Entscheidung
I ZR 213/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:151216BIZR213
4Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:151216BIZR213.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 213/15 vom 15. Dezember 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke beschlossen: Der Antrag der Klägerin, gemäß § 12 Abs. 4 UWG anzuordnen, dass sich die Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung von Gerichts- kosten nach dem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts, nämlich 10.000 €, bemisst, wird abgelehnt. Gründe: I. Die Klägerin ist ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragener Verbraucherverband. Sie ist der Ansicht, die Beklagte, die Baumärkte betreibt, habe dadurch, dass sie am 24. Juli 2012 in den Verkaufs- räumen zweier ihrer Filialen in E. und D. Haushaltskühlgeräte, einen Haushaltsgeschirrspüler, einen Elektrobackofen sowie Haushaltswaschmaschi- nen zum Verkauf aufgestellt habe, die teilweise unverpackt, teilweise in Klar- sichtfolie verpackt und teilweise in Kartonumverpackungen verpackt waren, ge- gen ihre Verpflichtung verstoßen, diese Geräte im Hinblick auf ihren Energie- verbrauch zu kennzeichnen, und damit auch wettbewerbswidrig gehandelt. Ihre zuletzt mit dem Antrag, die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern elektrische netzbetriebene Haushaltswaschmaschinen, elektrische netzbetriebene Haus- haltsgeschirrspüler, elektrische netzbetriebene Haushaltskühlgeräte sowie 1 - 3 - netzbetriebene Elektrobacköfen im Ladengeschäft auszustellen und zum Ver- kauf bereitzuhalten, ohne die genannten Geräte außen an der Vorder- oder Oberseite oder - sofern die Geräte verpackt sind - an der Vorder- oder Obersei- te der Verpackung mit sichtbaren Etiketten zu versehen, deren Inhalt und Ge- staltung bei - Haushaltsgeschirrspülern dem Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1059/2010 der Kommission vom 28. September 2010, - Haushaltskühlgeräten dem Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 der Kommission vom 28. September 2010, - Haushaltswaschmaschinen dem Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 der Kommission vom 28. September 2010, - netzbetriebenen Elektrobacköfen dem Anhang I der Richtlinie 2002/40/EG der Kommission vom 8. Mai 2002 entspricht und die in deutscher Sprache abgefasst sind, sofern dies geschieht wie in Anlagen K7 bis K10 und K27 bis K30 (Haushalts- kühlgeräte), K13 (Haushaltsgeschirrspüler), K14 und K15 (Elektrobacköfen) sowie K24 bis K26 (Haushaltswaschmaschinen) abgebildet, geführte Klage hatte im zweiten Rechtszug insoweit Erfolg, als das Berufungs- gericht dieser hinsichtlich der unverpackten Geräte sowie der in Klarsichtfolie verpackten Waschmaschine stattgegeben hat (OLG Hamm, GRUR-RR 2016, 95 = WRP 2016, 258). Die Klägerin hatte den Streitwert in der Klage, in der sie die Klageanträge noch nicht auf die von ihr jeweils gesehenen konkreten Verletzungsformen be- zogen und auch das Aufstellen von netzbetriebenen Raumklimageräten und Haushaltswäschetrocknern angegriffen hatte, mit 10.000 € angegeben. Das Landgericht hat den Streitwert für den Rechtsstreit in dieser Höhe festgesetzt. Das Berufungsgericht hat den Streitwert für die erste Instanz bis zur teilweisen Klagerücknahme hinsichtlich der Raumklimageräte und Haushaltswäschetrock- ner auf 60.000 € und für die nachfolgende Zeit auf 40.000 € und in dieser Höhe auch für das Berufungsverfahren festgesetzt. 2 - 4 - In der Revisionsinstanz hat die Klägerin beantragt, gemäß § 12 Abs. 4 UWG anzuordnen, dass sich die Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung von Gerichtskosten nach dem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streit- werts, nämlich 10.000 €, bemisst. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. 1. Nach § 12 Abs. 4 Satz 1 UWG in der seit dem 9. Oktober 2013 gelten- den Fassung kann das Gericht in Rechtsstreitigkeiten, in denen eine Partei durch Klage einen Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend und glaubhaft macht, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, auf Antrag dieser Partei anordnen, dass die Verpflichtung zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem der Wirtschaftslage dieser Partei angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat nach § 12 Abs. 4 Satz 2 UWG zur Folge, dass die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechts- anwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat (Nr. 1), dass die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt wer- den oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Ge- richtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat (Nr. 2) und dass der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für die- sen geltenden Streitwert beitreiben kann (Nr. 3). 2. Nach einer in der Rechtsprechung und im Schrifttum vertretenen An- sicht soll es für eine Streitwertermäßigung nach § 12 Abs. 4 UWG nicht ausrei- chen, dass sich der Antragsteller in finanziellen Schwierigkeiten befindet, sofern ihm eine Kreditaufnahme möglich und zumutbar ist oder ein Dritter die Über- nahme der Prozesskosten zugesagt hat. Erforderlich sei vielmehr, dass die Par- 3 4 5 6 - 5 - tei durch Offenlegung ihrer Vermögens- und Einkommensverhältnisse und ge- gebenenfalls auch durch eine eidesstattliche Versicherung zu ihrer aktuellen Vermögenslage glaubhaft mache, dass ihr ohne die Streitwertbegünstigung die Insolvenz drohte (OLG Stuttgart, WRP 2016, 766 f.; Köhler/Feddersen in Köh- ler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl., § 12 Rn. 5.21; Großkomm.UWG/Ebersohl, 2. Aufl., § 12 F Rn. 70; Büscher in Fezer/Büscher/Obergfell, UWG, 3. Aufl., § 12 Rn. 207). 3. Abweichendes soll allerdings bei Wettbewerbsverbänden gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG (vgl. Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm aaO § 12 Rn. 5.23 unter [2]; MünchKomm.UWG/Schlingloff, 2. Aufl., § 12 Rn. 646; Groß- komm.UWG/Ebersohl aaO § 12 F Rn. 72) und insbesondere bei Verbraucher- verbänden gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG gelten (vgl. Köhler/Feddersen aaO unter [3]; MünchKomm.UWG/Schlingloff aaO; Großkomm.UWG/Ebersohl aaO Rn. 73). Bei Verbraucherverbänden ist eine großzügigere Handhabung der Streitwertbegünstigungsregeln auch nach dem neuen Recht gerechtfertigt, weil sie ausschließlich im öffentlichen Interesse tätig sind und ihre Funktionsfähig- keit damit in besonderer Weise schützenswert ist (Großkomm.UWG/Ebersohl aaO), andererseits aber ihre Finanzausstattung durch die öffentliche Hand nicht in gleicher Weise gesichert ist wie bei Wettbewerbsverbänden, die von ihren Mitgliedern finanziell ausreichend ausgestattet werden müssen (Münch- Komm.UWG/Schlingloff aaO). Dementsprechend ist bei der Betrachtung der wirtschaftlichen Verhältnisse eines Verbraucherverbands die Lage anhand einer Gesamtbetrachtung und nicht anhand der Belastung des Verbands mit den Kosten allein des konkret anstehenden Rechtsstreits einzuschätzen und des- halb bei der Beurteilung der Frage, ob die Finanzierung dieses Rechtsstreits auf der Grundlage des vollen Streitwerts die Erfüllung der satzungsmäßigen Aufga- ben im Übrigen erheblich beeinträchtigte, der Gesamtetat des Verbands in den Blick zu nehmen; sich daraus etwa ergebenden Missbrauchsgefahren kann im 7 - 6 - Rahmen der nach § 12 Abs. 4 Satz 1 UWG zu treffenden Ermessensentschei- dung begegnet werden (MünchKomm.UWG/Schlingloff aaO mwN; aA Groß- komm.UWG/Ebersohl aaO mwN). 4. Nach diesen Maßstäben ist eine Anordnung, dass sich die Verpflich- tung der Klägerin zur Zahlung von Gerichtskosten nach einem Streitwert von 10.000 € bemisst, nicht gerechtfertigt. Die Klägerin hat vorgetragen und durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung ihres geschäftsführenden Vor- stands vom 30. Mai 2016 glaubhaft gemacht, dass ihr mit Bewilligungsbescheid vom 28. August 2015 für das Haushaltsjahr 2016 105.050 € für Prozesskosten in Verfahren nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und dem Un- terlassungsklagengesetz bewilligt worden sind. Im Jahr 2015 konnten nach der eidesstattlichen Versicherung vom 30. Mai 2016 zusätzlich zu den dort in ent- sprechender Höhe bewilligten Mitteln weiterhin 61.674,90 € aus Abmahnpau- schalen verwendet werden. Bei diesen Gegebenheiten ist nicht anzunehmen, dass die Ablehnung der Streitwertminderung gemäß § 12 Abs. 4 UWG von 40.000 € auf 10.000 € in der vorliegenden Sache, die nach den Angaben der 8 - 7 - Klägerin im Falle ihres Unterliegens bezogen auf die Gerichts- und Anwaltskos- ten in der Revisionsinstanz zu Mehrkosten in Höhe von knapp 5.300 € führt, die Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben der Klägerin im Übrigen erheblich beeinträchtigte. Nichts anderes ergibt sich, wenn zusätzlich in Rechnung ge- stellt wird, dass für die Klägerin in der vergleichbar gelagerten Sache I ZR 221/15 ebenfalls Mehrkosten in entsprechender Höhe entstehen können. Büscher Schaffert Kirchhoff Löffler Schwonke Vorinstanzen: LG Dortmund, Entscheidung vom 25.06.2014 - 10 O 24/13 - OLG Hamm, Entscheidung vom 25.08.2015 - I-4 U 165/14 -