Urteil
4 C 194/16
Amtsgericht Castrop-Rauxel, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGCAS:2017:0718.4C194.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der klagenden Partei auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der klagenden Partei auferlegt. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger begehrt von der Beklagten Erstattung eines bergbaubedingten Fruchtschadens. Der Kläger ist langjähriger Pächter landwirtschaftlicher Flächen des Landwirts I. Hierzu gehören die Flurstücke Gemarkung Q, Flur 5, Flurstück #7,#8 und #9, in deren Bereich bis zum Jahre 1978 aktiver untertägiger Bergbau betrieben wurde. Die verpachteten Flächen sind unstreitig durch den Bergbau in Mitleidenschaft gezogen in der Form, dass es während des aktiven Bergbaus und kurz nach seiner Einstellung zu mittlerweile abgeschlossenen Absenkungen des Grund und Bodens gekommen ist. Wegen dieser Beeinträchtigungen hat der Eigentümer und Verpächter dem Kläger die ihm zustehenden Bergschadensersatzansprüche hinsichtlich der Fruchtschäden mit Ergänzungsvertrag zum bestehenden Pachtvertrag im Jahre 2012 abgetreten. Die Höhe der Pacht wurde ohne Berücksichtigung des Bergschadens festgelegt. Hinsichtlich des bergbaubedingten Grundstücksschaden ist es bislang gegenüber dem Eigentümer trotz entsprechender Bemühungen durch die Beklagte nicht zu einer Regulierung gekommen. Stattdessen wurden bis zum Wirtschaftsjahr 2013/2014 nur gegenüber dem hiesigen Kläger so genannte Aufwuchsschadensregulierungen gezahlt, deren Höhe alljährlich vom Sachverständigen C ermittelt wurde. So wurden im Jahre 2011 1.810,00 EUR bezahlt, im Jahr 2012 3.456,00 EUR, im Jahr 2013 1.840,00 EUR und im Jahre 2014 1.532,00 EUR. Für das Wirtschaftsjahr 2014/2015 verweigerte die Beklagte eine entsprechende Zahlung trotz vorhergehender Begutachtung durch den benannten Sachverständigen mit der Begründung, hierfür bestehe kein rechtliche Verpflichtung, nachdem sich das Grundstück bergbaubedingt nicht mehr aktiv verändere. Eine Zahlung könne lediglich unter Anrechnung auf eine gegenüber dem Eigentümer zu zahlende Gesamtabfindung erfolgen. Der Kläger meint, ihm stünde auch für das Wirtschaftsjahr 2014/2015 ein Anspruch auf Ersatz des so genannten Fruchtschadens in antragsgemäßer Höhe zu, welcher sich aus einem Mittelwert der in den Jahren 2010 und 2012 gezahlten Entschädigungen errechne. Auf einer Fläche von 8.500 m² sei nämlich ein Minderertrag von 80 % zu verzeichnen, auf einer Fläche von 6.000 m² ein Minderertrag von 50 % und auf einer weiteren Fläche von 5.000 m² ein Minderertrag von 100 %, welche auf den unstreitigen bergbaubedingten Absenkungen und hiermit einhergehenden Feuchtigkeitsansammlungen beruhten. Zudem sei durch die vorhandene Nässe ein Mehraufwand bei Saat, Düngung und Ernte erforderlich geworden. Des Weiteren sei die Beklagte auch wegen der Verletzung schuldrechtlich übernommener Verpflichtungen aus einem Drainagevertrag zum Schadensersatz verpflichtet, welcher zwischen dem Vater des derzeitigen Eigentümers und der J im Jahre 1965 geschlossen wurde und die Entwässerung der bergbaugeschädigten Grundstücksflächen zum Inhalt hatte. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.100,00 EUR nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.1.2016 zu zahlen. Klageerweiternd beantragt der Kläger, die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den vorgerichtlichen Kosten der Rechtsanwälte X und X i.H.v. 255,85 EUR freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, der Klägerin ständen weder Entschädigungsansprüche aus eigenem noch aus abgetretenem Recht zu. Ansprüche aus eigenem Recht schieden aus, weil kein bergbaubedingter Fruchtschaden bestehe. Nach Einstellung des aktiven Bergbaus und dem hiermit einhergehenden Stillstand der Bodenverhältnisse sei eine Schädigung gerade wachsender Pflanzen und damit ein Minderertrag bei der Ernte bergbautechnisch nicht gegeben. Da der Kläger zudem wissentlich ein bergbaugeschädigtes Grundstück angepachtet habe, sei er nicht in eigenen Rechten verletzt, ein Recht auf Nutzung und Fruchtziehung eines unbeschädigten Grundstücks habe ihm nie zugestanden. Da dem Eigentümer des Grundstücks, welcher dieses zu Erntezwecken gar nicht nutze, ferner bereits begrifflich kein Fruchtschaden entstanden sein könne, könne ein solcher auch nicht an den Kläger abgetreten worden sein, so dass auch aus abgetretenem Recht kein Anspruch bestehe. Jedenfalls erhebt die Beklagte hiergegen die Einrede der Verjährung, da dem Eigentümer des Grundstücks die Schadensproblematik bereits seit Jahrzehnten bekannt sei. Mit Blick auf den mit der J geschlossenen Drainagevertrag bestreitet die Beklagte ein Eintreten in die hierin begründeten Wartungs- und Unterhaltungspflichten der Drainage. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gegenseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Erstattung des geltend gemachten Fruchtausfallschadens zu. Die Klageforderung ist der Höhe nach bereits nicht schlüssig dargelegt. Wie das Gericht im Rahmen eines Hinweises dargelegt hat, bedarf es zur Bezifferung der Klageforderung näheren Vortrags dahingehend, welchen Gewinnverlust der Kläger tatsächlich erlitten hat. Der Kläger ist der gerichtlichen Aufforderung zur Substantiierung seines Vortrages nicht nachgekommen und hat vielmehr dargelegt, einen einheitlichen Erntevorgang der beschädigten und unbeschädigten Teilflächen vorgenommen zu haben und aus diesem Grund keine differenzierte Darstellung vornehmen zu können. Der pauschale Hinweis auf einen nässebedingten Mehraufwand bei Saat, Düngung und Ernte sowie eine nicht näher erläuterte Schadensbezifferung von 80, 50 bzw. 100 % genügt nach Auffassung des Gerichts nicht den prozessualen Erfordernissen und liefert entgegen der Auffassung des Klägers auch keine hinreichende Grundlage für eine nach § 287 ZPO vorzunehmende richterliche Schätzung der Schadenshöhe. Es wäre dem Kläger vielmehr zumutbar und möglich gewesen, seine Zahlen offen zu legen und zumindest seine Gewinnerwartung und den hiervon abweichenden tatsächlich erzielten Gewinn vorzutragen. Soweit sich der Kläger auf den Umstand beruft, dass eine entsprechende Berechnung durch die Beklagte bereits vorgenommen worden sei, was diese bestreitet, ändert dies nichts an der Tatsache, dass dem Kläger die Pflicht zur Substantiierung seiner Forderung trifft. Darüber hinaus scheidet ein Anspruch des Klägers auch aus rechtlichen Erwägungen aus. Ein solcher ergibt sich zunächst nicht aus eigenem Recht, wobei nach Auffassung des Gerichts nicht die §§ 114, 117 Abs. 1 BBergG, 249 ff. BGB, sondern vielmehr die §§ 114, 148 ABG (Allgemeines Berggesetz für die Preußischen Staaten) Anwendung finden, da die streitgegenständlichen Beschädigungen des Grundstücks vor dem 1.1.1982 verursacht wurden, nachdem bereits im Jahr 1978 der aktive Bergbau in dem Gebiet beendet worden war. Sofern der Kläger offenbar meint, infolge von Durchfeuchtungen während der Anzucht seines Saatgutes einen bergbaubedingten Schaden zu erleiden, stimmt das Gericht dieser Auffassung nicht zu. Der Kläger hatte nämlich zu keinem Zeitpunkt ein unbeschädigtes Grundstück zur Nutzung überlassen bekommen, sondern hat, wie er selbst schildert, ein Grundstück gepachtet, was die nunmehr von ihm bemängelten Feuchtigkeitserscheinungen bekanntermaßen von Anbeginn aufwies. Die Situation hat sich faktisch seit Jahrzehnten nicht verändert, auch wenn sich der Grundschaden Jahr für Jahr aufs Neue auswirkt. Folglich kann der Kläger nachträglich nicht von der Beklagten verlangen, im Wege der Naturalrestitution so gestellt zu werden, als sei sein Grundstück frei von bergschadenstechnischen Beeinträchtigungen, vgl. BGH Urt. v. 17.2.1972, Az. III ZR 222/68. Substantiierten Vortrag hinsichtlich aktueller Bodenveränderungen ließ der Kläger trotz ausdrücklichen Hinweises der Beklagten auf seine diesbezügliche Darlegungs- und Beweislast missen. Die vom Kläger zitierte Beweislastumkehr des § 120 BBergG findet in dem nach Auffassung des Gerichts hier anwendbaren ABG jedenfalls keine Entsprechung. Auch eigene Ansprüche aus einer eventuellen Verletzung des Drainagevertrages stehen dem Kläger, welcher unstreitig nicht Vertragspartei ist, unabhängig von der sonst zu klärenden Frage der Passivlegitimation der Beklagten nicht zu. Auch aus abgetretenem Recht kann der Beklagte vorliegend seine Klageforderung nicht begründen. Zwar besteht unstreitig ein bergbaubedingter Grundstücksschaden des Eigentümers I, welcher unter anderem darin besteht, dass Feldfrüchte unter ungünstigeren Bedingungen als ohne den Bergbau wachsen. Dieser Grundstücksschaden ist jedoch begrifflich zu trennen vom hier allein streitgegenständlichen Fruchtausfallschaden, welcher ausdrücklich Gegenstand der Abtretung war. Da der Eigentümer aber vorliegend das Recht zur Fruchtziehung gar nicht selbst in Anspruch nimmt, sondern das Grundstück vielmehr verpachtet hat, ist ihm selbst ein Fruchtschaden nie entstanden, so dass ein Anspruch auf Ersatz desselben auch nicht abgetreten werden konnte. Insofern verweist das Gericht auf die bereits zitierte Grundsatzentscheidung des BGH. Denkbar ist allenfalls ein Schaden des Verpächters in Form eines verminderten Pachtzinses, welcher vorliegend jedoch unstreitig gerade nicht erhoben wird. Sofern der Kläger der Meinung ist, der Fruchtschaden sei als mittelbarer Grundstücksschaden gleichsam vom Eigentümer in seiner Funktion als Verpächter zu liquidieren und folglich auch abtretbar, bedarf diese Rechtsfrage vorliegend keiner Klärung, da ein solcher Anspruch infolge der durch die Beklagte erhobenen Einrede der Verjährung jedenfalls nicht durchsetzbar wäre. Nach dem vom Kläger selbst zitierten Grundsatz der Schadenseinheit ist nämlich der Fruchtschaden dem Grunde nach zeitgleich mit dem Grundstücksschaden entstanden. Da der Eigentümer unstreitig bereits seit Jahrzehnten Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen hat, entfaltet die gegenüber dem Zedenten bestehende Einrede auch gegenüber dem Kläger als Zessionar entsprechende Wirkung. Da der Kläger die Abtretung von aus dem Drainagevertrag ableitbaren Schadensersatzansprüchen des Eigentümers zu keinem Zeitpunkt vorgetragen hat, kann die Klageforderung unabhängig von der ansonsten zu klärenden Passivlegitimation der Beklagten bereits aufgrund fehlender Aktivlegitimation des Klägers auch hierauf nicht gestützt werden. Da die Klage damit in der Hauptsache keinen Erfolg hatte, hatte sie auch mit Blick auf die geltend gemachten Nebenforderungen der Abweisung zu unterliegen. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.