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Urteil

23 KLs-31 Js 1072/23-1/24

Landgericht Detmold, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDT:2024:0223.23KLS31JS1072.23.00
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Tenor

Die Angeklagten sind des Totschlags schuldig.

Der Angeklagte P. wird unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Detmold vom 26. Oktober 2023, Aktenzeichen 3 Ds 23 Js 715/23-205/23, zu einer Einheitsjugendstrafe von

sechs Jahren sechs Monaten

verurteilt.

Die Angeklagten G. I. und X. A. werden jeweils zu einer Jugendstrafe von

fünf Jahren 

verurteilt.

Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen wird abgesehen.

Angewendete Vorschriften:

§§ 212 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB, 1, 3, 17, 18 JGG

§ 31 Abs. 2 JGG (nur für den Angeklagten P.).

Entscheidungsgründe
Die Angeklagten sind des Totschlags schuldig. Der Angeklagte P. wird unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Detmold vom 26. Oktober 2023, Aktenzeichen 3 Ds 23 Js 715/23-205/23, zu einer Einheitsjugendstrafe von sechs Jahren sechs Monaten verurteilt. Die Angeklagten G. I. und X. A. werden jeweils zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren verurteilt. Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen wird abgesehen. Angewendete Vorschriften : §§ 212 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB, 1, 3, 17, 18 JGG § 31 Abs. 2 JGG (nur für den Angeklagten P.). G r ü n d e : (für den Angeklagten P. abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO) I. Persönliche Verhältnisse 1. D. P. (nachfolgend P.) Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 15 Jahre alte Angeklagte P. wurde in der U. geboren und wuchs dort mit einer zwei Jahre jüngeren Schwester im elterlichen Haushalt auf. Als der Angeklagte vier Jahre alt war, wanderte sein Vater zunächst alleine nach Deutschland aus. Etwa ein halbes Jahr später, als der Angeklagte fünf Jahre alt war, folgte ihm der Rest der Familie. Die Familie fand eine Wohnung in Y., in der sie gemeinsam mit dem Angeklagten bis zu dessen Inhaftierung lebte. Der Vater des Angeklagten ist für eine Zeitarbeitsfirma in O. tätig. Seine Mutter arbeitet im Rahmen eines Minijobs als Reinigungskraft. Die heute 13-jährige Schwester wechselte von der Grundschule zunächst auf das Gymnasium in Y.. Aktuell besucht sie die Sekundarschule. Neben seiner Herkunftsfamilie hatte der Angeklagte engen Kontakt zu seiner Großmutter und dem Onkel väterlicherseits, die in unmittelbarer Nachbarschaft lebten. Nach seiner Ankunft in Deutschland besuchte der Angeklagte im Alter von fünf Jahren erstmals einen Kindergarten, in dem er sich schnell eingewöhnte und die deutsche Sprache erlernte. Regelgerecht wurde er in die Grundschule in V. eingeschult, die er schulisch mit durchschnittlichen Leistungen durchlief. Bereits ab der zweiten Klasse zeigten sich jedoch Verhaltensauffälligkeiten in Bezug auf die Einhaltung der vereinbaren Klassen- und Schulregeln sowie Problemen bei Konfliktlösungen mit Mitschülern. Das Verhalten des Angeklagten gegenüber den Lehrkräften war dagegen einwandfrei. Aufgrund seiner Leistungen erhielt der Angeklagte am Ende der Grundschulzeit eine eingeschränkte Realschulempfehlung und wechselte auf die M. I in E.. Bereits unmittelbar nach dem Wechsel ließen seine Leistungen kontinuierlich nach. In der siebten Klasse kam es zu einer deutlichen Verschlechterung der Noten, häufigen Fehlzeiten und Regelverstößen. Zur achten Klasse wechselte der Angeklagte daher auf die Hauptschule in L.. Diese besuchte er nur sporadisch. Bereits zum zweiten Halbjahr der achten Klasse fand ein erneuter Wechsel auf die Sekundarschule in V. statt, wo er im Zeitpunkt seiner Festnahme in dieser Sache das erste Halbjahr der neunten Klasse besuchte. Mit dem schulischen Einbruch zog sich der Angeklagte auch immer weiter aus seinem Elternhaus zurück. So nahm er etwa nicht mehr an gemeinsamen Mahlzeiten teil und geriet häufig mit seinen Eltern in Streit. Im Alter von 13 oder 14 Jahren konsumierte der Angeklagte erstmals Alkohol und Cannabis. Der Cannabiskonsum steigerte sich rasch, sodass der Angeklagte dieses bereits nach kurzer Zeit täglich rauchte. Schnell probierte er auch andere Betäubungsmittel, wie Amphetamin, LSD, Kokain, Ecstasy und verschiedene Medikamente aus. Mit 14 Jahren nahm er auch diese Betäubungsmittel regelmäßig ein. Im Sommer 2023 trank der Angeklagte nahezu täglich hochprozentigen Alkohol. Seine Freizeit verbrachte er fast ausschließlich mit Freunden ähnlichen Alters, darunter auch die Angeklagten I. und A., die teilweise ebenfalls intensiv Betäubungsmittel und Alkohol konsumierten. Mit vier bis fünf Freunden trank der Angeklagte täglich zwei bis drei Flaschen Wodka. Dazu rauchte er täglich drei bis vier Joints. Das Geld hierfür erhielt er von seinen Eltern und von Freunden. Besorgt über die Entwicklung des Angeklagten reisten seine Eltern mit ihm in den Oster- und Sommerferien 2023 jeweils in die U., wo der Angeklagte keinen Zugang zu Alkohol und Betäubungsmitteln hatte und abstinent lebte. Zurück in Deutschland verfiel der Angeklagte jedoch bereits nach kurzer Zeit wieder in alte Verhaltensmuster. Er trank täglich mit Freunden zwei bis drei Flaschen Wodka und konsumierte auch nahezu täglich drei bis vier Joints Cannabis und Amphetamine, wie Pep oder Ecstasy. Seit seiner Verhaftung in dieser Sache lebt der Angeklagte abstinent. Hierbei litt er anfangs nachts unter Schweißausbrüchen und verspürte Verlangen nach Alkohol. Am 08. November 2023 fand deshalb ein Gespräch mit der anstaltsinternen Suchtberatung statt. Da es dem Angeklagten jedoch bereits wieder besserging, wurden keine weiteren Maßnahmen eingeleitet. Erste körperliche Auseinandersetzungen erlebte der Angeklagte im Alter von 13 Jahren. Insbesondere, wenn er in der Gruppe mit anderen Jugendlichen unterwegs war, geriet er immer wieder in Schlägereien. Im Sommer 2021, noch im strafunmündigen Alter, würgte er in der Schule einen Mitschüler von hinten, bis dieser zu Boden ging. Seit Erreichen des 14. Lebensjahres ist der Angeklagte zwei Mal strafrechtlich in Erscheinung getreten: • Am 10. November 2022, rechtskräftig seit dem 10. November 2022, verurteilte ihn das Amtsgericht E. wegen Bedrohung zu 30 Stunden gemeinnütziger Arbeit (Az. 3 Ds 42 Js 1008/22-193/22). Hierbei stellte das Amtsgericht fest, dass der Angeklagte am 12. April 2022 in der E. Innenstadt mit zwei Freunden und zwei Mädchen, darunter der Schwester eines der Freunde, unterwegs war. Die Schwester fühlte sich von einem männlichen Zeugen belästigt, weshalb der Angeklagte diesen am Revers seiner Jacke packte. Im weiteren Verlauf zog der Angeklagte einen Nothammer aus seiner Jackentasche und hielt diesen in bedrohlicher Art und Weise direkt vor das Gesicht des Zeugen, um diesem Angst zu machen. Aufgrund dieser Geste entschuldigte sich der Begleiter des Zeugen bei dem Angeklagten, woraufhin dieser von dem Zeugen abließ und wegging. Bereits kurze Zeit später kam er jedoch erneut den Hammer ziehend und beleidigend auf den Zeugen zu. Eine weitere Eskalation konnte allein durch das Einschreiten von Mitarbeitern des Ordnungsamtes verhindert werden. Die Arbeitsstunden hat der Angeklagte vollständig abgeleistet. • Am 26. Oktober 2023, rechtskräftig seit dem 03. November 2023, verurteilte das Amtsgericht E. den Angeklagten wegen Besitzes von Betäubungsmitteln zu 40 Stunden unentgeltlicher gemeinnütziger Arbeit und erteilte ihm die Weisung, sich binnen einer Woche nach Rechtskraft des Urteils beim psychiatrischen Dienst des LK. zu melden, dort mindestens drei Beratungsgespräche zu vereinbaren und diese in der Folge binnen drei Monaten zuverlässig wahrzunehmen. Das Amtsgericht stellte fest, dass der Angeklagte am 27. Mai 2023 in seinem Zimmer in der elterlichen Wohnung in der Z.-straße ein Klemmverschlusstütchen mit 9,29 Gramm netto Marihuana aufbewahrte. Das Marihuana hatte er zuvor zum Eigenkonsum im N. für 80 € von einer unbekannten Person erworben. Der Vater des Angeklagten hatte die Tat der Polizei angezeigt. Bei der Findung der erziehungsangemessenen Sanktion wertete das Amtsgericht zugunsten des Angeklagten, dass dieser die Tat vollumfänglich einräumte, er auf freiwilliger Basis auf die Rückgabe der sichergestellten Betäubungsmittelmenge verzichtete und sich mit der außergerichtlichen Einziehung dieser zwecks Vernichtung einverstanden erklärte. Demgegenüber wurde zu seinen Lasten berücksichtigt, dass der Angeklagte bereits – wenn auch nicht einschlägig – vorbestraft war und die die angekaufte Menge an Betäubungsmitteln schon im gehobenen Bereich lag. Die Auflage und die Weisung aus dem Urteil waren im Zeitpunkt der Hauptverhandlung in dieser Sache noch nicht erledigt. Im unmittelbaren Anschluss an die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht E. am 26. Oktober 2023 wurde der Angeklagte in dieser Sache vorläufig festgenommen. Aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts E. vom 27. Oktober 2023, Az. 2 Gs 2157/23, befand er sich ab diesem Tag in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt J.. Im Rahmen der Untersuchungshaft zeigte der Angeklagte grundsätzlich ein höfliches Verhalten und war bemüht, Anweisungen Folge zu leisten. Zu seinen Mitgefangenen pflegte er ein spannungsfreies Verhältnis. Kleinere Regelverstöße, wie z.B. die zweimalige Verweigerung des Besuchs der Förderschulmaßnahme, wurden jeweils mit einem Tag Freizeitsperre geahndet. Während der Untersuchungshaft erhielt der Angeklagte regelmäßig Besuch von seinen Eltern. Am 20. Februar 2024 wurde der Angeklagte in die Justizvollzugsanstalt C. verlegt. 2. G. I. Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung ebenfalls 15-jährige Angeklagte G. I. wurde in K. geboren. Er wuchs gemeinsam mit seinen vier leiblichen Geschwistern, von denen zwei älter (17 und 19 Jahre) und zwei jünger (12 und 9 Jahre) sind, bei seinen Eltern auf. 2016 verließ die Mutter des Angeklagten mit ihren Kindern K. und gelangte über ein Flüchtlingslager in Belgien etwa ein halbes Jahr später nach Deutschland. Der Vater blieb aus unbekannten Gründen in K. zurück. In Deutschland war die Familie von 2017 bis 2021 in einer Flüchtlingsunterkunft in Y. untergebracht. 2022 bezogen sie dort eine etwa 80 Quadratmeter große Wohnung, in welcher der Angeklagte ein Zimmer gemeinsam mit seinen beiden Brüdern bewohnte. Seit 2020 besitzt die Familie eine Aufenthaltsgenehmigung. Die Mutter des Angeklagten hat in Deutschland eine Ausbildung zur Krankenschwester absolviert und arbeitet seit April 2023 in Vollzeit im Seniorenzentrum W. in Y.. Zu seiner Mutter und den Geschwistern hat der Angeklagte ein gutes Verhältnis. Zu seinem Vater hatte der Angeklagte nach dem Weggang aus K. regelmäßig zwei Mal pro Woche telefonischen Kontakt. Anfang 2023 verstarb der Vater im Alter von 49 Jahren an den Folgen massiven Alkoholmissbrauchs, den er bis 2017 betrieben hatte. An der Beerdigung konnte der Angeklagte nicht teilnehmen, was er sehr bedauerte. In K. besuchte der Angeklagte den Kindergarten. Im Alter von sechs oder sieben Jahren nahm er an einem Vorschulprojekt teil. Während der Zeit in Belgien wurde der Angeklagte nicht beschult. Erst in Deutschland besuchte er im Jahr 2016 eine Grundschule, wobei er aufgrund seines Alters unmittelbar in die dritte Klasse eingeschult wurde. Der Angeklagte erlernte schnell die deutsche Sprache und durchlief in der Folge problemlos die Grundschulzeit. Anschließend wechselte er auf die Sekundarschule in V.. Während der Angeklagte bis zur achten Klasse schulisch zufriedenstellende Leistungen zeigte, änderte sich dies mit dem Tod des Vaters. Der Angeklagte begann – zunächst stundeweise – die Schule zu schwänzen. Immer häufiger kehrte er abends nicht nach Hause zurück, sodass ihn seine Mutter im Ort suchte. Im Sommer 2023 wechselte der Angeklagte auf die R. nach E., wo er aufgrund unzureichender Leistungen die neunte Klasse wiederholen musste. Nach dem Schulwechsel verbesserten sich das Verhalten und die Leistungen des Angeklagten kurzfristig. Bereits nach etwa eineinhalb Monaten begann der Angeklagte jedoch wieder, die Schule zu schwänzen, zuletzt an zwei bis drei Tagen in der Woche. In dieser Zeit lernte der Angeklagte I. über den H. auch den Angeklagten P. kennen. Dieser konsumierte zu dieser Zeit bereits regelmäßig Alkohol und Betäubungsmittel. Dies machte den Angeklagten I. neugierig, sodass auch er – zunächst an den Wochenenden – begann, in der Gruppe hochprozentigen Alkohol, insbesondere Wodka, zu trinken. Bereits nach kurzer Zeit steigerte sich dieser Konsum erheblich und der Angeklagte trank nahezu täglich etwa zwei bis drei Flaschen Wodka mit vier bis fünf Freunden. Zusätzlich rauchte er täglich bis zu zwei Gramm Cannabis, welches er ebenfalls über den Angeklagten P. kennengelernt hatte. Suchtdruck hat der Angeklagte zu keinem Zeitpunkt verspürt. Auch nach seiner Inhaftierung in dieser Sache litt der Angeklagte nicht unter Entzugserscheinungen. Bereits ab dem Jahr 2022 war der Angeklagte immer wieder in kleinere Schlägereien verwickelt. Das Erziehungsregister des Angeklagten enthält einen Eintrag. Am 05. Januar 2023 sah die Staatsanwaltschaft E. in einem Verfahren wegen Sachbeschädigung in Tateinheit mit Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen gemäß § 45 Abs. 1 JGG von der Verfolgung ab (Az. 42 Js 38/23). Der Angeklagte hatte am 08. September 2022 auf dem Gelände eines Sportvereins ein Hakenkreuz in einen Tisch geritzt und diesen dadurch beschädigt. In dieser Sache wurde der Angeklagte am 26. Oktober 2023 an seiner Wohnanschrift vorläufig festgenommen. Seit dem 27. Oktober 2023 verbüßte er aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts E. vom selben Tag (Az. 2 Gs 2158/23) Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt T.. In der Untersuchungshaft bot der Angeklagte keinen Anlass für Konfliktregelungen oder Disziplinarverfahren. Teilweise zeigte er kindisches Verhalten und musste an die Hausregeln erinnert werden. Anweisungen kam er dann aber in der Regel nach. Zu seinen Mitgefangenen unterhielt er ein kameradschaftliches und konfliktfreies Verhältnis. Seit dem 19. Dezember 2023 besuchte der Angeklagte die anstaltsinterne Schule und nahm dort am Aufbaulehrgang 4 zur Erfüllung seiner Schulpflicht teil. Besuche erhielt der Angeklagte von seiner Mutter und den Geschwistern in unregelmäßigen Abständen. Am 22. Februar 2024 wurde der Angeklagte in die Justizvollzugsanstalt C. verlegt. 3. X. A. Der Angeklagte X. A. ist der jüngste der drei Angeklagten. Im Zeitpunkt der Hauptverhandlung war er ebenfalls 15 Jahre alt. X. A. wurde in E. geboren und wuchs mit einer älteren Schwester (19 Jahre) und einem jüngeren Bruder (11 Jahre) bei seinen Eltern in Y. auf. Beide Eltern waren im Schichtdienst in Vollzeit erwerbstätig. Die Mutter des Angeklagten arbeitete als Gabelstaplerfahrerin bei der F. in B., der Vater war im Sportwetten-Büro „Q.“ in E. beschäftigt. Die Betreuung der Kinder übernahmen die Eltern abwechselnd, teilweise sprang auch die älteste Tochter ein, die als Hilfsarbeiterin im S. tätig ist und eine Ausbildung zur Krankenschwester anstrebt. Die Familie hatte untereinander ein enges Verhältnis und fuhr regelmäßig gemeinsam in den Urlaub in die U., wo sie Verwandte besuchten. Der Angeklagte durchlief problemlos den Kindergarten und die Grundschule in V.. Nach dem Wechsel auf das Gymnasium in Y. verschlechterten sich seine Noten, insbesondere in Mathematik, erheblich. Außerdem kam es zu Konflikten des Angeklagten und seine Eltern mit den Lehrern bzw. der Schulleitung, sodass der Angeklagte nach der sechsten Klasse die Schule wechseln musste. Die Bemühungen der Eltern, den Angeklagten auf der örtlich nahen Sekundarschule in V. anzumelden, scheiterten, sodass der Angeklagte auf die M. nach UR. kam. Dies war für den Angeklagten mit einem erheblichen Anfahrtsweg verbunden, den er zu Fuß und mit dem Zug zurücklegte. Es kam zu zahlreichen Verspätungen und vermehrten Fehlzeiten, bis der Angeklagte die Schule schließlich gar nicht mehr besuchte. Ab Sommer 2023 ging der Angeklagte auf die Hauptschule in L., wo er wieder regelmäßig am Unterricht teilnahm. Von seinem 4. bis zum 12. Lebensjahr spielte der Angeklagte Fußball in einem Verein in V.. Aufgrund personeller Wechsel und gesundheitlicher Probleme – der Angeklagte leidet unter einer Pollenallergie und Asthma – verlor er jedoch die Motivation und hörte auf. Danach verbrachte der Angeklagte seine Freizeit überwiegend mit Freunden und hielt sich zuletzt nahezu täglich im VZ. KP. in V. auf. Zu dem Freundeskreis des Angeklagten zählte unter anderem der Angeklagte I., mit dem der Angeklagte A. viel Zeit verbrachte. Die Familie A. nahm I. im Sommer 2023 mit in den U.-urlaub. Den Angeklagten P. lernte der Angeklagte A. gemeinsam mit dem Angeklagten I. im Sommer 2023 kennen. Alkohol konsumierte der Angeklagte A. erstmals im Alter von 12 Jahren. Hierbei trank er eine Flasche Jägermeister, wovon er sich erbrach. Die Eltern des Angeklagten bemerkten den Rausch ihres Sohnes und sanktionierten ihn mit Hausarrest. Dennoch trank der Angeklagte weiterhin gelegentlich Alkohol. Nach etwa einem Jahr steigerte sich der Konsum erheblich. Vor seiner Inhaftierung in dieser Sache trank der Angeklagte an vier bis fünf Tagen in der Woche Alkohol, insbesondere Wodka. An drei bis vier Tagen davon trank er, bis er in einen Rauschzustand gelangte. Mehrere Male erbrach er infolge des Alkoholmissbrauchs. Nach seiner Inhaftierung verspürte der Angeklagte etwa drei Wochen lang ein Verlangen nach Alkohol. Betäubungsmittel hat der Angeklagte aufgrund der eindringlichen Warnung seiner Eltern nie probiert. Ebenfalls mit 12 Jahren zeigte der Angeklagte vorübergehend selbstverletzendes Verhalten. Er fügte sich zwei Mal Schnittverletzungen mit einem Messer am Unterarm zu. Nach einer Aussprache mit seinen Eltern trat das Verhalten nicht mehr auf. In dieser Zeit beging der Angeklagte auch erste, kleinere Diebstahlstaten. Sofern es zu Ermittlungsverfahren kam, wurden diese wegen Strafunmündigkeit des Angeklagten eingestellt. Motiv des Angeklagten war jeweils, die Taten „für die Gruppe“ zu begehen. In diesem Zusammenhang fiel es dem Angeklagten häufig schwer, sich von ungünstigen Einflüssen abzugrenzen und „Nein“ zu sagen. Seit seiner Strafmündigkeit ist der Angeklagte strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Das Erziehungsregister enthält keinen Eintrag. In dieser Sache wurde der Angeklagte am 26. Oktober 2023 in seiner elterlichen Wohnung vorläufig festgenommen. Seit dem 27. Oktober 2023 verbüßt er aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts E. (2 Gs 2159/23) vom selben Tag Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt C.. In der Untersuchungshaft zeigte sich der Angeklagte anfangs stark belastet, konnte sich aber im Laufe der Zeit emotional stabilisieren. Im Umgang mit den Bediensteten verhielt er stets freundlich und angemessen. Am 09. Januar 2024 wurde gegen ihn ein Disziplinarverfahren wegen Sachbeschädigung eingeleitet. Der Angeklagte absolvierte in der Untersuchungshaft ein Praktikum in einer niederschwelligen arbeitstherapeutischen Maßnahme und nahm am Schulunterricht teil. II. Feststellungen Vorgeschichte: Am 25. Oktober 2023 gegen 18:00 Uhr hielten sich die Angeklagten zunächst an der EJ. in der Innenstadt von Y. auf. Die Angeklagten hatten insgesamt zwei Flaschen Wodka Gorbatschow zu je 0,7 Litern mit einem Alkoholgehalt von 37,5 % dabei. Eine der Flaschen hatten die Angeklagten P. und A. bereits am Nachmittag zu zweit zu etwa gleichen Teilen zur Hälfte ausgetrunken. Den genauen Zeitpunkt des Konsums konnte die Kammer nicht feststellen. Von der EJ. aus gingen die Angeklagten zum Evangelischen Kindergarten im IK.-weg in Y., wo sie gegen 18:10 Uhr eintrafen. Im umzäunten Außengelände setzten die drei sich auf eine Bank, die sich unmittelbar vor dem Kindergartengebäude unter einer Überdachung befand, tranken gemeinsam Alkohol und hörten Musik. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt zwischen 18:10 Uhr und 19:20 Uhr begab sich der Angeklagte P. zu einem in unmittelbarer Nähe des Kindergartens wohnenden Dealer, um bei diesem eine unbekannte Menge Amphetamin und Cannabis zu kaufen. Von dem Amphetamin konsumierte der Angeklagte P. noch bei dem Verkäufer zwei Portionen, deren genaue Menge die Kammer nicht aufklären konnte. Das übrige Amphetamin und das Cannabis nahm der Angeklagte P. mit und kehrte zu den weiteren Angeklagten am Kindergarten zurück. Als der Angeklagte P. gegen 19:20 Uhr am Kindergarten ankam, hielt sich dort auch der 47-jährige QZ. auf. QZ. war den Angeklagten aus der Obdachlosenszene von V. bekannt. Er war während der Abwesenheit des Angeklagten P. über den Zaun des Kindergartengeländes geklettert und hatte sich neben dem Angeklagten I. auf die Bank gesetzt. Beim Eintreffen des Angeklagten P. unterhielt sich QZ. mit den Angeklagten I. und A.. Der Angeklagte P. setzte sich zu den dreien auf die Bank. Er rauchte einen Joint mit Cannabis und gab diesen auch an den Angeklagten I. weiter, der daran mehrfach zog. Außerdem übergab der Angeklagte P. dem Angeklagten I. eine unbekannte Menge Amphetamin, welches dieser durch die Nase konsumierte. Der Angeklagte I. hatte zuvor noch nie Amphetamin konsumiert. Im Verlauf des Gesprächs nahm QZ., der bereits bei seinem Eintreffen erkennbar alkoholisiert war, ohne die Angeklagten zu fragen, eine der beiden Wodkaflaschen, welche die Angeklagten mit sich führten und die noch etwa zu einem Viertel gefüllt war, an sich und trank daraus. Die Flasche erhielten die Angeklagten nicht zurück. Die übrigen rund 0,9 Liter Wodka hatten die Angeklagten im Zeitraum von 18:10 Uhr bis 19:20 Uhr zu etwa gleichen Teilen getrunken. Durch den Konsum des Alkohols und – bei den Angeklagten P.und I. – der Betäubungsmittel gerieten alle Angeklagten in einen Rauschzustand. Der Angeklagte P. erreichte dabei einen Wert von maximal 2,5 Promille, der Angeklagte I. von maximal 1,9 Promille und der Angeklagte A. von maximal 3,0 Promille. Während sich die Angeklagten unterhielten, zog QZ. ein Messer, welches er an einer Kette um den Hals trug, aus der Scheide und zeigte es den Angeklagten. Die Angeklagten fühlten sich hiervon zwar nicht bedroht, waren von QZ. jedoch zunehmend genervt. Zum einen ärgerte sie, dass sich QZ. ungefragt an ihrem Alkohol bedient hatte. Zum anderen begann QZ. an der Jacke des Angeklagten I. zu zupfen, was diesen erheblich störte. Mehrfach forderte er QZ. vergeblich auf, damit aufzuhören. Im Anschluss begann QZ., die Angeklagten immer wieder zu umarmen. Auf die Aufforderung der Angeklagten, dies zu unterlassen, reagierte er mit lautstarkem Lachen. Tatgeschehen: Die Angeklagten entschlossen sich spätestens zu diesem Zeitpunkt, QZ. seine Grenzen aufzuzeigen, indem sie ihn im bewussten und gewollten Zusammenwirken körperlich verletzen und die Verletzungshandlungen mit dem Mobiltelefon filmen wollten. Der Angeklagte I. wollte dem QZ. einen gezielten Faustschlag in das Gesicht versetzen. Der Angeklagte P. sollte dies filmen, hielt es aber – ebenso wie der Angeklagte A. – für möglich und nahm es billigend in Kauf, gegebenenfalls auch selbst den QZ. körperlich anzugreifen und zu verletzen. Das Tatvideo wollten die Angeklagten später in den sozialen Medien verbreiten, um mit ihrer Tat zu prahlen. Aufgrund ihrer jeweiligen Intoxikation war die Fähigkeit der Angeklagten, das Unrecht ihres Handelns einzusehen, nicht beeinträchtigt. Jedoch war ihre Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, erheblich vermindert. Aufgehoben war ihre Steuerungsfähigkeit nicht. In Ausführung ihres Tatplans forderte der Angeklagte I. den Angeklagten P. auf, mit seinem (I.`s) Mobiltelefon die Videoaufnahme zu starten. Dem kam der Angeklagte P. nach, wobei sich aufgrund der Dunkelheit auch das Kameralicht des Mobiltelefons einschaltete. Die Kamera zunächst auf den Boden gerichtet äußerte der Angeklagte P. sodann lautstark: „So, Discord“, was dem Angeklagten I. den Start der Aufnahme signalisierte. Unmittelbar im Anschluss fügte P. hinzu: „Für die Chayas“. Diese Äußerung wurde von den Angeklagten häufig als Einleitung gemeinsamer Videoaufnahmen verwendet. Wie geplant, richtete der Angeklagte P. sodann die Kamera auf QZ.. Dieser war bereits im Begriff gewesen wegzugehen. Dies hatte der Angeklagte A. bemerkt und erkannt, dass der gemeinsame Tatplan in Gefahr war. Er hatte daher den QZ. angesprochen, um ihn aufzuhalten. Tatsächlich war QZ. stehen geblieben und hatte sich dem Angeklagten A. zugewandt. Der Angeklagte P. schwenkte die Kamera auf den Angeklagten I.. Als dieser erkannte, dass er im Bild war, sprach er QZ. mit den Worten „Ey QZ., alles jut bei dir?“ an und ging auf diesen zu. QZ. korrigierte den Angeklagten I., indem er äußerte: „QZ.!“, was der Angeklagte P. wiederholte. Währenddessen holte der Angeklagte I. tatplangemäß mit seinem rechten Arm weit nach hinten aus, um Schwung zu holen, und versetzte QZ. mit voller Wucht einen Faustschlag auf die rechte Gesichtshälfte. QZ. blickte zu diesem Zeitpunkt links an dem Angeklagten I. vorbei in Richtung des Angeklagten A., der QZ. weiterhin ablenkte. Anders, als von dem Angeklagten I. erwartet, ging QZ. durch seinen Faustschlag nicht zu Boden. Er konnte sich fangen und taumelte in die Richtung des Angeklagten I.. Dieser ging erneut auf QZ. los und packte ihn im Bauchbereich an seiner Kleidung, um ihn seitlich zu Boden zu ziehen. So wollte er das Vorhaben der Angeklagten, QZ. eine Abreibung zu verpassen, weiter umsetzen. QZ. – durch den Faustschlag gewarnt und insofern in Erwartung weiterer körperlicher Übergriffe – packte den Angeklagten I. ebenfalls an der Kleidung, um sich zu verteidigen. Durch die anschließende Rangelei fielen beide zu Boden, wo sie weiterkämpften. Nun kam auch der Angeklagte A. hinzu, um QZ. – entsprechend des gemeinsamen Tatplans – ebenfalls körperlich anzugehen und seinem Freund zu helfen. Hierbei bekam er von QZ. einen Schlag ins Gesicht, der den Angeklagten A. am rechten Jochbein traf und dort eine etwa drei Millimeter breite Prellmarke hinterließ. Der Angeklagte A. wurde infolgedessen immer aggressiver und versetzte QZ. mindestens drei Faustschläger und mindestens einen Tritt. Währenddessen dauerte das Gerangel zwischen dem Angeklagten I. und QZ. weiter an. Als der Angeklagte P. erkannte, dass sich QZ. weiter zur Wehr setzte und die Angeklagten I. und A. mit diesem nicht fertig wurden, entschloss er sich, in das Geschehen einzugreifen und dies erneut mit dem Mobiltelefon des Angeklagten I. zu filmen. Er zog ein in einer Messerscheide am Gürtel seiner Jeanshose befindliches, spitz zulaufendes Messer mit einer Klingenlänge von 13,5 Zentimetern hervor, um QZ. damit zu verletzen. Hierbei war dem Angeklagten P. bewusst, dass die Stiche mit dem Messer für QZ. tödlich sein könnten, was er zumindest billigend in Kauf nahm, um seinen Freunden zu helfen und QZ. nunmehr endgültig die geplante Abreibung zu verpassen. Das Messer hatte der Angeklagte P., der – wie die Angeklagten I. und A. wussten – ein Messerfanatiker war, erst kürzlich erworben. An dem Tattag hatte er es mitgenommen und den Angeklagten I. und A. vor der Tat gezeigt. Mit dem Messer in der linken Hand und dem Mobiltelefon in der rechten Hand startete P. die Videoaufnahme, wobei das Hilfslicht eingeschaltet war. Der Angeklagte A., der unmittelbar neben QZ. stand, sah das Messer in der Hand von P. und erkannte, dass dieser mit dem Messer auf QZ. losgehen wollte. Da er und der Angeklagte I. mit QZ. alleine nicht fertig wurden und er an dem gemeinsamen Tatplan, QZ. eine Abreibung zu verpassen, weiter festhielt, war A. mit dem Einsatz des Messers durch P. einverstanden. Er erkannte und nahm billigend in Kauf, dass QZ. durch die Messerstiche versterben könnte. Er war bereit, den Angeklagten P. hierbei durch eigene Handlungen zu unterstützen, was der Angeklagte P. auch wahrnahm, da der Angeklagte A. weiterhin angriffs- und unterstützungsbereit in seiner unmittelbaren Nähe stand. Unmittelbar nach dem Ziehen des Messers ging der Angeklagte P. auf QZ. zu und stach ihm mit dem Messer in den Oberkörper. QZ. schrie vor Schmerzen laut auf. Direkt im Anschluss äußerte P.: „Verpiss Dich, man!“. Spätestens zu diesem Zeitpunkt bemerkte auch der Angeklagte I., der weiterhin mit QZ. rangelte, dass der Angeklagte P. mit dem Messer auf QZ. einstach. Auch ihm war bewusst, dass sie aufgrund der Gegenwehr von QZ. ihr ursprüngliches Vorhaben, diesen durch Faustschläge und Tritte in die Schranken zu weisen, nicht umsetzen konnten und war daher mit dem Einsatz des Messers einverstanden, um ihren Tatplan nun doch noch verwirklichen zu können und die Situation zu beenden. Die Möglichkeit einer tödlichen Verletzung von QZ. erkannte er und nahm sie billigend in Kauf. Auch er wollte den Angeklagten P. durch seine Anwesenheit und ggf. weiterer Verletzungshandlungen gegenüber QZ. unterstützen, was der Angeklagte P. erkannte, da der Angeklagte I. weiter mit QZ. kämpfte. In Kenntnis und Billigung des Messereinsatzes rangelte der Angeklagte I. weiterhin mit QZ., wobei sich beide gegenseitig am Arm festhielten und I. auf QZ. einschlug. Der in unmittelbarer Nähe stehende A. schrie zeitgleich: „Ich hau Dir noch eine rein“. Schließlich konnte sich I. von QZ. losreißen und aufstehen. Im weiteren Verlauf versetzte der Angeklagte P. – in Ausführung des gemeinsam gefassten Tatplans, QZ. nunmehr durch den Einsatz des Messers seine Grenzen aufzuzeigen – einen weiteren Stich gegen den Oberkörper. Der Angeklagte A. kommentierte das Geschehen mit: „Kleiner Bastard“, wobei die Kammer nicht feststellen konnte, ob dies unmittelbar vor oder nach dem zweiten Stich erfolgte. QZ. lag zu diesem Zeitpunkt noch immer auf dem Boden. Direkt nach der Äußerung des Angeklagten A. kniete sich der Angeklagte P. auf den Oberkörper des am Boden liegenden QZ.. Dieser hielt sich an der Trainingsjacke des Angeklagten P. fest. Daraufhin stach der Angeklagte P. mit dem Messer in den rechten Brustkorb von QZ. und äußerte: „Lass mich jetzt los, Alter!“. Aufgrund der durch diesen weiteren Messerstich verursachten Schmerzen ließ QZ. den Angeklagten P. los, der aufstand. QZ. selbst drehte sich nach rechts zur Seite und setzte sich auf. Mit der rechten Hand stützte er sich am Boden ab und versuchte, über die rechte Seite aufzustehen. Dies gelang ihm jedoch nicht, da ihn der Angeklagte A. an der Schulter packte und nach hinten zog. QZ. kippte leicht nach hinten, kam in den Vierfüßlerstand und versuchte erneut aufzustehen. Daraufhin ging der Angeklagte P. auf QZ. zu und rammte ihm von links das Messer in den rechten Rückenbereich. QZ. schrie vor Schmerzen laut auf. Währenddessen hielt entweder der Angeklagte A. oder der Angeklagte I. QZ. an der Schulter fest. Trotz der relativ geringen Einstichtiefe blieb das Messer im Rücken stecken. Noch während das Messer im Rücken des QZ. steckte, geriet der Angeklagte A. mit Blickrichtung QZ. zwischen diesen und den Angeklagten P.. Im nächsten Moment zog der Angeklagte P. das Messer aus dem Rücken und lief in Richtung des Kindergartengebäudes weg. Die Angeklagten I. und A. versetzten QZ. weitere Schläge, woraufhin P. sinngemäß rief: „Ich hab den abgestochen, geht da weg“. Daraufhin ließen die Angeklagten I. und A. von QZ. ab und folgten dem Angeklagten P.. Durch die Schläge und Tritte der Angeklagten erlitt QZ. an der Stirn rechts eine bis 2,8 Zentimeter durchmessende, rötlich-bräunliche Hautunterblutung mit dezenter Weichteilschwellung sowie direkt unterhalb des rechten äußeren Augenbrauenrandes eine 1,9 Zentimeter lange, geradlinige Hautdurchtrennung, wobei das Weichgewebe in direkter Umgebung deutlich geschwollen und bläulich unterblutet war. Am Unterrand des rechten Augenlides entstand eine weitere Hautdurchtrennung von 2,7 Zentimeter Länge. Im äußeren Bereich der linken Augenbraue erlitt QZ. eine bis drei Zentimeter durchmessende hochgradige Weichteilschwellung, bei der die Haut bläulich unterblutete, jedoch intakt blieb. Daneben fügte der Angeklagte P. dem QZ. durch die Messerstiche insgesamt drei Stichverletzungen an der rechten Brustkorbseite zu. Zwei Verletzungen unterhalb der Achselhöhle hatten eine Stichkanallänge von 3,8 Zentimeter bis 4,8 Zentimeter. Einer der beiden Stichkanäle endete am Schulterblatt. Der zweite durchstach durch den vierten Zwischenrippenbogen den rechten Lungenmittellappen und stach den rechten Lungenunterlappen an. Dies führte zu einer erheblichen Blutung in die rechte Brustkorbhöhle und nach außen. An der Außenseite des rechten Brustkorbs erlitt QZ. eine Stichverletzung, die die rechte Brustkorbhöhle tangential eröffnete und nach Durchstich des Zwerchfells zu einem Nierenanstich führte, wobei die Stichkanallänge maximal ca. elf Zentimeter betrug und es ebenfalls zu einem hohen Blutverlust kam. Die vierte Stichverletzung am Rücken rechts blieb oberflächlich, da das Messer durch das Schulterblatt gestoppt wurde. In welcher Reihenfolge die Stiche den QZ. trafen, vermochte die Kammer – mit Ausnahme der zuletzt zugefügten Stichverletzung am Rücken – nicht festzustellen. Trotz seiner erheblichen Verletzungen gelang es QZ., nachdem die Angeklagten gegangen waren, über das Kindergartengelände zu dem Zaun in Richtung UP.-weg/AA.-weg zu gelangen und diesen zu übersteigen. Unmittelbar hinter dem Zaun verblutete QZ. frühestens 15 Minuten nach Zufügen der Messerstiche infolge der multiplen Stichverletzungen. Die Verletzungen von QZ. hatten alle Angeklagten vorhergesehen und zumindest billigend in Kauf genommen. Alle Angeklagten hielten es auch für möglich und nahmen zumindest billigend in Kauf, dass die Stichverletzungen für QZ. tödlich waren und er in der Folge daran versterben könnte. Eine QZ. im Rahmen der Obduktion am 27. Oktober 2023 entnommene Blutprobe mit Oberschenkelvenenblut ergab einen Wert von 2,13 Promille Alkohol. Der Alkoholwert im Urin lag bei 2,76 Promille. Nachtatgeschehen: Noch auf dem Außengelände des Kindergartens säuberte der Angeklagte P., was zumindest der Angeklagte A. sah, das blutverschmierte Tatmesser mit Blättern. Er legte es außerhalb des Geländes auf den Reifen eines dort abgestellten Anhängers, damit es im Falle einer Kontrolle bei ihm nicht aufgefunden würde. Gegen 19:35 Uhr machten sich die drei Angeklagten vom Kindergarten auf den Weg zum VZ. KP., wo sie gegen 19:52 Uhr ankamen. Dort schauten sie gemeinsam das zweite Tatvideo, bei dem der Angeklagte P. das Messer gegen QZ. eingesetzt hatte. Hierbei entstand zwischen den Angeklagten eine Diskussion, ob der Angeklagte P. QZ. wirklich getötet hatte, was alle jedoch weiterhin für möglich hielten. Als das CI. um 20:00 Uhr schließen sollte, baten die Angeklagten die Mitarbeitern RB., noch eine halbe Stunde länger bleiben zu dürfen. Aufgewühlt und offener als gewohnt erzählten die Angeklagten RB. von einem Streit mit einem „Junkie“, der sie angeblich mit einem Messer bedroht habe, wobei es auch zu einer Schlägerei gekommen sei. Bewusst wahrheitswidrig führten sie weiter aus, der „Junkie“ habe sie auch noch eine Strecke lang verfolgt, woraufhin sie in das CI. gekommen seien. RB. schloss daraufhin die Eingangstür ab und erlaubte den Angeklagten, noch 30 Minuten länger zu bleiben. Gegen 20:30 Uhr kam WO., der mit den Angeklagten befreundet war, dazu. Alle vier verabschiedeten sich von der Mitarbeiterin RB. und gingen in den zum CI. gehörenden Pavillon im Garten. Dort erzählten die drei Angeklagten dem WO., dass sie einen „Mord“ an einem Obdachlosen begangen hätten. Gegen 20:44 Uhr brachen die Angeklagten vom VZ. wieder auf. Die Angeklagten P. und I. begaben sich gemeinsam zum Bahnhof nach Y. und fuhren von dort nach C., wo sie gegen 21:27 Uhr eintrafen, sich kurzzeitig auf dem Bahnhofsgelände aufhielten, und um 21:33 Uhr zurück nach Y. fuhren, wo sie um 22:11 Uhr ankamen. Vom Bahnhof liefen die beiden Angeklagten zum Parkplatz ER. in Y., welcher sich in unmittelbarer Nähe zu der Wohnanschrift des Angeklagten A. befindet. Der Angeklagte A. war zwischenzeitlich um 21:33 Uhr in dem Kiosk des SQ. gewesen, um sich etwas zu essen zu kaufen, und hielt sich nunmehr in der elterlichen Wohnung auf. Vom ER. Parkplatz aus rief der Angeklagte I. den Angeklagten A. an, der sich zu den Angeklagten gesellte. Gegen 23:11 Uhr entschlossen sich die Angeklagten, zum Tatort zurückzukehren, um sich Gewissheit darüber zu verschaffen, ob der Angeklagte P. QZ. tatsächlich tödliche Verletzungen mit dem Messer zugefügt hatte, was alle weiterhin für möglich hielten. Gegen 23:23 Uhr kamen die Angeklagten am Kindergarten an und suchten grob das Außengelände ab. Nachdem sie dort zwar Blut auf dem Boden sahen, QZ. jedoch nicht mehr vorfanden, gingen sie davon aus, dass dieser aufgrund der Messerstiche doch nicht verstorben war, worüber die Angeklagten sehr erleichtert waren. Gegen 23:27 Uhr verließen sie das Kindergartengelände wieder und begaben sich zum Keller des Wohnhauses des Angeklagten X.. Auf dem Weg holte der Angeklagte P. das Messer unter dem Anhänger hervor und steckte es wieder ein. Im Keller des Wohnhauses des Angeklagte A. sendete der Angeklagte I. gegen 23:55 Uhr das längere zweite Tatvideo, welches den Einsatz des Messers zeigte, an den EM. und das kürzere erste Tatvideo, auf dem sein Schlag gegen QZ. zu sehen war, an den EE.. Etwa eineinhalb Stunden später schickte der EE. das kürzere Tatvideo dem EM., welcher sodann beide Videos an den NI. weiterleitete. NI. stellte die Videos am Mittag des 26. Oktober 2023 in eine Snapchat-Gruppe, zu der auch der PD. gehörte. PD., der von der Tat bereits aus der Presse erfahren hatte, überbrachte die Tatvideos gegen 15:00 Uhr der Polizei. Er benannte die Angeklagten P. und I. als Täter. Festnahme und Aufklärungshilfe : Die Angeklagten P. und I. wurden noch am 26. Oktober 2023 festgenommen. Nach seiner Festnahme um 16:40 Uhr im Amtsgericht E. machte der Angeklagte P. im Rahmen seiner ersten Vernehmung als Beschuldigter am 26. Oktober 2023 gegenüber den Ermittlungsbehörden umfassende und im Wesentlichen geständige Angaben zum Tatgeschehen. Darüber hinaus benannte er den Angeklagten A., dessen Beteiligung an der Tat den Ermittlungsbehörden bis zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt war, als weiteren Täter. Durch seine freiwilligen und frühzeitigen Angaben hat der Angeklagte P. wesentlich zur Aufklärung der Tat beigetragen. Auch der Angeklagte I. ließ sich unmittelbar nach seiner Festnahme um 19:01 Uhr an seiner Wohnanschrift in der ersten Vernehmung als Beschuldigter zumindest teilgeständig ein. Er räumte ein, den ersten Faustschlag gegen QZ. abgegeben zu haben. Den Angeklagten A. benannte er als weiteren Täter. A. war den Ermittlungsbehörden zuvor nicht als Täter bekannt. Durch seine freiwilligen und frühzeitigen Angaben hat der Angeklagte I. wesentlich zur Aufklärung der Tat beigetragen. Aufgrund der Angaben der Angeklagten P. und I. wurde der Angeklagte A. am 26. Oktober um 23:30 Uhr in seiner elterlichen Wohnung festgenommen. Folgen der Tat : Die Familie von QZ. leidet sehr unter den Folgen seines gewaltsamen Todes. So sah sich die Mutter nicht in der Lage, an der Hauptverhandlung vor der Kammer teilzunehmen. Gleiches gilt für den 19 Jahre alten Sohn des Verstorbenen, der seit seinem 14. Lebensjahr bei den Großeltern lebt und kürzlich sein Abitur gemacht hat. In der Zeit nach der Tat und im Vorfeld der Hauptverhandlung vor der Kammer hat die regionale und überregionale Presse intensiv über das Verfahren berichtet, was für die Angeklagten und ihre Familie belastend war. III. Einlassung der Angeklagten Die Angeklagten haben sich zur Sache wie folgt eingelassen: 1. P. a) Angaben in der Hauptverhandlung Im Rahmen der Hauptverhandlung hat der Angeklagte berichtet, er sei am Tattag zunächst mit dem Angeklagten A. und dem Zeugen H. in der Innenstadt von Y. unterwegs gewesen. Er und A. hätten zwei Flaschen Wodka gekauft und aus einer Flasche bereits die Hälfte zu etwa gleichen Teilen getrunken. Auf Nachfragen der Kammer bestätigte der Angeklagte, dass es sich dabei um zwei Flaschen Wodka Gorbatschow zu je 0,7 Litern mit einem Alkoholgehalt von 37,5 % gehandelt habe. Später sei der Angeklagte I. dazu gekommen. Im weiteren Verlauf habe sich der H. verabschiedet und er sei mit den Angeklagten I. und A. zum Kindergarten gegangen. Dort habe man zu dritt den Rest der zwei Wodkaflaschen getrunken. Er sei dann kurz weggegangen, um in der Nähe des Kindergartens Amphetamin und Gras zu kaufen. Von dem Amphetamin habe noch beim Dealer zwei Nasen gezogen, welche der Verkäufer auf einem Tablet vorbereitet gehabt habe. Als er mit dem übrigen Amphetamin und Cannabis zum Kindergarten zurückgekehrt sei, sei QZ. dort gewesen. Diesen habe er aus V. bereits gekannt. QZ. habe sich mit den Angeklagten I. und A. unterhalten. Er habe dann Cannabis geraucht, welches er auch I. zum Konsum gegeben habe. I. habe außerdem Amphetamin von ihm bekommen und konsumiert. Er, der Angeklagte P., habe eigentlich woanders hingehen wollen. QZ. habe ihnen dann sein Messer gezeigt. Das sei nicht böse gemeint gewesen, habe aber genervt. Der Angeklagte I. habe ihn daraufhin aufgefordert, ihn zu filmen. Zu diesem Zeitpunkt habe er das Mobiltelefon von I. bereits in der Hand gehalten. Es sei klar gewesen, dass es zu Körperverletzungshandlungen kommen sollte. Es sei zu der Zeit nicht dunkel gewesen. Sie hätten sich alle sehen können. Er habe dann die Aufnahme gestartet und das Video mit „So, Discord“ und „Für die Chayas“ eingeleitet. Dies seien übliche Floskeln, mit denen die Angeklagten ihre Videoaufnahmen begonnen hätten. I. habe QZ. dann eine Faust gegeben. Danach sei es zu einer Rauferei zwischen I. und QZ. gekommen, an der sich nach kurzer Zeit auch der Angeklagte A. beteiligt und QZ. geschlagen habe. Schließlich sei er selber drauf. Alle drei seien gleichzeitig beteiligt gewesen. Er habe jedoch nicht geschlagen, sondern direkt nach dem Start des zweiten Videos sein Messer eingesetzt. Insgesamt könne er sich an zwei Stiche erinnern. Er sei „wie ein Wilder“ drauflosgegangen und froh, dass er seine Freunde nicht getroffen habe. Das Amphetamin habe ihn verändert. Warum er schließlich aufgehört habe, wisse er nicht. Als er weggegangen sei, habe er weitere Schläge von I. und A. gehört. Er habe dann gesagt: „Ich hab den abgestochen, geht da weg“. Daraufhin seien ihm I. und A. gefolgt. QZ. hätten sie liegen lassen. Beim Verlassen des Tatorts habe er das Messer auf dem Reifen eines Kfz-Anhängers versteckt, damit das Messer keiner bei ihm finden würde. Danach seien sie zur KP. gegangen und hätten sich das Video angesehen. G. habe behauptet, er habe QZ. mit dem Messer gar nicht „abgestochen“. Er sei sich dann selbst nicht mehr so sicher gewesen. Dass er QZ. mit dem Messer verletzt hatte, habe er aufgrund des Bluts am Messer gewusst. Etwa 30 Minuten nach der Tat seien sie zum Tatort zurückgekehrt. Dort sei zwar Blut am Boden gewesen. QZ. habe dort aber nicht mehr gelegen. Deshalb habe er gedacht, dass nichts Schlimmes passiert sein konnte. Darüber sei er sehr erleichtert gewesen und habe sein Messer auf dem Reifen wieder eingesteckt. Später seien sie zu dem Angeklagten A. in den Keller gegangen und hätten die Videos geteilt. Zwischendurch sei er mit I. noch mit dem Zug nach C. gefahren, um dort günstig Zigaretten zu kaufen. Auf Nachfrage der Kammer erklärte er, die beiden anderen Angeklagten hätten gewusst, dass er an dem Tag das Messer dabeigehabt habe. Er habe es den beiden gezeigt. Auf Vorhalt der Angaben der Angeklagten I. und A. im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung, wonach P. ihnen das Messer am Tattag nicht gezeigt habe, bekräftigte der Angeklagte seine diesbezügliche Aussage erneut. Er führte dazu weiter aus, dass das Messer sei relativ neu gewesen sei. Zusammen mit dem Outfit, dass er an diesem Tag getragen habe, insbesondere seiner neuen Jeans, habe sich die Scheide des Messers mit diesem darin besonders „gut“ angefühlt. Aus diesem Grund habe er das Messer dabeigehabt und könne sich noch gut daran erinnern, dass er es I. und A. gezeigt habe. Auf entsprechenden Vorhalt seiner polizeilichen Vernehmung am 26. Oktober 2023 erklärte der Angeklagte, dass er bereits damals ausgesagt habe, der Angeklagte I. habe ihn zum Filmen des ersten Schlages aufgefordert. b) Angaben gegenüber dem Sachverständigen Der psychiatrische Sachverständige KC., Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie und Leitender Oberarzt der LWL-Klinik FB. am Standort SN., hat bekundet, der Angeklagte P. habe im Rahmen seiner Exploration am 10. Januar 2024 und am 16. Januar 2024 angegeben, eine bedrohliche Handbewegung von QZ. wahrgenommen und deshalb selbst eingegriffen zu haben. Laut den Ausführungen des Sachverständigen habe der Angeklagte im Rahmen der Exploration keine Erinnerung daran gehabt, wie und warum er das Messer eingesetzt habe. Er habe jedoch noch gewusst, dass sie danach weggegangen wären und er das Messer bei einem Kfz-Anhänger an den Reifen versteckt habe. Der Angeklagte habe in der Exploration weiter geschildert, dass sie danach zur KP. gegangen seien und das Video angesehen hätten. Es sei zur Diskussion gekommen, ob er, P., wirklich das Opfer abgestochen habe. Der Angeklagte habe angegeben, sich jedenfalls nicht mehr sicher gewesen zu sein. Daher seien sie nach seiner Schilderung zum Kindergarten zurückgegangen. Als sie das Opfer dort nicht mehr aufgefunden hätten, sei der Angeklagte erleichtert gewesen und habe gedacht, dass es nicht so schlimm gewesen sein konnte. Der Angeklagte habe gegenüber dem Sachverständigen aber eingeräumt, dass er aufgrund des Blutes am Messer gewusst habe, dass er QZ. verletzt habe. Der Angeklagte sei davon ausgegangen, dass er zwei Mal zugestochen habe. 2. G. I. a) Angaben in der Hauptverhandlung Für den Angeklagten I. hat im Rahmen der Hauptverhandlung zunächst der Verteidiger eine schriftliche Einlassung zur Sache verlesen, die sich der Angeklagte ausdrücklich zu eigen machte. Danach beantwortete er Nachfragen der Prozessbeteiligten. In der verlesenen, schriftlichen Einlassung hat der Angeklagte aus der „Ich“Perspektive zusammenfassend ausgeführt: Er könne sich noch relativ gut an den Tattag erinnern. Nach dem Aufstehen gegen 14:00 Uhr oder 15:00 Uhr habe er sich mit den Angeklagten P. und A. in der Innenstadt von Y. verabredet. Er sei mit dem Fahrrad in die Stadt gefahren, nachdem der Bus nicht gekommen sei. Bei seinem Eintreffen hätten P. und A. bereits zwei Flaschen Wodka zu je 0,75 Litern dabeigehabt, wobei eine der Flaschen bereits zur Hälfte ausgetrunken gewesen sei. Die Angeklagten seien dann zur Grundschule gegangen und von dort weiter zum Kindergarten. Dort gebe es ein Überdach. Sie hätten sich auf eine Bank gesetzt, Wodka getrunken und Musik gehört. P. habe angefangen, einen Joint zu rauchen, an dem er auch ab und zu gezogen habe. Außerdem habe P. „Pep“ dabeigehabt, von dem er auch probiert habe. X. habe nur mitgetrunken. Nachdem sie eine Weile auf der Bank gesessen hätten, sei QZ. über den Zaun auf das Kindergartengelände geklettert und habe sich rechts neben ihn gesetzt. Dann habe QZ., ohne zuvor zu fragen, die bereits angetrunkene Wodkaflasche, die noch etwa vier Zentimeter gefüllt gewesen sei, genommen und daraus getrunken. Sie hätten danach nicht mehr aus der Flasche trinken wollen. QZ. habe dann angefangen, an seiner, I´s, Jacke zu zupfen, was ihn genervt habe. Er habe ihm gesagt, dass er das lassen solle. Er habe bemerkt, dass QZ. eine Kette mit einem Messer um den Hals trug. Das Messer habe eine säbelartige Klinge gehabt und sei etwa zehn Zentimeter groß gewesen. QZ. habe ihnen das Messer gezeigt und damit rumgespielt. Man habe deutlich gemerkt, dass QZ. betrunken gewesen sei. Irgendwann habe QZ. angefangen, seinen linken Arm um seine Schulter zu legen. Er habe ihm gesagt, dass er das lassen soll, QZ. habe aber nicht aufgehört. Als er es wiederholt habe, habe QZ. angefangen zu lachen. Das habe ihn genervt. Der Angeklagte A. habe direkt neben ihm gesessen und der Angeklagte P. links außen. Sie hätten bestimmt mitbekommen, dass QZ. angefangen habe zu nerven. QZ. habe dann wieder angefangen, mit seinem Messer herumzuspielen, was ihn genervt habe. Er sei aufgestanden und QZ. sei hinter ihm hergegangen. Er sei ziemlich dicht an ihn herangekommen, woraufhin er zunächst ein oder zwei Schritte zurückgegangen sei. P. und A. hätten bereits zuvor sein Handy an sich genommen, um Musik zu hören. Als QZ. so nah an ihm heran gewesen sei, habe er gesehen, dass P. mit seinem Handy filmte. Dies sei zuvor nicht abgesprochen gewesen. Er selbst habe sich dann entschlossen, QZ. mit der Faust ins Gesicht zu schlagen. Er habe sich zunächst nach hinten gebeugt, um Schwung zu holen und habe QZ. mit voller Wucht mit der Faust ins Gesicht geschlagen. QZ. sei nicht sofort zu Boden gegangen, sondern habe getaumelt. Er habe sich dann aber wieder gefangen und eine Bewegung auf ihn zu gemacht, woraufhin er ebenfalls auf QZ. zugegangen sei. Er habe QZ. mit beiden Händen fest an seiner Kleidung gefasst. QZ. habe ihn jedoch ebenfalls mit seinen beiden Händen an der Kleidung festgehalten. Er habe versucht, sich aus dem Griff herauszuwinden, was er jedoch nicht geschafft habe. Dann habe ein Gerangel zwischen QZ. und ihm begonnen und beide seien zu Boden gegangen. Dort sei das Gerangel weitergegangen. Er habe versucht, QZ. auf die Hände zu schlagen. Dabei habe QZ. in schräger Position auf dem Boden gesessen. Dann habe der Angeklagte A. eingegriffen und ihm geholfen. Bis zu diesem Zeitpunkt habe A. nach seiner Erinnerung auf der Bank gesessen. A. habe dann versucht, ihn nach hinten von QZ. loszureißen, was nicht gelungen sei. Es könne sein, dass A. den QZ. getreten habe. Jedenfalls sei A. dann auch bei dem Gerangel dabei gewesen. Er habe noch stehen können, nach vorne gebückt, habe sich aber nicht aus dem Griff von QZ. lösen können. Bei dem Rangeln habe QZ. geschrien. Das sei bei dem ersten Faustschlag nicht der Fall gewesen. Nach einiger Zeit habe er sich losreißen können und sei nach links weggegangen. A. sei ihm gefolgt. Erst jetzt sei ihm der Angeklagte P. aufgefallen, der plötzlich vor ihnen gewesen sei. Davor habe er überhaupt nicht auf ihn geachtet. Er sei mit dem Gerangel mit QZ. beschäftigt gewesen und habe auf QZ. eingeschlagen. QZ. habe sich während des Gerangels mehrfach gedreht. Ob und wann P. den QZ. mit einem Messer gestochen hat, könne er nicht sagen. Er nehme heute an, dass dies während des Gerangels passiert sein müsse. Er habe nicht gesehen, dass P. ein Messer gehabt und mit diesem zugestochen habe. QZ. habe beim Gerangel die ganze Zeit geschrien. Ihm seien keine besonderen Schreie aufgefallen. Er sei erstmal froh gewesen, dass er von QZ. weggekommen sei. Als QZ. losgelassen habe, habe er ihn dann weder geschlagen noch getreten, sondern sei nach links weggegangen. Ob A. noch kurz weitergemacht habe, könne er nicht sagen. Er sei dann auch nach kurzer Zeit neben ihm gewesen. Zu diesem Zeitpunkt habe sich P. bereits von dem QZ. wegbewegt gehabt und sei einige Meter voraus gewesen. Als er QZ. zum letzten Mal gesehen habe, habe er nicht flach auf dem Boden gelegen, sondern halb gesessen und sich mit einer Hand abgestützt. Die Lichtverhältnisse an dem Platz, wo sie gesessen und mit QZ. gekämpft hätten, seien sehr schlecht gewesen. Es habe keine Außenbeleuchtung gegeben. Er meine aber, dass das Licht innerhalb des Kindergartengebäudes angeschaltet gewesen sei. Dies sei aber nur ein relativ kleines, schwaches Licht gewesen. Danach seien sie im Eingangsbereich des Kindergartens über den Zaun geklettert und nach rechts gelaufen. Nach den Treppen am Kindergarten und einem kurzen Stück nach links seien sie auf eine längere Geradeausstrecke gekommen. Dort habe P. ihm und A. erzählt, dass er den Obdachlosen „abgestochen“ habe. Sie hätten sich dann sofort entschlossen, nochmal zurückzugehen. QZ. sei jedoch nicht mehr da gewesen, auch nicht in der näheren Umgebung. Er habe dann gedacht, dass P. den QZ. nicht abgestochen haben konnte, weil er ja offensichtlich noch über den Zaun geklettert war. Schließlich seien sie gemeinsam zur Grundschule gegangen. Als sie das zweite Mal die Treppe heruntergegangen seien, habe P. gesagt, dass er das Messer versteckt habe und es aus einem Busch geholt. Er habe das Messer aber nicht aus der Nähe gesehen. P. habe gesagt, dass kein Blut am Messer sei. Danach seien sie zur Grundschule gegangen und hätten das Video angeschaut. Er habe gesehen, dass P. zugestochen habe. Er habe aber nicht erkennen können, ob das Messer wirklich durch die Jacke von QZ. gedrungen sei. Sie seien dann zu dem Angeklagten A. nach Hause gegangen und hätten sein Fahrrad geholt. Danach seien sie zu diesem Jugendtreff gegangen. Anschließend sei er alleine mit dem Fahrrad nach Hause gefahren. Zuhause angekommen habe er die beiden Videos an den Zeugen EM. geschickt und danach gelöscht. Er habe nicht gewusst, dass P. ein Messer dabeigehabt habe. Er habe ihm ein paar Tage zuvor zu Hause sein neues Messer gezeigt. P. sammele Messer und gebe damit regelrecht an. Niemals habe er gedacht, dass P. jemanden erstechen könnte. Auf Nachfragen der Prozessbeteiligten erklärte der Angeklagte I., dass der Angeklagte A. zu Beginn Streit mit QZ. gehabt habe, als dieser sein Messer gezeigt habe. A. sei auch etwas ängstlich gewesen. Alle seien genervt gewesen, als QZ. sich ungefragt an ihrem Wodka bedient habe. Als QZ. ihm dann auch noch an der Jacke gezogen und ihn umarmt hätte, sei er wütend geworden. Zum weiteren Verlauf gab er auf Nachfragen der Kammer an, dass er sofort weggegangen sei, nachdem QZ. ihn in dem Gerangel losgelassen habe. Da sei der Angeklagte P. bereits einige Meter in Richtung weg von dem QZ. vor ihm gelaufen. In diesem Moment habe P. nichts von dem Messer gesagt. Zwischen 22 und 23 Uhr sei er zu Hause angekommen. Davor sei er noch in C. gewesen. Zu Hause habe er mit EM. telefoniert. Es sei ein Gruppenanruf gewesen, zu dem auch der Angeklagte P. zugeschaltet gewesen sei. b) Angaben gegenüber dem Sachverständigen Der psychiatrische Sachverständige Prof. GF., Ärztlicher Leiter der Klinik für Psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie des Kindes- und Jugendalters an der Universitätsklinik XO., hat den Angeklagten I. am 20. November 2023 und am 15. Januar 2024 exploriert. Er schilderte in der Hauptverhandlung, der Angeklagte habe zu der ihm vorgeworfenen Tat ausgeführt, der Geschädigte QZ. habe ein Messer aus der an seiner Halskette hängenden Scheide herausgeholt, was ihn nervös gemacht habe. Er habe regelrecht „Paranoia“ gehabt. Auch gegenüber dem Sachverständigen habe er geäußert, dass das Filmen durch P. nicht abgesprochen gewesen sei. Den weiteren Verlauf nach dem ersten Schlag habe der Angeklagte, so der Sachverständige, so beschrieben, dass das Opfer nach dem Schlag ihn und den Angeklagten A. gepackt habe. Er sei zu Boden gefallen. Der Angeklagte A. habe ihn weggezogen. Irgendwie habe er es geschafft, sich zu befreien und sei mit A. weggelaufen. Der Angeklagte P. soll sich laut I. bereits zuvor vom Tatort entfernt haben, wie Prof. GF. ausführte. I. wolle nicht gewusst haben, dass P. ein Messer dabeigehabt habe. Sein neues Messer habe er ihnen einige Tage zuvor bei sich zu Hause gezeigt, was er als Angabe empfunden habe. 3. X. A. a) Angaben in der Hauptverhandlung Der Angeklagte A. erklärte in der Hauptverhandlung, er sei am Tattag mit dem Angeklagten P. und dem H. draußen gewesen. P. und er hätten zwei Flaschen Wodka dabeigehabt, von der sie eine zur Hälfte ausgetrunken hätten. Auf Nachfragen der Kammer gab auch der Angeklagte A. an, dass es sich um zwei Flaschen Wodka Gorbatschow mit je 0,7 Liter und einem Alkoholgehalt von 37,5 % gehandelt habe. Später sei auch der Angeklagte I. zur EJ. dazu gekommen. Nachdem H. nach Hause gegangen sei, seien die drei zum Kindergarten aufgebrochen. Dort angekommen hätten sie gemeinsam weiter getrunken und Musik gehört. P. sei dann etwas kaufen gegangen, während er und der Angeklagte I. auf dem Gelände geblieben seien. Während P. weg war, sei QZ. dazugekommen. Er habe sich neben I. gesetzt, sein Messer gezeigt und sie „blöd angemacht“. Als echte Gefahr hätten sie das aber nicht gesehen. Danach hätte QZ. sie umarmt, was sie nicht gewollt hätten. Sie hätten mehrfach: „Lass das“ gesagt. QZ. habe darauf nur gelacht. Der Angeklagte P. habe dann das Mobiltelefon vom I. mit dem Handylicht an auf diesen und QZ. gerichtet und gefilmt. I. habe QZ. einen Faustschlag gegen den Kopf versetzt. QZ. sei davon nicht zu Boden gegangen und sei getaumelt. Danach sei er auf I. zugekommen und beide hätten sich gegenseitig festgehalten. So seien beide zu Boden gefallen. Um seinem Freund zu helfen, sei er dazu gegangen und habe von QZ. direkt einen Faustschlag abbekommen. Danach sei er aggressiver geworden, habe QZ. ebenfalls geschlagen und versucht, I. rauszuziehen. Als der Angeklagte P. dazugekommen sei, hätten er und QZ. gegenseitig aufeinander eingeschlagen. P. habe dann wohl zugestochen, was er aber zu diesem Zeitpunkt nicht gesehen habe. Er habe gedacht, P. würde QZ. schlagen. Schließlich sei P. weggegangen. Noch auf dem Gelände habe P. das blutige Messer mit Blättern abgewischt. Außerhalb habe er das Messer dann auf dem Reifen eines Hängers versteckt und gesagt, er glaube, dass er QZ. abgestochen habe. Daraufhin seien sie nochmal zurückgegangen, um zu schauen, wie es QZ. gehe, was P. nicht gewollt habe. QZ. sei nicht mehr zu sehen gewesen, woraufhin P. das Messer wiedergeholt habe. Auch später, nachdem er beim Kiosk gewesen sei, seien sie nochmal zum Tatort zurückgekehrt. Nach der Tat seien sie zur EF. gegangen. Dort hätten sie – bewusst unwahr – behauptet, verfolgt zu werden, um länger bleiben zu dürfen. Nach dem CI. seien alle zu ihm in den Keller und hätten XO. geholt. Danach seien alle nach Hause. Das Tatmesser habe er am Tattag zuvor bei P. nicht gesehen. Dieser habe es ihm etwa eine Woche vorher gezeigt. Er habe weder gesehen, dass P. das Messer rausgeholt, noch, dass er damit zugestochen habe. b) Angaben gegenüber dem Sachverständigen Prof. DK., Ärztlicher Direktor der LWL-Klinik Hamm für Kinder- und Jugendpsychiatrie, hat als psychiatrischer Sachverständiger für den Angeklagten A. auch über dessen Angaben zur Tat im Rahmen der Exploration am 20. Dezember 2023 und am 09. Januar 2024 berichtet. Der Angeklagte A. habe geschildert, dass QZ. sie immer wieder umarmt und das lustig gefunden habe. Die drei hätten das aber nicht gewollt, was er, A., dem Mann auch gesagt habe. Der Faustschlag von I. gegen QZ. sei für den Angeklagten A. unerwartet gewesen. Über sein Einschreiten habe A. sodann berichtet, dass er I. in dieser Situation weggezogen habe. Er habe dies mit: „Man müsse einfach helfen“ erklärt. Im Gerangel habe A. drei Schläge von QZ. abbekommen. Er habe drei bis vier Mal zurückgeschlagen und wahrscheinlich einmal getreten. A. habe weiter geschildert, dass sich der Angeklagte I. letztendlich habe losreißen können. Die drei Angeklagten hätten dann in der Nähe von QZ. gestanden. Der Angeklagte A. habe sodann erzählt, dass der Angeklagte P. ein Messer aus der Hose auf Hüfthöhe rausgeholt habe. Wie groß das Messer gewesen sei, habe A. nicht gewusst, die Klingenlänge aber auf ca. 15-20 Zentimeter geschätzt. Er habe gewusst, dass P. ein Messer besessen habe, aber nicht, dass er es an diesem Abend dabeigehabt habe. A. habe weiter geschildert, dass P. mit dem Messer und dem Handy von I. zu QZ. gegangen und sich auf ihn gekniet habe. Das Handylicht habe A. geblendet, sodass er nicht habe sehen können, ob P. mit dem Messer auf den Mann eingestochen habe oder nicht. Anhand der Bewegungen habe A. gedacht, dass er auf ihn einschlage. Der Angeklagte P. sei blutig gewesen und die Klinge des Messers blutverschmiert. P. habe das Messer bei einem Anhänger auf dem Reifen versteckt. A. habe weiter berichtet, dass sie später zum Tatort zurückgegangen seien, weil sie sich Sorgen um den Geschädigten gemacht hätten, ob er tot sein könnte. Als er nicht mehr vor Ort gewesen sei, seien alle erleichtert und die Stimmung wieder gut gewesen. Ferner habe A. angegeben, viel Alkohol getrunken zu haben, da er Erinnerungslücken habe. Seine Erinnerungen würden aber nach und nach zurückkehren, wenn er darüber erzähle, so wie jetzt bei dem Gespräch mit ihm, dem Sachverständigen. Auf Vorhalt der Angaben des Sachverständigen in der Hauptverhandlung, wonach er im Rahmen der Exploration gesagt habe, er habe gesehen wie der Angeklagte das Messer gezogen, auf QZ. zugegangen und auf ihm kniend Bewegungen gemacht habe, erklärte der Angeklagte, dass er dies zwar gesagt, jedoch nicht so gemeint habe. Wie er es gemeint hatte, führte er auch auf entsprechende Nachfrage der Kammer nicht weiter aus. Die Kammer hat dem Angeklagten auch seine diesbezüglichen Angaben im Rahmen der Eröffnung des Haftbefehls am 27. Oktober 2023 sowie der Haftprüfung am 20. November 2023 vorgehalten. Darauf hat der Angeklagte bestätigt, jeweils ausgesagt zu haben, dass er das Messer erst beim Verlassen des Tatorts gesehen habe. Dies sei auch richtig so. IV. Beweiswürdigung 1. Zu den persönlichen Verhältnissen a) P. Die Feststellungen zur Person des Angeklagten P. beruhen auf dessen glaubhaften Angaben in der Hauptverhandlung. Der Angeklagte hat sowohl seine persönliche, als auch seine schulische Entwicklung detailliert und nachvollziehbar geschildert, sodass die Kammer keinen Zweifel an der Richtigkeit seiner Angaben hat. Hierbei hat der Angeklagte auch unumwunden eingeräumt, bereits im Alter der Strafunmündigkeit immer wieder in Schlägereien verwickelt gewesen zu sein. Auch den Vorfall, bei dem er im Sommer 2021 einen Mitschüler würgte, hat der Angeklagte gegenüber der Kammer plastisch und verständlich geschildert und umfassend gestanden. Bestätigt und ergänzt wurden die Angaben des Angeklagten zu seiner Person durch den detaillierten und in jeder Hinsicht verständlichen Bericht der Vertreterin der Jugendgerichtshilfe, Frau AW.. Neben der schulischen Entwicklung des Angeklagten konnte sie insbesondere Angaben zum Werdegang der Eltern und der gesamtfamiliären Situation machen. Ihre Erkenntnisse beruhten, wie sie nachvollziehbar erläuterte, auf einem Gespräch mit dem Angeklagten in der Untersuchungshaft am 18. Januar 2024 und Gesprächen mit seiner Mutter am 30. und 31. Januar 2024. Bezüglich seines schulischen Verhaltens hat der Angeklagte zwar behauptet, dass es während der Grundschulzeit keinerlei Probleme gegeben habe. Insoweit hat der Sachverständige KC. jedoch plausibel und nachvollziehbar bekundet, dass sich bereits ab der zweiten Klasse Verhaltensauffälligkeiten im Sinne der getroffenen Feststellungen gegenüber Gleichaltrigen gezeigt hätten. Dies ergebe sich, so der Sachverständige, aus den Berichten zu den Zeugnissen des Angeklagten. Angesichts der von dem fachlich uneingeschränkt geeigneten und erfahrenen Sachverständigen beschriebenen Vorgehensweise, hat die Kammer keinen Zweifel an der Richtigkeit seiner Angaben. Die Vorstrafen hat die Kammer aufgrund des verlesenen Bundeszentralregisterauszugs vom 06. Februar 2024 festgestellt. Die den Verurteilungen zugrundeliegenden Feststellungen hat die Kammer durch Verlesung der Urteile des Amtsgerichts E. vom 10. November 2022 (Az. 3 Ds 42 Js 1008/22-193/22) und vom 26. Oktober 2023 (Az. 3 Ds 23 Js 715/23-205/23) eingeführt. Die Taten hat der Angeklagte im Rahmen der Hauptverhandlung erneut umfassend gestanden. Zu der Situation des Angeklagten im Rahmen der Untersuchungshaft wurden die lebensnahen und nachvollziehbaren Angaben des Angeklagten durch den verlesenen Führungsbericht der Leiterin der Justizvollzugsanstalt J. vom 15. Februar 2024 bestätigt und ergänzt. b) G. I. Auch der Angeklagte I. hat im Rahmen der Hauptverhandlung glaubhafte Angaben zu seiner Person gemacht, auf die sich die getroffenen Feststellungen stützen. Seine ausführlichen Angaben zu seinem Lebensweg und der schulischen Entwicklung waren für die Kammer ebenso glaubhaft wie seine Schilderung zum Tod des Vaters, der den Angeklagten weiterhin greifbar belastet. Bestätigt und ergänzt wurden die Ausführungen des Angeklagten zu seiner Person durch den Bericht des Vertreters der Jugendgerichtshilfe, Herrn LW.. Auf der Grundlage eines Gesprächs mit dem Angeklagten am 18. Januar 2024 in der Untersuchungshaft sowie mit der Kindsmutter am 25. Januar 2024 hat dieser in jeder Hinsicht nachvollziehbar ergänzend über die gesamtfamiliäre Situation und die sozialemotionale Entwicklung des Angeklagten im Zusammenhang mit dem Tod des Vaters berichtet. Die Eintragung im Erziehungsregister ergibt sich aus dem verlesenen Registerauszug vom 06. Februar 2024. Den diesem Verfahren zugrundeliegenden Sachverhalt hat der Angeklagte gegenüber der Kammer umfassend und glaubhaft eingeräumt. Gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen Prof. GF. hatte er im Rahmen der Exploration, wie dieser glaubhaft bekundete, zudem eingeräumt, seit dem Jahr 2022 immer wieder in Schlägereien, unter anderem mit dem Angeklagten A., verwickelt gewesen zu sein. Das Verhalten und die Beschulung des Angeklagten in der Untersuchungshaft hat die Kammer ebenfalls aufgrund der glaubhaften Angaben des Angeklagten festgestellt, die durch den verlesenen Führungsbericht des Leiters der Justizvollzugsanstalt T. vom 14. Februar 2024 ergänzt wurden. c) X. A. Die Feststellungen zur Person des Angeklagten X. A. folgen aus dessen, für die Kammer uneingeschränkt glaubhaften Angaben im Rahmen der Hauptverhandlung. Nachvollziehbar führte der Angeklagte zunächst aus, dass er bis zum Übergang auf die weiterführende Schule keinerlei Probleme gehabt habe, sodass er zunächst auf das Gymnasium gewechselt sei. Den dort folgenden Bruch, der sich sowohl im Sozialverhalten als auch in den schulischen Leistungen niederschlug, vermochte der Angeklagte für die Kammer gleichsam greifbar und verständlich zu schildern. In diesem Zusammenhang räumte der Angeklagte auch ausdrücklich ein, bereits im Alter der Strafunmündigkeit kleinere Diebstahlstaten begangen haben. Dass der Angeklagte in diesem Zusammenhang häufig Abgrenzungsschwierigkeiten zu Gleichaltrigen hatte, berichtete der Vertreter der Jugendgerichtshilfe, Herr LW., nachvollziehbar und verständlich nach einem Gespräch mit der Mutter des Angeklagten am 30. Januar 2024. Außerdem bestätigte der Vertreter der Jugendgerichtshilfe nach einem persönlichen Termin mit dem Angeklagten in der Untersuchungshaft am 17. November 2023 die Angaben des Angeklagten zu seinem persönlichen Werdegang und schilderte ergänzend die gesamtfamiliäre Situation sowie die Umstände des selbstverletzenden Verhaltens zu Beginn der Pubertät. Den ersten Alkoholexzess des Angeklagten sowie die weitere Entwicklung des Konsumverhaltens berichtete in jeder Hinsicht nachvollziehbar der Sachverständige Prof. DK. aufgrund der Angaben des Angeklagten im Rahmen der Exploration sowie der seiner Eltern bei dem mit ihnen geführten Gespräch. Der Angeklagte hat dies im Rahmen der Hauptverhandlung bestätigt. Die fehlenden Vorstrafen des Angeklagten hat die Kammer aufgrund des verlesenen Auszugs aus dem Bundeszentralregister vom 06. Februar 2024 festgestellt. Zu den Haftverhältnissen begründen sich die Feststellungen, ergänzend zu den Angaben des Angeklagten, auf die verlesene E-Mail der Sozialinspektorin IF. von der Justizvollzugsanstalt C. vom 16. Februar 2024 nebst Explorationsbericht. 2. Zur Sache Die Kammer ist nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung davon überzeugt, dass sich die Tat wie unter II. festgestellt zugetragen hat. Im Rahmen der Beweisaufnahme ergab sich aufgrund der in Augenschein genommenen Videos, der Angaben des forensischen Sachverständigen und der Angaben der Zeugen ein schlüssiges und in sich stimmiges Bild, welches konkrete Rückschlüsse auf das Tatgeschehen zulässt. Im Einzelnen: a) Vorgeschichte aa) Die Angeklagten haben übereinstimmend eingeräumt, sich am frühen Abend des Tattages, dem 25 Oktober 2023, zunächst im Bereich der EJ. aufgehalten zu haben. Sie hätten insgesamt zwei Flaschen Wodka Gorbatschow mit 0,7 Litern und einem Alkoholgehalt von 37,5 % dabeigehabt. Eine der Flaschen hätten die Angeklagten P. und A. bereits am Nachmittag gemeinsam etwa zur Hälfte ausgetrunken. Zweifel an der Einlassung der Angeklagten haben sich für die Kammer insoweit nicht ergeben. Sie deckt sich mit den Angaben des Zeugen H., der im Rahmen seiner Vernehmung spontan und authentisch von dem Treffen mit den Angeklagten P. und A. am Nachmittag berichtet hat. Später sei auch der Angeklagte I. hinzugekommen. Er, der Zeuge, habe sich dann nach Hause verabschiedet. Auch dies haben die Angeklagten übereinstimmend bestätigt. Die Lichtbilder einer der Wodkaflaschen, welche die Angeklagten später am Tatort zurückgelassen haben, hat die Kammer in Augenschein genommen. Insoweit wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die Bilder 21-23 und 76 des Sonderbands Lichtbilder (Tatort) Bezug genommen. bb) Dass die Angeklagten gegen 18:00 Uhr gemeinsam in Richtung Süden zum Kindergarten in der IK.-straße in Y. aufgebrochen sind, hat die Kammer ebenfalls aufgrund der Aussagen der Angeklagten festgestellt. Diese haben auch insoweit übereinstimmend und jeweils flüssig geschildert, wie sie gemeinsam zu dem Kindergarten gegangen seien. Zwar konnten die Angeklagten hierbei die genaue Uhrzeit nicht benennen. Angesichts des dynamischen Ablaufs und der fehlenden Bedeutung für die Angeklagten an dem Abend, erscheint dies jedoch ohne weiteres plausibel. Bestätigt und hinsichtlich der zeitlichen Einordnung ergänzt wird die Einlassung der Angeklagten durch die Angaben des Zeugen KG.. Dieser hat, wie er nachvollziehbar erläuterte, aufgrund der Daten der beschlagnahmten Mobiltelefone der Angeklagten I. und A. jeweils ein Bewegungsprofil für den Zeitraum 25. Oktober 2023, 18:00 Uhr, bis 26. Oktober 2023, 12:00 Uhr, erstellt. Grundlage dieser Profile seien, wie er weiter detailliert und verständlich erklärte, von Apple IPhone selbständig aufgezeichnete Standortdaten, die als „visited places“ (besuchte Orte) hinterlegt würden. Diese Standorte seien durch das Tool „BKA-maps“ des Bundeskriminalamts in Kartenform darstellt worden. Abweichungen der auf der Karte verzeichneten Standorte von den tatsächlichen Standorten seien allenfalls von wenigen Metern möglich. Die entsprechenden Karten hat die Kammer im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommen. Insoweit wird auf die Lichtbilder der Karten (Bl. 1072-1093 d. Hauptakte) gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen. Zum Verlauf hat der Zeuge sodann plausibel anhand der in Augenschein genommenen Karten beschrieben und erläutert, dass sich die Mobiltelefone der Angeklagten I. und A. gegen 18:00 Uhr zunächst im Bereich „DH.-straße“ befunden habe, wo die EJ. in Y. liegt, und sich dann in Richtung Süden bewegt hätte. cc) Den weiteren Verlauf des Abends nach dem Eintreffen auf dem Kindergartengelände bis zum Eintreffen von QZ. haben alle Angeklagten entsprechend den getroffenen Feststellungen geschildert. Ihre Einlassungen waren insoweit flüssig, widerspruchsfrei und lebensnah. Die Angaben der Angeklagten wurden erneut bestätigt anhand der Darstellung ihres Bewegungsprofils durch den Zeugen KG. und der in Augenschein genommenen Karten. Danach gab es bei den Mobiltelefonen der Angeklagten I. und A. ab 18:10 Uhr vermehrt Bewegungen im Bereich des späteren Fundorts der Leiche. Soweit der Angeklagte I. in der Hauptverhandlung nicht geschildert hat, dass sich der Angeklagte P. zwischendurch zum Kauf von Betäubungsmitteln von dem Kindergartengelände entfernt hat, vermag dies die Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Angaben der Angeklagten P. und A. nicht zu erschüttern. I. hat selbst eingeräumt, von dem Angeklagten P. Cannabis und Amphetamin konsumiert zu haben. Aus Sicht der Kammer ist es naheliegend, dass dieses – wie P. lebensnah bekundet hat – von dem Einkauf in der Nähe des Kindergartens stammte. Seinen eigenen Konsum von Amphetamin beim Dealer hat der Angeklagte P. glaubhaft geschildert, indem er detailliert ausgeführt hat, wie der Verkäufer das Amphetamin auf einem Tablet zum unmittelbaren Konsum vorbereitet hatte. dd) Die Situation unmittelbar nach dem Eintreffen des Geschädigten QZ. haben die Angeklagten im Wesentlichen übereinstimmend aus ihrer jeweiligen Perspektive beschrieben. Widersprüche haben sich dabei nicht ergeben. Der Angeklagte I. hat in der Hauptverhandlung nachvollziehbar und lebensecht geschildert, dass QZ. sich ungefragt eine ihrer Wodkaflaschen genommen und daraus getrunken habe. Daraufhin hätten sie die Flasche nicht mehr zurückgewollt. Das hat der Angeklagte I. auch in der Exploration beim Sachverständigen so geschildert. Soweit alle Angeklagten erklärt haben, dass QZ. deutlich alkoholisiert gewesen sei, wird dies bestätigt durch die Feststellungen zur Intoxikation des Geschädigten zum Zeitpunkt der Obduktion. Die Ergebnisse der dabei durchgeführten Blut- und Urinuntersuchung hat der Sachverständige Dr. EC. verständlich dargestellt. Die Blutprobe mit Oberschenkelvenenblut ergab einen Wert von 2,13 Promille Alkohol. Der Alkoholwert im Urin lag bei 2,76 Promille. Das von den Angeklagten beschriebene Messer, welches ihnen der QZ. gezeigt habe, wurde bei dem Leichnam aufgefunden. Auf die hiervon gefertigten Lichtbilder (Bl.412 d. Hauptakte), welche in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen wurde, wird gemäß § 267 Abs.1 S.3 StPO Bezug genommen. Die übereinstimmenden Angaben der Angeklagten, dass QZ. sie ungewollt umarmt habe, stehen im Einklang mit den glaubhaften Bekundungen der Zeugen FN. und SR., welche den Geschädigten aus der Obdachlosenszene kennen. Beide Zeugen haben übereinstimmend geschildert, dass QZ. unter Alkoholeinfluss redselig und sentimental gewesen sei. Auch der Angeklagte A. ist dabei unmittelbar mit QZ. in Kontakt getreten und hat diesen aufgefordert, sie nicht zu umarmen. Der Angeklagte A. hat in der Hauptverhandlung zwar nur pauschal ausgeführt, „sie“ hätten zu QZ. „Lass das“ gesagt. Insoweit hat der Sachverständige Prof. DK. jedoch spontan und ohne Nachfragen angegeben, der Angeklagte habe im Rahmen der Exploration berichtet, er, A., habe zu dem Mann gesagt, dass sie das nicht wollten. Die Ausführungen waren für die Kammer uneingeschränkt glaubhaft. Alle Angeklagten haben vor diesem Hintergrund mehrfach und eindrücklich angegeben, von QZ. „genervt“ gewesen zu sein. Ihre Verärgerung und ihr Unverständnis über das Verhalten des QZ. war ihnen auch in der Hauptverhandlung durchaus noch anzumerken. b) Tatgeschehen aa) objektives Tatgeschehen (1) Faustschlag und anschließende Rangelei Das weitere objektive Tatgeschehen mit dem Faustschlag des Angeklagten I. gegen den Geschädigten QZ. und dem anschließenden Gerangel entspricht gleichsam im Wesentlichen der übereinstimmenden Einlassung der Angeklagten. Nach kurzer Zeit sei der Angeklagte A. ebenfalls eingeschritten. Er habe selbst einen Schlag von QZ. abbekommen und diesen sodann geschlagen und mindestens einmal getreten. Widersprüche haben sich insoweit nicht ergeben. Bezüglich des Faustschlags werden die Aussagen der Angeklagten bestätigt und ergänzt durch das in Augenschein genommene (erste) Tatvideo. Auf dem Video ist der Angeklagte I. deutlich und der Geschädigte QZ. überwiegend verschwommen erkennbar. Das Geschehen wird ruhig, ohne größeres Wackeln der Kamera aufgenommen und ist vom Ablauf her deutlich erkennbar. In der Hauptverhandlung wurde das Video mehrfach in verschiedenen Geschwindigkeiten abgespielt, sodass für die Kammer keine Zweifel an dem festgestellten Tatgeschehen verbleiben. Im Einzelnen: Zu Beginn des insgesamt fünf Sekunden langen Videos ist die Kamera nach unten gerichtet, wobei eine blaue, mit Löchern versehene Jeanshose, der Ärmel einer blauen Jacke sowie helle, reflektierende Schuhe deutlich zu erkennen sind. Wie der Zeuge KHK FR. glaubhaft bekundet hat, wurden eine entsprechende Jeanshose und eine entsprechende Jacke im Rahmen der Durchsuchung bei dem Angeklagten P. am Tag nach der Tat aufgefunden. Die Schuhe wurden bei einer zweiten Durchsuchung am 27. Oktober 2023 sichergestellt. Auf die in Augenschein genommenen Lichtbilder der Durchsuchung (Bl. 87 und 88 d. Hauptakte) und der des Abgleichs des Videos mit der aufgefundenen Kleidung (Bl. 503-508 d. Hauptakte) wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen. Noch in dieser Position äußert eine männliche, jugendliche Stimme zwischen Sekunde null und zwei laut und deutlich hörbar: „So. Discord“ und „Für die Chayas“. Der Angeklagte P. hat in der Hauptverhandlung glaubhaft eingeräumt, dass er die Kamera geführt und die einleitenden Worte gesagt habe. Dies seien übliche Floskeln, wenn die Angeklagten, was sie häufig getan hätten, Videos machten. Danach wird in Sekunde zwei die Kamera auf den leicht verschwommen, aber eindeutig erkennbaren Geschädigten QZ. gerichtet, der sich mit dem Rücken zur Kamera in Laufrichtung zum Zaun des Kindergartengeländes befindet. Daraus schließt die Kammer, dass QZ. in diesem Moment im Begriff war, von den Angeklagten wegzugehen und das Außengelände des Kindergartens über den Zaun wieder zu verlassen. Den Geschädigten hat die Kammer aufgrund seiner Bekleidung, einer beigen Hose, grünen Jacke und blauen Weste sowie des hohen Haaransatzes eindeutig wiedererkannt. Die Bekleidung trug der Geschädigte auch beim Auffinden des Leichnams. Auf die Lichtbilder vom Tatort (Bilder 38-50 d. Sonderbandes Lichtbilder (Tatort)) sowie den Abgleich mit dem Video (Bl. 528 und 529 d. Hauptakte), welche in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen wurden, wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen. In Sekunde drei schwenkt die Kamera auf den Angeklagten I., der seitlich stehend in voller Größe deutlich erkennbar ist. Er trägt eine schwarze, nicht gesteppte Überjacke, eine rote Trainingsjacke der Marke Adidas und eine blaue Jeanshose, die, wie der Zeuge KHK FR. verständlich und detailliert ausgeführt hat, bei der Durchsuchung der elterlichen Wohnung des Angeklagten I. sichergestellt wurden. Auf die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder der Durchsuchung (Bl. 81 und 82 d. Hauptakte) sowie des Abgleichs mit dem Tatvideo (Bl. 515-521 d. Hauptakte) nimmt die Kammer gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug. I. blickt zu diesem Zeitpunkt bereits in Richtung des Geschädigten. In Sekunde vier spricht er den Geschädigten – deutlich an seiner Mundbewegung erkenn- und auf dem Video gut hörbar – an und holt unmittelbar danach mit dem rechten Arm zum Schlag aus. QZ. hat sich zu diesem Zeitpunkt aus seiner vorherigen Laufrichtung nach rechts umgedreht und blickt klar erkennbar an dem Angeklagten I. und dem mit dem Handy filmenden Angeklagten P. vorbei nach links. Die Kammer ist nach der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass er dabei zu dem Angeklagten A. sah, der QZ. ablenkte, welcher den Angriff daher nicht kommen sah. Zwar taucht A. im Bild der Kamera nicht auf. Die verweilende Blickrichtung des Geschädigten etwa auf Augenhöhe und die Drehbewegung aus der abgewandten Position nach rechts in Richtung der Angeklagten lassen zur Überzeugung der Kammer jedoch bei lebensnaher Betrachtung nur den Schluss zu, dass zuvor eine entsprechende Kontaktaufnahme durch den Angeklagten A. erfolgt war. Anhaltspunkte dafür, dass sich weitere Personen am Tatort aufhielten, haben sich für die Kammer ebenso wenig ergeben wie sonstige Gründe, warum der QZ. in diese Richtung hätte blicken sollen. Das Video zeigt weiter eindrücklich, wie die Faust von I. QZ. auf der linken Gesichtshälfte trifft, wobei ein deutliches Aufschlaggeräusch zu hören ist. I. hat in der Hauptverhandlung selbst eingeräumt, dass er QZ. mit der Faust und voller Wucht geschlagen habe. Der Oberkörper des Geschädigten biegt sich infolge des Schlages weit nach hinten. Damit endet das Video. Ein entsprechender Ablauf folgt – ohne die akustischen Erkenntnisse – auch aus den in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Screenshots (Bl. 463-469 d. Hauptakte), auf die wegen der Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen wird. Die Feststellungen zu dem Gerangel des Geschädigten QZ. mit dem Angeklagten I. und später auch dem Angeklagten A. hat die Kammer schließlich auch auf die in Augenschein genommenen Lichtbilder der dokumentierten Verletzungen des Angeklagten A. gestützt. Auf die Lichtbilder (Bl. 200 d. Hauptakte) wird gemäß § 267 Abs. 3 S. 1 StPO Bezug genommen. Auf diesen ist unter anderem deutlich eine Prellmarke unter dem rechten Jochbein des Angeklagten A. zu sehen. Diese hat auch die Zeugin RB. bemerkt, als die Angeklagten nach der Tat im VZ. waren, wie die Zeugin sicher und lebensnah berichtet hat. (2) Messereinsatz Bezüglich des Eingreifens des Angeklagten P. mit dem Messer haben sich die Angeklagten unterschiedlich und teilweise widersprüchlich eingelassen. Der Angeklagte I. will davon nichts mitbekommen haben. Während er mit dem QZ. gerangelt habe, habe er nicht bemerkt, dass P. mit dem Messer mehrmals auf QZ. eingestochen habe. Als er sich losgerissen habe und weggelaufen sei, habe P. bereits von dem QZ. abgelassen gehabt und sei einige Meter vor ihm gewesen. Der Angeklagte A. will gedacht haben, dass P. auf QZ. lediglich einschlage. Beide Einlassungen sind zur Überzeugung der Kammer sowohl in objektiver als auch in subjektiver (dazu unter IV. 2. bb)) Hinsicht nach der durchgeführten Beweisaufnahme sicher widerlegt. Insoweit stützt die Kammer ihre Überzeugung zum objektiven Tatablauf zunächst auf die Angaben des Angeklagten P.. Dieser hat in der Hauptverhandlung spontan und unumwunden eingeräumt, das Messer aus seinem Hosenbund herausgezogen und mit dem Messer in der einen und dem filmenden Mobiltelefon des Angeklagten I. in der anderen Hand auf QZ. zugegangen zu sein. Detailliert und anschaulich hat er geschildert, dass er sodann sofort einmal zugestochen habe. Insgesamt könne er sich an zwei Stiche erinnern. Hierbei hat der Angeklagte – für die Kammer greifbar und einprägsam – deutlich gemacht, dass er „wie ein Wilder“ auf QZ. losgegangen und froh sei, dass er keinen seiner Kollegen verletzt habe. Alle drei seien nämlich gleichzeitig an der Rangelei mit QZ. beteiligt gewesen. Er habe den QZ. aber nicht geschlagen, sondern nur mit dem Messer auf diesen eingestochen. Als er schließlich aufgehört und bemerkt habe, dass die Angeklagten I. und A. weiter auf QZ. eingeschlagen hätten, habe er diese, wie er anschaulich geschildert hat, mit den Worten: „Ich hab den abgestochen, geht da weg“ zum Aufhören aufgefordert. Die Angaben des Angeklagten P. zum objektiven Tathergang sind für die Kammer uneingeschränkt glaubhaft. Immer wieder hat er gegenüber der Kammer greifbar betroffen deutlich gemacht, selbst über seine Tathandlung erschrocken zu sein. Soweit er gegenüber dem Sachverständigen im Rahmen der Exploration noch angegeben hatte, er habe QZ. geschlagen und keine Erinnerung, wie er das Messer eingesetzt habe, hat er dies im Rahmen der Hauptverhandlung ausdrücklich revidiert und nachvollziehbar geschildert, dass er selbst nicht geschlagen, sondern unmittelbar und ausschließlich mit dem Messer zugestochen habe. Da er in einer Hand das Messer und in der anderen Hand das Handy gehalten habe, könne er sicher ausschließen, den QZ. geschlagen zu haben. Dass der Angeklagte P. im Rahmen der Exploration noch versuchte, seinen Tatbeitrag zu verharmlosen, vermag die Glaubhaftigkeit seiner Angaben in der Hauptverhandlung nicht zu erschüttern. Es war für alle Prozessbeteiligten greifbar, dass der Angeklagte P. nunmehr die volle Verantwortung für sein Handeln übernehmen wollte und insofern offen und ehrlich das Tatgeschehen schilderte. Dabei hat der Angeklagte P. in seiner Aussage auch keinen überschießenden Belastungseifer gegenüber den weiteren Angeklagten gezeigt. Bestätigt und ergänzt hinsichtlich des konkreten Tatgeschehens werden die Angaben des Angeklagten P. durch das in Augenschein genommene Tatvideo, welches insgesamt 15 Sekunden lang ist. Das Video zeigt einen äußerst schnellen Geschehensablauf, ist stellenweise unscharf und überbelichtet. Vor diesem Hintergrund wurde das Video in der Hauptverhandlung mehrfach in verschiedenen Geschwindigkeiten abgespielt, sodass aus Sicht der Kammer keine Zweifel hinsichtlich des festgestellten Tatablaufs verblieben. Im Einzelnen: Auch in diesem Video ist die Kamera zunächst auf den Boden gerichtet. Im oberen linken Bildbereich ist der Kopf des Geschädigten von oben zu sehen. Noch in Sekunde null taucht links im Bild sodann, verschwommen aber gut erkennbar, der Ausschnitt eines metallischen Gegenstands auf. Aufgrund des hell abgesetzten Randes rechts und der leichten Krümmung nach rechts ist die Kammer davon überzeugt, dass es sich hierbei um die Klinge eines Messers handelt. Rechts daneben ist im Bild ein Gegenstand mit Gewebemuster sichtbar, was bei lebensnaher Betrachtung die Scheide des Messers ist. Die Kammer ist davon überzeugt, dass es sich dabei um das Tatmesser des Angeklagten P. handelt. Das Messer samt Scheide wurde, wie der Zeuge KHK FR. bekundet hat, im Rahmen der Durchsuchung des Kleiderschranks des Angeklagten P. aufgefunden. Auf die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder der Durchsuchung und des Abgleichs mit dem Tatvideo (Bl. 88 und 89 sowie 512-514 d. Hauptakte) wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen. Hinter der Scheide ist im Video der Kopf des Geschädigten erkennbar, der deutlich tiefer als die Kamera von oben gefilmt wird. Unmittelbar, nachdem das Messer auftaucht, ist in Sekunde eins ein lautes Stöhnen „Arghhh“ zu hören. Dass dieses Stöhnen vom Geschädigten stammte, haben alle Angeklagten übereinstimmend angegeben. Man hört auch deutlich, wie der Angeklagte P., wie er selbst auch eingeräumt hat, daraufhin „Verpiss dich man!“ äußert. Aufgrund der Einlassung des Angeklagten P., wonach er nach dem Ziehen des Messers direkt zugestochen habe, und dem lautstarken Stöhnen ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte P. dem Geschädigten QZ. in diesem Moment den ersten Messerstich versetzt hat. In Sekunde zwei sind auf dem Video links der linke Arm des Geschädigten QZ. und rechts beide Arme des Angeklagten I. zu sehen. QZ. kann aufgrund seiner grünen Jacke sowie der blauen Weste und I. anhand der schwarzen Überjacke ohne Steppmuster eindeutig identifizierten werden. Beide halten sich jeweils am linken Arm gegenseitig fest und befinden sich in einem dynamischen Geschehen. Während des Gerangels von QZ. und dem Angeklagten I. sagte eine Stimme im Hintergrund deutlich hörbar: „Ich hau Dir noch eine rein!“. Der Angeklagte P. hat in der Hauptverhandlung überzeugend und ohne erkennbaren Belastungseifer ausgesagt, dass dies der Angeklagte A. gewesen sei. A. taucht sodann auch rechts oben im Bild hinter QZ. und I. auf und bewegt sich auf die beiden zu. Hierbei ist das Gesicht von A. zwar nicht zu erkennen. Zu sehen ist jedoch eine schwarze, gesteppte Überjacke. Wie der Zeuge KHK FR. glaubhaft ausgeführt hat, wurde eine solche Jacke im Rahmen der Durchsuchung beim Angeklagten A. aufgefunden. Auf die Lichtbilder der Durchsuchung und dem Abgleich mit dem Tatvideo (Bl. 182 und 183 sowie 522-527 d. Hauptakte), welche in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen wurden, wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen. Das Tatvideo in Zusammenschau mit der Aussage des Angeklagten P., wonach er nach Ziehen des Messers und Start des Videos sofort zugestochen habe und sodann alle drei gleichzeitig beteiligt gewesen seien, belegen zur Überzeugung der Kammer eindeutig, dass der Angeklagte I. weiter auf QZ. einwirkte, nachdem der Angeklagte P. diesem den ersten Messerstich versetzt hatte. In Sekunde drei schwenkt die Kamera hin und her, wobei – verschwommen – ein Ausschnitt des roten Oberteils des Angeklagten I. und Teile des Kindergartengebäudes zu sehen sind. In Sekunde drei kommt erneut der Angeklagte A. ins Bild, dessen Gesicht und die Steppjacke zwar verschwommen, jedoch noch zweifelsfrei erkennbar zu sehen sind. A. steht in unmittelbarer Nähe zur Kamera und blickt rechts an dieser vorbei. Danach ist in Sekunde vier ein weiteres Stöhnen des Geschädigten QZ. zu hören. Der Angeklagte P. sagt, wie er selbst eingeräumt hat, erneut laut und deutlich: „Verpiss dich jetzt!“. Im Anschluss zeigt die Kamera auf den Boden. Man hört in Sekunde fünf die Äußerung: „Kleiner Bastard“, was nach der glaubhaften Aussage des Angeklagten P. ebenfalls dem Angeklagten A. zuzuordnen ist. Danach wird die Kamera wieder auf den Geschädigten gerichtet, der im Laub am Boden liegt. Rechts daneben erkennt man eine blaue Jeanshose mit auffälligen Abnähten im Bereich des Knies. Wie die in Augenschein genommenen Lichtbilder des Abgleichs mit der Täterkleidung (Bl. 521 d. Hauptakte) belegen, auf die bereits Bezug genommen wurde, handelt es sich dabei um die Hose des Angeklagten I.. Anhand des Verlaufs der Nähte von innen nach außen aufsteigend und der UR. des Kopfes des Geschädigten lässt sich nachvollziehen, dass sich I. zu diesem Zeitpunkt bereits ein Stück von QZ. entfernt hatte und sich nur noch sein Fuß am Kopf von QZ. befand. Nachdem die Kamera in Sekunde sieben erneut den Boden zeigt, wird sie danach wieder auf den Geschädigten gerichtet. Man sieht deutlich den grün bekleideten Oberkörper von QZ., der auf dem Rücken am Boden liegt. Außerdem sieht man ein mit einer blauen Jeanshose bekleidetes Bein, welches augenscheinlich auf dem Oberkörper des Geschädigten kniet. Auf der Jeanshose sind aufgerissenes Gewebe sowie blaue und weiße Farbkleckse erkennbar, die sich beim Abgleich mit der beschlagnahmten Hose des Angeklagten P. wiederfinden (Bl. 509 d. Hauptakte). Auf die entsprechenden Lichtbilder (Bl. 509 d. Hauptakte) wird erneut verwiesen. In der gleichen Sekunde hört man laut und deutlich ein weiteres Stöhnen des Geschädigten mit den Lauten: „Arghhh auuu“. Weiter ist auf dem Video deutlich erkennbar, dass der Geschädigte QZ. sodann mit seiner rechten Hand den weiterhin auf ihm knienden Angeklagten P. an dessen blauer Trainingsjacke festhält. Unmittelbar danach sticht der Angeklagte P. mit dem Messer in Richtung des rechten Brustkorbs des Geschädigten, wobei die Stichbewegung nach vorne eindeutig erkennbar ist. Nicht feststellen konnte die Kammer anhand des Videos, wo und wie tief das Messer den Geschädigten tatsächlich getroffen hat. Dabei äußert der Angeklagte P. in Sekunde acht deutlich hörbar: „Lass mich jetzt Alter“. Er kniet weiterhin auf QZ.. Der Angeklagte I. kommt dabei nicht ins Bild. Damit ist seine Einlassung, er sei nach dem Losreißen von QZ. sofort von diesem weggegangen und der Angeklagte P. habe sich zu diesem Zeitpunkt schon vorher von QZ. wegbewegt gehabt und sich sei bereits mehrere Meter vor ihm befunden, sicher widerlegt. In Sekunde neun filmt die Kamera das Gesicht des Geschädigten QZ. nah von schräg oben. Aufgrund der Perspektive der Kamera geht die Kammer davon aus, dass sich der Angeklagte P. nunmehr links neben QZ. befindet. Dieser dreht sich nach rechts über die Seite von der Kamera weg und streckt in halbsitzender Position seinen linken Arm nach oben. Er stützt sich mit der rechten Hand am Boden ab. Aufgrund des Bewegungsablaufs geht die Kammer sicher davon aus, dass QZ. im Begriff war aufzustehen. In diesem Moment kommt in Sekunde zehn ein mit einer schwarzen Steppjacke bekleideter Arm ins Bild. Anhang der schwarzen Steppjacke, die später bei dem Angeklagten A. beschlagnahmt wurde, kann dieser Arm eindeutig als der von A. identifiziert werden. Die Hand fasst QZ. an der rechten Schulter, woraufhin QZ. leicht nach hinten kippt und in den Vierfüßlerstand kommt. Aufgrund des Bewegungsablaufs von QZ. und dem Angeklagten A. ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte A. den Geschädigten beim Aufstehen festgehalten und zurückgezogen hat. Im weiteren Verlauf nähert sich die Kamera QZ. in Sekunde elf erneut. QZ. steht mit dem Rücken zur Kamera bereits auf den Füßen, stützt sich aber immer noch mit der rechten Hand ab Boden ab. Sodann kommt von links erneut eine Hand mit Messer in der Faust ins Bild. Am rechten Bildrand ist eine Hand auf dem Rücken von QZ. zu erkennen. Aufgrund des Gesamttatgeschehens ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass die Hand den Geschädigten festgehalten hat. Ob die Hand dem Angeklagten I. oder dem Angeklagten A. zuzuordnen ist, konnte die Kammer nicht aufklären, da auf dem Bild keine Bekleidungsteile erkennbar sind. Der Angeklagte P. scheidet insoweit aus, da er in der einen Hand das Messer und in der anderen das Mobiltelefon hielt. Die Hand aus dem linken Bildrand macht sodann eine Stichbewegung nach vorne, wobei – deutlich erkennbar – die blaue Adidas-Jacke des Angeklagten P. ins Bild kommt. Auf dem Bild sieht man auch, dass P. den Griff des Messers im vorderen Bereich anfasst, da der hintere Teil etwa zwei Zentimeter heraussteht. Mit dem Messer sticht P. in den Rücken des Geschädigten, etwa am Übergang der Weste zur Jacke. Zwischen Sekunde 12 und 13 schreit der Geschädigte laut hörbar: „Arghhhh“. Hierbei wurde dem Geschädigten augenscheinlich die oberflächliche Verletzung am Rücken zugefügt. Während das Messer weiter im Rücken steckt, ist auf dem Video erkennbar, dass QZ. sich weiter aufrichtet und nunmehr ohne sich festzuhalten kniet. In diesem Moment – das Messer steckt weiterhin im Rücken des Geschädigten – gerät eine Person, welche offensichtlich mit einer schwarzen Steppjacke bekleidet ist, zwischen den Angeklagten P. und QZ.. Die Person steht mit dem Rücken zur Kamera, dem Geschädigten QZ. zugewandt. Noch während die Person dort steht, wird das Messer aus dem Rücken gezogen, sodass die Hand und die Klinge im Bild wieder sichtbar sind. Die Person bleibt, dem Geschädigten QZ. weiter zugewandt, im Bild. Aufgrund des Abgleichs des Videos mit der beschlagnahmten Täterkleidung ist die Kammer davon überzeugt, dass es sich bei dieser Person um den Angeklagten A. handelt, der das Messer im Rücken des Geschädigten gesehen hat. Die Kamera wird sodann nach links in Richtung Boden gerichtet und entfernt sich augenscheinlich. Hierbei hört man ein lautes Keuchen des Angeklagten P.. Beim Weglaufen hört man im Hintergrund entfernt die Worte: „Ich hau Dir noch eine rein“. Ob die Worte von dem Angeklagten I. oder dem Angeklagten A. gesagt werden, konnte die Kammer in der Hauptverhandlung nicht aufklären. Danach endet das Video. (3) Verletzungen des Geschädigten QZ. Die Verletzungen des Geschädigten QZ. hat die Kammer aufgrund der Ausführungen des forensisch sehr erfahrenen Gerichtsmediziners Dr. EC. als Sachverständigen festgestellt. Dr. EC. hat am 27. Oktober 2023 die Leichenöffnung durchgeführt und die dabei gewonnenen Erkenntnisse im Rahmen der Hauptverhandlung geschildert. Nachvollziehbar und verständlich hat er dabei auch berichtet, dass bei dem Geschädigten vier Stichverletzungen festgestellt worden seien. Dies ergänzt insoweit die Erkenntnisse aus dem Tatvideo, in dem jedenfalls zwei Stichbewegungen eindeutig erkennbar sind, und die Aussage des Angeklagten P., der von einem weiteren Stich unmittelbar nach Beginn des Videos berichtet hat. Todesursächlich sei sodann, so der Sachverständige weiter, ein Verbluten des Geschädigten aufgrund der multiplen Messerstichverletzungen gewesen. Besonders erheblichen Blutverlust stellte der Sachverständige – nachvollziehbar – bei der Verletzung unterhalb der Achselhöhle, welche den rechten Lungenlappen durchstach und bei dem besonders tiefen Stich in die Brusthöhle fest. Auf Nachfragen erklärte der Sachverständige auch plausibel, dass alle festgestellten Verletzungen angesichts der Färbung „frisch“ bzw. maximal einen Tag alt seien, sodass sie zweifelsfrei dem Angriff des Angeklagten P. zugeordnet werden können. Das sichergestellte Tatmesser, welches in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen wurde, sei – wie der Sachverständige Dr. EC. plausibel erklärt hat – gut geeignet, die von ihm festgestellten Verletzungen zu verursachen. Eine Reihenfolge der Stichverletzungen vermochte er nicht anzugeben. Auf weitere Nachfragen erläuterte der Sachverständige verständlich, dass der Sterbeprozess mindestens 15 Minuten gedauert habe. Trotz der erlittenen Verletzungen sei es plausibel, dass QZ. sich zum Zaun des Kindergartengeländes bewegen und diesen noch übersteigen konnte. Verletzungen des Geschädigten, die auf verteidigende Schläge hindeuten, hat der Sachverständige nicht festgestellt. Die Einlassung des Angeklagten A., wonach er von QZ. geschlagen worden sei, vermag dies angesichts der bei A. dokumentierten Verletzungen indes nicht zu erschüttern. Insoweit hat der Sachverständige auch angegeben, dass sichtbare Spuren davon nicht zwingend zu erwarten seien. Die Auffindesituation des Leichnams hat die Zeugin NS. greifbar geschildert. Sie fand QZ. am Morgen nach der Tat und informierte die Polizei. (4) Zeitliche Einordnung Zeitlich ordnet die Kammer die Tat zwischen 19:20 Uhr und 19:30 Uhr ein. Dies beruht insbesondere auf den Angaben der Zeugen UI. und KG.. Die Zeugin UI., die den Angeklagten I. am Tattag über Snapchat kennengelernt hatte, hat spontan und sachlich von einem Telefonat mit I. am frühen Abend berichtet. Der Angeklagte sei in dem Gespräch noch ganz normal und gut gelaunt gewesen. Nach den Angaben des Zeugen KG., der das Mobiltelefon des Angeklagten I. ausgewertet hat, begann dieses Telefonat um 18:51 Uhr und dauerte 22,48 Minuten, mithin bis etwa 19:13 Uhr. Ein weiteres, kurzes Telefonat habe nach den Angaben der Zeugin etwa 15 Minuten später stattgefunden. Unmittelbar danach habe sie dem Angeklagten über Snapchat geschrieben, dass er sie nicht mehr anrufen solle, wenn er „in so einer scheisse“ sei. Diese Nachricht von 19:34 Uhr hat die Kammer in der Hauptverhandlung verlesen. Der Angeklagte I. hat angegeben, dass sich die Tat zwischen den beiden Telefonaten ereignet habe. Dies deckt sich auch mit dem Bewegungsprofil der Angeklagten I. und A.. Dazu hat der Zeuge KG. berichtet, dass sich die Angeklagten gegen 19:35 Uhr vom Kindergartengelände wegbewegt hätten. bb) subjektives Tatgeschehen (1) Gemeinschaftlicher Körperverletzungsvorsatz Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Angeklagten bereits vor dem Start der Filmaufnahme durch den Angeklagten P. und dem ersten Faustschlag des Angeklagten I. den gemeinsamen Entschluss gefasst hatten, QZ. im bewussten und gewollten Zusammenwirken, notfalls durch körperlichen Einsatz aller Angeklagten, zu verletzen und die Verletzungshandlungen zu filmen. Dies ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus einer Gesamtschau der Tatumstände und den in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen Tatvideos sowie der daraus gefertigten Screenshots. Der I. hat behauptet, der Faustschlag und dessen Filmen seien im Vorfeld nicht abgesprochen gewesen. Der Angeklagte A. hat in der Hauptverhandlung vorgetragen, er sei von dem Schlag durch den Angeklagten I. überrascht gewesen. Beides ist zur Überzeugung der Kammer eine Schutzbehauptung und durch die Beweisaufnahme widerlegt. Der aus dem Tatvideo ersichtliche Tatablauf spricht nach Auffassung der Kammer zweifelsfrei für ein zwischen allen Angeklagten abgesprochenes Tatgeschehen. Das Video startet – wie bereits ausgeführt – mit den Worten: „So Discord“ und „Für die Chayas“. Aufgrund der übereinstimmenden Angaben der Angeklagten, wonach dies eine gängige Floskel zur Einleitung gemeinsamer Videoaufnahmen sei, geht die Kammer davon aus, dass der Angeklagte P. damit für alle Beteiligten den Start der Aufnahme signalisierte. Beim Filmen wird zunächst der Geschädigte gezeigt, der dem Geschehen bereits abgewandt ist. Danach wird die Kamera auf den Angeklagte I. gerichtet, der mit seinen Handlungen erkennbar abwartet, bis er vollständig im Bild ist. Erst dann spricht er den Geschädigten an und holt zum Schlag aus. All dies wirkt nicht spontan, sondern gestellt bzw. inszeniert. Im weiteren Verlauf ist zu sehen, dass der Geschädigte während des Schlages an dem Angeklagten I. links vorbei blickt. Wie bereits ausgeführt, ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte A. QZ. in diesem Moment ablenkte. Auch dieses arbeitsteilige Vorgehen aller Angeklagten spricht für einen gemeinsamen Tatplan. Ferner hat der Angeklagte P. bereits im Rahmen seiner ersten polizeilichen Vernehmung am Tag nach der Tat angegeben, dass ihn der Angeklagte I. zum Filmen aufgefordert habe. Dies wiederholte er im Rahmen der Hauptverhandlung spontan und ohne Nachfragen der Prozessbeteiligten. Die Kammer verkennt nicht, dass es sich hierbei auch um eine Schutzbehauptung handeln könnte, um die Verantwortung für das Filmen und den Beginn der Auseinandersetzung auf den Angeklagten I. abzuschieben. Angesichts des Umstandes, dass der Angeklagte P. das weitere, deutlich schwerwiegendere Tatgeschehen unumwunden und ohne seinen eigenen Tatbeitrag zu beschönigen eingeräumt hat, hält die Kammer dies jedoch für fernliegend. Ferner deckt sich die Auffassung der Kammer auch mit der Motivlage. Alle Angeklagten haben eingeräumt, von dem Geschädigten QZ. genervt gewesen zu sein. QZ. hatte nicht nur ungefragt ihren Alkohol getrunken, sondern auch mit seinem Messer herumgespielt und die Angeklagten, trotz Aufforderung, dies zu unterlassen, umarmt und ausgelacht. Insgesamt verbleiben für die Kammer daher keine Zweifel, dass es ein gemeinsamer Entschluss der Angeklagten war, QZ. körperlich anzugehen, zumal jedenfalls den Angeklagten P. und I. Körperverletzungshandlungen auch nicht wesensfremd waren. Der tätliche Angriff auf QZ. sollte gefilmt werden, um später mit der Tat zu prahlen. Dazu passt, dass das Video mit dem Faustschlag noch im weiteren Verlauf der Nacht von dem Angeklagten I. verschickt wurde. Die Überzeugung der Kammer wird schließlich untermauert durch die Aussage der Zeugin RB.. Diese gab an, dass der Angeklagte I. während des gemeinsamen Gespräches im VZ. nach der Tat von einem „Junkie“ erzählt und in diesem Zusammenhang auch von „Grenze aufzeigen“ gesprochen habe, wie die Zeugin RB. glaubhaft bekundet hat. (2) Bedingter Tötungsvorsatz des Angeklagten P. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme ist die Kammer auch zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte P. beim Versetzen der Messerstiche mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt hat, indem er den tödlichen Ausgang für den Geschädigten QZ. als möglich erkannt und diesen zumindest billigend in Kauf genommen hat, um seinen Freunden zu helfen und QZ. die geplante Abreibung zu verpassen. Dies ergibt sich aus einer Gesamtschau aller Umstände der Tat sowie der Persönlichkeit des Angeklagten. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung, die auf der Grundlage der dem Täter bekannten Umstände zu bestimmen ist, zwar ein wesentlicher Indikator für die Annahme von bedingtem Vorsatz ist. Bei der Vornahme einer offensichtlich äußerst gefährlichen Gewalthandlung liegt es nahe, dass der Täter den Todeseintritt als mögliche Folge seines Tuns erkannt und, indem er gleichwohl sein gefährliches Handeln begonnen oder fortgesetzt hat, den Todeserfolg auch billigend in Kauf genommen hat. Gleichwohl bedarf es im konkreten Einzelfall nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Hinblick auf die hohe Hemmschwelle bei Tötungsdelikten einer sorgfältigen Prüfung im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller objektiven und subjektiven Umstände. In die Gesamtbetrachtung sind neben der objektiven Gefährlichkeit der Tathandlung auch etwa die konkrete Angriffsweise des Täters, seine Persönlichkeit und seine psychische Verfassung bei Tatbegehung und seine Motivationslage einzubeziehen. Hierüber kann auch das Nachtatverhalten Aufschluss geben. Bedingter Tötungsvorsatz ist nur dann anzunehmen, wenn der Täter bei einer Gesamtbetrachtung aller einzustellender gegenläufiger Umstände des Einzelfalls den Eintritt des Todes als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkennt (Wissenselement) und dies billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen zumindest mit dem Eintritt des Todes abfindet, mag ihm der Erfolgseintritt auch gleichgültig oder an sich unerwünscht sein (Willenselement). Unter Beachtung dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung ist die Kammer nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände bei dem Angeklagten P. sowohl vom Vorliegen des kognitiven als auch des voluntativen Vorsatzelements überzeugt. Für das Vorliegen des kognitiven Wissenselements spricht vorliegend bereits der Umstand, dass der Angeklagte P., wie er wusste, mit einem relativ neuen Messer mit einer – wie der Sachverständige Dr. EC. bekundet hat – spitz zulaufenden und scharfen Klinge mit einer Länge von 13,5 Zentimetern vier Mal auf den Oberkörper des Geschädigten einstach. Hierbei führte der Angeklagte das Messer – wie er selbst eingeräumt hat – nicht gezielt und mit Bedacht, sondern ging „wie ein Wilder“ auf sein Opfer los. Die ersten drei Stiche verursachten Stichkanäle von 3,8 bis 4,8 bzw. 11 Zentimetern Tiefe. Wie der Sachverständige Dr. EC. nachvollziehbar ausgeführt hat, ist hierfür eine nicht unerhebliche Kraftentfaltung erforderlich. Nach den vier Stichen verließ der Angeklagte den Tatort mit den Worten: „Ich hab den abgestochen, geht da weg“. Schließlich wischte der Angeklagte das blutverschmierte Tatmesser noch mit Blättern ab und versteckte auf dem Reifen eines Kfz-Anhängers, um damit nicht angetroffen zu werden. Zweifel darüber, ob er QZ. wirklich „abgestochen“ hatte, kamen dem Angeklagten P. erst nach dem Ansehen des Tatvideos im VZ.. Deshalb kehrte er zum Tatort zurück. Erst als sich der Geschädigte QZ. dort nicht mehr befand, worüber er sehr erleichtert war, holte er das Tatmesser wieder unter dem Reifen hervor. Die Kammer verkennt nicht, dass die Formulierung „abgestochen“ unter Jugendlichen auch für nicht tödliche Messerstiche verwendet wird. Nach den Angaben des Sachverständigen KC. hat der Angeklagte im Rahmen der Exploration jedoch angegeben, dass ihm die Verletzung von QZ. aufgrund des Blutes am Tatmesser auch nach Ansehen des Videos bewusst gewesen sei. Die Zweifel, ob QZ. wirklich „abgestochen“ worden sei, konnten sich damit nicht nur auf eine bloße Verletzung mit dem Messer beziehen. Vielmehr ist die Kammer sicher, dass der Angeklagte P. damit die von ihm für möglich gehaltene Tötung des QZ. meinte. Die Kammer schließt auch aus, dass der Angeklagte P. infolge seiner Intoxikation mit Alkohol und Betäubungsmitteln oder aufgrund der bei ihm diagnostizierten Störung des Sozialverhaltens (dazu unter IV.2.d)) in seiner Wahrnehmungsfähigkeit bezüglich der Lebensgefährlichkeit seines Handelns beeinträchtigt war. Dies gilt auch, wenn man berücksichtigt, dass der Angeklagte aufgrund seiner Intoxikation gemäß § 21 StGB in seiner Steuerungsfähigkeit eingeschränkt war (dazu ebenfalls unter IV.2.d)). Die Gefährlichkeit der Stiche gegen den Oberkörper und die damit verbundene Lebensgefahr waren leicht erfassbar und lagen auf der Hand. Insbesondere das planmäßige Vorgehen des Angeklagten nach der Tat (Abwischen und Verstecken des Tatmessers, Rückkehr zum Tatort) belegen, dass der Angeklagte diese auch erfasst hat. Dabei hat die Kammer bedacht, dass es im Einzelfall denkbar ist, dass ein Täter alle Umstände der Lebensgefährlichkeit seines Handelns kennt und sich gleichwohl nicht bewusst ist, dass sein Tun zum Tod des Opfers führen kann (dazu BGH in NStZ 1994, 586). Auch dies schließt die Kammer aufgrund des Nachtatverhaltens jedoch sicher aus. Auch unter Berücksichtigung einer erhöhten Hemmschwelle für die Tötung eines Menschen steht darüber hinaus fest, dass der Angeklagte P. den Tod des Geschädigten QZ. zumindest billigend in Kauf genommen hat. Auch insoweit verkennt die Kammer nicht, dass der Angeklagte zur Tatzeit erheblich unter dem Einfluss berauschender Substanzen stand. Außerdem entstand der Entschluss zum Einsatz des Messers spontan und in affektiver Erregung über das Verhalten von QZ. und das Gerangel seiner Freunde, mithin im Rahmen einer Gruppendynamik. Gleichzeitig waren Körperverletzungshandlungen und das Mitführen eines Messers dem Angeklagten jedoch nicht wesensfremd. So war er in der Vergangenheit bereits mehrfach in Schlägereien verwickelt und hatte ein Opfer mit einem Bushammer bedroht. Er selbst bezeichnet sich als Messerfanatiker und hat in der Hauptverhandlung eingeräumt, zuhause bereits mehrfach auf Schränke und Pappkartons eingestochen zu haben. Die Kammer verkennt nicht, dass die nunmehr erfolgte Tötung eines Menschen dazu eine erhebliche Steigerung der Gewalttätigkeit darstellt. Angesichts der Motivation des Angeklagten, seinen Freunden, die alleine durch Schläge und Tritte mit QZ. nicht fertig wurden, zu helfen und QZ. eine Abreibung zu verpassen, sowie der offensichtlich lebensgefährlichen Handlung verbleiben jedoch keine Zweifel, dass sich der Angeklagte mit dem Tod seines Opfers zumindest abgefunden hatte, um QZ. die geplante Abreibung zu verpassen und seinen Freunden zu helfen. (3) Bedingter Tötungsvorsatz des Angeklagten A. Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass der Angeklagte A. bereits vor dem ersten Stich das Messer bei dem Angeklagten P. gesehen und dessen Einsatz für möglich gehalten und gebilligt hat. Zwar hat A. in der Hauptverhandlung – wie bereits bei der Eröffnung des Haftbefehls und im Haftprüfungstermin – behauptet, er habe von dem Messer erst beim Verlassen des Tatorts erfahren. Dies ist durch die Beweisaufnahme jedoch als Schutzbehauptung widerlegt. So hat der Angeklagte im Rahmen der Exploration gegenüber dem Sachverständigen Prof. DK., wie dieser glaubhaft wiedergab, ausführlich und detailliert geschildert, dass er gesehen habe, wie der Angeklagte P. das Messer gezogen und mit dem Handy in der einen und dem Messer in der anderen Hand auf QZ. losgegangen sei. Danach seien P. und das Messer blutverschmiert gewesen. Aufgrund der zahlreichen Details bei dieser Tatschilderung und des plausiblen Ablaufs, welcher sich mit den Erkenntnissen aus dem Tatvideo deckt, ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte A. im Rahmen der Exploration wahrheitsgemäß seine eigene Wahrnehmung geschildert hat. Dort hat er selbst angegeben, dass seine Erinnerung zurückgekehrt sei. Einen Übertragungsfehler des Sachverständigen schließt die Kammer aus, da dieser, wie er glaubhaft schilderte, die Äußerungen des Angeklagten zur Sache handschriftlich protokolliert hat. Schließlich hat der Angeklagte sich auch nicht auf einen Übertragungsfehler berufen. Seine Einlassung in der Hauptverhandlung, er habe dies gegenüber dem Sachverständigen zwar so gesagt, jedoch nicht so gemeint, vermochte die Überzeugung der Kammer nicht zu erschüttern. Eine plausible Erklärung dafür, wie er es sonst gemeint habe, konnte der Angeklagte nicht geben. Nach alledem ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte A. bei dem Sachverständigen die Wahrheit sagte, sich an den diesbezüglichen Angaben aber deswegen nicht mehr festhalten lassen wollte, weil er die Konsequenzen seiner Angaben in der Hauptverhandlung erkannte. Die Einlassung des Angeklagten A. bei dem Sachverständigen passt im Übrigen auch zu den Erkenntnissen der weiteren Beweisaufnahme. Die Lichtverhältnisse waren ausreichend, um den Angeklagten P. mit seinem Messer zu sehen. Das ergibt sich aus dem Screenshot des ersten Tatvideos, welcher eine beleuchtete Straßenlaterne am Rand des Kindergartengeländes zeigt (Bl. 467 d. Hauptakte), auf den gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen wird, der Aussage des Angeklagten I., wonach im Kindergartengebäude ein Licht angeschaltet gewesen sei und dem auf dem zweiten Tatvideo ersichtlichen Handylicht, welches das Messer direkt anstrahlte. Das Messer hatte eine erhebliche Größe, wovon sich die Kammer durch Inaugenscheinnahme in der Hauptverhandlung ein eigenes Bild gemacht hat. Soweit der Angeklagte bei der Exploration angegeben hat, er sei durch das Handylicht geblendet gewesen und habe gedacht, dass P. auf den Geschädigten einschlägt, ist das für die Kammer nicht glaubhaft. Zum einen ist nicht nachvollziehbar, wie P. mit dem Handy in der einen und dem Messer in der anderen Hand den Geschädigten geschlagen haben soll. Zum anderen erschließt sich der Kammer nicht, warum P.nach A.s Vorstellung dann gerade das Messer gezogen haben soll. Hinzu kommt, dass der Angeklagte A. aufgrund der dynamischen Situation und der in dieser Folge wechselnden Position des Handys allenfalls kurz geblendet worden sein kann. Bei einer Gesamtwürdigung der vorgenannten Umstände hat die Kammer keine Zweifel, dass der Angeklagte A. gesehen hat, wie der Angeklagte P. mit dem Messer auf QZ. losging und Messerstiche zumindest für möglich gehalten hat. Ferner ist die Kammer davon überzeugt, dass dem Angeklagten A. der Einsatz des Messers Recht war und er den Angeklagten P. dabei unterstützen wollte. Wie sich insbesondere aus dem Tatvideo ergibt, befand sich der Angeklagte A. die ganze Zeit in unmittelbarer Nähe des Tatgeschehens. Zu keinem Zeitpunkt versuchte er, P. das Messer abzunehmen oder beschwichtigend auf diesen einzuwirken. Im Gegenteil ist auf dem Video deutlich zu hören, wie A. zwischen den Messerstichen äußert: „Ich hau Dir noch eine rein“ und den QZ. als „kleinen Bastard“ bezeichnet. Dadurch und den auf dem Video deutlich zu hörenden hitzigen Tonfall wird die eigene Aggressivität des Angeklagten A. gegenüber QZ. eindrucksvoll belegt. Schließlich hinderte der Angeklagte A. den QZ. vor dem letzten Messerstich auch aktiv am Aufstehen, indem er ihn an der Schulter zurückzog. Auch dem Angeklagten P. war, wie er selbst schlüssig und verständlich angab, die ganze Zeit über bewusst, dass der Angeklagte A. dabei und beteiligt war. Vor diesem Hintergrund ist die Kammer bei einer Gesamtschau aller Tatumstände sowie der Persönlichkeit des Angeklagten A. auch davon überzeugt, dass dieser die Möglichkeit eines tödlichen Verlaufs erkannt hat. Der Angeklagte selbst hat die Klingenlänge des Tatmessers gegenüber dem Sachverständigen auf 15-20 Zentimeter geschätzt. Dass Stiche mit einem solchen Messer tödlich sein können, liegt auf der Hand, zumal der Angeklagte selbst keinen unmittelbaren Einfluss auf die konkrete Ausführung hatte. Nach der Tat haben die Angeklagten am VZ. gegenüber dem Zeugen WO., wie dieser auf mehrfaches Nachfragen der Kammer bekräftigte, angegeben, dass „sie“ einen „Mord“ an einem Obdachlosen begangen hätten. Der Angeklagte A. selbst hat gegenüber dem Sachverständigen erklärt, sie seien später zum Tatort zurückgekehrt, weil sie sich Sorgen machten, ob QZ. tot sein könnte. Als sie diesen nicht gefunden hätten, seien sie erleichtert und die Stimmung wieder gut gewesen. Von einer relevanten Beeinträchtigung seiner Wahrnehmungsfähigkeit bezüglich der Lebensgefährlichkeit der Messerstiche infolge seiner erheblichen Alkoholisierung oder der bei ihm diagnostizierten Störung des Sozialverhaltens schließt die Kammer auch unter Berücksichtigung einer Einschränkung seiner Steuerungsfähigkeit nach § 21 StGB (dazu im Einzelnen unter IV.2.d)) aus. Die Lebensgefährlichkeit der Stiche mit dem Messer gegen den Oberkörper des Geschädigten war leicht erfassbar und lag auf der Hand. A. hatte diese tatsächlich auch erfasst, was die Äußerung gegenüber dem Zeugen WO. („Mord“) belegt. Bei einer Gesamtwürdigung all dieser Umstände hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass der Angeklagte A. den Tod des Geschädigten als mögliche Folge erkannt hat. Zur Überzeugung der Kammer hat der Angeklagte A. die Tötung des Geschädigten – auch unter Berücksichtigung einer erhöhten Hemmschwelle – auch billigend in Kauf genommen. Vorsatzkritisch hat die Kammer auch hier die Gruppendynamik des Tatgeschehens sowie die erhebliche Intoxikation des Angeklagten in Zusammenschau mit der affektiven Erregung gewürdigt. Auch A. hatte jedoch erkannt, dass er und I. alleine mit Fäusten und Tritten mit dem Geschädigten QZ. nicht fertig wurden. Er selbst hatte in dem vorangegangenen Gerangel mindestens einen Faustschlag von QZ. abbekommen und war – wie er eingeräumt hat – extrem aggressiv, was auch die auf dem Video hörbaren Äußerungen belegen. Bei einer Gesamtschau der Umstände der Tat und der Person des Angeklagten bleiben daher keine Zweifel, dass sich der Angeklagte mit dem Tod von QZ. zumindest abgefunden hatte, um diesem endgültig die geplante Abreibung zu verpassen und der Situation zu entkommen. (4) Bedingter Tötungsvorsatz des Angeklagten I. Entsprechend vorsätzliches Handeln hat die Kammer auch bei dem Angeklagten I. festgestellt. Die Kammer ist zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte spätestens nach dem ersten Stich des Angeklagten P. das Messer bei P. gesehen und das weitere Verletzungsgeschehen bis zum Tod des Geschädigten QZ. für möglich gehalten und gebilligt hat. Seine Einlassung, er habe den Angeklagten P. erst bemerkt, als dieser einige Meter vor ihm hergelaufen sei, nachdem er sich von QZ. losgerissen habe und weggegangen sei, und von dem Einsatz des Messers durch P. erst nach dem Verlassen des Außengeländes des Kindergartens erfahren, ist als Schutzbehauptung widerlegt. Insoweit ergibt sich aus dem Tatvideo eindeutig, dass der Angeklagte I. nach dem ersten Messerstich unmittelbar zu Beginn des Videos weiter mit QZ. rangelte. In Sekunde sechs des Videos taucht der Angeklagte ein letztes Mal im Bild auf, wobei er sich dort augenscheinlich bereits von QZ. entfernt. Auf die Screenshots (Bl.482) sowie die nachfolgenden Screenshots (483 bis 501 d. Hauptakte) wird erneut Bezug genommen. Danach wirkt der Angeklagte P. noch weitere sechs Sekunden auf den Geschädigten QZ. ein. Die Einlassung des Angeklagten I., wonach er – nachdem er sich von QZ. habe losreißen können – direkt weggegangen und P. bereits vor ihm gewesen sei, lässt sich nach dem auf dem Video dokumentierten Geschehen damit nicht in Einklang bringen. Die Kammer ist vielmehr davon überzeugt, dass auch der Angeklagte I. den Einsatz des Messers spätestens nach dem ersten Stich wahrgenommen und gebilligt hat. Nach der Einlassung des Angeklagten P., die sich mit den beschriebenen Erkenntnissen aus dem zweiten Tatvideo deckt, sind alle drei Angeklagten gleichzeitig an dem Gerangel mit QZ. beteiligt gewesen. Bereits diese Nähe ist aus Sicht der Kammer angesichts der Größe des in Augenschein genommenen Tatmessers ein gewichtiges Indiz dafür, dass der Angeklagte I. das Messer gesehen hat. Die Lichtverhältnisse waren hierfür, wie bereits ausgeführt, ausreichend. Hinzu kommt, dass auf dem Tatvideo unmittelbar nach dem ersten Stich ein lautstarkes Stöhnen des Geschädigten zu hören ist. Dieses ist dem Angeklagten I., wie er selbst eingeräumt hat, auch nicht verborgen geblieben. Soweit der Angeklagte behauptet hat, der QZ. habe bei dem Gerangel „die ganze Zeit geschrien“, findet dies im Tatvideo keine Stütze. Vielmehr sind auf diesem einzelne, klar voneinander abgrenzbare Schmerzensschreie zu vernehmen, die erkennbar im Zusammenhang mit den jeweiligen Messerstichen stehen. Dass der Angeklagte I. gleichwohl davon ausging, dass der Angeklagte P. den QZ. nur schlagen würde, ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. Hinzu kommt, dass der Messereinsatz für den Angeklagten I. – wie auch für den Angeklagten A. – nicht überraschend war. Beide Angeklagten wussten, wie sie selbst eingeräumt haben, dass P. ein Messerfanatiker war. Das Tatmesser hatte er ihnen am Tattag auch gezeigt. Die Angeklagten I. und A. haben dies zwar bestritten und behauptet, sie hätten das Messer nur Tage zuvor bei dem Angeklagten P. zu Hause gesehen. Die Kammer hält dies jedoch für eine Schutzbehauptung. So hat der Angeklagte P. das Zeigen des Messers am Tattag in der Hauptverhandlung überzeugend versichert und seine Aussage auch auf Nachfragen und Vorhalt der Angaben seiner Freunde bekräftigt. Zur Erklärung führte er aus, dass sich das Messer zusammen mit dem Outfit, insbesondere der neuen Jeanshose, an dem Tag besonders gut angefühlt habe. Dies ist für die Kammer plausibel und nachvollziehbar, zumal der Angeklagte P. zu keinem Zeitpunkt einen überschießenden Belastungseifer gegenüber den weiteren Angeklagten gezeigt oder seinen eigenen Tatbeitrag beschönigt hat. Nicht unberücksichtigt bleiben kann in diesem Zusammenhang, dass der Einsatz eines Messers gegen Personen dem Angeklagten I. offensichtlich auch nicht wesensfremd ist. Dies ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus dem in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Foto, welches auf dem Handy des Angeklagten I. sichergestellt wurde und auf welchem der Angeklagte mit einem Messer in der Hand vor der Kamera posiert. Wegen der Einzelheiten wird auf das Lichtbild Bl.1290 der Hauptakte gemäß § 267 Abs.1 S.3 StPO Bezug genommen. Der Angeklagte I. schickt dieses Foto am 21. Juni 2023 einem IO.. Dieser fragt den Angeklagten I. daraufhin um 13:16:57 Uhr „Willst jemanden abstechen?“, woraufhin der Angeklagte I. etwa 10 Sekunden später antwortet „Noch nich“. Der Chatverlauf wurde in der Hauptverhandlung verlesen. Es steht zur Überzeugung der Kammer auch fest, dass dem Angeklagte I. der Einsatz des Messer Recht war und er den Angeklagten P. bei den Verletzungshandlungen mit dem Messer unterstützen wollte. Auch I. befand sich ausweislich des Tatvideos in unmittelbarer Nähe zum Tatgeschehen und versuchte zu keinem Zeitpunkt, den Angeklagten P. von der Tat abzuhalten oder die Situation zu entschärfen. I. war, wie bereits das erste Tatvideo belegt, extrem aggressiv und hatte die Auseinandersetzung begonnen. In deren Verlauf bemerkte er jedoch, dass er mit QZ. alleine und auch gemeinsam mit dem Angeklagten A. nicht fertig wurde. Deshalb war ihm der Messereinsatz Recht und er unterstützte den Angeklagten P. dabei dadurch, dass er weiter auf den QZ. einschlug. Dem Angeklagten P. war, wie er selbst plausibel und begreiflich angab, die ganze Zeit über bewusst, dass auch der Angeklagte I. dabei und beteiligt war. Auch die Behauptung des Angeklagten I., er sei aufgrund des Einsatzes des Messers „sauer“ auf P. gewesen, passt nicht zu dem nach der Beweisaufnahme festgestellten Nachtatverhalten. Danach sind alle Angeklagten gemeinsam zum VZ. gegangen und haben sich die Tatvideos angesehen. Weder die Zeugin RB., noch der Zeuge WO. haben dort etwas von einem Streit oder angespannter Stimmung zwischen den Angeklagten berichtet. Im weiteren Verlauf sind die Angeklagten P. und I., wie sie selbst angegeben haben, auch noch gemeinsam nach C. gefahren. Wäre der Angeklagte I. wegen des Messereinsatzes wütend auf P. gewesen, wäre ein solcher Ausflug nicht zu erwarten gewesen. Bei einer Gesamtschau aller Tatumstände und der Persönlichkeit des Angeklagten ist die Kammer schließlich davon überzeugt, dass der Angeklagte I. auch den Tod des Geschädigten QZ. als mögliche Folge vorhergesehen hat. Der Angeklagte I. hat das Tatmesser sowie den mit Kraft geführten Stich gegen den Oberkörper des Geschädigten durch den Angeklagten P., der – wie dieser ausgeführt hat – wie ein Wilder drauflosgegangen ist, wahrgenommen. Bereits dies legt nahe, dass er einen tödlichen Ausgang zumindest für möglich gehalten hat. Hierbei verkennt die Kammer nicht, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt erheblich intoxikiert war und bei ihm eine schwere Störung des Sozialverhaltens (dazu sogleich unter IV.2.d)) bestand. Die Kammer schließt jedoch aus, dass dadurch seine Wahrnehmungsfähigkeit in Bezug auf die Lebensgefährlichkeit der Messerstiche beeinträchtigt war. Dagegen spricht im Übrigen das planvolle Vorgehen des Angeklagten im Rahmen des ersten Faustschlags sowie sein späteres Verhalten im VZ., wo die Angeklagten dem Zeugen WO. von einem „Mord“ berichteten. Den Tod des Geschädigten QZ. hat der Angeklagte I. – auch unter Berücksichtigung einer erhöhten Hemmschwelle – als mögliche Folge billigend in Kauf genommen. Dies gilt zur Überzeugung der Kammer trotz seiner erheblichen Intoxikation zur Tatzeit und der affektiven Erregung infolge der überraschend großen Gegenwehr des Geschädigten QZ.. Zum einen waren körperlichen Auseinandersetzungen dem Angeklagten I., wie er selbst gegenüber dem Sachverständigen Dr. GF. eingeräumt hat, nicht wesensfremd. Zum anderen hatte er im Zeitpunkt des Messereinsatzes erkannt, dass er und A. durch Schläge und Tritte nicht mit QZ. fertig wurden. Wie er selbst in der Hauptverhandlung geschildert hat, wollte er die Situation unbedingt beenden. Auch dies spricht dafür, dass er dabei auch eine weitere Eskalation der Gewalt bis hin zum tödlichen Ausgang der Auseinandersetzung in Kauf genommen hat. Soweit der Angeklagte I. gegenüber dem Sachverständigen erklärte, er habe unmittelbar vor der Tat regelrecht „Paranoia“ gehabt, handelte es sich offensichtlich um den Versuch, sein Verhalten zu rechtfertigen. Aufgrund der nachvollziehbaren Angaben der beiden Mitangeklagten fühlten diese sich durch QZ. in keiner Weise bedroht. Dass das Verhalten des QZ. nur bei dem Angeklagten I. einen schwerwiegenden Angstzustand verursacht haben soll, schließt die Kammer vor diesem Hintergrund – trotz der bestehenden Intoxikation – sicher aus. Dagegen spricht im Übrigen aber auch sein planvolles und zielorientiertes Verhalten sowohl während der Tat als auch danach. Die Überzeugung der Kammer, dass es die Angeklagten bei Verlassen des Kindergartengeländes unmittelbar nach der Tat für nicht ausgeschlossen hielten, den QZ. tödlich verletzt zu haben, wird schließlich untermauert durch den Umstand, dass sie die Tatvideos erst verschickten, nachdem sie den Tatort erneut aufgesucht und den QZ. dort nicht gefunden hatten. In der irrigen Vorstellung, dass dieser nicht erheblich verletzt sei und sie insofern keine schwerwiegenden strafrechtlichen Folgen zu erwarten hatten, hatten sie nunmehr keine Bedenken, durch das Verschicken der Tatvideos mit ihrer Tat zu prahlen. c) Nachtatgeschehen und Folgen der Tat Das Nachtatgeschehen hat die Kammer hinsichtlich des Ablaufs insbesondere aufgrund der Angaben des Zeugen KG. zu dem sich aus den Handy-Daten feststellbaren Bewegungsprofil der Angeklagten sowie der dazu in Augenschein genommenen Karten festgestellt. Daraus ergibt sich, dass die Angeklagten gegen 23:23 Uhr, mithin erst vier Stunden nach der Tat, zum Tatort zurückgekehrt sind. Dies deckt sich mit den in Augenschein genommenen Aufnahmen einer Überwachungskamera im Südholzweg, auf denen sich die Angeklagten in der Hauptverhandlung selbst wiedererkannt haben. Auf die Lichtbilder der Kamera (Bl. 540 und 541 d. Hauptakte) mit dem Zeitstempel „25.10.2023 Wed 23:19“ wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen. Damit ist die Behauptung der Angeklagten, sie seien unmittelbar nach der Tat aus Sorge um den QZ. an den Tatort zurückgekehrt, als Schutzbehauptung widerlegt. Vielmehr dokumentiert ihre Rückkehr zum Kindergarten erst Stunden nach der Tat eindrucksvoll, dass sie ihnen der für möglich gehaltenen Tod des QZ. gleichgültig war. Gleiches ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus dem Umstand, dass der Angeklagte A. nach Verlassen des VZ gegen 21:23 Uhr im Kiosk des Zeugen SQ. Lebensmittel gekauft hat, was der Zeuge SQ. glaubhaft bekundet hat und durch die Inaugenscheinnahme der Screenshots des Videos seiner Überwachungskamera (Bl.538 d. Hauptakte), auf die insofern gemäß § 267 Abs. 1 S.3 StPO Bezug genommen wird, bestätigt wird. Währenddessen fuhren die Angeklagten P. und I. mit dem Zug nach C., um dort Zigaretten zu kaufen. Bezüglich der Fahrt nach C. werden die Bewegungsdaten bestätigt durch das in Augenschein genommene Lichtbild aus der Auswertung des Mobiltelefons des Angeklagten I. (Bl. 1287 d. Hauptakte), auf das wegen der Einzelheiten ebenfalls gemäß § 267 Abs .1 S. 3 StPO Bezug genommen wird. Die Vorgänge im VZ. haben die Angeklagten im Wesentlichen übereinstimmend mit den Feststellungen geschildert. Ihre Angaben wurden bestätigt und ergänzt durch die Aussage der Zeugin RB.. Der Zeuge WO. hat schließlich glaubhaft bekundet, dass er die Angeklagten am Pavillon am VZ. getroffen habe. Hierbei hätten sie ihm erzählt, dass sie einen „Mord“ an einem Obdachlosen begangen hätten. Die Aussage des Zeugen war für die Kammer uneingeschränkt glaubhaft, nachdem er auch auf mehrfaches Nachfragen der Prozessbeteiligten den exakten Wortlaut bekräftigte und ein Motiv für eine Falschbelastung nicht erkennbar ist. Bezüglich des Empfangs bzw. Versendens der Tatvideos wurden die Angaben der Angeklagten ergänzt durch die Aussagen der Zeugen EM., EE., NI. und CG.. Die Feststellungen zur Festnahme der Angeklagten sowie deren Aufklärungshilfe beruhen auf den glaubhaften Angaben des polizeilichen Ermittlungsleiters, des Zeugen KHK FR.. Die Folgen der Tat hat der Nebenkläger EP., der Vater des verstorbenen QZ., eindrücklich geschildert. d) Schuldfähigkeit Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit der Angeklagten beruhen auf den plausiblen und nachvollziehbaren Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen KC., Prof. GF. und Prof. DK. jeweils unter Zugrundelegung der Angaben der Angeklagten zu den Trinkmengen und dem Betäubungsmittelkonsum. Die Sachverständigen konnten bei allen Angeklagten eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB aufgrund der Intoxikation nicht sicher ausschließen. Eine Schuldunfähigkeit in Form der Aufhebung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit lag sicher nicht vor. Im Einzelnen: aa) P. (1) Diagnose Zu der Schuldfähigkeit des Angeklagten P. hat der langjährig erfahrene Sachverständige KC., an dessen Sach- und Fachkunde keine Zweifel bestehen, aufgrund der Ergebnisse seiner persönlichen Exploration, des Aktenstudiums und der in der Hauptverhandlung gewonnenen Erkenntnisse plausibel und einleuchtend ausgeführt, dass bei dem Angeklagten aufgrund seiner schulischen Entwicklung und der bisher zutage getretenen Delinquenz, insbesondere der verfahrensgegenständlichen schweren Kapitalstraftat, die Diagnose einer schweren Störung des Sozialverhaltens bei vorhandenen Bindungen zu stellen sei. Diese äußere sich insbesondere in einem niedrigen Selbstwertgefühl, der Suche nach sensationellen Ereignissen sowie einer geringen Frustrationstoleranz. Außerdem sei aufgrund des überdauernden Konsums eine Abhängigkeit von Cannabis sowie ein schädlicher Gebrauch von Alkohol und anderen Betäubungsmitteln zu attestieren. (2) Eingangsmerkmale des § 20 StGB Beide Diagnosen könnten jedoch nicht als so erheblich angesehen werden, dass sie die Kriterien der Eingangsmerkmale des § 20 StGB erfüllen würden. Bezüglich einer Intoxikation des Angeklagten hat der Sachverständige sodann zur Berechnung der konsumierten Mengen Alkohol die Angaben des Angeklagten zugrunde gelegt. Danach habe P. zu zweit eine halbe Flasche Wodka und zu dritt 1 ¼ Flaschen Wodka mit je 0,7 Litern, mithin insgesamt rund 0,46 Liter Wodka mit einem Alkoholgehalt von 37,5 % getrunken. Bei einem Körpergewicht von 68 Kilo zur Tatzeit, die er dem Aufnahmebericht der Justizvollzugsanstalt entnommen habe, errechne sich – bei unbekanntem Trinkende – eine Blutalkoholkonzentration von maximal 2,5 Promille. Hinzu komme der Konsum von Amphetamin und Cannabis, was zu einer Mischintoxikation geführt habe. Damit sei das Eingangsmerkmal der krankhaften seelischen Störung erfüllt. Für das Vorliegen weiterer Eingangsmerkmale des § 20 StGB habe die Hauptverhandlung keine Anhaltspunkte erbracht. (3) Schuldfähigkeit Der Sachverständige hat weiter schlüssig ausgeführt, dass man die Schuldfähigkeit bei Personen, die Alkohol und verschiedene Betäubungsmittel zu sich genommen haben, nicht ohne weiteres aus den konsumierten Mengen schließen könne. Insbesondere bei besonders jungen Jugendlichen seien die Auswirkungen großen Alkoholkonsums nicht eindeutig vorhersehbar bzw. bestimmbar. So sei einerseits von einer geringeren Gewöhnung auszugehen, andererseits sei der Körper schneller und besser in der UR., den Alkohol abzubauen. Bei Betäubungsmitteln käme es wesentlich auf den Reinheitsgrad der Stoffe an, über den ausreichend gesicherten Kenntnisse hier nicht vorlägen. Entscheidend für die Beurteilung, ob aufgrund der Alkohol- und Betäubungsmittelintoxikation die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten eingeschränkt oder aufgehoben gewesen sei, sei daher sein bei der Tat gezeigtes Leistungsverhalten. Hierbei sei auffällig, dass der Angeklagte eine relativ gute Erinnerung an den Ablauf des Tattages und die Tat selbst habe und beim Filmen und im Rahmen des Nachtatverhaltens koordiniert und planvoll vorgegangen sei. Ausfallerscheinungen zeigten sich nur, soweit die Zeugin RB. von einer “Fahne” und besonderer Redseligkeit der Angeklagten berichtet habe. Der Zeuge WO. habe zudem einen schwankenden Gang beschrieben. Dies sei auch nicht gänzlich unplausibel, da trotz des hohen BAK-Werts größere Ausfallerscheinungen aufgrund des jungen Alters nicht zwingend zu erwarten seien. Vor dem Hintergrund der Mischintoxikation und der festgestellten Ausfallerscheinungen könne er dennoch das Vorliegen einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit nicht ausschließen. (4) eigene Würdigung Die Kammer hat sich dem Sachverständigen aus eigener Überzeugung im Ergebnis angeschlossen. Unter Zugrundelegung der glaubhaften Angaben des Angeklagten bezüglich der Trinkmengen (460 ml) ergibt sich unter Berücksichtigung der Dichte von Alkohol (0,81 g/ml) und des Alkoholgehalts von 37,5 % eine Alkoholmenge von rund 137 Gramm. Unter Verwendung der sog. Widmark-Formel (Alkoholmenge in Gramm geteilt durch Körpergewicht mit Reduktionsfaktor 0,7 bei Männern abzüglich Resorbtionsdefizits 10 %) ergibt sich daraus ein maximaler BAK-Wert von rund 2,5 Promille. Aufgrund dieses Werts in Zusammenschau mit dem zusätzlichen Betäubungsmittelkonsum und den festgestellten Ausfallerscheinungen ist infolge der Intoxikation von einer krankhaften seelischen Störung im Sinne des § 21 StGB auszugehen. Der Einschätzung des Sachverständigen folgend war dadurch die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit erheblich vermindert. Konkrete Anhaltspunkte für eine Aufhebung der Steuerungsfähigkeit haben sich dagegen im Rahmen der Beweisaufnahme mit Rücksicht auf den planvollen Übergriff auf den Geschädigten und das Nachtatverhalten des Angeklagten P. nicht ergeben. bb) G. I. (1) Diagnose Bezüglich des Angeklagten I. hat der langjährig erfahrene Sachverständige Prof. GF., an dessen Sach- und Fachkunde keine Zweifel bestehen, sein Gutachten aufgrund des Aktenstudiums, einer persönlichen Exploration des Angeklagten und dem Ergebnis der Hauptverhandlung erstattet. Hierbei hat er überzeugend ausgeführt, dass bei dem Angeklagten aufgrund ausgeprägten Schulschwänzens, aggressiven Verhaltensabweichungen bereits vor Erreichen der Strafmündigkeit und des übermäßigen Konsums von Alkohol die Diagnose einer schweren Störung des Sozialverhaltens bei vorhandenen sozialen Bindungen (ICD10: F91.2) zu stellen sei. Diese umfasse Störungen des Sozialverhaltens mit andauernden dissozialen, aggressiven und aufsässigen Verhaltensweisen bei Kindern und Jugendlichen, die allgemein gut in ihrer Altersgruppe eingebunden seien. Diese Störung müsse für mindestens sechs Monate bestehen. Dies sei sowohl bezüglich des aggressiven Verhaltens des Angeklagten als auch seines Schulschwänzens der Fall. Daneben bestehe, so der Sachverständige weiter, ein schädliches Verhaltensmuster bei Gebrauch von Alkohol (ICD-10: F10.1). Dies ergebe sich, weil der Angeklagte aus der Vergangenheit, wie er selbst angegeben habe, gewusst habe, dass seine Aggressivität unter Alkoholkonsum erhöht ist. (2) Eingangsmerkmale des § 20 StGB Beide Diagnosen hätten laut dem Sachverständigen jedoch keinen solchen Krankheitswert, dass die Kriterien der Eingangsmerkmale des § 20 StGB erfüllen wären. Das Eingangsmerkmal der krankhaften seelischen Störung im Sinne des § 20 StGB sah der Sachverständige indes als gegeben an. Bei einer Trinkmenge von 1,5 Flaschen Wodka mit je 0,7 Litern zu dritt ergebe sich bei einem Gewicht von 59 Kilogramm und einem – bei Jugendlichen etwas geringeren – Verteilungsfaktor von 0,6 ein BAK-Wert von maximal etwa 2,52 Promille. Dazu komme der erstmalige Konsum von Amphetamin. Für das Vorliegen weiterer Eingangsmerkmale des § 20 StGB hat die Hauptverhandlung keine Anhaltspunkte erbracht. (3) Schuldfähigkeit Auch Prof. GF. führte entsprechend den Aussagen des Sachverständigen KC. nachvollziehbar aus, dass sich die Auswirkungen der Intoxikation auf die Schuldfähigkeit bei Jugendlichen nicht alleine aufgrund des BAK-Wertes bestimmen ließen. Angesichts der festgestellten – wenngleich nicht besonders erheblichen Ausfallerscheinungen – sei eine erhebliche Beeinträchtigung und eine dadurch bedingte erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit jedoch nicht auszuschließen. Eine Aufhebung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten I. habe jedoch nicht vorgelegen. (4) eigene Würdigung Dem schließt sich die Kammer aus eigener Überzeugung nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme an. Die Angaben des Angeklagten zu den Trinkmengen sind glaubhaft. Spontan und detailliert hat er geschildert, dass die Angeklagten insgesamt zwei Wodkaflaschen dabeigehabt hätten. Davon sei bei seinem Eintreffen bereits eine Flasche halb leer gewesen. Von den übrigen 1,5 Flaschen hätte der Geschädigte QZ. eine zu ¼ gefüllte Flasche an sich genommen. Unter Zugrundelegung dieser Trinkmenge von 1,25 Flaschen mit je 0,7 Litern zu dritt (= 291 ml) ergibt sich nach den dargestellten Grundsätzen eine Alkoholmenge von rund 87 Gramm. Anhand der Widmark-Formel errechnet sich daraus – unter Zugrundelegung eines mit 0,7 etwas höheren Verteilungsfaktors – ein maximaler BAK-Wert von rund 1,9 Promille. Daneben ist die Kammer davon überzeugt, dass sich der hohe BAK-Wert und der Konsum von Amphetamin und Cannabis bei dem Angeklagten auch körperlich ausgewirkt haben. So hat die Zeugin RB. überzeugend von einer „Fahne“ des Angeklagten sowie von auffallend gelöster und emotionaler Stimmung berichtet. Der Zeuge WO. hat glaubhaft Schwierigkeiten bei der Balance festgestellt. Insgesamt folg die Kammer – zugunsten des Angeklagten – daher der Einschätzung des Sachverständigen, wonach bei dem Angeklagten zur Tatzeit aufgrund der Intoxikation eine krankhafte seelische Störung vorgelegen hat, welche die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten im Sinne des § 21 StGB erheblich beeinträchtigt hat. Konkrete Anhaltspunkte für eine Aufhebung der Steuerungsfähigkeit haben sich dagegen im Rahmen der Beweisaufnahme mit Rücksicht auf den planvollen Übergriff auf den Geschädigten und das Nachtatverhalten des Angeklagten I. nicht ergeben. cc) X. A. (1) Diagnose Zur Schuldfähigkeit des Angeklagten A. hat die Kammer als Sachverständigen Prof. DK. angehört. An der Sach-und Fachkunde des erfahrenen psychiatrischen Gutachters bestehen keine Zweifel. Der Sachverständige hat auf der Grundlage des Aktenstudiums, einer Exploration des Angeklagten und unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Hauptverhandlung bei dem Angeklagten A. nachvollziehbar und anschaulich die Diagnose einer Störung des Sozialverhaltens bei vorhandenen sozialen Bindungen (ICD-10; F9.2) gestellt. Der Angeklagte habe sich infolge von wiederholten Mobbing- und Ausgrenzungserfahrungen immer wieder einer Peergroup mit teils Älteren angeschlossen und sich dabei suggestibel gezeigt. Unter diesen Bedingungen habe er ein gestörtes Sozialverhalten sowie dysfunktionale Beziehungsmuster im Sinne dissozialer Verhaltensmuster entwickelt. Dies habe sich nicht nur durch Probleme in der Schule, sondern auch durch erste Straftaten im Alter der Strafunmündigkeit gezeigt. Schließlich sei es zu der vorliegenden, besonders schweren Straftat gekommen, in welcher die Störung in besonderem Maße zu Tage getreten sei. Daneben sei bei dem Angeklagten eine psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol: schädlicher Gebrauch (ICD-10: F10.1) durch den regelmäßigen Konsum seit dem 12. Lebensjahr gegeben. (2) Eingangsmerkmale des § 20 StGB Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, dass bei dem Angeklagten eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung zur Tatzeit nicht festzustellen sei. Insoweit sei das Vorhandensein einer ausgeprägten Affektsteigerung zu prüfen gewesen. Dies würde sich durch hochgradig akuten und dynamischen Affektverlauf mit plötzlichem Beginn und Ende sowie einer spezifischen Vorgeschichte zur Tat auszeichnen. Anhaltspunkte hierfür bestünden nicht. Auch eine Intelligenzminderung sei auszuschließen. Eine schwere andere seelische Störung könnte allenfalls in der festgestellten Störung des Sozialverhaltens gesehen werden. Insgesamt wirke sich diese jedoch nicht so gravierend aus, sodass sich die Gewalttat gezielt gesteuert und nicht wie ein Symptom einer psychischen Störung präsentiere. Es gehe insoweit eher um den Anschluss an die Peergroup. Zur Intoxikation des Angeklagten bei der Tat hat der Sachverständige in der Hauptverhandlung überzeugend ausgeführt, dass sich bei der Annahme von 140 Gramm Alkohol und einem Körpergewicht von 59 Kilogramm je nach Verteilungsfaktor ein maximaler BAK-Wert von 3,0 Promille ergebe. Damit sei das Eingangsmerkmal der krankhaften seelischen Störung erfüllt. (3) Schuldfähigkeit Der Umstand, dass die Zeugen eher geringe Ausfallerscheinungen berichtet hätten, würde aufgrund der bereits von den beiden anderen Sachverständigen dargestellten Faktoren gerade bei besonders jungen Tätern nicht den Rückschluss auf den vollen Erhalt der Schuldfähigkeit zulassen. Vielmehr könne zugunsten des Angeklagten A. nicht ausgeschlossen werden, dass eine erhebliche Intoxikation vorgelegen habe und durch die die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten im Tatzeitpunkt erheblich verringert war. Aufgehoben sei die Steuerungsfähigkeit sicher nicht gewesen. (4) eigene Würdigung Diesen in jeder Hinsicht nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung an und macht sie sich zu Eigen. Bezüglich der Intoxikation errechnet sich unter Zugrundelegung der festgestellten Trinkmengen bei einer Alkoholmenge von rund 140 Gramm und einem Körpergewicht von 59 Kilogramm bei Anwendung der Widmark-Formel – entsprechend den Ergebnissen des Sachverständigen – ein maximaler BAK-Wert von 3,0 Promille. Aufgrund dieses hohen Wertes in Zusammenschau mit den durch die Zeugin RB. und den Zeugen WO. festgestellten Ausfallerscheinungen – Alkoholfahne, Redseligkeit, Gleichgewichtsstörungen – ist auch zugunsten des Angeklagten A. von einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit auszugehen. Angesichts des planvollen, arbeitsteiligen Vorgehens im Rahmen des ersten Faustschlags und der relativ geringen Ausfallerscheinungen ist eine Aufhebung der Steuerungsfähigkeit zur Überzeugung der Kammer jedoch ausgeschlossen. V. Rechtliche Würdigung Nach den getroffenen Feststellungen haben sich die Angeklagten des mittäterschaftlich begangenen Totschlags gemäß §§ 212 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht. 1. (sukzessive) Mittäterschaft Die tödlichen Messerstiche des Angeklagten P. gegen den Geschädigten QZ. sind den Angeklagten I. und A. als (sukzessive) Mittäter jeweils gemäß § 25 Abs. 2 StGB zuzurechnen. Mittäterschaft im Sinne des § 25 Abs.2 StGBerfordert einen gemeinsamen Tatentschluss, auf dessen Grundlage jeder Beteiligte einen objektiven Tatbeitrag leistet. Hierfür ist – auch bei Tötungsdelikten – weder Eigenhändigkeit noch eine Mitwirkung am Kerntatgeschehen zwingend erforderlich (BGH, Urteil vom 15. Juni 2000 – 4 StR 172/00 – juris Rn. 6; Urteil vom 21. April 1999 – 5 StR 714/98 – juris Rn. 8 ff.). Stets muss sich der Tatbeitrag aber nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden als Teil der Tätigkeit aller darstellen. Festzustellen ist dies anhand einer wertenden Gesamtbetrachtung, in die alle festgestellten Umstände einzubeziehen sind. Wesentliche Anhaltspunkte können dabei der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu sein, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Beteiligten abhängt (st. Rspr.; vgl. nur (BGH, Urteil vom 21. April 1999, a.a.O. Rn. 9; Beschluss vom 28. April 2021 – 2 StR 34/20 – juris Rn. 25 jeweils m.w.N.). Sukzessive Mittäterschaft liegt vor, wenn jemand in Kenntnis und Billigung des von einem anderen begonnenen tatbestandsmäßigen Handeln in das tatbestandliche Geschehen – nach den oben genannten Kriterien – als Mittäter eingreift (st. Rpsr. Vgl. nur BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 – 4 StR 583/19 – juris Rn. 6 m.w.N.). Eine Zurechnung bereits verwirklichter Tatumstände ist jedoch nur dann möglich, wenn der Hinzutretende selbst einen ursächlichen Beitrag (in Person oder durch einen anderen) leistet. Hierfür darf das tatbestandliche Geschehen noch nicht abgeschlossen sein (BGH, Beschluss vom 04. Juni 2019 – 2 StR 364/18 – juris Rn. 14; Beschluss vom 13. Februar 2024 – 5 StR 580/23 – juris Rn. 3; Beschluss vom 15. November 2023 – 1 StrR 369/23 – juris Rn. 7). Gemessen daran sind die Angeklagten I. und A. vorliegend beide als Mittäter im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB anzusehen. a) Der Angeklagte I. hatte ein erhebliches Interesse am Einschreiten des Angeklagten P. mit dem Messer. Wie bereits ausgeführt, hatte er die Auseinandersetzung begonnen, um dem Geschädigten QZ. eine Abreibung zu verpassen. Im Verlauf des Gerangels bemerkte er jedoch, dass weder er alleine noch im Zusammenwirken mit dem Angeklagten A. durch Schläge und Tritte in der UR. war, mit dem Geschädigten QZ. fertig zu werden. I. hat damit erheblich von dem Messereinsatz profitiert. Er leistete auch einen erheblichen Tatbeitrag, indem er auch nach dem ersten Messerstich weiter auf QZ. einschlug und ihn im Gerangel am Arm festhielt. Damit kam I. – wie er wusste – auch nicht unerhebliche Tatherrschaft zu. Bei einer wertenden Gesamtbetrachtung ist er daher als Mittäter im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB anzusehen. Hierbei ist ihm auch der erste Messerstich durch P. im Wege der sukzessiven Mittäterschaft zuzurechnen. Im Zeitpunkt seines Anschlusses als Mittäter war die Tat noch nicht abgeschlossen. Die Messerstiche sind insoweit als einheitlicher Geschehensablauf anzusehen. Nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. EC. verstarb der Geschädigte durch Verbluten infolge der multiplen Stichverletzungen. Mindestens zwei Messerstiche verursachten dabei einen erheblichen Blutverlust. b) Auch der Angeklagte A. hat bei einer wertenden Gesamtbetrachtung aller festgestellten Umstände als Mittäter gehandelt. A. hatte in dem vorangegangenen Gerangel von QZ. mindestens einen Faustschlag abbekommen, was ihn nach eigenen Angaben extrem aggressiv machte. Auch er musste jedoch erkennen, dass er und der Angeklagte I. nicht in der UR. waren, QZ. durch Schläge und Tritte zu überwältigen, sodass er von dem Eingreifen des Angeklagten P. profitiert hat. Sein Tatbeitrag war ebenfalls erheblich, indem er den bereits verwundeten Geschädigten QZ. an der Flucht hinderte und ihn vor dem letzten Messerstich an der Schulter zurückzog. Zudem befeuerte er bereits davor die Auseinandersetzung durch seine lautstarken Äußerungen während der Messerstiche. Insgesamt ist der Angeklagte A. daher ebenfalls als Mittäter im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB anzusehen, sodass ihm die Messerstiche des Angeklagten P. zuzurechnen sind. 2. Tötungsvorsatz Alle Angeklagten handelten mit bedingtem Tötungsvorsatz. Wie bereits ausgeführt, handelt bedingt vorsätzlich, wer den Eintritt des Todes als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkennt (Wissenselement) und dies billigt oder sich um des erstrebten Ziels Willen zumindest mit dem Eintritt des Todes abfindet (Wollenselement), mag ihm der Erfolgseintritt auch gleichgültig oder an sich unerwünscht sein (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2022 – 2 StR 327/22 – juris Rn. 7 m.w.N.). Bei besonders gefährlichen Gewalthandlungen, wozu auch ein Messerstich gegen den Oberkörper zählt, liegt es dabei regelmäßig nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit, das Opfer könne dabei zu Tode kommen, rechnet und einen solchen Erfolg in Kauf nimmt (vgl. nur BGH, Urteil vom 19. Januar 2022 – 2 StR 323/21 – juris Rn. 9; BGH, Urteil vom 14. Februar 2024 – 5 StR 215/23 – juris Rn. 9 jeweils m.w.N.). Auch in diesen Fällen bleibt jedoch eine einzelfallbezogene Überprüfung beider Vorsatzelemente erforderlich. Insbesondere im Rahmen des voluntativen Vorsatzelements ist dabei auch die Persönlichkeit des Täters, seine psychische Verfassung bei der Tatbegehung und seine Motivation in die Gesamtbetrachtung mit einzubeziehen (BGH, Urteil vom 16. August 2012 – 3 StR 237/12 – juris Rn. 7). So kann im Einzelfall das Wollens- oder Willenselement fehlen, wenn dem Täter das Risiko der Erfolgsherbeiführung - trotz Kenntnis aller gefahrbegründenden Umstände - infolge einer alkoholischen Beeinflussung oder einer anderen psychischen Beeinträchtigung zur Tatzeit nicht bewusst ist (BGH, Beschluss vom 11. August 2021 – 1 StR 222/21 – juris Rn. 13 m.w.N.). Nach diesen Maßstäben steht bei allen Angeklagten fest, dass sie zumindest bedingt vorsätzlich in Bezug auf die Tötung von QZ. handelten. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der im Allgemeinen für Tötungsdelikte anzunehmenden erhöhten Hemmwelle, der Intoxikation der Angeklagten zur Tatzeit sowie ihrer affektiven Erregung. Auf die Ausführungen unter IV.2. bb) wird Bezug genommen. 3. Mordmerkmale Das Mordmerkmal der Heimtücke gemäß § 211 Abs. 2 Var. 5 StGB ist nicht erfüllt. Heimtückisch handelt, wer in feindlicher Willensrichtung die Arg- und dadurch bedingte Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zu dessen Tötung ausnutzt. Arglos ist das Tatopfer, wenn es nicht mit einem gegen sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit gerichteten schweren oder doch erheblichen Angriff rechnet (BGH, Beschluss vom 04. März 2020 – 1 StR 32/20 – juris Rn. 5; Urteil vom 06. Januar 2021 – 5 StR 288/20 – juris Rn. 28 jeweils m.w.N.). Dies erfordert kein „heimliches“ Vorgehen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann das Opfer auch dann arglos sein, wenn, wenn der Täter ihm offen feindselig entgegentritt, die Zeitspanne zwischen dem Erkennen der Gefahr und dem unmittelbaren Angriff aber so kurz ist, dass keine Möglichkeit bleibt, dem Angriff irgendwie zu begegnen (vgl. nur BGH, Urteil vom 01. Februar 2024 – 4 StR 287/23 – juris Rn. 12 m.w.N.). Maßgebend für die Beurteilung ist die UR. bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs (BGH, Urteil vom 06. Januar 2021, a.a.O.). Vorliegend hat die Kammer festgestellt, dass der erste mit Tötungsvorsatz geführte Angriff durch den Angeklagten P. erst nach dem ersten – überraschenden – Faustschlag durch den Angeklagten I. und dem anschließenden Gerangel geführt wurde. Zugunsten der Angeklagten geht die Kammer davon aus, dass der Geschädigte QZ. zu diesem Zeitpunkt nicht mehr arglos war, da er mit weiteren Angriffen der Angeklagten zumindest gegen seine körperliche Integrität rechnete. Sonstige Mordmerkmale kommen nicht in Betracht. VI. Strafzumessung 1. P. a) Strafrechtliche Verantwortlichkeit Der Angeklagte P. war im Zeitpunkt der Tat 15 Jahre alt und damit Jugendlicher im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG. Es besteht kein Zweifel daran, dass der Angeklagte im Zeitpunkt der Begehung der Tat strafrechtlich verantwortlich im Sinne des § 3 JGG war. Der psychiatrische Sachverständige KC. hat dazu ausgeführt, dass die moralische Entwicklung des Angeklagten gut erkennbar sei, auch wenn diese gewisse Defizite aufweise. Im Rahmen der Exploration habe er sich deutlich betroffen vom Tod des Geschädigten gezeigt und erklärt, dass er mit einer langjährigen Haftstrafe rechne. Dieser nachvollziehbaren Bewertung des Sachverständigen schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung an. Seine Ausführungen decken sich mit dem Eindruck, den die Kammer im Rahmen der Hauptverhandlung von dem Angeklagten gewonnen hat. Auch hier zeigte er sich hinsichtlich der Tat und der daraus für ihn möglicherweise resultierenden Konsequenzen sehr reflektiert. Dies lässt den sicheren Schluss zu, dass er auch bei der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug war, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. b) Schwere der Schuld Gegen den Angeklagten war wegen der Schwere der Schuld gemäß § 17 Abs. 2 Var. 2 JGG eine Jugendstrafe zu verhängen. Bei der Beurteilung der Schuldschwere im Sinne des § 17 Abs.2 JGGkommt dem äußeren Unrechtsgehalt der Tat und ihrer Einstufung nach allgemeinem Strafrecht keine selbständige Bedeutung zu (BGH in NStZ 2013. 289 (290)). Vielmehr ist in erster Linie auf die innere Tatseite des jugendlichen Täters abzustellen. Maßgeblich ist, inwieweit sich die charakterliche Haltung und die Persönlichkeit sowie die Tatmotivation des Jugendlichen oder Heranwachsenden in vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen haben (so BGH, Beschluss vom 22. Januar 2014 – 5 StR 555/13 – juris Rn. 6). Der äußere Unrechtsgehalt der Tat ist dabei nur von Belang, soweit sich daraus Schlüsse auf die Persönlichkeit des Täters und das Maß der persönlichen Schuld ziehen lassen. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht die abstrakt rechtliche Einordnung des Straftatbestandes, sondern einzelfallbezogen das konkrete Tatbild, insbesondere die Art und Weise der Einwirkung auf Tatopfer, die Gefährlichkeit der Tathandlung und die Tatfolgen maßgeblich (BGH in NStZ 2022, 753 (754) m.w.N.). Gemessen daran ist beim dem Angeklagten P. von einer Schwere der Schuld auszugehen. Der Angeklagte hat mit der Tötung eines Menschen eine objektiv besonders schwerwiegende Tat begangen, die ihm persönlich in hohem Maße vorzuwerfen ist. Der Angeklagte hat die Tat im Rahmen einer aus seiner Gruppe initiierten körperlichen Auseinandersetzung heraus begangen und dieses Tatgeschehen gefilmt. Hierbei ging er mit erheblicher Brutalität vor, indem weiter auf den Geschädigten einstach, als dieser bereits versuchte zu fliehen. Trotz seiner Alkoholisierung, des Drogenkonsums und des jungen Alters war er dabei in der UR., das Ausmaß seiner persönlichen Schuld zu erkennen. Dies zeigt sich bereits daran, dass der Angeklagte nach der Tat das Messer gereinigt und unter einem Reifen versteckt hat, damit es bei ihm nicht aufgefunden wird. Erst als er dachte, der Geschädigte habe die Messerstiche überlebt, nahm er das Messer wieder an sich. Dies zeigt auch ein hohes Maß an krimineller Energie. Bei der Beurteilung der Schwere der Schuld des Angeklagten P. hat die Kammer – trotz der Regelung in § 18 Abs. 1 S. 3 JGG – auch geprüft, ob die Voraussetzungen eines minder schweren Falls vorliegen, der bei Erwachsenen die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens des § 213 StGB rechtfertigen würde. Denn die darin zum Ausdruck kommende Bewertung des Tatunrechts ist auch insoweit als Kontrollerwägung von Bedeutung (BGH in NStZ-RR 2015, 155 (156)). Im Ergebnis hat die Kammer das Vorliegen eines minder schweren Falls jedoch verneint. Im Rahmen der dabei vorzunehmenden Gesamtbetrachtung weicht das Tatbild einschließlich aller subjektiver Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle nicht in einem so erheblichen Maße ab, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens bei einem Erwachsenen geboten erscheinen würde. Zugunsten des Angeklagten war dabei zwar zu berücksichtigen, dass er die Tat sehr früh, bereits in seiner ersten polizeilichen Vernehmung eingeräumt und den Angeklagten A., der den Ermittlungsbehörden bis dahin unbekannt war, als weiteren Tatbeteiligten benannt hat. Dadurch hat der Angeklagte erheblich zur Aufklärung des Sachverhalts beigetragen. In der Hauptverhandlung hat sich der Angeklagte mehrfach – auch bei dem Nebenkläger persönlich – für die Tat entschuldigt und glaubhaft Einsicht in sein Fehlverhalten gezeigt. Bei der Tat war er außerdem alkohol- und drogenbedingt enthemmt und nicht ausschließbar in seiner Steuerungsfähigkeit gemäß § 21 StGB erheblich beeinträchtigt. Zudem war zu sehen, dass es sich um ein – bezüglich der Tötung – spontanes, gruppendynamisches Geschehen gehandelt hat. Weiter hat die Kammer nicht unberücksichtigt gelassen, dass der Angeklagte mit 15 Jahren gerade erst seit etwas mehr als einem Jahr das Alter der Strafmündigkeit erreicht. Im Tatzeitraum hatte der sich am Beginn der Adoleszenz befindliche Angeklagte auch erhebliche schulische Schwierigkeiten, weshalb er häufig die Schulen wechseln musste, wodurch ihm in diesem Bereich stabile soziale Bindungen fehlten. Er hat seit nunmehr bereits vier Monaten Untersuchungshaft verbüßt. Als Erstverbüßer und aufgrund des eingeschränkten Kontakts mit seiner Familie ist er besonders haftempfindlich. Schließlich hat die Kammer auch das positive Verhalten des Angeklagten in der Haft gewürdigt. Das Medieninteresse an der Tat und der Hauptverhandlung waren für den Angeklagten belastend. Zulasten des Angeklagten hat die Kammer insbesondere das Tatbild mit dem inszenierten Beginn der Auseinandersetzung ohne nachvollziehbaren Grund, des Filmens der Tötungshandlung und der zahlenmäßigen Überlegenheit seiner Gruppe gewürdigt. Das Säubern und Verstecken des Tatmessers zeigen ein hohes Maß an krimineller Energie. Der Angeklagte ist bereits vorbelastet, wenngleich nicht erheblich. Insgesamt überwiegen die mildernden die erschwerenden Umstände nicht so weit, dass bei einem Erwachsenen die Anwendung des Regelstrafrahmens unangemessen erscheinen würde. Der Grad der persönlichen Vorwerfbarkeit erscheint vor diesem Hintergrund so erheblich, dass andere Maßnahmen als die Verhängung einer Jugendstrafe unangemessen wären. Die in der Tat zutage tretenden erzieherischen Defizite machen die Verhängung einer Jugendstrafe auch im Zeitpunkt der Hauptverhandlung erzieherisch noch zwingend geboten (gegen die Erforderlichkeit im Rahmen der Schwere der Schuld jüngst BGH, Beschluss vom 13. September 2023 – 5 StR 205/23 – juris). Zwar hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung eindrucksvoll deutlich gemacht, dass er die Tat bereut. Aufgrund der bei dem Angeklagten diagnostizierten Störung des Sozialverhaltens bei vorhandenen sozialen Bindungen, welche sich durch ein wiederholendes und anhaltendes Muster dissozialen, aggressiven und aufsässigen Verhaltens charakterisiert, ist jedoch auch heute noch ein längerer Nachreifungsprozess erforderlich. Dem Angeklagten muss durch die Verhängung der Jugendstrafe deutlich vor Augen geführt werden, dass sein Verhalten eine schwerwiegende Straftat darstellt, welche deutlich spürbare Konsequenzen nach sich zieht. c) Schädliche Neigungen Schädliche Neigungen im Sinne des § 17 Abs. 2 Var. 1 JGG, die bereits vor der Tat bei dem Angeklagten P. angelegt waren (dazu BGH, Urteil vom 03. März 2021 – 2 StR 218/20 – juris Rn. 22 m.w.N.), hat die Kammer indes nicht festgestellt. Die Bedrohung am 12. April 2022, wegen der der Angeklagte im November 2022 zu Arbeitsleistungen verurteilt wurde, liegt bereits erhebliche Zeit zurück. Bei dem Besitz des Marihuanas im Mai 2023 handelt es sich eher um eine Bagatelltat. d) Bemessung der Jugendstrafe Innerhalb des gemäß § 18 Abs. 1 S. 1 und 2 JGG eröffneten Strafrahmens hatte die Kammer die erzieherisch notwendige und schuldangemessene Strafe zu finden. Vor diesem Hintergrund hat die Kammer u.a. unter Berücksichtigung der bereits ausgeführten Gesichtspunkte alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände erneut gegeneinander abgewogen. Die Bemessung der konkreten Strafhöhe hat sie sodann vorrangig nach erzieherischen Gesichtspunkten vorgenommen (dazu BGH in NStZ 2022, 749 (750)), jedoch auch andere Strafzwecke, wie das Erfordernis eines gerechten Schuldausgleichs und den Sühnegedanken, berücksichtigt (dazu BGH, Urteil vom 04. August 2016 – 4 StR 142/16 – juris Rn. 13; Beschluss vom 07. Oktober 2019 – 1 StR 206/19 – juris Rn. 15). In die sodann zu bildende Einheitsjugendstrafe hat die Kammer das Urteil des Amtsgerichts E. vom 26. Oktober 2023, Aktenzeichen 3 Ds 23 Js 715/23-205/23, einbezogen und ist unter Zugrundelegung der genannten Umstände im Rahmen ihrer Abwägung dazu gelangt, dass für den Angeklagten P. eine Einheitsjugendstrafe von sechs Jahren sechs Monaten erzieherisch geboten und schuldangemessen ist. Eine geringere Strafe würde dem Angeklagten die Schwere seiner persönlichen Schuld nicht ausreichend deutlich machen und auch keinen gerechten Schuldausgleich für die hier vorliegende schwere Straftat erreichen. In der nach Anrechnung der Untersuchungshaft verbleibenden Haftzeit wird der Angeklagte insbesondere zu lernen haben, die körperliche Integrität anderer zu achten, seine Impulse zu kontrollieren und sich von negativen Gruppenereignissen abzugrenzen. Daneben erhält der Angeklagte die Möglichkeit, einen Schulabschluss zu erreichen, sich eine berufliche Perspektive zu erarbeiten und seinen Alkohol- und Drogenkonsum kritisch zu hinterfragen. 2. G. I. a) Strafrechtliche Verantwortlichkeit Der Angeklagte I. war im Zeitpunkt der Tat ebenfalls 15 Jahre alt und damit Jugendlicher im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG. Auch bezüglich seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit im Sinne des § 3 JGG hat die Kammer keinen Zweifel. Der psychiatrische Sachverständige Prof. GF. hat dazu ausgeführt, der Angeklagte habe in der Exploration ein gutes Urteilsvermögen gezeigt und differenzierte Angaben gemacht. Er habe die Geschehnisse, die zum Tod des Geschädigten geführt hätten, glaubwürdig bereut und bete sei seiner Inhaftierung. An seiner Verantwortlichkeit bestehe kein Zweifel. Dem schließt sich die Kammer nach eigener Überprüfung an und macht sich die Angaben des Sachverständigen zu Eigen. Die Kammer hat aufgrund der Angaben des Angeklagten auch festgestellt, dass dieser bis zum Tod des Vaters Anfang 2023 eine relativ unauffällige Entwicklung in persönlicher und schulischer Hinsicht durchlief. Wesentliche Entwicklungsverzögerungen, die Einfluss auf seine strafrechtliche Verantwortlichkeit haben könnten, waren nicht erkennbar. Auch in der Hauptverhandlung zeigte sich der Angeklagte reflektiert und verständig im Hinblick auf das Tatgeschehen. Vor diesem Hintergrund die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte auch im Zeitpunkt der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung sicher in der UR. war, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. b) Schwere der Schuld Auch bei dem Angeklagten I. erfordert die Schuldschwere unter Zugrundelegung der oben ausgeführten Maßstäbe gemäß § 17 Abs. 2 JGG die Verhängung einer Jugendstrafe. Die Tat des Angeklagten I. wiegt objektiv sehr schwer und ist auch ihm persönlich in hohem Maße vorzuwerfen. Der Angeklagte hat als Mittäter einen wesentlichen Tatbeitrag zu der Tötung eines Menschen geleistet. Er hat mit seinem ersten Faustschlag und der Aufforderung an den Angeklagten P., das Tatgeschehen zu filmen, die körperliche Auseinandersetzung ohne nachvollziehbaren Grund initiiert. Zweifel daran, dass er aufgrund des Konsums von Alkohol und Amphetamin oder seines jungen Alters nicht in er UR. war, das Ausmaß seiner persönlichen Schuld zu erkennen, bestehen angesichts der planvollen Inszenierung seines ersten Faustschlags nicht. Bereits dieser zeigt in seiner konkreten Ausführung ein hohes Maß an krimineller Energie und die fehlende Achtung der körperlichen Integrität anderer. Seine persönliche Schuld hat der Angeklagte I. auch erkannt, wie sich zur Überzeugung der Kammer daraus ergibt, dass er gegenüber dem Zeugen WO. selbst von „Mord“ sprach. Auch bei dem Angeklagten I. hat die Kammer die bereits bei P. ausgeführten Kontrollerwägungen eines minder schweren Falls angestellt. Bei der insoweit vorzunehmenden Gesamtabwägung hat die Kammer zugunsten des Angeklagten eingestellt, dass auch er die Tat zumindest teilweise nicht nur in der Hauptverhandlung, sondern bereits unmittelbar nach seiner Festnahme im Rahmen der ersten polizeilichen Vernehmung gestanden und mit der Benennung des Angeklagten A. als weiteren Täter Aufklärungshilfe geleistet hat. In der Hauptverhandlung hat er sich bei dem Vater des Geschädigten QZ., dem Nebenklägern EP., entschuldigt. Zum Tatgeschehen hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er nicht nur alkoholbedingt enthemmt war, sondern auch zum ersten Mal Amphetamin konsumiert hatte. Eine Einschränkung der Steuerungsfähigkeit gemäß § 21 StGB konnte die Kammer vor diesem Hintergrund nicht ausschließen. Die Tötung des Geschädigten QZ. war eine spontane Affekttat in der Gruppe, die der Angeklagte I. auch nicht eigenhändig ausgeführt hat. Der Angeklagte stand ebenfalls am Beginn seiner Adoleszenz und hatte neben den Problemen, die diese Zeit für jeden jungen Menschen mit sich bringt, mit schulischen Schwierigkeiten zu kämpfen. Anfang des Tatjahres 2023 war der Vater des Angeklagten verstorben, was einen wesentlichen Einschnitt für den Angeklagten bedeutete und ihn stark belastete. Weiter hat die Kammer das junge Alter des Angeklagten bei der Tat und seine nur unerhebliche Vorbelastung berücksichtigt. Der Angeklagte hatte in Zeitpunkt der Hauptverhandlung vier Monate Untersuchungshaft verbüßt und ist aufgrund seines jungen Alters und dem eingeschränkten Kontakt zu seiner Familie als besonders haftempfindlich anzusehen. Der Verlauf der Untersuchungshaft war überwiegend beanstandungsfrei. Auch für den Angeklagten I. war das Medieninteresse an der Tat und der Hauptverhandlung eine Belastung. Zulasten des Angeklagten hat die Kammer auch hier insbesondere das Tatbild mit dem inszenierten Beginn der Auseinandersetzung ohne nachvollziehbaren Grund gewürdigt. Der Angeklagte I. hat den Angeklagten P. zum Filmen aufgefordert und mit voller Wucht den ersten Faustschlag versetzt. Beide Tatvideos hat er an unbeteiligte Freunde weitergeleitet und damit eine unkontrollierte Verbreitung ermöglicht. Insgesamt überwiegen auch hier die mildernden die erschwerenden Umstände nicht so weit, dass bei einem Erwachsenen die Anwendung des Regelstrafrahmens unangemessen erscheinen würde. Insgesamt ist der Grad der persönlichen Vorwerfbarkeit auch bei dem Angeklagten I. so erheblich, dass nur die Verhängung einer Jugendstrafe als angemessene Sanktion in Betracht kommt. Die bei der Tat hervortretenden erzieherischen Defizite machen die Verhängung einer Jugendstrafe auch heute noch erzieherisch zwingend geboten. Die bei dem Angeklagten vorhandene schwere Störung des Sozialverhaltens bei vorhandenen sozialen Bindungen und die von dem Sachverständigen ebenfalls festgestellte enge Anbindung an die Peergroup erfordern einen langfristigen Nachreifungsprozess, der erzieherisch im Rahmen des Jugendstrafvollzugs begleitet werden kann. Dem Angeklagten muss auch deutlich gemacht werden, dass er eine schwerwiegende Straftat begangen hat, die spürbare Konsequenzen für ihn nach sich zieht. c) Schädliche Neigungen Auch bei dem Angeklagten I. hat die Kammer schädliche Neigungen, die bereits vor der Tat bei dem Angeklagten angelegt waren, nicht festgestellt. Der Angeklagte ist vor der Tat strafrechtlich nur einmal mit einer Sachbeschädigung am 08. September 2022 in Erscheinung getreten. Diese Tat lag zum einen bereits mehr als ein Jahr zurück. Zum anderen wurde das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 JGG eingestellt. Dies impliziert, dass das Gewicht der Tat nicht geeignet war, schädliche Neigungen zu begründen (dazu Brögeler , in: BeckOK JGG, Stand: 01.02.2023, § 17 Rn. 9 m.w.N.). d) Bemessung der Jugendstrafe Innerhalb des Strafrahmens des § 18 Abs. 1 S. 1 und 2 JGG hat die Kammer zur Bemessung der erzieherisch notwendigen und schuldangemessenen Strafe erneut alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, insbesondere die bereits ausgeführten, gegeneinander und untereinander abgewogen. Unter vorrangiger Zugrundelegung erzieherischer Gesichtspunkte, aber auch eines gerechten Schuldausgleichs ist die Kammer zu dem Ergebnis gelangt, dass für den Angeklagten I. eine Jugendstrafe von fünf Jahren erzieherisch geboten und schuldangemessen ist. Diese Strafe ist erforderlich, um dem Angeklagten die Schwere seiner persönlichen Schuld vor Augen zu führen und einen gerechten Schuldausgleich für die begangene, schwere Straftat zu erreichen. In der verbleibenden Haftzeit wird der Angeklagte insbesondere die Achtung der körperlichen Integrität anderer zu lernen haben und sich in negativen Gruppenereignissen gegenüber anderen abzugrenzen. Im Vollzug hat der Angeklagte die Gelegenheit, einen Schulabschluss zu erreichen und sich eine berufliche Perspektive zu erarbeiten. Dabei hat der Angeklagte auch die Möglichkeit, seinen Alkohol- und Drogenkonsum kritisch zu überdenken. 3. X. A. a) strafrechtliche Verantwortlichkeit Der Angeklagte A. war mit 14 Jahren und neun Monaten zur Tatzeit der jüngste der drei Angeklagten. Auch auf ihn ist gemäß § 1 Abs. 1 und 2 JGG das Jugendrecht anwendbar. Trotz seines jungen Alters ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte aufgrund seiner sittlichen und geistigen Entwicklung strafrechtlich verantwortlich im Sinne des § 3 JGG war. Der psychiatrische Sachverständige Prof. DK. hat dazu ausgeführt, der Angeklagte zeige alltagspraktische Fähigkeiten. Aufgrund der bei ihm vorhandenen Störung des Sozialverhaltens habe er zwar Defizite, sich in potentielle Opfer von Straftaten einzufühlen. Ein völliges Unvermögen sei jedoch nicht festzustellen, was sich bereits daran zeige, dass er sich für die Tat entschuldigt sowie Mitleid und Reue im Rahmen der Exploration gezeigt habe. Simple soziale und rechtsgebundene Zusammenhänge könne der Angeklagte erkennen und danach auch grundsätzlich handeln. Hierbei sei ihm auch klar, dass die durchgeführte Handlung verboten ist. Diesen nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung an und macht sie sich zu Eigen. Sie decken sich auch mit dem Eindruck, den die Kammer in der Hauptverhandlung von dem Angeklagten gewonnen hat. Hier war der Angeklagte zwar sehr zurückhaltend und eher wortkarg. Über das Tatgeschehen vermochte er jedoch insbesondere hinsichtlich seines eigenen Tatbeitrags differenziert zu berichten, indem er sich insbesondere gegenüber den Handlungen des Angeklagten P. abgrenzte. Gegenüber dem Vater des Geschädigten, dem Nebenkläger EP., hat sich der Angeklagte am letzten Tag der Hauptverhandlung entschuldigt. Damit verbleiben aus Sicht der Kammer keine Zweifel, dass der Angeklagte auch zur Tatzeit verantwortlich im Sinne des § 3 JGG gewesen ist. b) Schwere der Schuld Gegen den Angeklagten A. war wegen der Schwere der Schuld gemäß § 17 Abs. 2 Var. 2 JGG ebenfalls eine Jugendstrafe zu verhängen. Die Tat des Angeklagten A. wiegt objektiv sehr schwer und ist auch ihm persönlich in hohem Maße vorzuwerfen. Der Angeklagte hat sich als Mittäter an der Tötung eines Menschen aus nichtigem Grund beteiligt und dazu einen wesentlichen Tatbeitrag geleistet, indem er die Situation durch aggressive Äußerungen befeuerte und den Geschädigten an seiner Flucht hinderte und ihn vor dem letzten Stich an der Schulter zurückzog. Die Kammer schließt aus, dass der Angeklagte aufgrund des vorangegangenen Konsums von Alkohol oder seines jungen Alters nicht in der UR. war, das Ausmaß seiner persönlichen Schuld zu erkennen. Der Angeklagte ist bei der Tat zielgerichtet vorgegangen. Seine persönliche Schuld hat er erkannt, wie sich zur Überzeugung der Kammer daraus ergibt, dass auch er gegenüber dem Zeugen WO. selbst von „Mord“ sprach. Auch bei dem Angeklagten A. hat die Kammer schließlich überprüft, ob bei einem Erwachsenen ein minder schwerer Fall gegeben wäre. Bei der insoweit vorzunehmenden Gesamtabwägung hat die Kammer zugunsten des nicht vorbestraften Angeklagten berücksichtigt, dass er das Tatgeschehen zumindest teilweise bereits im Rahmen seiner ersten Vernehmung bei Eröffnung des Haftbefehls geschildert hat. In der Hauptverhandlung hat er sich bei dem Nebenkläger EP., dem Vater des Geschädigten, entschuldigt. Im Tatzeitraum befand sich der junge Angeklagte am Beginn seiner Adoleszenz und hatte Schwierigkeiten, sich von der Gruppe abzugrenzen. Bei der Tat war er außerdem alkoholbedingt enthemmt und nicht ausschließbar in seiner Steuerungsfähigkeit gemäß § 21 StGB wesentlich beeinträchtigt. Der Einsatz des Messers erfolgte spontan. Die Stiche hat der Angeklagte nicht selbst ausgeführt. Der Angeklagte A. hat in der Untersuchungshaft seinen 15. Geburtstag gefeiert. Aufgrund seines jungen Alters und des eingeschränkten Kontakts zu seiner Familie ist er als besonders haftempfindlich anzusehen. In der Untersuchungshaft hat er sich im Wesentlichen beanstandungsfrei geführt. Das erhebliche Medieninteresse an der Tat und der Hauptverhandlung war für den Angeklagten und seine Familie belastend. Zulasten des Angeklagten A. hat die Kammer wiederum insbesondere das besondere Gepräge der Tat gewertet. Die Angeklagten haben aus nichtigem Anlass beschlossen, dem Geschädigten QZ. eine Abreibung zu verpassen und die Verletzungshandlungen zu filmen. Hierbei waren sie QZ. zahlenmäßig weit überlegen. Vor diesem Hintergrund überwiegen bei einer wertenden Gesamtbetrachtung die mildernden die erschwerenden Umstände nicht so weit, dass bei einem Erwachsenen die Anwendung des Regelstrafrahmens unangemessen erscheinen würde. Der Grad der persönlichen Vorwerfbarkeit erscheint vor diesem Hintergrund so erheblich, dass auch bei dem Angeklagten A. andere Maßnahmen als die Verhängung einer Jugendstrafe unangemessen wären. Die erzieherischen Defizite erfordern auch heute noch zwingend ein erzieherisches Eingreifen. Die Umstände der Tat und die darin zutage tretende schwere Störung des Sozialverhaltens bei vorhandenen sozialen Bindungen machen einen langfristigen Nachreifungsprozess erforderlich, der erzieherisch im Rahmen des Jugendvollzugs begleitet werden kann. Dem Angeklagten muss auch durch die Verhängung der Jugendstrafe deutlich vor Augen geführt werden, dass sein Verhalten eine schwerwiegende Straftat darstellt, welche mit deutlich spürbaren Konsequenzen geahndet wird. c) Schädliche Neigungen Schädliche Neigungen im Sinne des § 17 Abs. 2 Var. 1 JGG hat die Kammer bei dem Angeklagten A. nicht festgestellt. Der Angeklagte ist familiär eingebunden und strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten. Gegenüber dem Sachverständigen Dr. DK. hat er im Rahmen der Exploration lediglich kleinere Diebstahlstaten im Alter der Strafunmündigkeit eingestanden. Diese sind nicht geeignet, von verfestigten Persönlichkeitsmängeln vor der Tat auszugehen. d) Bemessung der Jugendstrafe Innerhalb des Strafrahmens des § 18 Abs. 1 S. 1 und 2 JGG hat die Kammer zur Bemessung der erzieherisch notwendigen und schuldangemessenen Strafe erneut alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände gegeneinander und untereinander abgewogen. Hierbei hat sie insbesondere die bereits ausgeführten Erwägungen einbezogen. Unter vorrangiger Zugrundelegung erzieherischer Gesichtspunkte, aber auch eines gerechten Schuldausgleichs ist die Kammer zu dem Ergebnis gelangt, dass für den Angeklagten A. ebenfalls eine Jugendstrafe von fünf Jahren erzieherisch geboten und schuldangemessen ist. Diese Strafe ist erforderlich, um dem Angeklagten die Schwere seiner persönlichen Schuld vor Augen zu führen und einen gerechten Schuldausgleich für die begangene, schwere Straftat zu erreichen. Der Angeklagte wird in der Haftzeit insbesondere zu lernen haben, sich von ungünstigen Einflüssen einer Gruppe abzugrenzen und die körperliche Integrität anderer zu achten. Er hat im Vollzug die Möglichkeit, einen Schulabschluss zu erreichen und erste Grundsteine für eine berufliche Perspektive zu legen. Seinen Alkoholkonsum wird er dabei kritisch zu hinterfragen haben. VII. Unterbringung in einer Entziehungsanstalt Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß §§ 64 StGB, 7 Abs. 1 JGG war bei keinem der Angeklagten anzuordnen. 1. Bezüglich des Angeklagten P. hat der Sachverständige KC. zwar festgestellt, dass ein Abhängigkeitssyndrom in Bezug auf Cannabis und ein schädlicher Gebrauch von Alkohol und Amphetamin vorliege. Einen Hang im Sinne des § 64 StGB begründe dies jedoch (noch) nicht, da es bislang zu keiner dauernden und schwerwiegenden Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit oder der Arbeits- oder Leistungsfähigkeit gekommen sei. Überdies ginge die Tat nicht überwiegend auf die Substanzmittelstörung bei dem Angeklagten zurück. Diesen plausiblen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung an. Der Angeklagte hatte vor seiner Inhaftierung zwar schulische Schwierigkeiten und zog sich immer mehr aus seinem Elternhaus zurück. Dieser Prozess zeichnete sich jedoch bereits seit seinem Wechsel auf die weiterführende Schule ab und steht nicht unmittelbar im Zusammenhang mit dem Suchtmittelkonsum des Angeklagten. In der Haft hatte der Angeklagte kurzfristig leichte Entzugserscheinungen, die sich jedoch bereits nach kurzer Zeit besserten, sodass keine weiteren Maßnahmen seitens der Vollzugsanstalt veranlasst wurden. Unter diesen Umständen ist das Vorliegen eines Hangs im Sinne des § 64 StGB auszuschließen. 2. Auch bei dem Angeklagten I. hat der Sachverständige Prof. GF. zwar ein schädliches Verhaltensmuster bei Gebrauch von Alkohol festgestellt, einen Hang im Sinne des § 64 StGB jedoch verneint. Der Angeklagte habe vor der Tat erst wenige Monate Alkohol und Cannabis konsumiert. Seit seiner Inhaftierung lebe er abstinent, sodass aktuell keine Substanzkonsumstörung bestehe, infolge derer eine dauernde und schwerwiegende Beeinträchtigung gegeben sei. Die nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen decken sich mit den Erkenntnissen, die die Kammer im Rahmen der Hauptverhandlung gewonnen hat. Der Angeklagte hat erst seit Anfang 2023 Alkohol und Cannabis konsumiert. Seit Oktober 2023 lebt er abstinent, wobei er zu keinem Zeitpunkt unter Entzugserscheinungen litt. Im Zeitpunkt der Hauptverhandlung konnte die Kammer daher sicher ausschließen, dass bei dem Angeklagten ein Hang im Sinne des § 64 StGB besteht. 3. Für den Angeklagten A. hat der Sachverständige Prof. DK. auch einen schädlichen Gebrauch von Alkohol festgestellt. Ein Hang im Sinne des § 64 StGB bestehe aufgrund der zwischenzeitlichen Abstinenz jedoch nicht. Die Tat gehe auch nicht überwiegend auf den Suchtmittelmissbrauch des Angeklagten zurück, sondern stehe vielmehr im Zusammenhang mit der Peergroup. Dem schließt sich die Kammer aus eigener Überzeugung an. Der Alkoholmissbrauch des Angeklagten hatte (noch) keine unmittelbaren und erheblichen Auswirkungen auf das Leben den Angeklagten. Im Vordergrund standen eher Abgrenzungsschwierigkeiten des jungen Angeklagten, die auch in der Tat deutlich zu Tage getreten sind. Die Voraussetzungen einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB liegen nicht vor. VIII. Kosten Die Kostenentscheidung folgt aus § 74 JGG.