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Beschluss

03 T 21/23

Landgericht Detmold, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDT:2023:0525.03T21.23.00
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Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts V. vom 24.01. 2023 in Gestalt des Berichtigungsbeschlusses des Amtsgerichts V. vom 26.01. 2023 – Az: 4 C 111/22 – wird der angefochtene Beschluss abgeändert.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens 4 H 1/20 - AG V. - werden der Klägerin auferlegt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts V. vom 24.01. 2023 in Gestalt des Berichtigungsbeschlusses des Amtsgerichts V. vom 26.01. 2023 – Az: 4 C 111/22 – wird der angefochtene Beschluss abgeändert. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens 4 H 1/20 - AG V. - werden der Klägerin auferlegt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe: I. Die Parteien streiten darum, wer von ihnen die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, nachdem sie den mit Beschluss des Amtsgerichts vom 24.01. 2023 (Bl. 169 AG) festgestellten Vergleich geschlossen, den Rechtsstreit für erledigt erklärt und bestimmt haben, dass über die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens das Gericht in analoger Anwendung des § 91 a ZPO entscheiden soll. Die Klägerin ist aufgrund des „Dauernutzungsvertrages“ vom 13.10. 2008 (Bl. 9 ff AG) Mieterin der im 1. und 2. Obergeschoss rechts des Hauses S.-straße N01 in L. gelegenen Wohnung mit einer Wohnfläche von 109,39 m². Die Beklagte ist aufgrund Eigentumsübertragung zum 01.05. 2015 Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Vermieterin. Im schriftlichen Mietvertrag ist unter § 4 „Schönheitsreparaturen“ Folgendes bestimmt: „(1) Die Schönheitsreparaturen sind vom Mitglied auszuführen, soweit sie durch seine Abnutzung bedingt sind (2) Soweit die Genossenschaft oder das Mitglied Ausgleichsbeträge für unterlassene Schönheitsreparaturen (vgl. Abs. 6) vom vorherigen Nutzer erhalten hat, sind diese zur Durchführung von Schönheitsreparaturen in der Wohnung zu verwenden bzw. bei Ausführung durch das Mitglied an dieses zu zahlen. (3) Schönheitsreparaturen sind fachgerecht auszuführen. Die Schönheitsreparaturen umfassen das Anstreichen oder Kalken oder Tapezieren der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden und den Innenanstrich der Fenster, das Streichen der Türen, der Türzargen und der Außentür von innen sowie der Heizkörper einschließlich der Heizrohre und das Reinigen der Teppichböden. Die Schönheitsreparaturen sind zur Orientierung in der Regel nach Ablauf folgender Zeiträume auszuführen: - in Küchen, Bädern und Duschen alle fünf Jahre dabei sind die Innenanstriche der Fenster sowie die Anstriche der Türen, Heizkörper und Heizrohre alle acht Jahre durchzuführen, - in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten einschließlich der Innenan- striche der Fenster sowie der Anstriche der Türen, Heizkörper und Heizrohre alle acht Jahre - in anderen Nebenräumen innerhalb der Wohnung einschließlich der Innenanstriche der Fenster sowie der Anstriche der Türen, Heizkörper und Heizrohre alle zehn Jahre. Die Fristen beginnen erstmals mit Beginn der Nutzungszeit. Das Mitglied ist für den Umfang der im Laufe der Nutzungszeit ausgeführten Schönheitsreparaturen beweispflichtig. (4) Lässt der Zustand der Wohnung eine Verlängerung der nach Abs. 3 vereinbarten Fristen zu oder erfordert der Grad der Abnutzung eine Verkürzung, so sind nach billigem Ermessen die Fristen des Planes bezüglich der Durchführung einzelner Schönheitsreparaturen zu verlängern oder zu verkürzen. (5) Hat das Mitglied die Schönheitsreparaturen übernommen, so sind die nach Abs. 3 und 4 fälligen Schönheitsreparaturen rechtzeitig vor Beendigung des Nutzungsverhältnisses nachzuholen. (6) Sind bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses Schönheitsreparaturen noch nicht fällig im Sinne von Abs. 3 und 4, so hat das Mitglied an die Genossenschaft einen Kostenanteil zu zahlen, da die Übernahme der Schönheitsreparaturen durch das Mitglied bei der Berechnung der Nutzungsgebühr berücksichtigt worden ist Zur Berechnung des Kostenanteils werden die Kosten einer im Sinne des Abs. 3 umfassenden und fachgerechten Schönheitsreparatur im Zeitpunkt der Beendigung des Nutzungsverhältnisses ermittelt. Der zu zahlende Anteil entspricht, soweit nach Abs. 4 nichts anderes gilt, dem Verhältnis zwischen den vollen Fristen laut Abs. 3 und den seit der Ausführung der letzten Schönheitsreparatur bis zur Beendigung des Nutzungsverhältnisses abgelaufenen Zeiträumen. Soweit nach Abs. 4 die Fristen wegen des Zustandes der Wohnung oder des Abnutzungsgrades zu verlängern oder zu verkürzen sind, so sind an die Stelle der vollen Fristen laut Abs. 3 die gemäß Abs. 4 angepassten Fristen für die Berechnung des Verhältnisses maßgebend. (Berechnungsbeispiel: Für die Küche beträgt gemäß Abs. 3 die Regelfrist 5 Jahre. Zieht das Mitglied seit der letzten Schönheitsreparatur nach 4 Jahren aus, so hat es in der Regel einen Anteil von 4/5 an den Renovierungskosten für die Küche zu zahlen. Ist der Abnutzungsgrad jedoch geringer, so ist die Regelfrist gemäß Abs. 4 nach billigem Ermessen zu verlängern. Erfordert nun der Abnutzungsgrad im konkreten Fall nach billigem Ermessen eine Verdoppelung der Frist, so ist die angepasste Frist 10 Jahre. Der Anteil an den Renovierungskosten für die Küche beträgt dann nur 4/10, was 2/5 entspricht. Die Kostenanteile des Mitglieds werden zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verwendet (vgl. Abs. 2). Soweit das Mitglied noch nicht fällige Schönheitsreparaturen rechtzeitig vor Beendigung des Nutzungsverhältnisses durchführt, ist es von der Zahlung des Kostenanteils befreit.“ Die Klägerin hatte mit der Klage beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin als Kostenvorschuss zur Durchführung von Schönheitsreparaturen in der Wohneinheit der Klägerin im ersten und zweiten OG rechts des Hauses S.-str. N01, N02 L. einen Betrag von 26.210,00 EUR zu zahlen, 2. festzustellen, dass die Klägerin berechtigt ist, den von ihr derzeit gezahlten monatlichen Warmmietzins in Höhe von 703,42 EUR bis zur Durchführung von Schönheitsreparaturen in der von ihr angemieteten Wohneinheit im ersten und zweiten OG rechts des Hauses S.-str. N01, N02 L. um 10 % zu mindern. Zur Begründung hatte die Klägerin u.a. vorgetragen, dass die Wohneinheit nach dem ca. 13,5 Jahre andauernden Mietverhältnis renovierungsbedürftig sei. Decken, Wände, Heizkörper, Türen, Türzargen, Bodenbeläge bedürften eines neuen Anstrichs bzw. der Durchführung von Schönheitsreparaturen. Die Pflicht zur Durchführung der Schönheitsreparaturen obliege der Beklagten. Die Bestimmungen des § 4 des Mietvertrages seien unwirksam. Die Regelung des § 4 Abs. 3 des Mietvertrages sei unwirksam, weil sie von den allgemeinen prozessualen Regeln der Beweislast abweiche. Die Regelung des § 4 Abs. 4 des Mietvertrages sei intransparent. Es stehe nicht fest, wann die Fristen verlängert oder verkürzt werden müssten und wer dazu befugt sei. Die Regelung des § 4 Abs. 6 des Mietvertrages sei nach der Rechtsprechung des BGH vom 18.03. 2015 ebenfalls wegen Intransparenz unwirksam. Die Konsequenz sei, dass § 4 des Mietvertrages insgesamt unwirksam sei, da eine geltungserhaltende Reduktion unzulässig sei. Die Kosten für die Durchführung der Schönheitsreparaturen in der Wohnung beliefen sich nach dem im selbständigen Beweisverfahren eingeholten Gutachten des Sachverständigen X. auf 26.210 EUR. Wegen der ausstehenden Durchführung der Schönheitsreparaturen sei eine Mietminderung in Höhe von 10 % des Warmmietzinses gerechtfertigt. Die Beklagte hatte die Durchführung von Schönheitsreparaturen unter Hinweis auf § 4 des Mietvertrages, den sie jedenfalls hinsichtlich der Schönheitsreparaturklausel für wirksam hält, abgelehnt. Insbesondere beeinflusse die Unwirksamkeit der Quotenabgeltungsregelung nach der Rechtsprechung des BGH nicht die Wirksamkeit der Übertragung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter. Hilfsweise hatte sie die Kosten der Schönheitsreparaturen bestritten und behauptet, dass diese sich teilweise auf von der Klägerin verursachte Schäden des Mietobjekts bezögen. Nach Hinweis des Amtsgerichts vom 17.11. 2022 haben die Parteien den mit Beschluss des Amtsgerichts vom 24.01. 2023 festgestellten Vergleich geschlossen. Mit dem Vergleich hat sich die Beklagte u.a. verpflichtet, in der streitgegenständlichen Wohnung die näher bezeichneten Schönheitsreparaturen binnen sechs Monaten auszuführen (Ziff. 1.). Ferner haben die Parteien vereinbart, dass die Klägerin von Dezember 2022 bis zur vollständigen Erfüllung der Verpflichtung zur Ausführung der Schönheitsreparaturen lediglich eine geminderte Kaltmiete von 290 EUR monatlich zuzüglich der Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von 370 EUR schuldet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss des Amtsgerichts vom 24.01. 2023 (Bl. 169 AG) verwiesen. Mit weiterem Beschluss vom 24.01. 2023 (Bl. 173 ff) hat das Amtsgericht der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits in analoger Anwendung des § 91 a ZPO auferlegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Beklagte unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes ohne den Vergleichsschluss in dem Rechtsstreit unterlegen wäre. Die Klägerin habe gemäß § 536 a BGB Anspruch auf Zahlung eines Kostenvorschusses für die Durchführung der Schönheitsreparaturen gehabt. Die Verpflichtung zur Durchführung der Schönheitsreparaturen sei nicht durch § 4 des Mietvertrages auf die Klägerin übertragen worden, da die Regelung als allgemeine Geschäftsbedingung gemäß § 307 BGB unwirksam sei. Denn die Fristen als Ausgangspunkt für die dem Mieter überbürdete Ausführungspflicht knüpften nicht ausdrücklich an den Beginn des Mietverhältnisses, sondern an den Nutzungszeitraum an. Damit könnten die Fristen bereits vor Mietvertragsbeginn zu laufen beginnen und dem Mieter vorvertragliche Abnutzungszeiträume angelastet werden, was eine unangemessene Benachteiligung darstelle. Wegen des Verbots der geltungserhaltenden Reduktion sei die gesamte Klausel unwirksam. Nach dem Prinzip der Gesamtinfektion sei die gesamte Klausel zudem deshalb unwirksam, weil unstreitig die getroffene Quotenabgeltungsklausel unwirksam sei. Zwar sei dies noch nicht höchstrichterlich entschieden, jedoch sprächen gewichtige Gründe dafür, das Prinzip auch hier anzuwenden. Die Einwendungen der Beklagten gegen das Sachverständigengutachten seien verspätet i.S.v. § 411 Abs. 4 S. 2 i.V.m. § 296 Abs. 1, 4 ZPO. Die Einwendung der Beklagten, die Klägerin habe selbst Schäden der Mietsache verursacht, verfange gegenüber dem geltend gemachten Vorschussanspruch nicht. Die behaupteten Schäden würden nach dem Sachverständigengutachten im Rahmen der Schönheitsreparaturmaßnahmen mitbeseitigt. Den Kostenbeschluss vom 24.01. 2023 hat das Amtsgericht auf Antrag der Klägerin mit Beschluss vom 26.01. 2023 (Bl. 196 AG) wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt werden. Mit Schriftsatz vom 07.02. 2023, eingegangen bei dem Amtsgericht am selben Tage, hat die Beklagte gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 24.01. 2023 und den Beschluss vom 26.01. 2023 sofortige Beschwerde eingelegt, soweit ihr darin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden sind. Die Beschwerde hat die Beklagte mit am selben Tag eingegangenem Schriftsatz vom 07.02. 2023 wie folgt begründet: Die Begründung, mit der das Amtsgericht die Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel angenommen habe, sei fehlerhaft. Denn der Fristenbeginn knüpfe ausweislich des Wortlauts der Bestimmung an den Beginn der Nutzungszeit an. Dadurch sei gewährleistet, dass der Klägerin Schönheitsreparaturen bezogen auf einen Nutzungszeitraum vor Beginn der Wohnungsübergabe nicht auferlegt würden. Die Schönheitsreparaturen seien nach der getroffenen Regelung auch nicht nach einem starren Fristenplan auszuführen. Die Unwirksamkeit der Quotenabgeltungsregelung bewirke nicht die Unwirksamkeit der für sich genommen wirksamen Schönheitsreparaturklausel. Dem Umstand, dass sich die höchstrichterliche Rechtsprechung hierzu noch nicht positioniert habe, sei mit einer Aufhebung der Kosten des Rechtsstreits gegeneinander Rechnung zu tragen, zumal offen geblieben sei, inwieweit die Klägerin die geltend gemachten Beschädigungen selbst verursacht habe. Die Klägerin hält die Beschwerde der Beklagten für unbegründet. Sie meint, dass die Rechtsprechung des BGH, wonach eine unwirksame Ouotenabgeltungsklausel nicht gleichzeitig die Unwirksamkeit der Übertragung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter bewirke, durch die Entscheidung des BGH vom 18.03. 2015 (Az: VIII ZR 242/13) überholt sei. Da die im Mietvertrag getroffene Quotenabgeltungsklausel unwirksam sei, sei die gesamte Schönheitsreparaturklausel gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Eine geltungserhaltende Reduktion komme unter Berücksichtigung der Entscheidung des BGH (VIII ZR 222/09) nicht in Betracht. Zudem sei die Regelung unter § 4 (3) des Mietvertrages bereits deshalb unwirksam, weil sie einen Verstoß gegen allgemeine prozessuale Regeln der Beweislast darstelle. Die Regelung unter § 4 (4) des Mietvertrages sei wegen Intransparenz unwirksam. Für den Fall einer abweichenden Auffassung des Beschwerdegerichts beantragt die Klägerin die Zulassung der Rechtsbeschwerde. Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde der Beklagten nicht abgeholfen. II. Die gemäß §§ 91a Abs. 2, 567 Abs. 1, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde gegen den Kostenbeschluss des Amtsgerichts V. vom 24.01. 2023 in Gestalt des Berichtigungsbeschlusses vom 26.01. 2023 ist in der Sache begründet. Die Kosten des Rechtsstreits hat gemäß § 91 a ZPO die Klägerin zu tragen, so dass der angefochtene Beschluss entsprechend abzuändern war. Die Parteien haben mit dem am 24.01. 2023 festgestellten Vergleich unter Ziffer 5. bestimmt, dass über die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens in analoger Anwendung des § 91 a ZPO entschieden werden soll. Nach dem Maßstab des § 91 a ZPO trifft grundsätzlich diejenige Partei insgesamt oder anteilig die Kostenlast, welche ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses in dem Rechtsstreit ganz oder teilweise unterlegen gewesen wäre. 1. Gemessen daran sind vorliegend die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin aufzuerlegen, da ihre Klage nach dem maßgeblichen Sach- und Streitstand im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses als erledigendem Ereignis hätte abgewiesen werden müssen. Die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung eines Kostenvorschusses für die Durchführung von Schönheitsreparaturen sowie auf Feststellung der Berechtigung zur Mietminderung wegen von der Beklagten nicht ausgeführter Schönheitsreparaturen standen der Klägerin nach ihrem Vorbringen bis zum Vergleichsschluss nicht zu. Denn die Beklagte war nach dem zwischen den Parteien bestehenden Mietvertrag zur Ausführung von Schönheitsreparaturen in der von der Klägerin gemieteten Wohnung nicht verpflichtet. Die gemäß § 535 Abs. 1 S.2 BGB bestehende Verpflichtung des Vermieters zur Ausführung von Schönheitsreparaturen ist durch die als Allgemeine Geschäftsbedingungen anzusehenden Regelungen des § 4 (1) bis (5) des Mietvertrages wirksam auf die Klägerin übertragen worden. a) Die unter § 4 (1) bis (5) des Mietvertrages enthaltene Schönheitsreparaturklausel ist nach dem Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses nicht gemäß § 307 BGB unwirksam. aa) Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts und der Klägerin ergibt sich die Unwirksamkeit der Vornahmeklausel nicht daraus, dass gemäß § 4 (3) des Mietvertrages die dort bestimmten regelmäßigen Fristen für die Ausführung von Schönheitsreparaturen mit dem Beginn der Nutzungszeit zu laufen beginnen. Zwar darf der Mieter durch Allgemeine Geschäftsbedingungen – wie hier – nur zu den auf seine eigene Vertragszeit entfallenden Renovierungsleistungen verpflichtet werden, was bei der hier gegebenen Klausel dann nicht gewährleistet ist, wenn die Wohnung in unrenoviertem oder renovierungsbedürftigen Zustand an den Mieter übergeben wurde. Dieser Gesichtspunkt führt jedoch nicht generell, sondern nur dann zur Unwirksamkeit der Vornahmeklausel, wenn die Wohnung im konkreten Fall dem Mieter tatsächlich in unrenoviertem oder renovierungsbedürftigen Zustand überlassen wurde. Dabei ist es Sache des Mieters, darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen, dass die Wohnung bereits bei Mietbeginn unrenoviert oder renovierungsbedürftig war (BGH Urteil v. 18.03. 2015, VIII ZR 185/14). Vorliegend hat die Klägerin bis zum Vergleichsschluss nicht vorgetragen, dass dies der Fall war. Mithin kann die Unwirksamkeit der Klausel wegen einer damit verbundenen Überwälzung von auf den Vormieter entfallenden Renovierungsleistungen auf die Klägerin nicht festgestellt werden. bb) Die Vornahmeklausel ist auch nicht wegen eines unzulässigen „starren“ Fristenplans unwirksam. Sie ermöglicht die Berücksichtigung der individuellen Ausprägung der Abnutzungserscheinungen der Wohnung, indem die Fristen ausdrücklich nur für den Regelfall bestimmt sind und nach § 4 (4) eine Abänderung der Fristen nach dem tatsächlichen Zustand der Wohnung möglich ist. cc) Die Vornahmeklausel ist auch nicht wegen Intransparenz gemäß § 307 Abs. 1. S.2 BGB unwirksam. Das gilt auch im Hinblick auf die nach § 4 (4) des Mietvertrages eröffnete Möglichkeit der Verlängerung oder Verkürzung der Renovierungsfristen. Zu berücksichtigen ist, dass die aus dem Transparenzgebot folgende Verpflichtung des Verwenders von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen, nur im Rahmen des tatsächlich und rechtlich Möglichen besteht (BGH, Urteil v. 18.03. 2015, VIII ZR 242/13). Die Unzulässigkeit starrer Fristenpläne für die Ausführung von Schönheitsreparaturen erfordert hier aber gerade die Möglichkeit einer Abänderbarkeit der regelmäßigen Ausführungsfristen in generalisierender Form nach allgemeinen gehaltenen Kriterien. Diese sind mit der Regelung unter § 4 (4) des Mietvertrages nach Auffassung der Kammer mit der Anknüpfung an den Zustand der Wohnung und den Grad der Abnutzung hier jedoch so konkretisiert, dass für den durchschnittlichen und verständigen Mieter hinreichend erkennbar ist, nach welchen Maßstäben das nach der Klausel für eine Verkürzung oder Verlängerung der Ausführungsfristen maßgebliche „billige Ermessen“ auszuüben ist. Der Wirksamkeit der Bestimmung steht auch nicht entgegen, dass nicht bestimmt ist, wer über die Abänderung der Ausführungsfristen nach billigem Ermessen entscheidet. Insofern besteht kein Unterschied zu der ebenfalls ausfüllungsbedürftigen Bestimmung zu den Ausführungsfristen, welche nur „in der Regel“ gelten, was nach gefestigter Rechtsprechung auch ohne Zuweisung des Leistungsbestimmungsrechts nicht gegen das Transparenzgebot verstößt. Über die Abänderung der Ausführungsfristen ist dann mangels besonderer Bestimmung wie sonst auch von den Parteien gemeinsam bzw. im Streitfall durch das Gericht zu entscheiden. dd) Die unter § 4 (3) des Mietvertrages getroffene Regelung, wonach der Mieter für den Umfang der im Laufe der Nutzungszeit ausgeführten Schönheitsreparaturen beweispflichtig ist, verstößt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht gegen allgemeine prozessuale Regeln der Beweislast. Vielmehr entspricht sie – bei wirksamer Übertragung der Verpflichtung zur Ausführung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter - dem Grundsatz, dass der Schuldner beweispflichtig für die Erfüllung einer ihn treffenden Verbindlichkeit ist (vgl. Grüneberg, BGB, 82. Aufl., § 363 Rz. 16, § 363 Rz. 1; konkret für die Erfüllung des Renovierungsanspruchs: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 15. Aufl., § 538 BGB Rz. 90). Eine zur Unwirksamkeit führende unangemessene Benachteiligung der Klägerin ist mit dieser Beweislastregelung mithin nicht verbunden. b) Die unter § 4 (1) bis (5) des Mietvertrages bestimmte Pflicht des Mieters zur Ausführung von Schönheitsreparaturen ist auch nicht deshalb unwirksam, weil die unter § 4 (6) des Mietvertrages bestimmte Quotenabgeltungsregelung gemäß § 307 Abs. 1 S.1 BGB unwirksam ist. aa) Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil v. 18.06. 2008, VIII ZR 224/07; Beschluss v. 18.11. 2008, VIII ZR 73/08) führt das Zusammentreffen einer unwirksamen Abgeltungsklausel mit einer allgemeinen Schönheitsreparaturklausel nicht zur Unwirksamkeit der letzteren Klausel, weil sie die Verpflichtung des Mieters zur Durchführung von Schönheitsreparaturen für den Fall, dass die Renovierungspflicht noch nicht fällig ist, (lediglich) ergänzt. Sie hat damit einen eigenständigen Regelungsgehalt und kann insgesamt gestrichen werden, ohne dass der Sinn der Schönheitsreparaturklausel darunter leidet. bb) Diese Rechtsprechung hat der BGH nach Auffassung der Kammer nicht mit Urteil vom 18.03. 2015 (VIII ZR 242/13) aufgegeben. Eine ausdrückliche Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung zu den Auswirkungen der Unwirksamkeit der Quotenabgeltungsklausel auf die Wirksamkeit gleichzeitig vereinbarter Schönheitsreparaturklauseln erfolgte mit der Entscheidung nicht. Soweit mit der Entscheidung die frühere Rechtsprechung des Senats aufgegeben wurde, bezog sich dies auf die Wirksamkeit der Quotenabgeltungsregelung selbst, nicht aber auf die Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel. Die Aufgabe der früheren Rechtsprechung zu den Auswirkungen der Unwirksamkeit einer Quotenabgeltungsklausel auf eine gleichzeitig vorhandene Schönheitsreparaturklausel folgt auch nicht daraus, dass mit dieser Entscheidung im Ergebnis sowohl die dort streitgegenständliche Vornahmeklausel als auch die dortige Quotenabgeltungsklausel für unwirksam erachtet wurden. Denn die angenommene Unwirksamkeit der Klauseln beruhte auf unterschiedlichen Gründen, wobei die Unwirksamkeit der Vornahmeklausel gerade nicht mit der durchgreifenden Unwirksamkeit der Quotenabgeltungsklausel begründet wurde. Die Unwirksamkeit der Vornahmeklausel ergab sich vielmehr unabhänig von der Unwirksamkeit der Quotenabgeltungsklausel daraus, dass die im Streitfall unrenoviert an den Mieter übergebene Wohnung nach dieser Klausel nach Ablauf bestimmter, von Beginn der Mietzeit bzw. der Übergabe der Wohnung an berechneter Fristen von dem Mieter zu renovieren war, die Renovierungspflicht somit auch die Beseitigung von Gebrauchsspuren des Vormieters umfasste und damit eine unangemessene Benachteiligung des Mieters darstellte. Hingegen wurde die Unwirksamkeit der Quotenabgeltungsregelung darauf zurückgeführt, dass sie dem Mieter bei Vertragsschluss keine realistische Einschätzung der auf ihn infolge der Klausel zukommenden Kostenbelastung ermöglichte. Ein Zusammenhang zwischen der Unwirksamkeit der Quotenabgeltungsklausel und der Unwirksamkeit der Vornahmeklausel ist mit der vorgenannten Entscheidung des BGH nach Auffassung der Kammer somit nicht hergestellt worden. cc) Eine Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung des BGH zu den Auswirkungen einer unwirksamen Quotenabgeltungsklausel auf eine gleichzeitig vorhandene Vornahmeklausel folgt entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht aus dessen Entscheidung vom 10.02. 2010 (VIII ZR 222/09). Diese betrifft die Frage einer geltungserhaltenden Reduktion bei Unwirksamkeit eines Teils der vereinbarten Vornahmeklausel. Demgegenüber geht es bei der Beurteilung der Auswirkungen der Unwirksamkeit einer Quotenabgeltungsklausel auf die Wirksamkeit einer Vornahmeklausel um zwei sachlich unterschiedliche Regelungen, die lediglich formal unter § 4 des Mietvertrages enthalten sind, von denen aber die Vornahmeklausel unabhängig von der Quotenabgeltungsregelung verständlich und sinnvoll ist, da erstere durch letztere lediglich ergänzt wird (s.o.). Die Entscheidung lässt sich damit nach Auffassung der Kammer nicht auf die hier zu entscheidende Frage übertragen. 2. Bei der Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO nicht zu berücksichtigen war demgegenüber das Maß des gegenseitigen Nachgebens der Parteien im Rahmen des von ihnen geschlossenen Vergleichs. Denn die Beklagte hat den Vergleich auf den Beschluss des Amtsgerichts vom 17.11. 2022 hin geschlossen, mit dem das Gericht darauf hingewiesen hat, das nach seiner vorläufigen Rechtsauffassung die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu § 4 des Mietvertrages unwirksam seien und damit die Beklagte zur Ausführung von Schönheitsreparaturen in der Wohnung der Klägerin verpflichtet sei. Im Hinblick darauf wäre es unbillig, der Beklagten ihr Nachgeben in der Sache anzulasten. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. III. Die Kammer hat auf Antrag der Klägerin gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S.1 ZPO die Rechtsbeschwerde zugelassen, weil die Rechtssache im Hinblick auf die Frage der Wirksamkeit der unter § 4 des Mietvertrages verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen grundsätzliche Bedeutung hat.