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Beschluss

1 T 175/11

LG Dessau-Roßlau 1. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDESSA:2011:0829.1T175.11.0A
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Leitsätze
1. Der dem Schuldner pfandfrei zu belassende notwendige Unterhalt richtet sich nach den sozialhilferechtlichen Regelungen. Ein Erwerbstätigenzuschlag wird nicht ausschließlich als Anreiz zur Fortsetzung der Tätigkeit zugebilligt, sondern stellt zugleich einen angemessenen Ausgleich für berufsbedingte Aufwendungen dar.(Rn.10) 2. Eine außergewöhnliche Belastung i.S.d. § 850f Abs.1 lit. b ZPO kommt bei einer einfachen Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsstätte von mehr als 30 km in Betracht; berücksichtigungsfähig ist dann die weitergehende Entfernung.(Rn.12)
Tenor
Nach übereinstimmender Erledigungserklärung haben der Schuldner ¾, die Gläubigerin ¼ der Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zum 25. 08.2011 3.000 €, sodann bis zu 300 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der dem Schuldner pfandfrei zu belassende notwendige Unterhalt richtet sich nach den sozialhilferechtlichen Regelungen. Ein Erwerbstätigenzuschlag wird nicht ausschließlich als Anreiz zur Fortsetzung der Tätigkeit zugebilligt, sondern stellt zugleich einen angemessenen Ausgleich für berufsbedingte Aufwendungen dar.(Rn.10) 2. Eine außergewöhnliche Belastung i.S.d. § 850f Abs.1 lit. b ZPO kommt bei einer einfachen Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsstätte von mehr als 30 km in Betracht; berücksichtigungsfähig ist dann die weitergehende Entfernung.(Rn.12) Nach übereinstimmender Erledigungserklärung haben der Schuldner ¾, die Gläubigerin ¼ der Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zum 25. 08.2011 3.000 €, sodann bis zu 300 €. I. Im Rahmen des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Zerbst vom 13.01.2011 wegen rückständiger Unterhaltforderungen der Gläubigerin gegen den Schuldner hat das Amtsgericht dem Schuldner einen pfandfreien Betrag in Höhe von 800,- € monatlich belassen. Mit Antrag vom 01.04.2011 hat der Schuldner die Heraufsetzung des ihm pfandfrei zu belassenden Betrages in näher bezeichnetem Umfang begehrt. Mit Beschluss vom 03.06.2011 hat das Amtsgericht den ihm pfandfrei zu belassenden Betrag auf 904,- € monatlich heraufgesetzt und eine weitergehende Erhöhung zurückgewiesen. Zu belassen seien dem Schuldner der für seinen eigenen notwendigen Unterhalt benötigte Betrag, der sich nach sozialhilferechtlichen Maßstäben bemesse und damit auf 364,- € monatlich belaufe. Dieser Betrag sei angesichts seiner Erwerbstätigkeit um 50 % und damit um weitere 182,- € zu erhöhen. Des Weiteren seien anfallende Wohnkosten in Höhe der Hälfte der seine Ehefrau als Eigentümerin des Familienwohnhaus treffenden Kreditraten, und damit 358,- € monatlich zu berücksichtigen. Weitergehende Erhöhungen, insbesondere für die Fahrtkosten des Schuldners zur Arbeitsstätte in einfacher Entfernung von 40 km seien nicht zu bewilligen, da es sich insoweit um keine besonderen Aufwendungen handele. Gegen diese, seiner Verfahrensbevollmächtigten am 07.06.2011 zugestellte Entscheidung richtet sich das am 21. Juni 2011 beim Amtsgericht eingegangene Rechtsmittel des Schuldners, mit welchem er die Berücksichtigung seiner Fahrtkosten in Höhe von monatlich 519,60 € begehrt. Er lege an 5 Tagen in der Woche bei 4,33 Wochen pro Monat täglich 80 km (Hin- und Rückfahrt) á 0,30 € pro km zurück. Diese Fahrtkosten seien nicht durch den pauschalen Erwerbstätigenzuschlag abgegolten; er sei auch nicht auf die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zu verweisen, da die letzte Bus-/Bahn-verbindung von … (Arbeitsstätte) zurück nach … vor Ende seiner Arbeitszeit erfolge. Das Amtsgericht hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt. Im Beschwerdeverfahren hat der Schuldner bestätigt, seit Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses arbeitsunfähig erkrankt zu sein und seit Ablauf der Lohnfortzahlung Krankengeld zu beziehen. Bei Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit würden die geltend gemachten Fahrtkosten anfallen, woraus sich das Rechtsschutzbedürfnis ergebe. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses seit dem 04.07.2011 haben die Beteiligten mit am 24. und 25.08.2011 beim Landgericht eingegangenen Schriftsätzen das Beschwerdeverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt und wechselseitige Kostenanträge gestellt. II. Nach übereinstimmender Erledigungserklärung war gemäß § 91 a Abs.1 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden. Die sofortige Beschwerde des Schuldners war statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt, §§ 793, 567 ff. ZPO. Sie war jedoch auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nur in eingeschränktem Umfang begründet. Die Gläubigerin vollstreckt gegen den Schuldner wegen Unterhaltsansprüchen i.S.d. § 850 d ZPO, woraus sich ergibt, dass die Bezüge des Schuldners grundsätzlich ohne Beschränkungen pfändbar sind, ihm indessen gem. § 850 d Abs. 1 S. 2 ZPO so viel zu belassen ist, wie er für seinen notwendigen Unterhalt benötigt. Nach der ganz überwiegenden Rechtsprechung, der auch das Amtsgericht Zerbst mit dem angegriffenen Beschluss gefolgt ist, richtet sich der notwendige Selbstbehalt des Schuldners nach dem notwendigen Lebensunterhalt i.S.d. 3. und 11. Kapitels des SGB XII. Der Regelsatz nach § 28 SGB XII beträgt nach der Regelsatzverordnung 364,- €. Diesem Betrag hat das Amtsgericht auf Grund der (abgesehen von dem Krankheitsfall grundsätzlich gegebenen) Erwerbstätigkeit des Schuldners bereits einen 50 %igen Zuschlag in Höhe von 182,- € zugesetzt. Hiermit soll indessen nicht nur ein Anreiz für die Fortsetzung der Erwerbstätigkeit geschaffen werden, sondern zugleich ein angemessener Ausgleich für die mit der Erwerbstätigkeit notwendigerweise verbundenen berufsbedingten Aufwendungen, so unter anderem auch die Fahrtkosten, geschaffen werden (vgl. Landgericht Mönchengladbach, Beschluss vom 13.09.2005, Geschäftszeichen 5 T 51/05 sowie Landgericht Münster, Beschluss vom 29.05.2009, Geschäftszeichen 5 T 18/09, jeweils zitiert nach juris). Soweit der Beschwerdeführer meint, darüber hinausgehend seien seine monatlichen Fahrtkosten in Höhe von 519,60 € zusätzlich zu berücksichtigen, verkennt dies, dass im Rahmen des ihm gewährten Mehrbedarfszuschlages für Erwerbstätigkeit bereits eine entsprechende Berücksichtigung stattfand. Eine Berücksichtigungsfähigkeit i.S.d. § 850 f Abs. 1 b ZPO ist gleichfalls nicht in geltend gemachtem Umfang gegeben. Vorausgesetzt ist insoweit eine außergewöhnliche, über die übliche Belastung eines Arbeitnehmers, der mit einem Pkw zur Arbeit fährt, hinausgehende Belastung. Die Grenzen des Üblichen sind hierbei fließend; für Entfernungen im Bereich von 30 km ist eine außergewöhnliche Belastung in der Rechtssprechung mehrfach abgelehnt worden (vgl. LG Münster aaO). Eine einfache Entfernung von 40 km ist zur Überzeugung der Kammer zwar im ländlichen Raum nicht außergewöhnlich, übersteigt jedoch insbesondere vor dem Hintergrund der aktuellen Kraftstoffpreise jedenfalls im Umfang dessen, was über eine Entfernung von 30 km hinausgeht, dasjenige, was durch den gewährten Zuschlag zum Regelsatz um 50 % und den im sozialhilferechtlichen Regelsatz enthaltenen Fahrtkostenanteil bereits abgedeckt ist. Die Urlaubszeiten sind hierbei in die Berechnung einzustellen, so dass von 20 Arbeitstagen pro Monat anstelle von 4,33 Wochen /Monat auszugehen ist. Damit sind außergewöhnliche Belastungen des Schuldners in Höhe von weiteren 120,- € ( (80 – 60 km) x 20 Tage/Monat x 0,30 €) berücksichtigungsfähig und wäre (ohne erledigendes Ereignis) der dem Schuldner pfandfrei zu belassende Betrag auf 1.024 € zu bemessen gewesen. Es sind auch keine entgegenstehenden überwiegenden Belange der Gläubigerin ersichtlich, die der Berücksichtigung entgegengestanden hätten. Im weitergehenden Umfang wäre das Rechtsmittel des Schuldners zurückzuweisen gewesen. Die von der Kammer zu treffende Kostenentscheidung ergeht daher unter Berücksichtigung oben dargestellter Überlegungen und des sich hieraus ergebenden quotalen Verhältnisses der Obsiegens-/Unterliegensanteile. Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus § 3 ZPO und berücksichtigt das bis zum Zeitpunkt der Erledigungserklärungen geschätzte Interesse des Beschwerdeführers an der Heraufsetzung der Pfändungsgrenze, hernach das Kosteninteresse der Beteiligten.