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Beschluss

3 T 187/11

Landgericht Detmold, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDT:2011:0906.3T187.11.00
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Leitsätze

Verjährung von Rückerstattungsansprüchen überzahlter Betreuervergütung in drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Zahlung erfolgt ist;

kein Erlöschen von Rückerstattungsansprüchen überzahlter Betreuervergütung;

keine Beschränkung der Geltendmachung von Rückerstattungsansprüchen überzahlter Betreuervergütung in analoger Anwendung von § 2 VBVG

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.980,00 €

festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Verjährung von Rückerstattungsansprüchen überzahlter Betreuervergütung in drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Zahlung erfolgt ist; kein Erlöschen von Rückerstattungsansprüchen überzahlter Betreuervergütung; keine Beschränkung der Geltendmachung von Rückerstattungsansprüchen überzahlter Betreuervergütung in analoger Anwendung von § 2 VBVG Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.980,00 € festgesetzt. Gründe: I. Der Beteiligte zu 1.) hat in dem Zeitraum vom 01.07.2006 bis 31.03.2010 eine Vergütung für die von ihm geführte Betreuung in Höhe von insgesamt 6.930,00 € aus der Landeskasse erhalten. Die Vergütung wurde jeweils im Wege des Verwaltungsverfahrens durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle festgesetzt. Bei der Festsetzung der Höhe der Vergütung wurde davon ausgegangen, dass der mittellose Betroffene nicht in einem Heim lebt. Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 21.03.2011 wurde die Betreuervergütung für den Zeitraum vom 01.07.2006 bis 31.03.2010 sowie für die Zeit vom 01.04.2010 bis 30.09.2010 förmlich durch den Rechtspfleger des Amtsgerichts festgesetzt. In Übereinstimmung mit dem Betreuer wurde nunmehr der Berechnungssatz für einen mittellosen, im Heim lebenden Betroffenen zugrunde gelegt. Das Amtsgericht stellte aufgrund der Neuberechnung fest, dass der Betreuer eine Überzahlung in Höhe von 2.970,00 € erfahren habe, welche an die Landeskasse zurück zu erstatten sei. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsmittel. Er ist der Ansicht, dass sich die Rückforderung des zu viel gezahlten Betrages unter Berücksichtigung der Regelung des § 2 VBVG nur auf einen Zeitraum von maximal 15 Monaten erstrecken dürfe. Über diesen Zeitraum hinausgehende Rückforderungsansprüche würden gegen Treu und Glauben verstoßen und seien zwischenzeitlich verjährt, sodass lediglich eine Rückforderung in Höhe von 990,00 € zulässig sei. Nach Anhörung des Bezirksrevisors hat das Amtsgericht seine Entscheidung mit Beschluss vom 15.08.2011 teilweise abgeändert. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 77 d. A. verwiesen. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zur Akte gelangten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die nach § 8 Abs. 1 Satz 1 JBeitrO analog i. V. m. § 11 Abs. 1 RPflG und § 168 FamFG zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Amtsgericht hat zu Recht festgestellt, dass dem Beteiligten zu 1) für die Zeit vom 01.07.2006 bis zum 31.03.2010 eine Vergütung in Höhe von 3.960,00 € und in der Zeit vom 01.04.2010 bis zum 30.09.2010 eine Vergütung in Höhe von 528,00 € zusteht. Dieser Anspruch richtet sich gemäß § 1836 Abs. 1 i. V. m. § 1908 i BGB und § 4 Abs. 1 VBVG i. V. m. § 1 Abs. 2 VBVG gegen die Landeskasse. Der Beteiligte zu 1) hat für den Zeitraum vom 01.07.2006 bis zum 31.03.2010 bereits einen Betrag in Höhe von 6.930,00 € aus der Landeskasse erhalten, sodass sich eine Überzahlung in Höhe von insgesamt 2.970,00 € errechnet. Hiervon hat das Amtsgericht zu Recht einen Betrag in Höhe von 990,00 € abgezogen, da der Rückforderungsanspruch für die Zeit vom 01.07.2006 bis zum 30.09.2007 zwischenzeitlich verjährt ist. Der Beteiligte zu 1) hat die Einrede der Verjährung erhoben. In Ermangelung spezieller Vorschriften für die Verjährung von Vergütungsansprüchen des Betreuers gegen die Landeskasse findet § 2 Abs. 4 S. 1 JVEG Anwendung. Nach dieser Vorschrift verjährt der Anspruch auf Erstattung zu viel gezahlter Vergütung in drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Zahlung erfolgt ist; § 5 Abs. 3 GKG gilt entsprechend. Gemäß § 5 Abs. 3 GKG sind auf die Verjährung die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Die Vergütung des Beteiligten zu 1) wurde für den Zeitraum vom 01.07.2006 bis 30.09.2007 in den Jahren 2006 und 2007 ausgezahlt. Demnach ist der Rückforderungsanspruch der Landeskasse in Höhe von insgesamt 990,00 € mit Ablauf des Jahres 2010 verjährt. Die Vergütungsansprüche seit dem 01.10.2007 wurden erst ab dem Jahre 2008 ausgezahlt, so dass insofern eine Verjährung noch nicht eingetreten ist. Entgegen der Ansicht des Beteiligten zu 1) findet die Vorschrift des § 2 VBVG auf den vorliegenden Fall keine Anwendung. Nach dieser Vorschrift erlischt der Vergütungsanspruch, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner Entstehung beim Familiengericht geltend gemacht wird; die Geltendmachung des Anspruchs beim Familiengericht gilt dabei auch als Geltendmachung gegenüber dem Mündel. Die Vorschrift enthält eine materielle Ausschlussfrist, die jedoch nach dem eindeutigen Wortlaut nur für die Fälle der Geltendmachung des Vergütungsanspruchs durch den Betreuer, nicht jedoch für den umgekehrten Fall der Rückforderung der Vergütung durch die Landeskasse gilt. Nach Ansicht der Kammer ist auch für eine analoge Anwendung der Vorschrift kein Raum. Dieses würde voraussetzen, dass zwischen beiden Anwendungsbereichen eine vergleichbare Interessenlage besteht. Dieses ist indes nicht der Fall. Der gesetzgeberische Wille bei Erlass des § 2 VBVG, der inhaltlich die Regelung des § 1836 Abs. 2 Satz 4 BGB a. F. übernommen hat, geht dahin, den Betreuer zur zügigen Geltendmachung seiner Ansprüche anzuhalten und so möglichst zu verhindern, dass Ansprüche zu einer Höhe auflaufen, die die Leistungsfähigkeit des Betroffenen überfordert, dessen Mittellosigkeit begründet und damit eine Eintrittspflicht der Staatskasse auslöst, die bei rechtzeitiger Inanspruchnahme des Betroffenen nicht begründet gewesen wäre (BT-Drucks. 13/7158, S. 27; BT-Drucks. 15/4874, S. 30). Sinn und Zweck der Vorschrift ist damit nicht zuletzt die Verhinderung der Einstandspflicht der Staatskasse und damit mittelbar des Steuerzahlers vor einer übermäßigen Inanspruchnahme der Staatskasse. Eine analoge Anwendung der Vorschrift auf den Fall der Rückforderung zu viel gezahlter Vergütung durch die Landeskasse würde diesem Ziel gerade zuwider laufen, da der Zeitraum für die mögliche Rückforderung nicht unerheblich beschränkt würde. Dem Rückforderungsbegehren steht auch nicht der Einwand der Verwirkung entgegen. Ein Recht ist dann verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht hat, und der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat, und sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten auch darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht geltend machen wird. Selbst wenn die Kammer hier in Anbetracht des seit dem 01.07.2006 andauernden Zeitraumes das für die Annahme des Tatbestandes der Verwirkung erforderliche Zeitmoment annehmen würde, so ist jedenfalls das Umstandsmoment nach Auffassung der Kammer nicht erfüllt. Demnach hindert der Vertrauensgrundsatz die Rückforderung von überzahlten Betreuervergütungen nur dann, wenn eine Abwägung ergibt, dass dem Vertrauen des Betreuers auf die Beständigkeit der eingetretenen Vermögenslage gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung einer dem Gesetz entsprechenden Vermögenslage Vorrang einzuräumen ist (LG Braunschweig, Beschluss vom 20.12.2007 – 8 T 955/07 – m.w.N.). Dieses ist jedoch nicht der Fall. Allein aufgrund der Festsetzung der Vergütung im vereinfachten Festsetzungsverfahren wurde noch kein schützenswertes Vertrauen geschaffen. Denn der für die gerichtliche Festsetzung der Betreuervergütung zuständige Rechtspfleger war nicht an die im Verwaltungsverfahren vorgenommene Festsetzung gebunden. Der Beteiligte zu 1.) hätte jederzeit die gerichtliche Festsetzung beantragen können, was er jedoch nicht getan hat (LG Detmold, 3 T 8/10 m. w. N.). Die Festsetzung des Geschäftswertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf dem §§ 30 Abs. 1, 131 Abs. 2 KostO. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern hier die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 70 Abs. 1 u. 2 FamFG).