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Urteil

32 O 68/08

LG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anfechtungsklage ist nur wirksam erhoben, wenn die Zustellung der Klage in der Anfechtungsfrist an die Gesellschaft formgerecht an die namentlich richtigen Vertretungsorgane (Vorstand und Aufsichtsrat) erfolgt ist. • Fehlerhafte Hinweise zur Vollmachtsform in der Einberufung begründen für sich genommen keine Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen. • Eine behauptete Nichtbereitstellung eines Stimmrechtsvertreters führt nur dann zur Nichtigkeit eines Beschlusses, wenn die Kläger substantiiert darlegen und notfalls beweisen, dass dadurch die Beschlussfassung beeinflusst wurde.
Entscheidungsgründe
Formfehler bei Zustellung und inhaltliche Rügen rechtfertigen keine Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen • Die Anfechtungsklage ist nur wirksam erhoben, wenn die Zustellung der Klage in der Anfechtungsfrist an die Gesellschaft formgerecht an die namentlich richtigen Vertretungsorgane (Vorstand und Aufsichtsrat) erfolgt ist. • Fehlerhafte Hinweise zur Vollmachtsform in der Einberufung begründen für sich genommen keine Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen. • Eine behauptete Nichtbereitstellung eines Stimmrechtsvertreters führt nur dann zur Nichtigkeit eines Beschlusses, wenn die Kläger substantiiert darlegen und notfalls beweisen, dass dadurch die Beschlussfassung beeinflusst wurde. Die beiden Kläger sind Aktionäre der beklagten Aktiengesellschaft und fochten zahlreiche Beschlüsse der ordentlichen Hauptversammlung für das Geschäftsjahr 2006 an. Streitpunkte waren insbesondere die Verwendung des Bilanzgewinns, die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat, die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals sowie Satzungsänderungen und der Erwerb/Veräußerung eigener Aktien. Die Einladung zur Hauptversammlung enthielt Hinweise zur Form der Vollmachterteilung und auf die Bereitstellung eines Stimmrechtsvertreters. Die Kläger rügten unzulängliche Belehrungen zur Vollmacht, die Nichtbereitstellung eines angekündigten Stimmrechtsvertreters, Mängel im Aufsichtsratsbericht und Formfehler bei der Darstellung des Tagesordnungspunkts zur Änderung des genehmigten Kapitals. Die Klagen wurden jedoch nicht formgerecht innerhalb der Anfechtungsfrist an die namentlich richtigen Vertretungsorgane zugestellt; Zustellungen kamen teilweise zurück. Die Beklagte bestritt materiell die Rügen und behauptete, ein Stimmrechtsvertreter sei vorhanden gewesen. • Die Klagen sind unzulässig erhoben, weil die Zustellungen nicht den Anforderungen der §§ 253 ZPO, 246 AktG entsprachen; die Klageschriften mussten der Gesellschaft in Vertretung durch den Vorstand und den Aufsichtsrat innerhalb der Anfechtungsfrist zugehen. • Eine nachträgliche Kenntnisnahme durch einen anderen Vorstand oder die spätere Zustellung an Prozessbevollmächtigte ersetzt die formgerechte Zustellung nicht; damit fehlt es an einer wirksamen Anfechtungsklage. • In der Sache greifen die Rügen nicht durch: Fehlerhafte Hinweise in der Einladung zur Vollmachtsform gehören nicht zu den Nichtigkeitsgründen der §§ 121, 123 AktG und sind keine Teilnahmebedingungen im Sinne des § 121 Abs. 3 Satz 2 AktG. • Die Kläger haben zudem substantiiert darzulegen und notfalls zu beweisen, dass das Fehlen eines angekündigten Stimmrechtsvertreters oder die behaupteten Mängel im Bericht des Aufsichtsrats die Beschlussfassung beeinflusst haben; das ist hier nicht erfolgt. • Die Darstellung der Tagesordnungspunkte und des wesentlichen Inhalts der Berichte war nach den vorgelegten Unterlagen ausreichend; es lag keine derart unklare oder fehlerhafte Information vor, die die Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit der Beschlüsse begründen würde. • Die Klägerin hat zu einzelnen Punkten zudem nicht rechtzeitig Widerspruch in der Versammlung erhoben, sodass die Anfechtungsbefugnis fehlt oder vermindert ist. • Mangels Erfolg der Klagen ist die Kostenentscheidung nach §§ 91, 100 ZPO zu treffen und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709, 108 ZPO. Die Klagen wurden abgewiesen. Die Klageerhebung war bereits formell unwirksam, weil die Zustellung nicht ordnungsgemäß an die namentlich richtigen Vertretungsorgane der Gesellschaft innerhalb der Anfechtungsfrist erfolgte, sodass keine wirksame Anfechtungsklage vorliegt. Soweit in der Sache selbst gerügt wurde, konnten die Kläger weder substantiiert nachweisen noch darlegen, dass die behaupteten Mängel (falsche Belehrung zur Vollmachtsform, angeblich nicht vorhandener Stimmrechtsvertreter, Mängel im Aufsichtsratsbericht oder unklare Tagesordnungspunkte) die Beschlussfassung beeinflusst oder Nichtigkeitsgründe im Sinne der einschlägigen aktienrechtlichen Vorschriften begründet hätten. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.