OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 OH 11/12

Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBI:2013:0408.1OH11.12.00
1mal zitiert
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

wird der sofortigen Beschwerde des Antragstellers vom 26.03.2013 gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 19.03.2013 nicht abgeholfen.

Die Sache wird dem Beschwerdegericht – Oberlandesgericht Hamm – zur Entscheidung vorgelegt.

Entscheidungsgründe
wird der sofortigen Beschwerde des Antragstellers vom 26.03.2013 gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 19.03.2013 nicht abgeholfen. Die Sache wird dem Beschwerdegericht – Oberlandesgericht Hamm – zur Entscheidung vorgelegt. Gründe: Die Einwände gegen den angefochtenen Beschluss greifen nicht durch, so dass nicht abzuhelfen war, sondern die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorzulegen ist. Die Voraussetzungen des § 485 Abs. 1 ZPO liegen nicht vor. Es ist nicht ersichtlich, dass im vorliegenden Fall der Verlust eines Beweismittels zu befürchten ist. Auch ist keine Erschwerung der Eignung des Beweismittels zu erblicken, in einem Rechtsstreit vom Antragsteller verwertet zu werden. Der Vortrag des Antragstellers, mit zunehmendem Zeitablauf würden die erforderlichen Informationen drohen, verloren zu gehen, genügt insoweit nicht. Das Landgericht Dortmund hat bereits durch Urteil vom 04.09.2009 (Az. 8 O 497/08) festgestellt, dass die Antragsgegnerin den Schaden zu ersetzen hat, der dem Antragsteller durch die zutreffenden Angaben entstanden ist. Der Antragsteller hat seit diesem Zeitpunkt die Möglichkeit, seine vermeintlichen Schadensersatzansprüche hinreichend substantiiert darzulegen und gegen die Antragsgegnerin geltend zu machen. Es ist nicht ersichtlich, warum nunmehr zu besorgen sein soll, dass ein Beweismittel verloren geht oder seine Benutzung erschwert wird. Auch sind entgegen der Ansicht des Antragstellers im vorliegenden Fall nicht die Voraussetzungen des § 485 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 1 ZPO einschlägig. Begehrt wird im vorliegenden Fall nicht der Wert einer Sache, sondern der entgangene Gewinn aufgrund der unzutreffenden Angaben der Antragsgegnerin gegenüber dem Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen. Auch kann im Sinne des § 485 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO nicht isoliert betrachtet der entgangene Gewinn geltend gemacht werden, sondern es muss ein Personenschaden, Sachschaden oder Sachmangel vorangegangen sein. Bielefeld, den 08.04.2013 Landgericht, 1. Zivilkammer