Urteil
10 O 24/13
LG DORTMUND, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Unterlassungsantrag ist unzulässig, wenn er so unbestimmt ist, dass Streitgegenstand und Entscheidungsbefugnisse des Gerichts nicht klar umrissen sind (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
• Die bloße pauschale Bezugnahme auf umfangreiche Verordnungsanhänge ohne eindeutige Benennung der konkreten Tatbestandsmerkmale reicht nicht zur Konkretisierung des Unterlassungsverbots aus.
• Eine Orientierung des Antrags an konkreten festgestellten Verletzungshandlungen kann die Bestimmtheit herstellen, wenn dadurch die erforderlichen Elemente der verbotenen Handlung klar benannt werden; dies war hier jedoch nicht der Fall.
Entscheidungsgründe
Unbestimmter Unterlassungsantrag bei pauschaler Bezugnahme auf Verordnungsanhänge • Ein Unterlassungsantrag ist unzulässig, wenn er so unbestimmt ist, dass Streitgegenstand und Entscheidungsbefugnisse des Gerichts nicht klar umrissen sind (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). • Die bloße pauschale Bezugnahme auf umfangreiche Verordnungsanhänge ohne eindeutige Benennung der konkreten Tatbestandsmerkmale reicht nicht zur Konkretisierung des Unterlassungsverbots aus. • Eine Orientierung des Antrags an konkreten festgestellten Verletzungshandlungen kann die Bestimmtheit herstellen, wenn dadurch die erforderlichen Elemente der verbotenen Handlung klar benannt werden; dies war hier jedoch nicht der Fall. Der Kläger ist ein eingetragener Verbraucherverein und trägt Verstöße der Beklagten gegen Kennzeichnungspflichten der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung vor. Die Beklagte betreibt mehrere Baumarktfilialen und bot in ihren Verkaufsräumen zahlreiche Haushaltselektrogeräte an. Der Kläger fotografierte am 24.07.2012 zahlreiche Geräte und rügte anhand dieser Aufnahmen fehlende oder fehlerhafte Energielabel. Er mahnte und beantragte schließlich Unterlassung, zunächst pauschal bezogen auf zahlreiche Verordnungsanhänge, später mit Bezug auf konkrete Anlagen K7–K37. Die Beklagte hält den Antrag für zu unbestimmt und teilweise bagatellartige Abweichungen für unschädlich. Das Gericht prüfte, ob der Unterlassungsantrag den Anforderungen an die Bestimmtheit nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügt. • Der Unterlassungsantrag ist unzulässig, weil er den Anforderungen an die Bestimmtheit gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht genügt. Ein Unterlassungsantrag darf nicht so undeutlich sein, dass Streitgegenstand und Prüfungs- sowie Entscheidungsbefugnisse des Gerichts nicht klar umrissen sind. • Eine bloße Wiederholung oder pauschale Bezugnahme auf den Wortlaut von Rechtsnormen oder auf ganze Anlagen/Anhänge zu Verordnungen ist grundsätzlich unbestimmt und damit unzulässig, weil dadurch nicht klar wird, welche konkreten Tatbestandsmerkmale verletzt worden sein sollen. • Auch die ergänzende Bezugnahme auf konkrete Anlagen (K7–K10, K13–K15, K24–K26, K27–K30) führt nicht zur hinreichenden Bestimmtheit, weil weiterhin unklar bleibt, welche inhaltlichen oder formellen Fehler der Kennzeichnung jeweils betroffen sind (z. B. fehlende Angaben, falsche Reihenfolge, englische Sprache, Blanko-Etiketten). • Die vom Kläger angeführte unschädliche Überbestimmung greift nicht: Hier geht es nicht um eine lediglich zusätzliche Einschränkung, sondern um die inhaltliche Ausgestaltung des Verbots, die ohne eindeutige Zuordnung zu konkreten Tatbestandsmerkmalen unbestimmt bleibt. • Vergleichsrechtliche Entscheidungen, die Bestimmtheit bejahten, bleiben unbeachtlich, wenn dort die erforderlichen Kennzeichnungselemente ausdrücklich benannt waren; dies ist hier nicht der Fall. Relevante Normen: § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO; einschlägige delegierte Verordnungen zur Energieverbrauchskennzeichnung (z. B. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1059/2010, 1060/2010, 1061/2010) sowie die EnVKV. Die Klage wird abgewiesen, weil der geltend gemachte Unterlassungsantrag den Anforderungen an die Bestimmtheit nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht erfüllt. Die pauschale Bezugnahme auf umfangreiche Verordnungsanhänge und die unzureichende Zuordnung konkreter Kennzeichnungsfehler machen nicht ersichtlich, welche Tatbestandsmerkmale künftig zu unterlassen wären, sodass eine wirksame gerichtliche Entscheidung und eine nachvollziehbare Vollstreckung nicht möglich wären. Der Kläger kann sein Begehren nur erfolgreich wiederholen, wenn er den Unterlassungsantrag so konkretisiert, dass die verletzten Kennzeichnungselemente und die jeweiligen fehlerhaften Gestaltungen eindeutig benannt sind. Die Kosten des Rechtsstreits sind dem Kläger aufzuerlegen; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.