Gerichtsbescheid
6 K 2003/21
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2023:0405.6K2003.21.00
1mal zitiert
23Zitate
Zitationsnetzwerk
24 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Erschließung, Erschließungslast, Treu und Glauben, Erschließungspflicht, Planverwirklichung
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erschließung, Erschließungslast, Treu und Glauben, Erschließungspflicht, Planverwirklichung Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks H.-----straße xxx (Gemarkung V. , Flur xx, Flurstück xxx) sowie der nördlich angrenzenden unbebauten Grund- bzw. Flurstücke xxx und xxx in V. . Das erstgenannte Grundstück ist mit einem durch den Kläger selbst bewohnten Einfamilienhaus nebst Garage bebaut. Es liegt in „zweiter Reihe“ und ist durch eine zwischen den Häusern H.-----straße xx und xx verlaufende, rund drei Meter breite Zufahrt (Flurstück xxx) erschlossen. Dieses Wegegrundstück steht im jeweils hälftigen Miteigentum des Klägers und des Eigentümers des benachbarten Flurstücks xxx. Im Grundbuch von V. (Blatt xxxxx) sind zu Lasten der Grund- bzw. Flurstücke xxx und xxx jeweils Geh- und Fahrrechte sowie Leitungsrechte zugunsten des Flurstücks xxx eingetragen. Weitere Einzelheiten zeigt der nachfolgende Kartenausschnitt: In der Originalentscheidung befindet sich an dieser Stelle eine Skizze Die genannten Grundstücke liegen sämtlich im Geltungsbereich des im Jahre 1971 in Kraft getretenen und zuletzt im Jahre 2019 (6. Änderung) geänderten Bebauungsplans Nr. xx „B. T. “ der Beklagten. Dieser Bebauungsplan setzt im betreffenden Teilbereich unter anderem ein allgemeines Wohngebiet mit zweigeschossiger Bebauung und Baugrenzen in Form von Baufenstern fest. Das später errichtete Wohnhaus des Klägers liegt ebenso wie ein Teil des Flurstücks xxx in einem entsprechenden Baufenster. Die hier entstehende Bebauung sollte nach dem Konzept des Bebauungsplans allerdings nicht von der H.-----straße her, sondern über eine von der Straße B. T. nach Westen abzweigende, parallel zur H.-----straße verlaufende Stichstraße erschlossen werden. Diese Straße ist bislang nicht hergestellt worden. Die heute geltende Fassung des Bebauungsplans in dem fraglichen Bereich zeigt der folgende Ausschnitt aus einer von der Beklagten (wegen schlechter Lesbarkeit des Originalplans (Bl. 68 d. GA)) vorgelegten Darstellung: In der Originalentscheidung befindet sich an dieser Stelle eine Skizze Die oben genannten Flurstücke sind durch eine Grundstücksteilung im Jahre 1991 entstanden. Die damalige Eigentümerin übertrug sie sodann – offenbar auf der Grundlage einer Schenkung – auf die (verstorbene) Ehefrau des Klägers und eine Frau T1. , um beiden die Errichtung eines Wohnhauses auf den heutigen Flurstücken xx und xxx zu ermöglichen. Da die Herstellung der im Bebauungsplan vorgesehenen Stichstraße seinerzeit nicht absehbar war, wurden das hälftige Miteigentum an dem Flurstück xxx begründet und die Grunddienstbarkeiten zu Lasten der Flurstücke xxx und xxx eingetragen. Während das Grundstück H.-----straße xxx alsbald mit dem heute dort aufstehenden Wohnhaus bebaut wurde, blieb das Grund- bzw. Flurstück xxx vorläufig unbebaut und wurde im Jahre 1996 an eine Frau U. verkauft und übereignet. Die Eheleute U. reichten im Februar 1998 Bauvorlagen für ein Wohnhaus auf dem Flurstück xxx im Genehmigungsfreistellungsverfahren ein. Die Beklagte erklärte daraufhin, die Verwirklichung des Bauvorhabens sei derzeit nicht zulässig, weil es an einer öffentlich-rechtlichen Sicherung der Zuwegung fehle. Frau U. verklagte die Ehefrau des Klägers daraufhin auf Bewilligung einer entsprechenden Baulast zu Lasten der Flurstücke xxx, xxx und xxx. Diese Klage hatte vor dem Landgericht Dortmund (12 O 250/98) Erfolg, im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Hamm (5 U 228/98) unterlag Frau U. jedoch. Eine zweite Klage hatte ebenfalls vor dem Landgericht Dortmund (12 O 452/99) Erfolg, scheiterte aber in zweiter Instanz vor dem Oberlandesgericht Hamm (5 U 78/00). Eine dritte Klage wurde durch das Landgericht Dortmund (12 O 248/01) als unzulässig abgewiesen. Auf die Berufung der Frau U. verurteilte das Oberlandesgericht Hamm (5 U 172/01) die verstorbene Ehefrau des Klägers indes, die entsprechende Baulast zu bewilligen. Grundlage der Entscheidung war ein Bauvorbescheid der Beklagten vom 8. April 2002 (xxxx/xx), mit dem die Errichtung eines Wohnhauses auf dem Flurstück xxx unter Ausklammerung der Erschließung für zulässig erklärt worden war. Auf der Grundlage des Urteils des Oberlandesgerichts wurden am 16. September 2002 folgende Baulasten zu Lasten der Flurstücke xxx und xxx in das Baulastverzeichnis der Beklagten eingetragen (Baulastblatt Nr. Nxxx und Nr. Nxxxx): „Verpflichtung zur Duldung, dass auf der im beigefügten Lageplan zur Baulasteintragung vom 21. Mai 2002 […] grün schraffierten […] Fläche eine Zuwegung zum Anschluss des Grundstücks Gemarkung V. , Flur xx, Flurstück xxx an die H.-----straße angelegt, unterhalten und genutzt wird. Diese Zuwegungsbaulast erlischt, sobald die Flurstücke xxx und xxx durch Ausbau eines Wendehammers zur öffentlichen Verkehrsfläche oder zu einer Verkehrsfläche einer privaten Erschließungsanlage werden.“ Der beigefügte Lageplan zeigt eine Zuwegung, die vom nördlichen Ende des Flurstücks xxx in einem gleichmäßigen Bogen über die Flurstücke xxx und xxx bis an die nordwestliche Ecke des Flurstücks xxx heranführt. Eine auf Aufhebung des Bauvorbescheides vom 8. April 2002 und Löschung der Baulast gerichtete Klage der verstorbenen Ehefrau des Klägers wies das erkennende Gericht mit Urteil vom 28. Februar 2007 (6 K 1479/03) ab. Auch der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen diese Entscheidung hatte vor dem Oberverwaltungsgericht (10 A 1066/07) keinen Erfolg. Eine im Jahre 2008 vor dem Landgericht Dortmund (8 O 12/08) erhobene Klage der (verstorbenen) Ehefrau des Klägers auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr den Schaden zu ersetzen, der durch die Verurteilung zur Abgabe einer Baulast im Zusammenhang mit einer im Jahre 2002 erteilten Auskunft der Beklagten entstanden ist und zukünftig noch entsteht, hatte keinen Erfolg. Auch die Berufung der (verstorbenen) Ehefrau des Klägers wurde durch das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 5. März 2010 (11 U 115/09 - veröffentlicht bei juris) zurückgewiesen. Im Zusammenhang mit Verhandlungen über den Erwerb des Flurstücks xxx und des hälftigen Miteigentumsanteils an dem Flurstück xxx beantragte der heutige Eigentümer des Flurstücks xxx am 4. November 2018 die Erteilung eines Bauvorbescheides zu der Frage: „ Ist es planungsrechtlich zulässig, ein Wohngebäude mit 3 Wohneinheiten und 3 Stellplätzen auf dem Grundstück mit den eingetragenen Erschließungsbaulasten zu errichten? “. Zur Erläuterung führte er aus, das Wohnhaus solle innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche gemäß Bebauungsplan errichtet werden; lediglich die Erschließung solle abweichend vom Bebauungsplan gebaut werden. Mit Vorbescheid vom 28. November 2018 stellte die Beklagte fest, dass „die vom Bebauungsplan abweichende Erschließung für das Mehrfamilienhaus planungsrechtlich zulässig“ ist. Unter dem 24. April 2019 übersandte sie den Prozessbevollmächtigten des Klägers eine Ablichtung des Bescheides und des Lageplans. Im Anschluss kam es zunächst zu Korrespondenz der Beteiligten über die Zulässigkeit der geplanten Erschließung. Die Beklagte erklärte in diesem Zusammenhang, dass die zu Lasten der Flurstücke xxx und xxx eingetragenen Baulasten nicht vorhabenbezogen seien und daher auch das nun geplante Vorhaben trügen. B. 19. November 2019 erhob der Kläger Klage gegen den Bauvorbescheid (6 K 5505/19) und trug zur Begründung vor, der Bebauungsplan sehe eine Erschließung des Baugrundstücks über eine nördlich verlaufende öffentliche Zuwegung vor. Zwar sei eine Zuwegung über die Flurstücke xxx und xxx durch Grunddienstbarkeiten und Baulasten eingeräumt. Die Baulast habe sich allerdings auf ein bestimmtes Vorhaben bezogen und könne nicht für ein anderes verwendet werden. Zudem sei die Erschließung ausweislich der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht gesichert, weil sie nicht dem Bebauungsplan entspreche. Die Beklagte könne die Umsetzung des Bebauungsplans nicht jahrzehntelang „auf Eis legen“. Nach Durchführung eines Ortstermins wies die erkennende Kammer die Nachbarklage 6 K 5505/19 mit Urteil vom 14. April 2021 ab. Ein Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen diese Entscheidung hatte vor dem Oberverwaltungsgericht (10 A 1160/21) keinen Erfolg. Unter dem 30. April 2021 wandte der Kläger sich an die Beklagte und forderte diese auf, entweder den Bebauungsplan Nr. xx aufzuheben oder ihrer Erschließungspflicht nachzukommen. Er könne die Flurstücke xxx und xxx nicht nutzen, solange hier die geplante Stichstraße festgesetzt sei. B. 14. Mai 2021 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Mit Bescheid vom 7. Juni 2021 hat die Beklagte seinen Antrag förmlich abgelehnt. Der Kläger hat diesen Bescheid am 15. Juni 2021 in das Verfahren einbezogen. Zur Begründung seiner Klage führt der Kläger aus: Der Bebauungsplan sei inzwischen fünfzig Jahre alt. Ebenso lang sei die Beklagte bereits verpflichtet, die vorgesehene Stichstraße nebst Wendehammer zu bauen. Sie habe jedoch keinerlei Maßnahmen getroffen, um den Plan zu realisieren. Dies sei treuwidrig. Ohne den Bebauungsplan würde er die Flurstücke xxx und xxx einer eigenständigen Nutzung – etwa in Form von Carports oder Garagen – zuführen oder mit dem Eigentümer des Flurstücks xxx tauschen können. Es bestehe eine entsprechende Erschließungspflicht der Beklagten. Durch die Umsetzung und die damit verbundene Möglichkeit, sein Grundstück und das Nachbargrundstück an die Stichstraße anzuschließen, werde der Wert seines Grundstücks gesteigert. Die entsprechende Festsetzung sei offenbar nur deshalb nicht aufgehoben worden, weil man keine Entschädigungsansprüche habe auslösen wollen. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 7. Juni 2021 festzustellen, dass die Beklagte zur Erschließung des Grundstücks Gemarkung V. , Flur xx, Flurstücke xxx und xxx, in V. entsprechend der Festsetzung des Bebauungsplans Nr. xx „B. T. “ verpflichtet ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt aus, die Klage sei bereits unzulässig, weil sie vor Ablauf der Dreimonatsfrist als Untätigkeitsklage erhoben worden sei. Sie sei aber auch unbegründet. Ein Anspruch auf Erschließung der Flurstücke xxx und xxx könne schon deshalb nicht bestehen, weil es sich nicht um Baugrundstücke handele. Das Flurstück xxx, auf dem das Wohnhaus des Klägers aufstehe, sei bereits erschlossen. Das Flurstück xxx schließlich stehe nicht im Eigentum des Klägers; zudem sei auch seine Erschließung wegen der bestehenden Grunddienstbarkeiten und Baulasten gesichert. Im Übrigen halte sie nach wie vor an der Verwirklichung des Bebauungsplans fest. Noch im Jahre 2003 habe sie im Geltungsbereich desselben Bebauungsplans auf der Grundlage eines zumutbaren Erschließungsangebots der Grundstückseigentümer eine nahezu identische Erschließungsanlage herstellen lassen. Eine Herstellung der streitgegenständlichen Stichstraße sei zwar derzeit nicht konkret geplant, aber keineswegs ausgeschlossen und könne jederzeit – etwa auf der Grundlage eines entsprechenden Erschließungsangebots – erfolgen. Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden und des Verfahrens 6 K 5505/19 sowie auf den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Kammer entscheidet über die Klage nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 84 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil sie der Auffassung ist, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klage ist zulässig, insbesondere als Feststellungklage gemäß § 43 VwGO statthaft. Der Kläger begehrt die Feststellung eines Rechtsverhältnisses, nämlich der Verpflichtung der Beklagten, die im Bebauungsplan Nr. xx „B. T. “ vorgesehene Stichstraße herzustellen. Die Kammer unterstellt zugunsten des Klägers auch, dass ein berechtigtes Interesse an der Feststellung gegeben ist und der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungklage (§ 43 Abs. 2 VwGO) der Klage nicht entgegensteht. Vgl. zu alledem (in ähnlichen Fällen) OVG NRW, Urteil vom 9. September 2010 - 2 A 3182/08 -, juris (Rn. 46 ff.), und VG Düsseldorf, Urteil vom 27. Mai 2021 - 28 K 1367/21 -, juris (Rn. 28 ff.). Entgegen der Auffassung der Beklagten steht der Zulässigkeit der Klage auch nicht die Unterschreitung der in § 75 VwGO statuierten „Sperrfrist“ entgegen. Denn § 75 VwGO findet nur auf Klagen Anwendung, die auf die Erteilung eines Verwaltungsakts gerichtet sind. Vorliegend möchte der Kläger indes die Feststellung der Pflicht der Beklagten zu einem schlicht-hoheitlichen Verwaltungshandeln erreichen. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung einer Erschließungspflicht der Beklagten entsprechend dem Bebauungsplan Nr. xx „B. T. “. Auf die Verwirklichung der Festsetzungen eines Bebauungsplans besteht grundsätzlich kein Anspruch des Einzelnen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. März 2000 - 10 A 5607/99 -, juris (Rn. 4), und Urteil vom 9. September 2010 - 2 A 3182/08 -, juris (Rn. 72). Dies gilt regelmäßig auch für die Herstellung von Erschließungsanlagen. Zwar ist die Erschließung gemäß § 123 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) Aufgabe der Gemeinde, soweit sie nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen einem anderen obliegt. Auf die Erschließung besteht aber nach § 123 Abs. 3 BauGB grundsätzlich kein Rechtsanspruch. Ausnahmsweise kann sich die gemeindliche Erschließungslast allerdings zu einer Erschließungspflicht verdichten und dann auch mit Ansprüchen Dritter verbunden sein. Grundlegend dazu BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 1974 - 4 C 59.72 -, juris; eingehend zu den verschiedenen, in der Rechtsprechung entwickelten Fallgruppen Ernst/Grziwotz, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Kommentar, Werkstand: August 2022, § 123 Rn. 28 ff. So kann bereits der Erlass eines qualifizierten Bebauungsplans als solcher eine Verdichtung der gemeindlichen Erschließungsaufgabe auslösen, wenn sein Inkrafttreten bei konkreter Betrachtungsweise die Durchsetzung eines bis dahin bestehenden Bauanspruchs nach §§ 34, 35 BauGB sperrt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 6. Februar 1985 - 8 C 44.84 -, juris (Rn. 13), und vom 21. Februar 1986 - 4 C 10.83 -, juris (Rn. 17); OVG NRW, Urteile vom 9. September 2010 - 2 A 3182/08 -, juris (Rn. 77), und vom 30. September 2014 - 2 D 81/13.NE -, juris (Rn. 57). Vorliegend dürften die deutlich über einen Hektar großen, zwischen der Bundesstraße B1 und der Bebauung an der Kessebürener Straße, der H.-----straße und der Straße B. T. gelegenen Freiflächen bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. xx eine Außenbereichsinsel gebildet haben. Eine Verdichtung der Erschließungsaufgabe zur konkreten Erschließungspflicht setzt somit voraus, dass durch den Erlass des Bebauungsplans ein bis zu diesem Zeitpunkt beabsichtigtes, nach Maßgabe von § 35 BauGB zulässiges und im Hinblick auf den außenbereichsgemäßen Erschließungszustand genehmigungsfähiges Bauvorhaben baurechtlich unzulässig geworden ist und zugleich die nach dem Plan vorgesehene Nutzung mangels hinreichender Erschließung nicht verwirklicht werden darf. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 1991 - 8 C 77.89 -, juris (Rn. 28 f.); Ernst/Grziwotz, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, Kommentar, Werkstand: August 2022, § 123 Rn. 29e. Dass der Kläger oder seine Rechtsvorgängerinnen jemals ein entsprechendes, nach § 35 BauGB zulässiges Bauvorhaben beabsichtigt haben, ist nicht ersichtlich. Das von dem Kläger und seiner Ehefrau in den neunziger Jahren errichtete Wohnhaus H.-----straße xxx hätte nach Lage der Dinge nicht als Außenbereichsvorhaben genehmigt werden dürfen; es ist vielmehr erst auf der Grundlage des Bebauungsplans Nr. xx zulässig geworden. Ohne diesen Bebauungsplan wäre es mangels eines entsprechenden Vorbilds für Hinterlandbebauung nördlich der H.-----straße im Übrigen selbst dann nicht genehmigungsfähig gewesen, wenn die fragliche Fläche seinerzeit dem Innenbereich im Sinne von § 34 BauGB zuzuordnen gewesen wäre. Nichts anderes gilt für die in der Klagebegründung angesprochenen Flurstücke xxx und xxx. Auch sie lagen bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans wohl im Außenbereich und standen für ein nicht privilegiertes Bauvorhaben grundsätzlich nicht zur Verfügung. Der Kläger und seine Rechtsvorgängerinnen haben also durch das Inkrafttreten des Bebauungsplans keine zur Verdichtung der Erschließungslast führende Einbuße erlitten, sondern eine deutliche Erweiterung ihrer Möglichkeiten erfahren. Hinsichtlich der Flurstücke xxx und xxx geht es dem Kläger im Übrigen auch gar nicht darum, durch den vorliegend verfolgten Anspruch auf Herstellung der Erschließungsstraße eine Bebauung zu ermöglichen. Denn bei Umsetzung der in dem Bebauungsplan Nr. xx festgeschriebenen Planung würden diese Flurstücke vollständig von der vorgesehenen Stichstraße belegt. Die Möglichkeit einer Bebauung wäre also nicht gegeben. Zur Verdichtung der gemeindlichen Erschließungslast kann allerdings auch das Gebot der Wahrung von Treu und Glauben führen. Erweckt die Gemeinde beim Betroffenen durch die Entfaltung bauleitplanerischer Aktivitäten den Eindruck, dass auf seinem Grundstück in absehbarer Zeit ein Bauvorhaben realisiert werden kann, ist dies dann aber mangels Erschließung nicht der Fall, so kann das Verbot widersprüchlichen Verhaltens eine Erschließungspflicht der Gemeinde bewirken. Ob dies der Fall ist, hängt – wie stets bei der Heranziehung des Gebots von Treu und Glauben – von den Umständen des Einzelfalls ab. Nahe liegt eine Erschließungspflicht jedenfalls, wenn die Gemeinde nach Erlass eines qualifizierten Bebauungsplans zu erkennen gibt, diesen Plan überhaupt nicht verwirklichen zu wollen. Der Gemeinde ist zwar unbenommen, sich nach dem Erlass eines qualifizierten Bebauungsplans für eine von ihm abweichende städtebauliche Entwicklung zu entscheiden. In diesem Fall muss sie aber den Plan aufheben oder ändern und sich der daraus unter Umständen folgenden Entschädigungspflicht (§ 42 BauGB) stellen. Ihn stattdessen einfach nur „auf Eis zu legen", ist bauplanungsrechtlich nicht zulässig und kann mit Rücksicht auf Treu und Glauben dazu führen, dass die Gemeinde sich gegenüber Erschließungsbegehren der betroffenen Grundstückseigentümer nicht mit Erfolg darauf berufen kann, ihre Erschließungslast bestehe nur ganz allgemein, verpflichte sie aber zu nichts. Der ausdrücklich verweigerten Planverwirklichung steht im Einzelfall gleich, wenn die Gemeinde an einem von ihr erlassenen Bebauungsplan zwar formal festhält, dessen Verwirklichung aber ungebührlich verzögert. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1993 - 8 C 46.91 -, juris (Rn. 28); OVG NRW, Urteile vom 9. September 2010 - 2 A 3182/08 -, juris (Rn. 79), und vom 30. September 2014 - 2 D 81/13.NE -, juris (Rn. 57); NdsOVG, Urteil vom 22. Januar 1999 - 9 L 6980/96 -, juris (Rn. 9). Vorliegend ist bereits nicht festzustellen, dass die Beklagte von der mit dem Bebauungsplan Nr. xx festgeschriebenen Planung Abstand genommen hat. Sie hat vielmehr vorgetragen, sie halte an der Planung grundsätzlich fest und sei bereit, die fragliche Stichstraße herzustellen, wenn ein entsprechendes Erschließungsangebot der betroffenen Grundstückseigentümer vorliege. Dass die Beklagte auf ein entsprechendes Angebot hin noch im Jahre 2003 eine vergleichbare Erschließungsanlage in demselben Plangebiet hergestellt hat, belegt, dass dieser Vortrag nicht von vornherein als Schutzbehauptung abzutun ist. Es liegt auf der Hand, dass die Herstellung der vom Kläger begehrten Stichstraße angesichts der recht dichten Bebauung und der eher kleinteiligen Grundstückszuschnitte in dem fraglichen Bereich nördlich der H.-----straße für die Beklagte nicht ganz einfach zu realisieren ist. Bei der Planverwirklichung in größeren Zeiträumen zu denken, erscheint insoweit nicht abwegig. Entscheidend ist jedoch, dass der Kläger durch die begehrte Herstellung der Stichstraße keinen wesentlichen Vorteil erlangen würde. Wie oben bereits festgestellt, ist das dem Kläger gehörende Flurstück xxx bereits erschlossen und durfte daher mit dem Wohnhaus H.-----straße xxx bebaut werden. Die Flurstücke xxx und xxx hingegen würden auch durch die Herstellung der Stichstraße nicht bebaubar, weil sie vollständig für den Bau des Wendehammers dieser Straße in Anspruch genommen würden. Zwar könnte das Flurstück xxx bei einer Herstellung der Stichstraße angefahren werden, ohne das im Miteigentum seines Eigentümers und des Klägers stehende Flurstück xxx in Anspruch nehmen zu müssen. Dies würde aber nichts daran ändern, dass in dem Bereich nördlich des Hauses H.-----straße xxx, den der Kläger derzeit als Garten nutzt, entsprechende Belästigungen durch Kraftfahrzeugverkehr entstünden. Dass der etwa drei Meter breite Streifen westlich des Wohnhauses des Klägers bei einer Herstellung der Stichstraße nicht mehr als Wegefläche benötigt würde, vermag eine Erschließungspflicht der Gemeinde noch nicht zu begründen. Dies gilt jedenfalls in Anbetracht der beträchtlichen Vorteile, welche der Kläger und seine Rechtsvorgängerinnen – wie oben aufgezeigt – durch den Bebauungsplan bereits erlangt haben. Soweit der Kläger in seinem jüngsten Schriftsatz noch betont, im Falle einer Aufhebung des Bebauungsplans entstünde für ihn die Möglichkeit, auf den Flurstücken xxx und xxx Nebenanlagen wie Garagen, Carports etc. zu errichten, braucht die Kammer dem nicht nachzugehen. Denn die Klage ist nicht auf die Aufhebung des Bebauungsplans gerichtet. Sie merkt aber an, dass die planungsrechtliche Zulässigkeit einer Bebaubarkeit dieser Flurstücke mit Nebenanlagen durchaus nicht frei von Zweifeln wäre. Sähe man die entsprechenden Flächen im Falle einer Aufhebung des Bebauungsplans wieder als Teil einer Außenbereichsinsel an, so käme eine Bebauung mit den vom Kläger genannten Anlagen nach § 35 BauGB wohl kaum in Betracht. Aber auch wenn man den Flächen mit Blick auf das nunmehr vorhandene Wohnhaus H.-----straße xxx Innenbereichsqualität zuspräche, wäre die Genehmigung entsprechender Nebenanlagen, die ersichtlich außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche lägen, fraglich. Vgl. zu der Anwendbarkeit von § 23 Abs. 5 BauNVO im unbeplanten Innenbereich OVG NRW, Urteil vom 19. Juni 2008 - 7 A 2053/07 -, juris (Rn. 27 ff.). Insgesamt vermag die Kammer nicht zu erkennen, dass die Beklagte sich gegenüber dem Kläger treuwidrig verhält, wenn sie ohne ein entsprechendes Erschließungsangebot vorläufig auf eine Herstellung der begehrten Stichstraße verzichtet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten die Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt. Belehrung für den Fall, dass die Zulassung der Berufung beantragt wird: Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Über den Antrag, der den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen muss, entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbescheides sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO. Belehrung für den Fall, dass mündliche Verhandlung beantragt wird: Der Antrag auf mündliche Verhandlung ist bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu stellen. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, gilt der Gerichtsbescheid als nicht ergangen; sonst wirkt er als rechtskräftiges Urteil. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.