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Urteil

35 Ks 8/20

Landgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDO:2020:1207.35KS8.20.00
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Tenor

Der Angeklagte wird wegen versuchten Mordes in elf tateinheitlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit versuchter Brandstiftung mit Todesfolge in elf tateinheitlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit schwerer Brandstiftung, wegen Hehlerei und Nötigung sowie wegen der bereits rechtskräftig festgestellten Verurteilungen wegen Betruges in zwei Fällen durch das Landgericht Dortmund vom 07. Juni 2019, Az.: 39 Ks-400 Js 321/17-8/18, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und zehn Monaten verurteilt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Vorschriften:

§§ 211, 240 Abs. 1, 259 Abs. 1, 263 Abs. 1, 306a Abs. 1 Nr. 1, 306c, 22, 23 Abs. 1 und Abs. 2, 49 Abs. 1, 52, 53 StGB

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen versuchten Mordes in elf tateinheitlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit versuchter Brandstiftung mit Todesfolge in elf tateinheitlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit schwerer Brandstiftung, wegen Hehlerei und Nötigung sowie wegen der bereits rechtskräftig festgestellten Verurteilungen wegen Betruges in zwei Fällen durch das Landgericht Dortmund vom 07. Juni 2019, Az.: 39 Ks-400 Js 321/17-8/18, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und zehn Monaten verurteilt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Angewendete Vorschriften: §§ 211, 240 Abs. 1, 259 Abs. 1, 263 Abs. 1, 306a Abs. 1 Nr. 1, 306c, 22, 23 Abs. 1 und Abs. 2, 49 Abs. 1, 52, 53 StGB Gründe I. Verfahrensgang Mit Urteil der 39. großen Strafkammer – Schwurgericht – des Landgerichts Dortmund vom 07. Juni 2019 wurde der Angeklagte wegen versuchten Mordes in elf tateinheitlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit besonders schwerer Brandstiftung sowie wegen Hehlerei und Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen wandte sich der Angeklagte mit dem Rechtsmittel der Revision, jeweils eingelegt durch seine Verteidiger mit Schriftsätzen vom 11. Juni 2019 (Rechtsanwalt H1), eingegangen per Post am 12. Juni 2019, vom 13. Juni 2019 (Rechtsanwalt H2), eingegangen per Telefax am gleichen Tage und vom 13. Juni 2019 (Rechtsanwalt H3), eingegangen per Telefax am 14. Juni 2019. Mit Beschluss vom 11. Februar 2020 hob der Bundesgerichtshof das angefochtene Urteil mit den zugehörigen Feststellungen auf, soweit der Angeklagte in den Fällen II. 2 und 3 (Taten vom 01. August 2017 und vom 00.00. 2017, Ziff. 2 und 3 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Dortmund vom 00.00. 2018) der Urteilsgründe verurteilt worden ist, wobei im Fall II. 3 der Urteilsgründe die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen aufrecht erhalten blieben. Im Umfang der Aufhebung wies der Bundesgerichtshof die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück. Die weitergehende Revision wurde verworfen. Das angefochtene Urteil des Landgerichts Dortmund vom 07. Juni 2019 ist demnach im Hinblick auf die angeklagten Taten vom 08. Juli 2017 und vom 07. September 2017, Ziff. 1 und 4 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Dortmund vom 00.00. 2018 insgesamt rechtskräftig geworden. II. Persönliche Verhältnisse des Angeklagten 1. rechtskräftige Feststellungen Zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten sind die folgenden Feststellungen aufgrund des Urteils der 39. großen Strafkammer – Schwurgericht – des Landgerichts Dortmund vom 07. Juni 2019 in Rechtskraft erwachsen: Der heute 32jährige Angeklagte wurde in T1 geboren. Er wuchs zusammen mit sieben Geschwistern im Haushalt der aus dem Libanon stammenden Eltern auf. Altersgerecht eingeschult besuchte der Angeklagte nach der Grundschule die Realschule und wechselte von dort zur Hauptschule, die er nach der 9. Klasse ohne Abschluss verließ. Eine anschließend begonnene Lehre zum Bäcker und Konditor brach er nach zwei Jahren ab und war in der Folgezeit als ungelernte Kraft in verschiedenen Gastronomiebetrieben tätig. Als der Angeklagte im Jahr 2008 seine Verlobte, die Zeugin W1, kennenlernte, zog er mit ihr in eine eigene Wohnung. Aus der Beziehung ist der im Jahr 2016 geborene Sohn des Angeklagten hervorgegangen, der an einem angeborenen Herzfehler leidet und vielfach ärztlich behandelt werden muss. Der Angeklagte ist körperlich und geistig gesund. Unfälle oder Krankheiten mit Beteiligung des Kopfes oder des Rückenmarks hat er nicht erlitten. Drogen- oder Alkoholmissbrauch betreibt er nicht. Der Angeklagte ist bereits mehrfach strafrechtlich, überwiegend im Bereich der Betrugsdelikte, in Erscheinung getreten. 1. Am 17.01.2008 verurteilte ihn das Amtsgericht Lünen wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen. 2. Mit Strafbefehl vom 25.05.2011 verhängte das Amtsgericht Lünen gegen ihn wegen Betruges eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen. 3. Durch Urteil vom 25.10.2011 erkannte das Amtsgericht Lünen gegen ihn wegen gemeinschaftlichen Wohnungseinbruchdiebstahls auf eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten, deren Vollstreckung bis zum 24.10.2013 zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nach Verlängerung der Bewährungszeit bis zum 24.04.2014 wurde die Strafe mit Wirkung vom 08.12.2014 erlassen. 4. Am 10.07.2012 belegte das Amtsgericht Lünen ihn wegen Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen. 5. Mit Urteil vom 02.12.2014 verhängte das Amtsgericht Lünen gegen ihn wegen Betruges eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen. 6. Am 09.06.2015 verurteilte ihn das Amtsgericht Lünen wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, deren Vollstreckung bis zum 02.06.2019 zur Bewährung ausgesetzt wurde. 7. Mit Urteil vom 04.05.2016 erkannte das Amtsgericht Lünen gegen ihn wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung auf eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen. 2. Ergänzende Feststellungen der Kammer Ergänzend zu den insoweit bereits rechtskräftigen Feststellungen hat die Kammer zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten folgende Feststellungen getroffen: Der Angeklagte ist mit seiner Verlobten, der Zeugin W1 , nach islamischen Recht verheiratet. Ihr gemeinsamer herzkranker Sohn muss noch immer zu etwa monatlich stattfindenden Untersuchungen und befindet sich derzeit im Haushalt der Zeugin W1 . Während der gesamten Dauer der seit dem 12. Dezember 2017 andauernden Haft hat sich der Angeklagte ausnahmslos gut geführt und ist nicht erneut straffällig geworden. III. Feststellungen 1. Tat vom 08. Juli 2017, Ziff. 1 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Dortmund vom 00.00. 2018 Insoweit sind aufgrund des Urteils der 39. großen Strafkammer – Schwurgericht – des Landgerichts Dortmund vom 07. Juni 2019 folgende Feststellungen in Rechtskraft erwachsen: In dieser Situation bot der Angeklagte am 08.07.2017 über das Onlineportal eBay-Kleinanzeigen unter dem falschen Namen E1 ein Mobiltelefon Samsung Galaxy S 7 zum Kaufpreis von 280,00 € an. Nachdem nach entsprechender Kontaktaufnahme und vermeintlicher Einigung der Zeuge W12 am 12.07.2017 den vereinbarten Kaufpreis auf das Konto des Angeklagten bei der Sparkasse H1 überwiesen hatte, übersandte der Angeklagte – wie von vornherein beabsichtigt - das angebotene Mobiltelefon nicht dem Zeugen W12, sondern behielt die gezahlte Summe für sich. Dabei war ihm von Anfang an bewusst und es entsprach seinem Plan, den Zeugen W12 über seine Lieferungsbereitschaft zu täuschen und ohne Gegenleistung den Kaufpreis zu erhalten. 2. Tat vom 01. August 2017, Ziff. 2 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Dortmund vom 00.00. 2018 Bezüglich des Tatgeschehens hat die Kammer die folgenden Feststellungen getroffen: Am 01. August 2017 gegen 00.30 Uhr hielt sich der zu diesem Zeitpunkt 17-jährige Zeuge W2 zusammen mit seinem Bekannten, dem Zeugen W9, auf dem Parkplatz der an der C1-Straße 000 in H2 gelegenen Edeka-Filiale auf. Ebenfalls vor Ort waren zu diesem Zeitpunkt unter anderem die Zeugen W7 und W13, W15 sowie W14. Der Zeuge W7 ging auf den Zeugen W2 zu und warf diesem unvermittelt vor, seinem jüngeren Bruder, dem Zeugen W13, Drogen gegeben zu haben und schlug ihm – dem Zeugen W2 – mit der Hand ins Gesicht. Sodann durchsuchte der Zeuge W7 den Zeugen W2 und nahm ihm dabei sein Portemonnaie sowie sein Handy, ein Apple iPhone 6s plus, in der Absicht weg, das Portemonnaie nach Drogen zu durchsuchen und in dem Handy den Chatverlauf zwischen dem Zeugen W2 und dem Zeugen W13 zu kontrollieren. Dabei beabsichtigte der Zeuge W7, dem Zeugen W2 sowohl das Portemonnaie als auch das Handy danach wieder zurück zu geben. Etwa zu diesem Zeitpunkt kam auch der Angeklagte hinzu. Da der Angeklagte mitbekommen hatte, dass es „Stress“ gab – wie es der Zeuge W7 im Rahmen seiner Vernehmung bezeichnete – ging er mit den Worten „Hat der was dabei, kann man den abziehen?“ auf die Zeugen W7 und W2 zu. Nachdem der Zeuge W7 darauf entgegnet hatte, dass der Zeuge W2 nur ein Handy und ein Portemonnaie habe, und was er, der Angeklagte, da abziehen wolle, erwiderte der Angeklagte, dass das Handy gut sei und nahm dem Zeugen W7 selbiges unvermittelt aus der Hand. Dem Angeklagten war dabei aus den für ihn erkennbaren Gesamtumständen der Situation bewusst, dass der Zeuge W7 den Besitz an dem Handy des Zeugen W2 aufgrund einer rechtswidrigen Tat erlangt hatte und er es für sich behalten wollte. Der Angeklagte ging dann mit dem Handy auf den Zeugen W2 zu und forderte ihn dazu auf, das Handy zu entsperren und die Apple-ID sowie iCloud zu löschen bzw. zu entfernen und drohte dem Zeugen W2 für den Fall, dass er seiner Aufforderung nicht nachkommen würde zumindest konkludent durch sein Gesamtauftreten mit Schlägen. Lediglich um dieser Aufforderung entsprechen zu können gab der Angeklagte dem Zeugen W2 das Handy und blieb dabei dicht bei dem Zeugen W2. Der Zeuge W2, der sich aufgrund des Verhaltens des Angeklagten stark bedroht fühlte, eingeschüchtert war und Angst hatte, kam der Aufforderung des Angeklagten unter dem Eindruck der Drohung nach und gab ihm nach Entsperrung und Entfernung der darauf vorhandenen Daten, sodass es für den Angeklagten nutzbar war, das Handy zurück. Am folgenden Nachmittag des 01. August 2017 erstattete der Zeuge W2 in Begleitung seiner Mutter wegen der dargestellten Geschehnisse auf dem Edeka-Parkplatz bei der Polizeiwache in H3 eine Strafanzeige und identifizierte im Rahmen einer am 25. Oktober 2017 bei der Polizei in H4 durch den Zeugen KHK W16 durchgeführten Wahllichtbildvorlage den Angeklagten als diejenige Person, die ihn bedroht und sein Handy mitgenommen hatte. Daraufhin wurde der Angeklagte von dem u.a. eingesetzten Polizeibeamten, dem Zeugen KHK W10, in seiner Wohnung angetroffen und vorläufig festgenommen. Außerdem übergab der Angeklagte den Polizeibeamten auf Nachfrage das Handy des Zeugen W2, welches sodann sichergestellt wurde und später an den Zeugen W2 ausgehändigt wurde. In der Folge wurde der Angeklagte auf freien Fuß gesetzt, wohingegen der W7 in Untersuchungshaft genommen wurde. 3. Tat vom 00.00. 2017, Ziff. 3 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Dortmund vom 00.00. 2018 a) bereits rechtskräftige Feststellungen Trotz der oben dargestellten angespannten finanziellen Lage hatte der Angeklagte am 01.06.2017 zusammen mit seiner Verlobten, der Zeugin W1, das in der C1-Straße 00 in H2 gelegene Café E1 eröffnet. Das Ladenlokal befand sich im Erdgeschoss des dreigeschossigen Wohn- und Geschäftshauses C1-Straße Nr. 00, das Teil einer Häuserzeile in geschlossener Bauweise ist. Der Geschäftsraum war durch die Eingangstür zur C1-Straße in der Vorderfront der Häuserzeile sowie durch die Hintertür im Innenhof hinter dieser Häuserzeile zu erreichen. Zu dieser hinteren Hausseite gelangte man durch einen Durchgang zwischen den Häusern C1-Straße Nr.00 und Nr.00. Die finanziellen Mittel zur Eröffnung des Lokals hatte der Angeklagte nach seinen unwiderlegten Angaben aus Ersparnissen und mit Hilfe der Mutter der Zeugin W1 aufgebracht. Zu den höherwertigen Gegenständen des Inventars zählte auch eine Kaffeemaschine der Marke Bosch. Versicherungsnehmerin der durch die Vermittlung des für den Angeklagten tätigen Versicherungsmaklers, des Zeugen W17, bei der T1 Versicherung abgeschlossenen Inhalts- und Betriebsunterbrechungsversicherung mit einer Versicherungssumme von insgesamt 25.000,00 € war die Zeugin W1 . Nachdem der Betrieb des Cafés E1 jedenfalls anfänglich noch Gewinne abgeworfen hatte, waren die Einnahmen nach wenigen Wochen mit Beginn umfangreicher Bauarbeiten in der C1-Straße nicht unerheblich zurückgegangen, zumal die Straßensanierungsmaßnahmen mit einer Sperrung sämtlicher an der C1-Straße gelegener Parkplätze einhergingen. Insoweit war der Geschäftsbetrieb bei dem mit Bonitätsprüfungen befassten Unternehmen der T2 nicht mehr als kreditwürdig eingestuft. Am Abend des 04.08.2017 hielt der Angeklagte sich zusammen mit seinem Bekannten W3 im Café E1 auf. Bei diesem Treffen verhandelten sie über geplante Geschäfte mit gefälschten Führerscheinen und Reisepässen, die der Angeklagte von W3 erwerben und gewinnbringend weiterverkaufen wollte. Ob der Angeklagte zusammen mit W3 oder sonst im Verlauf des weiteren Abends Inventar des Cafébetriebes, mindestens die dort genutzte oben genannte Kaffeemaschine abtransportierte, hat die Kammer nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen können. Jedenfalls befand sich der Kaffeeautomat zum Zeitpunkt des späteren Brandgeschehens nicht mehr im Ladenlokal. Nachdem W3 das Café verlassen hatte, rief der Angeklagte gegen 23.00 Uhr den Zeugen W18 an, den er bat, ihn mit seinem Pkw abzuholen. Noch vor diesem Telefonat, jedenfalls aber vor Eintreffen des Zeugen, fingierte der Angeklagte mit einem Hebelwerkzeug Einbruchsspuren an der zur C1-Straße Nr. 00 gelegenen Eingangstür. Bei geöffneter Tür bog er die Aufnahme des Schließriegels auf der Türinnenseite nach innen. An der Innenseite des Türrahmens bog er auch den Rahmen nach innen. Schließlich knickte er den mit Hilfe des Schlüssels ausgefahrenen Schließriegel nach innen ab. Nachdem der Zeuge W18 den Angeklagten abgeholt hatte, fuhren sie gemeinsam zu einer Shishabar, wo sie sich für etwa eine halbe Stunde aufhielten. Anschließend fuhren sie im Pkw des Zeugen W18 ohne bestimmtes Ziel durch die Innenstadt, bis der Zeuge W18 den Angeklagten gegen 23.56 Uhr in unmittelbarer Nähe der in der C1-Straße 00-00 in H2 befindlichen Spielothek T3 absetzte. In der Spielhalle traf der Angeklagte auf einen Bekannten, den Zeugen W6, und nahm neben ihm an einem Spielautomaten Platz. Bereits nach wenigen Minuten erreichte ihn dort ein Anruf vom Mobiltelefon seines Bruders, des Zeugen W3. In dem folgenden Telefonat teilte ihm der Zeuge W4, ein Cousin des oben unter 2 genannten Zeugen W7 mit, er habe festgestellt, dass die Eingangstür zum Café E1 unverschlossen sei. Zu diesem Anruf kam es, nachdem der Zeuge W4 kurz zuvor auf dem Weg zu seiner Wohnanschrift C1-Straße 00 am Café E1 vorbeigekommen war und die geöffnete Tür bemerkt hatte. Er hatte daraufhin zunächst über WhatsApp eine entsprechende Mitteilung an eine von ihm dem Angeklagten zugeordnete, tatsächlich jedoch nicht mehr existente Mobiltelefonnummer gesandt, dann aber anhand des fehlenden zweiten “Häkchensymbols“ festgestellt, dass die Nachricht diesen Anschluss nicht erreicht hatte. Deshalb hatte der Zeuge W4 den ihm ebenfalls bekannten und in unmittelbarer Nähe unter der Anschrift C1-Straße Nr. 00 lebenden Zeugen W3 angerufen und über die unverschlossene Tür zum Ladenlokal seines Bruders informiert. Der Zeuge W3 begab sich daraufhin zu dem Café, wo er auf den Zeugen W4 traf, der den Angeklagten mit dem oben dargestellten Telefonanruf informierte. Der Angeklagte verließ daraufhin gegen 00.02 Uhr die Spielhalle und begab sich zu dem Café. Dort zeigte er sich gegenüber den Zeugen W4 und W3 erstaunt und äußerte, er oder ein Mitarbeiter müsse wohl vergessen haben, die Tür abzuschließen. Auch behauptete er, die Beschädigungen an Rahmen und Schließriegel hätten vorher schon bestanden. Sie unterhielten sich dann zunächst zu dritt, bis der Zeuge W3 sich verabschiedete. Während der Angeklagte und W4 noch beieinander saßen, sandte der Angeklagte gegen 00.22 Uhr seine aktuelle Telefonnummer dem Zeugen W4 auf dessen Mobiltelefon, als kurze Zeit später der Zeuge W6 hinzukam. Dieser hatte gegen 00.19 Uhr die Spielhalle verlassen, um sich am Geldautomaten der nahe gelegenen Sparkassenfiliale noch mit Bargeld zu versorgen. Dort war er gegen 00.25 Uhr angekommen und befand sich nunmehr auf dem Rückweg zur Spielhalle, als er am Café E1 auf den Angeklagten und den Zeugen W4 traf. Nach einer kurzen Unterhaltung, in er es um eine Zigarette für den Zeugen W4 ging, verließen die Zeugen W6 und W4 gegen 00.34 Uhr gemeinsam das Ladenlokal. Unmittelbar zuvor hatte der Zeuge W4 dem Angeklagten als eine Art von Empfangsbestätigung ein “Herzsymbol“ über WhatsApp an die ihm jetzt bekannte Mobiltelefonnummer gesandt. Die Zeugen W4 und W6 gingen noch ein kurzes Stück gemeinsam, bevor der Zeuge W6 ebenfalls ca. 00.34 Uhr wieder die Spielothek betrat, während der Zeuge W4 nach Hause ging. Auf dem Weg dorthin traf er die Zeugen W15, W28 und W19, die noch gemeinsam grillen wollten. Der Zeuge W15 begleitete den Zeugen W4 zu dessen Wohnung, wo der Zeuge W4 seine Freundin mit Schmerztabletten versorgte und aus seinem Kühlschrank Lebensmittel für das geplante Treffen einpackte. Nachdem sie nach etwa 20 bis 30 Minuten verabredungsgemäß an einem Netto-Markt an der C1-Straße erneut mit den Zeugen W28 und W19 zusammengetroffen waren, gingen sie zusammen auf der C1-Straße wieder zurück in Richtung des Edeka-Parkplatzes. Als sie dabei das Café E1 passierten, bemerkten sie aus der geöffneten Eingangstür dringenden dichten Rauch. Den diese Rauchentwicklung verursachenden Brand im Ladenlokal hatte der Angeklagte zwischenzeitlich gelegt. Ob er sich nach Beendigung des oben dargestellten Treffens mit den Zeugen W4 und W6 tatsächlich – kurzfristig - vom Café wegbewegt oder dort geblieben war, konnte nicht sicher festgestellt werden. Jedenfalls legte der Angeklagte ab etwa 00.40 Uhr in einem als Abstellraum und Vorbereitungsküche dienenden, hinter dem zur Straße liegenden Verkaufsraum mit Hilfe eines nicht näher bestimmbaren Brandbeschleunigers einen Brand. Ohne die weitere Entwicklung abzuwarten, verließ er das Lokal und ging zur wenige Gehminuten entfernt liegenden Wohnung seiner Eltern, der Zeugen W20. Tatsächlich hielten sich zu diesem Zeitpunkt mindestens elf Personen im Haus C1-Straße Nr. 00 auf. In ihrer im Dachgeschoss gelegenen Wohnung befanden sich die Zeugen X1 und X2, in der im Erdgeschoss/Hinterhaus neben und auch im ersten Obergeschoss über dem Ladenlokal gelegenen Wohnung hielten sich die Zeugen W21, seine Mutter B2 sowie deren zweiter Sohn und dessen Freund auf, in der im zweiten Obergeschoss über dem Ladenlokal gelegenen Wohnung die Zeugin W22 und ihr Bekannter W23, in einer weiteren im Dachgeschoss gelegenen Wohnung ein aus dem osteuropäischen Raum stammendes Ehepaar mit einem Säugling. Von den vorgenannten Zeugen und Bewohnern zunächst unbemerkt hatte sich der Brand von dem Entstehungsort im zur Gebäuderückseite gelegenen Lager- und Vorbereitungsraum, wo es zu lokalen Brandschäden gekommen war, in den zur Straße gelegenen Verkaufsraum ausgeweitet. Dort kam es im, von der Straße aus gesehen, hinteren Bereich zu Brandeinwirkungen an der aus Holz bestehenden Unterdecke sowie Putzabplatzungen im Wand- und Deckenbereich. Aufgrund des Alters des Gebäudes bestand für die Deckenkonstruktion keine Feuerwiderstandsklasse, so dass ein Durchbrand zwar noch nicht erfolgt war, aber bevorstand. Die an der Rückseite des Gebäudes befindliche Holztür zum Ladenlokal und dem Flur zur rückwärtigen Erdgeschosswohnung wurde insoweit beschädigt, als die Türfüllungen durchbrannten. Aufgrund der Brandentlastung aus den Türfüllungsöffnungen entstanden an dem davor befindlichen Wetterschutzdach ebenfalls Brandspuren. Auch in diesem Bereich bestand daher die Gefahr der Brandübertragung auf die Obergeschossebene über die Außenfassade, bedingt durch das aus brennbarem Material bestehende Wetterschutzdach. Zudem entstanden im Hinterhaus im Bereich der Erd- und Obergeschossebene sichtbare Brandraucheinwirkungen sowie Rauchschäden im Bereich eines neben der Hintertür gelegenen Fensterelementes und im Bereich einer ehemaligen Verbindungsöffnung sowie an einem Stromkasten. Schließlich befanden sich auch in der zur Hofseite gelegenen Wohnung der Zeugen W21 im Bereich der ehemaligen Verbindungstür und eines Fensters deutliche Rauchanhaftungen. Die für Keller, Flur und Schlafzimmerlicht geschaltete Sicherung war als Brandfolge ausgelöst. Wegen des aus der geöffneten Eingangstür dringenden Rauches war die zur C1-Straße gerichtete Gebäudefassade großflächig durch Brandrauch verschmutzt. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Schadensbildes wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die in Augenschein genommenen Lichtbilder aus dem Gutachtensonderband Blatt 30 bis 91 Bezug genommen. Wie oben dargestellt, hatte der Zeuge W4 wegen des aus der Eingangstür des Cafés strömenden dichten Qualms den Brand entdeckt. Er betrat durch die Eingangstür das Ladenlokal und rief nach dem Angeklagten, wobei seine Begleiter ihn durch Rufen davon abzuhalten versuchten. Unmittelbar anschließend, gegen 1.10 Uhr alarmierte der Zeuge W4 über sein Mobiltelefon die Feuerwehr sowie die Polizei. Auch sandte er über die ihm nunmehr bekannte Telefonnummer dem Angeklagten eine Sprachnachricht, in der er ihm mitteilte, dass es in seinem Lokal brenne. Noch bevor Kräfte der Feuerwehr eingetroffen waren, machte der Zeuge W4 das sich mit ihrem Säugling in der Dachgeschosswohnung aufhältige Paar auf die Gefahr aufmerksam und geleitete sie aus dem Haus, wo sich schon einige Anwohner versammelt hatten. Auch sämtliche weiteren, oben genannten Personen, darunter die Zeugen W11, W21 und W22, konnten das Haus noch verlassen, ohne dass sie behandlungsbedürftige Rauchgasvergiftungen erlitten hätten. Die zwischenzeitlich eingetroffenen Kräfte der Feuerwehr, darunter der Zeuge W23, öffneten gewaltsam die Hintertür des Gebäudes, da sie aufgrund der massiven Rauchentwicklung aus der zur Straße liegenden Eingangstür eine dort bevorstehende Rauchgasentzündung für möglich hielten. Zudem wurden neben dem Haus C1-Straße Nr. 00 auch die unmittelbar in geschlossener Bebauung benachbarten Häuser Nr. 00 und Nr. 00 durch die Einsatzkräfte der Feuerwehr evakuiert. Dabei waren zur Räumung bzw. Prüfung insgesamt acht Wohnungen durch die Einsatzkräfte aufzubrechen. Sämtliche Adressen waren nach Abschluss der Löscharbeiten zunächst nicht, sondern erst am Folgetag wieder bewohnbar. Nach der Mitteilung durch den Zeugen W4 traf der Angeklagte kurz nach der Feuerwehr am Café E1 ein. Gegenüber den hinzukommenden Polizeikräften, insbesondere dem Zeugen POK W23 und der Zeugin KKin W25, gab er sich als Inhaber des Ladenlokals zu erkennen und behauptete, dass er sein Geschäft gegen 21.30 Uhr verschlossen und sich danach bis zum Anruf des Zeugen W4 zusammen mit seiner Lebensgefährtin in seiner Wohnung aufgehalten habe. Auf Nachfrage äußerte er den Verdacht, dass im Hinblick auf den unter Ziffer 2 dargestellten Vorfall und den daraus entstandenen Querelen im Zusammenhang mit der Inhaftierung des Zeugen W7 die Familie X4 was mit dem Brand in seinem Ladenlokal zu tun haben könne. Auch forderte er den ihm bekannten, am Brandort anwesenden Zeugen W26 auf, der Polizei seine Beobachtungen mitzuteilen. Der Zeuge W26 gab sodann gegenüber der Zeugin KK W25 in seiner Vernehmung vom 00.00.2017 an, er habe in einer Gruppe von vier bis fünf Personen, die einige Meter vom bereits brennenden Ladenlokal gestanden hätten, den Bruder des W7, den Zeugen W13, erkannt. Am nächsten Tag korrigierte er seine Angaben gegenüber dem Zeugen KHK W27 insofern, als er sich bei der Identifizierung des Zeugen W13 geirrt und diesen verwechselt habe. In einem am Vormittag des 00.00.2017 mit dem Zeugen W4 geführten Telefonat bat der Angeklagte diesen darum, gegenüber den Ermittlungsbehörden die Feststellungen zu der geöffneten Eingangstür nicht zu erwähnen, da er sonst Schwierigkeiten mit der Versicherung haben würde. Dementsprechend verschwieg der Zeuge W4 anlässlich seiner ersten polizeilichen Vernehmung gegenüber dem Zeugen KHK W28 am 00.00.2017 seine Feststellungen zu der geöffneten Tür des Ladenlokals und sein Treffen mit dem Angeklagten, dessen Bruder und dem Zeugen W6 in der Nacht zum 00.00.2017, korrigierte diese Angaben jedoch wenige Tage später von sich aus in einer weiteren Vernehmung, indem er die entsprechenden Angaben ergänzte. Die T1 Versicherung leistete an den Angeklagten, der den Brand noch in der Nacht zum 00.00.2017 etwa um 2.00 Uhr gegenüber dem Zeugen W17 angezeigt hatte, bzw. an die Zeugin W1 als Versicherungsnehmerin, die eine Schadensliste erstellt und eingereicht hatte, keine Zahlungen. Nach entsprechender Prüfung beruhte die Nichtleistung im Wesentlichen darauf, dass der Betrieb des Cafés erst zwei Monate bestanden hatte und die eingeholten Bonitätsprüfungen bei der T2 keine Kreditwürdigkeit ergeben hatten. b) Ergänzende Feststellungen der Kammer Zum Tatgeschehen hat die Kammer die folgenden ergänzenden Feststellungen getroffen: Die formale Inhaberschaft für das Gaststättengewerbe des Cafés E1 lag allein bei der Zeugin W1. Die Kammer vermochte darüber hinaus nicht sicher festzustellen, wie die Betriebsabläufe, die Aufgabenverteilung zwischen dem Angeklagten und der Zeugin W1 sowie ihre jeweilige Stellung im Rahmen des Geschäftsbetriebes ausgestaltet waren. Während des anlässlich der später von der Zeugin W1 als Versicherungsnehmerin abgeschlossenen Inhalts- und Betriebsunterbrechungsversicherung mit dem Zeugen W17 waren sowohl der Angeklagte als auch die Zeugin W1 anwesend. Dieses Gespräch fand an einem der Tische in dem Café E1 statt, wo der Zeuge W17 zunächst mit dem Angeklagten allein saß und schon einmal ein „Anfangsgespräch“ führte. Etwa eine Viertelstunde später kam dann auch die Zeugin W1 hinzu, wobei alles Wesentliche zur später abgeschlossenen Versicherung erst jetzt, mithin zu dritt, besprochen wurde. In dem Treppenhaus sowie in den im ersten und zweiten Obergeschoss des Hauses liegenden Wohnungen waren im Auftrag des damaligen Hauseigentümers und Vermieters, des Zeugen W29, Rauchmelder installiert worden, die auch zur Tatzeit noch angebracht waren. In dem Ladenlokal waren jedenfalls im Auftrag des Zeugen W29 keine Rauchmelder angebracht worden. Die Kammer kann aber nicht ausschließen, dass der Angeklagte im Zuge der Renovierungsarbeiten zur Eröffnung des Cafés E1 seinerseits Rauchmelder installiert hat oder installieren hat lassen. Daher geht sie zugunsten des Angeklagten insoweit davon aus, dass zur Tatzeit auch im Ladenlokal Rauchmelder installiert waren. Einige Wochen vor der Tat, zu einem nicht näher eingrenzbaren Zeitpunkt, sprach der Angeklagte auch mit der Nachbarin, der Zeugin W11, über seine Geldsorgen und die finanzielle Situation des Cafés E1. Er berichtete ihr davon, die Miete für das Café nicht mehr zahlen zu können und sprach auch darüber, wie es in Zukunft mit dem Café weiter gehen solle. Der Angeklagte wurde infolge des oben unter II. 1 festgestellten Tatgeschehens vom 01. August 2017 (Ziff. 2. der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Dortmund vom 00.00. 2018) am 01. August 2017 vorläufig festgenommen. Während des deshalb folgenden etwa 45 Minuten dauernden polizeilichen Transportes des Angeklagten zum Haftrichter begann der Angeklagte zu weinen und erzählte der ihn begleitenden Polizeibeamtin, der Zeugin KHKin W30, aus eigenem Antrieb von sich aus, dass er junger Vater sei, sein Kind zu früh geboren worden sei und an einem Herzfehler leide, der regelmäßige Behandlungen erforderlich mache. Zudem habe er zurückliegend Pech gehabt, da es in dem Mehrfamilienhaus, in dem er früher gewohnt habe, gebrannt habe, die Versicherung ihm aber kein Geld für die durch den Brand zerstörten Gegenstände gezahlt habe. Deshalb sei es seinerzeit auch zur Frühgeburt seines Kindes gekommen und er sei über die Nichtleistung der Versicherung sehr enttäuscht. Weiter führte der Angeklagte aus, dass es eigentlich sein Traum sei im Süden zu leben. Zudem erzählte er über die Eröffnung des XXX-geschäftes, worüber auch in der Presse berichtet worden sei. Es befinde sich nunmehr aber vor dem Geschäft eine Baustelle; die Straße sei aufgerissen worden. Darum habe er Angst, dass die Kundschaft ihn nicht finde. Wegen dieser Situation habe es einen Pressetermin zusammen mit dem Bürgermeister der Stadt gegeben, der ihn so habe unterstützen wollen. Er könne es sich – so erzählte der Angeklagte weiter – nicht erlauben, jetzt eingesperrt zu werden. Er wolle jetzt nochmal richtig Geld machen, damit sich sein Traum, in den Süden zu gehen, vielleicht noch erfülle. Während dieses Gesprächs wirkte der Angeklagte auf die Zeugin, KHKin W30, durchgängig emotional aufgewühlt. Am Abend des 00.00.2017 entschied sich der Angeklagte aufgrund seiner angespannten finanziellen Situation, das Ladenlokal des Cafés E1 in Brand zu setzen, um die für die durch den Brand entstehenden Sach- und Betriebsausfallschäden Versicherungszahlungen an seine Verlobte – die Zeugin W1 – als Versicherungsnehmerin zu veranlassen. Die Einbruchsspuren an der Eingangstür des Ladenlokals fingierte der Angeklagte, um so den möglichen Verdacht wegen der späteren Brandlegung von sich abzulenken. Dem Angeklagten war bei der Brandlegung bewusst, dass die über dem Ladenlokal liegenden Wohnungen von weiteren Personen bewohnt waren. Zudem nahm er aufgrund der Nachtzeit in Kauf, dass sich diese in ihren Wohnungen befanden, gegebenenfalls schliefen, und jedenfalls mit einem Angriff auf ihr Leben nicht rechneten. Den Tod der Hausbewohner infolge eines von ihm als möglich gehaltenen Übergreifens des Feuers auf deren Wohnungen oder infolge einer brandbedingten Rauch- oder Rauchgasentwicklung nahm er billigend in Kauf. Dies war ihm gleichgültig. Ihm kam es ausschließlich darauf an, das Ladenlokal samt Inventar zu zerstören oder derart zu beschädigen, dass eine Zahlung der abgeschlossenen Versicherung für Sach- und Betriebsausfallschäden veranlasst würde. Während des Gespräches mit dem Zeugen POK W24 in der Tatnacht noch vor Ort gab sich der Angeklagte gegenüber dem Zeugen POK W24 als für das Café E1 Verantwortlicher zu erkennen und wirkte auf diesen gefasst und ruhig. Auf die Zeugen W6 und W4, mit denen der Angeklagte noch bis kurz vor der Tatausführung zusammen war, machte der Angeklagte einen normalen Eindruck. Der Zeuge W4 nahm den Angeklagten als ganz entspannt, ruhig und normal wie immer wahr. Der Zeuge W6 erlebte den Angeklagten ebenfalls als normal, so als ob er sagen wollte, er „fahre jetzt nach Hause, mache Pipi und gehe ab ins Bett“. Am 00.00. 2017 besichtigte der Angeklagte gemeinsam mit dem Zeugen W8, dem Vertreter für den zu dieser Zeit anderweitig eingesetzten und beruflich verhinderten Zeugen W17, sowie einem von der Versicherung beauftragten Gutachter den Brandort. Im Anschluss an diese Besichtigung setzten sich die vorgenannten Personen gemeinsam in das gegenüber des Ladenlokals gelegenen Eiscafés, um alles Weitere zum Ablauf zu besprechen. Zu diesem Gespräch kam auch die Zeugin W1 hinzu. Bei dieser Gelegenheit erkundigte sich der Angeklagte darüber, wann mit einer Zahlung durch die Versicherung zu rechnen sei und erläuterte dem Zeugen W8, dass er dringend Geld für die Medikamente seines kranken Kindes benötige. Die Kammer vermochte nicht festzustellen, ob einzelne durch den Brand beschädigte Gegenstände aus dem Café, die gegebenenfalls auch auf der ausweislich der rechtskräftigen Feststellungen des Urteils der 39. großen Strafkammer – Schwurgericht – des Landgerichts Dortmund vom 07. Juni 2019 von der Zeugin W1 erstellten und bei der Versicherung eingereichten Schadensliste standen, im Alleineigentum des Angeklagten standen. 4. Tat vom 07. September 2017, Ziff. 4 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Dortmund vom 00.00. 2017 Insoweit sind aufgrund des Urteils der 39. großen Strafkammer – Schwurgericht – des Landgerichts Dortmund vom 07. Juni 2019 folgende Feststellungen in Rechtskraft erwachsen: Am 07.09.2017 bot der Angeklagte über das Onlineportal eBay-Kleinanzeigen eine Grafikkarte der Firma X1 zum Kaufpreis von 280,00 € an. Bei dem nachfolgenden Vertragsschluss mit dem Käufer W31 täuschte er diesem seine Lieferbereitschaft vor, woraufhin dieser noch am gleichen Tag den vereinbarten Kaufpreis auf das Konto des Angeklagten bei der Sparkasse H1 überwies. Wie bei Vertragsschluss bereits beabsichtigt, übersandte der Angeklagte die Grafikkarte nicht. Ihm kam es wiederum lediglich auf den Erhalt des Kaufpreises an. Bereits vor oder kurz nach dieser Tat setzte sich der Angeklagte nach Bulgarien ab. Von dort aus teilte er am 04.12.2017 der Staatsanwaltschaft Dortmund telefonisch mit, dass er sich dem Verfahren stellen wolle. Er wurde nach seiner angekündigten Rückkehr am 00.00.2017 am Flughafen X2 festgenommen. Er befindet sich seitdem aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Dortmund vom 00.00.2017 (702 Gs 1537/17), unterbrochen durch die Verbüßung von Freiheitsstrafe nach dem im oben unter I. 6. genannten Verfahren erfolgten Bewährungswiderruf sowie einer Restersatzfreiheitsstrafe, einem Tag Erzwingungs- und drei Tagen Ordnungshaft in Untersuchungshaft, zuletzt seit dem 00.00.2018 in der Justizvollzugsanstalt X3. III. Beweiswürdigung (hinsichtlich der von der Kammer getroffenen Feststellungen) Die ergänzenden Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf seinen Angaben, dem in der Hauptverhandlung verlesenen, ihn betreffenden Führungsbericht des Leiters der Justizvollzugsanstalt X3 vom 07. Oktober 2020 sowie dem gleichsam in der Hauptverhandlung verlesenen, ihn betreffenden Bundeszentralregisterauszug vom 20. Oktober 2020. 1. Tat v. 01. August 2017, Ziff. 2 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Dortmund vom 00.00. 2018 Die Feststellungen zur Tat vom 01. August 2017 beruhen auf den ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls erhobenen Beweisen. Der Angeklagte hat sich vor der Kammer nicht zur Tat eingelassen. Die Feststellungen zum Vortatgeschehen ergeben sich aus den glaubhaften und in ihren wesentlichen Teilen übereinstimmenden Bekundungen der von der Kammer vernommenen Zeugen W7, W2, W15, W9 und W13. Der Zeuge W7 hat vor der Kammer glaubhaft und nachvollziehbar bekundet, dem W2 am 01. August 2017 auf dem Parkplatz der an der C1-Straße 000 in H2 gelegenen Edeka-Filiale „eine Ohrfeige verpasst“, ihm vorgeworfen zu haben, seinem jüngerem Bruder, dem Zeugen W13, Drogen verkauft, ihn sodann gefilzt und ihm sein Portemonnaie und Handy in der Absicht abgenommen zu haben, das Portemonnaie nach Drogen zu durchsuchen, den Chatverlauf auf dem Handy zu kontrollieren und dieses dem Zeugen W2 danach zurückzugeben. Anhaltspunkte, die an der Richtigkeit dieser Bekundungen zweifeln ließen, lagen nicht vor. Sie decken sich im Gegenteil zudem mit den insoweit insgesamt inhaltsgleich gemachten Angaben des von der Kammer ebenfalls vernommenen Zeugen W2 und stimmen darüber hinaus auch mit den Bekundungen der weiteren von der Kammer vernommenen, unbeteiligten, Zeugen W15 und W9 überein. Diese bekundeten beide im Tatzeitraum auf dem Parkplatz gewesen zu sein und gesehen zu haben, dass der W7 den W2 ins Gesicht geschlagen, ihn durchsucht und dann das Handy des W2 in der Hand gehabt habe. Der Zeuge W15 bekundete zudem, mitbekommen zu haben, dass der W7 dem W2 vorgeworfen habe, seinem jüngeren Bruder Drogen verkauft zu haben. Der Zeuge W9 bekundete insoweit, sich noch daran erinnern zu können, dass es bei der Auseinandersetzung um den jüngeren Bruder des W7 gegangen sei. Schließlich bekundete auch der Zeuge W13, dass sein älterer Bruder, W7, zum Tatzeitpunkt angenommen habe, dass der W2 ihm zuvor Drogen verkauft habe. Die Feststellungen zu dem weiteren Tatgeschehen beruhen auf den folgenden Beweisen: Dass der Angeklagte – wie festgestellt – dann zur Situation auf dem Parkplatz hinzukam und dem W7 das Handy unvermittelt aus der Hand nahm, steht aufgrund der so gemachten Angaben des Zeugen W7 fest, die für die Kammer insgesamt glaubhaft und nachvollziehbar sind. Der Zeuge W7 konnte sich im Rahmen seiner Vernehmung noch sehr anschaulich daran erinnern, dass der Angeklagte damals auf dem Parkplatz auf ihn zugekommen sei, weil dieser mitbekommen habe, dass es „Stress“ gegeben habe. Der Angeklagte habe ihn gefragt, ob der W2 was dabei habe und man ihn abziehen könne, worauf er erwidert habe, dass der W2 nur ein Handy und ein Portemonnaie dabei habe und was er da abziehen wolle. Daraufhin habe der Angeklagte entgegnet, dass das Handy gut sei und ihm selbiges unvermittelt aus der Hand genommen habe. Diese Bekundungen erweisen sich auch deshalb als glaubhaft, weil sie sich auch mit den Angaben der Zeugen W2, W15 und W13, die sich alle noch erinnern konnten, dass der Angeklagte dann zur Situation hinzugekommen sei und in der Folge das Handy des W2 für sich behalten habe, decken. Soweit sich die Zeugen W2, W15, W9 und W13 nicht mehr erinnern konnten, wie der Angeklagte genau in den Besitz des Handys kam, steht dies den getroffenen Feststellungen nicht entgegen. Denn sie haben jedenfalls alle übereinstimmend bekundet, dass der Angeklagte schließlich das Handy an sich genommen habe. Dass der Angeklagte dann mit dem Handy des W2 auf diesen zuging und ihn bedrohte, um die Freischaltung des Handys zu erreichen, steht für die Kammer aufgrund der Bekundungen der Zeugen W2, W7, W13, W15 und W9 fest. Der Zeuge W2 bekundete vor der Kammer, den Angeklagten als denjenigen wiedererkannt zu haben, der ihn am 01. August 2017 auf dem Parkplatz bedroht und ihn unter Einsatz von Drohungen dazu gezwungen habe, sein Handy freizuschalten, die AppleID und die iCloud zu löschen. Er habe den Angeklagten auch schon bei der von der Polizei durchgeführten Wahllichtbildvorlage als entsprechenden Täter identifiziert. Die Bekundungen des Zeugen W2 werden insoweit durch diejenigen des Zeugen W13 bestätigt, als dieser angegeben hat, die beschriebene bedrohliche Aufforderung, das Handy freizuschalten und für den Angeklagten nutzbar zu machen, ebenfalls mitbekommen zu haben. Der Zeuge W7 bekundete in Übereinstimmung zu diesen Angaben, dass der Angeklagte mit dem Handy auf den W2 zugegangen sei, ihm selbiges kurzzeitig übergeben und es anschließend wieder an sich genommen habe. Darüber hinaus bekundeten die Zeugen W15 und W9 dazu passend, im Anschluss von dem W2 erzählt bekommen zu haben, dass der Angeklagte das Handy des W2 mitgenommen habe. Dass sich der W2 aufgrund des Verhaltens des Angeklagten stark bedroht fühlte, eingeschüchtert war und Angst hatte, steht aufgrund der so gemachten, glaubhaften und plausiblen Bekundungen des Zeugen W2 selbst fest, die durch die Bekundungen der Zeugen W7, W13, W15 und W9 bestätigt werden, die allesamt bekundeten, den Zeugen W2 in der Situation als eingeschüchtert und ängstlich erlebt zu haben. Der objektive Umstand, dass das Handy des W2, am 01. August 2017 durch den u.a. eingesetzten Polizeibeamten KHK W10 in der Wohnung des Angeklagten aufgefunden und sichergestellt werden konnte, bestätigt überdies die Angaben der Zeugen und spricht maßgeblich für ihre Richtigkeit. Dass das Handy in der Wohnung des Angeklagten u.a. von KHK W10 aufgefunden und sichergestellt worden ist, steht aufgrund der so gemachten Bekundungen des Zeugen KHK W10 sowie dem in der Hauptverhandlung verlesenen Durchsuchungsbericht und Sicherstellungs- und Durchsuchungsprotokoll der Kreispolizeibehörde H4 vom 01. August 2017 fest. Dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der Tat beabsichtigte, das Handy des W2 für sich zu behalten und ihm auch bewusst war, dass der W7 das Handy seinerseits rechtswidrig erlangt hatte, steht für die Kammer aufgrund der Gesamtwürdigung sämtlicher oben aufgeführter Beweise zum Verhalten des Angeklagten fest. Diese Absicht und Kenntnis werden insbesondere belegt durch die Nachfrage des Angeklagten bei dem W7 „ob man den abziehen“ könne, die von ihm begangene Nötigung zum Nachteil des W2, um das Handy für sich nutzbar zu machen und letztlich durch die Mitnahme des Handys. Dass der Zeuge W2 wegen des nächtlichen Vorfalls auf dem Parkplatz am Nachmittag des 01. Augusts 2017 in Begleitung seiner Mutter bei der Polizeiwache H3 eine Strafanzeige erstattete und im Rahmen einer später durchgeführten Wahllichtbildvorlage den Angeklagten als diejenige Person identifizierte, die ihn bedroht und sein Handy mitgenommen hat, steht aufgrund der so gemachten Bekundungen der Zeugen W2 und KHK W16 fest. Der Zeuge KHK W10 bekundete im Rahmen seiner Vernehmung vor der Kammer glaubhaft, dass der Zeuge W2 am 01. August 2017 in Begleitung seiner Mutter in der Polizeiwache in H3 eine Strafanzeige wegen des nächtlichen Vorfalls auf dem Edeka-Parkplatz erstattet habe. Der Zeuge KHK W16 bekundete zudem glaubhaft, dass der Zeuge W2 bei der am 25. Oktober 2017 durchgeführten Wahllichtbildvorlage den Angeklagten als Täter identifiziert habe. Dass der Zeuge W2 den Angeklagten als Täter identifizierte, ergibt sich daneben aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen Vermerk der Kreispolizeibehörde H4 vom 26.10.2017 (Bl. 448 Bd. III d.A.) Die Feststellungen zur vorläufigen Festnahme des Angeklagten beruhen auf den Bekundungen des dabei eingesetzten Polizeibeamten KHK W10. Diejenigen zu seiner späteren Freilassung und der Inhaftierung des W7 beruhen auf den so gemachten Bekundungen des Zeugen KHK W16. 2. Tat v. 00.00. 2017, Ziif. 3 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Dortmund vom 00.00. 2018 Die ergänzenden Feststellungen der Kammer zur Tat vom 00.00. 2017 beruhen auf den ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls erhobenen Beweisen. Der Angeklagte hat sich vor der Kammer nicht zur Tat eingelassen. Dass die formale Inhaberschaft für den Gewerbebetrieb Café E1 bei der Zeugin W1 lag, steht aufgrund der so gemachten glaubhaften Bekundungen des Zeugen W17 fest, der diese Information als Versicherungsvermittler im Rahmen des anlässlich des Abschlusses der Inhalts- und Betriebsunterbrechungsversicherung für das Café E1 mit dem Angeklagten und der Zeugin W1 geführten Gespräches bei ihnen erfragte. Da es sich bei der Gewerbeinhaberschaft um einen rein formalen Umstand handelt, spielt die Aufgabenverteilung im Rahmen des Cafébetriebs im Übrigen keine Rolle. Die Feststellungen zu den Umständen und Rahmenbedingungen des Gespräches anlässlich des Abschlusses der Inhalts- und Betriebsunterbrechungsversicherung beruhen, ebenso wie diejenigen Feststellungen zum Inhalt dieses Gespräches, auf den so gemachten glaubhaften Bekundungen des Zeugen W17 Keine/r der vernommenen Zeugen/-innen konnte Angaben machen, die einen sicheren Rückschluss auf die Betriebsabläufe und Aufgabenverteilung zwischen dem Angeklagten und der Zeugin W1 und ihre jeweilige Stellung im Café erlaubt hätten. Die Feststellungen zu den in dem Gebäude installierten Rauchmeldern beruhen auf den so gemachten Bekundungen der Zeugen W29 und W6. Während der Zeuge W29 als Vermieter glaubhaft und nachvollziehbar bekundet hat, ausschließlich in den Wohnungen und dem Treppenhaus Rauchmelder installiert zu haben, bekundete der Zeuge W6, der zudem glaubhaft bekundet hat, bei den Renovierungsarbeiten im Zuge der Eröffnung des Cafés geholfen zu haben, sich sicher zu sein, dass auch im Café Rauchmelder angebracht gewesen seien. Insoweit geht die Kammer zu Gunsten des Angeklagten davon aus, dass zur Tatzeit auch in dem Café Rauchmelder angebracht waren. Die Feststellungen zum Gespräch mit der Zeugin W11 beruhen auf den so gemachten Bekundungen dieser Zeugin, die die Kammer soweit festgestellt für glaubhaft hält. Die Feststellungen zu dem mit der Zeugin KHKin W30 während des Transportes des festgenommenen Angeklagten geführten Gespräches beruhen auf den so gemachten glaubhaften und nachvollziehbaren Bekundungen der Zeugin KHKin W30. Die Zeugin KHKin W30 hat den Inhalt der Aussagen des Angeklagten, die dieser während des polizeilichen Transportes ihr gegenüber aus eigenem Antrieb gemacht habe, der Kammer im Rahmen ihrer Vernehmung so wie festgestellt bekundet. Insbesondere hat die Zeugin plausibel geschildert, dass sie sich im Nachgang zu dem polizeilichen Transport des Angeklagten wieder an das mit ihm geführte Gespräch erinnerte als sie von dem Brandgeschehen in dem Café E1 und dem Umstand erfuhr, dass der Angeklagte sich ins Ausland abgesetzt haben soll. Selbiges habe sie – wie die Zeugin ebenfalls glaubhaft und nachvollziehbar bekundete – nach Rücksprache mit dem zu dem Brandgeschehen ermittelnden Beamten, dem Zeugen KHK W16, dazu veranlasst, in Bezug auf den polizeilichen Transport des Angeklagten das Gedächtnisprotokoll vom 23. August 2017 zu erstellen. Die Feststellungen zum Gespräch, dass der Angeklagte in der Tatnacht mit dem Zeugen POK W24 führte, beruhen auf den so gemachten glaubhaften Angaben des Zeugen POK W24. Dieser bekundete, als bei dem Brandgeschehen eingesetzter Polizeibeamter am 00.00. 2017 noch vor Ort vor dem Café E1 als die Arbeiten der Feuerwehr schon begonnen hatten mit dem Angeklagten, der sich ihm gegenüber als für das Café E1 Verantwortlicher zu erkennen gegeben habe, gesprochen zu haben. Der Zeuge POK W24 bekundete zudem, dass der Angeklagte in dieser Situation einen ruhigen und gefassten Eindruck gemacht habe. Die Feststellungen dazu, welchen Eindruck der Angeklagte kurz vor der späteren Tatausführung auf die Zeugen W6 und W4 machte, beruhen auf den so gemachten glaubhaften und übereinstimmenden Bekundungen dieser Zeugen. Sie haben den Angeklagten und sein Verhalten übereinstimmend als ruhig, gefasst und normal beschrieben. Der Zeuge W6, der – was insoweit schon aufgrund der rechtskräftigen Feststellungen aus dem Urteil der 39. großen Strafkammer – Schwurgericht – vom 07. Juni 2019 feststeht – noch wenige Minuten vor der Tatausführung mit dem Angeklagten zusammen war und sich mit diesem unterhalten hat, bekundete das Verhalten des Angeklagten im Rahmen seiner Vernehmung als normal erlebt zu haben und erklärte dazu auf Nachfrage der Kammer, was er mit „normal“ meine anschaulich, dass der Angeklagte auf ihn gewirkt habe, als wenn dieser sagen wollte, dass er nun „nach Hause fahre, Pipi mache und ab ins Bett gehe“. Die Feststellungen zu der gemeinsamen Besichtigung des Brandortes am 00.00. 2017 durch den Angeklagten, den Zeugen W8 und einem von der Versicherung beauftragten Gutachter beruhen auf den so gemachten insgesamt glaubhaften und nachvollziehbaren Bekundungen des Zeugen W8. Dieser bekundete, am 00.00. 2017 gemeinsam mit dem Angeklagten und einem von der Versicherung beauftragten Gutachter die Brandörtlichkeit, also das Café E1 besichtigt zu haben. Er habe diese Aufgabe für seinen zu dieser Zeit beruflich anderweitig verhinderten Arbeitskollegen, den Zeugen W17 übernommen. Dieser habe ihn zuvor telefonisch über die Schadensmeldung durch den Angeklagten informiert und um die Durchführung der Besichtigung gebeten, was der Zeuge W17 ebenso vor der Kammer bekundet hat. Im Anschluss an die eigentliche Besichtigung des Brandortes – so bekundete der Zeuge W8 weiter – habe er sich mit dem Angeklagten und dem Gutachter in das gegenüber von dem Café E1 gelegene X-café gesetzt, um dort alles Weitere zum Ablauf zu besprechen. Zu diesem Gespräch sei dann auch die Zeugin W1 hinzugekommen. Bei dieser Gelegenheit habe sich der Angeklagte erkundigt, wann mit der Auszahlung des Geldes von der Versicherung zu rechnen sei und dem Zeugen W8 erläutert, dass er dringend Geld für die Medikamente seines kranken Kindes benötige. Zum Tötungsvorsatz Dass dem Angeklagten der Tod der sich zur Tatzeit in dem Haus befindlichen Bewohner als mögliche, nicht fernliegende Folge seines Handelns bewusst war und er diese billigend in Kauf genommen hat, als er den Brand entfachte und anschließend das Haus verließ, ergibt sich für die Kammer aufgrund der Würdigung aller objektiven und subjektiven Tatumstände im Rahmen einer Gesamtschau. Maßgeblich sind hier die Art und Weise der Einwirkung sowie der zeitliche Aspekt. Dem Angeklagten waren als Nutzer des im Erdgeschoss des Hauses gelegenen Ladenlokals die Tatörtlichkeiten und -umstände bekannt. Er wusste, dass in den Wohnungen des Hauses Mieter wohnten. Angesichts der Nachtzeit nahm der Angeklagte zur Überzeugung der Kammer jedenfalls billigend in Kauf, dass sich möglicherweise alle Bewohner des Hauses in ihren Wohnungen befanden. Ihm war außerdem bekannt, dass die einzige Fluchtmöglichkeit für die Hausbewohner das gemeinsame Treppenhaus war. Zudem ist es jedem – und war es damit auch dem Angeklagten zum Zeitpunkt der Brandlegung – bekannt, dass sich ein Feuer – erst Recht, wenn es unter Einsatz eines Brandbeschleunigers gelegt wird und über eine geöffnete Eingangstür zusätzlich mit Sauerstoff versorgt wird – schnell und unkontrolliert ausbreiten kann und, dass sowohl die Flammen des Feuers, die Rauchgasentwicklung als auch der Einsturz von Gebäudeteilen den Personen im Haus insbesondere die Flucht nach draußen über das Treppenhaus unmittelbar unmöglich machen und all dies deshalb zu einer konkreten Todesgefahr führt. Insbesondere angesichts der Nachtzeit musste der Angeklagte davon ausgehen und ist es auch, dass die Bewohner des Hauses bereits schliefen und deshalb erst einige Zeit später auf den Brand aufmerksam werden könnten, wenn die Flucht nach draußen aufgrund des Feuers, der Rauchgasentwicklung oder eingestürzter Gebäudeteile bereits unmöglich geworden sein könnte. Hinzu kommt, dass die Brandlegung durch den Angeklagten im Erdgeschoss erfolgte und somit in dem Gebäudeteil, der auf dem Weg zum Hausausgang zwingend zu passieren ist. Aufgrund der Unkontrollierbarkeit eines Feuers, war dem Angeklagten auch klar, dass eine Dosierung und Steuerung seiner Brandlegung derart, dass sie lediglich einen sich auf das Ladenlokal beschränkenden Brand verursachen würde, nicht aber auch zu einer Brand- oder Rauchgasentwicklung mit tödlichen Folgen für die Bewohner führen würde, unmöglich war. Obwohl der Angeklagte diese tödliche Gefahr durch die Brandlegung erkannte, verließ er unmittelbar danach das Gebäude und überließ die zu diesem Zeitpunkt in dem Haus aufhältigen Personen, deren genaue Anzahl er nicht kannte, ihrem Schicksal. Hiermit sowie mit ihrem möglichen Tod fand er sich ab. Dass dennoch alle Hausbewohner unverletzt blieben, ist allein auf den Zufall zurückzuführen, dass der Zeuge W4 über eine halbe Stunde nach der Brandlegung an dem Gebäude vorbeikam, den aus der geöffneten Eingangstür des Ladenlokals dringenden dichten Rauch bemerkte, die Bewohner des Hauses auf die Gefahr aufmerksam machte und Feuerwehr sowie Polizei verständigte. Dass der Zeuge W4 zur Nachtzeit noch einmal an dem Gebäude vorbeikommen würde, war für den Angeklagten nicht vorhersehbar. Er konnte auch nicht damit rechnen, dass sonst ein anderer Passant rechtzeitig, also ehe die Hausbewohner tödlich verletzt würden, auf das Brandgeschehen aufmerksam werden würde. Er konnte auch nicht davon ausgehen, dass die in dem Café möglicherweise ausschlagenden Rauchmelder die in dem Gebäude in ihren Wohnungen aufhältigen Personen rechtzeitig vor der von dem Brand ausgehenden Gefahr warnen würden. Es liegen auch keine tatsachenbegründeten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Angeklagte die mit der konkreten Art der Brandlegung einhergehende Gefahr der Tötung – trotz der objektiv äußerst gefährlichen Tathandlung – nicht erkannt hätte oder jedenfalls darauf vertraut hätte, ein solcher Erfolg werde nicht eintreten. Im Gegenteil: Der Angeklagte war zum Zeitpunkt der Tatausführung nicht affektiv erregt, die Tat ereignete sich auch nicht spontan oder unüberlegt aus einem dynamischen Geschehen heraus. Das steht aufgrund der zu dem Gemütszustand des Angeklagten vernommenen Zeugen, die den Angeklagten in der Tatnacht entweder unmittelbar vor oder unmittelbar nach der Tatausführung gesehen haben, fest. Sie beschreiben ihn und sein Verhalten übereinstimmend als ruhig, gefasst und normal. Der Zeuge W6, der noch wenige Minuten vor der Tatausführung mit dem Angeklagten zusammen war und sich mit diesem unterhalten hat, beschreibt das Verhalten des Angeklagten im Rahmen seiner Vernehmung als normal und erklärt auf Nachfrage, was er mit „normal“ meine, anschaulich, dass der Angeklagte auf ihn gewirkt habe, als wenn dieser sagen wollte, dass er nun „nach Hause fahre, Pipi mache und ab ins Bett gehe“. Das Bewusstsein, der Gemütszustand und die kognitiven Fähigkeiten des Angeklagten waren dementsprechend zu keinem Zeitpunkt vor oder nach der Tatausführung beeinträchtigt. Erst recht nicht in einer Weise, die ihm die realistische Einschätzung über die mit einer Brandlegung in einem Wohnhaus einhergehende tödliche Gefahr für ihre Bewohner unmöglich gemacht hätte. Für die Annahme des bedingten Tötungsvorsatzes spricht weiterhin, dass der Angeklagte bei der Tatausführung planvoll und überlegt vorging. Das wird in seinen Vorbereitungshandlungen deutlich. So fingierte er etwa 1 Stunde und 40 Minuten vor der eigentlichen Tatausführung mittels eines Hebelwerkzeuges Einbruchsspuren an der Eingangstür zum Ladenlokal, um so den möglichen späteren Verdacht der Täterschaft für die geplante Tat von sich abzulenken. Dass der Angeklagte zu dieser Zeit die Einbruchsspuren fingierte steht aufgrund der insoweit rechtskräftigen Feststellungen aus dem Urteil der 39. großen Strafkammer – Schwurgericht – des Landgerichts Dortmund vom 07. Juni 2019 bindend fest. Dass er das tat, um so den späteren möglichen Verdacht von der Tatbegehung von sich abzulenken, steht für die Kammer aufgrund einer Würdigung der Gesamtumstände fest. Hierfür sprechen insbesondere der sehr enge zeitliche Zusammenhang zur späteren Brandlegung durch den Angeklagten sowie der Umstand, dass er keine Maßnahmen zur Sicherung des Ladenlokals in Anbetracht des beschädigten Schlosses getroffen hat. Letztlich ist ein anderer plausibler Grund für die vor der Brandlegung erfolgte Fingierung der Einbruchsspuren nicht ersichtlich. Für dieses planvolle Vorgehen und gegen einen nennenswerten Ausnahmezustand des Angeklagten schon zum Zeitpunkt der Brandlegung spricht weiterhin, dass er bereits in der Brandnacht noch vor Ort in dem Gespräch mit dem Polizeibeamten W24 von seinem Verdacht gegenüber der Familie XXX berichtete. Dass der Angeklagte die Brandlegung mit dem Ziel vornahm, die von seiner Verlobten abgeschlossene Inventar- und Betriebsausfallversicherung zur Zahlung zu veranlassen, steht für die Kammer aufgrund einer Gesamtwürdigung sämtlicher objektiven und subjektiven Indizien fest. Der Angeklagte und seine Familie befanden sich in einer finanziell angespannten Situation. Nachdem der Betrieb des Cafés E1 jedenfalls anfänglich noch Gewinne abgeworfen hatte, waren die Einnahmen nach wenigen Wochen mit Beginn umfangreicher Bauarbeiten in der C1-Straße nicht unerheblich zurückgegangen, zumal die Straßensanierungsmaßnahmen mit einer Sperrung sämtlicher an der C1-Straße gelegener Parkplätze einherging. Insoweit war der Geschäftsbetrieb bei dem mit Bonitätsprüfungen befassten Unternehmen der T2 nicht mehr als kreditwürdig eingestuft. Dies steht bereits aufgrund des Urteils des LG Dortmund vom 07. Juni 2019 rechtskräftig fest. Dass den Angeklagten diese finanziell angespannte Situation stark belastete steht aufgrund der von dem Angeklagten erst wenige Tage vor der Brandlegung gegenüber der Zeugin KHKin W30 während des Transportes zum Haftrichter am 01. August 2017 gemachten Aussagen und seines damaligen Verhaltens, fest. In diesen Zusammenhang fügt sich plausibel ein, dass der Angeklagte im Vorfeld zur Tat auch der Nachbarin, der Zeugin W11 über Geldschwierigkeiten und die finanzielle Situation des Cafés E1 berichtete und auch darüber sprach, wie es in Zukunft mit dem Café weiter gehen solle. Auch wenn die Kammer die Angaben der Zeugin hinsichtlich der von dem Angeklagten ihr gegenüber angeblich gemachten Ankündigung, dass Café abfackeln zu wollen, nicht für glaubhaft hält. Weiter spricht dafür, dass der Angeklagte ebenfalls noch in der Tatnacht – etwa um 02.00 Uhr – telefonisch eine Schadensmeldung gegenüber dem Versicherungsmakler machte, was ebenfalls bereits aufgrund der insoweit rechtskräftigen Feststellungen des Urteils des LG Dortmund vom 07. Juni 2019 feststeht. Letztlich deuten auch die Aussagen des Angeklagten am Nachmittag nach dem Brand, die er gegenüber dem Zeugen W8 während der gemeinsamen Besichtigung des Brandortes und des anschließenden Gespräches machte, auf seine oben genannte Absicht hin. Der Angeklagte sagte bei dieser Gelegenheit, das Geld für sein krankes Kind zu benötigen. Auch wenn diese Äußerung nicht allein entscheidend seine Absicht erkennen lässt, so fügt sie sich dennoch sehr deutlich und passend in das Gesamtbild ein. Es ging dem Angeklagten weniger um den Wiederaufbau bzw. die Wiederaufnahme seines Cafés als vielmehr – wie er es schon am 01. August 2017 gegenüber der Zeugin KHKin W30 offenbart hatte – darum, „noch einmal richtig Geld zu machen.“ IV. Rechtliche Bewertung 1. Taten vom 08. Juli 2017 und vom 07. September 2017, Ziff. 1 und 4 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Dortmund vom 00.00. 2018 Insoweit ist aufgrund des Urteils der 39. großen Strafkammer – Schwurgericht – des Landgerichts Dortmund vom 07. Juni 2019 folgende rechtliche Würdigung in Rechtskraft erwachsen: Nach den unter II. getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte in den Fällen II. 1. und 4. jeweils wegen Betruges gemäß § 263 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Abweichend von der rechtlichen Würdigung in der Anklageschrift sieht die Kammer keine ausreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Gewerbsmäßigkeit im Sinne des § 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB. Es handelte sich um zwei zeitlich auseinanderliegende Taten, aus denen noch nicht geschlossen werden kann, dass der Angeklagte sich durch diese Taten eine dauernde Einnahmequelle von einigem Gewicht verschaffen wollte. 2. Taten vom 01. August 2017, Ziff. 2 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Dortmund vom 00.00. 2018 Der Angeklagte hat sich auf der Grundlage der unter II. 2. getroffenen Feststellungen wegen Hehlerei und Nötigung strafbar gemacht gemäß §§ 259, 240, 53 StGB. Die durch den Zeugen W7 zum Nachteil des Zeugen und Geschädigten W2 begangene Nötigung, mit welcher der Zeuge W7 das Handy des Zeugen W2 erlangte, stellt eine geeignete Vortrat der Hehlerei im Sinne des § 259 StGB dar. Denn sie verletzte – ohne Rücksicht auf ihre systematische Einordnung – in ihrer praktischen Auswirkung die Vermögensrechte des Zeugen und Geschädigten W2 und führte einen gesetzlich missbilligten Vermögenszustand herbei. Es kann insoweit keinen Unterschied machen, ob dem Opfer ein Vermögensnachteil allein durch die Begehung einer Tat nach § 240 StGB oder durch eine „qualifizierte“ Form der Nötigung, etwa durch Raub oder Erpressung, zugefügt wird. Die Nötigung scheidet deshalb nicht als Vortat aus, auch wenn sie nicht dem Schutz des Vermögens, sondern dem Schutz der Willensbildungs- und Willensbetätigungsfreiheit des einzelnen dient (vgl. MüKoStGB/Maier, 3. Aufl. 2017, StGB § 259 Rn. 25, 26). 3. Tat vom 00.00. 2017, Ziff. 3 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Dortmund vom 00.00. 2018 Der Angeklagte hat sich auf der Grundlage der unter II. 3. getroffenen Feststellungen wegen versuchten Mordes in 11 tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit versuchter Brandstiftung mit Todesfolge in 11 tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit schwerer Brandstiftung gemäß §§ 211, 306a Abs. 1 Nr. 1, 306c, 22, 23 Abs. 1 und Abs. 2, 49 Abs. 1 und Abs. 2, 52 StGB strafbar gemacht. a) Strafbarkeit wegen versuchten Mordes in 11 tateinheitlichen Fällen gemäß §§ 211, 22, 23 Abs. 1 und Abs. 2 StGB Der Angeklagte handelte bei der Brandlegung auf der Grundlage der vorgenommenen Gesamtbetrachtung aller objektiven und subjektiven Tatumstände mit bedingtem Tötungsvorsatz. Bedingten Tötungsvorsatz hat, wer den Eintritt des Todes als mögliche Folge seines Handelns erkennt (Wissenselement) und billigend in Kauf nimmt (Willenselement). Beide Elemente müssen durch tatsächliche Feststellungen belegt werden. Ihre Bejahung oder Verneinung kann nur auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller objektiven und subjektiven Tatumstände erfolgen (BGH, Beschluss vom 04. Juni 2019 – 2 StR 364/18, NStZ 2019, 725, Rn. 10 mwN). Dabei ist die auf der Grundlage der dem Täter bekannten Umstände zu bestimmende objektive Gefährlichkeit der Tathandlung ein wesentlicher Indikator. Bei der Würdigung des Willenselements ist neben der konkreten Angriffsweise regelmäßig auch die Persönlichkeit des Täters, sein psychischer Zustand zum Tatzeitpunkt und seine Motivation mit in die Betrachtung einzubeziehen (BGH, Urteil vom 23. Februar 2012, NStZ 2012, 443). Zwar können das Wissens- oder das Willenselement des Eventualvorsatzes gleichwohl im Einzelfall fehlen, etwa wenn dem Täter, obwohl er alle Umstände kennt, das Risiko der Tötung infolge einer psychischen Beeinträchtigung zur Tatzeit nicht bewusst ist (Fehlen des Wissenselements) oder wenn er trotz erkannter objektiver Gefährlichkeit der Tat ernsthaft und nicht nur vage auf ein Ausbleiben des tödlichen Erfolges vertraut (Fehlen des Willenselements, vgl. BGH Urt. v. 5.12.2017 – 1 StR 416/17, NStZ 2018, 206 mwN). Das Vertrauen auf einen glimpflichen Ausgang lebensgefährdenden Tuns darf dabei aber nicht auf bloßen Hoffnungen beruhen, sondern muss tatsachenbasiert sein (vgl. MüKoStGB/Schneider 3. Aufl., § 212 Rn. 70). Den Motiven des Täters kommt – anders als bei direktem Vorsatz – bei der Abgrenzung bedingten Tötungsvorsatzes von bewusster Fahrlässigkeit zudem nur unter bestimmten Umständen Gewicht zu (vgl. Schneider aaO Rn. 65 ff. mwN). Soweit in der Rechtsprechung des BGH im Rahmen der gebotenen Gesamtschau auf eine „für Tötungsdelikte deutlich höhere Hemmschwelle“ abgestellt worden ist (vgl. Nachw. bei BGH Urt. v. 22.3.2012 – 4 StR 558/11, BGHSt 57, 189), erschöpft sich dies in einem Hinweis auf die Bedeutung des Grundsatzes der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 261 StPO) bezüglich der Überzeugungsbildung vom Vorliegen eines (wenigstens) bedingten Tötungsvorsatzes. Durch den Aspekt der „Hemmschwelle“ soll hingegen die Wertung, dass offensichtlich lebensgefährdende Handlungen ein gewichtiges, auf Tötungsvorsatz hinweisendes Beweisanzeichen sind, nicht in Frage gestellt oder auch nur relativiert werden (vgl. BGH aaO, S. 191; BGH Urt. v. 5.12.2017 – 1 StR 416/17 aaO; BGH, Urt. v. 12.12.2018 − 5 StR 517/18, NStZ 2019, 208 Rn. 7-9). Da der Angeklagte in einem als Abstellraum und Vorbereitungsküche dienenden, hinter dem zur Straße liegenden Verkaufsraum mit Hilfe eines Brandbeschleunigers in den Nachtstunden, nämlich gegen 00.40 Uhr, einen Brand legte, musste er davon ausgehen, dass die Hausbewohner schlafen und sich das Feuer von dort unbemerkt ausbreiten konnte. Er kannte die Wohnsituationen in dem Haus ebenso wie den Umstand, dass das gemeinsame Treppenhaus für die Bewohner der einzige Fluchtweg war. Dennoch verließ er nach der Brandlegung das Gebäude. Er hatte damit das typischerweise unbeherrschbare Tatmittel „Feuer“ unter konkreter Gefährdung von Menschen eingesetzt, die Hausbewohner dann ihrem Schicksal überlassen und sich mit der Möglichkeit, dass diese tödliche Verletzungen erleiden könnten, abgefunden. Insbesondere aufgrund der Tatausführung zur Nachtzeit konnte er nicht davon ausgehen, dass die Hausbewohner den Brand (rechtzeitig) entdecken würden. Ein Übergreifen des tödliche Gefahren bergenden Feuers zumindest auf die neben und über dem Ladenlokal liegende Wohnung stand ausweislich der bereits rechtskräftigen Feststellungen unmittelbar bevor. Zudem besteht bei Bränden immer die Gefahr der Rauchgasentwicklung, die ebenfalls ein erhebliches Risiko für die Gesundheit und das Leben anderer Menschen darstellt. Beide Gefahren waren dem Angeklagten bewusst. Der Angeklagte hat die Mordmerkmale der Habgier, der Heimtücke sowie der Verwendung eines gemeingefährlichen Mittels verwirklicht. Der Angeklagte handelte aus Habgier. Er beabsichtigte, mittels eines Brandes aus einem Gewinnstreben um jeden Preis Zahlungen der Inventar- und Betriebsversicherung zu veranlassen. Der Angeklagte handelte heimtückisch. Heimtückisch tötet, wer die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers zur Tatbegehung ausnutzt und hierbei in feindlicher Willensrichtung handelt (BGH St 2, 251/54; 9385/389, BGH NStZ-RR 2001 14). Der Angeklagte nutzte bei seiner Tat die Arg- und Wehrlosigkeit der in dem Gebäude befindlichen Personen aus, die sich keines Angriffs auf ihr Leben versahen und in ihren Wohnungen sicher wähnten. Soweit die in dem Gebäude befindlichen Personen zur nächtlichen Tatzeit bereits schliefen, steht dies ihrer Arg- und Wehrlosigkeit nicht entgegen. Denn schlafende Personen nehmen ihre Arglosigkeit mit in den Schlaf. Soweit der im Haus befindliche Säugling seinen geistigen Fähigkeiten nach zum Argwohn noch nicht in der Lage war, nutzte der Angeklagte die Arg- und Wehrlosigkeit der Eltern, die den Schutz ihres Kindes übernommen hatten, aus. Der Angeklagte ging darüber hinaus mit gemeingefährlichen Mitteln vor. Gemeingefährlich ist ein Mittel, wenn es durch seine Anwendung im Einzelfall eine Gefahr für eine unbestimmte Anzahl anderer Personen mit sich bringt (BGHSt 34,13 ff.). In der konkreten Tatsituation ist es ausreichend, dass es eine Mehrzahl von Menschen an Leib und Leben gefährdet, weil der Täter eine Ausweitung der Gefahr nicht kontrollieren kann (BGH NStZ 2006, 267, 268). Hier hat der Angeklagte das typischerweise unbeherrschbare Tatmittel Feuer durch Brandlegung mittels eines Brandbeschleunigers angewandt. Die Brandlegung in einem Geschäfts- und Mehrparteienwohnhaus mittels eines Brandbeschleunigers in der konkreten Tatsituation kann eine Gefahr für Leib und Leben einer unbestimmten Anzahl von Personen mit sich bringen. Die Ausbreitung des Feuers sowie die entstehende Rauchgasentwicklung waren für den Angeklagten nicht beherrschbar. Indem der Angeklagte den Brand legte, setzte er auch nach seiner Vorstellung zur Verwirklichung der Tat unmittelbar an, denn er hatte nach seinem Tatplan alles zur Realisierung der Tat Erforderliche getan. b) Der Angeklagte hat sich außerdem tateinheitlich (§ 52 StGB) zum versuchten Mord in elf tateinheitlich zusammentreffenden Fällen wegen besonders schwerer Brandstiftung strafbar gemacht, §§ 306a Abs. 1 Nr. 1StGB. c) Ferner hat sich der Angeklagte tateinheitlich (§ 52 StGB) zu den vorgenannten Delikten wegen versuchter Brandstiftung mit Todesfolge in elf tateinheitlich zusammentreffenden Fällen strafbar gemacht, §§ 306c, 22, 23 StGB. Der Angeklagte hat das Grunddelikt des § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB vollendet. Er hatte zudem - wie ausgeführt - bedingten Vorsatz, durch die Verwirklichung des der Brandstiftung innewohnenden Risikos, den Tod mehrerer Menschen zu verursachen, und hierzu - wie ebenfalls bereits dargestellt - auch unmittelbar angesetzt. Die Taten stehen in Tateinheit zu den Tötungsdelikten der §§ 212, 211 StGB (BeckOK StGB/Heintschel-Heinegg, 47. Ed. 1.8.2020, StGB § 306c Rn. 18). Da „lediglich“ eine versuchte Brandstiftung mit Todesfolge (Versuch der Erfolgsqualifikation) aber eine vollendete schwere Brandstiftung vorliegt, besteht insoweit ebenfalls Tateinheit, um den Eintritt des Brandstiftungserfolges klarzustellen (vgl. dazu BGH 31.8.2004 – 1 StR 347/04, NStZ-RR 2004; MüKoStGB/Radtke, 3. Aufl. 2019 Rn. 33, StGB § 306c Rn. 33). d) Abweichend von der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Dortmund vom 00.00. 2018 und zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer den Schuldspruch auf die elf im Haus aufhältigen Hausbewohner, die gefährdet worden sind, beschränkt. VI. Strafzumessung 1. Taten vom 08. Juli 2017 und vom 07. September 2017, Ziff. 1 und 4 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Dortmund vom 00.00. 2018 Insoweit sind aufgrund des Urteils der 39. großen Strafkammer – Schwurgericht – des Landgerichts Dortmund vom 07. Juni 2019 folgende Strafzumessungen und Einzelfreiheitsstrafen in Rechtskraft erwachsen: Hinsichtlich aller Taten fiel zugunsten des Angeklagten ins Gewicht, dass er zum Zeitpunkt der hier abgeurteilten Taten noch keine Freiheitsstrafe verbüßt hatte und daher als Erstverbüßer anzusehen ist. Vor diesem Hintergrund ist der Angeklagte, auch aufgrund seiner familiären Situation mit einem herzkranken Kleinkind, besonders haftempfindlich und durch die jetzt erlittene Untersuchungshaft beeindruckt. Auch hat er sich dem Verfahren letztlich gestellt, was für ihn auch die Vollstreckung von Strafhaft aufgrund des Bewährungswiderrufs in anderer Sache zur Folge hatte. Zudem liegen die Taten inzwischen fast zwei Jahre zurück, wenngleich der Zeitablauf zwischen Tatbegehung und deren Aburteilung auch durch die mehrmonatige Flucht des Angeklagten nach Bulgarien mitbedingt war. Insbesondere hinsichtlich der Taten zu II. 1. und 4. war das vollumfängliche Geständnis des Angeklagten strafmildernd zu bewerten. Strafschärfend war demgegenüber in allen Fällen zu bewerten, dass der Angeklagte sämtliche Taten unter laufender Bewährung stehend begangen hat. Er ist bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten, was hinsichtlich der Taten II. 1. und 4. gravierender ins Gewicht fällt, da es sich hier um einschlägige Vorstrafen handelt. Nach Abwägung sämtlicher oben genannten für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte hat die Kammer in den Fällen II. 1. und 4. die zu verhängende Strafe dem Strafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB entnommen und auf eine Freiheitsstrafe von jeweils sechs Monaten als tat- und schuldangemessen erkannt. 2. Taten vom 01. August 2017, Ziff. 2 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Dortmund vom 00.00. 2018 a) Für die Hehlerei sieht das Gesetz Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor, §§ 259 Abs. 1, 38 Abs. 2 StGB. Innerhalb dieses Strafrahmens hat die Kammer sich bei der Strafzumessung von folgenden für und wider den Angeklagten sprechenden Umständen leiten lassen: Zu seinen Gunsten war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der hier abgeurteilten Taten noch keine Freiheitsstrafe verbüßt hatte und demensprechend als sogenannter Erstverbüßer besonders haftempfindlich war. Zusätzlich war in diesem Zusammenhang zu seinen Gunsten in die Abwägung einzustellen, dass ihn die Freiheitsstrafe aufgrund seiner persönlichen Lebensumstände besonders empfindlich trifft. Gemeinsam mit seiner Verlobten hat der Angeklagte ein schwer krankes Kind, das sich infolge seiner Herzerkrankung regelmäßigen medizinischen Untersuchungen und Behandlungen unterziehen muss und besonderer Pflege und Fürsorge bedarf. Darüber hinaus war zu Gunsten des Angeklagten in die Abwägung einzustellen, dass die Tat inzwischen über drei Jahre zurückliegt, wenngleich die mehrmonatige Flucht des Angeklagten die Länge des Verfahrens mitbedingte und insoweit relativierend wirkt. Zu Gunsten des Angeklagten spricht weiterhin, dass er sich dem Verfahren letztlich gestellt hat, was für ihn auch die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe aufgrund des Bewährungswiderrufs in anderer Sache zur Folge hatte. Schließlich kommt dem Angeklagten im Rahmen der Abwägung auch zu Gute, dass das Handy als Objekt der Hehlerei sichergestellt und seinem Eigentümer zurückgegeben werden konnte. Zu Lasten des Angeklagten war indes in die Abwägung einzustellen, dass er strafrechtlich bereits in Erscheinung getreten ist und die Tat unter laufender Bewährung begangen hat. Innerhalb des anwendbaren Strafrahmens von einem Montag bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe hat die Kammer unter Abwägung aller oben aufgeführten Strafzumessungskriterien im engeren Sinne, § 46 StGB, auf eine Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten erkannt, die sie für tat- und schuldangemessen erachtet. b) Für die Nötigung sieht das Gesetz Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor, §§ 240 Abs. 1, 38 Abs. 2 StGB. Innerhalb dieses Strafrahmens hat die Kammer unter Abwägung aller oben unter V. 2. a) aufgeführten Strafzumessungskriterien im engeren Sinne – mit Ausnahme des sichergestellten und zurückgegebenen Handys –, § 46 StGB, auf eine Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten erkannt, die sie für tat- und schuldangemessen erachtet. 3. Tat vom 00.00. 2017, Ziff. 3 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Dortmund vom 00.00. 2018 Für den versuchten Mord sieht das Gesetz lebenslange Freiheitsstrafe vor, §§ 211 Abs. 1, 23 Abs. 1StGB. Der Tatbestand des Mordes kann gemäß § 23 Abs. 2 StGB milder bestraft werden mit der Folge, dass der dann nach der Vorschrift des § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB gemilderte Strafrahmen des § 211 Abs. 1 StGB Freiheitsstrafe von drei Jahren bis zu fünfzehn Jahren beträgt, §§ 211 Abs. 1, 38 Abs. 2 StGB. Für die tateinheitlich verwirklichte schwere Brandstiftung sieht das Gesetz Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünfzehn Jahren vor, §§ 306a Abs. 1, 38 Abs. 2 StGB. In minder schweren Fällen beträgt der Strafrahmen Freiheitstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, § 306a Abs. 1 StGB. Für die ebenfalls tateinheitlich verwirklichte versuchte Brandstiftung mit Todesfolge sieht das Gesetz Freiheitsstrafe von zehn Jahren bis zu fünfzehn Jahren oder lebenslange Freiheitsstrafe vor, §§ 306c, 23 Abs. 1, 38 Abs. 2 StGB. Sie kann gemäß § 23 Abs. 2 StGB milder bestraft werden mit der Folge, dass der dann nach der Vorschrift des § 49 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 StGB gemilderte Strafrahmen des § 306c StGB Freiheitsstrafe von drei Jahren bis zu fünfzehn Jahren oder Freiheitsstrafe von zwei Jahren bis zu fünfzehn Jahren beträgt, §§ 306c, 38 Abs. 2 StGB. Sind wie hier tateinheitlich mehrere Straftatbestände verwirklicht, bestimmt sich die Strafe nach dem Gesetz, welches die schwerste Strafe vorsieht, § 52 Abs. 2 StGB Die Kammer hat bei der Ermittlung des abstrakten Strafrahmens zunächst die Anwendung des gemäß der §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB gemilderten Strafrahmens des § 211 StGB – dieses Delikt sieht den schwersten Regelstrafrahmen vor – geprüft und diese nach der gebotenen Abwägung bejaht. Bei dieser Abwägung hat sie sich neben sämtlichen bereits unter V. 2 b dargestellten Strafzumessungskriterien von folgenden weiteren für und wider den Angeklagten sprechenden Umständen leiten lassen: Wesentlich zu Gunsten des Angeklagten war insoweit in die Abwägung einzustellen, dass Verletzungsfolgen nahezu gänzlich ausblieben. Zu seinen Lasten war an dieser Stelle indes zu berücksichtigen, dass der Angeklagte mit der Tat drei Mordmerkmale sowie tateinheitlich zwei weitere Straftatbestände erfüllt hat und in ihr eine hohe kriminelle Energie zum Ausdruck kommt. Zudem wirkt sich in diesem Zusammenhang auch die besondere Gefährlichkeit der Tat für eine relativ hohe Personenzahl zu Ungunsten des Angeklagten aus. Demnach hält die Kammer die Anwendung des wegen des Versuchs gemilderten Strafrahmens des § 211 StGB für geboten. Innerhalb des mithin anwendbaren gemäß der §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB gemilderten Strafrahmens des § 211 Abs. 1 StGB – Freiheitsstrafe von drei Jahren bis zu fünfzehn Jahren – hat die Kammer nach nochmaliger Abwägung aller vorgenannter Strafzumessungskriterien im engeren Sinne auf eine Einzelfreiheitsstrafe von neun Jahren erkannt, die sie für tat- und schuldangemessen erachtet. 4. Nach nochmaliger Abwägung aller für und wider den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer nach Maßgabe des § 54 Abs. 1 und 2 StGB unter maßvoller Erhöhung der höchsten verwirklichten Einzelstrafe, sog. Einsatzstrafe, von hier neun Jahren, auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und zehn Monaten erkannt, die sie für den Angeklagten als tat- und schuldangemessen erachtet. VI. Kosten Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 464, 465, 472 Abs. 1 S. 1 StPO.