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Urteil

1 O 185/20

Landgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDO:2021:0908.1O185.20.00
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Tenor

Auf den Einspruch der Klägerin wird das Versäumnisurteil der Kammer vom 23. Juni 2021 unter Aufhebung im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.714,90 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Dezember 2020 zu zahlen Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs VW Tiguan Sport mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer (01).

Im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 62 % und die Beklagte 38 %. Hiervon ausgenommen sind die Kosten der Säumnis im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 23. Juni 2021, die die Klägerin trägt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zur Vollstreckung gestellten Betrages.

Entscheidungsgründe
Auf den Einspruch der Klägerin wird das Versäumnisurteil der Kammer vom 23. Juni 2021 unter Aufhebung im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.714,90 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Dezember 2020 zu zahlen Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs VW Tiguan Sport mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer (01). Im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 62 % und die Beklagte 38 %. Hiervon ausgenommen sind die Kosten der Säumnis im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 23. Juni 2021, die die Klägerin trägt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zur Vollstreckung gestellten Betrages. Tatbestand Die Klägerin, die ein vom sog. „VW-Abgasskandal“ betroffenes Fahrzeug des Typs VW Tiguan Sport erworben hat, nimmt die Beklagte als Herstellerin auf Schadensersatz in Anspruch. Am 4. Januar 2012 kaufte die Klägerin in Ort-01 von einer Vertragshändlerin der Beklagten, einer N1 & Co. KG, das streitgegenständliche Fahrzeug als Neuwagen zum Preis von 33.113,11 € brutto. Das Fahrzeug verfügt über einen von der Beklagten hergestellten Dieselmotor des Typs EA 189. Der Motor ist mit einer Software ausgestattet, die den Stickoxidausstoß im Prüfstandlauf im Vergleich zum normalen Fahrbetrieb verringert. Die Klägerin finanzierte das Fahrzeug überwiegend durch zwei Darlehen der xxx-Bank vom 4. Januar 2012 und vom 13. Januar 2016 (vgl. die Anlagen K 1 und K 2, Bl. 28a f. d.A.). Dabei fielen Kosten für Kreditschutzbriefe von 2.456,52 € (= 1.390,05 € + 1.066,47 €) sowie Zinsen von 4.258,38 € (= 3.133,21 € + 1.125,17 €) an. Die Klägerin löste die Darlehen in der Folgezeit ordnungsgemäß in Raten ab. Die Klägerin bringt im Wesentlichen vor: Ihr Fahrzeug sei wegen der Motorsoftware zur Verringerung des Stickoxidausstoßes im Prüfstandlauf mangelhaft. Durch das Inverkehrbringen des mit der Software versehenen Motors habe die Beklagte insbesondere vorsätzlich gegen die guten Sitten verstoßen. Der entsprechende Anspruch sei aufgrund ihres Beitritts zur Musterfeststellungsklage gegen die Beklagte vor dem OLG Braunschweig (Az. 4 MK 1/18) nicht verjährt. Jedenfalls stehe ihr ein „Restschadensersatzanspruch“ aus § 852 Satz 1 BGB zu. Für einen Nutzungsentschädigungsanspruch der Beklagten sei eine voraussichtliche Gesamtfahrleistung von 450.000 km zugrunde zu legen. Die anzurechnenden Gebrauchsvorteile seien jedenfalls durch einen Wiederkaufswert des Fahrzeugs von 3.870,53 € sowie durch notwendige Verwendungen von 7.590,76 € begrenzt. Am 23. Juni 2021 hat die Kammer ein klageabweisendes Versäumnisurteil erlassen, dass der Klägerin am 29. Juni 2021 zugestellt wurde. Gegen das Versäumnisurteil hat die Klägerin mit einem Schriftsatz vom 13. Juli 2021 Einspruch eingelegt, der am selben Tag bei Gericht eingegangen ist. Die Klägerin beantragt nunmehr, das Versäumnisurteil der Kammer aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an sie 39.828,01 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, abzüglich einer Nutzungsentschädigung von 0,07358 für jeden mit dem nachbezeichneten Fahrzeug gefahrenen Kilometer bis zur Rückgabe zuzüglich geleisteter Reparaturaufwendungen in Höhe von 7.590,76 € Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer (01). Die Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil der Kammer aufrechtzuerhalten. Sie trägt im Wesentlichen vor: Ein Schadensersatzanspruch scheide bereits aus, weil die Klägerin das Fahrzeug auch erworben hätte, wenn sie im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses von der Umschaltlogik gewusst hätte. Jedenfalls sei die Verjährung eingetreten. Spätestens im Jahr 2016 habe die Klägerin aufgrund eines Informationsschreibens Kenntnis von der Betroffenheit ihres Fahrzeugs gehabt. Der Klägerin stehe auch kein Anspruch aus § 852 Satz 1 BGB zu. Im Rahmen eines Nutzungsentschädigungsanspruchs könne allenfalls eine Gesamtlaufleistung von 250.000 km zugrunde gelegt werden. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe Der Einspruch der Klägerin gegen das Versäumnisurteil vom 23. Juni 2021 ist zulässig, hat aber in der Sache nur teilweise Erfolg. Die Klage ist teilweise begründet. A. Die Klägerin hat unter Anrechnung bereits gezogener Gebrauchsvorteile einen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte in Höhe von 6.714,90 € Zug um Zug gegen Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs. I. 1. Die Beklagte haftet gegenüber der Klägerin wegen der Verwendung der ursprünglichen Motorsoftware, die im Prüfstandlauf die Abgase verringerte, aus § 826 BGB (vgl. etwa BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19 –, BGHZ 225, 316 ff.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. März 2019 – 13 U 142/18, Juris-RN 5 ff.; OLG Koblenz, Urteil vom 12. Juni 2019 – 5 U 1318/18, Juris-RN 19 ff.; OLG Köln, Beschluss vom 3. Januar 2019 – 18 U 70/18, Juris-RN 21 ff.). a. Durch das gezielte und planmäßige Inverkehrbringen von Motoren, ohne über die dort verwendete „Umschaltlogik“ aufzuklären, hat die Beklagte die Aufsichtsbehörden und die Kaufinteressenten - insbesondere die Klägerin als Endverbraucherin - getäuscht. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ging die Klägerin - wie alle billig und gerecht Denkenden - beim Erwerb davon aus, dass im Prüfstandbetrieb allein eine Verfälschung der Messdaten durch unbeeinflussbare oder wechselnde äußere Faktoren vermieden werden sollte. Die hier maßgebliche Software sollte indes über die Motorsteuerung den Stickoxidausstoß verringern und somit niedrigere Abgaswerte insbesondere bei der Kontrolle von gesetzlichen Grenzwerten und im Vergleich zu Fahrzeugen anderer Hersteller erzeugen. Dies widerspricht der vorherrschenden sozialethischen Überzeugung, dass die objektivierten Werte im Prüfstand auf Grundlage gleicher Bedingungen erreicht werden, und stellt die gesellschaftliche Akzeptanz von gesetzlichen Grenzwerten durchgreifend in Frage. Dass eine entsprechende Motorsoftware bedeutsam für die Auswahlentscheidung eines potentiellen Käufers ist, liegt bei verständiger Würdigung der Gesamtumstände auf der Hand und war den für sie verantwortlichen Mitarbeitern der Beklagten bei lebensnaher Betrachtung bewusst. Denn die durch sie ermittelten Daten können insbesondere Einfluss auf die Zulassung des Fahrzeugs und seine Umweltverträglichkeit haben sowie einen Vergleich mit Fahrzeugen anderer Hersteller ermöglichen. Sie stellen damit offensichtlich wertbildende Merkmale des Fahrzeugs dar. Angesichts dessen ist nicht entscheidend, ob die Klägerin im Ankaufsgespräch konkret äußerte, ein besonders schadstoffarmes Fahrzeug erwerben zu wollen. Das Verhalten der Beklagten gegenüber Käufern der mit dem fraglichen Motorentyp ausgestatteten Fahrzeuge – insbesondere gegenüber der Klägerin – erscheint im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung als besonders verwerflich. Bei verständiger Würdigung der unstreitigen Umstände ist davon auszugehen, dass die verantwortlichen Mitarbeiter der Beklagten die Software allein deshalb verwendeten, um weitere Umsätze zu ermöglichen und die Marktstellung der Beklagten und ihrer Tochterunternehmen zumindest zu erhalten. Ein anderes Motiv für den bewussten Einsatz ist nicht ersichtlich und wurde von der insoweit sekundär darlegungsbelasteten Beklagten auch nicht dargetan. b. Die Klägerin hat infolge des sittenwidrigen Verhaltens der Beklagten einen Vermögensschaden in Höhe des Kaufpreises (33.113,11 €) erlitten. Bei verständiger Würdigung der Gesamtumstände hätte die Klägerin den Kaufvertrag mit der Vertragshändlerin der Beklagten über das streitgegenständliche Fahrzeug nicht abgeschlossen und erfüllt, wenn sie von der Verwendung der Motorsoftware und der hierdurch bedingten Mangelhaftigkeit gewusst hätte. Der insofern eingetretene Vermögensschaden entfällt aufgrund einer etwaigen nachträglichen Schadenskompensation infolge des Software-Updates nicht. Hinzu kommen die Kosten für die Kreditschutzbriefe sowie Finanzierungskosten in Höhe von insgesamt 6.714,90 €, die sich innerhalb des Schutzzwecks der Norm bewegen (vgl. auch BGH, Urteil vom 13. April 2021 – VI ZR 274/20 –, Juris-RN 14; OLG Karlsruhe, Urteil vom 4. Mai 2021 – 17 U 31/20 –, Juris-RN 86; LG Krefeld, Urteil vom 19. August 2020 – 2 O 541/19 –, Juris-RN 50). Der Zurechnungszusammenhang wird entgegen der Auffassung der Beklagten nicht unterbrochen, soweit es sich bei dem Abschluss der Kreditschutzbriefe um eine persönliche Risikovorsorge der Klägerin gehandelt haben sollte. Entsprechendes gilt für die Anschlussfinanzierung. c. aa. Die Beklagte handelte mit Schädigungsvorsatz. Ihre verantwortlichen Mitarbeiter nahmen bei lebensnaher Betrachtung der vorliegenden Gegebenheiten zumindest billigend in Kauf, dass einer nicht näher bestimmbaren Zahl von Käufern infolge der Verwendung der Motorsoftware und der hierauf beruhenden Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs jedenfalls ein Schaden durch die Zahlung des Kaufpreises und durch dessen Finanzierung entstehen werde. Eine konkretere Vorstellung war für den Schädigungsvorsatz nicht erforderlich. Dass die Beklagte nicht Vertragspartnerin der Klägerin geworden ist, lässt einen Zusammenhang zwischen ihrem Handeln und einem Vermögensschaden nicht entfallen. Bei verständiger Würdigung rechnete die Beklagte sowohl mit dem Erstverkauf der mit dem fraglichen Motorentyp ausgestatteten Fahrzeuge an einen Endverbraucher als auch mit einem Weiterverkauf jedenfalls durch einen Vertragshändler. bb. Aus prozessualen Gründen (§ 138 Abs. 2 ZPO) ist zugrunde zu legen, dass der seinerzeitige Vorstand der Beklagten die Verwendung der Software kannte und billigte. Jedenfalls ist dem Vorstand das Wissen der verantwortlichen Mitarbeiter von der Verwendung entsprechend § 31 BGB zuzurechnen. Die Klägerin hat bei verständiger Würdigung der Gesamtumstände hinreichend konkret vorgetragen, dass der Vorstand der Beklagten von der Verwendung der Software wusste. Wer den Einsatz einer Software in Millionen von Neufahrzeugen veranlasst, die einen geringeren als den tatsächlichen Schadstoffausstoß vorspiegelt, muss üblicherweise auch eine wichtige Funktion in einem Unternehmen innehaben. Eine so wesentliche unternehmerische Entscheidung wird regelmäßig nicht von untergeordneten Mitarbeitern ohne Einbeziehung von Entscheidungsträgern getroffen. Außerdem ist nicht einsichtig, warum der Konzern der Beklagten in den Vereinigten Staaten von Amerika umfassende Schuldanerkenntnisse abgegeben und im Rahmen von Vergleichsvereinbarungen Milliardensummen an Strafen und zivilrechtlichen Bußgeldern versprochen hat, wenn tatsächlich niemand auf Vorstandsebene von dem Softwareeinsatz Kenntnis hatte. Die Beklagte ist demgegenüber ihrer sekundären Darlegungslast zur fehlenden Billigung bzw. Kenntnis des Vorstandes nicht genügend nachgekommen. Im Gegensatz zur Klägerin wäre es der Beklagten möglich und zumutbar gewesen, konkrete Umstände aus ihrem internen Geschäftsbereich zum Einsatz der Motorsoftware darzulegen. Angesichts dessen ist der klägerische Vortrag als zugestanden zu werten. d. Der Durchsetzung des Anspruchs steht nicht die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegen (§ 214 BGB). Die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß §§ 195, 199 BGB begann aufgrund des Bekanntwerdens des sog. Abgas- bzw. Dieselskandals mit dem Schluss des Jahres 2015 und wäre damit grundsätzlich Ende 2018 abgelaufen. Die Verjährungsfrist war jedoch durch die Anmeldung der Klägerin zum Klageregister der Musterfeststellungsklage gegen die Beklagte vor dem OLG Braunschweig (Az. 4 MK 1/18) über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren vom 1. November 2018 bis zum 4. November 2020 gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 2 BGB gehemmt. Dabei war für den Beginn der Hemmung nicht erst die Anmeldung der Klägerin am 13. Mai 2019, sondern bereits die Erhebung der Klage am 1. November 2018 maßgeblich. Im Gesetzgebungsverfahren war es ein wesentliches Anliegen, die Ende 2018 drohende Verjährung von Ansprüchen im „Dieselskandal“ umfassend zu verhindern. Daher entspricht die Rückwirkung der Verjährungshemmung auch der gesetzgeberischen Intention (vgl. BeckOGK BGB, Stand: 1. März 2021, § 204 RN 118). Die Hemmung endete sechs Monate nach der Zustimmung der Beklagten zur Rücknahme der Musterfeststellungsklage am 4. Mai 2020. Von daher erfolgte die weitere Hemmung durch die Zustellung der vorliegenden Klage am 14. Dezember 2020 (vgl. Bl. 39 d.A.) gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB – unabhängig von einer Rückwirkung gemäß § 167 ZPO – noch in nicht verjährter Zeit. e. Der Klägerin ist die Berufung auf den Schadensersatzanspruch auch nicht gemäß § 242 BGB verwehrt, weil sie ein etwaiges Rückgaberecht aufgrund der Finanzierung des Fahrzeugs nicht ausgeübt und am 13. Januar 2016 eine Anschlussfinanzierung abgeschlossen hat. Eine Treuwidrigkeit hätte allenfalls vorgelegen, wenn die Klägerin infolge der Rückgabe des Fahrzeuges keine wirtschaftlichen Nachteile im Vergleich zu der Lage bei gerichtlicher Geltendmachung erlitten hätte und dies für sie auch eindeutig erkennbar gewesen wäre (vgl. OLG Köln, Urteil vom 19. Februar 2020 – I-5 U 47/19 –, Juris-RN 54). Dass dies der Fall gewesen wäre, hat die Beklagte nicht dargetan. 2. Der Klägerin ist im Rahmen von § 826 BGB i.V.m. § 249 BGB das negative Interesse zu ersetzen. Sie ist so zu stellen, wie sie ohne das sittenwidrige Verhalten der Beklagten stände. Dementsprechend kann die Klägerin von der Beklagten die Erstattung des Kaufpreises in Höhe von 33.113,11 € sowie der Kosten für die Kreditschutzbriefe und die Finanzierung in Höhe von insgesamt 6.714,90 € verlangen (siehe oben). a. Die Klägerin muss sich aber im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs einen Ersatz für bereits gezogene Nutzungen in Höhe des entrichteten Kaufpreises (33.113,11 €) anrechnen lassen. Insoweit erfolgt eine „automatische“ Saldierung (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. März 2019 – 13 U 142/18, Juris-RN 112). Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung betrug der Tachostand des streitgegenständlichen Fahrzeugs bereits 320.000 km. Die im Zeitpunkt des Kaufs zu erwartende Gesamtlaufleistung des seinerzeitigen Neuwagens, die die Kammer gemäß § 287 ZPO auf 250.000 km schätzt, war damit bereits überschritten. aa. Dabei sind insoweit objektive Durchschnittswerte zugrunde zu legen, wie sie sich etwa aus den vom Kraftfahrt-Bundesamt veröffentlichten Statistiken ergeben (vgl. etwa LG Stuttgart, Urteil vom 22. Juni 2021 – 8 O 115/21 –, Juris-RN 31). Entgegen der Auffassung der Klägerin ist indes nicht ihr individuelles Nutzungsverhalten maßgeblich. Denn dieses ist im Zeitpunkt des Kaufs weder dem Verkäufer noch dem Hersteller bekannt. bb. Abgesehen davon wird die Anrechnung von Nutzungen nicht durch einen Wiederverkaufspreis des Fahrzeugs in Höhe von 3.870,53 € begrenzt. Eine rechtliche Grundlage hierfür hat die Klägerin weder dargetan noch ist diese sonst ersichtlich. Entsprechendes gilt für etwaige notwendige Verwendungen in Höhe von 7.590,76 €, zumal die Klägerin diese ausdrücklich (vgl. die Erklärung ihres Prozessbevollmächtigten im Termin vom 4. August 2021, Bl. 219 d.A.) nicht zum Gegenstand einer Klageerweiterung gemacht hat. b. Auf die Kosten für die Kreditschutzbriefe und die Finanzierung in Höhe von insgesamt 6.714,90 € waren die Nutzungen indes nicht anzurechnen (vgl. BGH, Urteil vom 13. April 2021 – VI ZR 274/20 –, Juris-RN 23). c. Zudem muss die Klägerin der Beklagten das streitgegenständliche Fahrzeug Zug um Zug übereignen. II. Die Zinsforderung ergibt sich aus §§ 288, 291 BGB. Aufgrund der „automatischen“ Saldierung (vgl. Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 5. März 2019 – 13 U 142/18, Juris-RN 112) war der Kaufpreis auch hinsichtlich der Zinsforderung um die gezogenen Nutzungen zu verringern. B. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 344 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.