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Urteil

2 O 300/16

Landgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDO:2017:0817.2O300.16.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin nach einem Streitwert von 43.287,70 €.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin nach einem Streitwert von 43.287,70 €. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d G (der Streitverkündete zu 2) unterhielt bei der Beklagten seit dem 06.04.2011 eine Vollkaskoversicherung mit 2.500,00 € Selbstbeteiligung für den PKW Ferrari F 430 mit dem amtlichen Kennzeichen #-# ####. Grundlage waren die Versicherungsscheine vom 08.07.2011 (Anlage B10, Bl. 132-135 d. A.) und vom 19.03.2012 (Anlage B11, Bl. 136-138 d. A.) sowie die AKB 01.10. 2010 (Anlage B12, Bl. 139-161 d. A.) unter anderem mit folgenden Regelungen: „A.2.3 Welche Ereignisse sind in der Vollkasko versichert? Versicherungsschutz besteht bei Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust des Fahrzeugs einschließlich seiner mitversicherten Teile durch die nachfolgenden Ereignisse: … Unfall … E Welche Pflichten haben sie im Schadensfall? E.1 Bei allen Versicherungsarten … Aufklärungspflicht E.1.3 Sie sind verpflichtet, alles zu tun, was der Aufklärung des Schaden- ereignisses dienen kann. Dies bedeutet insbesondere, dass sie unsere Fragen zu den Umständen des Schadenereignisses wahrheitsgemäß und vollständig beantworten müssen und den Unfallort nicht verlassen dürfen, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen. … E.6 Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten? Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung E.6.1 Verletzen sie vorsätzlich eine ihrer in E.1 bis E.5 geregelten Pflichten, haben sie keinen Versicherungsschutz. … E.6.2 Abweichend von E.6.1 sind wir zur Leistung verpflichtet, soweit sie nachweisen, dass die Pflichtverletzung weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. …“ Die Klägerin war Leasinggeberin und Eigentümer des PKW Ferrari. Leasingnehmer war G2, der Streitverkündete zu 1) (Anlagen K1 und K2, Bl. 6 und 7 d. A.), der Bruder des Versicherungsnehmers. Die Beklagte erteilte der Klägerin unter dem 06.06.2012 einen Sicherungsschein (Anlage K3, Bl. 8 und 9 d. A.), wonach eine Entschädigung aus der Kaskoversicherung, wenn sie 1.000,00 € übersteigt, ohne die schriftliche Zustimmung der Klägerin nicht an den Versicherungsnehmer, sondern an die Klägerin ausgezahlt wird. Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin Versicherungsleistungen für einen streitigen Unfallschaden vom 26.05.2013. Mit Schreiben vom 04.06.2013 (Anlage B2, Bl. 35-38 d. A.) forderte die Beklagte den Versicherungsnehmer G unter anderem auf, die beigefügte Schadenanzeige ausgefüllt und unterschrieben zurückzusenden und den Namen nebst Anschrift des Fahrers mitzuteilen. Unter dem 28.09.2013 teilte der Versicherungsnehmer der Beklagten mit, dass der Fahrer unbekannt sei (Anlage B4, Bl. 40 d. A.). Die Beklagte fragte den Versicherungsnehmer mit Schreiben vom 02.12.2014 (Anlage B5, Bl. 41 + 42 d. A.) erneut nach dem Fahrer des Fahrzeugs. Mit Anwaltsschreiben vom 17.12.2014 (Anlage B6, Bl. 43 + 44 d. A.) teilte der Versicherungsnehmer der Beklagten mit, dass ihm der Fahrer unbekannt sei. Mit Anwaltsschreiben vom 04.02.2015 (Anlage B8, Bl. 49-52 d. A.) teilte der Versicherungsnehmer der Beklagten auf Nachfrage (Anlage B7, Bl. 47 d. A.) mit, dass das Fahrzeug regelmäßig von ihm benutzt werde und das Fahrzeug ab und an seinem Bruder und/oder Vater für einzelne Fahrten leihweise überlassen worden sei. Mit Strafbefehl vom 28.08.2013 (Anlage K4, Bl. 10-12 d. A.) verurteilte das Amtsgericht Miesbach G2 wegen Unfallflucht zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen. Mit Schreiben vom 29.04.2016 (Anlage K7, Bl. 15 d. A.) lehnte die Beklagte ihre Leistungspflicht gegenüber der Klägerin und ihrem Versicherungsnehmer ab. Sie beruft sich auf ihre Leistungsfreiheit wegen teilweise streitiger Auskunftspflichtverletzungen durch den Versicherungsnehmer G und den Fahrer und Leasingnehmer G2. Die Klägerin begehrt die Zahlung eines erstrangigen Teils des Widerbeschaffungswertes in Höhe von 79.831,93 € netto (Anlage K5, Bl. 13, Anlage B9, Bl. 53-55 d. A.). Sie behauptet, G2 sei mit dem PKW Ferrari am 26.05.2013 gegen 21.15 Uhr auf der Autobahn A 8 München Salzburg bei starkem Regen und überhöhter Geschwindigkeit ins Schleudern geraten und gegen die Mittelleitplanke gefahren. Anschließend habe er sich unstreitig unerlaubt vom Unfallort entfernt. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin 43.287,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 29.04.2016 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, G, ihrem Versicherungsnehmer, sei bekannt, dass sein Bruder G2 zum Unfallzeitpunkt Fahrer des PKW Ferrari gewesen sei. Das Fahrzeug sei nur von G2 gefahren worden. Die Unfallflucht durch G2 und die bewusste Falschangabe durch G seien erfolgt, um Feststellungen der Beklagten zu verhindern. Die Klägerin behauptet, die Kenntnis des Fahrers habe keinen Einfluss auf die Unfallregulierung durch die Beklagte. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen versicherungsvertraglichen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 43.287,70 €. Der Versicherungsfall kann dahinstehen, weil die Beklagte nach E.6.1 und E.6.2 AKB von ihrer Leistungspflicht frei geworden ist. G2 hat unstreitig vorsätzlich gegen die in E.1.3 AKB geregelte Aufklärungspflicht, den Unfallort nicht zu verlassen, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen, verstoßen. Verlässt der Versicherungsnehmer oder wie vorliegend, die versicherte Person unerlaubt den Unfallort, geht dies regelmäßig mit konkreten Feststellungsnachteilen für den Versicherer einher, die einen Kausalitätsgegennachweis nach E.6.2 AKB, 28 Abs. 3 VVG unmöglich machen und damit zum Verlust des Vollkaskoschutzes führen (OLG Naumburg 4 U 85/11 Urteil vom 21.06.2012 = VersR 2013, 178, Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl., 350, E.6 AKB Rn. 4). Entgegenstehende Tatsachen hat die Klägerin weder vorgetragen noch unter Beweis gestellt. Diese Obliegenheitsverletzung durch G2 ist dem Versicherungsnehmer und damit letztlich auch der Klägerin zuzurechnen. Dahinstehen kann in diesem Zusammenhang, ob G2 Repräsentant war, denn seine Obliegenheitsverletzung ist dem Versicherungsnehmer G nach § 47 Abs. 1 VVG zuzurechnen (Landgericht Dortmund 2 O 370/17, Urteil vom 27.02.2014 = NJW-RR 2014, 1182) und führt damit ohne weiteres zum Verlust des Versicherungsschutzes des Versicherungsnehmers und damit auch ohne weiteres zum Verlust des Versicherungsschutzes sämtlicher weiterer versicherter Personen (Beckmann, Matusche/Beckmann, Versicherungshandbuch § 6 Rn. 100). Nur unter der Voraussetzung, dass die vereinbarten Obliegenheiten erfüllt werden, verpflichtet sich der Versicherer, Versicherungsschutz zu gewähren (BGH IV ZR 189/90, Urteil vom 18.09.1991 = VersR 1991, 1404, im Ergebnis anderer Ansicht Prölss/Martin, VVG, 29. Auflage, § 47 Rn. 16 und 17, Langheid/Rixecker, VVG, 5. Auflage, § 47 Rn. 5 und 6, Münchener Kommentar, VVG, § 47 Rn. 11). Bei der vorliegenden Kaskoversicherung handelt es sich um eine reine Fremdversicherung eines geleasten Fahrzeuges in die G2 als Leasingnehmer und die Klägerin als Fahrzeugeigentümerin als versicherte Personen einbezogen waren. Denn die Kaskoversicherung deckt nicht nur das Sacherhaltungsinteresse des Eigentümers, sondern auch das Sachersatzinteresse desjenigen, der dem Eigentümer bei der Beschädigung der versicherten Sache zum Ersatz verpflichtet ist (BGH IV ZR 16/13, Urteil vom 08.10.2014 = VersR 2014, 1367 Rn. 13, Prölss/Martin, § 43 Rn. 14 und 15, Langheid/Rixecker, § 47 Rn. 5). G2 hatte als Leasingnehmer und Unfallverursacher gegenüber der Klägerin für die Beschädigung des geleasten PKW Ferrari einzustehen und war damit auch versicherte Person ebenso wie die Klägerin. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.