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Urteil

8 O 497/08

LG DORTMUND, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Behörde verletzt Amtspflichten schuldhaft, wenn sie bei der Ermittlung von Bestandszahlen für die Bedarfsplanung fehlerhaft rechnet und dadurch Zulassungsbeschränkungen verursacht. • Ein solcher Rechenfehler kann gegenüber einzelnen Ärzten Schutzpflichten verletzen, weil Zulassungsbeschränkungen in die Berufs- und Niederlassungsfreiheit eingreifen. • Für eine Feststellungsklage nach § 256 ZPO genügt die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts; eine konkrete Bezifferung des Schadens ist nicht erforderlich. • Ein Anspruch aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG verjährt erst ab Kenntnis vom Schaden und vom Schädiger; Kenntnis lag hier erst 2006 vor, sodass die Klage 2008 noch nicht verjährt war.
Entscheidungsgründe
Amtspflichtverletzung bei fehlerhafter Bedarfsplanung führt zu Schadensersatzanspruch • Eine Behörde verletzt Amtspflichten schuldhaft, wenn sie bei der Ermittlung von Bestandszahlen für die Bedarfsplanung fehlerhaft rechnet und dadurch Zulassungsbeschränkungen verursacht. • Ein solcher Rechenfehler kann gegenüber einzelnen Ärzten Schutzpflichten verletzen, weil Zulassungsbeschränkungen in die Berufs- und Niederlassungsfreiheit eingreifen. • Für eine Feststellungsklage nach § 256 ZPO genügt die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts; eine konkrete Bezifferung des Schadens ist nicht erforderlich. • Ein Anspruch aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG verjährt erst ab Kenntnis vom Schaden und vom Schädiger; Kenntnis lag hier erst 2006 vor, sodass die Klage 2008 noch nicht verjährt war. Der Kläger ist Facharzt für Radiologie und beantragte 2000 eine teilzeitige Job-Sharing-Zulassung in der Stadt C. Die Beklagte ermittelte bei der Bedarfsplanung irrtümlich 15 statt tatsächlich 14 niedergelassene Radiologen, weshalb 1999 eine Zulassungsbeschränkung angeordnet wurde. Hätte die Zahl korrekt übermittelt bzw. bei den halbjährlichen Prüfungen richtiggestellt worden, wäre die Beschränkung nicht verhängt oder früher aufgehoben worden. Der Kläger erhielt 2000 eine Teilzulassung, gab diese zum 01.07.2001 zurück und ließ sich in N nieder, wo er eine Vollzulassung erhielt. 2006 wurde der Rechenfehler entdeckt und die Beschränkung aufgehoben; der Kläger bewarb sich 2006 erneut, blieb aber erfolglos gegen einen Konkurrenten. Er verlangt Feststellung, dass die Beklagte zum Schadensersatz verpflichtet ist, weil ihm durch die fehlerhafte Zahlenermittlung eine unbeschränkte Zulassung entgangen sei. • Zulässigkeit: Die Feststellungsklage ist zulässig, weil ein Feststellungsinteresse besteht; eine Leistungsklage wäre nicht subsidiär, da die Schadenshöhe für die Zukunft ungewiss ist (§ 256 ZPO). • Bestimmtheitsgebot: Der Feststellungsantrag genügt § 253 ZPO; bei Feststellungsklagen ist keine konkrete Schadensberechnung erforderlich, es genügt die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts. • Amtspflichtverletzung: Die Beklagte hat schuldhaft gegen ihre Amtspflicht verstoßen, weil sie die Bestandszahlen fehlerhaft ermittelte und trotz halbjährlicher Prüfungen den Fehler nicht entdeckte; dies stellt mindestens Fahrlässigkeit nach § 276 BGB dar. • Schutzzweck und Drittanspruch: Die sorgfältige Ermittlung der Bestandszahlen dient auch dem Schutz einzelner Ärzte, denn Zulassungsbeschränkungen greifen in Berufs- und Niederlassungsfreiheit ein; deshalb besteht ein Anspruch des Klägers als Drittem. • Kausalität und Wahrscheinlichkeit des Schadens: Es besteht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass dem Kläger durch die fehlerhafte Bedarfsplanung ein wirtschaftlicher Nachteil entstanden ist oder entstehen kann, weil bei Aufhebung der Beschränkung eine automatische Umwandlung der Teilzulassung in eine Vollzulassung gemäß § 103 Abs.3 Satz2 SGB V stattgefunden hätte. • Mitverschulden/Obliegenheiten: Der Kläger traf kein Verschulden, da er ohne konkrete Anhaltspunkte für den Rechenfehler nicht verpflichtet war, die Zahlenermittlung der Beklagten zu hinterfragen oder sofort Vollzulassung zu beantragen. • Verjährung: Der Anspruch ist nicht verjährt. Die erforderliche Kenntnis vom konkreten Fehler erlangte der Kläger erst 2006; damit war die dreijährige Frist nach §§ 195,199 BGB n.F. bis 2008 nicht abgelaufen. Die Klage ist zulässig und begründet. Das Gericht stellt fest, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der daraus entsteht, dass sie in der Zeit vom 01.07.2000 bis 30.06.2001 dem Landesausschuss unzutreffende Angaben über die Anzahl der in C niedergelassenen Radiologen machte. Die Beklagte hat ihre Amtspflicht schuldhaft verletzt, weil sie die Bestandszahlen fehlerhaft ermittelt und dies nicht bei den halbjährlichen Prüfungen entdeckt hat. Es besteht die Wahrscheinlichkeit, dass dem Kläger durch die fehlerhafte Bedarfsplanung ein wirtschaftlicher Nachteil entstanden ist oder entstehen kann, weil bei richtiger Zahlenermittlung eine unbeschränkte Zulassung automatisch zuerkannt worden wäre. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.