Urteil
12 O 248/01
Landgericht Dortmund, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDO:2001:0828.12O248.01.00
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Tenor
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung seitens der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 2.500,- abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung seitens der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 2.500,- abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Der Klägerin gehört das Grundstück G1, welches keinen Zugang zu einer öffentlichen Straße besitzt. Die Beklagte ist Eigentümerin der angrenzenden Flurstücke ###, ### sowie ###. Sämtliche Grundstücke sind über die Wegeparzelle Flurstück ###, die beiden Parteien zu je ½ gehört, zugänglich. Dieser Weg führt nicht bis zum klägerischen Grundstück, sondern in gerader Form nur bis zum Flurstück ###. Der Zugang zum Flurstück der Klägerin wird durch einen Grundstücksstreifen, der im Bogen über die Flurstücke ### und ### als Dienstbarkeit ausgestaltet ist, gewährleistet. Eine von der Klägerin beabsichtigte Bebauung ihres Grundstückes erfolgte bislang nicht, da die Stadt V1 eine bauaufsichtliche Genehmigung aufgrund der nicht öffentlich-rechtlich gesicherten Erschließung verweigerte. Die Bewilligung der Eintragung einer entsprechenden öffentlichen Baulast, die von der Stadt Unna gefordert wurde, verweigerte die Beklagte. Die Klägerin führte nach dem Scheitern außergerichtlicher Einigungsversuche zwei Rechtsstreite gegen die Beklagte mit dem Begehren, eine Eintragungsbewilligung gerichtlich durchzusetzen. Sie unterlag dabei jeweils in zweiter Instanz vor dem Oberlandesgericht in Hamm (LG Dortmund 12 O 250/98 = OLG Hamm 5 U 228/98; sowie LG Dortmund 12 O 452/99 = 5 U 78/00); wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die jeweiligen Entscheidungen und insbesondere den Tatbestand des Urteils der 12. Zivilkammer des Landgerichtes Dortmund v. 01.02.2000 Bezug genommen. Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihrer neuerlichen Klage die Entscheidung des OLG Hamm vom 18.09.2000 (Az. 5 U 78/00) nicht entgegensteht, da sie nunmehr zwar wiederum eine mit der Grunddienstbarkeit inhaltsgleiche Baulast fordert, diesmal jedoch unter der auflösenden Bedingung, dass die Zuwegebaulast erlischt, sobald die Flurstücke ### und ### durch Ausbau eines Wendehammers zur öffentlichen Verkehrsfläche oder zu einer Verkehrsfläche einer privaten Erschließungsanlage werden. Die Klägerin stellt den Antrag: Die Beklagte wird verurteilt, durch Erklärung gegenüber dem Bürgermeister der Stadt V1 als untere Bauaufsichtsbehörde jeweils folgende Zuwegungsbaulasten zu Gunsten des Grundstücks in der Gemarkung G1, auf die Grundstücke in der Gemarkung G2 zu übernehmen. Verpflichtung zur Duldung, dass auf der im Lageplan zur Baulasteintragung vom 12.08.1999 des öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs H1 (Anlage A1) grün schraffierten und ihren konkreten Ausmessung dargestellten Fläche eine Zuwegung zum Anschluss des Grundstücks G1 an die H2-straße angelegt, unterhalten und genutzt wird. Diese Zuwegungsbaulast erlischt, sobald die Flurstücke ### und ### durch Ausbau eines Wendehammers zur öffentlichen Verkehrsfläche oder zu einer Verkehrsfläche einer privaten Erschließungsanlage werden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird Bezug genommen auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst beigefügter Anlagen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage war bereits als unzulässig abzuweisen, da über den nämlichen Streitgegenstand durch das Urteil des 5. Zivilsenates des Oberlandesgerichts in Hamm vom 18. September 2000 (Az. 5 U 78/00) rechtskräftig entschieden wurde. Zulässigkeitsvoraussetzung einer jeden Klage ist jedoch, dass eine rechtskräftige Entscheidung über den nämlichen Streitgegenstand nicht vorliegt (vgl. etwa Thomas/Putzo, § 322 Rn. 13 m.w.N.). I. Es liegt entgegen der Ansicht der Klägerin kein vom Vorprozess abweichender Streitgegenstand vor. Weder weicht das tatsächliche Vorbringen von dem im Vorprozess Vorgebrachten ab, noch wird aus dem identischen Sachverhalt eine andere Rechtsfolge begehrt. Im Einzelnen: 1. Die Identität der entscheidungserheblichen Sachverhalte – von dessen Vorliegen auch die Klägerin soweit ersichtlich ausgeht – ergibt sich offenkundig durch einen Vergleich des jeweiligen Vorbringens. Etwas anderes folgt auch nicht aus der in der mündlichen Verhandlung angesprochenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, in der sich das Verwaltungsgericht mit der Frage der Genehmigungsfreiheit, bzw. der Nichteinhaltung von Abstandsflächen des geplanten Bauvorhabens auseinandersetzt hat. Abgesehen davon, dass die Entscheidung nicht rechtskräftig ist, hat das Verwaltungsgericht die Frage der Nichteinhaltung von Abstandsflächen in der Sache nicht entschieden. Auch das vorgelegte Schreiben der V1 vom 05.02.2001 stellt kein neues Vorbringen dar, da das Schreiben inhaltlich nicht über den Erklärungswert des Schreiben der V1 vom 24.03.2000 hinausgeht. Ein Erklärungswert kommt dem Schreiben vom 05.02.3001 zudem nur sehr begrenzt zu, denn die Erklärung der V1, dass die Übernahme und Eintragung einer entsprechenden Baulast ausreicht, damit die Erschließung öffentlich-rechtlich gesichert ist, stellt weder klar ob die von der Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit begehrte Baulast ausreichend ist, noch ob der geplanten Bebauung des Grundstückes andere Vorschriften entgegenstehen. Eine weitergehende Erklärung etwa dahingehend, das die Eintragung gerade der klägerseits begehrten Baulast ausreichend wäre, ist dem Schreiben jedenfalls nicht zu entnehmen und auch nicht anderweitig vorgetragen oder belegt worden. 2. Der Identität der Streitgegenstände steht der „neue“ Antrag der Klägerin nicht entgegen. Der Antrag weicht von dem im Vorprozess gestellten Antrag insofern ab, als dass er bei ansonsten bestehender wortgetreuer Identität unter eine Bedingung gestellt wird. Diese auflösende Bedingung, die eine z. Zt. nicht vorhersehbare und damit unbestimmte zeitliche Befristung darstellt, stellt kein anderes Begehren („aliud“) dar, sondern nur ein gegenüber dem ursprünglichen Begehren eingeschränktes Begehren („minor“). Davon abgesehen ergibt sich die entgegenstehende Rechtskraft auch aus den Ausführungen des Senates in seiner Urteilsbegründung, in der er sich mit der Frage einer zeitlichen Befristung ausdrücklich auseinandergesetzt und unter 3. auf Seite 9 des Urteiles die Klage aus anderen Gründen abgewiesen hat. II. Eine Aussetzung des Verfahrens gem. § 148 ZPO wegen Vorgreiflichkeit erfolgte durch das Gericht zum einen deswegen nicht, weil die klägerseits beabsichtigte Klärung der Frage der Einhaltung von Abstandsflächen für sich alleine genommen keine Bedeutung für den Ausgang des Rechtsstreites hat. Unterstellt, dass eine Verletzung von Abstandsflächen nicht und ein rechtskräftiger Bauvorbescheid sogar vorliegen würde, könnte sich noch immer die Frage stellen, ob eine von der Grunddienstbarkeit gedeckte öffentliche Baulast den öffentlichen Erschließungsanforderungen genügen würde. Zum anderen dient § 148 ZPO nicht dem Zweck, eine unzulässige und damit entscheidungsreife Klage solange auszusetzen, bis eine Veränderung in tatsächlicher Hinsicht eintritt, die die Klage zulässig macht. Die Vorschrift des § 148 ZPO setzt vielmehr voraus, dass eine Entscheidung in der ausgesetzten Sache zumindest teilweise von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt. Die Abweisung der Klage als unzulässig ist aber gerade nicht von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängig (gewesen). III. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.