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XI ZR 171/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 171/09 Verkündet am: 25. Januar 2011 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 684 Satz 2 a) Zur Frage der konkludenten Genehmigung einer Einzugsermächtigungslastschrift (im Anschluss an das Senatsurteil vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, WM 2010, 1546, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). b) Jedenfalls im unternehmerischen Geschäftsverkehr kann die Tatsache, dass ein Kontoinhaber nicht eingelöste Lastschriften durch konkrete, nachträgliche Über- weisungen ausgleicht, im Einzelfall für eine konkludente Genehmigung zuvor ge- buchter Lastschriften sprechen, durch deren Widerruf er sich auf leichterem Weg hätte Liquidität verschaffen können. BGH, Urteil vom 25. Januar 2011 - XI ZR 171/09 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Januar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Ellenberger, Maihold, Dr. Matthias und Pamp für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. April 2009 aufgeho- ben. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 11. April 2008 abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der C. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) von der beklagten Sparkasse die Auszahlung von Beträgen, die zwischen dem 1. April und dem 23. Juni 2005 im Wege des Einzugsermächtigungsverfahrens von dem Girokonto der Schuldne- rin abgebucht worden sind. 1 Die Schuldnerin unterhielt bei der Beklagten ein Girokonto, für das je- weils am Ende eines Quartals Rechnungsabschlüsse erstellt wurden. Nach 2 - 3 - Nr. 7 Abs. 3 der dem Girovertrag zugrunde liegenden damaligen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (im Folgenden: AGB), die den Allgemei- nen Geschäftsbedingungen der Sparkassen aF entsprachen, galten unbescha- det der Verpflichtung des Kontoinhabers, Einwendungen unverzüglich zu erhe- ben (Nr. 20 Abs. 1 Buchst. g AGB), Rechnungsabschlüsse als genehmigt, wenn diesen nicht vor Ablauf von sechs Wochen nach ihrem Zugang schriftlich wider- sprochen wurde. Nach Nr. 7 Abs. 4 Satz 1 AGB war der Kontoinhaber gehalten, Einwendungen gegen Belastungsbuchungen aus einer Lastschrift unverzüglich zu erheben. Hatte er eine Belastungsbuchung aus einer Lastschrift nicht schon zuvor genehmigt, so galt nach Nr. 7 Abs. 4 Satz 2 AGB die Genehmigung spä- testens als erteilt, wenn der Belastung nicht vor Ablauf von sechs Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses widersprochen wurde. Schäden und Nach- teile aus einer schuldhaften Verletzung der Pflicht, Einwendungen gegen Rech- nungsabschlüsse und Lastschriften unverzüglich zu erheben, gingen nach Nr. 20 Abs. 2 AGB zulasten des Kontoinhabers. Die Beklagte belastete aufgrund der streitigen Lastschriften, für die die Schuldnerin wirksame Einzugsermächtigungen erteilt hatte, deren Girokonto zwischen dem 1. April und dem 23. Juni 2005 mit insgesamt 24.278,24 €. Die- sen Lastschriften lagen ausschließlich regelmäßige, schon seit Jahren beste- hende Verbindlichkeiten zugrunde, die bereits seit mehreren Jahren zu den gleichen Terminen eingezogen worden waren und denen die Schuldnerin nie- mals widersprochen hatte. Ein von der Beklagten zum 30. Juni 2005 erstellter Rechnungsabschluss, der diese Buchungen enthielt, ging der Schuldnerin zu, die keiner Buchung widersprach. Sie glich ferner mit zwei Überweisungen vom 8. und 13. Juli 2005 drei am 30. Juni 2005 und 7. Juli 2005 belastete, jedoch mangels Kontodeckung nicht eingelöste Lastschriften aus. 3 - 4 - Mit Beschluss vom 4. August 2005 wurde der Kläger zum vorläufigen In- solvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt über das Vermögen der Schuldne- rin bestellt. Am 10. August 2005 widersprach er mit Ausnahme einzelner, kon- kret bezeichneter Lastschriften allen weiteren Belastungsbuchungen aus Ein- zugsermächtigungen. Die Beklagte reichte alle vom Widerspruch betroffenen, seit dem 30. Juni 2005 gebuchten Lastschriften zurück. Sie verweigerte jedoch eine Rückgabe der streitigen Lastschriften. 4 Der Kläger, der mit Wirkung vom 1. November 2005 zum Insolvenzver- walter bestellt wurde, hat die Beklagte auf Zahlung von 24.278,24 € nebst Zin- sen in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage mit Ausnahme ei- nes Teils der Zinsforderung stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist er- folglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. 5 Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und unter Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung zur vollstän- digen Abweisung der Klage. 6 I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, die in WM 2009, S. 1468 ff. veröffentlicht worden ist, im Wesentlichen ausgeführt: 7 Der Kläger habe einen Anspruch gegen die Beklagte auf Berichtigung der Kontobelastungen und auf Auszahlung des sich daraus ergebenden Konto- 8 - 5 - guthabens, weil die streitgegenständlichen Belastungsbuchungen nicht geneh- migt worden seien. Eine Genehmigung gelte nicht nach Nr. 7 Abs. 4 Satz 2 AGB als erteilt, da der dazu als vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustim- mungsvorbehalt berechtigte Kläger den streitgegenständlichen Belastungsbu- chungen rechtzeitig vor Ablauf der Sechswochenfrist nach Zugang des Rech- nungsabschlusses für das zweite Quartal 2005 widersprochen habe. Weiter scheide auch eine konkludente Genehmigung der streitgegen- ständlichen Lastschriften vor Ablauf der Sechswochenfrist durch die Schuldne- rin aus. Die unstreitigen Umstände, dass sämtliche Lastschriften ausschließlich regelmäßige und schon seit Jahren bestehende Verbindlichkeiten vornehmlich für die Finanzierung der im Unternehmen der Schuldnerin genutzten Fahrzeuge beträfen, dass sie bereits seit mehreren Jahren zu den gleichen Terminen ein- gezogen und ihnen zu keinem Zeitpunkt widersprochen worden sei, seien nicht geeignet, die Annahme einer konkludenten Genehmigung zu rechtfertigen, da diese vor Ablauf der in Nr. 7 Abs. 4 Satz 2 AGB festgelegten Sechswochenfrist ausgeschlossen sei. Dasselbe gelte für zwei unstreitige Überweisungen des Geschäftsführers der Schuldnerin vom 8. und 13. Juli 2005 zum Ausgleich von drei am 30. Juni 2005 und 7. Juli 2005 belasteten, jedoch mangels Kontode- ckung nicht eingelösten Lastschriften. Nach den AGB sei an die nicht unverzüg- liche Erhebung von Einwendungen gegen Belastungsbuchungen ausschließlich die Rechtsfolge eines Schadensersatzanspruches und nicht die einer Geneh- migung von Belastungsbuchungen geknüpft. Eine Genehmigung werde nur bei einem mehr als sechswöchigen Schweigen auf einen Rechnungsabschluss fin- giert. Der Hinweis in Nr. 7 Abs. 4 Satz 2 AGB auf die Möglichkeit einer früheren Genehmigung beziehe sich ausschließlich auf deren ausdrückliche Erklärung, da für die Konstruktion einer konkludenten Genehmigung ein Bedürfnis nicht bestehe. 9 - 6 - II. 10 Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. 11 1. Rechtsfehlerfrei geht allerdings das Berufungsgericht davon aus, dass auf Grundlage der für die streitigen Lastschriften geltenden Genehmigungstheo- rie die im Einzugsermächtigungsverfahren erfolgten Lastschriftbuchungen nicht insolvenzfest waren. Wenngleich ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustim- mungsvorbehalt Belastungsbuchungen nicht aus eigenem Recht genehmigen kann, so ist er doch in der Lage, die Genehmigung des Schuldners und den Eintritt der Genehmigungsfiktion zu verhindern, indem er - wie der Kläger am 10. August 2005 - solchen Belastungsbuchungen widerspricht (siehe zuletzt Senat, Urteile vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, WM 2010, 1546 Rn. 11, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen, vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 562/07, WM 2010, 2307 Rn. 11 und vom 23. November 2010 - XI ZR 370/08, WM 2011, 63 Rn. 13). 2. Rechtsfehlerhaft hat jedoch das Berufungsgericht angenommen, eine konkludente Genehmigung komme vor Ablauf der in Nr. 7 Abs. 4 Satz 2 AGB genannten Frist nicht in Betracht. 12 a) Der Senat kann die Auslegung der AGB durch das Berufungsgericht uneingeschränkt überprüfen, da diese über den Bezirk eines Berufungsgerichts hinaus Verwendung finden (Senat, Urteile vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 11 und vom 13. April 2010 - XI ZR 197/09, BGHZ 185, 166 Rn. 20). 13 b) Die Auffassung des Berufungsgerichts, einem Verhalten des Kontoin- habers könne vor Ablauf von sechs Wochen nach Mitteilung eines Rechnungs- 14 - 7 - abschlusses der Erklärungswert einer Genehmigung nicht zukommen, da diese wegen Nr. 7 Abs. 4 Satz 2 AGB nur nach Ablauf dieser Frist fingiert werden könne, ist mit dem Wortlaut dieser Klausel nicht zu vereinbaren. Danach gilt die Genehmigung "spätestens" als erteilt, wenn der Kunde innerhalb der genannten Frist von sechs Wochen keine Einwendungen erhoben hat. Die Regelung lässt die Möglichkeit einer früheren Genehmigung der Lastschrift durch den Schuld- ner zu, ohne dabei zwischen ausdrücklicher und konkludenter Genehmigung zu unterscheiden. Der vom Berufungsgericht angenommene Ausschluss einer konkluden- ten Genehmigung berücksichtigt zudem nicht den von Nr. 7 Abs. 4 AGB verfolg- ten Regelungszweck, möglichst frühzeitig den endgültigen Bestand von Last- schriften zu klären. Dem würde es widersprechen, ein Verhalten des Kontoin- habers, mit dem dieser erkennbar den Bestand einer Lastschriftbuchung bestä- tigt, vor Ablauf von sechs Wochen seit Mitteilung des entsprechenden Rech- nungsabschlusses nicht als konkludente Genehmigung der Lastschrift anzuse- hen. Lastschriftbuchungen können vielmehr ohne Weiteres durch schlüssiges Verhalten auch vor diesem Zeitpunkt genehmigt werden (siehe Senat, Urteile vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, WM 2010, 1546 Rn. 43, vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 562/07, WM 2010, 2307 Rn. 16 und vom 23. November 2010 - XI ZR 370/08, WM 2011, 63 Rn. 15). 15 Dem entspricht Nr. 7 Abs. 4 Satz 1 AGB, wonach der Kunde Einwendun- gen gegen Belastungsbuchungen aufgrund von Lastschriften nicht erst am En- de der sechswöchigen Frist, sondern "unverzüglich" zu erheben hat. Ebenso ist der Kontoinhaber nach Nr. 20 Abs. 1 Buchst. g AGB allgemein gehalten, Ein- wendungen gegen Lastschriften "unverzüglich" geltend zu machen. Bei syste- matischem Verständnis dieser Klauseln besteht - entgegen der Ansicht des Be- rufungsgerichts - nicht nur kein Widerspruch zu der Regelung in Nr. 7 Abs. 4 16 - 8 - Satz 2 AGB. Die genannten Klauseln gehen vielmehr übereinstimmend davon aus, dass der Kontoinhaber bereits vor Ablauf der eine Genehmigungsfiktion auslösenden Frist nicht nur Einwendungen gegen die auf Lastschriften beru- henden Buchungen unverzüglich zu erheben hat, sondern diese Lastschriften - auch konkludent - genehmigen kann. 17 Schließlich stützen Nr. 7 Abs. 4 Satz 1 und Nr. 20 Abs. 1 Buchst. g, Abs. 2 AGB nicht die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die AGB knüpf- ten an die Tatsache, dass der Kontoinhaber vor Ablauf der Sechswochenfrist Einwendungen gegen Belastungsbuchungen nicht erhebt, ausschließlich die Rechtsfolge eines Schadensersatzanspruches. Zwar ordnet Nr. 20 Abs. 2 AGB nach schuldhafter Verletzung von Sorgfaltspflichten, zu denen auch die Pflicht zur unverzüglichen Beanstandung unberechtigter Lastschriften gehört (Nr. 20 Abs. 1 Buchst. g AGB), eine Haftung des Bankkunden für dadurch entstandene Schäden an. Einen Anhalt dafür, dass damit zugleich die Möglichkeit einer kon- kludenten Genehmigung solcher Lastschriften ausgeschlossen sein soll, enthält diese Klausel jedoch nicht. Das gilt umso mehr für Nr. 7 Abs. 4 AGB, der eine ausdrückliche Regelung zur Haftung des Kontoinhabers auf Schadensersatz nicht enthält. Auch diese Klausel steht mithin einer konkludenten Genehmigung von Lastschriften durch den Kontoinhaber nicht entgegen. Damit können weder der Kontoinhaber noch das kontoführende Kreditin- stitut davon ausgehen, das Verhalten des Kontoinhabers werde vor Ablauf der Sechswochenfrist keine den Bestand der Lastschrift betreffenden Rechtsfolgen auslösen (Senat, Urteile vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, WM 2010, 1546 Rn. 43 und vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 562/07, WM 2010, 2307 Rn. 17). 18 - 9 - III. 19 Das Berufungsurteil ist demnach aufzuheben. Da der Sachverhalt vom Berufungsgericht ausreichend geklärt worden ist und weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, kann der Senat gem. § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden und unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Kla- ge in vollem Umfang abweisen. 1. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass sämtliche streitige Last- schriften regelmäßige, schon seit Jahren bestehende Verbindlichkeiten der Schuldnerin betreffen, die bereits seit mehreren Jahren zu den gleichen Termi- nen eingezogen wurden. Die Schuldnerin hat in der Vergangenheit keiner die- ser Lastschriften widersprochen. Danach sind die streitigen Lastschriften von der Schuldnerin durch schlüssiges Verhalten genehmigt worden. Jedenfalls im unternehmerischen Geschäftsverkehr, in dem Lastschriftbuchungen von dem Kontoinhaber im Allgemeinen zeitnah nachvollzogen werden, besteht bei re- gelmäßigen Lastschriften aus laufenden Geschäftsbeziehungen, denen der Schuldner niemals widersprochen hat, mit dessen Kenntnis von einem neuen in der Höhe nicht wesentlich abweichenden Lastschrifteinzug nach einer ange- messenen Überlegungsfrist bei der kontoführenden Bank die berechtigte Erwar- tung, auch diese Belastungsbuchung solle Bestand haben (vgl. BGH, Urteile vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, WM 2010, 1546 Rn. 48, vom 30. September 2010 - IX ZR 178/09, WM 2010, 2023 Rn. 13 und vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 562/07, WM 2010, 2307 Rn. 21). 20 2. Zudem hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Schuldnerin nach Kenntnis von den streitgegenständlichen Lastschriftbuchun- gen und vor Erklärung des Widerspruchs durch den Kläger drei weitere, man- gels Kontodeckung nicht eingelöste Lastschriften durch zwei Überweisungen 21 - 10 - ausgeglichen. Dies rechtfertigt aus Sicht der Beklagten als kontoführender Bank ebenfalls die Überzeugung, vorangehende Lastschriftbuchungen seien von der Schuldnerin als Kontoinhaberin abschließend akzeptiert worden, da sie sich andernfalls auf leichterem Wege Liquidität hätte verschaffen können, indem sie älteren, ihrer Ansicht nach unberechtigten Belastungsbuchungen widerspricht (vgl. dazu Senat, Urteil vom 23. November 2010 - XI ZR 370/08, WM 2011, 63 Rn. 20). Wiechers Ellenberger Maihold Matthias Pamp Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.04.2008 - 39 O 76/07 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.04.2009 - I-6 U 65/08 -