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Beschluss

9 T 41/18

Landgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDO:2018:0129.9T41.18.00
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Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 8. Dezember 2017 wird unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Erinnerung der Gläubigerin vom 24. Juli 2017 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die Entscheidung im Beschwerdeverfahren ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 8. Dezember 2017 wird unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Erinnerung der Gläubigerin vom 24. Juli 2017 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Entscheidung im Beschwerdeverfahren ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die weitere Beschwerde wird zugelassen. Gründe: Unter dem 19. Juni 2017 erteilte die Gläubigerin dem Obergerichtsvollzieher C einen sich gegen Frau H richtenden Vollstreckungsauftrag, in dem es unter anderem hieß: „Pfändung soll nach Abnahme der Vermögensauskunft durchgeführt werden, soweit sich aus dem Vermögensverzeichnis pfändbare Gegenstände ergeben.“ Am 12. Juli 2017 erteilte Frau H die Vermögensauskunft. Dabei gab sie an, ein monatliches Nettoeinkommen von 438,00 € zu erzielen und lediglich über Sachen im Rahmen bescheidener Lebensführung zu verfügen. Daraufhin ordnete der Obergerichtsvollzieher C nach § 882c Abs. 1 Nr. 2 ZPO die Eintragung der Frau H in das Schuldnerverzeichnis an und teilte der Gläubigerin mit, dass pfändbare Sachen nicht hätten ermittelt werden können. Weiterhin übersandte der Obergerichtsvollzieher C der Gläubigerin eine korrigierte Kostenrechnung vom 18. Juli 2017. Mit Schriftsatz vom 24. Juli 2017 erhob die Gläubigerin Erinnerung gegen die Kostenberechnung vom 18. Juli 2017, soweit der Obergerichtsvollzieher C darin im Hinblick auf die nicht erfolgte Pfändung eine Gebühr nach Nummer 604 KV GvKostG und eine darauf entfallende Auslagenpauschale nach Nummer 716 KV GvKostG in Ansatz gebracht hatte. Die Gläubigerin hat vortragen, dass der Obergerichtsvollzieher C zu Unrecht eine Gebühr nach Nummer 604 KV GvKostG in Verbindung mit Nummer 205 KV GvKostG zuzüglich einer anteiligen Auslagenpauschale berechnet habe. Die in Ansatz gebrachte Gebühr sei nicht angefallen, weil der Pfändungsauftrag unter einer aufschiebenden Bedingung erteilt worden sei, die nicht eingetreten sei. Wegen der im Zwangsvollstreckungsrecht geltenden Dispositionsmaxime könne ein Gläubiger seinen Vollstreckungsauftrag von vornherein beschränken und von Umständen abhängig machen, von denen er keine Kenntnis haben könne, die aber für den Gerichtsvollzieher ohne weiteres erkennbar seien. Da der Gerichtsvollzieher wegen der Vorschrift des § 882c Abs. 1 Nr. 2 ZPO schon im Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft eine Entscheidung über die Aussichtslosigkeit der Pfändung zu treffen habe und diese Prüfung gebührenfrei sei, werde ihm durch die aufschiebende Bedingung keine Tätigkeit abverlangt, die sonst gebührenpflichtig sei. Es habe für den Obergerichtsvollzieher C auch keine Veranlassung bestanden, das Vermögensverzeichnis nochmals zu lesen, da ihm schon vorher aufgrund der von Frau H bei der Erteilung der Vermögensauskunft gemachten Angaben bekannt gewesen sei, dass diese keine pfändbaren Gegenstände besessen habe. Der Beteiligte zu 2) hat erwidert, dass die Gebühr nach Nummer 604 KV GvKostG in Verbindung mit Nummer 205 KV GvKostG entstanden sei, weil der Obergerichtsvollzieher C nach der Abgabe der Vermögensauskunft durch Frau H geprüft habe, ob bei dieser pfändbare Habe vorhanden gewesen sei oder nicht, und er der Gläubigerin das Ergebnis der gesondert vorzunehmenden Prüfung mitgeteilt habe. Der Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft sei mit dem Eintragungsanordnungsverfahren nach § 882c ZPO abgeschlossen. Wenn der Gerichtsvollzieher anschließend prüfe, ob sich aus der Vermögensauskunft pfändbare Gegenstände ergäben, trete er in das Pfändungsverfahren ein, so dass bereits in diesem Moment die Gebühr nach Nummer 604 KV GvKostG in Verbindung mit Nummer 205 KV GvKostG ausgelöst werde, auch wenn die Prüfung zu dem Ergebnis führe, dass kein pfändbares Vermögen vorhanden sei. Durch Beschluss vom 8. Dezember 2017 wies das Amtsgericht Dortmund die Erinnerung zurück. Hiergegen erhob die Gläubigerin mit Schriftsatz vom 3. Januar 2018 Beschwerde. Zur Begründung ihres Rechtsmittels nimmt die Gläubigerin Bezug auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und führt ergänzend aus, dass im Zwangsvollstreckungsverfahren die Dispositionsmaxime gelte und ein Gläubiger deshalb auch dann berechtigt sei, einen Vollstreckungsauftrag unter eine aufschiebende Bedingung zu stellen, wenn dieses im Falle eines Nichteintritts der Bedingung bei dem Gerichtsvollzieher zu einem Gebührenverlust führe. Dem Gerichtsvollzieher dürfe für ein nochmaliges Lesen des Vermögensverzeichnisses keine Gebühr zustehen. Da der Obergerichtsvollzieher C schon bei der Erteilung der Vermögensauskunft positive Kenntnis davon erlangt habe, dass bei Frau H keine pfändbaren Gegenstände vorhanden gewesen seien, habe überhaupt keine Veranlassung bestanden, in das Pfändungsverfahren einzutreten und das Vermögensverzeichnis nochmals zu lesen. Die Beschwerde ist infolge der Zulassung durch das Amtsgericht Dortmund zulässig, hat aber nur insoweit Erfolg, als die Kostenentscheidung des Amtsgerichts Dortmund abzuändern ist. Durch die vom Obergerichtsvollzieher C auftragsgemäß vorgenommene Prüfung, ob sich aus dem Vermögensverzeichnis pfändbare Gegenstände ergaben, ist eine Gebühr nach Nummer 604 KV GvKostG in Verbindung mit Nummer 205 KV GvKostG entstanden. Die Gläubigerin hat den Obergerichtsvollzieher C nicht nur mit der Abnahme der Vermögensauskunft beauftragt, sondern daneben auch einen Pfändungsauftrag erteilt. Das Pfändungsverfahren beginnt, sobald der Gerichtsvollzieher nach vollständiger Abgabe der Vermögensauskunft durch den Schuldner Einblick in das Vermögensverzeichnis nimmt und prüft, ob sich aus der Vermögensauskunft des Schuldners pfändbare Gegenstände ergeben. Die Prüfung, ob pfändbares Vermögen vorhanden ist, geht der Pfändung zwingend voraus und ist bereits Teil des Pfändungsverfahrens ( LG Bonn DGVZ 2015,114; AG Krefeld Beschluss vom 11. Dezember 2015 – 113 M 1708/15 –; AG Bad Segeberg Beschluss vom 17. November 2014 – 6 M 1321/14 –; AG Bingen DGVZ 2014,107 ). Ist kein pfändbares Vermögen vorhanden, unterbleibt eine Pfändung. Gebührenrechtlich handelt es sich dabei um eine nicht erledigte Amtshandlung im Sinne der Nummer 604 KV GvKostG ( OLG Schleswig DGVZ 2015,228; AG Krefeld Beschluss vom 11. Dezember 2015 – 113 M 1708/15 –; AG Bad Segeberg Beschluss vom 17. November 2014 – 6 M 1321/14 –; Zöller, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 32. Auflage, § 802c Rdnr. 32 ). Zwar gilt im Zwangsvollstreckungsverfahren die Dispositionsmaxime, so dass ein Gläubiger jederzeit seinen Vollstreckungsauftrag beschränken kann ( BGH NJW 2017,571 ). Da aber bereits die Prüfung, ob pfändbare Gegenstände vorhanden sind, zum Pfändungsverfahren gehört, betraf die von der Gläubigerin vorgenommene Einschränkung nicht die Einleitung des Pfändungsverfahrens, sondern lediglich dessen Durchführung ( AG Bad Segeberg Beschluss vom 17. November 2014 – 6 M 1321/14 – ). Will der Gläubiger das Entstehen einer Gebühr nach Nummer 604 KV GvKostG in Verbindung mit Nummer 205 KV GvKostG vermeiden, bleibt ihm nur die Möglichkeit, den Gerichtsvollzieher zunächst lediglich mit der Abnahme der Vermögensauskunft zu beauftragen und den Pfändungsauftrag erst zu erteilen, wenn er selbst nach einer Durchsicht des Vermögensverzeichnisses eine Pfändung für erfolgversprechend hält ( OLG Schleswig DGVZ 2015,228; LG Bonn DGVZ 2015,114; AG Bad Segeberg Beschluss vom 17. November 2014 – 6 M 1321/14 –; AG Bingen DGVZ 2014,107 ). Dass der Obergerichtsvollzieher C bei der Feststellung, dass sich aus dem Vermögensverzeichnis keine pfändbaren Gegenstände ergeben haben, auf Kenntnisse zurückgegriffen hat, die er bereits zuvor im Verfahren zur Abnahme der Verfahrensauskunft erlangt hatte, hindert angesichts des Vorliegens unterschiedlicher Aufträge nicht das Entstehen einer Gebühr nach Nummer 604 KV GvKostG in Verbindung mit Nummer 205 KV GvKostG für das nicht zur Durchführung gelangte Pfändungsverfahren. Nach § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG in Verbindung mit § 66 Abs. 8 GKG sind das Verfahren über die Erinnerung und das Beschwerdeverfahren gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage, ob eine Gebühr nach Nummer 604 KV GvKostG in Verbindung mit Nummer 205 KV GvKostG auch dann anfällt, wenn ein Pfändungsauftrag mit der Maßgabe erteilt wird, dass die Pfändung nach der Abnahme der Vermögensauskunft nur durchgeführt werden soll, soweit sich aus dem Vermögensverzeichnis pfändbare Gegenstände ergeben, und der Gerichtsvollzieher feststellt, dass pfändbare Gegenstände nicht vorhanden sind, wird nach § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG in Verbindung mit § 66 Abs. 4 S. 1 GKG die weitere Beschwerde zugelassen.