I.. Die Beklagte wird verurteilt, ein Wertgutachten eines öffentlich-bestellten und vereidigten Sachverständigen einzuholen über 1) den Verkehrswert des zum Nachlass nach dem am 00.00.1999 verstorbenen Erblassers C1 gehörenden Grundbesitzes, eingetragen im Grundbuch von D1 Bl. 0000 (Amtsgericht Werl) nebst aufstehenden Gebäuden, sowie 2) über den Wert der folgenden zum Nachlass des Erblassers gehörenden landwirtschaftlichen Geräte: Krone-Miststreuer, Kipper, zwei Deutz Trecker (TÜV), Mahl- und Mischanlage, Stihl-Säge, Kreissäge, Jauche- bzw. Wasserfass, Viehanhänger (TÜV), Körnergebläse, Schubstangenentmistung, Weideschleppe, Walze und zwar beides zum Zeitpunkt des Erbfalles, dem 00.00.1999. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Zwischenfeststellungswiderklage wird abgewiesen. III. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, und zwar in Ziff. I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7.5000,00 €, in Ziff. III. gegen solche in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand: Die Parteien sind Schwestern und einzige Abkömmlinge ihres am 00.00.1999 verstorbenen Vaters, der Eigentümer des im Grundbuch von D1 Blatt 0000 (Amtsgericht Werl) eingetragenen Grundbesitzes war. Die Mutter war im Jahr 1976 vorverstorben. Der Vater hatte ein Testament vom 11. Dezember 1989 errichtet, in dem er die Beklagte zur Erbin einsetzte, auf dessen als Anlage B2 (Bl. 74 d.A.) vorgelegte Ablichtung wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Der Grundbesitz umfasst insgesamt ca. 34 ha, davon etwa 17 ha Ackerland, 12 ha forstwirtschaftliche Fläche und im Übrigen Grünland.. Hiervon ist seit 1987 eine Weidefläche von 0,75 ha an einen Nachbarn, Herrn E1, verpachtet. Das übrige Weideland (ca. 4,29 ha) war von 1987 an zunächst für zehn Jahre an den Ehemann der Klägerin verpachtet, und zwar mit dem Willen, dass nach Ablauf dieser Zeit die Beklagte die Fläche übernehmen solle. Die Scheune wurde Anfang der 1990er Jahre ebenfalls an einen Dritten verpachtet, einen Anteil von einem Drittel hatte die Beklagte aber weiter in Benutzung. Im Jahr 1995 zog der Erblasser von dem Grundbesitz weg zur Beklagten. Zu diesem Zeitpunkt wurden bereits keine Rinder oder Schweine mehr gezüchtet. Im Jahr 1997 wurde seitens der Beklagten das auf dem Grundbesitz befindliche Wohnhaus zu einem Dreifamilienhaus umgebaut. Zu dieser Zeit – der Ehemann der Klägerin hatte seine Pacht aufgegeben – bewirtschafteten sowohl die Beklagte als auch ihr Ehemann die landwirtschaftlichen Flächen. Die Buchführung war von den Eheleuten zusammengelegt worden. Der Betrieb des Ehemanns der Beklagten war größer als derjenige der Beklagten. Über die nichtverpachteten Forstflächen des Grundbesitzes konnte bis zu seinem Tod der Erblasser verfügen. In einem sich über mehrere Jahre hinziehenden Rechtsstreit (AG Werl, Az. 5 Lw 25/00 und OLG Hamm, Az. 10 W 1/04), dessen Verfahrensakten beigezogen wurden, stritten die Parteien um die Frage, ob die jetzige Beklagte den streitgegenständlichen Grundbesitz als Hof im Sinne der Höfeordnung oder nach dem allgemeinen Erbrecht des BGB geerbt hatte. Der Senat für Landwirtschaftssachen bestätigte nach Einholung von Sachverständigengutachten die zuvor erfolgte Versagung der Erteilung eines Hofzeugnisses, da der Grundbesitz zum Zeitpunkt des Erbfalls kein Hof im Sinne der HöfeO gewesen sei. Nichtsdestotrotz war im Grundbuch für den Grundbesitz stets der Hofvermerk eingetragen. Ausweislich der als Anlage B4 (Bl. 128 d.A.) beigefügten Ablichtung aus dem Grundbuch von D1, Blatt 000, wurde der ursprünglich 1949 eingetragene Hofvermerk am 04.12.2006 übernommen. Bezüglich der Einzelheiten der Sachverständigengutachten wird auf die beigezogenen Akten verwiesen. Zur Frage einer möglichen Verjährung des klägerischen Anspruchs ist folgendes auszuführen: Die Parteien führten unter dem Aktenzeichen 12 O 474/00 einen Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht. Dieser endete am 28.11.2000 mit einem Vergleich, der unter anderem folgende Regelungen enthielt: „2. Die Beklagte wird über den Bestand des Nachlasses nach dem am 00.00.1999 verstorbenen Vater […] Auskunft geben und ein notarielles Verzeichnis vorlegen. […] 3. Die Parteien sind sich darin einig, dass die Klägerin berechtigt ist, von der Beklagten die Auszahlung ihres noch zu beziffernden Pflichtteils zu verlangen. 4. Die Klägerin verpflichtet sich, der Beklagten 54.932,11 DM zu zahlen. […]“ Mit Schreiben vom 07.12.2004 (Anlage 7, Blatt 41 d.A.) forderte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin den damaligen Prozessbevollmächtigten der Beklagten auf, die Pflichtteilsansprüche der Klägerin erneut dem Grunde nach anzuerkennen, um einen Neubeginn der Verjährungsfrist zu erreichen. Mit Schreiben vom 17.12.2004 (Anlage 8, Bl. 43 d.A.) erklärte der damalige Bevollmächtigte der Beklagten folgendes: „Meine Mandantin ist grundsätzlich bereit, […] die Pflichtteilsberechtigung Ihrer Mandantschaft dem Grunde nach erneut anzuerkennen. Diese Zusage gilt jedoch nur dann als abgegeben, wenn Sie mir im Gegenzug kurzfristig für Ihre Mandantin ein Schreiben zukommen lassen, in dem Sie entsprechend Ziff. 4 des vorbenannten Vergleichs deren Verpflichtung zur Zahlung […] erneut anerkennen.“ Hierauf antwortete der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 20.12.2004 (Anlage 9, Bl. 45 d.A.) mit der Bestätigung, „dass für unsere Mandantin deren Verpflichtung aus Ziff. 4 des Vergleiches […] erneut anerkannt wird. Damit gilt ihr [sic] erneutes Anerkenntnis der Berechtigung unserer Mandantin gem. Ziff. 3 des Vergleiches.“ Überdies bat er in diesem Schreiben um eine Bestätigung, dass auch die Verpflichtung der Beklagten zu Ziff. 2 des Vergleichs erneut anerkannt werde. Da nach Ansicht der Beklagten Ziff. 2 des Vergleichs aber durch Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses bereits erledigt war, erklärte der damalige Vertreter der Beklagten mit Schreiben vom 21.12.2004 (Anlage B1, Bl. 73 d.A.): „Da somit Ziff. 2 des vorbenannten Vergleichs bereits erledigt ist, kann ich für meine Mandantschaft ein erneutes Anerkenntnis nicht abgeben.“ Mit der am 13.12.2007 der Beklagten zugestellten Klage begehrt die Klägerin nun Auskunft im Wege eines Wertgutachtens über den Verkehrswert des Nachlasses. Sie beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ein Wertgutachten eines öffentlich-bestellten und vereidigten Sachverständigen einzuholen über 3) den Verkehrswert des zum Nachlass nach dem am 00.00.1999 verstorbenen Erblassers C1 gehörenden Grundbesitzes, eingetragen im Grundbuch von D1 Bl. 0000 (Amtsgericht Werl) nebst aufstehenden Gebäuden, sowie 2) über den Wert der zum Nachlass des Erblassers gehörenden landwirtschaftlichen Geräte gem. der Anlage A1 zur Klageschrift und zwar beides zum Zeitpunkt des Erbfalles, dem 00.00. 1999. Die Beklagte beantragt, unter Erhebung der Verjährungseinrede, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet bezüglich des Klageantrags zu 2), dass nur die ersten zwölf Positionen der Liste Anlage K1 zum Nachlassvermögen gehörten, die übrigen Gegenstände seien vom Ehemann der Beklagten angeschafft worden. Bezüglich des Antrags zu 1) ist sie der Ansicht, dass die Privilegierung des § 2312 BGB zu ihren Gunsten eingreife. Der Erblasser habe bereits vor seinem Tod eine vorweggenommene Hofübergabe an die Beklagte als designierte Erbin vorgenommen. Zudem komme es für die Beurteilung der Eigenschaft als Landgut nicht auf den Zeitpunkt des Todes des Erblassers an, sondern es sei hinreichend, wenn später wieder eine Wirtschaftseinheit vorliegt. Widerklagend beantragt die Beklagte festzustellen, dass der im Grundbuch von D1 Blatt 0000 (Amtsgericht Werl) eingetragene landwirtschaftliche Betrieb der Beklagten im Zeitpunkt des Erbfalls des am 00.00.1999 verstorbenen Erblassers C1 ein Landgut im Sinne von § 2049 BGB gewesen ist und sich die Pflichtteilsansprüche der Klägerin auf der Grundlage des Ertragswertes dieses Betriebs gemäß § 2312 BGB berechnen. Die Klägerin beantragt, die Zwischenfeststellungswiderklage abzuweisen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig. Insbesondere entfaltet der im Verfahren 12 O 474/00 geschlossene Vergleich keine entgegenstehende Rechtskraft. In diesem wurde nämlich eine Regelung zum Auskunftsanspruch gem. § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB, nicht aber zum Wertermittlungsanspruch gem. § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB getroffen. Zudem ist die Formulierung „zu beziffernder Pflichtteilsanspruch“ nicht dahingehend zu verstehen, dass dadurch die Klägerin mit ihrem Wertermittlungsanspruch ausgeschlossen sein sollte. Eine Auslegung der Vereinbarung ergibt, dass der Pflichtteilsanspruch dem Grunde nach festgeschrieben werden sollte, der Verweis auf die noch zu befolgende Bezifferung ist lediglich als Erläuterung darüber zu verstehen, warum noch keine abschließende Zahlungsvereinbarung erfolgte. Weiter ist der Klageantrag bezüglich der Wertermittlung der landwirtschaftlichen Geräte auch hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Zwar ergibt sich nicht allein aus dem Wortlaut des Antrags, aber in Verbindung mit der dort erwähnten Anlage 1 zur Klageschrift, welche konkreten Gegenstände einbezogen werden sollen. Dies ist ausreichend (vgl. BGH NJW 2001, 445 [447]). Die Klage ist auch weitgehend begründet. Der Klägerin steht der mit dem Antrag zu 1) geltend gemachte Anspruch gem. § 2314 Abs. 1 S. 1 und 2 in Verbindung mit § 260 BGB zu. Die Beklagte ist auf Grund des Testaments vom 11. Dezember 1989 Erbin des C1. Die Klägerin ist Pflichtteilsberechtigte gem. § 2303 BGB, da sie Abkömmling des Erblassers und durch das Testament von der Erbfolge ausgeschlossen ist. Sie kann gem. § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB verlangen, dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird. Diese Ermittlung des Wertes erfolgt durch die Einholung eines Gutachtens eines unabhängigen Sachverständigen. Soweit die Beklagte vorträgt, die Bezifferung des Pflichtteils obliege dem Pflichtteilsberechtigten, nicht dem Erben, so dass sie auch nicht die Pflicht habe, ein Wertgutachten vorzulegen, kann sie damit nicht gehört werden. Sie bezieht sich hierbei auf den zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich, nach dem die Klägerin berechtigt ist, ihren noch zu beziffernden Pflichtteil zu verlangen. Daraus ergibt sich aber entgegen der Auffassung der Beklagten gerade nicht, dass die Klägerin auch die Grundlagen für die Bezifferung ihres Pflichtteils selbst zusammentragen müsse. Auch nach den gesetzlichen Vorschriften ist nämlich der Pflichtteilsberechtigte gehalten, seinen Pflichtteil selbst zu beziffern. Eben um ihm dies zu ermöglichen, enthält § 2314 Abs. 1 BGB die Ansprüche auf Auskunft und Wertermittlung. Die Klägerin begehrt nicht die Bezifferung ihres Pflichtteilsanspruchs, sie macht den ihr nach § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB zustehenden Anspruch auf Wertermittlung geltend, um auf Grundlage dessen dann selbst ihren Pflichtteil berechnen zu können. Der Anspruch gem. § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB richtet sich gegen den Erben, der selbst (auf Kosten des Nachlasses, § 2314 Abs. 2 BGB) das Wertermittlungsgutachten einzuholen hat. Der Wertermittlungsanspruch der Klägerin bezieht sich auch auf den Verkehrswert der Nachlassgegenstände, nicht auf den Ertragswert. Letzterer wäre zu Grunde zu legen, wenn es sich bei dem vererbten Grundbesitz um ein Landgut im Sinne des § 2049 BGB gehandelt hätte. Dann nämlich wäre gem. § 2312 Abs. 1 S. 1 BGB für die Berechnung des Pflichtteils der Klägerin der Ertragswert des Landguts zu Grunde zu legen. Nur hierauf könnte sich dann auch der Wertermittlungsanspruch der Klägerin beziehen. Dass der Ertragswert anzusetzen ist, ist nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil nicht ausdrücklich im Testament ausgeführt wurde, dass die Erbin das Recht haben solle, den Besitz zum Ertragswert zu übernehmen. § 2049 Abs. 1 vermutet nämlich gerade die Ansetzung zum Ertragswert, und auch ohne ausdrückliche Anordnung, sondern nur bei der Annahme des § 2049 Abs. 1 BGB schreibt § 2312 Abs. 1 S. 1 BGB das Ertragswertprivileg vor. Die Annahme des § 2049 Abs, 1 BGB kann aber nur dann gelten, wenn es sich bei dem Erbe überhaupt um ein Landgut gehandelt hat. Dies steht aber nicht zur Überzeugung des Gerichts fest. Für die Würdigung des Gerichts hatte der Beschluss des OLG Hamm vom 06.03.2007 (Az. 10 W 1/04) keine Bindungswirkung. Ungeachtet dessen, dass diesem Beschluss Beweiskraft als Urkunde zukommt, war vom erkennenden Gericht im Rahmen einer eigenen Beweiswürdigung zu beurteilen, ob die für die Qualifizierung der Besitzungen als Landgut vorausgesetzten Tatsachen vorlagen. Die Tatsachenfeststellung erfolgte hierbei auf Grund des wechselseitigen Parteivortrags und auf Grund der Feststellungen in den Sachverständigengutachten aus dem Rechtsstreit AG Werl, Az. 5 Lw 25/00 und OLG Hamm, Az. 10 W 1/04. Die derzeit eingeholten Gutachten der Sachverständigen F1, F2 und F3 mit Ergänzungsgutachten wurden gem. § 411a ZPO auch im vorliegenden Verfahren verwendet und vom Gericht gewürdigt. Ein Landgut im Sinne der §§ 2049 Abs. 1, 2312 Abs. 1 S. 1 BGB ist nach Definition des Bundesgerichtshofs (BGHZ 98, 375, 381; BGH NJW-RR 1992, 770), auf die sich auch die gängige Kommentarliteratur bezieht (s. etwa Palandt-Weidlich § 2312 Rn. 8; BeckOK BGB-Lohmann § 2049 Rn. 2; MüKo BGB-Lange § 2312 Rn. 12; Staudinger-Hass § 2312 Rn. 10), eine Besitzung, die eine zum selbständigen und dauernden Betrieb der Landwirtschaft einschließlich der Viehzucht oder Forstwirtschaft geeignete und bestimmte Wirtschaftseinheit darstellt und mit den nötigen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden versehen ist. Sie muss eine gewisse Größe erreichen und für den Inhaber eine selbständige Nahrungsquelle darstellen, wobei ausreicht, dass der Betrieb nebenberuflich geführt wird, solange er zu einem erheblichen Teil zum Lebensunterhalt des Inhabers beiträgt. An der hinreichenden Größe der Gesamtbesitzung für die Qualifizierung als Landgut können keine Zweifel bestehen. Auch sind die für den Betrieb eines Landguts erforderlichen Wohn- und Wirtschaftsgebäude mit den Stallungen, der Scheune und dem Wohnhaus vorhanden gewesen und weiter vorhanden. Allerdings ist das Gericht nicht zu der Überzeugung gelangt, dass eine selbständige Wirtschaftseinheit vorlag. Dies war zu beurteilen anhand des Stichtags des 00.00. 1999, dem Todestag des Erblassers. Die Besitzung mag zum dauerhaften Betrieb der Landwirtschaft bestimmt gewesen sein. Dies ist der Fall, wenn die Absicht besteht, sie dauernd unverändert als landwirtschaftliche Einheit beizubehalten (BGH NJW 1964, 1414 [1416]). Insofern ist der im Testament deutlich zum Vorschein gekommene Wille des Erblassers, den Besitz als Hof in der Familie zu halten, zu berücksichtigen. Eine Eignung zum selbständigen und dauernden Betrieb der Landwirtschaft erkennt das Gericht dagegen nicht. Der Beklagten ist zwar zuzustimmen, wenn sie meint, dass zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers nicht zwingend eine einheitliche und eigenständige Bewirtschaftung vorgelegen haben muss. Das Fehlen eines eigenständigen Betriebs hat zwar das OLG Hamm angenommen, und zwar maßgeblich deshalb, weil der Betrieb in dem größeren Eigenbetrieb des Ehemannes der Beklagten aufgegangen sei. Ist für eine Beurteilung, ob ein Hof im Sinne der Höfeordnung vorliegt, die Frage nach dem aktuellen Bestand eines eigenständigen Betriebs maßgeblich, reicht für die Beurteilung als Landgut im Sinne der §§ 2312, 2049 BGB dagegen die Eignung zum selbständigen und dauernden Betrieb der Landwirtschaft aus. § 2312 BGB will nämlich leistungsfähige landwirtschaftliche Betriebe dadurch begünstigen, dass sie im Erbfall nicht zerschlagen und dadurch nicht zu sehr wirtschaftlich belastet werden. Die dadurch zwingend folgende Belastung der Pflichtteilsberechtigten ist aber nur dort gerechtfertigt, wo der Zweck des Erhalts eines leistungsfähigen Gutes überhaupt erreicht werden kann, also eine Eignung zum selbständigen und dauernden landwirtschaftlichen Betrieb gegeben ist. Hierfür erforderlich ist aber zumindest die begründete Erwartung, dass der Betrieb eigenständig weitergeführt oder künftig wieder aufgenommen wird. Eine Weiterführung kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers gerade keine eigenständige Betriebseinheit vorhanden war. Aber auch die begründete Erwartung für eine Wiederaufnahme eines eigenständigen Betriebs vermag das Gericht im – insoweit wieder relevanten – Zeitpunkt des Todes des Erblassers nicht zu erkennen. Hierfür wäre nämlich vorauszusetzen gewesen, dass der eigenständige Betrieb als Nebenerwerb wirtschaftlich sinnvoll gewesen wäre. Auch wenn man nicht der Ansicht folgt, dass durch den Betrieb der (zumindest über dem Sozialhilfesatz liegende) Unterhalt einer bäuerlichen Durchschnittsfamilie gesichert werden können muss (vgl. BeckOK BGB-Mayer § 2312 Rn. 10 m.w.N.), ist doch zu fordern, dass zu einem nicht zu vernachlässigenden Teil zum Einkommen beigetragen wird und keine wirtschaftliche Unvertretbarkeit vorliegt. Ausweislich der Feststellungen der Sachverständigen wäre die Fortführung des Betriebs in selbständiger Form, also losgelöst von dem Betrieb des Ehemanns der Beklagten, aber wirtschaftlich nicht tragbar gewesen. Unter Berücksichtigung der zu leistenden Arbeit und der zu erwartenden Beträge aus Ackerbau inklusive des damals in Blick genommenen Erdbeer- und Spargelanbaus sowie aus der Forstwirtschaft wäre auf Dauer aus dem Betrieb des Erblassers allein kein genügend positives Betriebsergebnis zu erzielen gewesen. Hierbei hat das Gericht zu Grund gelegt, dass der Sachverständige für den forstwirtschaftlichen Betrieb einen jährlichen Reinertrag von rund 3.370,00 € ermittelt hat (Gutachten des Sachverständigen F3, S. 16). Für den gesamten Ackerbau ist nach den Sachverständigenfeststellungen ein Deckungsbeitrag von 25.808,87 DM anzusetzen (Gutachten des Sachverständigen F2, S. 25, 33), hinzugerechnet werden mögen noch die im Ergänzungsgutachten S. 3 ermittelten 3.872,00 DM. Die Aufwendungen, die hiervon abzuziehen sind, hat der Sachverständige mit 20.381,77 DM beziffert (Gutachten des Sachverständigen F2, S. 29). Es ergibt sich danach eine Differenz für den Bereich des Ackerbaus von 9.299,10 DM (entsprechend 4754,55 €). Die zu erwartenden jährlichen Erträge aus Forst- und Ackerwirtschaft beliefen sich danach auf rund 8.100 €. Hierbei ist noch nicht einmal berücksichtigt, dass weitere Kosten für Zinslasten für den Kapitalbedarf (Gutachten des Sachverständigen F2, S. 30 und 34) sowie für die landwirtschaftliche Alterskasse und die Pflegeversicherung zu zahlen gewesen wären (Gutachten des Sachverständigen F2, S. 31). Eine Wiederaufnahme des Betriebs des Erblassers als tatsächlich eigenständige Betriebseinheit war deshalb auch als Nebenerwerb unter Berücksichtigung der hierfür zu leistenden Tätigkeit wirtschaftlich derart unvertretbar, dass nicht einmal die Eignung zum selbständigen und dauerhaften Betrieb als Landgut gegeben war. Nach Ansicht des Gerichts war es auch nicht erforderlich, dem Beweisantritt der Beklagten gerichtet auf eine Inaugenscheinnahme des Grundbesitzes nachzugehen. Eine solche Inaugenscheinnahme mittels einer Ortsbesichtigung wäre schon deshalb nicht förderlich gewesen, weil es für den Pflichtteilsanspruch und damit auch für den diesen Pflichtteilsanspruch vorbereitenden Wertermittlungsanspruch auf den Wert zum Zeitpunkt des Erbfalls ankommt, da der Pflichtteilsanspruch mit dem Erbfall entsteht. Deshalb ist auch für die Frage, ob nach § 2314 Abs. 1 BGB der Verkehrswert oder nach § 2312 Abs. 1 S. 2 BGB der Ertragswert anzusetzen ist, abzustellen auf den Zeitpunkt des Erbfalls, also 1999. Schon bei Eintritt der Rechtshängigkeit waren seit dem Erbfall über acht Jahre verstrichen, in denen zum Beispiel eine Photovoltaikanlage errichtet, zwischenzeitlich eine Schweinezucht aufgenommen und wieder eingestellt sowie unterschiedliche Bewirtschaftungskonzepte verfolgt wurden. Der Grundbesitz war also ersichtlich einem Wandel unterlegen, der es ausgeschlossen scheinen lässt, dass eine Inaugenscheinnahme im Entscheidungszeitpunkt oder auch nur bei Eintritt der Rechtshängigkeit belastbare Grundlagen für die Frage, ob der Grundbesitz im Februar 1999 ein Landgut im Sinne des § 2049 Abs. 1 BGB war, zu Tage gebracht hätte. Bezüglich des Wertermittlungsanspruchs des Antrags zu 2) sind ebenfalls die Voraussetzungen des § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB gegeben, allerdings nur bezüglich der ersten zwölf Positionen der als Anlage K1 beigefügten Aufstellung. Dass Grundlage für die Liste eine Aufstellung war, die die Beklagte selbst im landwirtschaftlichen Vorverfahren vorgelegt hat (vergl. hierzu das Sachverständigengutachten F1, Bl. 229 der beigezogenen Akten des AG Werl, 5 Lw 25/99), ändert daran nichts. Ausweislich dessen hat die Beklagte die Gegenstände als verpächtereigenes Inventar bezeichnet, dies heißt aber nicht, dass sie zum Nachlassvermögen gehörten. Nur bezüglich der Gegenstände, die zum Nachlassvermögen gehörten, ist aber der Wertermittlungsanspruch der Klägerin begründet. Dem Einwand der Beklagten, die übrigen Gegenstände seien vom Ehemann der Beklagten angeschafft worden, ist die Klägerin nicht entgegengetreten. Der Anspruch ist auch durchsetzbar, da die Einrede der Verjährung nicht durchgreift. Die Sonderregelung des § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB in der Fassung nach der Schuldrechtsreform 2002, wonach für familien- und erbrechtliche Ansprüche nicht die neue verkürzte Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 197 BGB) galt, war zum Zeitpunkt des Erbfalls wegen der spezielleren Regelung des § 2332 Abs. 1 BGB a.F. zwar nicht für den Pflichtteilsanspruch der Klägerin, aber grundsätzlich für ihren Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch einschlägig. Hierbei wird nicht verkannt, dass diese als Hilfsansprüche zum Pflichtteilsanspruch auch nach altem Recht grundsätzlich nicht später verjährten als der Hauptanspruch (vgl. BGH NJW 1985, 384). Allerdings ist im Zeitpunkt des Rechtshängigkeitseintritts des hier geltend gemachten Anspruches am 13.12.2007 auch der Pflichtteilsanspruch der Klägerin nicht verjährt gewesen: Mit der Erhebung der Klage im Verfahren 12 O 474/00 des erkennenden Gerichts war die Verjährung zunächst gem. § 209 BGB aF unterbrochen. Der Anspruch wurde dann durch die Beklagte im Dezember 2004 erneut anerkannt, wodurch die dreijährige Verjährungsfrist gem. § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB erneut begonnen hat. Im Schreiben vom 17.12.2004 erklärte der damalige Bevollmächtigte der Beklagten den Anspruch unter der Bedingung an, dass die Gegenseite ein entsprechendes Anerkenntnis zu Ziff. 4 des Vergleichs abgebe. Unzweideutig wurde damit zum Ausdruck gebracht, dass die Beklagte sich des Bestehens des Pflichtteilsanspruchs bewusst war, was das Anerkenntnis im Sinne des § 212 BGB ausmacht (vgl. BGH NJW-RR 2005, 1044 [1047] mit weiteren Nachweisen). Dass das Anerkenntnis unter eine Bedingung gestellt wurde, ist unschädlich, da das Anerkenntnis im Sinne des § 212 BGB kein rechtsgeschäftliches Gestaltungsrecht, sondern ein rein tatsächliches Verhalten ist. Diese Bedingung ist mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 20.12.2004 auch eingetreten. Angesichts dessen durfte die Klägerin darauf vertrauen, dass sich die Beklagte nicht auf den Ablauf der Verjährung berufen werde. Das dann folgende Schreiben der Beklagtenseite, in dem es heißt, man könne ein erneutes Anerkenntnis nicht abgeben, ist unschädlich, da es sich lediglich auf die Ziff. 2 des Vergleichs, also auf die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses bezieht. Zu der Feststellung der Klägerseite, dass das Anerkenntnis zu Ziff. 3 des Vergleichs nunmehr gelte, wurde dagegen geschwiegen. Die Zwischenfeststellungswiderklage ist bereits unzulässig, da das für sie erforderliche Rechtschutzbedürfnis nicht besteht. Die begehrte Feststellung betrifft im ersten Teil, der Einordnung als Landgut, bereits kein Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 Abs. 2 BGB, sondern eine reine Tatfrage. Für den zweiten Teil, der Berechnung der Pflichtteilsansprüche auf Grundlage des Ertragswerts, fehlt es dagegen an der erforderlichen Möglichkeit, dass das insoweit zu klärende Rechtsverhältnis zwischen den Parteien noch über den Streitgegenstand der Hauptsache hinaus Bedeutung hat oder haben kann (s. RGZ 170, 328 [330], BGH NJW 1977, 1637 [1638]), da hierüber vollumfänglich in der Hauptsache entschieden wurde. Jedenfalls wäre die Zwischenfeststellungswiderklage aber auf Grund der oben dargelegten Erwägungen zur Frage der Landguteigenschaft unbegründet. Die Entscheidung zu den Kosten beruht auf §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1 und 2 ZPO. Bezüglich der zu Ziff. I. zu leistenden Sicherheit waren der voraussichtliche und vom Gericht zu schätzende Kostenaufwand zur Wertermittlung zu Grunde zu legen.