Beschluss
11 S 67/17
Landgericht Dortmund, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDO:2018:0123.11S67.17.00
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Tenor
Die Kammer weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
Entscheidungsgründe
Die Kammer weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Es besteht Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen. Gründe: Die Berufung ist nach einstimmiger Überzeugung der Kammer nach § 522 ZPO zurückzuweisen, da die Entscheidung des Amtsgerichts Castrop-Rauxel vom 28.09.2017 (4 C 194/16) nicht auf einer Rechtsverletzung beruht und auch die nach § 529 ZPO zugrundezulegenden Tatsachen eine andere Entscheidung nicht rechtfertigen, § 513 ZPO. I. Das Vorbringen in der Berufungsbegründung vermag nach einstimmiger Überzeugung der Kammer einen Rechtsfehler des Amtsgericht bei der Urteilsfindung nicht zu begründen, § 513 ZPO. 1. Soweit der Kläger im Schriftsatz vom 17.08.2017 zu 1. beantragt, das Gutachten des Sachverständigen C für das Jahr 2015 über den Fruchtschaden vorzulegen, ist die Berufung zurückzuweisen, weil dieser Antrag bereits in I. Instanz beidseitig für erledigt erklärt worden und damit nicht mehr Gegenstand des Rechtsstreits ist. Ausweislich der Seite 6 des Sitzungsprotokolls vom 28.09.2017 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers, nachdem er Einsicht in das Gutachten erhalten hatte, den Antrag für erledigt erklärt. Dieser Erledigungserklärung hat sich der Beklagtenvertreter angeschlossen. 2. Die Berufung ist ferner unbegründet, soweit im Schriftsatz vom 17.08.2017 zu 2. beantragt worden ist, die Beklagte zur Zahlung von „2.100,- € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.01.2016“ zu verurteilen. Denn dem Kläger steht weder aus eigenem noch aus abgetretenem Recht ein Zahlungsanspruch wegen einer bergschadensrechtlichen Fruchtentschädigung für das Wirtschaftsjahr 2014/2015 zu. a) Der Kläger hat zunächst keinen Anspruch aus eigenem Recht aus § 148 ABG auf Zahlung einer Fruchtentschädigung i.H.v. 2.100,- €. aa) Der Rechtsstreit ist hier nach dem ABG und nicht nach dem BBergG zu entscheiden. Gem. § 170 BBergG findet nämlich auf Bergschäden i. S. d. § 114 BBergG, die ausschließlich vor Inkrafttreten des BBergG am 01.01.1982 verursacht worden sind, altes Bergrecht, d.h. das Allgemeine Berggesetz für die Preußischen Staaten (ABG) Anwendung. Ausschließlich vor dem 01.01.1982 verursacht sind Bergschäden dann, wenn die maßgeblichen Betriebshandlungen vor diesem Zeitpunkt stattgefunden haben und abgeschlossen sind. Maßgebende Betriebshandlung ist der zeitlich und räumlich zusammenhängende Abbau in einem bestimmten Teil des Bergwerksfeldes oder Grubengebäudes - Bauabteilung, Flöz, Streb, Pfeiler - (Piens/Schulte/Graf Vitzthum, BBergG, § 170, Rndr. 3). Da der von der Beklagten betriebene Bergbau in der Region, in welchem das von dem Kläger gepachtete Grundstück liegt, bereits im Jahre 1978 eingestellt worden ist, richtet sich die Rechtslage folglich nach dem ABG. bb) Ein Schadenersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte aus § 148 ABG ist zum einen aus materiell rechtlichen Gründen nicht gegeben und zum anderen der Höhe nach nicht hinreichend substantiiert dargelegt worden. (1.) Zunächst liegen die materiell rechtlichen Voraussetzungen für einen Schadenersatzanspruch dem Grunde nach nicht vor. Nach § 148 ABG ist der Bergwerksbetreiber verpflichtet, für alle Schäden, welche dem Grundeigentum durch den Bergbau zugefügt werden, vollständige Entschädigung zu leisten. Dieser Schadensersatzanspruch aus § 148 ABG ist persönlicher und nicht dinglicher Natur (Ebel/Weller, ABG, 2. Auflage 1963, § 148 Rn. 2 c, Westhoff, Bergbau- und Grundbesitz Band 1, Der Bergschaden, Berlin 1904, Seite 43). Daraus folgt, dass der Schadensersatzanspruch dem Eigentümer zusteht, der zu der Zeit der Entstehung des Schadensersatzanspruches Eigentümer des Grundstücks ist. Der Anspruch erstreckt sich im vollen Umfang auf alle Folgen dieses Schadens, auch solche, welche erst in Zukunft wirksam werden, insbesondere wegen derjenigen wirtschaftlichen Folgen (Beispiel: periodisch wiederkehrender Ertragsausfall durch ein und dieselbe Senkung), welche erst in den Zeitraum des neuen Eigentümers fallen (Einzelheiten: Westhoff, a. a. O., Seite 44-46, Ebel/Weller a. a. O., § 148 Rn. 6, Heinemann, Der Bergschaden, 3. Auflage 1961, Rn. 47 [Seite 52+53]). Ein Anspruch aus § 148 ABG entsteht in dem Zeitpunkt, in welchem die körperliche Einwirkung auf den Grund und Boden äußerlich in Erscheinung tritt, also erkennbar geworden ist. Nicht maßgeblich ist insoweit, wann die Betriebshandlung vorgenommen worden ist oder der Schaden der Höhe nach entsteht (OLG Hamm, Urt. 25.06.2009, Az: 17 U 47/08). Zum Zeitpunkt der Anspruchsentstehung, der eingetretenen und erkennbaren Bodenabsenkungen, war der Kläger nicht Eigentümer des durch den Bergbau beschädigten Grund und Bodens. Eigene Ansprüche stehen ihm deswegen nicht zu. (2.) Ferner wurde – wie das Amtsgericht zutreffend dargelegt hat – in erster Instanz trotz eines entsprechenden Hinweises des Gerichts der Schaden der Höhe nach bereits nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung verweisen werde, denen sich die Kammer nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage anschließt. Soweit der Kläger nunmehr in zweiter Instanz im Schriftsatz vom 04.09.2017 den eingetretenen Schaden näher darzulegen versucht, ist dieses Vorbringen in II. Instanz präkludiert, §§ 529 ff. ZPO. Im Übrigen ergibt sich auch kein Schaden aus der Vermutung des § 120 BBergG - wie der Kläger meint -, da dieser im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist. b) Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch aus abgetretenem Recht des Verpächters aus § 148 ABG i.V.m. § 398 BGB. Denn die Abtretung von Fruchtschadenersatzansprüchen des Verpächters an den Kläger ging mangels bestehender abtretbarer Forderung des Verpächters gegen die Beklagte für das Jahr 2015 ins Leere und ist damit wirkungslos. Der Verpächter hat keinen Anspruch gegen die Beklagte aus § 148 ABG auf Erstattung eines Ertragsausfallschadens für das Jahr 2015. Zwar ist dem Kläger grundsätzlich in seiner Rechtsansicht zuzustimmen, dass sich der Anspruch aus § 148 ABG in vollem Umfang auf alle Folgen des Schadensereignisses, insbesondere auch auf periodisch wiederkehrender Ertragsausfälle durch ein und dieselbe Senkung (s.o.) erstrecken kann. Dafür müssten aber tatsächlich Ertragsausfälle der Höhe nach entstanden sein (BGH, Urt. v. 23.03.1972, Az: III ZR 222/68). Dem Verpächter ist in dem streitgegenständlichen Zeitraum aber ein Ertragsausfallschaden gerade nicht entstanden, denn er hat nach dem Vortrag im streitgegenständlichen Zeitraum die Flächen nicht bestellt. Auch ist ihm kein ersatzfähiger Bergschaden bspw. In Gestalt eines verminderten Pachtzinses entstanden, da der Klägers nach seinem eigenen Vortrag einen ungekürzten Pachtzins entrichtet hat (vgl. hierzu ebenfalls BGH a.a.O.). Auch die Voraussetzungen einer Drittschadensliquidation liegen nicht vor. So hat zwar der Verpächter einen Anspruch dem Grunde nach aber keinen Schaden und der Kläger als Pächter einen (bestrittenen) Schaden aber keinen Anspruch. Es mangelt jedoch an einer zufälligen Schadenverlagerung i.S.d. Grundsätze der Drittschadensliquidation. Der Kläger muss sich vielmehr im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten nach §§ 536 ff., 581 Abs. 2 BGB an seinen Vertragspartner halten. cc) Der Kläger kann auch keine abgeleiteten Ansprüche aus dem Drainagevertrag herleiten – unabhängig von der Frage der Passivlegitimation. Fruchtschadenersatzansprüche infolge eines Drainageschadens, die die Vertragspartnerin des Drainagevertrages dem Rechtsvorgänger des Verpächters zugebilligt hat, kann der Kläger nicht im Wege der Abtretung geltend machen. Denn auch diese bestehen nicht, da dem Verpächter mangels eigener Bewirtschaftung kein eigener Fruchtschaden entstanden ist. Folglich ist dem Verpächter gerade kein Anspruch der Höhe nach entstanden. dd) Auch aus einer tatsächlichen Übung kann der Kläger keine Rechtsansprüche herleiten. Hier ist bereits nicht hinreichend vorgetragen worden, dass die Beklagte außerhalb einer Regulierung aus Kulanzgründen eine zeitlich unbeschränkte rechtliche Verpflichtung eingehen wollte, die über das jeweils abgerechnete Kalenderjahr hinausgehen. ee) Es folgt auch kein Anspruch aus einem Schuldanerkenntnis dem Grunde nach. Selbst wenn dieses abgegeben worden sein sollte – was nicht entschieden werden muss –, würde ein Zahlungsanspruch voraussetzen, dass ein Anspruch der Höhe nach auch tatschlich entstanden ist. Dies ist aber, wie gezeigt, nicht der Fall. 3. Die mit Schriftsatz vom 17.08.2017 zu 3. beantragte Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten kann mangels Hauptforderung ebenfalls nicht verlangt werden. 4. Auch die Kostenentscheidung ist nicht rechtsfehlerhaft erfolgt. Denn der Streitwert des Herausgabeanspruchs ist zutreffend mit 100,- € festgesetzt worden. Dies hat zur Konsequenz, dass - selbst wenn man der Ansicht des Klägers folgend die Kosten für den erledigten Herausgabeanspruch der Beklagten auferlegen wollte - sich daraus keine andere Kostenverteilung ergäbe. Denn der Unterliegensanteil der Beklagten läge hinsichtlich des Gesamtstreitwerts unter 5 %, so dass keine zwingende abweichende Kostenentscheidung veranlasst war. II. Die Kammer erwägt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat aus den oben genannten Gründen offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung ist nicht geboten. Dem Berufungskläger wird eine Frist zur Stellungnahme von zwei Wochen gesetzt. Es wird zur Vermeidung weiterer Kosten angeregt, die Berufung zurückzunehmen. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 Kostenverzeichnis zum GKG).