Urteil
3 O 433/18
Landgericht Dortmund, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGDO:2019:0830.3O433.18.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert in Höhe von 19.980,00 € trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand : 2 Die Parteien streiten um Ansprüche nach Widerruf eines zur Finanzierung eines Fahrzeugkaufes abgeschlossenen Darlehensvertrages. 3 Der Kläger kaufte in der N1-Niederlassung E (X-Straße, E) einen gebrauchten Pkw N2 zu einem Kaufpreis von 19.980,00 €. Hierfür leistete der Kläger eine Anzahlung in Höhe von 4.500,00 €. Über den Differenzbetrag (15.480,00 €) zuzüglich Zinsen in Höhe von 1.739,40 € (Gesamtbetrag: 17.219,40 €) schloss er unter dem 26.08.2016 mit der Beklagten einen Darlehensvertrag mit einer Laufzeit von 60 Monaten bei einem für die gesamte Laufzeit gebundenen Sollzinssatz von 2,95 % p.a. (effektiv: 2,99 % p.a.) ab. Die Rückzahlung des Darlehens sollte in 60 gleichen monatlichen Raten zu je 157,12 €, beginnend ab Oktober 2016, und einer Schlussrate von 7.792,20 € im September 2021 erfolgen (Einzelheiten: Anlagenkonvolut KGR 1). 4 Der Darlehensvertrag waren auf Seite 8 von 8 die nachfolgend wiedergegebenen Darlehensbedingungen der Beklagten beigefügt: 5 An dieser Stelle erfolgten die Darlehensbedingungen. 6 Der Darlehensvertrag erhielt außerdem auf Seite 2 von 8 die nachfolgend wiedergegebene Widerrufsinformation: 7 An dieser Stelle erfolgt eine Widerrufsinformation. 8 Das Darlehen wurde in der Folge vollständig an das Autohaus ausgekehrt. Im Zeitraum Oktober 2016 bis einschließlich Mai 2018 zahlte der Kläger 20 monatliche Raten zu je 157,12 €, d.h. insgesamt 3.142,40 €, an die Beklagte. 9 Mit Schreiben vom 07.05.2018 (Anlage KGR 2) widerrief der Kläger seine auf Abschuss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserkläungen gegenüber der Beklagten. Nachdem die Beklagte den Widerruf schriftlich zurückgewiesen hatte, forderte der Kläger sie mit anwaltlichem Schreiben vom 17.07.2018 (Anlage KGR 3) unter Fristsetzung auf, den Vertrag rückabzuwickeln; gleichzeitig bot der Kläger die Rückgabe des Fahrzeugs an das Autohaus an. 10 Der Kläger meint, dass die von der Beklagten erteilte Widerrufsinformation nicht den gesetzlichen Anforderungen entspräche, weshalb der Lauf der Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt worden sei. 11 Der Kläger beantragt: 12 1. 13 Es wird festgestellt, dass aufgrund des wirksam erfolgten Widerrufs vom 07.05.2018 die Beklagte aus dem Darlehensvertrag vom 26.08.2016 mit der Darlehensnummer XXXXXXXX über ursprünglich 15.480,00 € zum Stichtag 01.06.2018 keinen Anspruch auf Zahlung der Zins- und Tilgungsleistungen (mehr) herleiten kann. 14 Im Wege der innerprozessualen Bedingung für den Fall, dass der Klageantrag zu 1. zulässig und begründet ist, beantragt der Kläger: 15 2. 16 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 7.642,40 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab dem 01.06.2018 binnen sieben Tagen nach Übergabe des Fahrzeugs N2, Fahrgestellnummer XXXXXXXXXXXXXXXXX, zu zahlen. 17 3. 18 Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Entgegennahme des Fahrzeugs aus dem Antrag zu 2. in Annahmeverzug befindet. 19 4. 20 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 1.613,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen. 21 Die Beklagte beantragt, 22 die Klage abzuweisen. 23 Sie beantragt außerdem hilfsweise für den Fall des vollständigen oder teilweisen Obsiegens des Klägers festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, an die Beklagte 24 1. 25 Wertersatz in Höhe der Differenz zwischen dem Verkehrswert des Kraftfahrzeugs N2, Fahrzeugidentifikationsnummer XXXXXXXXXXXXXXXXX, zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kläger und dem Verkehrswert des vorbezeichneten Kraftfahrzeugs zum Zeitpunkt der Herausgabe an die Beklagte im Rahmen der Rückabwicklung (Wertverlust) zu zahlen; 26 2. 27 für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des streitgegenständlichen Darlehens zur Darlehens-Nr. XXXXXXXX durch Rückgabe des im Antrag zu 1. bezeichneten Fahrzeugs Nutzungsersatz in Höhe von 2,95 % p.a. auf den jeweils noch offenen Darlehenssaldo zu zahlen. 28 Der Kläger beantragt, 29 die Hilfswiderklage abzuweisen. 30 Die Beklagte meint, dass der Widerruf verfristet sei, da die Widerrufsinformation korrekt sei und alle Pflichtangaben vollständig erteilt worden seien. Ein etwaiges Widerrufsrecht des Klägers wäre zudem verwirkt bzw. seine Ausübung rechtsmissbräuchlich. Weiterhin meint die Beklagte, dass der Kläger – einen wirksamen Widerruf unterstellt – jedenfalls vorleistungspflichtig hinsichtlich der Rückgabe des Pkw sei, so dass insoweit keine Zug-um-Zug-Verurteilung erfolgen könne. Deswegen könne auch kein Annahmeverzug bestehen. Außerdem stünde ihr ein Anspruch auf Wertersatz für den Gebrauch des Fahrzeugs zu. Dieser Wertersatzanspruch sei derzeit nicht zu beziffern, da der Kläger das Fahrzeug noch in Besitz habe. Deswegen sei auch der Hilfswiderklageantrag zulässig. 31 Der Kläger ist der Ansicht, dass die Hilfswiderklage teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet sei. 32 Auf das Terminsprotokoll vom 30.08.2019 (Bl. 203 ff. d.A.) wird Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen. 33 Entscheidungsgründe: 34 I. 35 Die Klage ist zulässig. 36 Insbesondere ist das angerufene Landgericht Dortmund örtlich zuständig; die von der Beklagten erhobene Zuständigkeitsrüge verfängt nicht. Infolge der Eventualklagehäufung kommt es, worauf das Gericht die Parteien mit gerichtlicher Verfügung vom 18.01.2019 (Bl. 87 f. d.A.) bereits hingewiesen hat, nur auf die Zulässigkeit des Hauptantrags zu Ziff. 1. aus der Klageschrift an (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 32. Auflage 2018, § 260 Rn. 1a a.E.); genau darin ist im Übrigen der Unterschied zu der prozessualen Konstellation in dem Parallelverfahren 3 O ###/## begründet, in dem mehrere Anträge nebeneinander (kumulativ) gestellt wurden (Anlage B1 = Verfügung dieser Kammer vom 23.07.2019). Für den im vorliegenden Verfahren gestellten negativen Feststellungsantrag ist der Gerichtsstand des Erfüllungsortes gemäß § 29 ZPO am Wohnsitz des Klägers zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages (in Lünen, belegen im Bezirk des Landgerichts Dortmund) gegeben. Das Gericht folgt dem kürzlich ergangenen Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 02.07.2019 (Az.: 6 U 312/18; zit. nach juris, dort Rn. 29 ff. m.w.N.), das sich seinerseits auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 07.12.2004 (Az.: XI ZR 366/03; NJW-RR 2005, 581 ff.) bezieht. Es verhält sich auch nicht so, dass der Kläger mit seinem negativen Feststellungsantrag zu Ziff. 1. die Leugnung weiterer Ansprüche der Beklagten nur als Zwischenfeststellung im Sinne von § 256 Abs. 2 ZPO begehrt (vgl. OLG Stuttgart, a.a.O., Rn. 28; a.A. LG Köln, Urt. v. 03.05.2018 – 21 O 278/17 – BeckRS 2018, 39050, Rn. 24); insoweit fehlt es an einem entsprechenden Zwischenfeststellungsantrag des Klägers (vgl. BGH, Urt. v. 16.12.2004 – VII ZR 174/03 – MDR 2005, 645). 37 II. 38 Die Klage ist mit dem Antrag zu Ziff. 1. (Hauptantrag) jedoch unbegründet, so dass es weder einer Entscheidung über die Hilfsanträge zu Ziff. 2.-4. aus der Klageschrift noch einer solchen über die Hilfswiderklageanträge bedarf. 39 Ohne Erfolg verlangt der Kläger die Feststellung, dass aufgrund des Widerrufs vom 07.05.2018 die Beklagte aus dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag zum Stichtag 01.06.2018 keinen Anspruch auf Zahlung der Zins- und Tilgungsleistungen (mehr) herleiten kann. Die Voraussetzungen des Rückabwicklungsschuldverhältnisses, auf welches der Kläger sich beruft, sind nicht erfüllt, weil die Widerrufsfrist zum Zeitpunkt der Abgabe der Widerrufserklärung bereits abgelaufen war. 40 Die Beklagte hat den Kläger nach den für den Vertragsschluss (26.08.2016) geltenden gesetzlichen Anforderungen (BGB und EGBGB i.d.F. seit dem 21.03.2016) ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt, so dass die zweiwöchige Widerrufsfrist mit Abschluss des Vertrages zu laufen begonnen hat. 41 1. Angabe des Rechts auf vorzeitige Rückzahlung inhaltlich nicht fehlerhaft 42 Soweit gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 u. § 3 Abs. 1 Nr. 14 EGBGB ein Hinweis auf das Recht des Darlehensnehmers zur vorzeitigen Rückzahlung erforderlich ist, liegt dieser Hinweis in den auf der ersten Seite des Darlehensvertrages unter der Überschrift „Vorzeitige Rückzahlung des Darlehens“ gemachten Angaben. 43 Auch wenn dort nicht explizit auf das Bestehen dieses Rechts an sich hingewiesen wird (etwa in Aufnahme des Gesetzeswortlautes des § 500 Abs. 2 BGB), lässt sich der Klausel doch entnehmen, dass dem Darlehensnehmer ein solches Recht zusteht: Indem in der Klausel die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung für den Fall der vorzeitigen Rückzahlung erläutert wird, wird für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, auf den abzustellen ist, zugleich – klar und verständlich – deutlich, dass ihm ein solches Recht zusteht. 44 Ein gesonderter Hinweis auf die Kostenermäßigung gemäß § 501 BGB ist nicht erforderlich. Nach dem klaren Wortlaut des Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 14 EGBGB bezieht sich die Pflichtangabe nur auf das „Recht des Darlehensnehmers, das Darlehen vorzeitig zurückzuzahlen“. Daher bezieht sich diese Vorschrift lediglich auf das Recht als solches, nicht aber auf die Rechtsfolgen. Dies ergibt sich systematisch auch daraus, dass die Pflichtangabe einer zentralen Rechtsfolge der vorzeitigen Rückzahlung, nämlich der Vorfälligkeitsentschädigung, gesondert geregelt ist, nämlich in Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 30.07.2019 – 6 U 210/18 – BeckRS 2019, 16299, Rn. 56-58 m.w.N.). 45 2. Angabe des einzuhaltenden Verfahrens bei Kündigung des Vertrags durch Kreditnehmer transparent und inhaltlich ausreichend 46 Gleichfalls keinen Erfolg hat der Kläger mit seinen Ausführungen zu nach seiner Auffassung fehlenden Angaben zu dem bei Kündigung des Vertrages einzuhaltenden Verfahren. Entgegen der Auffassung des Klägers sind schon gar keine Informationen zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung eines – wie hier – befristeten Darlehensvertrages erforderlich, um dem Pflichtangabenerfordernis des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB zu genügen. 47 Der als fehlend monierte Hinweis auf das außerordentliche Kündigungsrecht des Darlehensnehmers, welches aus § 314 BGB folgt, ist in den streitgegenständlichen Darlehensbedingungen in Ziffer VI.2. jedenfalls enthalten. Adressat der Pflichtangaben ist ein Verbraucher, der über seine Rechte informiert werden soll. Eine explizite Bezeichnung des einschlägigen Paragrafen ist daher nicht erforderlich, der Verweis auf den Inhalt der Vorschrift ist vielmehr – wie auch bei den übrigen Pflichtangaben – grundsätzlich ausreichend. Dass sich die Angabe in den Darlehensbedingungen befindet, ist dabei ausreichend. Der EuGH hat mit Urteil vom 09.11.2016 (Az.: C-42/15, zit. nach juris) ausgeführt, dass nicht notwendigerweise alle in Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 genannten Elemente in einem einzigen Dokument enthalten sein müssen. 48 Soweit der Kläger darauf verweist, dass die Beklagte bei einer eigenen Kündigung gemäß § 492 Abs. 5 BGB die Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger abgeben müsse, sich dieser Hinweis aber in den Darlehensbedingungen nicht finde, ist dies für sich genommen zutreffend, ein Hinweis darauf aus den oben genannten Gründen aber entbehrlich (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 30.07.2019, a.a.O., Rn. 59-62 m.w.N.). 49 3. Angabe des Tageszinses (360 Tage) nicht zu beanstanden 50 Durch den Bundesgerichtshof (Urt. v. 04.07.2017 – XI ZR 741/16 – BeckRS 2017, 120504, Rn. 23 m.w.N.) ist höchstrichterlich geklärt, dass die Angabe des Tageszinses gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 2 EGBGB i.V.m. Art. 247 § 9 Abs. 1 S. 3 EGBGB a.F. auf der Grundlage einer Tageszählmethode, die jeden Monat unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Kalendertage mit 30 Tagen zählt, nicht zu beanstanden ist. Denn Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 2 EGBGB macht für die Umrechnung von Jahreszinsen keine Vorgaben. Die Beklagte durfte daher diese in der Bundesrepublik Deutschland für Bankkredite übliche Methode anwenden (so auch: OLG Köln, Urt. v. 26.03.2019 – 4 U 102/18 – BeckRS 2019, 5593, Rn. 54; Urt. v. 21.02.2019 – 12 U 376/17 – BeckRS 2019, 11950, Rn. 55). 51 4. Angaben zu den Widerrufsfolgen (Sollzinsen) zutreffend und nicht irreführend 52 Die Widerrufsinformation ist auch nicht dadurch unrichtig oder unklar, dass dort auf eine Verpflichtung des Klägers zur Zahlung eines Tageszinses in Höhe von 1,27 Euro hingewiesen wird, es jedoch in Ziffer IX.5. der Darlehensbedingungen heißt, im Fall des Widerrufs habe der Darlehensnehmer für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens „keine Sollzinsen zu entrichten“. 53 Wie oben bereits in anderem Zusammenhang ausgeführt, müssen die notwendigen Informationen zum Widerrufsrecht nicht in einer geschlossenen Widerrufsinformation, sondern können insgesamt „im Vertrag“ und damit – wenn sie gleichwohl klar und verständlich sind – auch in AGB enthalten sein. 54 Vorliegend wird jedoch für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, auf den abzustellen ist, aus der Zusammenschau der in der Widerrufsinformation gegebenen Hinweise und der Formulierung in Ziffer IX.5. der Darlehensbedingungen ohne Weiteres deutlich, dass der Beklagten nach Widerruf von Gesetzes wegen ein Anspruch auf den vereinbarten Sollzins in Höhe des in der Widerrufsinformation genannten Tageszinses zustehen würde – das ergibt sich aus der Widerrufsinformation –, dass die Beklagte diesen Anspruch jedoch nicht geltend machen werde – das ergibt sich aus Ziffer IX.5. der Darlehensbedingungen –, er daher im Ergebnis keinen Zins zu zahlen habe. Irgendein Irreführungspotential ist insoweit nicht erkennbar, der Verbraucher wird vielmehr klar und verständlich informiert (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 28.5.2019 – 6 U 78/18 – BeckRS 2019, 10072, Rn. 50-52 m.w.N.). 55 5. fehlende Angabe der Berechnungsmethode zur Vorfälligkeitsentschädigung unschädlich 56 Auch soweit der Kläger die Ansicht vertritt, die Widerrufsfrist werde wegen der von der Beklagten gegebenen Information zur Vorfälligkeitsentschädigung nicht in Gang gesetzt (Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB), dringt er damit nicht durch. 57 Angaben zur Berechnungsmethode hat die Beklagte auf Seite 1 des Darlehensvertrags gemacht, indem sie angegeben hat, dass die Vorfälligkeitsentschädigung 1 % bzw., wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung geringer als ein Jahr sei, 0,5 % des vorzeitig zurückgezahlten Betrags betrage. Damit greift die Beklagte die Obergrenze des § 502 Abs. 3 Nr. 1 BGB auf. Der Kläger rügt zwar, dies stelle eine unzulässige pauschale Vorfälligkeitszinsentschädigung dar. Selbst bei unterstellt fehlerhaften Angaben zur Methode der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung besteht nach dem gesetzlichen System die Sanktion nicht darin, dass die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt wird; vielmehr gilt insoweit (nur) § 502 Abs. 2 BGB, wonach bei unzutreffenden Angaben in diesem Punkt (nur) kein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung besteht (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 30.07.2019, a.a.O., Rn. 63 f. m.w.N.). 58 6. kein Verstoß gegen § 356b BGB (fehlende Vertragsunterlagen) 59 Entgegen der Auffassung des Klägers wurde diesem im Sinne des § 356b Abs. 1 BGB eine Abschrift der Vertragsurkunde zur Verfügung gestellt, auch wenn er das ihm – unstreitig – überlassene Exemplar der Vertragsurkunde nicht unterschrieben hat. Der Lauf der Widerrufsfrist setzt nur voraus, dass der Verbraucher ein Exemplar des Vertragsformulars erhält, das nach Unterschriftsleistung des Verbrauchers die Vertragserklärung dokumentiert. Dass gerade das dem Verbraucher überlassene Exemplar seine Unterschrift trägt, ist dazu nicht erforderlich (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 30.07.2019, a.a.O., Rn. 32 f. m.w.N.). 60 7. kein Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot (Lesbarkeit der Pflichtangaben) 61 Die Schriftgröße der Angaben nach § 492 Abs. 2 BGB begegnet keinen Bedenken. Diese sind ohne Hilfsmittel ausreichend lesbar (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 30.07.2019, a.a.O., Rn. 65 m.w.N.). 62 8. Aufrechnungsverbot 63 Die Regelung in IX.5. der Darlehensbedingungen, mit der unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufrechnung bzw. ein Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen wird, macht die Widerrufsinformation nicht unrichtig. Eine ansonsten ordnungsgemäße Widerrufsinformation in einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag wird nicht dadurch unrichtig oder undeutlich, dass in einbezogenen AGB zum Vertrag möglicherweise AGB-rechtlich unwirksame Klauseln über ein Aufrechnungsverbot oder die Beschränkung von Zurückbehaltungsrechten des Darlehensnehmers enthalten sind (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 30.07.2019, a.a.O., Rn. 47 f. m.w.N.). 64 Da der Kläger nach alledem den Darlehensvertrag vom 26.08.2016 nicht wirksam widerrufen hat, kam es für die Entscheidung dieses Rechtsstreits auf Fragen der Verwirkung und/oder des Rechtsmissbrauchs nicht an. 65 III. 66 Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. 67 IV. 68 Den Streitwert hat das Gericht gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO auf 19.980,00 € festgesetzt. Maßgeblich für die Bemessung war dabei die Summe aus Nettodarlehensbetrag (hier: 15.480,00 €) und erbrachter Eigenleistung (hier: 4.500,00 €) (vgl. BGH, Beschl. v. 29.05.2015 – XI ZR 335/13 – BeckRS 2015, 10627; OLG Braunschweig, Beschl. v. 26.11.2018 – 11 W 41/18 – BeckRS 2018, 33522; LG Aurich, Urt. v. 13.11.2018 – 1 O 632/18 – BeckRS 2018, 30943, Rn. 56; Beschl. dieser Kammer v. 26.03.2019 – 3 O 28/19 – n.v.). Die Hilfswiderklage erhöhte, da über sie eine Entscheidung nicht ergangen ist, den Streitwert nicht, § 45 Abs. 1 S. 2 GKG. 69 V. 70 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 u. S. 2 ZPO.