Entscheidung
II ZR 83/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 83/10 vom 5. April 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. April 2011 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bergmann und die Richter Dr. Strohn, Dr. Drescher Born und Sunder beschlossen: Die Beschwerden der Kläger und der Streithelferinnen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 28. April 2010 werden zurückge- wiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehe- nen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Be- deutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsge- richts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheit- lichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen ge- prüft und für nicht durchgreifend erachtet. Zwar bleibt der Aktionär entgegen der Auffassung des Berufungs- gerichts gegen den Übertragungsbeschluss anfechtungsbefugt, wenn die Aktien vor der Zustellung der Klage durch Eintragung des Beschlusses in das Handelsregister auf den Hauptaktionär übergegangen sind (BGH, Urteil vom 22. März 2011 - II ZR 229/09). Aber es besteht kein Zulassungsgrund, soweit das Berufungsgericht die Klagen auch abgewiesen hat, weil die ge- fassten Beschlüsse weder nichtig sind noch gegen Gesetz oder Satzung verstoßen. Jedenfalls hätte eine Revision keine Aussicht auf Erfolg. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. - 3 - Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Beschwerdeverfah- rens (§§ 97, 100 Abs. 1, § 101 Abs. 2 ZPO). Streitwert: 420.000 € Bergmann Strohn Drescher Born Sunder Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 11.08.2009 - 32 O 68/08 - OLG Celle, Entscheidung vom 28.04.2010 - 9 U 92/09 -