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Beschluss

1 Ws 325/20

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2020:0818.1WS325.20.00
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Leitsätze
  • 1.

    Der Besetzungseinwand muss innerhalb der in § 222b Abs. 1 Satz 1 StPO benannten neu eingeführten (Wochen-)Frist entsprechend den Begründungsanforderungen gemäß § 344 Abs. 2 StPO ohne Bezugnahmen und Verweisungen aus sich heraus Inhalt und Gang des bisherigen Verfahrens so konkret und vollständig wiedergeben, dass eine abschließende Prüfung durch das nach § 222b Abs. 3 Satz StPO zuständige Rechtsmittelgericht allein aufgrund der Begründungsschrift ermöglicht wird.

  • 2.

    Hierzu zählt auch, dass Umstände, die geeignet sein könnten, die vom Gericht beschlossene Besetzung zu begründen, nicht verschwiegen werden dürfen (Anschluss an OLG Celle, Beschluss vom 27. Januar 2020 zu 3 Ws 21/20, zitiert nach juris Rn. 5).

  • 3.

    Der die Gerichtsbesetzung rügende Verfahrensbeteiligte ist gehalten, alle ihm zumutbaren Informationsmöglichkeiten in Anspruch zu nehmen bzw. nutzbar zu machen, um sämtliche entscheidungserhebliche Tatsachen in Erfahrung zu bringen, und zwar gegebenenfalls auch unter vollständiger Ausschöpfung der gesetzlichen Frist.

Tenor

Der Besetzungseinwand wird auf Kosten des Angeklagten als unzulässig verworfen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Besetzungseinwand muss innerhalb der in § 222b Abs. 1 Satz 1 StPO benannten neu eingeführten (Wochen-)Frist entsprechend den Begründungsanforderungen gemäß § 344 Abs. 2 StPO ohne Bezugnahmen und Verweisungen aus sich heraus Inhalt und Gang des bisherigen Verfahrens so konkret und vollständig wiedergeben, dass eine abschließende Prüfung durch das nach § 222b Abs. 3 Satz StPO zuständige Rechtsmittelgericht allein aufgrund der Begründungsschrift ermöglicht wird. 2. Hierzu zählt auch, dass Umstände, die geeignet sein könnten, die vom Gericht beschlossene Besetzung zu begründen, nicht verschwiegen werden dürfen (Anschluss an OLG Celle, Beschluss vom 27. Januar 2020 zu 3 Ws 21/20, zitiert nach juris Rn. 5). 3. Der die Gerichtsbesetzung rügende Verfahrensbeteiligte ist gehalten, alle ihm zumutbaren Informationsmöglichkeiten in Anspruch zu nehmen bzw. nutzbar zu machen, um sämtliche entscheidungserhebliche Tatsachen in Erfahrung zu bringen, und zwar gegebenenfalls auch unter vollständiger Ausschöpfung der gesetzlichen Frist. Der Besetzungseinwand wird auf Kosten des Angeklagten als unzulässig verworfen. Gründe : I. Der Angeklagte hat sich in einer ab dem 07. August 2020 neu begonnenen Hauptverhandlung vor der 34. großen Strafkammer (im Weiteren: Strafkammer) des Landgerichts Dortmund wegen des Vorwurfs des mehrfachen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu verantworten. Durch Beschluss vom 10. Juni 2020 hatte die Strafkammer eine bereits seit dem 09. März 2020 gegen den Angeklagten durchgeführte Hauptverhandlung ausgesetzt und für die neu zu beginnende Hauptverhandlung ihre Besetzung mit drei Berufsrichtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen beschlossen. Da die stellvertretende Vorsitzende der Strafkammer infolge ihrer Zeugeneinvernahme vor Aussetzung der Hauptverhandlung als erkennende Richterin ausschied und sich damit ein Vertretungsfall der mit (lediglich) zwei Beisitzern und dem Vorsitzenden besetzten Strafkammer ergab, teilten die Vorsitzenden der vorrangig zur Vertretung berufenen 35. und 36. großen Strafkammern des Landgerichts Dortmund auf Anfrage des Vorsitzenden der Strafkammer im Hinblick auf die zuvor in Absprache mit den Verteidigern koordinierten Termine für den Neubeginn und die Fortsetzung der Hauptverhandlung Verhinderungen der jeweiligen beisitzenden Kammermitglieder durch Urlaub und eigene Sitzungstätigkeit mit. Infolgedessen wurde dem Angeklagten bzw. den Verteidigern unter dem 17. Juli 2020 die Besetzung der Strafkammer unter Beteiligung ihres Vorsitzenden, der weiteren Beisitzerin und der dienstjüngsten Planrichterin der 37. Strafkammer (als Vertreterin) sowie zwei namentlich benannter Schöffen mitgeteilt. Gegen diese Kammerbesetzung, die seinem Verteidiger Rechtsanwalt T am 22. Juli 2020 zugestellt wurde, wendet sich der Angeklagte mit seinem durch anwaltlichen Schriftsatz des Rechtsanwalts T vom 29. Juli 2020 erhobenen Besetzungseinwand (§ 222b StPO), der per Fax am selben Tag um 14:24 Uhr an das Landgericht Dortmund übersandt wurde und mit dem er unter näheren Ausführungen geltend macht, infolge der Vertretung durch die jüngste Planrichterin der 37. Strafkammer sei die Strafkammer vorschriftswidrig besetzt. Ungeachtet dessen, dass in Bezug auf die vorgenannte Planrichterin eine grundrechtswidrige richterliche Sonderzuweisung vorgenommen worden sei, sei nicht nachvollziehbar, ob tatsächlich ein den Vertretungsfall durch diese Planrichterin auslösender Sachverhalt vorliege, obwohl nach der Geschäftsverteilung zuvörderst - nach aufsteigendem Dienstalter - die Beisitzer der 35. großen Strafkammer und bei deren Verhinderung die Beisitzer der 36. großen Strafkammer zur Vertretung berufen seien. Auf eine an die Strafkammer gerichtete Bitte um weitergehende Informationen zur Grundlage der mitgeteilten Kammerbesetzung mit Schriftsatz des Verteidigers Rechtsanwalt T vom 23. Juli 2020 habe der Vorsitzende der Strafkammer lediglich einen bis dahin nicht mitgeteilten Vermerk vom 08. Juli 2020 folgenden Inhalts übersandt: „Die Vorsitzenden der 35. und 36. Strafkammer haben Verhinderungen der Kammermitglieder durch Urlaub und eigene Sitzungstätigkeit der Kammern mitgeteilt. Die in der Reihenfolge nächst berufene 37. Strafkammer kann eine Vertreterin stellen. T1 ist die dienstjüngste Planrichterin der 37. Strafkammer.“ Obwohl - so die Begründung des Besetzungseinwandes weiter - Rechtsanwalt T mit Fax an den Strafkammervorsitzenden vom 27. Juli 2020 unter Bezugnahme auf diese Mitteilung „nochmals um Übersendung sämtlicher Unterlagen und Erkenntnisse“ gebeten habe, die eine Überprüfung der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und des Geschäftsverteilungsplans ermöglichten, sei darauf „keine Reaktion“ erfolgt bzw., seiner Bitte sei „der Vorsitzende bis zum heutigen Tage nicht nachgekommen“. Tatsächlich ist auf Grundlage einer Verfügung der Beisitzerin der Strafkammer vom 28. Juli 2020 am 29. Juli 2020 eine Mitteilung der Geschäftsstelle der Strafkammer desselben Datums per Fax an Rechtsanwalt T um 15:09 Uhr übersandt worden, in der detailliert die Gründe der Verhinderung der beisitzenden Richter der 35. großen Strafkammer und der 36. großen Strafkammer durch eigene Sitzungstätigkeit aufgeführt wurden. Darin hieß es: „In der Strafsache gegen Atwat wird zur Grundlage der Kammerbesetzung ergänzend mitgeteilt, dass die 35. Strafkammer in dem Verfahren 35 Ks 8/20 unter anderem am 07.08.2020 und am 14.09.2020 in voller Besetzung eine Schwurgerichtssache verhandelt. Die 36. Strafkammer verhandelt in der Besetzung E und K in der Sache 36 KLs 3/19 unter anderem am 12.08.2020 und am 17.08.2020 sowie in der Sache 36 KLs 19/20 am 25.08.2020. In der Besetzung E und W verhandelt die 36. Strafkammer zudem in der Sache 36 Ns 12/19 am 19.08.2020 und in der Besetzung W und I in der Sache 36 KLs 35/19 am 27.08.2020.“ Den Eingang dieses Faxschreibens am 29. Juli 2020 („am gestrigen Nachmittag (…) im Büro in Abwesenheit des Unterzeichners“) bestätigte Rechtsanwalt T durch Schriftsatz vom 30. Juli 2020, der am selben Tag per Fax an das Landgericht Dortmund übersandt wurde und auf den wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird. Mit Beschluss vom 04. August 2020, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, hat die 34. große Strafkammer des Landgerichts Dortmund den Einwand der vorschriftswidrigen Besetzung als unbegründet zurückgewiesen und die Sache dem Senat gemäß § 222b Abs. 3 Satz 1 StPO zur Entscheidung vorgelegt. Mit Zuschrift vom 10. August 2020 hat die Generalstaatsanwaltschaft zu dem Besetzungseinwand Stellung genommen und beantragt, diesen als unbegründet zurückzuweisen. Mit Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 11. August 2020, den Verteidigern vorab per Fax übersandt am selben Tage, haben der Angeklagte bzw. seine Verteidiger Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft bis zum 17. August 2020 erhalten. II. Die im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens gemäß § 222b Abs. 2, Abs. 3 StPO statthafte Rüge der Gerichtsbesetzung, über die der Senat gemäß § 222b Abs. 3 Satz 1 StPO i.V.m. § 121 Abs. 1 Nr. 4 GVG zur Entscheidung berufen ist, nachdem die Kammer den Besetzungseinwand für nicht begründet erachtet hat, erweist sich bereits als unzulässig. Der vom Angeklagten erhobene Besetzungseinwand genügt nicht den an ihn nach § 222b Abs. 1 Satz 2 StPO zu stellenden Anforderungen, wonach die Tatsachen, aus denen sich die vorschriftswidrige Besetzung ergeben soll, anzugeben sind. 1. Durch das Vorabentscheidungsverfahren nach § 222b StPO in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens vom 10. Dezember 2019, welches am 13. Dezember 2019 in Kraft getreten ist (BGBl. 2019 Teil I Nr. 46, 2121 ff.), soll zeitnah Rechtssicherheit über die ordnungsgemäße Besetzung des Gerichts geschaffen werden (BT-Drs. 19/14747, S. 1). Es dient der frühestmöglichen Klärung der nach dem bis zum 12. Dezember 2019 geltenden Recht im Wege der Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 1 StPO mit der Revision anfechtbaren Gerichtsbesetzung, führt im Falle der Vorabentscheidung zu einer abschließenden Klärung der Gerichtsbesetzung und ersetzt damit diese Revisionsrüge. Daher soll das Vorabentscheidungsverfahren nach dem Willen des Gesetzgebers im Wesentlichen an das Revisionsverfahren angelehnt sein (BT-Drs. 19/14747, S. 29). Hieraus folgt, dass die nach bislang geltendem Recht vorgeschriebenen Form- und Fristvoraussetzungen des Besetzungseinwandes sowie die Begründungsanforderungen gemäß § 222b Abs. 2 Satz 2 und 3 StPO - in der bis zum 12. Dezember 2019 geltenden Fassung - erhalten bleiben (BT-Drucks. 19/14747, S. 29). Die vom Gesetzgeber gewollte Anlehnung an das Revisionsverfahren hat zur Folge, dass der Besetzungseinwand in der gleichen Form geltend zu machen ist wie die als Verfahrensrüge ausgestaltete Besetzungsrüge der Revision. Ebenso wie bei der Verfahrensrüge der Revision, müssen hierbei alle einen behaupteten Besetzungsfehler begründenden Tatsachen im Einzelnen konkret, rechtzeitig und vollständig vorgebracht werden; die Begründungsanforderungen entsprechen weitgehend denjenigen des § 344 Abs. 2 StPO (OLG Hamm, Beschluss vom 27. April 2020 zu III-5 Ws 109/20; OLG München, Beschlüsse vom 12. Februar 2020 zu 2 Ws 138-139/20, zitiert nach juris Rn. 15, 35, und vom 10. März 2020 zu 2 Ws 283/20, zitiert nach juris Rn. 10, 11; OLG Celle, Beschluss vom 27. Januar 2020 zu 3 Ws 21/20, zitiert nach juris Rn. 5; OLG Bremen, Beschluss vom 14. April 2020 zu 1 Ws 33/20, BeckRS 2020, 9526 Rn. 21). Hieran hat sich auch auf der Grundlage der Vorschrift des § 222b StPO und dem hiernach möglichen Rechtsbehelf des Besetzungseinwands in der Fassung vom 10. Dezember 2019 ersichtlich nichts geändert. Der Besetzungseinwand muss demnach - und zwar innerhalb der in § 222b Abs. 1 Satz 1 StPO benannten neu eingeführten (Wochen-)Frist - ohne Bezugnahmen und Verweisungen aus sich heraus Inhalt und Gang des bisherigen Verfahrens so konkret und vollständig wiedergeben, dass eine abschließende Prüfung durch das nach § 222b Abs. 3 Satz StPO zuständige Rechtsmittelgericht allein aufgrund der Begründungsschrift ermöglicht wird. Hierzu zählt auch, dass Umstände, die geeignet sein könnten, die vom Gericht beschlossene Besetzung zu begründen, nicht verschwiegen werden dürfen (OLG Celle, Beschluss vom 27. Januar 2020 zu 3 Ws 21/20, zitiert nach juris Rn. 5). Dies erfordert gleichzeitig, dass der die Gerichtsbesetzung rügende Verfahrensbeteiligte gehalten ist, alle ihm zumutbaren Informationsmöglichkeiten in Anspruch zu nehmen bzw. nutzbar zu machen, um sämtliche entscheidungserhebliche Tatsachen in Erfahrung zu bringen, und zwar gegebenenfalls auch unter vollständiger Ausschöpfung der gesetzlichen Frist. 2. Diesen Anforderungen genügt der Einwand der vorschriftswidrigen Besetzung des Gerichts mangels Vertretungsfalls durch die jüngste Planrichterin der 37. großen Strafkammer nicht. Er ist vielmehr in einer Gesamtschau der vorzutragenden Umstände unvollständig und damit zumindest irreführend, da er wesentliche Umstände, die geeignet sein könnten, die vom Gericht beschlossene Besetzung zu begründen, verschweigt. Denn das Vorbringen erschöpft sich nach Mitteilung des (inhaltlich) pauschalen Hinweises des Strafkammervorsitzenden vom 08. Juli 2020 in dem Vortrag, auf die per Fax unter dem 27. Juli 2020 gerichtete Bitte des Rechtsanwalts T um Übersendung sämtlicher Unterlagen und Erkenntnisse zur Überprüfung der Strafkammerbesetzung sei „keine Reaktion“ des Landgerichts erfolgt, was objektiv nicht zutrifft. Ungeachtet dessen, dass die Verfügung der Beisitzerin der Strafkammer vom 28. Juli 2020 (Fertigung eines entsprechenden Schreibens an Rechtsanwalt T) sehr wohl eine Reaktion auf diese Bitte darstellte, werden in der anwaltlichen Einwandsschrift namentlich die im Faxschreiben des Landgerichts Dortmund vom 29. Juli 2020 im Einzelnen konkret aufgeführten Verhinderungsgründe der Beisitzer der 35. und 36. großen Strafkammer nicht mitgeteilt. Diese Umstände sind indes im Hinblick auf den Einwand, ein Vertretungsfall durch die jüngste Planrichterin der 37. großen Strafkammer sei nicht nachvollziehbar bzw. nicht anzunehmen, offenkundig erheblich. Daraus folgt, dass der Senat allein aufgrund der in der Einwandsschrift benannten Verfahrenstatsachen nicht in die Lage versetzt wird, die gebotene abschließende Überprüfung der Besetzung der Strafkammer vorzunehmen. Ein Besetzungseinwand, der auf einen derart unvollständigen und irreführenden Vortrag gestützt wird, ist rechtsmissbräuchlich und daher unzulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2007 zu 1 StR 539/07, zitiert nach juris Rn. 6 für eine im Revisionsverfahren erhobene Verfahrensrüge). Dass sich in den Gründen des Strafkammerbeschlusses vom 04. August 2020 Ausführungen zu den konkreten Verhinderungen der Beisitzer der 35. und 36. großen Strafkammer finden, ändert nichts, da dem Senat - wie bereits ausgeführt - allein auf Grundlage der Ausführungen in der Begründungsschrift die Überprüfung des Besetzungseinwandes möglich sein muss. Dem steht auch nicht entgegen, dass das diese Angaben enthaltende gerichtliche Mitteilungsschreiben per Fax am 29. Juli 2020, dem letzten Tag der Wochenfrist aus § 222b Abs. 1 Satz 1 StPO und zudem nach Absendung der anwaltlichen Besetzungseinwandsschrift vom 29. Juli 2020 per Fax an das Landgericht Dortmund (14:24 Uhr) in Abwesenheit des Verteidigers Rechtsanwalt T in dessen Kanzlei einging. Zwar trifft die aus § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO folgende Vortragslast den Angeklagten bzw. seine Verteidiger nur in Bezug auf die Tatsachen, die ihm zugänglich sind, wobei die Anforderungen nicht überspannt werden dürfen (Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, 63. Aufl., StPO, § 344 Rn. 22 m.w.N.). Die konkreten Verhinderungsgründe der Beisitzer der 35. und 36. großen Strafkammer waren Rechtsanwalt T indes per an seine Kanzlei übersandtem Faxschreiben, dessen Übertragung ausweislich des dem Senat vorliegenden Sendeberichts um 15:09 Uhr ordnungsgemäß abgeschlossen war und dessen Eingang er selbst mit Schriftsatz vom 30. Juli 2020 bestätigt hat, noch vor Ablauf der Frist des § 222b Abs. 1 Satz 1 StPO, die am 29. Juli 2020, 24:00 endete, mitgeteilt worden und damit zugänglich. Im Hinblick auf § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO folgte daraus die Verpflichtung, diese Umstände im Rahmen des Besetzungseinwandes vollständig und aus sich heraus verständlich vorzutragen, was angesichts des übersichtlichen Inhalts, des Eingangs des Faxschreibens des Landgerichts vom 29. Juli 2020 während der werktags üblichen Geschäftszeit und der verbleibenden Zeit bis zum Fristablauf ohne weiteres möglich gewesen wäre. Dem steht weder entgegen, dass das Fax des Landgerichts Dortmund in Abwesenheit des Verteidigers Rechtsanwalt T in dessen Kanzlei einging, noch, dass zum Zeitpunkt des Faxeinganges in der Kanzlei um 15:09 Uhr der Besetzungseinwand bereits um 14:24 Uhr an das Landgericht Dortmund gefaxt und der Besetzungseinwand damit angebracht war. Denn angesichts der von Rechtsanwalt T unter dem 27. Juli 2020 entfalteten Bemühungen um weitere bzw. sämtliche Unterlagen und Erkenntnisse zur Überprüfung der Strafkammerbesetzung musste er nicht nur mit deren Eingang rechnen, sondern damit einhergehend hatte er auch dafür Sorge zu tragen, dass ihn entsprechende Informationen - auch bei körperlicher Abwesenheit von der Kanzlei - gerade angesichts des nahenden Fristablaufs zeitnah erreichten bzw. er rechtzeitig (vor Fristablauf) Kenntnis davon erlangte, um diese Umstände im Hinblick auf seine Vortragslast aus § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO rechtzeitig vollständig vorzutragen. Keinesfalls durfte er nach Anbringung des Besetzungseinwandes per Fax am 29. Juli 2020 um 14:24 Uhr den Ablauf der Frist aus § 222b Abs. 1 Satz 1 StPO - wie geschehen - ohne weiteres hinnehmen, zumal seitens des Verteidigers vor Faxübersendung um 14:24 Uhr - soweit ersichtlich - nicht einmal eine kurze (telefonische) Nachfrage bei der Strafkammer erfolgt war, ob bis zum (bevorstehenden) Fristablauf noch Mitteilungen zu erwarten waren. Gerade im Hinblick auf § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO (vgl. für den Fall der Revision und der bei Anbringung der Verfahrensrüge noch nicht gewährten Akteneinsicht BGH, Beschluss vom 16. Februar 1990 – 4 StR 663/89 –, juris) entbindet auch das bereits erfolgte Anbringen des Besetzungseinwandes den Angeklagten bzw. seine Verteidiger nicht davon, etwaige - wie hier - nach diesem Zeitpunkt, aber vor Ablauf der Frist aus § 222b Abs. 1 Satz 1 StPO ihm zur Kenntnis gelangende Umstände, die für den Besetzungseinwand i.S.d. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO relevant sind, (ungeachtet des insoweit nicht einschlägigen § 222b Abs. 1 Satz 3 StPO) noch vorzubringen. Anderenfalls würde die Vortragslast leerlaufen, sobald der Besetzungseinwand (z.B. bereits am ersten Tag der Frist) unabhängig vom weiteren Fristenlauf aus § 222b Abs. 1 Satz 1 StPO beim Landgericht angebracht ist, was mit ihrem Sinn und Zweck nicht zu vereinbaren ist. Vielmehr ist der Verteidiger – wie bereits eingangs ausgeführt – gehalten, zur Ermöglichung eines vollständigen Vortrages die zur Verfügung stehende Frist vollständig auszunutzen, um die für die Besetzung maßgeblichen Umstände in Erfahrung zu bringen und vorzutragen. Eine Überspannung der danach dem Angeklagten bzw. seinen Verteidigern obliegenden Vortragslast ist damit nicht verbunden. Denn selbst in dem Fall, dass für den Besetzungseinwand relevante Umstände dem Angeklagten bzw. seinem Verteidiger - anders als hier - erst sehr kurz vor Fristablauf bekannt werden, so dass eine (noch) fristgerechte (ergänzende) Mitteilung zu dem bereits angebrachten, aber bisher nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechenden Besetzungseinwand unzumutbar bzw. sonst unverschuldet nicht möglich ist, kann dem Angeklagten bzw. seinen Verteidigern auf entsprechenden Antrag oder ggfls. von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung des Besetzungseinwandes (§ 222b Abs. 1 Satz 1 StPO) gewährt werden, wie dies auch zur Nachholung der formgerechten Begründung einer bereits (unzulässig) erhobenen Verfahrensrüge im Revisionsverfahren in Betracht kommen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 2008 zu 3 StR 173/08, zitiert nach juris Rn. 5 m.w.N. für den Fall verspätet gewährter Akteneinsicht). Dies setzt indes einen entsprechenden Antrag oder (für eine Gewährung von Wiedereinsetzung von Amts wegen) entsprechenden Vortrag innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO sowie Nachholung des den Besetzungseinwand ergänzenden Vortrags voraus, woran es hier - auch unter Berücksichtigung der anwaltlichen Schriftsätze vom 30. Juli 2020 und vom 07. August 2020 - fehlt. 3. Auch soweit der Besetzungseinwand sich darauf stützt, es liege in Bezug auf die dienstjüngste Planrichterin der 37. großen Strafkammer eine grundrechtswidrige richterliche Sonderzuweisung vor, entspricht der Einwand nicht den Anforderungen aus § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Der Vortrag ist insoweit widersprüchlich, jedenfalls aber unvollständig. Soweit im Rahmen dieses Einwandes geltend gemacht wird, „die vom Geschäftsverteilungsplan vorgesehene Vertretung durch Mitglieder der 35. und gegebenenfalls der 36. Strafkammer hätte realisiert werden können“, da aufgrund der langfristigen Terminsbestimmung in hiesigem Verfahren die Termine bereits zwei Monate vor Beginn der neu zu beginnenden Hauptverhandlung festgestanden hätten und erst nach dem 10. Juni 2020 eingetretene Gründe aus rechtsstaatlichen Gründen nicht akzeptabel seien, impliziert dieser Vortrag einerseits, dass die Terminierung der Hauptverhandlungen in den Verfahren, die letztlich die Verhinderungen der Kammermitglieder der 35. und 36. Strafkammer begründeten, erst nach der Aussetzung des Verfahrens am 10. Juni 2020 erfolgt seien, um die zunächst - vor denen der 37. Strafkammer - zur Vertretung berufenen Beisitzer der 35. und 36. Strafkammer gleichsam sehenden Auges im Hinblick auf hiesiges Verfahren verhindert zu machen. Indes fehlt konkreter Vortrag dazu, dass diese Terminierungen in der 35. und 36. Strafkammer tatsächlich erst nach dem 10. Juni 2020 erfolgt sind. Zudem steht dieser Vortrag, die Terminierungen seien erst nach dem 10. Juni 2020 erfolgt, in Widerspruch zu den weiteren Ausführungen in dem Besetzungseinwand, der 12. Änderungsbeschluss des Präsidiums vom 25. Juni 2020, durch den die Zuweisung der Richterin T1 zur 37. Strafkammer zum 01. Juli 2020 erfolgte, dokumentiere gerade die grundrechtswidrige Sonderzuweisung im Hinblick auf eine (absehbar eintretende) Vertretung in hiesigem Verfahren, da dem Präsidium bei Beschlussfassung bekannt gewesen sei, dass die Vorsitzenden der 35. und der 36. großen Strafkammer mit „hoher Sicherheit“ die Verhinderung der jeweiligen Beisitzer anzeigen würden. Die „hohe Sicherheit“ einer Verhinderungsanzeige setzt indes voraus, dass vor dem Zeitpunkt der Beschlussfassung am 25. Juni 2020 bereits Terminierungen in der 35. und 36. Strafkammer für die die Verhinderung auslösenden Verfahren bestanden, ohne dass mit dem Besetzungseinwand konkret geltend gemacht wird, dass diese erst nach dem 10. Juni 2020 bestimmt worden sind. Dass aber Terminierungen in der 35. und 36. Strafkammer für die Verfahren, die die Verhinderung der jeweiligen Beisitzer auslösten, zwischen dem 10. Juni 2020 und dem 25. Juni 2020 erfolgt sind, teilt der Besetzungseinwand ebenfalls nicht konkret mit. Insgesamt fehlt jeglicher Vortrag dazu, wann genau die Termine bestimmt worden sind, die der Verhinderung der Beisitzer der 35. und der 36. großen Strafkammer durch eigene Sitzungstätigkeit zugrunde lagen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO (BT-Drs. 19/14747, S. 32).