Urteil
4 O 325/06
Landgericht Dortmund, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGDO:2007:1018.4O325.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerseite. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Die Kläger machen gegen die Beklagten als Initiatoren, Prospektverantwortliche und 3 Gründungskommanditisten eines Immobilienfonds auf S einen Anspruch auf 4 Schadensersatz geltend. 5 Die Kläger wurden durch Annahme der Beitrittserklärungen vom 30.11.1994 Gesellschafter dieser Immobilienfondgesellschaft mit einer Beteiligung in Höhe von jeweils 50.000,00 DM = jeweils 25.564,59 €. Die Gesellschaft trägt mittlerweile den Namen “B". 6 Im Einzelnen ergeben sich folgende Zusammenhänge: 7 Zunächst wurde die W gegründet und am 30.04.1987 ins Handelsregister eingetragen (HRB 7963). 8 Die Gesellschaft wurde später in W2 umbenannt (nachstehend W2 genannt). 9 Durch notariellen Vertrag vom 25.05.1992 (Urkunde Notar F UR-Nr. 10 ###/92 /Grundbuch von C, Amtsgericht Bergen, Blatt ####, Gemarkung X, Flurstücke 3/1 und 3/5) kaufte die W2 von der X2 ein Grundstück auf S zum Preis von 6,5 Mio DM. Das Grundstück liegt im Nordosten der Insel in der 11 X Str. 4 in K und hat eine Gesamtgröße von 38.408 m2. 12 Auf einer Breite von 450 m grenzt es parallel an den 10 km langen Ostseestrand "Schaabe". Auf dem Grundstück befand sich zu DDR-Zeiten eine Ferienanlage. 13 Es wurde geplant, dieses Grundstück auf S mit Hilfe eines Immobilienfonds mit 14 einer Anlage aus Ferienwohnungen nebst Hotel zu bebauen. Zu diesem Zweck wurden im Jahr 1993 zwei weitere Gesellschaften gegründet und im Handelsregister eingetragen. 15 Gegründet wurde die W3, später umbenannt in B2 und nachstehend B2 genannt (HRB 106861 eingetragen 17.05.1993) und die W4, später umbenannt in B, nachstehend KG genannt (HRA 12990/ eingetragen 08.06.1993). 16 Gründungskommanditisten der KG waren die Beklagten M und O sowie die Herren Gottfried L und V (gestorben am 01.05.1995) und schließlich 17 die W2, jeweils mit einer Einlage von 50.000 DM. Persönlich haftende Gesellschafterin wurde die zuvor dargestellte GmbH B. Das Gründungskapital der KG betrug 250.000 DM. Der Sitz der Gesellschaft ist in E. 18 Geschäftsführer der B waren zunächst die Gründungskommanditisten der 19 KG, also auch die Beklagten. Diese traten in der Gesellschafterversammlung vom 20 12.01.2002 zurück und verkauften ihre Anteile an der B an die KG. Geschäftsführer waren alsdann die Herren P und L, heute ist nur noch P Geschäftsführer. 21 Am 27.08.1993 nahm die W2 bei der L2 ein Darlehen über 37,9 Mio DM auf (Laufzeit bis 30.06.2003; Tilgungsbeginn 1.1.1997; 7 % Zinsen p.a.; Absicherung durch eine Hypothek). 22 Am 27.06.1994 verkaufte die W2 das oben beschriebene Grundstück auf S an 23 die KG für ebenfalls 6,5 Mio DM (Urkunde Notar F UR-Nr. ###/94). Aufgrund von Aufwendungen in Höhe von 4.285.000 DM, die die W2 getätigt hatte, wurden von der KG insgesamt Belastungen i.H.v. 10.785.000,00 DM und Zinsen i.H.v. 687.000,00 DM übernommen. Zugleich wurde das Darlehen bei der L2 übernommen. Am 11.10.1994 wurde der Vertrag noch einmal geändert (Änderungsvertrag des Notars F/ UR-Nr. ###/94). 24 Die W2 blieb zugleich mit dem Projekt verbunden, indem sie Generalübernehmerin 25 wurde und das geplante Objekt im Namen und für Rechnung der KG errichtete. 26 Außerdem übernahm sie mit Vertrag vom 10.10.1994 die Verwaltung und Geschäftsbesorgung 27 der KG, also faktisch die Führung der Ferienanlage einschließlich der Information 28 der Gesellschafter. Aufgrund der Zahlungsschwierigkeiten der W2, mittlerweile 29 befindet sie sich in Liquidation, wurde die Geschäftsbesorgung mit Wirkung vom 30 01.01.2000 der J (J) übertragen. 31 Die wesentlichen Genehmigungen für den Bau der Ferien- und Hotelanlage wurden 32 zwischen August und Oktober 1994 erteilt. Eine Förderung durch das Land Mecklenburg- Vorpommern wurde im November 1994 bewilligt. Sie war geknüpft an einen Ganzjahresbetrieb und die Schaffung von 90 Dauerarbeitsplätzen. 33 Am 17.10.1994 wurde der Emissionsprospekt herausgegeben, mit dem in der Folgezeit Kommanditisten angeworben wurden. Der Vertrieb erfolgte teils über die W2 selbst, teils wurden externe Anlageberatungsunternehmen eingeschaltet. Diese erhielten eine Provision. Das Konzept sah die Errichtung von 160 Hotelzimmern und 110 Suiten bzw. Ferienwohnungen mit Anbindung an ein Gastronomie- und Freizeitangebot samt Zentralgebäude vor. Es war ein ganzheitliches Konzept geplant, dass sowohl das Tourismusangebot als auch Tagungen, Seminare, Kongresse, Clubreisen, Gruppenreisen 34 und Kultururlaub erfassen wollte. Wegen der Einzelheiten des Prospektes, der 35 auch den Gesellschaftsvertrag enthält, wird auf die Kopie, die als Anlage zur Klageschrift übersandt worden ist, Bezug genommen. 36 Bis zum 31.12.1994 waren der KG 691 Kommanditisten mit 37,96 Mio DM Kapital beigetreten und bis zum 31.12.1996 774 Kommanditisten mit 42,77 Mio DM Kapital. 37 Das Hotel wurde am 01.03.1996 eröffnet, die offizielle Eröffnung der Ferienanlage erfolge am 09.03.1996. Diese kann im Internet unter www.B.de angesehen 38 werden. Im Zentralgebäude befinden sich Seminar- und Tagungsräume nebst eines 39 multifunktionalen Saales und eines Schwimmbades. Aufgrund einer Umplanung auf 40 Wunsch des Hotelberaters wurden 68 Suiten, 52 Ferienwohnungen, 22 Einzelzimmer 41 und 108 Doppelzimmer errichtet. 42 Unstreitig ist in diesem Zusammenhang, dass sich die Baukosten in der Bauphase 43 durch bauliche Veränderungen und Erweiterungen erhöhten. Dies wurde finanziert 44 durch die Erhöhung des Zuschusses des Landes Mecklenburg-Vorpommern, durch 45 Ausgabe weiterer Kommanditanteile sowie durch die Aufnahme weiteren Eigenkapitals. 46 Nach § 6.2 des Gesellschaftsvertrages durfte die Geschäftsführung nur eine Abweichung von bis zu 5 % zulassen, wenn die Finanzierung gesichert sei und Mehrerträge erwartet werden konnten. Da von den Mehrkosten 2,9 Mio DM von der W2 selbst getragen wurden und 1,2 Mio DM durch einen Investitionskostenzuschuss des Landes, lag die Erhöhung formal bei 4,8%. 47 Da 1998 der Kapitaldienst an die L2 nicht geleistet werden konnte, wurde mit dieser eine neue Vereinbarung getroffen, die eine Laufzeit des Darlehens von 10 Jahren bis 2008 zu einem reduzierten Zinssatz von 5,45 p.a. vorsah (Beschluss vom 28.09.1998). 48 In der Folgezeit konnten weitere Reduzierungen vereinbart werden. Im Jahr 2001 wurden mit der L2 folgende Zinssätze vereinbart: 4 % für das Jahr 2001, 4,5 % für das Jahr 2002, 4,75 % für das Jahr 2003 und 5 % ab 2004. Geändert wurden auch die Tilgungsbestimmungen. Tatsächlich konnten dann ab 2003 nur 4,5 % an Zinsen gezahlt werden. 49 Anlässlich dieser Zinsreduzierung verlangte die L2 von der KG eine Vorfälligkeitsentschädigung 50 von 2.038.161,89 DM. Diese konnte von der KG nicht gezahlt werden. 51 Es fanden daraufhin Gespräche der W2 mit der L2 statt, die Entschädigung zu reduzieren, wenn die Entschädigung anstelle von der KG nunmehr von der W2 gezahlt werde. Mit Schreiben vom 01.09.1998 erklärte sich die L2 mit einer entsprechenden Reduzierung auf 1.200.000 DM einverstanden und bat um absolut vertrauliche Behandlung. 52 Die Entschädigung sollte in Raten gezahlt werden, tatsächlich erfolgten aber 53 seitens der W2 keine Zahlungen. 54 Im Verhältnis zur KG wurde am 6.10.1998 eine Vereinbarung geschlossen, dass mit 55 der Übernahme der Verpflichtung zur Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 2.038.161,89 DM durch die W2 Gegenforderungen der KG gegen die W2 erloschen seien, nämlich u.a. ein Darlehensanspruch gegenüber der W2 in Höhe 1,5 Mio DM. Diese hatte nämlich gegenüber der KG eine Betriebsgarantie abgegeben, die beinhaltete, 56 dass bei Nichterzielung der prospektierten Gewinne ein Darlehen in Höhe 57 von 1,5 Mio DM zur Verfügung gestellt würde. Es sollten auch weitere Forderungen erledigt 58 sein, die im Einzelnen nicht bekannt sind, insgesamt Gegenforderungen in Höhe 59 von 2.038.681,50 DM. Die Übernahme der Vorfälligkeitsentschädigung erfolgte mit 60 schuldbefreiender Wirkung gegenüber der KG. Die Reduzierung der Vorfälligkeitsentschädigung wurde der KG gegenüber nicht bekannt gegeben. 61 Beginnend mit dem Jahr 1995 wurden jährlich Geschäftsberichte erstellt. Außerdem 62 fanden jährliche Gesellschafterversammlungen statt. Die Berichte und Protokolle wurden 63 allen Gesellschaftern zugeleitet. Der Zugang dieser Unterlagen ist unstreitig. In 64 diesem Zusammenhang ist auch unstreitig, dass die prognostizierten Ausschüttungen bis heute nicht vorgenommen werden konnten. 65 Die Kläger meinen, die Beklagten hätten mit falschen Prospektangaben geworben und müssten sich falsche Angaben der Vermittler zurechnen lassen. Sie hätten zudem ihre innergesellschaftlichen Pflichten verletzt. 66 Die Kläger behaupten, insgesamt seien in dem Prospekt zwar Risiken angesprochen 67 worden, diese seien aber im Kapitel Chancen nahezu vollständig entkräftet worden. 68 Ein Misserfolg sei als eher unwahrscheinlich dargestellt worden. Teilweise seien die 69 Darstellungen falsch gewesen. 70 Durch die baulichen Veränderungen und Erweiterungen habe sich das prospektierte 71 Investitionsvolumen von 89,6 Mio. DM auf 98,2 Mio DM erhöht, was zu einer Abweichung von 9,6 % führe. Nur dadurch, dass die W2 einen Teilbetrag übernommen habe, liege die Erhöhung formal bei nur bei 4,8%. 72 In dem Prospekt sei damit geworben worden, dass der Akquisationsabteilung bereits 73 Buchungen zahlreicher Seminarveranstalter, insbesondere von politischen Parteien 74 und Vereinigungen in Aussicht gestellt worden seien. Zugleich sei durch eine namhafte 75 mittelständige Reiseveranstaltergruppe für die Nebensaison eine Belegung von 50% 76 der Kapazitäten angeboten worden. Diese Umstände seien als sicher dargestellt worden. 77 Auf S. 19 des Prospektes sei mit Seminarbuchungen für insgesamt 8 Wochen mit 78 je 250 Teilnehmern geworben worden. Die Anlage habe für den Ganzjahresbetrieb geeignet und mit entsprechendem Erfolg zu vertreiben gewesen sein sollen. 79 Ausweislich des Prospektes seien Ausschüttungen mit 5% p.a. bezogen auf das nominale 80 Eigenkapital geplant gewesen, die Ausschüttungen hätten bis zum Jahr 2013 auf 81 14 % p.a. steigen sollen. Es sei nicht ausreichend kenntlich gemacht worden, dass 82 durch die Ausschüttungen die Eigenhaftung wieder aufleben könne. 83 Soweit den Gesellschaftern bei eigenen Buchungen ein Rabatt in Höhe von 25 % zugesagt 84 worden sei, könne es sich um ein Substitut für eine Entnahmeforderung handeln, 85 sodass die Haftung der Gesellschafter ebenfalls wieder aufleben könne. 86 Die in dem Prospekt dargestellte Mietfläche von ca. 20.000 m2 sei nicht nachvollziehbar. Die Ferienwohnungen, Suiten und Hotelzimmer hätten eine Nettomietfläche von 8.050 m2. 87 Die W2 habe ursprünglich Beträge aus dem Gesellschaftsvermögen entnommen, die 88 später als Darlehen verbucht worden seien. Es handele sich um einen Betrag von ca. 89 270.000 DM. Diese Restforderung werde in einem Bericht des Beirates später nur 90 noch mit 172.000 DM gebucht. 91 Die Ertragsprognose sei falsch gewesen. In einem Schreiben des ehemaligen Beraters 92 T vom 05.06.2004 habe dieser mitgeteilt, dass weder die avisierten Tagungen 93 mit einem Jahresumsatz von 2 Mio DM stattfanden noch die Belegung in der 94 Nebensaison zu 40% ermöglicht werden konnte. Im Prospekt sei die Nachfrage für 95 Seminar- und Tagungsräume vollkommen überzogen und unrichtig dargestellt worden. 96 Es habe von Anfang an an der erforderlichen schnellen Erreichbarkeit der Anlage gefehlt. 97 Eine überregional bedeutsame Nutzung sei ausgeschlossen gewesen. Die Anlage 98 sei ein reines Familienhotel mit ausschließlich freizeitorientierten Gästen. 99 Die Kosten seien auch höher ausgefallen als im Konzept. Dies habe weitere Verlustzuweisungen ergeben, die steuerlich nicht angemessen realisierbar gewesen seien. 100 Eine eindeutiger Prospektfehler liege auch darin, dass die Kalkulation der Preise auf 101 westdeutschem Niveau basiere, die im Osten letztlich nicht erreichbar gewesen seien. 102 Es habe auch eine erhebliche Konkurrenz anderer Investoren auf der Insel S bestanden. 103 Im Jahr 1996 habe die Auslastung bei nur 52% gelegen. Auch die prospektierten 104 Basispreise für die Zimmer hätten nicht realisiert werden können. Aufgrund der 105 Parkplatzsituation habe sich die Laufkundschaft nicht wie erwartet eingestellt. 106 Ein Ganzjahresbetrieb wäre überhaupt nur dann rentierlich gewesen, wenn sich die 107 Markteinschätzung der Beklagten wider Erwarten erfüllt hätte. Dies sei jedoch erwartungsgemäß nicht eingetreten. Die prospektierten Werte seien Luftprognosen gewesen. Für das Jahr 1996 sei ein Umsatzvolumen von 11,7% und für das Jahr 1997 in Höhe von 13,4% des Prospektansatzes erreicht worden. 1997 sei der Tagungsbereich mit lediglich 5% der gesamten Zimmerbelastung belegt worden und im Verlauf der nächsten Jahre kontinuierlich abgefallen bis auf jetzt 3% des Umsatzes. Die prospektierten 108 Werte seien zu keinem Zeitpunkt erreicht worden. Dies habe auch der spätere 109 Hoteldirektor N gesagt. Erst durch das Schreiben des Geschäftsführers P aus Januar 2004 ( K 8 ) sei für die Anleger offenkundig geworden, dass die Investition in den Tagungsbereich als Fehlinvestition zu bezeichnen sei. 110 Auch die kostspielige Trinkwasseraufbereitung habe zu zusätzlichen Kosten geführt. 111 Während der Bewirtschaftungsphase falle auf, dass zwar entsprechende Einnahmen 112 vorliegen würden, die hohe Betriebskosten jedoch für eine mangelnde Wirtschaftlichkeit der Anlage sorgen würden. 113 Ursprünglich seien auf dem Gelände der Hotelanlage 165 Abstellplätze für PKW konzipiert 114 worden. Auch der Bauantrag sehe 166 Stellplätze vor. Es seien aber nur 95 115 Plätze entstanden. Weitere Parkmöglichkeiten seien weggefallen, da bereits in 1996 116 umfangreiche Halteverbotsschilder aufgestellt worden seien und Absperrungen erfolgt seien. Mitarbeiter und Hotelgäste hätte in 700 m Entfernung parken müssen. Erst später sei durch Umbau eines Tennisplatzes das Problem gemildert worden. 117 Die Beklagten hätten gewusst, dass die Angaben nicht zu realisieren gewesen seien. 118 Die Prognosen seien ohne konkrete Mikrostandortanalyse und ohne Risikorücklage ins Blaue hinein erfolgt. Insgesamt sei die Beteiligung mehr als 100% überteuert verkauft worden. 119 Soweit unstreitig ist, dass die W2 gegenüber der KG eine Betriebsgarantie abgegeben 120 hatte, die beinhaltete, dass bei Nichterzielung der prospektierten Gewinne ein Darlehen 121 in Höhe von 1,5 Mio DM zur Verfügung gestellt würde, behaupten die Kläger, das 122 Darlehen sei nie ausgezahlt worden. 123 Soweit am 06.10.1998 dann die Vereinbarung zwischen der W2 und der KG geschlossen 124 worden sei, dass mit der Übernahme der Vorfälligkeitsentschädigung die zugesagte 125 Darlehensforderung der W2 erledigt sei und unstreitig nicht offengedeckt worden 126 sei, dass die Entschädigung zuvor reduziert worden sei, sei der Fondgesellschaft ein 127 Nachteil von 800.000 DM entstanden. Der Beklagte zu 1., der das Bestätigungsschreiben der L2 vom 01.09.1998 abgezeichnet habe, habe die Reduzierung bewusst verschwiegen Auch bei der Gesellschafterversammlung vom 28.09.1998 sei dies nicht offen gelegt worden. 128 Die Beteiligung sei ihnen am 30.11.1994 von Herrn M2, handelnd für die T2, 129 vermittelt worden. Die Anlage sei als absolut sicher, völlig risikolos und zur Altervorsorge 130 geeignet bezeichnet. Es sei unterlassen worden, über die entsprechenden Risiken 131 der Beteiligung hinzuweisen. So sei nicht darauf hingewiesen worden, dass die Werte 132 nach Westniveau vermittelt worden seien. Die Auslastung von 60% hätten sie deshalb 133 für realistisch gehalten. Sie hätten sich gerade an den Vermittler gewandt, weil sie keinen 134 genügenden Überblick über die wirtschaftlichen Zusammenhänge gehabt hätten. 135 Bei Kenntnis von den tatsächlichen Umständen wäre die Anlage nicht gezeichnet worden. 136 Als Schadensersatz verlangen die Kläger die folgenden Beträge erstattet 137 Einlage Klägerin 25.564,59 € = 50.000 DM 138 Agio Klägerin 1.278,23 € = 2.500 DM 139 Gesamt Klägerin 26.842,82 € 140 Einlage Kläger 25.564,59 € = 50.000 DM 141 Agio Kläger 1.278,23 € = 2.500 DM 142 Gesamt Kläger 26.842,82 € 143 Die Kläger beantragen mit der am 29.12.2006 eingegangenen und am 12.03.2007 zugestellten Klage, 144 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 1.) 145 26.842,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz 146 hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen - Zug um Zug gegen 147 Übertragung des Gesellschaftsanteils der Klagepartei an der „B"; 148 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger zu 2.) 149 26.842,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz 150 hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen - Zug um Zug gegen 151 Übertragung des Gesellschaftsanteils der Klagepartei an der „B"; 152 3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihnen 153 auch den weiteren Schaden, der ihnen durch die Beteiligung an der 154 “B" entstehen werden, zu ersetzen. 155 Die Beklagten beantragen, 156 die Klage abzuweisen. 157 Die Beklagten sind der Ansicht, sie hätten keine Pflichtverletzungen begangen. 158 Sie behaupten, die Anleger seien in dem Prospekt mehrfach und eindeutig auf die eingegangenen unternehmerischen Risiken hingewiesen worden. 159 Die Beklagten seien nicht für die gesamte Konzeption und den Vertrieb verantwortlich 160 gewesen. Unstreitig ist die Prognoseberechnung unter maßgeblicher Beratung von T als externer Berater der KG erfolgt. Maßgebliche Verantwortung hinsichtlich der Konzeption und des Vertriebes seien auch von Dritten, u.a. dem Architekten, 161 T3, und den Herren L und V ausgeübt worden. 162 Die im Rahmen des Grundstückkaufvertrages übernommenen Belastungen seien 163 prospektiert gewesen. Es seien bereits erhebliche Investitionskosten angefallen, die 164 von der W2 getragen worden seien und nach den Angaben S. 25 des Prospektes in 165 Anrechnung auf die Generalunternehmervergütung übernommen worden seien. 166 Eine unzulässige Erhöhung des Investitionsvolumens habe nicht stattgefunden. Die 167 Mehrkosten sind - dies ist unstreitig - zu einem großen Teil von der W2 ohne Gegenleistung der KG getragen worden. Die Thematik sei bei der Gesellschafterversammlung am 18.12.1997, wie sich auch aus dem Protokoll ergebe, detailliert dargestellt worden. 168 In dem Prospekt seien die Buchungen nicht als sicher dargestellt worden. Es sei nur 169 ausgesagt worden, dass Buchungen in Aussicht gestellt worden seien. Tatsächlich hätten auch schriftliche Buchungsanfragen vorgelegen. 170 Es sei in dem Prospekt auch nicht unzutreffend dargestellt, dass keine vergleichbare 171 Anlage in X existent oder geplant gewesen sei. Tatsächlich gebe es bis heute 172 keine andere Anlage in Strandnähe. 173 Tatsächlich seien die Ausschüttungen nicht in der prognostizierten Höhe erreicht worden. 174 Grund dafür sei aber nicht die Kostenstruktur der Fondanlage gewesen, die Kosten 175 hätte sogar gegenüber dem Prospektansatz reduziert werden können. Der Mindererlös 176 basiere auf einen Rückgang der realisierten Basispreise. Auch darauf sei in der 177 Gesellschafterversammlung vom 02.12.1997 ausführlich hingewiesen worden. 178 Die Rabattgewährung an die selbstbuchenden Gesellschafter sei auch nicht als Substitut 179 für eine Entnahmeforderung zu qualifizieren, da die Eigennutzung von offenen Kapazitäten 180 abhängig gewesen sei und die Vermietung nicht unter den Selbstkosten erfolgt 181 sei. Es habe sich um eine ergänzende Werbemaßnahme gehandelt. 182 Die Mietfläche sei in dem Prospekt mit einer Bruttogeschossfläche von ca. 21.260 m2 richtig angegeben. Es seien auch die Gemeinschaftsnutzflächen einzuberechnen. 183 Die W2 habe auch keine Beträge aus dem Gesellschaftsvermögen entnommen, die 184 hinterher als Darlehen gebucht worden seien. Es sei auch kein Betrag von 270.000 DM zu Unrecht entnommen worden. Es sei schon unklar, auf welche Geschäftsvorgänge 185 die Kläger Bezug nähmen. Im Übrigen habe dem Geschäftsbesorger nach § 6 Nr. 4 186 des Gesellschaftsvertrages ein Betrag von 9,5% des Bruttobetriebsergebnisses bis 187 1999, danach 11 % als Vergütung zugestanden. 188 Es seien auch keine unrichtigen Erwartungen prospektiert worden. T habe seinerzeit sogar eine noch größere Erwartung gehabe. Man habe allgemein erwartet, 189 dass die Insel eine Entwicklung wie Sylt nehmen werde. 190 Man habe auch von einer überregional bedeutsamen Nutzung als Tagungsstätte ausgehen 191 können. Auf die schnelle Erreichbarkeit sei es dabei nicht angekommen. Im Übrigen 192 sei die Fertigstellung der Ostseeautobahn bis spätestes 2000 geplant gewesen. 193 Bei einem überregionalen Tagungsort sei wichtig, dass auch Teilnehmer aus verschiedenen 194 Ländern (z.B. aus Skandinavien und Deutschland) den Ort mit relativ gleichem 195 Aufwand erreichen können. Bei Mehrtagesveranstaltungen trete die Erreichbarkeit ohnehin 196 in den Hintergrund. Wichtig sei das einmalige Ambiente des Tagungsortes mit 197 Strandnähe. 198 Soweit in dem Prospekt von Kosten gesprochen worden sei, sei angegeben, dass es 199 sich um Prognosen handelte. Die Kosten seien in Realität sogar niedriger ausgefallen, als im Prospekt angegeben. 200 Hinsichtlich der Preiskalkulation sei deutlich angegeben worden, dass durch Herrn 201 T die Preise durch Vergleiche mit westdeutschen Hotelanlagen ermittelt worden 202 seien. In der damaligen Aufbruchsstimmung nach der Wiedervereinigung habe 203 auch kein Hinweis bestanden, dass diese Vergleiche lebensfremd oder unzulässig sein 204 könnten. Anderes Vergleichsmaterial habe nicht zur Verfügung gestanden. Die Prognose 205 sei zurückhaltend kalkuliert worden. Andere Anlagen hätten sogar mit einer Auslastung 206 von 75% (Hotel Kliff) kalkuliert. Die Bettenauslastungsquote von 48% (S. 35 207 des Prospektes) sei auch erreicht worden. 208 Auch die Personalkosten seien nach Westniveau kalkuliert worden, weil man mit einer baldigen Lohn- und Gehaltsangleichung gerechnet habe. 209 Eine sich negativ entwickelnde Marktsituation sei seinerzeit nicht erkennbar gewesen. So auch nicht, dass ca. 50% der Gäste aus den neuen Bundesländern stammen würden und diese im Konsumverhalten zurückhaltender sein würden. Aufgrund des Schreibens des Bürgermeisters der Gemeinde C vom 03.09.1994 sei auch nicht von weiteren konkurrierenden Projekten auszugehen gewesen. Tatsächlich habe eine Inflation an Billigbetten stattgefunden. 210 Richtig sei, dass die Parkplatzsituation kurzzeitig als angespannt angesehen werden 211 musste. Prospektiert gewesen seien ca. 150 Stellplätze (S. 16 des Prospektes). Durch 212 nach der Prospektauflegung eingetretene baurechtliche und naturschutzrechtliche Einschränkungen 213 sei es erforderlich gewesen, auch auf eine angrenzende Gemeindefläche 214 zurückzugreifen. Auf dieser Fläche hätten im Einverständnis mit der Gemeinde eine 215 Anzahl von 70 Stellplätzen ausschließlich genutzt werden können. Zwar stünden im 216 Umkreis des Hotels weniger öffentliche Parkplätze zur Verfügung. Dies sei aber auch 217 nicht prospektiert worden und nicht von den Beklagten oder anderen Gesellschaftern 218 zu vertreten. Lösungsmöglichkeiten seien bereits im Rahmen der Gesellschafterversammlung vom 18.12.1997 erörtert worden. 219 Auch über die Problem im Tagungsbereich sei nicht erst 2004 berichtet worden, sondern 220 wie sich aus dem Schreiben des P ergebe, sei bereits in der Vergangenheit 221 oft berichtet worden. Aufgrund der Größe des Hotels sei davon auszugehen 222 gewesen, dass auch die Bereiche Tagung/Disko tragfähig sein würden. Es sei auch 223 richtig gewesen, die Hotelanlage im Ganzjahresbetrieb zu führen. Die Deckungsbeträge 224 seien rentabeler. Außerdem hätten die Zuschüsse des Landes davon abgehangen. 225 Bedauerlicherweise habe sich der Tagungsbetrieb nicht wie erwartet entwickelt. Herr 226 T3 habe bereits mit Schreiben vom 01.12.1996 - der Zugang ist unstreitig -sämtliche 227 Gesellschafter informiert, dass trotz Anstrengungen im Tagungsbereich nur 228 eine geringen Resonanz zu verzeichnen sei (Anlage B 3). Auch in dem Geschäftsbericht 229 vom 04.09.1998 für das Jahr 1997, der auch unstreitig an die Kläger versandt 230 worden ist, sei deutlich darauf hingewiesen worden, dass der Tagungsbereich massiv 231 hinter den Erwartungen zurückbleibe. Gleichwohl würden auch die vorliegenden Zahlen 232 belegen, dass für Tagungsräume auf Rügen grundsätzlich eine Nachfrage bestehe. 233 Es werde bestritten, dass die W2 ein Darlehen von 1,5 Mio DM zur Liquiditätsüberbrückung 234 nicht zur Verfügung gestellt habe. Der Betrag sei dem Verrechnungskonto gutgeschrieben worden. 235 Die Vorfälligkeitsentschädigung hätte aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Vereinbarungen 236 von der KG gezahlt werden müssen. Tatsächlich sei die Vorfälligkeitsentschädigung 237 jedoch von der W2 mit schuldbefreiender Wirkung übernommen worden, so 238 dass die KG entlastet worden sei. Der KG seien auch die niedrigeren Zinsen zugute 239 gekommen. Von diesem Sachverhalt seien die Kläger spätestens mit Schreiben der 240 Aquamaris vom 19.12.2001, das an alle Gesellschafter unstreitig versandt worden ist, 241 informiert worden. Auch im Rahmen der Gesellschafterversammlung der KG am 242 19.02.2002 sei dieses Thema ausführlich erörtert worden. Auch dieses Ergebnisprotokoll 243 ist unstreitig an sämtliche Gesellschafter gerichtet worden. 244 Es werde bestritten, dass die Beteiligung der Kläger aufgrund unrichtiger Angaben des 245 Vermittlers zustande gekommen sei. Die Kläger hätten mit der Unterzeichnung der Beitrittserklärung 246 zu der KG die Erklärung abgegeben, dass der Beitritt vorbehaltlos und 247 ausschließlich aufgrund der Prospektdarstellung erfolge. 248 Es werde bestritten, dass angebliche Fehler des Prospektes kausal für die Entscheidung der Kläger zum Beitritt gewesen seien. 249 Im Übrigen werde ein Schaden bestritten. Die Beteiligung sei keineswegs wertlos, sondern habe einen nicht unerheblichen Wert. Die Kläger hätten auch aus der Umschuldungsmaßnahme einen finanziellen Vorteil erlangt, da die Gesamtverbindlichkeiten reduziert worden seien. Die Kläger hätten zudem die steuerlichen Vorteile aus der Beteiligung gezogen. Dies dürfte die Hälfte der Beteiligungssumme ausmachen. 250 Die Beklagten erheben die Einrede der Verjährung. 251 Entscheidungsgründe: 252 Die zulässige Klage ist unbegründet. Den Klägern stehen gegenüber den Beklagten 253 aus keinem Rechtsgrund Schadensersatzansprüche zu; soweit Ansprüche bestehen 254 könnten, sind diese verjährt. 255 I. 256 Zunächst haften die Beklagten nicht aufgrund eines Beratungsvertrages, bei dem sie 257 sich eine möglicherweise falsche Beratung seitens des Vermittlers zurechnen lassen 258 müssten (vgl. dazu BGH NJW 2004,64,65; BGH NJW 2003,1811; BGH NJW 1999, 259 638). Ein solcher Beratungsvertrag kann nur zwischen der Anlageberatungsfirma und 260 der Klagepartei oder der W2 als mögliche Auftraggeberin der Anlagenvermittlerin zustande gekommen sein, nicht aber mit den Gründungsgesellschaftern selbst. 261 II. 262 Den Klägern stehen gegen die Beklagten auch keine Ansprüche nach den vom BGH 263 entwickelten Grundsätzen zur Prospekthaftung im engeren Sinne zu, die eine Haftung 264 aufgrund typisierten Vertrauens durch die Herausgabe eines Prospektes begründen 265 (vgl. BGHZ 71, 284; BGHZ 72, 382). In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob 266 der Prospekt falsche Angaben enthält oder nicht. Denn selbst wenn falsche Angaben 267 vorliegen würden, wären mögliche Ansprüche verjährt. Die Grundsätze zur Prospekthaftung 268 hat die Rechtsprechung in Analogie zu den gesetzlich geregelten Prospekthaftungstatbeständen 269 entwickelt. Letztere sehen durchweg vor, dass Ansprüche aus 270 Prospekthaftung in sechs Monaten nach Kenntnis des Anlegers von dem Prospektfehler, 271 seit dem 4. FinanzmarktFördG binnen eines Jahres nach Kenntnis, spätestens jedoch 272 binnen drei Jahren nach der Kapitalanlage verjähren. Auch der BGH geht deshalb 273 von einer Verjährung der oben genannten Ansprüche spätestens nach 3 Jahren 274 nach Erwerb der Anteile aus (vgl. BGHZ 83,222). Da im vorliegenden Fall der Erwerb 275 bereits im Jahr 1994 stattgefunden hat, waren die Ansprüche bei Klageerhebung im 276 Jahr 2006 verjährt. 277 III. 278 Die Beklagten haften für Angaben in dem Prospekt aber auch nicht nach den 279 Grundsätzen der cic (sogenannte uneigentliche Prospekthaftung), selbst wenn sie als 280 Gründungskommanditisten bei der Prospektherausgabe persönliches Vertrauen in Anspruch 281 genommen haben (vgl. BGH NJW 1985, 380; BGH NJW 1987, 2677; BGH 282 NJW-RR 2003, 1393). 283 Den Gründungskommanditisten als Vertragspartner der neu eintretenden Gesellschafter 284 obliegt die Verpflichtung zur sachlich richtigen und vollständigen Aufklärung über 285 das mit dem Beitritt verbundene Risiko (vgl. BGH NJW-RR 2003, 1393). 286 Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagten gegen ihre Aufklärungspflicht 287 verstoßen haben. Sofern möglicherweise eine mangelhafte Aufklärung vorliegen könnte, 288 ist dies den Klägern seit vielen Jahren bekannt, so dass etwaige Ansprüche verjährt 289 sind. 290 So ist entgegen den Ausführungen der Kläger schon nicht anzunehmen, dass die Risiken, 291 die mit der Anlagebeteiligung verbunden waren, heruntergespielt worden sind. Der 292 Prospekt ist nach Ansicht der Kammer schon vom äußeren Erscheinungsbild für Laien 293 gut verständlich abgefasst (Schriftbild / Schriftgröße / Aufbau). Er gibt u.a. über die Beteiligten, 294 die Lage des Objektes, das Konzept, die Planungen, die Kosten, die Erwartungen, 295 die steuerlichen Grundlagen umfassend Auskunft. Auch die Risiken, die mit 296 der Beteiligung verbunden sind, werden nicht verschwiegen, sondern an verschiedenen 297 Stellen im Prospekt immer wieder aufgeführt, bis hin zu dem Risiko, dass die Gesellschaft 298 in Konkurs fällt und die angelegten Gelder verloren sind bzw. sogar noch ein 299 weiteres Mal zu zahlen sind. Bevor zu den einzelnen Beanstandungen der Kläger Steilung 300 genommen wird, wird auf diese allgemeinen Risikohinweise verwiesen: 301 "Die Zeichner dieses geschlossenen Immobilienfonds gehen eine unternehmerische 302 Beteiligung ein, die bei der Errichtung und der Betreibung der Anlage neben 303 den potentiellen erheblichen Vorteile auch wirtschaftliche Risiken mit sich 304 bringt. " (S. 20 des Prospektes) 305 "Der gleichzeitige Eintritt sämtlicher Prämissen ist jedoch nahezu unmöglich, sodass 306 es zu positiven und/oder negativen Abweichungen kommen wird. "(S. 37 307 des Prospektes) 308 " Die im Gesellschaftsvertrag vorgegebene Mittelverwendungskontrolle durch 309 eine Wirtschaftsprüfergesellschaft stellt keine absolute Sicherheit für die Gesellschafter 310 dar. Selbst wenn die Einzahlung auf ein Konto des Treuhänders erfolgt 311 - was wegen der beabsichtigten Inanspruchnahme der Anlaufverluste nicht 312 möglich ist - könnte im Falle eines Konkurses der Konkursverwalter die Einzahlungen 313 an die Gesellschaft noch einmal verlangen. " (S. 40 des Prospektes) 314 "Trotz dieser positiven Aussichten kann die Entwicklung des Tourismus auf S 315 und insbesondere bzgl. C/K nicht definitiv vorausgesagt werden. 316 Es ist durchaus wahrscheinlich, dass die tatsächlichen Ergebnisse positiv 317 oder negativ abweichen". (S. 41 des Prospektes) 318 "Aus jedem menschlichen Handeln und aus jeder wirtschaftlichen Aktivität erwachsen 319 neben Chancen auch Risiken. Auch eine noch so sorgfältige Konzeption 320 kann nicht alle Risiken vollständig ausschließen. Die Abwägung der nachfolgend 321 dargestellten Übersicht über Chancen und Risken sollten der Anleger 322 gewissenhaft prüfen, um so seine persönliche Anlageentscheidung fällen zu 323 können. "(S. 44 des Prospektes) 324 "Die prognostizierten Belegungsquoten der projektierten Hotel- und Ferienanlage 325 können aufgrund der nur geringen Akzeptanz durch die Gäste, aufgrund eines 326 unzureichenden Betreiberkonzeptes oder aufgrund eines zunehmenden 327 Konkurrenzdrucks nicht erreicht werden. "(S. 46 des Prospektes) 328 "Es existieren betreiberunabhängige Einflussfaktoren auf die in diesem Prospekt 329 prognostizierten Belegungsquoten und Basispreise. So können z.B. eine allgemeine 330 Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage oder ein Beeinträchtigung der 331 Umweltbedingungen (z.B. Tankerunglück o.ä.) zu zeitweiligen Erlösminderungen 332 führen und somit die Höhe der Ausschüttungen negativ beeinträchtigen, wenn 333 sich hierdurch die Zahl der Gäste reduziert. " (S. 46 des Prospektes) 334 "Es besteht das Risiko, dass die Fondgesellschaft während der Vertragslaufzeit 335 trotz Vorsorge in Liquiditätsprobleme gerät." (S. 47 des Prospektes) 336 Bereits diese beispielhafte Aufzählung verdeutlicht, dass den Anlegern in dem Prospekt 337 vor Augen geführt worden ist, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung 338 handelt, die zu einem völligen Verlust der eingebrachter Gelder mit Nachschussverpflichtung führen kann. 339 Nunmehr zu den einzelnen Beanstandungen der Kläger: 340 1. Auslastung 341 a) Von Klägerseite wird den Beklagten vorgeworfen, das Prospekt habe fehlerhafte 342 Angaben über die zu erwartenden Auslastungen enthalten. Die Beklagten haben dazu 343 vorgetragen, dass zum Zeitpunkt der Prospektlegung schriftliche Buchungsanfragen 344 bestanden haben. Bereits in der Gesellschafterversammlung vom 18.12.1996 ist darauf 345 hingewiesen worden, dass die an die Reiseveranstalter abgegebenen Kontingente 346 nur zu ca. 20 % erfüllt worden sind und eine Inanspruchnahme der Reiseveranstalter 347 nicht möglich ist, da Garantien für Abnahme der Kontingente in der Touristikbranche 348 nicht üblich sind. Schließlich haben die Beklagten weiter unter Beweisantritt ausgeführt, 349 dass die schriftliche Buchungsanfragen insbesondere von politischen Verbänden 350 (CDU Bonn, Mittelstandsvereinigung, Konrad-Adenauer-Stiftung) vorgelegen hätten 351 und Kontakt mit der N2 Vermarktungsgesellschaft bestanden hätte. 352 Demgegenüber ist das Bestreiten von Klägerseite mit Nichtwissen unzulässig und damit 353 nicht beachtlich. Die Klägerseite hätte als Mitgesellschafter ausreichend die Möglichkeit, 354 sich über die Richtigkeit oder Unrichtigkeit dieser Angaben Gewissheit zu verschaffen. 355 Zum einen ist diese Frage ausweislich der vorliegenden Protokolle der GeseIlschafterversammlungen 356 auf den Versammlungen aller Gesellschafter besprochen 357 worden. Zum anderen steht jedem Kommanditisten gem. § 166 HGB ein gesellschaftsrechtlicher 358 Informationsanspruch einschließlich eines Rechts auf Einsicht in die Bücher 359 und Papiere zu. Dieses Recht ist auch nicht durch den Gesellschaftsvertrag eingeschränkt 360 oder ausgeschlossen. Zwar ist in § 7 geregelt, dass diese Rechte auch dem 361 Verwaltungsrat zustehen. Ein Ausschluss der Rechte der Kommanditisten ist damit jedoch nicht verbunden worden. Die Klägerseite kann sich mithin nicht auf darauf zurückziehen, es lägen hierüber keinerlei Informationen vor. 362 Es ist weiter nicht ersichtlich, dass die Beklagten im Jahre 1994 persönlich über andere 363 Informationen verfügten, als sich diese aus dem Prospekt ergeben. Dazu fehlt ein 364 hinreichender Vortrag der Klägerseite. 365 Soweit sich später gezeigt hat, dass die Auslastung nicht die erwarteten Zahlen erbracht 366 hat, so ist auf diese Gefahr bereits im Prospekt nach Auffassung der Kammer 367 hinreichend deutlich hingewiesen worden. Zwar heißt es auf Seite 18, dass die Kalkulation 368 der Belegungsquoten zu Umsatzanteilen führt, die bereits als sicher gelten könnten. 369 Diese Aussage wird jedoch durch verschiedene Hinweise deutlich relativiert. So 370 wird in dem Prospekt im Kapitel "Chancen und Risiken" auf Seite 46 ausdrücklich erklärt: 371 "Die prognostizierten Belegungsquoten der projektierten Hotel- und Ferienanlagen 372 können aufgrund der nur geringen Akzeptanz durch die Gäste, aufgrund eines 373 unzureichenden Betreiberkonzeptes oder aufgrund eines zunehmenden Konkurrenzdrucks nicht erreicht werden. 374 Es existieren betreiberunabhängige Einflussfaktoren auf die in diesem Prospekt 375 prognostizierten Belegungsquoten und Basispreise. So können z.B. eine allgemeine 376 Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage oder eine Beeinträchtigung der 377 Umweltbedingungen (z.B. Tankerunglück) zu zeitweiligen Erlösminderungen führen 378 und somit die Höhe der Ausschüttungen negativ beeinträchtigen, wenn sich 379 dadurch die Zahl der Gäste reduziert. 380 Mit diesen Hinweisen ist hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht worden, dass es 381 sich bei den Belegungsquoten nur um eine Prognose handelt, die nicht garantiert werden 382 kann. Darüber hinaus wird bei der Werbung mit zukünftigen Buchungen ausdrücklich 383 erklärt, dass es sich nur um Erwartungen und nicht um garantierte Festbuchungen 384 handelt. Auf Seite 18 heißt es: 385 "Unserer Akquisitionsabteilung wurden inzwischen Buchungen von institutionellen 386 Seminarveranstaltern, insbesondere von politischen Parteien und Verreini - 387 gungen in Aussicht gestellt, die an einer Nutzung des Aquamaris als Tagungszentrum 388 interessiert sind. Darüber hinaus hat eine namhafte mittelständische 389 Reiseveranstaltergruppe insbesondere für die Nebensaisonzeiten eine Belegung 390 von 50 % der Kapazitäten angeboten. 391 Weiter findet sich auf Seite 19: 392 "Derzeit sind bereits Seminarbuchungen für insgesamt 8 Wochen mit je 250 393 Teilnehmern in Aussicht gestellt worden." 394 Es wird daher wiederholt von Aussichten und Angeboten, nicht aber von festen Buchungen 395 gesprochen. Von Seiten der Prospektherausgeber ist danach zur Überzeugung 396 der Kammer hinreichend deutlich gemacht worden, dass es sich bei den zukünftigen 397 Buchungen nur um Erwartungen und Aussichten gehandelt und dass das Risiko 398 besteht, dass sich diese Erwartungen nicht erfüllen. 399 b) Selbst wenn man unterstellt, dass die Angaben im Prospekt zur künftigen Auslastung 400 eine Aufklärungspflichtverletzung durch die Beklagten begründen könnten, wären 401 etwaige Schadensersatzansprüche der Kläger jedenfalls nach § 195 BGB verjährt. 402 Die Beklagten haben zutreffend die Einrede der Verjährung erhoben. Denn die nach § 195 BGB geltende dreijährige Verjährungsfrist ist spätestens zum 31.12.2004 abgelaufen. 403 Auch durch Erhebung der Klage im Jahr 2006 konnte der Ablauf der Verjährung 404 nicht mehr gehemmt werden. 405 Nach der Gesetzesänderung durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz zum 406 01.01.2002 gilt gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 S.1 EGBGB für Schadensersatzansprüche 407 wegen Pflichtverletzungen im vorvertraglichen Bereich nicht mehr die dreißigjährige 408 Verjährungsfrist nach § 195 BGB in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung, sondern 409 die nunmehr geltende dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB n.F.. 410 Ob entsprechend des Wortlautes des Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1 EBGBG die dreijährige 411 Verjährungsfrist kenntnisunabhängig mit dem 01.01.2002 begonnen hat und zum 412 31.12.2004 endete oder ob der Ablauf der Verjährungsfrist erst mit Kenntnis oder grob 413 fahrlässiger Unkenntnis des Gläubigers von den anspruchsbegründenden Umständen 414 und der Person des Schuldners entsprechend § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F. beginnen 415 konnte (so BGH, Urteil vom 27.01.2007 in NJW 2007, 1584 ff), hatte die Kammer nicht 416 zu entscheiden. Denn hierauf kommt es letztlich nicht an. 417 Auch wenn man für den Beginn der Verjährungsfrist mit der herrschenden Rechtsprechung 418 das Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB 419 n.F. fordert, ist Verjährung eingetreten, da die Klägerseite bereits ab dem Jahr 1997 420 über die nicht planmäßige Entwicklung der Anlage informiert worden war. 421 Unstreitig sind allen Anlegern - mithin auch den Klägern - regelmäßig der Bericht des 422 jeweiligen Geschäftsjahres sowie die Protokolle der Gesellschafterversammlungen übersandt 423 worden. Hierdurch wurden die Anleger über die bestehenden Probleme in allen 424 Jahren ausführlich informiert. Der Einwand der Klägerseite, erst durch die umfangreichen 425 Ermittlungen der klägerischen Prozessbevollmächtigten und deren abschließenden 426 Bericht vom 02.02.2005 seien die Anleger über die schadensersatzbegründenden 427 Umstände in Kenntnis gesetzt worden, greift nicht. 428 § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB fordert, dass dem Gläubiger die anspruchsbegründenden Umstände 429 bekannt sind oder er sie hätte kennen müssen. Kenntnis setzt danach nicht 430 voraus, dass der Gläubiger alle Einzelheiten der dem Anspruch zugrunde liegenden 431 Umstände überblickt. Es genügt, dass er den Hergang in seinen Grundzügen kennt 432 und weiß, dass der Sachverhalt erhebliche Anhaltspunkte für die Entstehung eines Anspruchs 433 bietet (vgl. auch Grothe in Münchner Kommentar, 5. Auflage 2006, § 199 434 BGB, Rn 26). Es kommt nicht darauf an, ob der Gläubiger bereits eine rechtliche Würdigung 435 über die Erfolgsaussichten treffen kann, es reicht aus, dass er in der Lage ist, 436 eine Feststellungsklage zu erheben. 437 Diese Tatsachenkenntnis hat die Klägerseite aber bereits ab dem Jahr 1997 mit Zusendung 438 des Protokolls der Gesellschafterversammlung vom 18.12.1997 über das Geschäftsjahr 439 1996 (Anlage B 1) und des Geschäftsberichts für das Jahr 1996 vom 440 02.12.1997 (Anlage B 2) erlangt. Den Anlegern wurde zu diesem Zeitpunkt bereits mitgeteilt, 441 dass eine Entwicklung der Gesellschaft und der Hotelanlage B - wie 442 erhofft und geplant - nicht umgesetzt werden konnte. 443 Hinsichtlich der Auslastung der Anlage wird ausgeführt, dass die Reiseveranstalter die 444 Kontingente nur zu 20% abgerufen haben und eine Inanspruchnahme der Reiseveranstalter ausscheidet. 445 Insbesondere aber wird im Bericht hinsichtlich genereller Perspektiven der Betriebsentwicklung 446 auf folgendes hingewiesen (Seite 12 des Berichts): 447 „••• 448 -Die Auslastung ist lediglich noch in sehr geringem Umfang zu verbessern . ... " 449 Den Anlegern hätte mithin im Jahr 1997 bereits klar sein müssen, dass sich die Erwartungen aus dem Prospekt hinsichtlich der Auslastung nicht erfüllten. 450 Die Tatsache, dass die Hoffnungen und Erwartungen der Anleger enttäuscht wurden, 451 war den Anlegern bereits ab dem ersten Jahresbericht und auch dem Umstand, dass 452 mangels erwarteter Geschäftsentwicklung keine Ausschüttungen geleistet werden 453 konnten, bekannt. An dieser Entwicklung hat sich - auch nach dem Vortrag der Klägerseite 454 - nichts geändert. Den Klägern wäre es daher bereits möglich gewesen, Klage 455 aufgrund dieser Tatsachen zu erheben. 456 Der Klägervertreter hat selbst in der mündlichen Verhandlung vom 18.10.2007 zu Bedenken 457 gegeben, dass man erst im Laufe der Jahre hätte erkennen können, dass die 458 Anlage nicht erfolgbringend laufen konnte. Dann aber ist zu berücksichtigen, dass spätestens 459 im Jahre 2002, also ca. 8 Jahre nach dem Beitritt zur Gesellschaft, allen Anlegern 460 die wirtschaftliche Schieflage der KG bekannt war oder dies zumindest hätte bekannt 461 sein müssen. 462 Neue Umstände sind seit Ende 2002 nicht mehr hinzugekommen. Die Verjährung ist 463 aus diesem Grunde allerspätestens zum 31.12.2005 eingetreten. 464 2. Westdeutsches Preisniveau 465 a) Die Beklagten haften auch nicht dafür, dass das Prospekt im Jahre 1994 auf der 466 Basis eines westdeutschen Preisniveaus erstellt worden ist. Dies wird von den Beklagten nicht in Abrede gestellt. Die Kammer vermag in dieser Vorgehensweise aber keine 467 Pflichtverletzung zu sehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass diese Tatsache bereits 468 im Prospekt offengelegt worden ist. So heißt es auf Seite 34: 469 "Die Vermietungspreisansätze der Ferienwohnungen wurden saisonabhängig 470 aufgrund vergleichbarer Anlagen in Westdeutschland angesetzt.“ 471 Gleiches gilt nach den Angaben auf Seite 36 für die Personalkosten: 472 "Die Personalkosten wurden mit Hilfe von in Westdeutschland üblichen Erfahrungswerten ermittelt, weil davon auszugehen ist, dass sich das Lohn- und Gehaltsniveau angleicht. " 473 Ein Prospektfehler scheidet aus, wenn der Herausgeber selbst darauf hinweist, dass 474 das westdeutsche Preisniveau Grundlage der Berechnungen und Prognosen ist. 475 Die Kammer kann diese Vorgehensweise auch gut nachvollziehen. Zum Zeitpunkt der Herausgabe des Prospekts lag die deutsche Wiedervereinigung gerade mal vier Jahre zurück. Die Preisentwicklung in den neuen Bundesländer in den ersten vier Jahren konnte keine realistische Grundlage für eine zukünftige Entwicklung von Preisen und Kosten sein. Verlässliche Vergleichszahlen konnten daher nur einem Vergleich mit den alten Bundesländern entnommen werden. 476 Im Übrigen kann den Beklagten nicht vorgeworfen werden, wenn diese im Jahre 1994 noch von einer raschen Angleichung der Preise und der Lebenssituationen ausgegangen sind. Über die Richtigkeit dieser Erwartungen ist zwar seinerzeit schon gestritten 477 worden. Hierauf musste die Prospektherausgeber aber nicht gesondert hinweisen, da 478 die Problematik allgemein bekannt war und von kaum jemandem seinerzeit verlässlich 479 die weitere Entwicklung vorauszusehen war. Soweit das Prospekt mithin ausdrücklich 480 darauf hinweist, dass westdeutsche Preise zugrunde gelegt worden sind, musste das 481 mit dieser Prognose verbundene Risiko allen Anlegern allgemein bekannt sein und bedurfte 482 keiner weiteren Risikohinweise. 483 b) Selbst wenn man die Darstellung im Prospekt als nicht hinreichend ansehen würde, 484 so wären etwaige Schadensersatzansprüche der Kläger verjährt. Auf die rechtlichen 485 Ausführungen unter III. 1.b) wird Bezug genommen. 486 Im Geschäftsbericht für das Jahr 1996 sowie ausweislich des Protokolls zur Gesellschafterversammlung 487 vom 18.12.1997 wurde offen dargelegt, dass die - nach westdeutschem 488 Preisniveau - angestrebten Durchschnittspreise weder für die Zimmer noch 489 für die Nebenumsätze im Außen - und Gastronomiebereich erreicht werden konnten. 490 (vgl. Anlage B 2, Seite 8, 9 des Geschäftsberichts für das Jahr 1996). Im Weiteren wird 491 u.a. darauf hingewiesen, dass gegenüber den zum Prospektzeitpunkt kalkulierten Basispreisen 492 die tatsächlich realisierbaren Basispreise negativ abgewichen sind. Folge 493 dieser Entwicklung war es - wie im Bericht ausgeführt -, dass Ausschüttungen nicht 494 vorgenommen werden konnten. 495 Insbesondere aber wird im Bericht hinsichtlich genereller Perspektiven der Betriebsentwicklung auf folgendes hingewiesen (Seite 12 des Berichts): 496 "Die Durchsetzbarkeit der Preise entzieht sich weitgehend unserer Einflussmöglichkeit, da sie durch externe Faktoren begrenzt ist. " 497 Es war damit klar, dass die weitere Entwicklung als völlig offen angesehen werden 498 musste. 499 3. Mietfläche 500 Die Kammer vermag nicht festzustellen, dass im Prospekt die erwartete Mietfläche im 501 Zeitpunkt der Herausgabe fehlerhaft dargestellt worden ist. Die Klägerseite hat nur 502 pauschal darauf hingewiesen, dass die dargestellte Mietfläche von 20.000 qm nicht 503 nachvollziehbar sei. Dieser Zahl hat der Klägervertreter eine eigene Berechnung gegenüber 504 gestellt, wonach sich eine reine Zimmerfläche von 8.050 qm ergeben soll. Die 505 Beklagten weisen zu Recht darauf hin, dass dieser Vergleich nicht möglich ist. Vielmehr 506 gehören zu den Mietflächen sämtliche Räume, die den Gästen zur Verfügung 507 gestellt werden bzw. werden können (z.B. Restaurant, Tagungsräume, Schwimmbad). 508 Diese Flächen sind ebenfalls zu berücksichtigen. Eine weitere Differenz ergibt sich 509 daraus, dass in der Klageschrift von Nettoflächen die Rede ist. Das Prospekt wirbt aber 510 auf Seite 20 mit einer Bruttogeschossfläche von ca. 21.260 qm. Es fehlt mithin an konkreten 511 Anhaltspunkten dafür, dass letztlich überhaupt von den prospektierten Flächen 512 nennenswert abgewichen worden ist. 513 Im Übrigen weist die Kammer darauf hin, dass sich eine Haftung der Beklagten nicht 514 ergeben kann, wenn sich nach dem Beitritt der Kommanditisten, z.B. durch die genehmigten 515 baulichen Veränderungen, eine nicht vorhersehbare Änderung der Flächen 516 ergeben haben sollte. Eine solche Fallgestaltung wäre von einer Prospekthaftung nicht umfasst. 517 4. Investitionsvolumen 518 a) Entsprechendes gilt für das Investitionsvolumen. Eine spätere Änderung des Investitionsvolumens 519 ist grundsätzlich von der Prospekthaftung nicht umfasst. Etwas anderes 520 käme nur dann in Betracht, wenn die Beklagten auf dieses Risiko nicht ausreichend 521 hingewiesen hätten. Auch hier geht die Kammer aber davon aus, dass im Prospekt 522 hinreichende Risikohinweise enthalten sind. So wird auf Seite 44 erklärt: 523 "Es besteht die Möglichkeit einer Erhöhung der Herstellungskosten sowie der 524 Baunebenkosten durch teurere Auftragsvergabe, aufwendigere Gründungsarbeiten 525 sowie teurere Ausstattungsdetails. 526 ... Bodenverunreinigungen und Altlasten könnten zu einer Verschiebung der Projektrealisierung und zu Kostensteigerungen führen. " 527 Weiter ergibt sich aus § 6 des Gesellschaftsvertrages, dass Änderungen des Investitionsvolumensvon mehr als 5 % der Zustimmung der Gesellschafter bedürfen, wie dies 528 auch später durch die Gesellschafterversammlung beschlossen worden ist. Bereits aus dieser Regelung war für die Anleger ersichtlich, dass Investitionserhöhungen in Betracht gekommen sind und unterhalb von 5 % sogar allein von der Geschäftsführung getätigt werden konnte. 529 b) Selbst wenn man hier ein Versäumnis annehmen sollte, so wären etwaige Schadensersatzansprüche 530 des Klägers wegen der Angaben im Prospekt über das Investitionsvolumens 531 verjährt. 532 Wiederum ist darauf hinzuweisen, dass die Anleger im Geschäftsbericht für das Jahr 533 1996 über die Kostensteigerung ausführlich informiert wurden (vgl. Anlage B 2, Seite 3 ff des Berichts) sowie darüber, dass dies zu einer Erhöhung des Investitionsvolumens in Abweichung zu den prospektierten Berechnungen von 4, 8 % geführt hatte. So heißt es im Geschäftsbericht auf Seite 3 des Geschäftsberichts: 534 "Um ein bedarfsgerechtes Angebot zu schaffen, wurden durch sinnvolle Umplanungen 535 - jedoch nicht ohne Mehrkosten - 68 Suiten, 52 Ferienwohnungen, 22 536 Einzelzimmer und 118 Doppelzimmer realisiert. " 537 Im weiteren heißt es nach Darstellung der einzelnen Investitionskosten auf den Seiten 4 und 5 des Berichts dann auf Seite 6 des Berichtes: 538 "Das Investitionsvolumen wurde somit um 4,8 % erhöht. ... Auch wenn insoweit 539 die Überschreitung des Investitionsvolumens der Höhe nach gemäß Gesellschaftsvertrag 540 nicht der Genehmigung durch die Gesellschaftsersammlung bedarf, 541 legt die Geschäftsführung Wert auf eine formelle Zustimmung der Gesellschafterversammlung, 542 da insbesondere eine Proportionalität zwischen den erwarteten 543 Mehrerlösen/Kostenminderungen und den Mehrinvestitionen nur mit besonderen 544 Zusatzaufwand zu prognostizieren ist.“ 545 Laut Protokoll der Gesellschafterversammlung für das Jahr 1996 wurde dieser Punkt 546 erörtert, die Gesellschafter stimmten der Erhöhung des Investitionsvolumens auch 547 letztlich zu (vgl. Seite 5, 6 des Protokolls vom 18.12.1997). Insoweit hatten die Anleger 548 bereits im Jahr 1997 das Wissen um die Erhöhung des Investitionsvolumens und wären 549 in der Lage gewesen, dieses überprüfen zu lassen. 550 5. Ausschüttungen 551 a) Den Beklagten kann weiterhin nicht vorgeworfen werden, dass es an hinreichenden 552 Risikohinweisen dazu fehle, dass die prognostizierten Ausschüttungen hinter den Erwartungen 553 zurückbleiben könnten. Aus den vorstehenden Ausführungen zu einzelnen 554 Punkten ergibt sich bereits, dass die Kommanditisten darauf hingewiesen worden sind, 555 dass sich Kosten erhöhen und Einnahmen ausbleiben könnten. Daraus folgt bereits 556 der Schluss, dass in der Folge die erwarteten Ausschüttungen ausbleiben. 557 Dieses Risiko hat aber auch explizit Erwähnung im Prospekt gefunden. So ist in zwar 558 auf Seite 40 ausgeführt, worden, dass die wirtschaftliche Entwicklung als sehr gut eingeschätzt werden kann. Weiter heißt es dann aber: 559 " Trotz dieser positiven Aussichten kann die Entwicklung des Tourismus auf S 560 und insbesondere bzgl. C/K nicht definitiv vorausgesagt werden. 561 Es ist durchaus wahrscheinlich, dass die tatsächlichen Ergebnisse positiv 562 oder negativ abweichen. Gleiches gilt für die kalkulierten Kostenansätze und bei 563 einer Nichteinbringlichkeit von Einlageforderungen gegenüber Gesellschaftern. " 564 Weiter wird auf Seite 47 auch unter dem Stichwort "Haftung" erklärt: 565 "Es besteht das Risiko, dass die Fondgesellschaft während der Vertragslaufzeit 566 trotz Vorsorge in Liquiditätsprobleme gerät. " 567 Daraus ergibt sich auch für den unbefangenen Leser, dass dann nicht mehr mit Ausschüttungen zurechnen ist. 568 Schließlich heißt es in § 11 Nr. 2 und 3 des Gesellschaftsvertrages: 569 ,,2. Der nach der vorstehenden Bestimmung zu verteilende Gewinn wird an die 570 Gesellschafter ausgeschüttet, es sei denn, dass die Liquiditätslage der Gesellschaft 571 eine Ausschüttung nicht zulässt. 572 3. Unabhängig von einem im Jahresabschluss ausgewiesenen Gewinn oder 573 Verlust schüttet die Gesellschaft für den Fall, dass die Liquiditätslage es zulässt, 574 jährlich einen Betrag in Höhe von voraussichtlich 5 % des Kommanditkapitals an 575 die Gesellschafter aus, der auf Darlehenskonto gebucht wird. ..." 576 Insgesamt ist daher in dem Prospekt unter Berücksichtigung der Risikohinweise zu den einzelnen Punkten mit hinreichender Deutlichkeit darauf hingewiesen worden, dass die Ausschüttungen hinter den Erwartungen zurückbleiben können. 577 b) Zudem wären Schadensersatzansprüche aus den bereits genannten Gründen allerspätestens 578 zum 31.12.2005 gemäß § 195 BGB verjährt. Den Anlegern war seit dem 579 ersten Geschäftsjahr bekannt, dass die Ausschüttungen nicht in prognostizierter Höhe 580 vorgenommen werden konnten. Hieran hat sich bis in die Gegenwart nichts geändert. 581 Aus welchem Grund die Klägerseite hierüber nicht informiert gewesen sein sollte, erschließt sich der Kammer nicht. 582 6. Ertragsprognose 583 a) Die Kammer vermag nicht zu erkennen, dass die der Ertragsprognose zugrunde liegenden 584 Umstände im Prospekt fehlerhaft dargestellt worden sind. Wie vorstehend 585 ausgeführt, ist im Prospekt offengelegt worden, dass auf der Basis des westdeutschen 586 Preisniveaus kalkuliert worden ist. Hinweise, dass die Auslastung hinter den Erwartungen 587 zurückbleiben können und die Kosten möglicherweise steigen, finden sich auch 588 mit hinreichender Deutlichkeit. Vorwerfbar sind auch nicht die Darstellungen im Prospekt 589 zu den örtlichen Gegebenheiten. Der Kammer ist bekannt, dass im Jahre 1994 590 der Ausbau der Autobahn A 20 geplant war, so dass es nicht zu beanstanden ist, wenn 591 dieser Ausbau bereits in die langfristige Planung einbezogen worden ist. Die Kammer 592 hat sich im Internet davon überzeugen können, dass die Anlage auch direkt am Strand 593 gelegen ist und damit über eine bevorzugte Lage verfügt. 594 b) Letztlich wäre ein Schadensersatzanspruch, der sich auf die Angaben zur Ertragsprognose 595 bezieht ebenfalls verjährt. Auf die Ausführungen zu III1b) und 2 b) Bezug 596 genommen. 597 7. Ganzjahresbetrieb 598 a) Von Klägerseite wird weiter beanstandet, dass die Prognosen im Prospekt auf einem 599 Ganzjahresbetrieb beruhten. Aus diesem Punkt kann sich kein eigenständiger 600 Prospektfehler ergeben. Der Ganzjahresbetrieb ist prospektiert und unstreitig auch 601 durchgeführt worden. Wenn und soweit bei dem Ganzjahresbetrieb die erwartete Auslastung 602 und die Erlöserwartungen nicht erreicht worden sind, so kann auf die vorstehenden 603 Ausführungen Bezug genommen werden. 604 b) Die Thematik des Ganzjahresbetriebes und der Frage, ob sich dieser rentiert oder 605 nicht, wurde zudem bereits seit dem Jahr 1997 unter den Gesellschaftern diskutiert. So wurden schon zu diesem Zeitpunkt Überlegungen angestellt, ob man den Ganzjahresbetrieb 606 einstellen sollte (vgl. Seite 12 des Berichts für das Jahr 1996, Anlage B 2). 607 Kenntnis um diesen Diskussionspunkt war mithin gegeben. Selbst wenn man einen 608 Schadensersatzanspruch auf diesen Punkt stützen wollte, wäre dieser verjährt. 609 8. Trinkwasseranlage I Kosten 610 Die Kammer vermag den Vortrag in der Klageschrift nicht nachzuvollziehen, warum 611 sich aus dem Umstand, dass eine kostenintensive Trinkwasseranlage erforderlich war, 612 eine Haftung ergeben soll. Das Prospekt weist bereits auf Seite 11 aus: 613 "Die Planung sieht eine eigene Trinkwasseranlage vor." 614 Mithin hat der Prospekt damit der Auflage des Landkreises S bereits insoweit 615 Rechnung getragen. Ein Fehler kann dem Prospekt insoweit nicht entnommen werden. 616 In der Klageschrift wird in diesem Zusammenhang lediglich pauschal darauf hingewiesen, 617 dass die hohen Betriebskosten der Anlage zu einer mangelnden Wirtschaftlichkeit 618 geführt hätten. Dieser pauschale Vortrag ist nicht geeignet, die Fehlerhaftigkeit des 619 Prospektes erkennen zu lassen. 620 9. Parkplätze 621 a) Die Kläger beanstanden weiter, dass sich abweichend von den im Prospekt gemachten 622 Angaben die Anzahl der Stellplätze verändert habe. Im Prospekt waren auf 623 Seite 16 ursprünglich 150 Stellplätze avisiert. Unstreitig ist weiter, dass in der Folgezeit 624 weniger Stellplätze zur Verfügung gestellt worden sind. Die Kläger sind dem Vortrag 625 der Beklagten, dass sich dieser Umstand erst nach Prospektlegung aufgrund von bau und 626 naturschutzrechtlichen Gründen entstanden ist, nicht entgegen getreten. Vielmehr 627 wird in der Klageschrift selbst vorgetragen, dass nur 95 Parkplätze entstanden sind 628 und die übrigen erst 1996 durch Halteverbotszonen weggefallen sind. So ist aus dem 629 Schreiben des Landkreises S vom 15.07.1996 (Anlage K 6), welches mit der Klageschrift 630 überreicht worden ist, ersichtlich, dass es erst im Jahre 1996 zu einer Änderung 631 gekommen ist, die auf die neue Verkehrssituation zurückzuführen war. Die Kläger 632 haben zudem selbst vorgetragen, dass der Bauantrag noch 166 Stellplätze ausgewiesen 633 hat. Soweit es durch die zuständigen Behörden letztlich zu einer Reduzierung der 634 Parkplätze nach Prospektlegung gekommen ist, ist nicht ersichtlich, warum das Prospekt 635 im Zeitpunkt der Herausgabe bereits fehlerhaft gewesen sein soll. Ursprünglich 636 sind bereits nach dem klägerischen Vortrag alle Beteiligten von der höheren Parkpatzzahl ausgegangen. 637 Schließlich weist die Kammer darauf hin, dass das Parkplatzproblem in der Folgezeit 638 gelöst bzw. zumindest gemildert werden konnte. 639 b) Letztlich wäre aber auch ein hierauf gestützter Schadensersatzanspruch spätestens 640 zum 31.12.2005 verjährt, weil den Anlegern selbst durch die Gesellschafterversammlungen 641 und die Geschäftsberichte lange vor dem Jahre 2002 die Parkplatzsituation bekannt 642 war oder hätte bekannt sein müssen. Schon im Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 18.12.2997 wird die Parkplatzsituation erörtert. 643 10. Fehlender Hinweis auf § 172 IV HGB 644 Die Beklagten haften nicht wegen eines fehlerhaften Hinweises auf das mögliche Wiederaufleben der Haftung gem. § 172 Abs. 4 HGB. 645 a) Rabatt 646 Die Klägerseite rügt zuerst, dass durch den Rabatt, welcher den Kommanditisten bei 647 der Buchung von Zimmern bzw. Wohnungen im Objekt selbst gewährt wird, die Kommanditistenhaftung wieder aufleben würde. Hieraus kann sich aber eine Haftung der Beklagten nicht ergeben. 648 Es ist nicht zu erkennen, dass die Rabattgewährung an Kommanditisten eine Rückzahlung 649 im Sinne von § 172 HGB ist. Unter einer Rückzahlung iSv § 172 Abs. 4 HGB ist 650 jede Zuwendung an den Kommanditisten zu verstehen, durch die dem Gesellschaftsvermögen 651 ein Wert ohne eine entsprechende Gegenleistung entzogen wird (vgl. Ebenroth 652 - Strohn, HGB, § 172 RN. 21). 653 Eine Rückzahlung käme dann in Betracht, wenn die Zimmer zu einem wesentlichen 654 besseren Preis hätten vergeben werden können. Es wird aber gerade mit der Klage 655 geltend gemacht, dass eine erfolgreiche Auslastung des Hotels nicht erfolgen konnte. 656 Weiterhin ist hier zu berücksichtigen, dass dieses Angebot ausdrücklich nur für den 657 Fall vorgesehen ist, dass das Hotel nicht ausgelastet ist. Dazu heißt es auf Seite 35 658 des Prospekts: 659 „Fondszeichnern eröffnet sich die Möglichkeit der Nutzung der Hotelanlage zu ermäßigten 660 Preisen (die Preisdifferenz beträgt 25 % bezogen auf den Basispreis 661 der Beherbergung), sofern die Auslastung dies zulässt." 662 Ansonsten käme eine Rückzahlung lediglich dann in Betracht, wenn die Leistungen 663 sogar günstiger als der Selbstkostenpreis für die Gesellschaft vergeben worden wären. 664 Dies ist aber weder von Klägerseite konkret vorgetragen worden, noch ist dies nur im 665 Ansatz ersichtlich. So ergibt sich aus dem vorgelegten Protokoll der Gesellschafterversammlungen 666 vom 18.12.1997, dass sich die Kommanditisten darüber beschwert haben, 667 dass die von Reiseveranstaltern angebotenen Preise zum Teil günstiger waren, 668 als die den Kommanditisten gewährten Preise. Mithin ist nicht ersichtlich, dass die gewährten Rabatte dazu führen, dass die Gesellschaft für die Beherbergung der Kommanditisten keine echte Gegenleistung mehr bekäme. Ein Wiederaufleben der Haftung gem. § 172 HGB ist danach durch die Gewährung der Rabatte nicht ersichtlich. 669 Abschließend ist auch nicht ersichtlich, dass diese Frage für die Anlageentscheidung 670 der Beitretenden von Bedeutung gewesen sein soll. So ergibt sich aus dem klägerischen Vortrag nicht, dass der Erwerb u.a. dazu dienen sollte, sich ein günstiges Feriendomizil zu beschaffen. 671 b) Ausschüttungen 672 Die Beklagten haften aber auch im Übrigen nicht für einen fehlerhaften Hinweis auf die Risiken, die mit dem Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung gem. § 172 Abs. 4 HGB verbunden sind. Grundsätzlich weist die Klägerseite zu Recht darauf hin, dass der Anleger auf die möglichen Folgen einer Haftung gem. § 172 Abs. 4 HGB hinzuweisen ist. Dies ist im vorliegenden Fall jedoch in ausreichendem Umfang geschehen. So ist in § 11 Nr.3 des Gesellschaftsvertrages ausdrücklich geregelt: 673 "Unabhängig von einem im Jahresabschluss ausgewiesenen Gewinn oder Verlust 674 schüttet die Gesellschaft für den Fall, dass die Liquiditätslage es zulässt, 675 jährlich einen Betrag in Höhe von voraussichtlich 5 % des Kommanditkapitals an 676 die Gesellschafter aus, der auf Darlehenskonto gebucht wird. Sofern ein Gesellschafter im Hinblick auf das Wiederaufleben der Haftung auf diese Entnahme 677 verzichtet, entfällt für ihn insoweit die Bildung der Darlehensverbindlichkeit. " 678 Jeder Kommanditist hat danach ausdrücklich die Möglichkeit, die Ausschüttung nicht 679 auszahlen zu lassen, um eine Haftung gem. § 172 Abs. 4 HGB zu vermeiden. Aber 680 auch an anderer Stelle ist auf die möglichen Konsequenzen hingewiesen worden. Auf Seite 40 wird klargestellt: 681 "Die Ausschüttungen stellen keine Gewinne im betriebswirtschaftlichen Sinne 682 dar, sondern sind Entnahmen aus Liquiditätsüberschüssen. " 683 Im weiteren heißt es auf Seite 41 /42: 684 "Die Zeichner beteiligen sich als Kommanditisten und haften gemäß den gesetzlichen 685 Bestimmungen beschränkt, d.h. die weitergehende Haftung ist ausgeschlossen, 686 soweit die Einlage geleistet ist. Sollte jedoch in Folge von Entnahmen 687 (z.B. Ausschüttungen) das Eigenkapitalkonto herabgesetzt werden oder 688 bleiben, lebt gem. § 172 HGB die Haftung in Höhe der Ausschüttungen, soweit 689 diese zu einer Verminderung des Kapitalkontos geführt hat, wieder auf." 690 Weiter wird auch auf Seite 47 des Prospekts nochmals erläutert: 691 "Sobald der einzelne Anleger sein vorgesehenes Eigenkapital (einschl. Agio) in 692 voller Höhe eingezahlt hat, besteht für ihn keine über den Zeichnungsbetrag hinausgehende 693 Haftung. Die in der Vertragslaufzeit vorgesehenen Ausschüttungen 694 können jedoch nach § 172 HGB teilweise zu einem Wiederaufleben der 695 Haftung führen, soweit infolge dieser Entnahmen das Kapitalkonto des Kommanditisten herabgesetzt wird." 696 Zusammenfassend lässt sich daher feststellen, dass im Prospekt an verschiedenen 697 Stellen mit hinreichender Deutlichkeit auf die Möglichkeit hingewiesen wird, dass die 698 Haftung gem. § 172 Abs. 4 HGB wiederaufleben kann und dies auch Folge der Ausschüttungen 699 sein kann. Zudem wird dem Gesellschafter im Gesellschaftervertrag ausdrücklich 700 die Möglichkeit eingeräumt, zur Vermeidung dieser Haftung auf die Auszahlung 701 der Ausschüttung zu verzichten. Damit ist zur Überzeugung der Kammer in ausreichendem 702 Umfang auf die Risiken des § 172 Abs. 4 HGB hingewiesen worden. 703 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von dem Klägervertreter zitierten Entscheidung 704 des Oberlandesgericht Hamm vom 09.05.2007 (8 U 61/05). In dieser Entscheidung 705 ist es zwar zu einer Verurteilung des Gründungskommanditisten wegen einer 706 fehlerhaften Hinweises auf § 172 HGB gekommen. Der dort entschiedene Fall liegt 707 jedoch gänzlich anders. In dem dortigen Fall hatte es zusätzlich zum Hauptprospekt, in dem auf die Risiken des § 172 HGB hingewiesen worden war, auch noch ein Kurzexpose gegeben. In diesem Kurzexpose war der fehlerhafte Hinweis enthalten, dass mit den Ausschüttungen keine teilweise Rückzahlung des Haftungskapitals verbunden 708 war. Das Oberlandesgericht hat auf dieser Grundlage ausgeführt, dass die Hinweise 709 im Hauptprospekt nicht geeignet waren, die falsche Information im Kurzexpose zu beseitigen. Eine solche falsche Information ist im Prospekt der Beklagten nicht vorhanden. 710 Dass der Hinweis auf ein Wiederaufleben im Hauptprospekt generell ungeeignet 711 war, hat das Oberlandesgericht nicht ausgeführt. 712 Auf einen fehlerhaften Hinweis gem. § 172 HGB kann sich die Klägerseite daher im 713 vorliegenden Fall nicht berufen. 714 11. Haftung über § 278 BGB 715 a) Eine Haftung der Beklagten kann sich nicht gesondert aus einer gem. § 278 BGB 716 zurechenbaren Pflichtverletzung der Vermittlungsvertreter ergeben. Dabei kann es dahinstehen, 717 welche konkreten Erklärungen oder Zusicherungen diese im Vermittlungsgespräch 718 gemacht haben. Die Haftung der Beklagten für eine fehlerhafte Beratung der 719 Vermittlungsvertreter kann nur genauso weit gehen, wie eine Haftung wegen falscher 720 Angaben im Prospekt möglich ist. Sollten die Vertreter Erklärungen abgeben haben, 721 die vom Prospekt abgewichen sind, sind sie nicht mehr in dem Pflichtenkreis tätig geworden, 722 der eine Zurechnung gem. § 278 BGB ermöglicht. Die jeweils tätigen Vermittlungsvertreter 723 waren nicht berechtigt, Erklärungen abzugeben, die über den Inhalt des 724 Prospekts hinausgehen oder im Widerspruch zu diesem Prospekt ergeben. 725 In der klägerseitig unterzeichneten Beitrittserklärung ist ausdrücklich folgende Erklärung aufgenommen worden: 726 "Der vermittelnde Vertriebsbeauftragte ist nicht berechtigt, Erklärungen oder Zusicherungen abzugeben, die im Prospekt nicht enthalten sind oder im Widerspruch 727 dazu stehen. 728 IchlWir verpflichte(n) mich/uns, Auskünfte und Darstellungen des Vertriebsbeauftragten daraufhin zu überprüfen und im Fall von Abweichungen der Fondsgesellschaft schriftlich Mitteilung zu machen. 729 IchlWir bestätige(n), dass mein/unser Beitritt vorbehaltlos und ausschließlich aufgrund der Prospektdarstellung der o.g. Verträge erfolgt und keine hiervon abwei - 730 chenden oder darüber hinausgehenden Erklärungen oder Zusicherungen abgegeben 731 worden sind. " 732 Die in dieser Klausel liegende Beschränkung der Vollmacht der Vermittlungsvertreter 733 ist auch nicht nach den Bestimmungen des bei Vertragsabschluss noch gültigen 734 AGBGesetzes unwirksam. Eine Unwirksamkeit gem. § 11 Nr. 7 AGBG scheidet aus, da die 735 Haftung für den Erfüllungsgehilfen mit dieser Regelung nicht ausgeschlossen werden 736 soll. Auch soll mit dem letzten Satz der zitierten Regelung keine Willenserklärung des 737 Beitretenden im Sinne von § 10 Nr. 5 AGBG fingiert werden. 738 Eine Unwirksamkeit ergibt sich schließlich auch nicht aus § 9 AGBG. Die beitretenden 739 Kommanditisten werden nicht unangemessen durch diese Regelung benachteiligt. 740 Grundsätzlich tragen die von den Vermittlungsvertretern Vertretenen das Risiko eines 741 Missbrauchs der Vollmacht (vgl. Palandt - Heinrichs, BGB, 66. Auflage, § 164 Rn. 13). 742 Der Vollmachtgeber hat daher ein berechtigtes Interesse daran, auch im Außenverhältnis 743 die Grenzen der Vollmacht deutlich zu machen. Soweit ein in Allgemeinen Geschäftsbedingungen 744 enthaltener Hinweis auf die fehlende Vollmacht geeignet ist, das 745 Entstehen von Vertrauenstatbeständen zu verhindern oder zu erschweren, ist das keine 746 unbillige Benachteiligung der Vertragsgegenseite i.S. von § 9 AGBG (vgl. BGH NJW 747 - RR 1995, S. 80 f.). 748 Mit der vorstehenden Klausel sind daher wirksam die Grenzen der Bevollmächtigung 749 und damit die Grenzen des Pflichtenkreises festgelegt worden, innerhalb derer die 750 Vermittlungsvertreter als Erfüllungsgehilfen tätig geworden sind. Etwaige Pflichtverletzungen 751 eines Vertreters, die z.B. aus Zusicherungen außerhalb des Prospektes bestanden 752 haben, können daher nicht in Erfüllung der Verbindlichkeit sondern allenfalls 753 bei Gelegenheit der Pflichterfüllung erfolgt sein. Dafür haftet der Schuldner jedoch 754 nicht (vgl. Palandt - Heinrichs, BGB, 66. Auflage, § 278 Rn. 20; BGH NJW 1963, S. 755 2167). 756 Dieses Ergebnis ist nach Auffassung der Kammer auch sachgerecht. Unberührt bleibt nämlich die Haftung des Vermittlers selbst. 757 b) Selbst wenn man entgegen der Auffassung der Kammer unzutreffende Angaben der Vermittler und eine Zurechnung zulasten der Beklagten einmal zugunsten der Klägerseite annehmen wollte, wären auch diese Schadensersatzansprüche gemäß § 195 BGB verjährt. Denn das die Anlage nicht ohne Risiko und völlig sicher war, war den 758 Anlegern seit den ersten Gesellschafterversammlungen und Geschäftsberichten der 759 ersten Jahre bewusst. Dass die Angaben der Vermittler mithin nicht den Tatsachen 760 entsprochen hätten, wussten die Anleger schon zu dieser Zeit. 761 12. Vorfälligkeitsentschädigung/Zahlung des Darlehens über 1,5 Mio DM 762 a) Die Klägerseite meint, einen Schadensersatzanspruch darauf stützen zu können, 763 dass eine Vorfälligkeitsentschädigung von mehr als 2 Mio. DM zwar von der W2 übernommen 764 wurde, diese dann aber tatsächlich nur eine um mehr als 800.000 DM reduzierte 765 Vorfälligkeitsentschädigung an die Bank zahlen musste. Außerdem sei das versprochene Darlehens über 1,5 Mio. DM nicht gezahlt worden. 766 Ob insoweit eine Schadensersatz begründende Handlung vorliegt, ist zweifelhaft, denn 767 die L2 war ausweislich der vorgelegten Schreiben nur gegenüber der W2 und auch 768 nur unter Geheimhaltung zu einer Reduzierung bereit. Letztlich kann dies dahin stehen. 769 Die Kammer lehnt eine Schadensersatzpflicht der Beklagten bereits deshalb ab, 770 da die Klägerseite als Anleger und Gesellschafter nicht aktivlegitimiert wären. Denkbar 771 wäre allenfalls ein Anspruch der KG, da diese im Gegenzug zur Übernahme der Verbindlichkeiten 772 ihrerseits Verbindlichkeiten der W2 erlassen hat, und zwar gerade auch 773 den Anspruch auf Darlehenszahlung in Höhe von 1,5 Mio DM. Aus welchem Grunde 774 den einzelnen Anlegern ein Schadensersatzanspruch hieraus gegen die Beklagten erwachsen 775 sollte, erschließt sich der Kammer nicht. Insbesondere aber handelt es sich 776 um nachträgliche Entwicklungen, die für die Entscheidung, der Gesellschaft beizutreten, 777 nicht maßgeblich waren. Sie können auch den geltend gemachten Schaden in 778 Höhe der erfolgten Beteiligung nicht begründen. 779 b) Ein solcher Ersatzanspruch wäre aber jedenfalls spätestens zum 31.12.2005 verjährt. 780 Denn die Anleger wurden bereits mit Schreiben des Verwaltungsbeirates vom 781 19.12.2001 (Anlage B 4) über die einzelnen Umstände der Vorfälligkeitsentschädigung 782 informiert. Alle Kommanditisten wurden darüber in Kenntnis gesetzt, dass zur Sicherung 783 der Liquidität der KG eine Reduktion des Kreditzinses notwendig wurde und dieser 784 gegen Leistung einer Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 2.038.000 DM erzielt 785 werden konnte. Zugleich wurden die Anleger aber auch darüber informiert, dass mangels 786 Leistbarkeit durch die KG die Vorfälligkeitsentschädigung durch die W2 übernommen 787 wurde. Unter Ziffer 2. berichteten die Mitglieder des Beirates im weiteren, 788 dass die W2 ihrerseits eine Reduktion der Vorfälligkeitsentschädigung im Verhältnis 789 zur L2 um 800.000 DM erreichen konnte, ohne dass dies allerdings an die Fondgesellschaft 790 weitergegeben wurde. Bereits im Schreiben vom 19.12.2001 wiesen die Mitglieder 791 des Verwaltungsbeirates darauf hin, dass nach ihrer Auffassung dies an die KG 792 weitergegeben werden müsse. 793 Zu diesem Zeitpunkt waren die Anleger mithin über sämtliche Umstände umfassend informiert. 794 Spätestens zum 31.12.2005 ist daher hinsichtlich dieses geltend gemachten 795 Anspruches Verjährung eingetreten. 796 13. Entnahme von 270.000 DM 797 Soweit die Klägerseite vorträgt, die W2 habe in dieser Höhe unberechtigt Beträge aus 798 dem Gesellschaftsvermögen entnommen und später als Darlehen verbucht, ist trotz 799 Rüge der Beklagten in keiner Weise erkennbar, um welche Buchungen es sich überhaupt 800 handelt und ob die W2, der eine Geschäftsbesorgungsvergütung zustand, übermäßigt 801 bezahlt worden ist. Letztlich können diese Tatsachenfragen aber dahin stehen, 802 da sich allenfalls Schadensersatzansprüche zugunsten der KG ergeben könnten, 803 nicht aber zugunsten der Klägerseite. 804 Auch hier handelt es sich um nachträgliche Entwicklungen, die für die Entscheidung, 805 der Gesellschaft beizutreten, nicht maßgeblich waren. Sie können auch den geltend 806 gemachten Schaden in Höhe der erfolgten Beteiligung nicht begründen. 807 Eine Schadensersatzpflicht der Beklagten nach den Grundsätzen der Prospekthaftung vermag die Kammer mithin unter keinem Gesichtspunkt zu erkennen. 808 IV. 809 Der Klägerseite steht auch kein Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung einer 810 Treuepflicht aus dem Gesellschaftsvertrag gegen die Beklagten zu. Ein Anspruch 811 scheidet nach Auffassung der Kammer bereits deshalb aus, weil aus der Treuepflicht 812 kein eigenständiger Schadensersatzanspruch, sondern allenfalls Mitwirkungsansprüche 813 zwischen den Gesellschaftern erwachsen. Der Klägerseite ist dahingehend zu folgen, 814 dass Treuepflichten der Gesellschafter untereinander und gegenüber der Gesellschaft 815 fundamental sind, allerdings ist zwischen den einzelnen Gesellschaften zu unterscheiden. 816 Soweit die Klägerseite sich § 109 HGB bezieht, betrifft die Vorschrift die 817 Gesellschafterpflichten in einer OHG, in der sämtliche Gesellschafter mit ihrem persönlichen Vermögen haften. 818 Zu berücksichtigen ist ferner, dass es sich um eine Publikums KG handelt, die sich dadurch 819 auszeichnet, dass aufgrund der großen Anzahl von Kommanditisten Treuepflichten 820 untereinander zwar bestehen, aber diese weniger weit reichen und aufgrund der 821 (emotionalen) Entfernung der Gesellschafter untereinander Loyalitätspflichten eingeschränkter 822 sind, als dies bei Gesellschaften mit einer geringen Anzahl an Gesellschaftern 823 der Fall ist (vgl. Hopt in Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch, 32. Auflage 2006, § 824 109 Rn. 23, 24; Anh. zu § 177a Rn. 52 ff; Karsten Schmidt, Gesellschaftsrecht, § 20 825 IV, S. 587 ff.). 826 Auch wenn Treuepflichten unter den Gesellschaftern einer Publikums KG, insbesondere 827 der Gründungskommanditisten im Verhältnis zu den übrigen Gesellschaftern anzunehmen 828 sind, beschränken diese sich auf Mitwirkungspflichten bei Abstimmungen, Beitragspflichten 829 etc.. Eigenständige Schadensersatzansprüche wegen Verletzungen von 830 Treuepflichten bestehen dagegen nicht. Diese Treuepflichten haben bereits in die vom 831 Bundesgerichtshof entwickelte Rechtsprechung zur Prospekthaftung der Gründungsgesellschafter (cic) Eingang gefunden. 832 V. 833 Die Kläger haben auch keine Schadensersatzansprüche aus Deliktsrecht. Selbst wenn 834 Schadensersatzansprüche aus Deliktsrecht bestünden, wären diese jedenfalls verjährt, denn der Klägerseite waren sämtliche Umstände spätestens seit dem Jahr 2002 bekannt. 835 1. § 826 BGB 836 Anhaltspunkte für eine Haftung der Beklagten aufgrund vorsätzlicher sittenwidriger 837 Schädigung sind nach Auffassung der Kammer nicht dargetan. Denn dies würde voraussetzen, 838 dass die Beklagten selbst durch ein besonders verwerfliches Verhalten den 839 Anlegern vorsätzlich einen Schaden zugefügt haben. 840 Die Kammer sieht bereits keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Haftung der Beklagten 841 aufgrund der Angaben im Emissionsprospekt, die einen Schadensersatz wegen 842 Prospekthaftung rechtfertigten. Für ein darüber hinaus gehendes, vorsätzlich sittenwidriges 843 Handeln der Beklagten zulasten der Anleger wurden klägerseits nach Auffassung 844 der Kammer erst recht keine hinreichenden Umstände vorgetragen. 845 Selbst wenn man zugunsten der Anleger unterstellen wollte, dass die Beklagten bei 846 Erstellung des Prospektes vorsätzlich falsche Angaben eingebracht haben, um die Anleger 847 zu täuschen und zum Gesellschaftsbeitritt zu bewegen, waren den Anlegern diese 848 Umstände seit 1997 bekannt. Bereits mit dem ersten Jahresbericht für das Geschäftsjahr 849 1996 wurde die Anleger über die Entwicklung informiert. Insoweit kann auf 850 die obigen Ausführungen Bezug genommen werden. 851 Schadensersatzansprüche wären mithin nach dem bis zum 01.01.2002 geltenden § 852 852 BGB a.F. möglicherweise schon vor Einführung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes 853 eingetreten. Spätestens zum 31.12.2005 wäre jedenfalls Verjährung 854 nach § 195 BGB n.F. eingetreten, da sich nach Ende 2002 keine Neuerungen ergeben haben. 855 2. § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 264 a StGB bzw. § 263 StGB 856 Der Klägerseite steht auch kein Anspruch wegen Verletzung eines Schutzgesetzes 857 durch die Beklagten zu. Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagten selbst vorsätzlich 858 falsche Angaben im Emissionsprospekt gemacht haben, die sich zum 859 Nachteil der Anleger ausgewirkt haben, sind nicht dargelegt. Der subjektive Tatbestand 860 des § 264 a StGB erfordert Vorsatz. Dieser muss sich insbesondere darauf 861 erstrecken, dass die Angaben in den Werbeträgern erheblich und unwahr oder die verschwiegenen 862 Tatsachen nachteilig sind (vgl. Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 27 863 Auflage 2006, Rn 36). Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagten bei Anfertigung 864 des Prospektes selbst wussten und zumindest billigend in Kauf nahmen, dass 865 eine Entwicklung der Kapitalanlage, wie sie von externen Beratern erwartet wurde, 866 nicht eintreten würde, sind für die Kammer nicht ersichtlich. Eine Haftung der Beklagten 867 wegen eigenem Handeln nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264 a StGB bzw. § 263 868 StGB ist daher nicht anzunehmen. 869 Soweit sich die Kläger auf die Angaben des Vermittlers berufen und vortragen, dass 870 dieser falsche Angaben gemacht habe, die Anlage insbesondere als absolut sicher 871 und risikolos bezeichnet habe, führt auch dies nicht zu einer deliktischen Haftung der 872 Beklagten. Eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der Beklagten für das Handeln der 873 Anlagevermittler würde voraussetzen, dass sie sich der Vermittler als Werkzeug oder 874 als Gehilfen bedient hätten. Dass die Beklagten die Vermittler angehalten hätten, unwahre Angaben zu machen, behauptet aber auch die Klägerseite nicht. Ausreichende Anhaltspunkte wären hierfür auch nicht ersichtlich. 875 Eine andere strafrechtliche Verantwortlichkeit für das Handeln Dritter sieht das Strafgesetzbuch 876 aber nicht vor. Eine Haftung gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 877 264 a StGB oder § 263 StGB ist mithin nicht gegeben. 878 Selbst wenn man eine solche Haftung annehmen wollte, wären diese Ansprüche jedenfalls auch - aufgrund der bereits ausgeführten Gründe - verjährt. 879 3. § 831 BGB 880 Eine Haftung der Beklagten für das Handeln der Anlagevermittler gemäß § 831 BGB 881 ist ebenfalls zu verneinen. Denn diese setzt voraus, dass die Anlagevermittler als Verrichtungsgehilfen 882 für die Beklagten tätig wurden. Dass die Anlagevermittler aber als 883 Verrichtungsgehilfen der Beklagten persönlich handelten und in einem Abhängigkeitsverhältnis zu diesen und unter deren Einfluss standen, wird auch von der Klägerseite nicht behauptet. Soweit andere Gesellschaften an der Vermittlung beteiligt waren, ist nicht erkennbar, dass die Beklagten persönlich auf die Vermittler Einfluss gehabt oder ausgeübt hätten. 884 Auch bzgl. dieses Anspruchs gilt zudem das zur Verjährung bereits Gesagte. 885 Da weder aus vorvertraglichen, vertraglichen noch deliktischen Ansprüchen eine Haftung der Beklagten gegeben ist, war die Klage abzuweisen. 886 VI. 887 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige 888 Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.