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Urteil

39 O 76/07

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2008:1104.39O76.07.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 24.278,24 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.11.2005 zu zahlen. Wegen der weitergehenden Zinsen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 24.278,24 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.11.2005 zu zahlen. Wegen der weitergehenden Zinsen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d : Der klagende Insolvenzverwalter verlangt von der beklagten Aaaaaa die Gutschrift und Auszahlung von Lastschriften, mit denen das Konto der Bbbbbbb GmbH belastet worden war. Der Kläger wurde mit Beschluss vom 11.01.2005 (K 1) zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Bbbbbbb GmbH (74 IN 437/05 Amtsgericht Köln; im Folgenden: Insolvenzschuldnerin) und der Schwestergesellschaft Cccccc GmbH (74 IN 271/05 Amtsgericht Köln) bestellt, die einen Limousinen-Service und ein Taxigeschäft betrieben hatten. Beide Gesellschaften unterhielten bei der Beklagten ein Geschäftsgirokonto, die Insolvenzschuldnerin das Konto Nr. xxxxxx. Die Geschäftsbeziehung unterlag den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, wegen deren Einzelheiten auf die Anlage K 2 verwiesen wird. Nach Nr. 7 Abs. 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen galten die Rechnungsabschlüsse als genehmigt, wenn ihnen nicht vor Ablauf von 6 Wochen nach Zugang widersprochen wurde. Nach Absatz 4 waren Einwendungen gegen eine Belastungsbuchung unverzüglich geltend zu machen; die Genehmigung galt spätestens dann als erteilt, wenn der Belastung nicht vor Ablauf von 6 Wochen seit Zugang des Rechnungsabschlusses widersprochen wurde, sofern die Belastungsbuchung nicht schon genehmigt war. Die Beklagte erstellte quartalsweise Rechnungsabschlüsse, unter anderem am 30.06.2005. Zwischen dem 01.04. und dem 29.06.2005 erfolgten unter anderem Belastungsbuchungen zu Lasten des Kontos der Insolvenzschuldnerin in Höhe von 24.278,24 Euro. Wegen der Einzelheiten wird auf Seite 3 der Klageschrift Bezug genommen. Nachdem der Kläger mit Beschluss vom 10.08.2005 (K 6) zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt worden war, widersprach er mit Schreiben vom gleichen Tag (K 3) allen Belastungsbuchungen im Einzugsermächtigungsverfahren mit Ausnahme der Buchungen an einzelne aufgeführte Empfänger. Die Beklagte buchte die Belastungsbuchungen zwischen dem 30.06. und 10.08.2005 zurück und hielt die oben aufgeführten Belastungsbuchungen aus dem Zeitraum zwischen dem 01.04. und dem 29.06.2005 mit der Begründung aufrecht, diese seien genehmigt worden. Dazu legte sie eine schriftliche Bestätigung des Geschäftsführers der Insolvenzschuldnerin vom 17.08.2005 (K 5) vor, wonach der Geschäftsführer die Belastungsbuchungen zeitnah zur Kenntnis genommen und als berechtigt anerkannt habe. Der Kläger verlangt die Rückbuchung und Auszahlung der genannten Belastungsbuchungen und macht geltend, die Belastungen seien bis zu seinem Schreiben vom 10.08.2005 nicht genehmigt worden. Durch sein Schreiben vom 10.08.2005 habe er die Zustimmung zur Genehmigung erweigert, weshalb sämtliche Belastungen zurückzubuchen seien. Eine stillschweigende Genehmigung sei nicht erfolgt. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 24.278,24 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.11.2005 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte macht geltend, der Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin habe die Belastungsbuchungen stillschweigend genehmigt. Er habe die Kontoauszüge zeitnah zur Kenntnis genommen und bewusst von einem Widerspruch abgesehen. Außerdem ergebe sich die stillschweigende Genehmigung aus den gesamten Umständen. Die Lastschriften beträfen regelmäßige Verbindlichkeiten wie die Finanzierung von Fahrzeugen und Telefonrechnungen, denen die Insolvenzschuldnerin nie widersprochen habe. Die Insolvenzschuldnerin und ihre Schwestergesellschaft hätten über ihre Konten bei der Beklagten fortgesetzt disponiert und dabei die Lastschriften berücksichtigt, indem z.B. Eingänge zwischen den Schwestergesellschaften so umgebucht worden seien, dass die Konten die erforderliche Deckung aufgewiesen hätten oder bei Rücklastschriften mangels Deckung die zurückbelasteten Beträge durch Überweisung ausgeglichen worden seien. Außerdem sei die Insolvenzschuldnerin nicht zur Verweigerung der Genehmigung der Lastschriften berechtigt gewesen, weil sie keine sachlichen Einwendungen gegen die Forderungen gehabt habe. Das gelte auch für den Kläger. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere die einzelnen Buchungen und Kontobewegungen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist bis auf einen Teil der Zinsen begründet. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Auszahlung des Kontoguthabens in Höhe der monierten Belastungsbuchungen, weil die Belastungsbuchungen mangels wirksamer Genehmigung der Insolenzschuldnerin nicht wirksam geworden sind, mithin rückgängig zu machen sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs, der die Kammer folgt, wird eine Belastung des Kontos im Einzugsermächtigungsverfahren erst durch die Genehmigung des Kontoinhabers wirksam (BGH ZIP 2007, 2273 ff., zitiert nach Juris Rdnr. 13 m.w.N.). Die Lastschriften des 2. Quartals 2005 sind weder ausdrücklich noch stillschweigend genehmigt worden: Die streitgegenständlichen Belastungsbuchungen sind nicht gemäß Ziffer 7 Abs. 4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten durch Unterlassen eines Widerspruchs genehmigt worden, weil der Kläger als vorläufiger Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 10.08.2005 seine Zustimmung hierzu verweigert hat, wozu er berechtigt war (BGH ZIP 2007, 2273, Juris Rdnr. 19 ff.). Der hiergegen gerichtete Einwand, dass die Insolvenzschuldnerin und der Insolvenzverwalter berechtigten Forderungen die Genehmigung nicht verweigern dürfen, überzeugt nicht, weil der Insolvenzverwalter nicht verpflichtet ist, eine Forderung, die lediglich eine einfache Insolvenzforderung darstellt, zu erfüllen und ihr damit Vorrang vor den anderen Insolvenzforderungen einzuräumen. Die Erklärung des Geschäftsführers der Insolvenzschuldnerin vom 17.08.2005 führte nicht zur Genehmigung der Lastschriften, weil sie ohne Zustimmung des Klägers erfolgte, obwohl ein Zustimmungsvorbehalt angeordnet war. Die Insolvenzschuldnerin hat die Belastungen vor dem Schreiben des Klägers vom 10.08.2005 auch nicht stillschweigend genehmigt. Ob ihr Geschäftsführer die Kontoauszüge mit den Belastungen zeitnah zur Kenntnis genommen und bewusst von einem Widerspruch abgesehen hat, kann dahingestellt bleiben. Darin liegt schon deshalb keine Genehmigung, weil eine etwaige Erklärung des Geschäftsführers der Insolvenzschuldnerin der Beklagten nicht zur Kenntnis gelangt ist. Eine stillschweigende Genehmigung setzt nämlich zumindest voraus, dass die Beklagte das Verhalten der Insolvenzschuldnerin als konkludente Genehmigung verstehen konnte und durfte. Da der Beklagten interne Vorgänge bei der Insolvenzschuldnerin nicht bekannt waren, kann in einer etwaigen Billigung durch den Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin keine Genehmigung liegen. Das bloße Schweigen nach Zugang der Kontoauszüge, die die Belastungen aufwiesen, stellt nach der ständigen Rechtsprechung keine Genehmigung dar (BGH ZIP 2007, 2273, Juris Rdnr. 33 m.w.N.). Die der Beklagten erkennbaren Dispositionen der Insolvenzschuldnerin über das Konto, die den Abgängen durch die Lastschriften Rechnungen trugen, genügt ebenso wenig zu einer stillschweigenden Genehmigung wie der Umstand, dass die Lastschriften regelmäßige und langjährige Zahlungen der Insolvenzschuldnerin darstellten. Zum einen sind die fraglichen Dispositionen nur über einen relativ kurzen Zeitraum zwischen dem 01.04.2005 und dem Schreiben des Klägers vom 10.08.2005 erfolgt. Zum anderen gehen diese Dispositionen über die normale Verhaltensweise eines sorgfältigen Bankkunden mit einem beschränkten Kreditrahmen nicht hinaus, so dass dem Verhalten keine Aussagekraft zukommt. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der Regelung in Ziffer 7 Abs. 4 nach der der Kontoinhaber davon ausgehen kann, Belastungen bis 6 Wochen nach dem Quartalsabschluss prüfen zu können. Wäre eine den Belastungsbuchungen angepasste Kontonutzung für die Annahme einer stillschweigenden Genehmigung ausreichend, liefe Ziffer 7 Abs. 4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ebenso leer wie die Rechtsprechung, dass das Schweigen auf Kontoauszüge keine Genehmigung darstellt. Die Entscheidung über die Zinsen beruht auf §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Da keine Entgeltforderung vorliegt, stehen dem Kläger nur Zinsen nach § 288 Abs. 1 BGB zu. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO. Streitwert: 24.278,24 Euro.