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Entscheidung

2 StR 218/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:030321U2STR218
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:030321U2STR218.20.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 218/20 vom 3. März 2021 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der mündlichen Verhand- lung vom 3. Februar 2021 in der Sitzung am 3. März 2021, an denen teilgenom- men haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Franke, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl, Prof. Dr. Eschelbach, Zeng, Meyberg, Staatsanwältin beim Bundesgerichtshof als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt – in der Verhandlung – als Verteidiger für den Angeklagten S. , Rechtsanwalt als Verteidiger für den Angeklagten J. , der Angeklagte J. in Person – in der Verhandlung –, Amtsinspektorin – in der Verhandlung –, Justizangestellte – bei der Verkündung – als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 11. September 2019 mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben, a) hinsichtlich des Angeklagten S. aa) soweit der Angeklagte im Fall II.2 der Urteilsgründe freige- sprochen worden ist, bb) im Strafausspruch, insoweit auch zu Gunsten des Ange- klagten, b) hinsichtlich des Angeklagten J. soweit die gegen ihn verhängte Gesamtfreiheitsstrafe zur Be- währung ausgesetzt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. Von Rechts wegen - 4 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen gefährlicher Körper- verletzung tateinheitlich mit Sachbeschädigung zu einer Jugendstrafe von neun Monaten verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausge- setzt. Den Angeklagten J. hat es wegen dieser Taten und zudem wegen un- erlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt und diese Strafe ebenfalls zur Bewährung aus- gesetzt. Außerdem hat es eine Entscheidung nach § 69a StGB getroffen. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Staatsanwaltschaft haben den aus der Urteilsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie un- begründet. I. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts arbeitete der Nebenkläger U. seit einiger Zeit in der Firma C. des Angeklagten J. ohne Beanstandungen. Kurz vor dem 7. April 2018, dem Tattag, gab es allerdings eine Beschwerde eines Kunden, wonach während der Reinigung seines Fahrzeugs ein Brandloch im Fahrersitz verursacht worden sei. Die Betriebshaftpflichtversi- cherung des Angeklagten J. lehnte die Regulierung des Schadens ab; der Nebenkläger bestritt, den Schaden verursacht zu haben. Am 7. April 2018 erschien der Nebenkläger zur Arbeit, wurde aber von einem Kollegen, der ihm dies von dem Angeklagten J. ausrichtete, wieder nach Hause geschickt. Daraufhin rief U. den Angeklagten S. an, der mit seiner Firma eng mit dem Angeklagten J. zusammenarbeitete. Dieser teilte ihm mit, dass keine Arbeit für ihn da sei. Der Nebenkläger fuhr sodann nach 1 2 3 - 5 - H. , um dort mit einem Bekannten Kaffee zu trinken. Der Angeklagte J. hatte unmittelbar zuvor am Arbeitsplatz des Nebenklägers festgestellt, dass an einem von diesem gereinigten Fahrzeug mit einem verschmutzten Schwamm der Lack verkratzt worden war. Er ärgerte sich hierüber und über die vorangegan- gene Beschädigung, für die er den Nebenkläger verantwortlich machte. Deswe- gen folgte er dessen Fahrzeug und nahm hierbei den Mitangeklagten S. mit. Im Laufe der Fahrt verständigten sich die Angeklagten, „dem Nebenkläger mittels einer mitgeführten Metallstange und Pfefferspray dessen vermeintliches Fehlver- halten zu verdeutlichen“. Der Nebenkläger parkte gegen 10.45 Uhr – in H. angekommen – sein Fahrzeug. Die Angeklagten liefen zu ihm hin. Ohne Vorankündigung und ohne mit ihm über die gegen ihn im Raum stehenden Vorwürfe zu sprechen, schlug der Angeklagte S. mit der Metallstange zunächst die Front- und Heck- scheibe und anschließend die Seitenscheiben auf der Fahrerseite ein. Nachdem U. ausgestiegen war, sprühte der Angeklagte J. ihm unvermittelt ohne weitere Erklärung Pfefferspray ins Gesicht. Dadurch erlitt der Nebenkläger Schmerzen, Juckreiz, Rötungen und Schwellungen beider Augen, verbunden mit vorübergehender Sehschwäche. Die Angeklagten liefen daraufhin zu ihrem Fahr- zeug zurück und stiegen ein, um fortzufahren. Der Nebenkläger lief hinterher und fragte die Angeklagten durch ein geöffnetes Seitenfenster, was los sei. Sie er- klärten ihm, er habe einen Schaden in Höhe von 2.000 Euro verursacht, für den sie – die Angeklagten – in Anspruch genommen würden. U. konnte sich nicht erklären, wie die Angeklagten auf diese Forderung kamen. Der Angeklagte J. fuhr nunmehr mit seinem Auto los, stellte aber als- bald fest, dass er in einer Sackgasse festsaß, und wendete. Zwischenzeitlich hatte der Nebenkläger sein Fahrzeug mittig auf die Fahrbahn gestellt, um zu ver- hindern, dass die Angeklagten flüchteten. J. rammte das im Weg stehende 4 5 - 6 - Fahrzeug des Nebenklägers sowie einen weiteren am Straßenrand geparkten PKW. An beiden Fahrzeugen entstand erheblicher Sachschaden, der PKW des Nebenklägers erlitt sogar einen Totalschaden. Ungeachtet dessen fuhr der An- geklagte J. ohne weiteres Zuwarten weiter. 2. Circa zwei Stunden später korrespondierte der Nebenkläger, der den Angeklagten S. vergeblich aufgefordert hatte, ihn „sofort“ anzurufen, mit diesem per WhatsApp, um mit ihm den Vorfall zu klären. Es kam zu einem Aus- tausch von Nachrichten, in dem S. antwortete „2.000 € bis übermorgen, sonst werden wir uns noch einmal sehen“. U. entgegnete, was „mit 2.000 €“ sei, fragte, was er angestellt habe und forderte S. auf, ihm das mitzuteilen und ans Telefon zu gehen. Dieser antwortete nur, „hast Du verstanden oder nicht verstanden“ und „Es gibt keine Erklärung“. Danach kam es zu keinem weiteren Kontakt zwischen dem Angeklagten S. und dem Nebenkläger. 3. Die Angeklagten haben sich in der Hauptverhandlung beim Nebenklä- ger entschuldigt. J. hat ihm darüber hinaus vollständig den von ihm verlang- ten Schadensersatzbetrag für den im Einzelnen bezifferten materiellen und im- materiellen Schaden in Höhe von über 4.000 € gezahlt. II. 1. Die Revision hinsichtlich des Angeklagten J. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg, soweit das Landgericht dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung gewährt hat. Im Übrigen bleibt sie erfolglos. 6 7 8 9 - 7 - a) Das Rechtsmittel, das die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 24. September 2019 begründet hat, ist wirksam auf den Tatvorwurf wegen ge- fährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung sowie auf die Anordnung von Strafaussetzung zur Bewährung beschränkt. Zwar wird die um- fassende Aufhebung des Urteils ohne Einschränkung beantragt, doch beschränkt sich die Revisionsbegründung auf Ausführungen zum Konkurrenzverhältnis zur Verurteilung von gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädi- gung sowie zur Gewährung von Strafaussetzung zur Bewährung. Beanstandun- gen des Schuldspruchs wegen „Unfallflucht“ und der hierfür verhängten Einzel- strafe enthält die Begründung des Rechtsmittels ebenso wenig wie Ausführungen zum Maßregelausspruch nach den §§ 69, 69a StGB. Somit widersprechen sich Revisionsantrag und Inhalt der Revisionsbegründung. In einem solchen Fall ist nach ständiger Rechtsprechung das Angriffsziel des Rechtsmittels durch Ausle- gung zu ermitteln (st. Rspr.; vgl. etwa BGH StV 2019, 245). Nach dem insoweit maßgeblichen Sinn der Revisionsbegründung sind deshalb die Verurteilung we- gen unerlaubten Entfernens vom Unfallort mit der dafür verhängten Einzelstrafe sowie die Anordnung der isolierten Sperrfrist vom Rechtsmittelangriff ausgenom- men. Diese Rechtsmittelbeschränkung ist auch wirksam. b) Die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Dies gilt auch, soweit das Landgericht von einer tateinheitlichen Begehung der verwirklichten Delikte aus- gegangen ist. Bei dem festgestellten Sachverhalt handelt es sich nach natürlicher Be- trachtungsweise um ein in sich geschlossenes, zusammengehörendes, einheitli- ches Geschehen im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit (vgl. dazu Fischer, StGB, 68. Aufl., vor § 52, Rn. 3 m. zahlr. Nachweisen zur st. Rspr.). Schon nach seinem äußeren Erscheinungsbild stellt sich das nicht unterbrochene Handeln 10 11 12 - 8 - der Angeklagten am PKW des Nebenklägers, das von einer einheitlichen Ziel- richtung getragen war und bei dem sie lediglich das Angriffsmittel wechselten, wegen seines räumlich und zeitlich engen Zusammenhangs als ein einheitlicher Vorgang dar. Auf der Grundlage der Feststellungen ist daher die Annahme von Tateinheit im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit nicht zu beanstanden. c) Auch der Ausspruch über die Einzelstrafe wie auch die Festsetzung der Gesamtstrafe als solche begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Hingegen er- weist sich die von der Staatsanwaltschaft beanstandete Strafaussetzung zur Be- währung auch unter Berücksichtigung des lediglich eingeschränkten revisions- rechtlichen Prüfungsumfangs als durchgreifend rechtsfehlerhaft. Anhand der äußerst knappen Erwägungen der Strafkammer ist es dem Senat schon nicht möglich nachzuvollziehen, ob diese zu Recht von einer positi- ven Sozialprognose im Sinne von § 56 Abs. 1 StGB ausgegangen ist. Das Land- gericht beschränkt sich insoweit auf einen Hinweis zur festen sozialen Einbettung des Angeklagten, zu seiner Berufstätigkeit und zum vollständigen Schadensaus- gleich, ohne sich – wie es erforderlich gewesen wäre – auch mit gegen ihn spre- chenden Umständen auseinander zu setzen. Dabei wären insbesondere die ver- schiedenen Vorstrafen des Angeklagten aus den Jahren 2011 bis 2019 in den Blick zu nehmen und dabei insbesondere die Verurteilungen wegen mehrerer Raubtaten aus dem Jahre 2013 zu erörtern gewesen. Dass vor diesem Hinter- grund zu erwarten ist, dass sich der Angeklagte bereits die jetzige Verurteilung zur Warnung dienen lassen wird, versteht sich nicht von selbst. Der Senat kann angesichts dieses Würdigungsdefizits nicht ausschließen, dass das Landgericht bei umfassender Prüfung bereits das Vorliegen einer positiven Sozialprognose verneint hätte. Im Übrigen erweist sich auch die Annahme besonderer Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB als lückenhaft begründet. Dass der Angeklagte 13 14 - 9 - – worauf die Strafkammer zur Begründung allein hinweist – durch die Hauptver- handlung „beeindruckt“ war, kann allein schon mit Blick auf die Höhe der festge- setzten Freiheitsstrafe (vgl. BGH wistra 1994, 193) die Annahme besonderer Um- stände nicht rechtfertigen. Ob das Landgericht die zur Begründung der positiven Sozialprognose herangezogenen Umstände auch bei der Prüfung des § 56 Abs. 2 StGB herangezogen hat, lässt sich den Urteilsgründen nicht zuverlässig entnehmen. 2. Die Revision bezüglich des Angeklagten S. Die der Sache nach insoweit nicht beschränkte Revision der Staatsanwalt- schaft führt zur Aufhebung des Freispruchs im Fall II.2 der Urteilsgründe sowie des Strafausspruchs im Fall II.1 der Urteilsgründe, insoweit auch zugunsten des Angeklagten. Im Übrigen bleibt das Rechtsmittel erfolglos. a) Der Freispruch im Fall II.2 der Urteilsgründe hält rechtlicher Nachprü- fung nicht stand. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte, dem eine ver- suchte räuberische Erpressung vorgeworfen worden war, habe sich wegen des festgestellten Sachverhalts nicht strafbar gemacht, begegnet durchgreifenden Bedenken. Die Beschwerdeführerin beanstandet zu Recht, dass bei ihrer Beweiswür- digung den Inhalt der vom Angeklagten an den Nebenkläger versandten Nach- richten verkürzt und damit ihren Bedeutungsgehalt nicht vollständig ausgeschöpft hat. Die konkrete Aufforderung zur Zahlung eines Betrags von 2.000 €, verbun- den mit dem Hinweis „sonst werden wir uns noch einmal sehen“, erschöpft sich nicht in der bloßen Ankündigung, im Falle von Nichtzahlung „wiederzukommen“, sondern stellt einen deutlichen Bezug zu dem vorangegangenen Übergriff auf den Nebenkläger her, der mit einem Angriff auf seine körperliche Unversehrtheit verbunden war. Das Landgericht hätte deshalb mit Blick auf das nur kurze Zeit 15 16 17 18 - 10 - zurückliegende Tatgeschehen erörtern müssen, ob der Angeklagte insoweit zur Herbeiführung von Zahlungsbereitschaft konkludent mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben des Nebenklägers gedroht hat. b) Im Rahmen der vom neuen Tatrichter vorzunehmenden Prüfung einer Strafbarkeit nach §§ 253, 255 StGB bzw. § 240 StGB wird bei Annahme einer tatbestandsmäßigen Drohung das Vorliegen eines Tatentschlusses beim Ange- klagten genauer in den Blick zu nehmen sein. Auf die diesbezüglichen Ausfüh- rungen des Generalbundesanwalts in seiner Zuschrift vom 3. Juli 2020 wird in- soweit Bezug genommen. Schließlich wird – sollte auch ein entsprechender Tatentschluss festgestellt werden – zu erörtern sein, ob der Angeklagte, der nach den bisherigen Feststellungen die Sache über den einmaligen WhatsApp-Aus- tausch hinaus nicht weiter verfolgt hat, strafbefreiend nach § 24 Abs. 1 1. Alt. StGB vom Versuch zurückgetreten ist. Feststellungen zum maßgeblichen Rück- trittshorizont des Angeklagten hatte das Landgericht von seinem Standpunkt aus folgerichtig nicht getroffen. c) Der Schuldspruch im Fall II.1 der Urteilsgründe ist dagegen – auch in konkurrenzrechtlicher Sicht – nicht zu beanstanden. d) Der Strafausspruch im Fall II.1 der Urteilsgründe unterliegt schon we- gen der erfolgreichen Anfechtung des Freispruchs im Fall II.2 der Aufhebung, ohne dass es insoweit noch auf die von der Beschwerdeführerin hiergegen und die Strafaussetzung zur Bewährung erhobenen Einwände ankommt. Er weist aber zudem auch Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf (§ 301 StPO). aa) Das Landgericht hat die Verhängung von Jugendstrafe allein auf das Vorliegen schädlicher Neigungen gestützt und dies mit der „massiven Tatbege- hung aus nichtigem Anlass“ und einem „hohen Aggressionspotential“ begründet. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Schädliche Neigungen im Sinne 19 20 21 22 - 11 - von § 17 Abs. 2 JGG sind erhebliche Anlage- oder Erziehungsmängel, die ohne längere Gesamterziehung des Täters die Gefahr weiterer Straftaten begründen. Sie können in der Regel nur bejaht werden, wenn erhebliche Persönlichkeitsmän- gel, aus denen sich eine Neigung zur Begehung von Straftaten ergibt, schon vor der Tat angelegt waren. Die schädlichen Neigungen müssen auch noch zum Ur- teilszeitpunkt bestehen und weitere Straftaten befürchten lassen (st. Rspr.; vgl. nur Senat NStZ-RR 2015, 323 mwN). Aus den vom Landgericht getroffenen Fest- stellungen ergibt sich schon nicht hinreichend, dass in dem Angeklagten bereits vor der Tat auf schädliche Neigungen hinweisende Persönlichkeitsmängel ange- legt waren. Von der Verfolgung von zwei Taten des Diebstahls geringwertiger Sachen (Schokolade) und der Beförderungserschleichung ist in den Jahren 2015 und 2016 gemäß § 45 Abs. 2 JGG abgesehen worden; das kann bereits dafür sprechen, dass die Straftaten als so geringfügig zu bewerten sind, dass sie für die Annahme des Vorhandenseins schädlicher Neigungen beim Angeklagten nicht herangezogen werden können. Entsprechendes gilt auch für ein Strafver- fahren wegen eines Betrugs, das am 20. Juli 2017 mit einer gerichtlichen Ermah- nung und einer Geldauflage eingestellt worden ist. Dass sich aus dem festge- stellten Drogenkonsum des Angeklagten, der auch Auslöser für einen Verkehrs- unfall im Dezember 2018 war und zu einer Anklageerhebung durch die Staats- anwaltschaft geführt hat, noch zum Zeitpunkt der Aburteilung bestehende An- lage- und Erziehungsmängel ergeben hätten, ist den Urteilsgründen nicht zu ent- nehmen, liegt im Übrigen aber auch nicht auf der Hand, weil der Angeklagte nach seinen Angaben den Drogenkonsum nach dem Verkehrsunfall eingestellt hat. Im Übrigen rechtfertigen die Ausführungen des Landgerichts zur massiven Tatbege- hung und zum hohen Aggressionspotential des Angeklagten für sich genommen nicht die Anordnung von Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld, weil maß- geblicher Anknüpfungspunkt hierfür die innere Tatseite ist und dem äußeren Un- - 12 - rechtsgehalt der Tat, den das Landgericht vor allem mit seinem Hinweis be- schreibt, nur insofern Bedeutung zukommt, als hieraus Schlüsse auf die charak- terliche Haltung des Täters und das Maß der persönlichen Schuld gezogen wer- den können (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 29. August 2018 – 5 StR 214/18, NStZ-RR 2018, 358 mwN). bb) Die Bemessung der Jugendstrafe (§ 18 Abs. 2 JGG) geht im Übrigen an den Maßstäben des Jugendstrafrechts vorbei. Die dafür in Bezug genomme- nen Gründe enthalten keine Hinweise auf den Erziehungsbedarf, der vorrangig für die Höhe der Jugendstrafe bestimmend sein soll (vgl. etwa Senat, NStZ 2018, 662). Franke Krehl RiBGH Prof. Dr. Eschelbach ist krankheitsbedingt gehin- dert zu unterschreiben. Franke Zeng Meyberg Vorinstanz: Hanau, LG, 11.09.2019 - 3361 Js 10347/18 2 KLs Ss 53/20 23