OffeneUrteileSuche
Urteil

02 O 99/23

Landgericht Detmold, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDT:2024:0208.02O99.23.00
1mal zitiert
4Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 42.456,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.06.2023 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 42.456,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.06.2023 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch aus einem Online-Sportwettenvertrag geltend. Die Beklagte betreibt unter der Internetadresse F. seit mindestens 2012 öffentliche Glücksspiele, insbesondere Sportwetten. Die Beklagte hat ihren Sitz in N., die vorgenannte Internetseite wird von ihr jedoch auch für deutsche Nutzer betrieben. Der Kläger registrierte sich auf der Internetseite der Beklagten unter dem Benutzernamen E. und schloss bei der Beklagten Sportwetten aus Deutschland heraus ab. Seit dem 09.10.2020 verfügt die Beklagte über eine Konzession der bundesweit zuständigen Aufsichtsbehörde, dem Regierungspräsidium Darmstadt Hessen zur Veranstaltung von Sportwetten im Internet. Nach „B. Nebenbestimmungen I. Befristung“ ist die Konzession bis zum 30.06.2021 befristet. Nach der Konzession darf u.a. der Höchsteinsatz je Spieler im Internet einen Betrag von 1.000,00 € pro Monat nicht übersteigen (B. Nebenbestimmungen, III. Auflagen Ziffer 8). Eine Abweichung vom Höchsteinsatz kann nach Ziffer 9 unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 30.000,00 € zugelassen werden. Eine Erhöhung des Monatseinsatzes auf bis zu 10.000,00 € ist nach Ziffer 9 der unter B. Nebenbestimmungen, III. Auflagen aufgeführten Bedingungen ausnahmsweise nach folgenden Voraussetzungen zulässig: „[…] Eine Erhöhung ist nach den folgenden Vorgaben ausnahmsweise im Einzelfall zulässig: a) bis 10.000,00 Euro aa. die Spieler müssen ein individuelles Einsatzlimit setzen, bb. den Spielern ist ein individuelles monatliches Verlustlimit in Höhe von höchstens 20 % des individuell festgesetzten Einsatzes festzusetzen, wobei der Betrag von 1.000,00 Euro nicht unterschritten werden muss, cc. die Spieler haben ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in geeigneter und nachprüfbarer Weise nachzuweisen (z.B. durch Vorlage von Bankauszügen oder Einkommensnachweisen oder anderen Einkommensnachweisen), dd. vorgenannter Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist mindestens jährlich zu wiederholen, ee. die Konzessionsnehmerin hat für jeden Spieler ein Monitoring für auffälliges Spielverhalten, insbesondere nach den unter B. III. 10. genannten Kriterien durchzuführen und die Ergebnisse der Aufsichtsbehörde halbjährlich zum 15. Januar und 15. Juli zu übermitteln. […]“ Wegen der weiteren Einzelheiten der Konzession wird auf die Anlage K1, Bl. 19 ff. d.A., Bezug genommen. Der Kläger macht vorliegend einen Schadensersatzanspruch für den Zeitraum vom 09.10.2020 bis 10.12.2022 geltend. In dieser Zeit schloss er aus Deutschland heraus Sportwetten auf der Internetseite der Beklagten ab. Währenddessen setzte der Kläger monatlich mehr als 1.000,00 € ein. Er war verheiratet, hatte ein Kind und ein monatliches Nettoeinkommen von 4.382,00 €. Vom Kläger selbst wurde in dieser Zeit kein Einsatz- oder Einzahlungslimit festgelegt. Hierzu wurde er durch die Beklagte auch nicht aufgefordert. Demnach wurden weder eine Erhöhung des Limits noch ein Verlustlimit iHv 20 % des Einsatzes festgelegt. Ende 2020 forderte die Beklagte beim Kläger einen Einkommensnachweis ohne Vorlage von Kontoauszügen an. Dieser stellte der Beklagten einen Nachweis über sein Einkommen von monatlich 4.382,00 € netto zur Verfügung. Ab Januar 2021 legte die Beklagte für den Kläger ein Einzahlungslimit von 4.382,00 € / Monat fest, welches er bis Dezember 2022 fast vollständig ausschöpfte. Unter Abzug des monatlichen Einsatzlimits von 1.000,00 € und den monatlichen Auszahlungen an ihn macht der Kläger einen Schadensersatzanspruch iHv 42.536,10 € geltend. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schadenszusammenstellung in Anlage L3, Bl. 72 d.A. Bezug genommen. Der Kläger behauptet, die Klage im eigenen Namen und nicht fremdfinanziert erhoben zu haben. Die Beklagte habe nicht überprüft, ob ein auffälliges Spielverhalten seinerseits zu verzeichnen sei. Der Schaden sei in geltend gemachter Höhe entstanden. Er meint, ihm stehe ein Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB zu, da die Beklagte ihre Pflichten aus dem Vertrag verletzt habe, indem sie die Höchstgrenze von 1.000,00 € / Monat nicht eingehalten und auch die Voraussetzungen für die Erhöhung des Limits nicht beachtet habe. Dies stelle einen Verstoß gegen die Vorgaben der Konzession vom 09.10.2020 dar. Ab dem 01.07.2021 habe die Beklagte zudem gegen § 6c GlüStV 2021 verstoßen. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 42.456,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie rügt die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte. Im Übrigen meint sie, der Kläger sei nicht aktivlegitimiert. Hierzu behauptet sie, der Prozess sei fremdfinanziert worden. Zudem habe sie – die Beklagte – nicht gegen die Konzession verstoßen. Der Kläger habe kein auffälliges Spielverhalten gezeigt. Bei den verwaltungsrechtlichen Nebenbestimmungen handele es sich nicht um Auflagen, sondern um reine Ordnungsvorschriften, sodass sie keine vertragliche Nebenpflicht verletzt habe und ein etwaiger Verstoß gegen diese nicht zur Nichtigkeit des Vertrags iSv § 134 BGB führe. Zudem habe der Kläger die Vermögenseinbuße nicht unfreiwillig erlitten, sodass kein Schaden eingetreten sei. Es sei unklar, welche monatliche Überschreitung geltend gemacht werde. Hinzu komme, dass der Kläger auch einen Gegenwert in Form von Unterhaltung und Gewinnchancen erhalten habe, was bei der etwaigen Schadensberechnung berücksichtigt werden müsse. Die Geltendmachung des Anspruchs verstoße weiterhin gegen § 242 BGB. Die Klage ist der Beklagten am 22.06.2023 zugestellt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und begründet. A. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht Detmold international zuständig. Wenn ein Verbraucher mit Wohnsitz in Deutschland Wetteinsätze zurückverlangt, die er beim Online-Glücksspiel eines im europäischen Ausland ansässigen gewerblichen Anbieters verloren hat, dann sind für die Klage gem. Art. 18 Abs. 1 EuGVVO die deutschen Gerichte international zuständig. Danach kann der Verbraucher an seinem Wohnsitz einen Vertragspartner wegen Streitigkeiten aus dem Vertrag verklagen, wenn der Vertragspartner in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgendeinem Wege auf diesen Mitgliedstaat ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt. Als Verbraucher ist dabei jede natürliche Person anzusehen, die Verträge zur Deckung ihres privaten Eigenbedarfs schließt, sofern diese nicht ihrer gegenwärtigen oder zukünftigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden können (OLG Hamm, Urt. v. 21.03.2023, I-21 U 116/21). Der Kläger ist – unstreitig – Verbraucher, denn er ging im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum einer Erwerbstätigkeit nach, die mit dem Online-Glückspiel nicht im Zusammenhang stand. Die Beklagte hat zudem eine gewerbliche oder unternehmerische Tätigkeit des Klägers nicht dargetan. Außerdem hat die Beklagte mit Sitz im europäischen Ausland ihre Homepage in deutscher Sprache ausgestaltet und damit ihre Tätigkeit auf Deutschland ausgerichtet. Die Behauptung der Beklagten, der Prozess sei fremdfinanziert, erfolgt erkennbar ins Blaue hinein. Hierfür liegen im konkreten Einzelfall keinerlei Anhaltspunkte vor. B. Die Klage ist begründet. I. Gemäß Art. 6 Abs. 1 Rom-I-VO findet deutsches Recht Anwendung (OLG Hamm, a.a.O.). Hiernach ist bei Verträgen mit Verbrauchern das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern der Unternehmer seine Tätigkeit in irgendeiner Weise auf diesen Staat ausrichtet. Dies betrifft auch die Beurteilung der Erfüllung der durch den Vertrag begründeten Pflichten sowie die Folgen der vollständigen oder teilweisen Nichterfüllung dieser. Dies ist vorliegend der Fall. II. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB in geltend gemachter Höhe zu, da die Beklagte die sich aus dem Vertrag ergebenden Nebenpflichten schuldhaft verletzt hat. 1. Für den Zeitraum vom 09.10.2020 bis zum 30.06.2021 gilt im Einzelnen: Der Anspruch ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB. Das Schuldverhältnis zwischen den Parteien besteht aufgrund des Glücksspielvertrags. Dieser ist auch nicht nach § 134 BGB nichtig, weil die Missachtung der mit der Zulassung des Online-Spiels verknüpften Auflage weder nach § 284 StGB strafbar ist noch dies zu Nichtigkeit des Spielvertrags führt (BGH, Urteil vom 03.04.2008 – III ZR 190/07). Die Beklagte hat wegen Verstoßes gegen die Vorgaben des Glücksspielvertrags iVm den Vorgaben der Konzession ihre Pflichten nach § 241 Abs. 2 BGB verletzt. Zu den Nebenpflichten des Vertrages gehören auch Schutzpflichten, da die Rechtsgüter des anderen Teils nicht verletzt werden dürfen. Hiervon ist auch das Vermögen umfasst. Der Verstoß gegen die Vorgaben der Konzession kann dabei einen Schadensersatzanspruch wegen einer Sorgfaltspflichtverletzung begründen (BGH, a.a.O.). Die Beklagte hat gegen § 4 Abs. 1, 5 Nr. 2 GlüStV a.F. (15.12.2011) iVm der Konzession vom 09.10.2020 verstoßen. Hiernach liegt der monatliche Höchsteinsatz pro Spieler bei 1.000,00 €. In der Erlaubnis kann jedoch ein abweichender Betrag festgesetzt werden. Vorliegend durften aufgrund der Nebenbestimmungen und Auflagen der Konzession die monatlichen Einsätze auf bis zu 30.000,00 € erhöht werden, jedoch lediglich unter Beachtung der Inhalts- und Nebenbestimmungen der Konzession. So durfte beispielsweise das Einsatzlimit zwar bis zu 10.000,00 € / Monat erhöht werden, dies erforderte jedoch das Festsetzen eines individuellen Einsatzlimits, eines individuellen monatlichen Verlustlimits iHv 20 % des Einsatzes sowie des Nachweises der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Spielers. Vorliegend hat die Beklagte hiergegen verstoßen, da der Kläger monatlich mehr als 1.000,00 € einzahlte, ohne dass die Beklagte die dafür erforderlichen Nebenbestimmungen der Konzession einhielt. So hat die Beklagte jedenfalls bis Januar 2021 gegen die Notwendigkeit der Festsetzung eines Einzahlungslimits verstoßen. Erst im Januar 2021 setzte sie ein solches in Höhe von 4.382,00 € / Monat fest. In diesem Zusammenhang betont das Gericht jedoch weiterhin, dass mehr als zweifelhaft erscheint, ob dieses den damit bezweckten Spielerschutz überhaupt erreichen konnte. So stellte das Einzahlungslimit das gesamte monatliche Nettoeinkommen des Klägers dar. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass diese Nebenbestimmung auch den Schutz des Spielers vor Überschuldung bezweckt, erscheint das Erreichen dieses Zwecks durch das konkrete Einsatzlimit zweifelhaft. Dem Gericht ist unklar, wie der Kläger auf diese Weise noch seinen Lebensunterhalt bestreiten können sollte. Dies kann jedoch dahinstehen, da die Beklagte weitere Pflichten verletzt hat. Bis Dezember 2020 hat sie zudem gegen die Pflicht verstoßen, einen Nachweis über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Klägers zu fordern. Hinzu kommt letztlich auch, dass zu keiner Zeit ein individuelles Verlustlimit iHv 20 % des Einzahlungsbetrags festgesetzt wurde, worin ein weiterer Verstoß gegen die Vorgaben der Konzession zu sehen ist. Im Übrigen weist das Gericht darauf hin, dass § 4 Abs. 5 Nr. 2 GlüStV a.F. sowie die Vorgaben der Konzession keine bloßen Ordnungsvorschriften darstellen, sondern vertragliche Nebenpflichten, da auf diese Weise Glücksspiel- und Wettsucht verhindert und Jugend- und Spielerschutz gewährleistet werden sollen. Dabei geht es vor allem um den Schutz der Gesundheit und der Vermögensinteressen. Die gesetzliche Schutzpflicht findet darin Ausdruck, dass im Regelfall ein Einsatzlimit von 1.000,00 € pro Monat gilt. Hiervon kann zwar mit Erlaubnis nach oben hin abgewichen werden. Zur Wahrung der gesetzlichen Schutzpflichten darf diese jedoch nur unter Einhaltung der Nebenstimmungen erfolgen, die damit eine Konkretisierung der Schutzpflichten darstellen. 2. Für den Zeitraum vom 01.07.2021 bis zum 10.12.2022 gilt im Einzelnen: Die Beklagte hat gegen § 6c Abs. 1 S. 2, 8 GlüStV n.F. verstoßen, sodass sich wiederum ein Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB ergibt. Hierbei handelt es sich ebenfalls um eine Schutzpflichtverletzung iSv § 241 Abs. 2 BGB, da der Hauptzweck der Regelung der Schutz der Gesundheit und des Vermögens der Spieler ist. Nach § 29 Abs. 3 GlüStV n.F. gilt die Konzession mit der Maßgabe fort, dass mit Ausnahme des Erlaubniserfordernisses die Regelungen dieses Staatsvertrags Anwendung finden. Nach § 6 c Abs. 1 S. 2 GlüStV n.F. darf das anbieterübergreifende Einzahlungslimit 1.000,00 € / Monat nicht übersteigen. Nach § 27p Abs. 10 GlüStV n.F. findet § 6 c Abs. 1 S. 3 GlüStV n.F., wonach der Erlaubnisinhaber im Einzelfall mit anbieterübergreifender Wirkung einen abweichenden Betrag festsetzen kann, bis zum 31.12.2022 jedoch keine Anwendung. Die Beklagte hätte folglich im genannten Zeitraum maximal 1.000,00 € monatlich entgegennehmen dürfen und dies durch geeignete Maßnahmen sicherstellen müssen. Hiergegen hat sie jedoch verstoßen, da der Kläger in der Zeit monatlich stets mehr als 1.000,00 € eingezahlt hat, was sich aus der Aufstellung der Anlage L3 ergibt. Weiterhin hat die Beklagte auch gegen die Konzessionsvorgaben verstoßen. Das von ihr festgelegte Einzahlungslimit von 4.382,00 € / Monat vermag das klägerische Vermögen nicht ausreichend zu schützen. Weiterhin hätten bei dem Einzahlungslimit 876,40 € dem Verlustlimit von 20 % entsprochen. Dieses hat der Kläger jedoch nahezu jeden Monat verloren, sodass auch insoweit ein Verstoß vorliegt. 3. Der Einwand der Beklagten, die Klage sei unschlüssig, weil unklar sei, welche Überschreitung monatlich geltend gemacht werde, da unklar sei, ob der Kalendermonat gemeint sei oder der Monat ab dem ersten Einsatz, überzeugt nicht. Unabhängig davon hat die Beklagte in beiden Fällen Einzahlungen von mehr als 1.000,00 € pro Monat entgegengenommen und kein Verlustlimit in Höhe von höchstens 20 % des individuell festgesetzten Einsatzes festgesetzt. Das Verschulden der Beklagten wird nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet. Sie hat sich nicht exkulpiert. III. Der Schaden des Klägers beläuft sich auf 42.456,10 €. Die vom Kläger vorgelegte Tabelle über seine Ein- und Auszahlungen wurde von der Beklagten nicht substantiiert bestritten. Diese Aufstellung stellt den Schaden jedoch nachvollziehbar dar. Zudem hat der Kläger von den monatlichen Einzahlungen je 1.000,00 € abgezogen und die an ihn getätigten Auszahlungen berücksichtigt. Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass der Kläger die Zahlungen freiwillig getätigt hat. Es liefe dem Schutzzweck des § 4 Nr. 5 GlüStV a.F. bzw. § 6c Abs. 1 S. 2 GlüStV n.F. zuwider und würde den Charakter als Schutzgesetz unterlaufen, würde man einen Schadensersatzanspruch hieran scheitern lassen wollen. Die Spieler sollen nämlich in gewisser Weise auch vor sich selbst geschützt werden. Ohne Bedeutung ist weiterhin, dass der Kläger durch seine Einsätze eine Gewinnchance erhalten hat, denn das Einzahlungslimit sollte die Gewinne gerade ausschließen und nicht eine unvollkommene Verbindlichkeit iSv § 762 BGB einräumen. Der Gesetzgeber hat sich bewusst für ein Einzahlungslimit entschieden. Zudem stellt die reine Chance auf einen Gewinn auch keinen zu berücksichtigenden Vermögenswert dar. IV. Der klägerische Anspruch ist auch nicht nach § 242 BGB ausgeschlossen. Die Beklagte hat sich – wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt – selbst nicht vertragstreu verhalten, sodass sie sich auf ein etwaiges vertragswidriges Verhalten des Klägers, welches hier schon nicht erkennbar ist, nicht berufen kann. Das Vertrauen der Beklagten ist vor diesem Hintergrund nicht schutzwürdig. V. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Er besteht seit dem 23.06.2023, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 1, 2 BGB analog. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, 2 ZPO. D. Der Streitwert wird auf 42.456,10 € festgesetzt.