Beschluss
9 T 521/17
Landgericht Dortmund, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDO:2018:0110.9T521.17.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Gläubiger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.400,00 € festgesetzt.
Der Schuldnerin wird für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin B1 aus Stadt-H1 Prozesskostenhilfe bewilligt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Gläubiger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.400,00 € festgesetzt. Der Schuldnerin wird für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin B1 aus Stadt-H1 Prozesskostenhilfe bewilligt. Gründe: Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Nach S 850d Abs. 1 S. 2 ZPO war der Schuldnerin schon zum Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses vom 24. Mai 2017 für ihren notwendigen Unterhalt ein monatlicher Betrag von mindestens 950,00 € zu belassen. Dieser setzt sich wie folgt zusammen: Regelsatz 409,00 € Zuschlag wegen Erwerbstätigkeit 122,70 € Kaltmiete gemäß Richtlinien des Kreises H1 über die Anerkennung angemessener Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB Il und § 35 SGB XII Heiz- und Betriebskosten 73 80 € Gesamtsumme 950,00 €. Der unpfändbare notwendige Unterhalt gemäß § 850d Abs. 1 S. 2 ZPO entspricht grundsätzlich dem notwendigen Lebensunterhalt im Sinne des 3. und 11. Kapitels des SGB XII ( BGH NJW 2013,1370; BGH NJW-RR 2011,706; BGH FamRZ 2010,1798; BGH NJW-RR 2008,733 ). Wenn der Schuldner erwerbstätig ist, hat das Vollstreckungsgericht einen Besserstellungszuschlag festzusetzen, dessen Höhe in Anlehnung an § 82 Abs. 3 SGB XII zu bestimmen ist ( LG Bamberg JAmt 2017,249; LG Stendal Beschluss vom 29. Oktober 2012 - 25 T 150/12 LG Frankfurt Rpfleger 2011,543 ). Durch den Zuschlag soll nicht nur ein Ausgleich für die berufsbedingten Aufwendungen, sondern zugleich auch ein Anreiz für die Fortsetzung der Berufstätigkeit geschaffen werden ( LG Bamberg JArnt 2017,249; LG Dessau-Roßlau Beschluss vom 29. August 2011 — 1 T 175/11 — ). Dementsprechend ist wegen der Erwerbstätigkeit der Schuldnerin ein Zuschlag von 30% und nicht nur ein solcher von 25% in Ansatz zu bringen. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die monatlichen Kosten für Unter kunft und Heizung in Höhe von 575,00 € nicht angemessen sind, weil der Schuldnerin als Einzelperson nur eine Wohnung in einer Größe von bis zu fünfzig Quadratmetern zugebilligt werden kann, sind für Unterkunft und Heizung nicht nur Kosten von 339,00 € anzusetzen. Insoweit verkennt der Gläubiger, dass es sich bei dieser Summe nur um die angemessene maximale Kaltmiete ohne Heiz- und nicht vom Regelsatz gedeckte Betriebskosten handelt und die Richtlinien des Kreises H1 für das Jahr 2017 bei einer bis zu fünfzig Quadratmeter großen Wohnung eine maximale Kaltmiete von 344,50 € vorsehen. Die für eine Wohnung in einer Größe von bis zu fünfzig Quadratmetern hinzuzurechnenden monatlichen Vorauszahlungen auf die Heiz- und nicht unter den Regelsatz fallenden Betriebskosten sind auf mehr als 73,80 € zu schätzen, die bei Zugrundelegung des vom Amtsgericht Unna errechneten Betrages für das Jahr 2017 noch verbleiben. Ab dem 1. Januar 2018 haben sich der Regelsatz und der Besserstellungszuschlag auf 416,00 € und 124,80 € erhöht, so dass aktuell für die Heizund Betriebskosten nur noch 64,70 € berücksichtigt werden müssen, um die vom Amtsgericht Unna festgesetzte Summe zu erreichen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.