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Beschluss

4 C 111/22

Amtsgericht Blomberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGLIP:2023:0124.4C111.22.00
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Tenor

Die Kosten des Rechtsstreits werden der *Klägerin auferlegt (§ 91a ZPO).

Der Streitwert wird auf 29.164,36 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Kosten des Rechtsstreits werden der * Klägerin auferlegt (§ 91a ZPO). Der Streitwert wird auf 29.164,36 EUR festgesetzt. Gründe: Die Kosten des Rechtsstreits waren der Klägerin aufzuerlegen, weil diese im Fortgang des Rechtsstreits der Klägerin unterlegen wäre. Haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht gem. § 91a ZPO über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Die Parteien haben den Rechtsstreit durch Abschluss des Vergleichs vom 24.1.2023 übereinstimmend für erledigt erklärt und die Kostenentscheidung dem Gericht ausdrücklich übertragen. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes wäre die Beklagte im Fortgang des vorliegenden Rechtsstreits unterlegen, sodass ihr dafür auch die Kosten aufzuerlegen sind. Die Klägerin hatte bis zum Erledigenden Ereignis in Form des Abschlusses des Vergleichs vom 24.1.2023 einen Anspruch auf Durchführung der Schönheitsreparaturen bzw. auf Zahlung des entsprechenden Kostenvorschusses gem. § 536a BGB, denn die Beklagte war zur Durchführung dieser Arbeiten verpflichtet. Die Schönheitsreparaturklausel des schriftlichen Mietvertrags vom 13.10.2008 ist unwirksam, sodass die Beklagte auch gem. § 535 S. 2 BGB zur Erhaltung der Mietsache verpflichtet ist und durch die entsprechende Abnutzung ein Mangel der Mietsache entstanden ist. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertrags vom 13.10.2008 gem. § 307 BGB aus mehreren Gründen unwirksam, was gem. § 306 BGB dazu führt, dass die Verpflichtung zur Erhaltung der Mietsache in vertragsgemäßem Zustand weiterhin die Beklagte treffen. Dies ergibt sich aus Folgendem: Die Überbürdung der Durchführung der Schönheitsreparaturen ist vorliegend gemäß § 9 AGBG bzw. § 307 BGB jedenfalls aus dem Grunde unwirksam, dass die allgemein gültigen Fristen als Ausgangspunkt nicht ausdrücklich den Beginn des Mietverhältnisses bestimmen, sondern den Nutzungszeitraum (vgl. AG BerlinPankow/Weißensee, Urteil vom 14.02.2007 - 100 C 461/06, LSK 2007, 200337). Dies ist erforderlich, weil andernfalls die Fristen bereits vor Mietvertragsbeginn - nämlich mit dem Zeitpunkt der letzten Durchführung von Schönheitsreparaturen in der Wohnung - zu laufen begannen, mit der Folge, dass eine Verpflichtung zur Renovierung auch vorvertragliche Abnutzungszeiträume umfassen würde, und die Fristen bereits kurz nach Beginn des Mietverhältnisses abgelaufen sein können. Dies stellt jedoch eine unangemessene Benachteiligung dar (vgl. AG BerlinPankow/Weißensee, Urteil vom 14.02.2007 - 100 C 461/06, LSK 2007, 200337). Die Klausel ist auch nicht dahingehend auszulegen, dass der verbindliche Fristenplan mit Verlängerungsmöglichkeit erst ab Mietvertragsbeginn läuft (vgl. AG BerlinPankow/Weißensee, Urteil vom 14.02.2007 - 100 C 461/06, LSK 2007, 200337). Hierzu wäre eine Formulierung wie „während des Mietverhältnisses“ oder „während der Mietzeit“ erforderlich gewesen, die jedoch fehlt. Unklarheiten gehen gemäß § 305 c Abs. 2 BGB zulasten des Verwenders. Wegen des Verbots der geltungserhaltenden Reduktion ist die gesamte klauselmäßige Überbürdung der Verpflichtung zur Durchführung der Schönheitsreparaturen unwirksam (vgl. AG Berlin-Pankow/Weißensee, Urteil vom 14.02.2007 - 100 C 461/06, LSK 2007, 200337). Gleichzeitig ist die vorliegende Klausel unwirksam, weil die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes im Bereich der Schönheitsreparaturen vom Prinzip der sog. Gesamtinfektion ausgeht. Zwischen den Parteien und in der Rechtsprechung ist unstetig, dass die sog. Quotenabgeltungsklausel unwirksam ist. Fraglich ist, wie sich das im Verhältnis zur Schönheitsreparaturpflicht während des laufenden Mietverhältnisses verhält. Das Gericht geht davon aus, dass sich die Unwirksamkeit auf die Klausel insgesamt niederschlägt und damit insgesamt unwirksam ist. Enthält ein Mietvertrag mehrere Klauseln zu Schönheitsreparaturen und ist eine davon unwirksam, so infiziert diese unwirksame Klausel alle weiteren Schönheitsreparaturklauseln im Vertrag („Prinzip der Gesamtinfektion“). Ob dies auch für die Quotenabgeltungsklausel und die allgemeine Schönheitsreparaturpflicht der Fall ist, ist zwar noch nicht höchstrichterlich entschieden worden, es sprechen jedoch dieselben gewichtigen Gründe dafür, auch hier dassele Prinzip anzuwenden. Die Einwendungen der Beklagten gegen das Sachverständigengutachten sind verspätet i.S.v. § 411 Abs. 4 S. 2 i. V. mit § 296 Abs. 1, 4 ZPO. Nach der Rechtsprechung des BGH führt das Verstreichenlassen einer zur Stellungnahme auf das Gutachten gesetzten Frist dazu, „dass die Partei in dem nachfolgenden Rechtsstreit mit Einwänden verfahrensrechtlich ausgeschlossen wird“ (vgl. BGH, Urteil vom 11. 6. 2010 - V ZR 85/09, NZBau 2010, 697). Der Einwendungen der Beklagten, die Klägerin habe der Mietsache selbst Schäden zugefügt, verfangen vorliegend nicht. Hier wird der Vorschussanspruch für Durchführung der Schönheitsreparaturen aus § 536a BGB geltend gemacht, das bedeutet aber auch, dass es eben kein Schadensersatz ist und damit eine Argumentation nach § 254 BGB, also das Mietverschulden, hier nicht tunlich ist. Auf die Behauptung, die Klägerin habe etwas beschädigt, kommt es aus Sicht des Gerichts solange nicht an, wie diese behaupteten Schäden auch durch die vom Sachverständigen vorgeschlagenen Schönheitsreparaturmaßnahmen mitbeseitigt werden können. Rechtsbehelfsbelehrung: A) Gegen die Kostengrundentscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zulässig, wenn der Wert der Hauptsache 600,00 EUR und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Blomberg, Kolberger Str. 1, 32825 Blomberg oder dem Landgericht Detmold, Paulinenstr. 46, 32756 Detmold schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden. Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Blomberg oder dem Landgericht Detmold eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Blomberg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Blomberg, Kolberger Str. 1, 32825 Blomberg, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de . *Am 26.01.2023 erging folgender Berichtigungsbeschluss: Der Tenor des Beschlusses des Amtsgerichts Blomberg vom 24.01.2023 wird gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt werden. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Blomberg, Kolberger Str. 1, 32825 Blomberg, oder dem Landgericht Detmold, Paulinenstr. 46, 32756 Detmold, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden. Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Blomberg oder dem Landgericht Detmold eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .