinnen aus der X2 GmbH & Co. KG. Diese Einnahmen standen in so engem Zusammenhang mit den von dem Angeklagten organisierten Urheberrechtsverletzungen, dass Gewerbsmäßigkeit im Sinne von § 108a UrhG zu bejahen ist. VI. Nach dem in Rede stehenden gesetzlichen Strafrahmen des § 108a Abs. 1 UrhG wird die gewerbsmäßige Urheberrechtsverletzung mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer, ausgehend von dem im Zuge der Verständigung fest gelegten Strafrahmen unter Berücksichtigung der in § 46 StGB normierten Kriterien von folgenden Erwägungen leiten lassen: Zu Gunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er – wenn auch erst am letzten Berufungshauptverhandlungstag - den Sachverhalt, so wie er unter III. seinen Niederschlag gefunden hat, eingeräumt hat, wenn auch die Kammer eine echte Reue und eine echte Einsicht in das von ihm begangene Unrecht nicht hat feststellen können. Für den Angeklagten sprach auch, dass der Tatzeitraum inzwischen 8-10 Jahre zurückliegt. Weiter waren die M2 Verfahrensdauer und insbesondere die M2 Dauer des Berufungsverfahrens zu beachten. Das erstinstanzliche Urteil liegt inzwischen drei Jahre zurück. Der Angeklagte befand sich zudem – wenn auch nur für wenige Tage – in vorliegender Sache in Untersuchungshaft. Die Kammer hat auch berücksichtigt, dass der Angeklagte vor den hier in Rede stehenden Taten strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten war. Die beiden Nachverurteilungen liegen auch im engen Sachzusammenhang mit den hier zu beurteilenden Vorgängen und eine Gesamtstrafenbildung scheitert daran, dass die Geldstrafen bereits bezahlt sind. Insoweit ist ein Härteausgleich von der Kammer vorgenommen worden. Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer auch berücksichtigt, dass es nicht die Rechteinhaber selbst, sondern die GVU war, die das hier vorliegende Strafverfahren vorangetrieben haben. Und auch wenn der Angeklagte zunächst nicht bereit war, mit dem Insolvenzverwalter zusammen zu arbeiten und seinen Gläubigern die notwendigen Informationen zukommen zu lassen und zunächst auch versucht hat, seinen B8 vor dem Zugriff der Gläubiger zu schützen, ist es wenigstens im weiteren Verlauf des Insolvenzverfahrens zu einem gewissen Rückfluss seines Kapitals gekommen. Zudem scheint der Angeklagte durch das vorliegende Verfahren nachhaltig beeindruckt zu sein. Die Kammer hatte den Eindruck, dass sich der Angeklagte in einem schlechten psychischen Zustand befindet. Demgegenüber hat die Kammer zulasten des Angeklagten berücksichtigt, dass es sich um einen relativ langen Tatzeitraum handelt und der Angeklagte mit einer erheblichen kriminellen Energie vorgegangen ist. Zudem hat der Angeklagte durch die geschickte Verknüpfung der Webseite torrent.to mit der X2 GmbH & Co. KG erhebliche Einnahmen erzielt, diese Einkünfte für sich behalten und nicht mit den Moderatoren und sonstigen Helfern geteilt. Vielmehr konnte der Angeklagte sich von diesem Gewinnen ein Luxusleben, zunächst in Aachen, später auf Mallorca leisten. Der Angeklagte hatte sich – dies hat die Beweisaufnahme ergeben – mit dem Betreiben der Webseite auch bewusst in ein illegales Milieu begeben. Nach alledem hält die Kammer die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren tat– und schuldangemessen. Unter Zugrundelegung des Umstands, dass jedenfalls inzwischen die strafmildernden Gesichtspunkte überwiegen und auch wenn ihr bewusst ist, dass die Vollstreckungslösung der korrekte Weg gewesen wäre, hat die Kammer den langen Zeitablauf bei der Bewertung der Höhe der Freiheitsstrafe direkt berücksichtigt. Vor diesem Hintergrund konnte die Freiheitsstrafe auch zur Bewährung ausgesetzt werden. Dem Angeklagten kann eine positive Sozialprognose gestellt werden. Er erscheint durch das vorliegende Verfahren nachhaltig beeindruckt, so dass davon auszugehen ist, dass er sich allein die Verurteilung zur Warnung dienen lassen wird und dass es der Einwirkung des Strafvollzugs nicht bedarf, um ihn von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Zudem hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte zwar noch zweimal verurteilt worden ist, es sich hierbei aber um Taten handelt, die mit dem hier zu beurteilenden Sachverhalt in engem Sachzusammenhang stehen und eine Gesamtstrafenbildung schlicht daran gescheitert ist, dass das vorliegende Verfahren solange gedauert hat, so dass die Geldstrafen inzwischen bezahlt waren. Dies und darüber hinaus das Geständnis stellen besondere Umstände dar, welche auch die Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zur Bewährung zu begründen vermögen, § 56 Abs. 2 StGB. Auch die Verteidigung der Rechtsordnung gebietet die Vollstreckung gegen den Angeklagten nicht (mehr), § 56 Abs. 3 StGB. VII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO.