Urteil
8 O 16/16 Kart.
Landgericht Dortmund, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDO:2019:0225.8O16.16KART.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zur
Vollstreckung gestellten Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zur Vollstreckung gestellten Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Die Klägerin wie auch die S1 GmbH sind Mitglieder der S1-Gruppe, die mit ca. 400 Mitarbeitern hochwertige Sanitärartikel, Leuchten und Möbel vertreibt. Der Vertrieb findet miteinander kombiniert sowohl als stationärer Aussteller in N als auch online statt. Die S1 GmbH hat ihre vermeintlichen Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten der Klägerin abgetreten. Die Beklagte zu 1. ist ein unabhängig agierender Möbelhersteller, dessen Produkte im höheren Preissegment liegen und über den Fachhandel an Endabnehmer weiterverkauft werden. Der Beklagte zu 2. ist Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten zu 1., der Beklagte zu 3. ist Prokurist und Leiter des Verkaufs der Beklagten zu 1. Seit 2012 bezog S1 Waren von der Beklagten zu 1. auf Grundlage eines „Partnervertrags“, der zunächst zwischen der Beklagten zu 1. und der S1 GmbH bestand. Im Zuge interner Umstrukturierungsmaßnahmen wurde der Partnervertrag im Juli 2015 zwischen der Beklagten zu 1. und der Klägerin inhaltsgleich bestätigt und der Vertrag mit der S1 GmbH beendet. Die Geschäftsbeziehung der Beklagten mit S1 war die erste Öffnung der Beklagten gegenüber dem Vertriebskanal Internet. Die erste Version des Partnervertrags, den die Beklagte zu 1. im September 2012 vorlegte, enthielt unter § 1 Abs. 3 die Regelung, dass ein Verkauf von D1-Möbeln über das Internet möglich sei, allerdings nur im Rahmen der üblichen unverbindlichen Preisempfehlung zu erfolgen habe. In § 7 hieß es, dass die qualitäts- und serviceorientierte Vermarktung der D1-Produkte durch die Partner Voraussetzung für die erfolgreiche Etablierung der Einrichtungsmarke gewesen sei und ein einheitliches Preisniveau einen Teil davon ausmache, weshalb D1 an einer unbedingten Einhaltung der unverbindlichen Preisempfehlung Interesse habe. Am Ende der Vereinbarung befand sich eine Klausel, nach der sich D1 bei Verstößen gegen Bestandteile der Partnervereinbarung vorbehalte, die Händlermarge auf die Grundkondition zu reduzieren bzw. bei wiederholten oder groben Verstößen die Zusammenarbeit zu beenden. S1 verweigerte die Unterschrift aufgrund der Preisklauseln, wonach eine Abänderung des Vertrages in die sodann unterzeichnete Form vorgenommen wurde. In dem schließlich abgeschlossenen Partnervertrag fehlte eine verbindliche Festlegung des Wiederverkaufspreises; vereinbart wurde die regelmäßige Zusendung einer Liste mit unverbindlichen Preisempfehlungen für die Vertragsprodukte. Betriebsziele wurden seitens der Beklagten nie definiert und auch nicht angemahnt; im Partnervertrag befanden sich lediglich Angaben zu bestimmten umsatzbezogenen Partnerrabatten und gestaffelten Boni, wobei S1 mit einem Jahresumsatz von rund 160.000,00 € in der Staffelmitte lag. In der Folge kam es verschiedentlich zu Gesprächen und Korrespondenz über durch die Klägerin durchgeführte Rabatt- und Sonderaktionen. So forderte etwa der Beklagte zu 3. mit E-Mail vom 26.11.2012 die Klägerin auf, ihm zu erklären, warum dort D1 Produkte zu Sonderpreisen angeboten seien. Ende 2013 schaltet S1 eine mehrseitige Beilage in der Zeitschrift „T1“ die auf 5 ausgewählte Produkte der Beklagten zu 1. einen Rabatt von 10 % gegenüber der unverbindlichen Preisempfehlung aufwies, woraufhin der Beklagte zu 2. bei der Klägerin anrief und es zu einem Gespräch über diese Preisaktion kam. Im Juli 2015 erneuerte die Beklagte zu 1. den Partnervertrag mit der Klägerin und informierte sie am 01.09.2015 über ab 2016 geltende verbesserte Einkaufskonditionen. Die S1 GmbH und – seit Juli 2015 – die Klägerin bestellten bei der Beklagten zu 1. bis November 2015 knapp 1.000 Artikel, wobei sämtliche Bestellungen bis zum 18.11.2015 von der Beklagten zu 1. stets unverzüglich bestätigt und erfüllt wurden, ohne dass sich auf Lieferengpässe oder Kapazitätsgrenzen berufen worden wäre. Mit Schreiben vom 26.10.2015 kündigte die Beklagte zu 1. den Partnervertrag ordentlich mit Wirkung zum 31.01.2016 und sicherte zu, dass bis zu diesem Zeitpunkt eingehende Anfragen und Aufträge weiterhin wie gewohnt bearbeitet würden. Im Anschluss an die Kündigung gab der Beklagten zu 2. ein Interview im dem Wohn-Markt-Magazin „J3“, in dem er die Kündigung der Geschäftsbeziehung mit der Klägerin sowie deren Rabattaktion kommentierte und darauf hinwies, dass zu einer Marke Vertrauen in den Preis gehöre. Angesichts dessen bewarb die Klägerin ab dem 06.11.2015 bis zum 07.12.2015 im Rahmen einer Aktion D1-Produkte gegenüber Endverbrauchern zunächst mit einem Rabatt von 35 % auf die unverbindliche Preisempfehlung. Ab dem 18.11.2015 lehnte die Beklagte zu 1. Bestellungen von S1 ab, nachdem eine Anzahl von Auftragsbestätigungen fehlerhaft erteilt worden waren und verwies auf Kapazitätsgrenzen, weil die abgelehnten Bestellungen in ihrem Umfang deutlich über das bisherige Maß hinausgingen. Mit Anwaltsschreiben vom 23.11.2015 mahnte die Klägerin die Beklagte zu 1. unter Fristsetzung ab und machte geltend, dass die Liefersperre gegen den laufenden Partnervertrag sowie das Kartellrecht verstieße und die Beklagte zu 1. zur sofortigen Lieferung aufforderte. Daraufhin erbat die Beklagte zu 1. mit Anwaltsschreiben vom 24.11.2015 eine Fristverlängerung und die Parteien einigten sich darauf, dass die in der Zwischenzeit eingegangenen und weitere Bestellung weiter bestätigt würden; sämtliche Artikel wurden daraufhin in der bisher gewohnten Lieferzeit ausgeliefert. Ab dem 08.12.2015 bewarb und verkaufte die Klägerin D1-Produkte mit einem um 25 % gegenüber der unverbindlichen Preisempfehlung niedrigeren Preis, wobei sie seit dem 31.01.2016 nur noch auf Lager befindliche Produkte verkaufte, weil die Beklagte zu 1. ab diesem Zeitpunkt eine Weiterbelieferung verweigerte. Anfang Januar 2016 bereitete die Beklagte zu 1. die Beendigung der Lieferbeziehung zur Klägerin endgültig vor und überreichte am 04.01.2016 ein Schreiben zum Auslaufmanagement, worin die Beklagte zu 1. als Kündigungsgrund angab, dass sie zum Kündigungszeitpunkt im Oktober 2015 mit den Umsätzen und dem Umsatzwachstum für D1-Produkte auf dem S1-Shop-Format unzufrieden gewesen sei; gleichzeitig bestätigte sie, dass Bestellungen für Einzelkommissionen, die bis zum 31.01.2016 eingingen, ausgeführt würden, soweit mit einem Abverkauf der Produkte bis zum 31.01.2017 zu rechnen sei. Mit Schreiben vom 15.01.2016 widersprach die Klägerin der Beendigung des Partnervertrages wegen Verstoß gegen Kartellrecht und forderte die Beklagten auf, Vorschläge zur außergerichtlichen Regulierung von Belieferungs- und Schadensersatzansprüchen zu unterbreiten. Die Beklagte zu 1. lehnte mit Schreiben vom 26.01.2016 einige Bestellungen der Klägerin ab und begründete dies mit dem Verdacht, dass die Klägerin die bestellten Produkte auf Lager nehmen wolle und eine Lieferfrist kurz vor dem Ende des Partnervertrages dann ausgeschlossen sei. Ferner forderte sie die Klägerin auf, sämtliches urheberrechtlich geschütztes Material der Beklagten zu 1. nur noch innerhalb einer angemessenen Abverkaufsfrist zu nutzen. Anfang Februar 2016 mahnte die Beklagte zu 1. S1 wegen Verstößen gegen Markenrecht der Beklagten zu 1. und das UWG ab und beantragte den Erlass einer einstweilige Verfügung, die vor dem OLG Köln in 2. Instanz im Wesentlichen erfolgreich war. Die Klägerin ist der Auffassung, dass ihr sowohl Belieferungs- als auch Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten zustünden. Sie behauptet, dass die Beklagte zu 1., namentlich in Person der Beklagten zu 2. und 3., während der Geschäftsbeziehungen mehrfach und überwiegend auch erfolgreich versucht habe, auf die Verkaufspreise von S1 und die Werbung mit Preisen Einfluss zu nehmen und darauf hinzuwirken, den Kunden allenfalls einen bestimmten Maximalrabatt zu gewähren. Den Beklagten sei es darauf angekommen, dass nicht das etablierte Preisgefüge des stationären Handels durchbrochen werde. Dies hätten sie sowohl im Vorfeld der Geschäftsanbahnung als auch während der laufenden Geschäftsbeziehung mehrfach deutlich gemacht, indem sie darauf hingewiesen hätten, dass die von ihnen vorgegebenen unverbindlichen Preisempfehlungen einzuhalten seien. Die Klägerin behauptet ferner, dass sie auf dem deutschen Markt für Verkauf von Design-Möbeln ein kleines bzw. mittleres Unternehmen sei, während der BGH in einer Entscheidung auf dem Jahr 2000 festgestellt habe, dass die Beklagte zu 1. auf dem deutschen Markt für exklusive Design-Möbel zur Spitzengruppe der Hersteller zähle. Die meisten Fachhändler auf dem deutschen Markt für exklusive Design-Möbel würden Produkte der Beklagten zu 1. führen. Die Klägerin vertritt die Ansicht, dass die Kündigung des Partnervertrages unwirksam gewesen sei und ihr sowohl aus eigenem als auch aus abgetretenem Recht Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten zustünden. Eine persönliche Haftung der Beklagten zu 2. und 3. ergebe sich unter dem Gesichtspunkt von §§ 830 Abs. 2, 840 BGB. Im Zusammenhang mit dem Artikel in der Zeitschrift habe die Klägerin den Einwand geäußert, dass es der Nachteil des Onlinehandels sei, dass Kunden davon ausgingen, dass die Preise im Internet unverhandelbar wären, woraufhin der Beklagte zu 2. geantwortet habe, dass der Onlinehandel für die Beklagte zu 1. wirtschaftlich weniger bedeutend als der stationäre Handel sei und deshalb solche Rabattaktionen nicht hingenommen werden könnten; es habe auch schon Fälle gegeben, in dem die Beklagte zu 1. den Händlern die Fotorechte entzogen habe. Daraufhin hätten sich die Parteien darauf geeinigt, sich in Zukunft enger miteinander abzustimmen und S1 habe lange Zeit auf Werbung mit günstigen Preisen und die Gewährung von attraktiven Rabatten verzichtet, weil man befürchtet habe, dass die Beklagten Maßnahme wie den Entzug von Bilderrechten veranlassen könnten. Dabei habe S1 in Kauf genommen, dass sich der Umsatz der D1-Produkte nicht so gut entwickelte, wie dies bei einer freien Preispolitik zu erwarten gewesen wäre. Am 09.11.2015 habe der Beklagte zu 2. bei S1 angefragt, ob es sich bei der D1-Aktion um eine Rache für die Kündigung handele. Am 10.11.2015 habe der Beklagte zu 3. per E-Mail sein Missfallen zum Ausdruck gebracht und die Klägerin aufgefordert, die Aktion zu überdenken. (XXXin Lösung noch einarbeiten: das ist samt und sonders nach Kündigung Aus Sicht der Klägerin liegt eine unzulässige Einflussnahme auf die Preisgestaltung eines Händlers jedenfalls dann vor, wenn Maßnahmen des Lieferanten nur so verstanden werden könnten, dass dieser angesichts der erheblichen Abweichungen der Preise des Händlers von denen seiner Konkurrenten im Interesse einer Preisangleichung interveniere oder gar dem Onlinehandel der nachfolgenden Marktstufenvorgaben hinsichtlich der Darstellung und Bewerbung von Preisen gemacht würden, weil die Endkunden im Onlinehandel die Preise als unverhandelbar ansähen. Die Klägerin behauptet, dass die Beklagten ihr und der S1 GmbH gegenüber Druck ausgeübt hätten, um diese beim Vertrieb von D1-Produkten zur Einhaltung der von den Beklagten vorgegebenen unverbindlichen Preisempfehlung gegenüber Endverbrauchern zu veranlassen und zu hindern, mit gegenüber den unverbindlichen Preisempfehlungen reduzierten Endverbraucherpreisen zu werben. Daraufhin hätten die Klägerin und die S1 GmbH über Jahre hinweg höhere Endverbraucherpreise verlangt, als wenn dieser Druck nicht gewesen wäre. Dies habe zur Folge gehabt, dass sie wesentlich weniger Umsatz und Gewinne mit D1-Produkten erzielt hätten. Dies habe auch zu erhöhten Beschaffungskosten wegen geringerer Rabatte und Boni geführt. Die Klägerin vertritt ferner die Ansicht, dass in diesem Zusammenhang für S1 eine Schadensvermutung greife und behauptet, dass durch die Weigerung der Weiterbelieferung fortlaufend weiterer Schaden entstehe. Die Klägerin ist weiter der Ansicht, dass die Beendigung einer Geschäftsbeziehung rechtswidrig sei, wenn sie, wie hier, unter dem Vorbehalt erklärt werde, dass sie bei einer zukünftigen Einhaltung der Preise in Verkauf und Werbung wieder zurückgenommen würde. Sie behauptet, dass der An- und Auslöser für die Kündigung des Partnervertrags der Entschluss von S1 gewesen sei, im Spätsommer 2015 auf einige Produkte aus dem Möbelsortiment einschließlich einiger D1-Produkte, die sich seit längerer Zeit am Lager befanden, einen Rabatt von 25 % auf den Endverbraucherlistenpreis zu gewähren. Daraufhin habe nämlich der Beklagte zu 3. empört angerufen und gefragt, ob S1 eine neue Strategie im Hinblick auf D1-Möbel fahren würde. Schließlich indiziere die Kündigung auch eine Beteiligung der Beklagten an einer Kartellabsprache stationärer Händler über die Sicherstellung eines einheitlichen Preisniveaus für D1-Produkte. Die Kündigung indiziere auch eine Beteiligung der Beklagten an einer Kartellabsprache stationärer Händler bzw. an einem Hub-and-Spoke-Kartell über die Sicherstellung eines einheitlichen Preisniveaus für D1-Produkte. Die Marke D1 gehöre zu einer Spitzengruppe von Designer-Möbeln, die der Fachhandel im Sortiment haben müsse, um auf dem deutschen Markt – stationär wie online – wettbewerbsfähig zu sein. Gerade im Fachonlinehandel werde die Vollständigkeit eines Sortiments erwartet. Es stünden noch keine alternativen Bezugsquellen zur Verfügung und der Versuch der Klägerin, exklusive Design-Polstermöbel anderer Hersteller der Spitzengruppe zu beziehen, sei gescheitert. Die Klägerin beantragt, I. Die Beklagte zu 1. hat es unter Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, die Ordnungshaft jeweils zu vollziehen an dem Beklagten zu 2., zu unterlassen, die Belieferung entsprechend den Bestellungen der Klägerin – von handelsüblichen Mengen aus dem jeweils aktuellen Produktsortiment der Marke D1 zu den Preisen und Konditionen gemäß dem Partnervertrag vom 6./27.07.2015 sowie der Partner- und Bonusstaffel 2016 bzw. – nach dem 31.12.2016 – der dann für die Partner geltenden Partner- und Bonusstaffel – zu verweigern. II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner der Klägerin zum Ersatz des Schadens verpflichtet sind, der dieser durch die Verweigerung der Belieferung entsprechend den Bestellungen der Klägerin - von handelsüblichen Mengen aus dem jeweils aktuellen Produktsortiment der Marke D1 zu den Preisen und Konditionen gemäß dem Partnervertrag vom 6./27.07.2015 sowie der Partner- und Bonusstaffel 2016 bzw. – nach dem 31.12.2016 – der dann für die Partner geltenden Partner- und Bonusstaffel – seit dem 01.02.2016 entstanden ist und noch entsteht. III. Es wird festgestellt, dass die Kündigung des Partnervertrages durch die Beklagte zu 1. vom 26.10.2015 nichtig ist. IV. Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin als Gesamtschuldner € 1.150.551,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag von € 1.059.105,00 seit dem 1. Juli 2016 zu zahlen. V. Es wird festgestellt, das die mit dem Klageantrag zu IV. geltend gemachten Forderungen aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung begründet sind. VI. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner. VI.. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. hilfsweise zu Antrag I. beantragt die Klägerin: Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1. verpflichtet ist, die Klägerin mit handelsüblichen Mengen entsprechend den Bestellungen der Klägerin aus dem jeweils aktuellen Produktsortiment der Marke D1 zu den Preisen und Konditionen gemäß dem Partnervertrag vom 6./27.07.2015 sowie der jeweils für die Partner geltenden Partner- und Bonusstaffel zu beliefern. Weiterhin hilfsweise zu Antrag I. beantragt die Klägerin: Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, die Klägerin mit Produkten aus dem jeweils aktuellen Produktsortiment der Marke D1 mit handelsüblichen Mengen entsprechend den Bestellungen der Klägerin zu den Preisen und Konditionen gemäß dem Partnervertrag vom 6./27.07.2015 sowie der für die Partner geltenden Partner- und Bonusstaffel zu beliefern. Darüber hinaus hat die Klägerin beantragt, unter den Gesichtspunkten von § 142 ZPO und § 242 BGB die Beklagten zu verpflichten, die aus Blatt 122 der Akten ersichtlichen Unterlagen vorzulegen bzw. Auskünfte zu erteilen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Ferner sind die Beklagten der verfahrensinternen Geltendmachung von Auskunftserteilung bzw. Urkundsvorlage entgegengetreten. Die Beklagten sind der Ansicht, die Klägerin benutze aus dem Zusammenhang gerissene Zitate in E-Mails und Presseinterviews, um eine Drucksituation zu konstruieren, die es nicht gegeben habe. Die Beklagten hätten von Anfang an deutlich gemacht, dass der Versuch, den Vertrieb über die S1 GmbH auf das Internet auszuweiten, unter dem Vorbehalt stehe, dass es der Klägerin gelinge, ein Verkaufsumfeld zu schaffen, in dem die Erzeugnisse der Beklagten zu 1. nicht alleine dastünden, weil es der Erfahrung entspreche, dass hochwertige Polstermöbel nur in einem Umfeld verkauft werden könnten, in welchem der Käufer eine Auswahl unter vergleichbaren Angeboten habe während das Angebot hochwertiger Marken zwischen durchschnittlichen / minderwertigen Produkten der Marke schade. Entsprechende Regelungen fänden sich auch in dem Partnervertrag, wonach die Produkte in einem entsprechenden Ambiente und unter Darstellung der Produkte von Wettbewerbern von D1 darzustellen seien. Die Klägerin habe sich aber nie ernsthaft um die Herstellung eines entsprechenden Produktumfeldes bemüht, so dass die Beklagten die Geschäftsbeziehung nach mehreren Jahren des geduldigen Zuwartens beendet hätten. Mit den Rabattierungen habe die Kündigung nichts zu tun, zumal die pauschale Rabattierung des gesamten Sortiments der Beklagten zu 1. erst nach der Kündigung begonnen habe. Die Beklagte zu 1. trägt vor, es handele sich bei ihr um ein kleines bis mittelständisches Unternehmen ohne Marktmacht, weshalb sie frei darin sei, zu entscheiden, wen sie beliefern wolle. Es gebe eine Vielzahl von Möbelherstellern, die ein Vielfaches des Umsatzes erzielen würden und ca. 20 Hersteller, die gleichartige Produkte zu vergleichbaren Preisen anbieten würden. Die Beklagte zu 1. weist darauf hin, dass die Klägerin mit einem Jahresumsatz von ca. 200 Mio. Euro etwa siebenmal so groß wie die Beklagte zu 1. sei und zu den führenden Online-Anbietern bei den von ihr geführten Produkten gehöre. Damit sei die Klägerin insbesondere auch kein „kleines oder mittleres Unternehmen“ und dementsprechend nicht Adressatin des § 20 Abs. 1 GWB. Die Beklagten behaupten weiterhin, eine Spitzengruppe von Herstellern hochwertiger Polstermöbel im Sinne eines kartellrechtlich abgrenzbaren Marktes gebe es nicht. Die Produkte der Beklagten zu 1. würden auch keinen eigenen Markt bilden, weil sie nicht etwa von berühmten Künstlern entworfen und daher auch nicht unter dem Namen des Designers bekannt geworden seien. Von einer Spitzengruppenabhängigkeit der Klägerin könne auch nur dann gesprochen werden, wenn sie mindestens ein repräsentatives Sortiment einiger der Spitzengruppe zuzurechnender Anbieter führen würde oder zumindest versucht hätte, einen Lieferanspruch gegen andere Händler ernsthaft und auch gerichtlich durchzusetzen. Vorliegend wolle die Klägerin aber lediglich ein Exempel an der Beklagten zu 1. statuieren, zumal sie Möbel nur als Beiprodukte zu ihrem sonstigen Sortiment führe, worauf sie nicht angewiesen sei. Die Beklagten sind ferner der Ansicht, dass selbst wenn die Beklagte zu 1. mit ihrer Kündigung die Rabattierung der Klägerin habe sanktionieren wollen, dies nicht unter § 21 Abs. 2 GWB falle, weil gerade damit nicht ein Verhalten erzwungen, sondern allenfalls ein vergangenes Verhalten sanktioniert werden sollte. Zudem habe es dem Wunsch beider Parteien entsprochen, die Geschäftsbeziehung nicht weiter fortzusetzen, weil andernfalls die Klägerin nicht der Auffassung gewesen wäre, bei ihrer Rabattaktion „nichts mehr zu verlieren zu haben“. Der von der Klägerin angesprochene Anruf habe jedenfalls nicht dazu gedient, die Geschäftsbeziehung zu retten, sondern schlicht mit Anstand zu beenden. Aus Sicht der Beklagten sei immer klar gewesen, dass die Preissetzung alleinige Sache der Klägerin war; die Beklagte habe schlechterdings auch nicht gleichzeitig eine Preisbindung aussprechen und gleichzeitig mit der Gewährung eines Maximalrabatts einverstanden sein. Eine Nachfrage bei der Klägerin bezüglich einer Rabattaktion habe es nur gegeben, weil die Beklagten von ihren Händlern, wohl aus Sorge vor besseren Konditionen der Klägerin, darauf angesprochen worden seien. Eine nachteilige Folge für die Klägerin sei dabei niemals angekündigt worden. Dass Verkaufspreise allgemein auf die Agenda einer Besprechung gesetzt worden seien, sei kein Grund, dass die Beklagte in die Preisgestaltungsfreiheit der Klägerin habe eingreifen wollen. Inhaltlich sei es dabei nur auf die Auswirkungen von Rabattszenarien auf den Produktabsatz gegangen, womit die Klägerin mehr Erfahrungen gehabt habe. Die E-Mail gemäß Anlage 6 der Klägerin besage lediglich, dass die Beklagte zu 1. über einen bestimmten Zeitraum hinaus zwei D1-Produkte nicht mehr zu einem reduzierten Sonderpreis habe liefern können. Bei dem Gespräch im Anschluss an die Beilage in der Zeitschrift „T1“ sei es ebenfalls nicht um die Koordination der Preise gegangen. Die Ausübung von Druck auf die Preisqualität der Klägerin sei schon deshalb ausgeschlossen gewesen, weil die Klägerin für die Beklagte zu 1. als potentiell wichtiger Absatzkanal eine ungleich größere Bedeutung gehabt habe als umgekehrt. Daher habe sich auch kein Machtgefälle zwischen den Parteien entwickeln können. Die Klägerin habe auch stets D1-Produkte mit Preisnachlässen verkauft und im Übrigen stelle sie Lieferanten ständig an den Pranger, wenn es um das Thema Preise gehe. Auch aus dem ersten Entwurf des Partnervertrages ergebe sich nichts Gegenteiliges, zumal dieser nach Beanstandungen der Klägerin sofort durch eine rechtlich einwandfreie Fassung ersetzt worden sei. Ferner habe es zu keinem Zeitpunkt eine Lieferblockade gegeben, sondern lediglich Kapazitätsengpässe. Die Beklagte ist der Ansicht, dass ein Verstoß gegen Art. 101 AEUV bereits deswegen ausscheide, weil das Merkmal der Spürbarkeit zu verneinen sei. Es sei selbst bei der Unterstellung einer Wettbewerbsbeschränkung bei dem Umsatz der Beklagten von ca. 25 Mio. Euro lediglich ein unbedeutender Prozentsatz des Gesamtmarktes der Erzeugnisse betroffen. Die Beklagte rügt, dass sie von der Klägerin vorgelegte Schadensberechnungen an mehreren schwerwiegenden Mängeln leide, so sei etwa die Berechnung der Umsatzhöhe nicht vertretbar, die Berechnung der Schadenshöhe lege Gewinne zugrunde, die einer Überprüfung nicht standhielten und Besonderheiten der D1-Produkte würden nicht berücksichtigt. Replizierend trägt die Klägerin vor, dass es dem Wunsch der Beklagten entsprochen habe, die D1-Produkte u.a. auf Fotos zwar in einer entsprechenden Wohnumgebung, aber dennoch exklusiv von anderen Wettbewerbsprodukten abgegrenzt zu präsentieren. Dafür haben die Klägerin auch erhebliche Investitionen getätigt, weil sie das Layout für den Markenshop komplett selbst gestaltet und programmiertf sowie aussagekräftige Warenbeschreibungen erstellt und hochwertige Fotos generiert habe. Soweit sich die Beklagten auf die Schaffung eines Verkaufsumfeldes bezögen, indem die Erzeugnisse der Beklagten zu 1. nicht alleine da stünden, sei dies lediglich eine vor- und nachgeschobene Begründung für die Kündigung. Die Klägerin habe sich stets vertragstreu verhalten, andernfalls hätten die Beklagten auch die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung gemäß § 4 Abs. 3 des Partnervertrages nutzen können. Die Kündigung sei nur ausgesprochen worden, um die Klägerin hinsichtlich der Rabattierung zum Umlenken zu bewegen und andere Geschäftspartnern zu demonstrieren, welche Konsequenzen fehlende Preistreue hätte. Die Klägerin ist ferner der Ansicht, dass die Gewährung bzw. Vorgabe eines Maximalrabattes nichts anderes als eine Preisbindung. Die Klägerin behauptet weiter, dass der einzig nachvollziehbare Grund des Beklagten die Klägerin gleich zu Beginn der Geschäftsbeziehung in der Reaktion auf Beschwerden von Händlern, die mit der Klägerin im Wettbewerb standen, sei, dass sie die Klägerin zur Preistreue habe anhalten wollen. Gleiches gelte für das Treffen vom 10.03.2013 sowie die E-Mail der Beklagten zu Sonderaktionen „R2-Sessel“, die nur deshalb trotz der vordergründigen Belanglosigkeit extra vom Verkaufsleiter der Beklagten zu 1. geschrieben worden sei. Durch die Beschwerden der anderen Händler hätten auch diese dazu beigetragen, die Einhaltung der Mindestpreise zu überwachen; dies stelle jedenfalls eine kartellrechtswidrige Vereinbarung mit den Beklagten dar. Die Beklagte zu 1. habe Händlern einen Rabatt von 48,5 % auf den Listenpreis gewährt, so dass es den anderen Händlern ohne weiteres möglich gewesen sei, wie die Klägerin einen Rabatt von 10 % gegenüber der UVP anzukündigen. Jedenfalls dokumentiere es das stringente Überwachungssystem des Preissetzungsverhaltens. Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihr deshalb ein Herausgabe-/ Auskunftsanspruch hinsichtlich der Korrespondenz zwischen der Beklagten und den Händlern zustehe. Die Kündigung könne nur damit im Zusammenhang gebracht werden, dass die Klägerin erstmals eine Rabattaktion trotz Interventionen der Beklagten nicht beendet habe. Dies sei wiederum eine Versuch gewesen, die Klägerin zu einem Umdenken zu bewegen und daraufhin wieder als Kundin zu gewinnen. Wäre es den Beklagten tatsächlich darum gegangen, eine Geschäftsbeziehung mit Anstand zu beenden, hätte dies durch eine ordnungsgemäße Abwicklung von Bestellungen ohne vorgeschobene Kapazitätsgrenze zum Ausdruck gebracht werden können. Die Beklagte zu 1. gehöre zur Spitzengruppe auf dem Markt hochwertiger designorientierter Premiummarkenmöbel, was auch aus der Werbung hervorscheine und dem Selbstverständnis der Beklagten entspreche. Die Klägerin hingegen sei nur ein kleines bzw. mittleres Unternehmen; für die Abgrenzung sei allein das horizontale Verhältnis zu Wettbewerbern auf dem jeweilig relevanten Markt maßgeblich. Die Abhängigkeit der Klägerin von der Beklagten zu 1. sei nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Klägerin in sehr viel größerem Umfang auch Bad- und Sanitärprodukte vertreibe. Zwischen Herstellern und Händelern herrsche regelmäßig ein Machtgefälle; vorliegend bereits deshalb, weil die Klägerin vollständig aus dem Markt für Premiummarkenholzmöbel herausgedrängt worden sei. Die Klägerin sei auf diesem Markt nur wettbewerbsfähig, wenn sie eine ausreichend große Zahl von Möbeln der Spitzengruppe anbieten könne. Im Rahmen ihres Bemühens von anderen Herstellern von Premiummarken Polstermöbel zu beziehen, habe die Klägerin rechtsanwaltliche Hilfe in Anspruch genommen, die allerdings bis hierher nicht von Erfolg gekrönt gewesen sei; dies sei für die streitgegenständlichen Ansprüche allerdings auch unerheblich. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Anpassung der Preise nach der Kontaktaufnahme durch den Hersteller einer Vereinbarung bzw. einer abgestimmten Verhaltensweise nach § 1 GWB/Artikel 101 Abs. 1 AEUV entspreche; auch ließe sich dies als Hub-and-Spoke-Kartell bezeichnen. Auf eine Spürbarkeit komme es nicht an, da die Preisbindung bezweckt gewesen sei und eine Kernbeschränkung darstelle. Ein Mitverschulden der Klägerin liege keinesfalls vor, weil sie alles getan habe, um Kartellverstöße zu hindern. Ihrerseits erwidernd behaupten die Beklagten, dass die Klägerin sie immer wieder mit kurz vor dem Abschluss stehenden Gesprächen mit anderen Herstellern hochwertiger Möbel vertrösten habe, mit denen ein umfassendes Markenportfolio im Bereich der Möbel hätte aufgebaut werden sollen. Soweit die Klägerin einen „D1-Markenshop“ hochstilisiert habe, habe die Klägerin einen anderen als den vertraglich geschuldeten Weg eingeschlagen. Für die Beklagte zu 1. habe es sich nicht gelohnt, die Klägerin weiter zu beliefern, weil diese lediglich ein Einkaufsvolumen von 100.000,00 € generiert habe, bei dem der Mehraufwand für den Hersteller bei der Belieferung eines Onlinehändlers nicht lohne. Es sei auch denknotwendig ausgeschlossen, dass die Klägerin Opfer eines einseitigen Drucks auf die Einhaltung von Mindestpreisen geworden sei und andererseits Mittäterin eines Kartellverstoßes gewesen sei, denn im Falle einer Mittäterschaft scheide ein kartellrechtlicher Schadenersatzanspruch gegen die anderen Mittäter ohnehin aus. Dass die Beklagten von anderen Händlern angesprochen wurden, sei dadurch begründet, dass der Abschluss des Vertrags mit der Klägerin ein gewisses Aufsehen erregt habe und die traditionellen Händler typischerweise den Verdacht hegen würden, der Onlinehändler bekomme besonders günstige Konditionen. Sowohl die Nachfrage, warum Rabatte gewährt worden seien, als auch das Besprechen der Auswirkungen verschiedener Rabattszenarien habe mit einer Preisbeeinflussung nichts zu tun. In dem Telefonat Ende 2013 sei es lediglich darum gegangen, den Zeitpunkt der Nachlässe mitzuteilen, damit man bei Anfragen anderer Kunden nicht überrascht werde. Die Beklagten behaupten weiter, dass es viele Beispiele hochwertiger Möbelhäuser innerhalb und außerhalb der Region gebe, die gerade keine D1-Möbel führen würden, so dass die Klägerin nicht auf die Produkte der Beklagten angewiesen sein könne. Der Marktanteil der Beklagten liege bei Polstermöbelumsatz bei gerade einmal nur 0,33 %. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die Anlagen Bezug genommen, insbesondere auch auf die vorgelegten Parteigutachten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist insgesamt unbegründet. A) Die Klägerin hat zunächst keinen Anspruch darauf, dass die – hier im Wege einer doppelten Verneinung in Form eines Unterlassungsbegehrens auf Belieferung in Anspruch genommene – Beklagte zu 1. sie weiterhin mit ihren Erzeugnissen beliefert, da die Kündigung durch die Beklagte zu 1. vom 26.10.2015 entgegen der Auffassung der Klägerin wirksam ist. Der begehrte Belieferungsanspruch hat sich hier weder aus den §§ 1, 21 Abs. 2 GWB, Artikel 101 Abs. 1 AEUV noch aus den §§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB noch unter dem Gesichtspunkt des § 33 Abs. 1 GWB a. F. noch aus einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt. Denn die Beklagte zu 1. hat den Partnervertrag zwischen beiden Seiten wirksam in ordentlicher Weise, wie dies in § 4 Abs. 2 des Vertrages unter Beachtung der hier im Übrigen eingehaltenen Kündigungsfrist vorgesehen ist, gekündigt. I) Sie war daran nicht unter kartellrechtlichen Gesichtspunkten gehindert. So scheidet zunächst eine Anwendung des § 21 Abs. 2 GWB aus, da schon angesichts des gesamten Prozessstoffes die Androhung oder Zufügung von Nachteilen durch die Beklagten gegenüber der Klägerin nicht schlüssig durch die Klägerin vorgetragen ist. Weder ist hinreichend ersichtlich, dass durch die Beklagten ein Preisdruck erzeugt wurde, noch ist die ausgesprochene Kündigung als kartellrechtswidrig anzusehen. Bei der Bewertung des gesamten Vortrags sowie sämtlicher Indizien ist zu allererst zu berücksichtigen, dass es der Klägerin offensichtlich ohne weiteres möglich war, den ersten Vertragsentwurf, den sie für kartellrechtswidrig hielt, abzulehnen. Bereits dieser Aspekt macht mehr als deutlich, dass zwischen den Parteien hier eine Gemengelage vorlag, die die Beklagten nicht in die Lage versetzte, hinreichenden Druck auf die Klägerin aufzubauen bzw. dass die Klägerin selbst in einer Position war, in der sie sich durchaus nicht durch die Beklagten unter Druck setzen ließ. Dies wird auch in weiteren, zwischen den Parteien unstreitig geführten Gesprächen deutlich, in denen die Klägerseite der Beklagtenseite deutlich machte, sich nicht in die Preisgestaltung hineinreden lassen zu wollen, was durch den Ausdruck „zig mal besprochen“ deutlich gemacht wurde (vgl. S. 10 der Klageschrift einerseits und Bl. 242 GA andererseits), und zwar unabhängig davon, ob dies überhaupt durch die Beklagte mit entsprechenden Anfragen intendiert war. Im Hinblick auf den durch die Klägerin gleichwohl behaupteten Preisdruck ist sodann auf die Ausführungen des OLG Köln im zwischen den beiden Parteien betriebenen einstweiligen Verfügungsverfahren Bezug zu nehmen, die auf einem überwiegend identischen Sachverhalt beruhen und die sich die Kammer hier insbesondere in der Bewertung der Gesamtschau der vorgebrachten Indizien zu eigen macht (insoweit wird auf Blatt 285 bis 289 der Akte Bezug genommen). Hierbei wird insbesondere deutlich, dass ganz offenkundig nicht die Preisgestaltung der Klägerin Anlass zum Ausspruch der ordentlichen Kündigung gab, sondern erkennbar andere Aspekte die Beklagten zum Ausspruch der Kündigung bewogen haben. Bei einer Gesamtbetrachtung des Prozessstoffes ist dabei schon die schlüssige Darlegung nicht ersichtlich, dass die Kündigung vom 26.10.2015 im Zusammenhang mit der letzten 25 %-Rabatt-Aktion der Klägerin im Spätsommer 2015 ausgesprochen wurde. Aus der E-Mail-Korrespondenz, beispielsweise aus der E-Mail vom 04.08.2014, wird ersichtlich, dass zwischen den Parteien schon seit längerem Diskussionen über die angemessene Vermarktung der Produkte der Beklagten zu 1. geführt wurden, welche durch die Beklagten als nicht ausreichend gesehen wurde. Dass dieser Punkt für beide Parteien letztlich Bedeutung haben musste, ergibt sich aus § 1 Abs. 6 des Partnervertrages, den die Klägerin selber vorgelegt hat. Selbst wenn im Verfahren hier zwischen den Parteien Uneinigkeit besteht, wie der Begriff des „Ambientes“ zu verstehen ist, so ist doch jedenfalls durch die vorgelegte Korrespondenz der Beklagten deren Verständnis und der aus ihrer Sicht erforderliche konkrete Anpassungsbedarf deutlich gemacht. Dieser Aspekt bestand auch im Zeitpunkt der Kündigung unstreitig fort, zumal gerade auch die Klägerin zugesteht, keine anderen Möbel von der Beklagten zu 1. gleichwertigen Marken beziehen zu können, so dass sie offenbar das vereinbarte Ambiente auch in Zukunft gar nicht herstellen konnte. Dass vor diesem Hintergrund durch die Klägerin gerade nicht schlüssig vorgetragen ist, dass stattdessen der Rabattaspekt Grund für die Kündigung war, ergibt sich sodann auch noch aus weiteren Aspekten. Für die Klägerin streitet insoweit nämlich auch nicht, dass aus ein ihrer Sicht neuer Vertragsabschluss angeboten worden ist, denn die entsprechende Anlage enthält einen Vertragspassus, der als gleichförmiger Akt ohne Ansehung des konkreten Vertragsverhältnisses erscheint, welches, wie schon das OLG Köln festgestellt hat, lediglich über die jeweilige Anrede im Briefkopf konkretisiert wird. Ein grundsätzliches Einverständnis mit Einzelaspekten eines bestimmten Vertragshändlers ist damit gerade nicht erkennbar. Die Neuunterzeichnung eines Partnervertrags am ##.##.#### zwischen den Parteien hatte ferner erkennbar lediglich eine gesellschaftsrechtliche Umstrukturierung auf der Klägerseite zum Hintergrund. Zudem war, soweit ersichtlich und auch durch die Parteien nicht anders vorgetragen, der Folgevertrag inhaltsgleich mit dem vorherigen Vertrag. Aus dem Zeitungsinterview herausgezogene und durch die Klägerin fruchtbar gemachte Passagen führen hier ebenfalls nicht zu einer anderen Bewertung, denn durch die Bezugnahme auf die Rabatte von 35 % wird mehr als deutlich, dass hier die Aktion nach der Kündigung gemeint ist. Auch die Aussage, dass zu einer Marke Vertrauen in den Preis gehöre, steht insoweit, wie ebenfalls das OLG Köln bereits herausgestellt hat, in erkennbarem Zusammenhang mit der letzten Rabattaktion von 35 %. Es finden sich auch in den Aussagen des Beklagten zu 2. keine Anhaltspunkte für den möglichen Rückschluss, in der vorherigen Preisgestaltung der Klägerin habe der Kündigungsgrund gelegen. Damit befasste sich die Äußerung nämlich bereits nicht und die Klägerin trägt anderes auch nicht in nachvollziehbarer Weise vor. Auf den Umstand, dass nunmehr das Landgericht Köln in dem Hauptsacheverfahren (vgl. Anlage B22) zu ähnlichen Wertungen kommt, sei nur am Rande erwähnt. Hinzu kommen weitere Aspekte. Die Klägerin selber legt mit der Anlage ROP22 Äußerungen der Beklagtenseite vor (und hält entsprechenden Sachvortrag auf Blatt 110 und 111 GA dazu), aus der sich explizit die Äußerung ergibt, dass die Beklagten akzeptieren, „dass die Preisgestaltung in der alleinigen Entscheidungshoheit der Möbelhändler liegt“. Auch dies zeigt, dass die Beklagten ausdrücklich klargemacht haben, nicht auf die Preisgestaltung der Klägerin einwirken zu wollen. Gestützt wird dies insbesondere noch dadurch, dass, wie in der letzten mündlichen Verhandlung erörtert, eine Internetrecherche ohne weiteres ergibt, dass zahlreiche (Online-) Möbelhändler tatsächlich die Waren der Beklagten mit teils erheblichen Rabatten veräußern. Dem ist die Klägerin im Anschluss an den Termin nicht mehr substantiiert entgegengetreten, zumal die Beklagten zuvor bereits im Anschluss an den Termin im Einzelnen etwa auf den Anbieter „X.de“ eingegangen sind und nachvollziehbar dargetan hat, dass hier sie diesen Anbieter unmittelbar beliefert und dieser auch Rabatte anbietet (Bl. 531 GA). Die Klägerin verhält sich hingegen in ihrem nachgelassenen Schriftsatz im Wesentlichen zu Ausstellungsstücken und Streichpreisen. Auch soweit die Klägerin abermals darauf verweist, dass dies einen anderen als den für das hiesige Verfahren relevanten Zeitraum abbildet, muss berücksichtigt werden, dass sie die Gewährung von Rabatten durch andere Händler schon in ihrer Klageschrift (S. 10) zugestanden hat, da die dort zitierten Herren S1 und H dies selber ausweislich des klägerischen Vortrages gegenüber der Beklagten ins Feld geführt hatten. Es kann hier zudem auch deshalb nicht auf unterschiedliche Zeiträume ankommen, da nichts dafür spricht, dass sich insoweit die Firmenpolitik der Beklagten verändert hätte; substantiierter Vortrag dazu fehlt jedenfalls. Entsprechende Prospekte zu durch Händler gewährten Rabatten hatte die Beklagte selber auch bereits vorgelegt (vgl. u.a. Blatt 170 der Akten); sie hatte vorgetragen, dass sie dagegen nichts unternehme; dem ist die Klägerin nach all dem nicht substantiiert entgegengetreten. Zu berücksichtigen war ferner, dass ein Fallbericht des Bundeskartellamts vom ##.##.####, den die Klägerin selber in einer Anlage vorlegte, zwar vertikale Preisbindungen anderer Möbelhersteller feststellte, die Beklagten in diesem Fallbericht allerdings explizit nicht genannt waren. Mag hieraus zwar womöglich nur eine Ermessenserwägung des Bundeskartellamts folgen (vgl. die Formulierungen in Anlage B 6) so wird doch deutlich, dass, anders als die Klägerin dartun will (beispielsweise Blatt 116 der Akten), die Beklagten gerade kein den anderen Möbelhersteller entsprechendes System vertikaler Preisbindungen betrieb, so dass insbesondere das Bundeskartellamt sich auch nicht gehalten sah, einzugreifen; wäre die Beklagte zu 1. tatsächlich derartig marktmächtig, wie die Klägerin behauptet (dazu noch weiter unten), hätte hier eine andere Handlungsweise nahegelegen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass eine kartellrechtswidrige Kündigung insbesondere dann nicht vorliegt, wenn durch die Kündigung kein Verhalten erzwungen, sondern allenfalls nachträglich sanktioniert wird. Diese Unterscheidung zwischen einer sogenannten Vergeltungssperre, welche in der Rechtsprechung als zulässig erachtet wird, und einer sogenannten unzulässigen „Beugungssperre“ geht hier erkennbar dahin, dass es sich - wenn überhaupt - nur um eine sogenannte Vergeltungssperre handelt. Entgegen der Auffassung der Klägerin, die sich allein auf Kommentarliteratur stützt, ist keine höchstrichterliche Rechtsprechung ersichtlich, die sich dem entgegenstellt. Vielmehr entspricht diese Differenzierung nach wie vor der Rechtsprechung des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf (vgl. OLG Düsseldorf, 25.06.2014, VI U Kart. 46/13, Rn. 119 f. – juris -) und somit des der Kammer übergeordneten Senates. Zu berücksichtigen ist ferner, dass auch der „vorübergehenden Liefersperre“ (vgl. dazu die Anlagen der Klägerin ROP 8 und 9) trotz ihres zwischen den Parteien streitigen Hintergrundes ersichtlich zu entnehmen ist, dass es der Beklagten mit der Kündigung ernst war, da sie in keiner Weise mehr Lieferbeziehungen zur Klägerin aufnahm. Dies ist ein gewichtiges Indiz für die Eigenschaft der ausgesprochenen Kündigung allenfalls als – zulässige – Vergeltungssperre, zumal auch dem übrigen Vortrag der Klägerin in keiner Weise zu entnehmen ist, inwieweit die Beklagten noch geneigt gewesen wären nach Ausspruch der hier streitgegenständlichen Kündigung Lieferbeziehungen wieder aufzunehmen; das durch die Klägerin insoweit in Bezug genommene Telefonat genügt dafür in keiner Weise. Die Differenzierung zwischen Vergeltungssperre und Beugungssperre führt auch nicht etwa zu sachfremden Ergebnissen (so aber Lange/Bunte-Nothdurft, Kartellrecht, § 21 GWB, Rn. 72), da es auf die Wirkung der Sperre auf Dritte nicht ankommen kann, denn der Tatbestand des § 21 Abs. 2 erfasst schon dem Wortlaut nach gerade eine solche Drittwirkung nicht (vgl. auch Münchener Kommentar-Neef, § 21 GWB, Rn. 53). Darüber hinaus besteht entgegen der Auffassung der Klägerseite vorliegend auch gerade kein Machtgefälle zwischen den Parteien zu Lasten der Klägerin, sodass unabhängig von der bereits mangelnden Anwendbarkeit des § 21 auch im Übrigen die Anspruchsvoraussetzungen dieser Norm in Verbindung mit § 1 GWB bzw. Art. 101 AEUV nicht gegeben sind. Bereits das Kammergericht hat in der von der Klägerin selber in Bezug genommenen Entscheidung (Kammergericht, Beck-RS 2012, 24579) festgestellt, dass bei der Beurteilung der Frage, ob im Einzelfall eine nach § 21 GWB zu beanstandende Drohung vorliegt, stets das Machtgefälle zwischen Lieferant und Wiederverkäufer zu berücksichtigen ist, welches nach Aussage des Kammergerichts zwar insoweit regelmäßig besteht, vorliegend aber gerade nicht erkennbar ist. Im Gegenteil hat etwa der Bundesgerichtshof in seiner „Hochzeitsrabatte“-Entscheidung auf die im dortigen Fall gegebene deutliche Asymmetrie der wechselseitigen Abhängigkeiten abgestellt (vgl. BGH, KVR 3/17, Rn. 47 – juris). Diese Asymmetrie liegt vorliegend aber eher zu Lasten der Beklagten zu 1. vor. Denn während die Klägerin nicht nur aufgrund ihrer Größe und ihres Gesamtjahresumsatzes, sondern auch aufgrund der Diversifikation der von ihr vertriebenen Waren letztlich unter dem Gesichtspunkt des Umsatzes in keiner Weise von den Produkten der Beklagten abhängig ist, hat die Beklagte zu 1. allein ihre Möbel anzubieten und ist dabei, was sie im Prozess auch deutlich gemacht hat, naturgemäß auf ihre Vertreiber angewiesen. Mag dies hier in Form ihrer weiteren Vertriebswege auch hinreichend gegeben sein, so ist doch nicht zu erkennen, dass die Nichtbelieferung in irgendeiner Weise schmerzlich für die Klägerin wäre. Denn den weit überwiegenden Anteil ihres Umsatzes erzielt sie mit anderen Produkten. Auch kann ein Verstoß gegen Art. 101 AUV nicht erkannt werden. Selbst wenn dem Vortrag der Klägerin im Übrigen zu folgen wäre, wäre das insoweit erforderliche Spürbarkeitskriterium in keiner Weise zu bejahen. Spürbarkeit ist bekanntlich dann zu verneinen, wenn die von einer Wettbewerbsbeschränkung betroffenen Erzeugnisse lediglich einen unbedeutenden Prozentsatz des Gesamtmarktes dieser Erzeugnisse auf dem Gebiet des gemeinsamen Marktes ausmachen. Hier hat die Klägerin nicht vorgetragen, dass angesichts des Gesamtumsatzes der Beklagten von rund 35 Mio. € dieses Kriterium auch nur im Ansatz erfüllt wäre. Denn insoweit ist auch von der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass es an der Spürbarkeit dann fehlt, wenn die beanstandete Vereinbarung aufgrund der schwachen Marktstellung der beteiligten Unternehmen den fraglichen Produktmarkt nur geringfügig beeinträchtigen (unter Bezugnahme auf Rn. 44 der Leitlinien so OLG Düsseldorf, VI U 11/13 Kart. „Onlinehandel Badarmaturen“, Rn. 48 ff. bei juris). Damit scheiden aber die Unwirksamkeit der Kündigung unter dem Gesichtspunkt von § 21 GWB insgesamt aus. Aufgrund des – wie gezeigt – unsubstantiiert gebliebenen Vortrags war auch eine Erhebung des wechselseitig angebotenen Zeugenbeweises nicht erforderlich. II. Nichts anderes ergibt sich aber unter dem Gesichtspunkt von § 20 GWB. Dabei ist zunächst festzuhalten, dass die Beklagte zu 1. nicht als marktbeherrschend angesehen werden kann. Der durch die Klägerin vorgenommenen und im Übrigen mehrfach im Laufe des Verfahrens wechselnden Marktabgrenzung ist nicht zu folgen. Für die Marktabgrenzung gilt bekanntlich das sogenannte Bedarfsmarktkonzept, wonach zum Markt alle Produkte gehören, die sich nach Eigenschaften, wirtschaftlichem Verwendungszweck und Preislage so nahe stehen, dass der verständige Abnehmer sie als für die Deckung eines bestimmten Bedarfs geeignet, in berechtigter Weise abwägend miteinander vergleicht und als gegeneinander austauschbar ansieht (vgl. Bechthold/Bosch, GWB, 6. Aufl., § 19 Rn. 7). Entscheidend ist damit die aus der objektiven Sicht der Marktgegenseite gegebene Austauschbarkeit der Produkte zur Deckung eines bestimmten Bedarfs. Insoweit kann es vorliegend allein auf den Verbraucher als Marktgegenseite ankommen und nicht etwa auf die objektivierte Sicht der Marktstufe der Klägerin. Soweit die Klägerin in ihrer Klageschrift auf die angebliche Nennung der Beklagten in einer Entscheidung des BGH aus dem Jahre #### abstellt (KZR ##/##, Rn. 26, NJW-RR 2000, 1286, 1288 – Designer-Polstermöbel), kann dies hier schon deshalb nicht durchgreifen, weil in der Sache unstreitig ist, dass die Produkte der Beklagten zu 1. nicht von berühmten Künstlern entworfen und damit auch nicht „unter dem Namen des jeweiligen Designers bekannt geworden“ sind, weshalb die Ausführungen dieser BGH-Entscheidung auf den vorliegenden Fall schon nicht übertragbar sind. Im Übrigen vermag die Kammer der durch die Klägerin – im Übrigen mehrfach geänderten – Marktabgrenzung - auch soweit sie durch Privatgutachten des Sachverständigen J3 vorgebracht worden ist - in der Sache nicht zu folgen. Aus Sicht der Kammer sind in dem relevanten Markt diejenigen Waren einzubeziehen, die aus der Sicht des verständigen Verbrauchers nach Eigenschaft, Verwendungszweck und Preislage zur Deckung eines bestimmten Bedarfs geeignet und miteinander austauschbar sind. Vor diesem Hintergrund zieht die Klägerin bei ihren mehrfachen Ansätzen, einen Markt abzugrenzen, jeweils den Kreis deutlich zu eng (vgl. zu dem obigen Anforderungen auch BGH, KV R3/84, Rn. 30 „WMF“). Damit ist der relevante Markt dahingehend abzugrenzen, dass hier letztlich auf einen Markt der Polstermöbel an sich abzustellen ist, wobei Billigprodukte einerseits wie sowohl durch die Designerabhängigkeit als auch durch die Preisgestaltung im absoluten Spitzensegment sich auszeichnende High-End-Produkte andererseits herausfallen. Selbst wenn man insoweit noch als zusätzliches Kriterium eine gewisse Designorientiertheit und eine Höherpreisigkeit hinzu nehmen wollte, fällt bei jeder oberflächlichen Internetrecherche auf, dass Produkte der Firma D1 in einem Atemzug mit zahlreichen weiteren Marken, die sämtlich in einem ähnlichen Preiskorridor angeboten werden, genannt werden. Die durch die Beklagten Seite 14 ihrer Duplik (Blatt 175 der Akten) erwähnten Marken sind dabei nur ein Teil davon. Auf diesen Umstand ist in den mündlichen Verhandlungen jeweils hingewiesen worden; Vortrag zu einem entsprechenden Marktumfeld und den entsprechenden Marktanteilen der Beklagten hat die Klägerin nicht gehalten; dies ist insbesondere auch nicht durch das von ihr vorgelegte Sachverständigengutachten geschehen, zumal dieses seinerseits von einem deutlich zu engen Markt ausgeht. Damit hat die Klägerin weder schlüssig vorgetragen, dass die Beklagte zu 1. auf dem so zu kennzeichnenden Markt marktbeherrschend wäre, noch dass sie dort eine überragende Marktstellung besäße; dies ist angesichts der durch die Parteien jeweils vorgetragenen Zahlen im Übrigen auch nicht im Ansatz ersichtlich. Darüber hinaus ist auch eine Spitzengruppenabhängigkeit der Klägerin von der Beklagten zu 1. vorliegend nicht schlüssig vorgetragen. Hier ist zum einen das durch die Beklagten vorgetragene Zahlenwerk, welches insoweit durch die Klägerseite nicht in Abrede gestellt worden ist, zu berücksichtigen, wonach die Beklagte zu 1. in Deutschland über rund 300 Vertragspartner mit einem Gesamtbestand von rund 9.000 Möbelhändlern (bezogen aus der Quelle www.statista.com ) verfügt und bei einem Polstermöbelumsatz in Deutschland von rund 6,68 Milliarden € im Jahr 2016 auf die Beklagte zu 1. gerade einmal etwas über 20 Mio. € entfiel. Bereits dies zeigt, dass von einer grundsätzlichen Abhängigkeit der Klägerin von der Beklagten kaum gesprochen werden kann und dass der überwiegende Teil der Möbelhändler und auch ein namhafter Teil der Möbelhändler gerade im Bezugsbereich Nordrhein-Westfalen ohne die Produkte der Beklagten zu 1. erfolgreich arbeiten. Hinzu kommt noch, dass in der vorliegenden Konstellation auch ein Vertikalvergleich zwischen den beiden hier am Prozess beteiligten Unternehmen notwendig und zulässig ist (vgl. dazu auch Imenga/Mestmecker/Markert, § 20 GWB, Rn. 75 ff., dort Fußnote 144). Denn danach unterfällt die Klägerin schon nicht dem Schutzbereich des § 20 GWB. Bei diesem Vertikalvergleich ist die Klägerin im Verhältnis zur Beklagten zu 1. nicht als kleines oder mittleres Unternehmen zu werten. Es ist unwidersprochen geblieben, dass der Umsatz der Beklagten bei weniger als 30 Mio. € liegt, hingegen im fraglichen Zeitraum der Umsatz der Klägerin bei rund 200 Mio. Insoweit hat schon der BGH ausgeführt, dass der Gesetzgeber bewusst nicht alle von einem nachfragestarken Unternehmen abhängigen Anbieter unter den Schutz des § 20 GWB gestellt hat, weil er angenommen hat, große Unternehmen könnten sich auch bei bestehender Abhängigkeit ohne diesen Schutz behaupten. Wann eine solche Schutzbedürftigkeit besteht, also ein kleines oder mittleres Unternehmen vorliegt, ist im Gesetz nicht bestimmt; die Einstufung lässt sich auch nicht nach absoluten Zahlen festlegen (BGH, KVR 8/01, „Konditionenanpassung“, Rn. 27 – juris; Köhler, Betriebsberater 1999, 1017). Es dürfen nicht die Verhältnisse auf dem jeweils maßgeblichen Markt ausgeblendet werden, wenn der die Sicherung der Freiheit des Wettbewerbs als Institution bezweckende Sinn der Vorschrift erreicht werden soll (BGH, a.a.O.; ferner BGH, KVR 25/91, Rn. 30 – juris, „Herstellerleasing“). Maßgebend ist danach eine unter funktionellen Gesichtspunkten vorzunehmende Prüfung, die von den Besonderheiten des jeweils relevanten Marktes auszugehen, und dabei regelmäßig das Horizontalfeld zu den Wettbewerbern auf der Anbieterseite, unter besonderen Voraussetzungen ausnahmsweise aber auch das Vertikalverhältnis zu dem nachfragestarken Unternehmen einzubeziehen hat (BGH, a.a.O.; Bechthold/Bosch, GWB, § 20, Rn. 9 u. 10). Unter Zugrundelegung dieser Aspekte liegt auf der Hand, dass die Klägerin ein im Vergleich zur Beklagten zu 1. vielfach größeres Unternehmen ist, das zudem nur einen geringen Teil des Umsatzes mit den Produkten der Beklagten zu 1. machte. Damit ist aber nicht nur für eine Spitzengruppenabhängigkeit nichts ersichtlich; die Klägerin unterfällt auch nicht dem Schutzbereich der Norm. III. Anderes ergibt sich für den Lieferungsanspruch, soweit er auf § 33 GWB a.F. gestützt wird, auch nicht vor dem Hintergrund, dass die Klägerin hier kartellrechtswidrige Absprachen der Beklagten zu 1. mit ihren Abnehmerinnen im Hinblick auf Preise als gegeben ansieht. Abgesehen davon, dass sich die Klägerin bezüglich des von ihr behaupteten Preiskartells im Wesentlichen in Vermutungen ergeht – dazu noch näher sogleich - trägt sie aber zum einen vor, selber Teil einer von ihr behaupteten kartellrechtswidrigen Vereinbarung betreffend Endverbraucherpreise gewesen zu sein (Seite 30 Replik = Blatt ### der Akte). Als Teilnehmerin einer solchen Absprache kann sie aber natürlich notwendig nicht Inhaberin von Schadensersatz- oder ähnlichen Ansprüchen sein. Auch unter dem – erst im Verlauf des Rechtsstreits ins Feld geführten - Gesichtspunkt eines sogenannten Hub-and-Spoke-Kartells oder einer noch anders gearteten rechtswidrigen Vereinbarung der Beklagten zu 1. mit anderen Händlern ergibt sich letztlich nichts anderes. Hierfür können insbesondere die Kriterien, die bereits oben gegen einen Preisdruck gegenüber der Klägerin sprachen, herangezogen werden; vor diesem Hintergrund fehlt es, genau wie oben, bereits an einer schlüssigen und substantiierten Darlegung durch die Klägerin. Insbesondere ist nicht etwa – wie die Klägerin Bl. ### der Gerichtsakte vorträgt – unstreitig geblieben, dass die übrigen Vertragshändler an die Beklagte zu 1. mit dem durch die Klägerin ursprünglich abgelehnten, weil aus ihrer Sicht kartellrechtswidrigen Vertrag gebunden sind. Dieser Umstand wird bereits durch die Beklagte zu 1. auf S. 9 ihrer Duplik explizit (Bl. ### der Gerichtsakte) und auch in der Gesamtschau ihres Vortrages i.S.v. § 138 Abs. 3 ZPO im Übrigen bestritten. Vor dem Hintergrund dieses Bestreitens jedoch zeigt sich der Vortrag der Klägerin als reine Vermutung und somit als unsubstantiiert. Auch soweit hier die Klägerin indiziell versucht, eine solche Rechtsverletzung zu konstruieren, ist doch nicht zu verkennen, dass auch hier in Schreiben an andere Vertragshändler der Beklagten (beispielsweise Anlage B 9, Blatt 292 f.) explizit immer durch die Beklagte zu 1. herausgestellt worden ist, dass es ihr nicht möglich ist, auf die Verkaufspreisgestaltung im Handel, weder online noch stationär, Einfluss zu nehmen. Stattdessen wurde immer und ständig wieder herausgestellt, dass es ihr im Wesentlichen um ein hochwertiges Ambiente bei der Darstellung der Produkte gehe. Wenn nun, was der Lebenserfahrung entspricht und auch naheliegt, die Beklagte zu 1. selber Anfragen anderer ihrer Händler bekommt, welche die Preisgestaltung betreffen und diese Anfragen oder Hinweise darauf an die Klägerin weitergibt, wobei auch insoweit naheliegt, dass die anderen Vertragshändler sich Sorgen über bessere Bezugsbedingungen der Klägerin machten, so kann hier kaum von einer Preisabsprache oder einem wie auch immer gearteten Hub-and-Spoke-Kartell gesprochen werden. Dies umso mehr, als auch von der Lebenserfahrung her naheliegt, dass angesichts des unstreitigen ersten Schrittes der Beklagten in Richtung Online-Vertrieb mit der Klägerin als Partnerin Argwohn bei den stationären Händlern geweckt wurde. Erneut wird dieser Aspekt aber auch durch die zwangslos im Internet zu findenden – und auch unstreitig schon zu Zeiten der laufenden Vertragsbeziehung existierenden - Rabattaktionen gerade auch bezüglich der Möbel der Beklagten zu 1. gestützt. Die Klägerin kann sich hier auch nicht auf einen angeblich anders gearteten Beweismaßstab im Kartellrecht berufen; denn für einen Haftungstatbestand ist ausweislich der Entscheidung des BGH, KZR 25/16, „Lottoblock II“, der Beweismaßstab des § 286 ZPO, also der Vollbeweis erforderlich; für eine Herabsenkung des Beweismaßes insoweit ist entgegen der offensichtlichen Auffassung der Klägerin überhaupt nichts ersichtlich. Daher sind auch sämtliche durch die Klägerin Blatt ### und Blatt ### der Gerichtsakte vorgetragenen Indizien – wie oben ausgeführt - nicht zielführend, um ihre Behauptung hinreichend zu substantiieren, insbesondere vor dem Hintergrund der objektivierbaren Äußerungen der Beklagten zu 1. gegenüber ihren Vertragspartnern und gegenüber der Klägerin selbst. Aus gleichem Grunde besteht auch kein Schadensersatzanspruch der Klägerin; insoweit ergeben sich zu den Ausführungen zu § 33 GWB keine neuen Aspekte. Informationsansprüche bzw. eine Dokumentenoffenlegung nach § 142 ZPO bzw. § 242 BGB waren der Klägerin nicht zuzuerkennen; zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf den Inhalt des Beschlusses der Kammer vom 31.01.2018, Blatt 396 f. der Akten, Bezug genommen. Aus denselben Gründen sind letztlich auch die mit Schriftsatz vom ##.##.#### (Blatt 399 und 400 der Akten) geltend gemachten Hilfsanträge der Klägerin unbegründet. Bestehen insoweit unter all diesen Gesichtspunkten keine Ansprüche gegen die Beklagte zu 1., scheiden solche Ansprüche notwendig auch gegenüber dem Beklagten zu 2. und zu 3. aus. Damit war aber die Klage insgesamt abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 709 ZPO.