Urteil
4 O 290/18
Landgericht Dortmund, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDO:2019:1107.4O290.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des Herrn A1 (Insolvenzschuldner). Er nimmt die Beklagte als Vertreterin der Staatsanwaltschaft D1 auf Hinterlegung unter Verzicht auf die Rücknahme von 95.444,67 € zugunsten von ihm und der Ehefrau des Insolvenzschuldners im Wege der Teilklage in Anspruch. Der Insolvenzschuldner und seine Ehefrau waren jeweils hälftige Miteigentümer von vier Grundstücken in D2 und in E1. Im Jahr 2013 wurde ein Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft D1 (im Folgenden auch als Beklagte bezeichnet) unter dem Aktenzeichen-01 gegen den Insolvenzschuldner eingeleitet. Am 02.04.2014 wurde vom Amtsgericht Bochum (Az. 64 Gs 988/14) ein Arrestbeschluss gegen den Insolvenzschuldner i.H.v. 7,9 Mio. € zur Sicherung eines künftigen Anspruchs auf Verfalls des Wertersatzes erlassen. Am 14.04.2014 beantragte die Beklagte bei den zuständigen Grundbuchämtern Eintragung von Höchstbetragssicherungshypotheken auf die hälftigen Miteigentumsanteile des Insolvenzschuldners für die vier Grundstücke, bei denen der Insolvenzschuldner hälftiger Miteigentümer war. Am 27.05.2014 wurde vom Amtsgericht Bochum (Az. 64 Gs 1564/14) ein Arrestbeschluss gegen die Ehefrau des Insolvenzschuldners, Frau A2, i.H.v. 3,5 Mio. € erlassen. Am 04.06.2014 beantragte die Beklagte bei den zuständigen Grundbuchämtern Eintragung von Höchstbetragssicherungshypotheken auf die Miteigentumsanteile der Ehefrau des Insolvenzschuldners für die vier Grundstücke, bei denen sie Miteigentümerin war. Zwischen dem 15.08.2014 und dem 01.04.2015 erfolgte ein freihändiger Verkauf der Grundstücke durch den Insolvenzschuldner und seine Ehefrau. Dazu erteilte die Beklagte den Notaren treuhänderisch jeweils 2 Löschungsbewilligungen für beide eingetragenen Sicherungshypotheken mit der Maßgabe, dass von diesen nur nach Auszahlung des Erlöses nach Abzug der vorrangigen Belastungen Gebrauch gemacht werden durfte. Der Erlös nach Abzug der vorrangigen Belastungen betrug insgesamt 7.341.897.99 €. In dieser Höhe erfolgten Überweisungen von den Käufern direkt an die Beklagte. Wirtschaftlich waren diese aufgrund der vorigen hälftigen Miteigentumsanteile dem Insolvenzschuldner und seiner Ehefrau jeweils hälftig zuzuordnen, wobei zwischen den Parteien umstritten ist, ob die Kaufpreiszahlungen rechtlich weiterhin als ungeteilte gemeinsame Forderungen des Insolvenzschuldners und seiner Ehefrau bestanden. Am 02.03.2015 erweiterte das Amtsgericht Bochum (Az. 64 Gs 756/15) den Arrestbeschluss vom 02.04.2014 gegen den Insolvenzschuldner auf 8 Mio. €. Am 29.03.2016 erweiterte das Landgericht Essen (Az. 35 KLs 13/15) den Arrestbeschluss vom 27.05.2014 gegen die Ehefrau des Insolvenzschuldners auf 3.670.948,99 €. Am 21.04.2016 erließ das Finanzamt B2 eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung gegen die Beklagte als Drittschuldnerin wegen Steuerschulden des Insolvenzschuldners i.H.v. 5.004.544,14 €. Der gepfändete Anspruch wird darin wie folgt bezeichnet: „Der Anspruch des Vollstreckungsschuldners auf Auszahlung folgender Erstattungsansprüche: bzw. Pfändung des Herausgabeanspruchs des Schuldners gemäß §§309,318 AO des hinterlegten Geldbetrages in Höhe von 8.000.000 € lt. Beschluss Amtsgericht Bochum vom 02.03.2015 Az 64 Gs 756/15, 35 Js 162/13“ Am 04.05.2016 erfolgte eine Drittschuldnererklärung der Beklagten an das Finanzamt B2. Am 11.05.2016 erließ die Stadt D2 eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung gegen die Beklagte als Drittschuldnerin wegen Steuerschulden des Insolvenzschuldners i.H.v. 2.353.999,63 €. Der gepfändete Anspruch wird darin wie folgt bezeichnet: „Anspruch auf Auszahlung des zugunsten des Schuldners bei der Hinterlegungsstelle hinterlegten Geldbetrages - siehe Anlage - und auf Herausgabe anderer hinterlegter Gegenstände“ In der beigefügten Anlage wird auf die von der Beklagten arrestierten aus den Grundstücksverkäufen erzielten Beträge Bezug genommen. Am 17.05.2016 erfolgte eine Drittschuldnererklärung der Beklagten an die Stadt D2. Am 25.07.2016 erließ das Finanzamt B2 vier weitere Pfändungs- und Einziehungsverfügungen gegen das Amtsgericht Bochum wegen Steuerschulden des Insolvenzschuldners. Mit Beschlüssen des Landgerichts Essen vom 09./06.08.2016 wurde die Zwangsvollstreckung des Finanzamts B2 i.H.v. 1.734.092,40 € und die der Stadt D2 i.H.v. 942.917,20 € (strafbefangene Steuern) zugelassen. Am 11.10.2016 erfolgte gemäß Verfügung der Beklagten eine interne Trennung der Zahlungseingänge für die 4 Grundstücksverkäufe auf den Insolvenzschuldner und seine Ehefrau. Die Erlöse wurden seitdem je hälftig bei der Beklagten verwahrt, auch soweit eine einheitliche Zahlung durch die Käufer geleistet worden war. Mit Urteil vom 00.00.0000 wurde der Insolvenzschuldner durch das Landgericht Essen zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten verurteilt. Das Urteil ist seit dem 16.08.2018 rechtskräftig. Dabei war die Ehefrau des Insolvenzschuldners als Drittbeteiligte am Verfahren beteiligt und in der Hauptverhandlung anwesend. In der Hauptverhandlung wurden ausweislich S. 108 des Urteils (Bl. 168 d.A.) mit dem Insolvenzschuldner und seiner Ehefrau die jeweiligen Arrest- und Sicherungsmaßnahmen in allen Einzelheiten besprochen. Gegen den Insolvenzschuldner wurde schließlich keine Verfallsanordnung ausgesprochen. Dabei wurde zum einen berücksichtigt, dass sein arrestiertes Vermögen bereits wegen der Steuerverbindlichkeiten gepfändet war und zum anderen, dass sein Gesamtvermögen (er besaß noch ca. 1,8 Mio. € freies Vermögen) nach Abzug aller Verbindlichkeiten negativ war. Der Arrestbeschluss vom 02.03.2015 (bzw. ursprünglich vom 02.04.2014) gegen den Insolvenzschuldner wurde daraufhin durch das Landgericht Essen aufgehoben. Gegen die Ehefrau des Insolvenzschuldners wurde der Verfall i.H.v. 3.670.948,99 € angeordnet und der Arrest blieb aufrechterhalten. Mit Verfügung der Beklagten vom 03./10.02.2017 sollte der auf die hälftigen Miteigentumsanteile des Insolvenzschuldners aus den Grundstücksverkäufen arrestierte Betrag i.H.v. 3.670.948,99 € an die Stadt D2 und an das Finanzamt B2 ausgezahlt werden und zwar zuerst in der Reihenfolge der vom Landgericht Essen zugelassenen, weil strafbefangenen Pfändungen, im Übrigen an das Finanzamt B2, da diese Pfändung zuerst erfolgte. Am 16.02. + 28.03.2017 erfolgten schließlich die Auszahlungen der Beklagten an das Finanzamt B2 i.H.v. 2.728.031,79 € und an die Stadt D2 i.H.v. 942.917,21 € (Gesamt 3.670.949,00 €). Am 25.01.2017 stellte der Insolvenzschuldner einen Insolvenzantrag. Am 25.04.2017 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit Schreiben vom 14.08.2017 forderte der Kläger die Beklagte zur Auszahlung, hilfsweise mangels Zustimmung der Ehefrau zur Hinterlegung von 7.341.897,99 € auf. Mit Schreiben vom 24.08.2017 lehnte die Beklagte eine Hinterlegung ab, da der Anspruch bereits geteilt sei. Der Kläger macht mit der vorliegenden Klage nur einen Teil des ihm seines Erachtens zustehenden Anspruchs (Hinterlegung der vollständigen 7.341.897.99 €) geltend (Teilklage). Dabei sollen die Beträge zu jeweils 1,3 % aus folgenden Beträgen herrühren: Zahlungsdatum Überwiesene Beträge Buchungs-Nr. Justizkasse Teilklagebetrag 1,3 % 15.08.2014 763.800,00 € 0000 9.929,40 € 02.09.2014 4.152,17 € 00000 53,98 € 16.12.2014 250.496,91 € 00000 3.256,46 € 08.01.2015 307.501,22 € 0000 3.997,52 € 08.01.2015 307.501,22 € 0000 3.997,52 € 01.04.2015 5.708.446,47 € 00000 74.209,80 € Summe 7.341.897,99 € 95.444,67 € Er ist der Ansicht, die Kaufpreisforderungen des Insolvenzschuldners und seiner Ehefrau seien unteilbar gewesen, da es sich bei Miteigentumsanteilen an Grundstücken um Bruchteilsgemeinschaften handle. Dazu bezieht er sich auf BGH, 22.02.2017, XII ZB 137/16. Der Insolvenzschuldner habe gemeinsam mit der Ehefrau einen ungeteilten öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch auf Rückgewähr der Beträge nach Abschluss des Strafverfahrens. Eine Auseinandersetzung zwischen den Eheleuten habe noch nicht stattgefunden. Die Ehefrau sei daher in einem Folgeprozess auf Freigabe der zuvor erst noch zu hinterlegenden Beträge vom Kläger in Anspruch zu nehmen. Mangels Vorliegens eines Verfallsanspruchs im Zeitpunkt der Grundstücksverkäufe habe für die Eheleute keine Veranlassung bestanden, sich auf eine Aufteilung ihrer gegen die Verkäufer gerichteten Kaufpreisforderungen zu verständigen. Die Pfändungen seien ins Leere gegangen, da sich diese nur gegen den Insolvenzschuldner und nicht auch gegen die Ehefrau richteten. Auch der gegenüber der Ehefrau angeordnete Verfall habe nicht von den hinterlegten Erlösen einbehalten werden können, da es sich eben um ungeteilte Ansprüche handelte. Mit einem schuldrechtlichen Anspruch gegen die Ehefrau auf Verfall von Wertersatz habe die Beklagte nicht aufrechnen können, BGH 14.11.2014, V ZR 90/13. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, einen Betrag i.H.v. 95.444,67 € gemeinschaftlich für den Kläger und Frau A2, geb. am 00.00.0000, F1-str. 0, 00000 F2, bei der Hinterlegungsstelle des AG Bochum unter Verzicht auf die Rücknahme zu hinterlegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, die Kaufpreiserlöse aus den Grundstücksverkäufen seien bereits durch die Anweisungen des Insolvenzschuldners und seiner Ehefrau an die Notare, die Erlöse auf die jeweils zwei getrennten Sicherungshypotheken zu leisten, geteilt worden. Außerdem wirke die getrennte Verbuchung der Erlöse intern bei der Beklagten wie eine Teilung. Ansprüche auf Leistung von Geld seien im Übrigen immer teilbar, sodass gar keine Unteilbarkeit (im Rechtssinne) vorliege. Schließlich meint sie, die Pfändungen seien wirksam erfolgt, sodass die Beklagte nicht mehr bereichert sei. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. ------------- Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Hinterlegung aus §§ 812 Abs. 1 S. 1, 432 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. § 84 InsO oder aus einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt. Grundsätzlich hat der Insolvenzschuldner nach Aufhebung des Arrests zwar einen Erstattungsanspruch aus § 812 BGB gegen die Beklagte, den der Kläger als Insolvenzverwalter gemäß § 80 InsO für ihn geltend machen kann. Das ist der Fall, wenn die Beklagte durch Leistung aber ohne Rechtsgrund etwas erlangt hat. Diese Voraussetzungen liegen zwar vor. Die Beklagte ist jedoch nicht mehr bereichert, § 818 Abs. 3 BGB. I. Die Beklagte hatte ursprünglich etwas erlangt, nämlich die anteiligen Kaufpreiszahlungen aus den freihändigen Grundstücksverkäufen. II. Die Beklagte erlangte diese durch Leistung, nämlich auf Anweisung des Insolvenzschuldners und seiner Ehefrau. III. Die Leistungen erfolgten ursprünglich mit Rechtsgrund, und zwar zur Ablösung der Sicherungshypotheken die zugunsten der Beklagten aufgrund der Arrestbeschlüsse zur Sicherung künftiger Ansprüche der Beklagten auf die jeweils hälftigen Miteigentumsanteile eingetragen wurden bzw. zur entsprechenden Hinterlegung durch die Beklagte. Bezüglich der Ehefrau des Insolvenzschuldners war zwar bis zur Erweiterung des Arrests auf 3.670.948,99 € mit Beschluss des Landgerichts Essen vom 29.03.2016 lediglich der Arrest i.H.v. 3,5 Mio. € angeordnet. Diesbezüglich trat jedoch nachträglich ein Rechtsgrund ein. IV. Der Rechtsgrund ist durch die Aufhebung des Arrests durch Beschluss des Landgerichts Essen vom 21.12.2016 nachträglich entfallen, sodass der Insolvenzschuldner grundsätzlich einen Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung der erhaltenen Zahlungen gehabt hätte. Dieser ist jedoch gemäß § 818 Abs. 3 BGB ausgeschlossen, da die Beklagte nicht mehr bereichert ist. Sie hat die Zahlungen aufgrund wirksamer Pfändungen an die Stadt D2 bzw. das Finanzamt B2 als Gläubiger des Insolvenzschuldners ausgekehrt. 1. Entgegen der Ansicht des Klägers waren die Forderungen der Eheleute gegen die Grundstückskäufer im Zeitpunkt der Zahlungen bereits nicht mehr ungeteilt. Dabei ist dem Kläger zuzustimmen, dass die Zahlungsansprüche des Insolvenzschuldners und seiner Ehefrau zunächst ungeteilt waren. Die Eheleute waren ursprünglich jeweils hälftige Miteigentümer der Grundstücke gemäß §§ 741 ff., 1008 ff. BGB. Zwar können gemäß § 747 S. 1 BGB Miteigentümer einzeln über ihre Anteile verfügen. Über den gemeinschaftlichen Gegenstand im Ganzen – wie hier - können die Teilhaber hingegen nur gemeinschaftlich verfügen, § 747 S. 2 BGB. Grundsätzlich handelt es sich daher bei der Übertragungsverpflichtung um eine unteilbare Leistung der Miteigentümer. Der Anspruch der Miteigentümer auf Kaufpreiszahlung wäre zwar offensichtlich tatsächlich teilbar, rechtlich setzt sich die Unteilbarkeit allerdings grundsätzlich an dem Zahlungsanspruch fort (vgl. Gehrlein, in: BeckOK BGB, Bamberger/Roth/Hau/Poseck, 51. Edition Stand: 01.08.2019, § 747 Rn. 3). Erst wenn eine Teilung des Zahlungsanspruches durch die Miteigentümer erfolgt(e) bestanden nach diesem Grundsatz somit einzelne Ansprüche. Da die Beklagte aufgrund der einzeln gegen die Eheleute erwirkten Arrestbeschlüsse auf die jeweils hälftigen Miteigentumsanteile jeweils einzelne Hypotheken im Grundbuch hat eintragen lassen, ist davon auszugehen, dass die Eheleute bei Abschluss der Grundstückskaufverträge wollten, dass die Zahlungen jeweils zur Hälfte auf die Hypotheken erfolgen sollten, damit diese jeweils beide einzeln und damit insgesamt vollständig abgelöst werden konnten und die Grundstücke lastenfrei veräußert werden konnten. Die Eheleute wollten jeweils eigene Sicherheiten auf die Arrestforderungen leisten bzw. hinterlegen. Dadurch ist bereits eine Teilung der Ansprüche eingetreten. Dass dies von den Eheleuten so gewollt war, ergibt sich bereits aus dem Strafurteil. Beide Eheleute waren an dem Verfahren beteiligt, auch die Ehefrau des Insolvenzschuldners war bei der Hauptverhandlung anwesend. Dabei sind die Arrest- und Sicherungsmaßnahmen mit beiden in allen Einzelheiten besprochen worden. Zu diesem Zeitpunkt hatten sie nicht geltend gemacht, den Anspruch noch nicht geteilt zu haben. Vielmehr waren sie mit der Vorgehensweise einverstanden, wie sie letztlich entschieden wurde. Die Ehefrau hatte überlegt, ihren Anteil zur Befriedigung der Gläubiger des Insolvenzschuldners zur Verfügung stellen. Letztlich entschied sie sich dagegen. Dies zeigt jedoch, dass sie dabei von einer bereits erfolgten Teilung ausging. Nur aufgrund des Verhandlungsergebnisses bzw. der bereits erfolgten Sicherungen und Pfändungen und der erheblichen weiteren Schulden wurde vom Verfall des auf den angeklagten Insolvenzschuldner entfallenden Anteils abgesehen und der Verfall des auf die beteiligte Ehefrau entfallenden Anteils angeordnet. Dafür spricht außerdem, dass die Beklagte den Notaren treuhänderisch jeweils getrennte entsprechende bedingte Löschungsbewilligungen erteilt hatte, die bei einem ungeteilten Anspruch nicht hätten verwendet werden dürfen. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es nicht darauf an, ob aus Sicht des Insolvenzschuldners und seiner Ehefrau den Sicherungshypotheken bereits Ansprüche der Beklagten auf Verfall zugrunde lagen. Auch der Arrestanspruch war eine Forderung der Beklagten, die zwar zunächst nur hinterlegt werden sollte und noch nicht endgültig war, dennoch aber von den Eheleuten bedient werden musste um die Sicherungshypotheken abzulösen. 2. Die Pfändungen der Stadt D2 und des Finanzamts B2 waren entgegen der Ansicht des Klägers wirksam und die Auszahlungen erfolgten rechtmäßig. Die Pfändung der Stadt D2 war ausreichend bestimmt, denn aus der in Bezug genommenen und beigefügten Anlage ergeben sich die von der Beklagten arrestierten, aus den Grundstücksverkäufen erzielten Beträge. Die Pfändung des Finanzamts B2 war bereits deshalb hinreichend bestimmt, da darin Bezug genommen wird auf den Arrestbeschluss des Amtsgerichts Bochum unter Nennung des Aktenzeichens. Im Übrigen war allen Beteiligten auch aufgrund des Beschlusses des Landgerichts Essen vom 09./06.08.2016 klar, auf welche Forderungen sich die Pfändungen beziehen sollten. Aus den o.g. Gründen war die Forderung bereits geteilt, sodass eine Pfändung eines gemeinsamen Anspruchs des Insolvenzschuldners und seiner Ehefrau nicht erforderlich war. Auch die Auszahlung erfolgte korrekt. Zunächst wurde auf die gemäß § 111g Abs. 2 StPO a.F. zur Pfändung zugelassenen da strafbefangenen Steuern an beide Schuldner gezahlt, der verblieben Betrag wurde an das Finanzamt B2 gezahlt, da diese Pfändung früher erfolgte und damit vorrangig war. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.