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Beschluss

3 T 8/10

Landgericht Detmold, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGDT:2010:0512.3T8.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 1.320,-- €. Die sofortige weitere Beschwerde wird nicht zugelassen. 1 Gründe: 2 Die nach § 8 Abs. 1 S. 1 JBeitrO analog in Verbindung mit § 11 Abs. 1 RPflG und den §§ 56 g Abs. 5 S. 1, 69 e FGG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht, gestützt auf § 1 Abs. 1 Nr. 8 JBeitrO festgestellt, dass der Beteiligte zu 1.) der Landeskasse 1.320,-- € zuviel gezahlter Betreuervergütung zu erstatten hat. 3 Dem Beteiligten zu 1.) wurde für den Zeitraum vom 01.07.2005 bis zum 31.12.2008 aus der Landeskasse eine Betreuervergütung in Höhe von zusammengerechnet 5.544,-- € ausbezahlt. Nach dem rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts Lemgo vom 23.02.2009 stand ihm für den fraglichen Zeitraum aber nur eine Betreuervergütung von zusammengerechnet 3.696,-- € zu. Folgerichtig hatte die Landeskasse gegen ihn zunächst einen Rückforderungsanspruch in Höhe von 1.848,-- €. Dieser hat sich inzwischen auf 1.320,-- € ermäßigt, da das Amtsgericht mit Verfügung vom 10.08.2009 den Vergütungsanspruch des Beteiligten zu 1.) für den Zeitraum vom 01.01. bis 30.06.2009 in Höhe von 528,-- € mit dem Rückforderungsanspruch der Landeskasse verrechnete. 4 Der Beteiligte zu 1.) kann sich demgegenüber nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe darauf vertrauen dürfen, dass die an ihn ausbezahlten Beträge nicht zurückgefordert werden. Denn der Erstattungsanspruch der Landeskasse entfiele nur dann, wenn hier das private Vertrauensschutzinteresse des Beteiligten zu 1.) das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung einer dem Gesetz entsprechenden Vermögenslage überwiegen würde (vgl. BVerwG, NJW 1985, S. 2436 ff.). 5 Dies ist indes nicht der Fall. Allein dadurch, dass dem Beteiligten zu 1.) im fraglichen Zeitraum stets die beantragte Vergütung in Verwaltungsverfahren festgesetzt und anschließend ausbezahlt wurde, wurde noch kein schutzwürdiges Vertrauen geschaffen. Insbesondere wurde dadurch noch nicht der Eindruck erweckt, es solle endgültig bei der ausgezahlten Vergütung verbleiben. Denn der für die gerichtliche Festsetzung der Betreuervergütung funktional zuständige Rechtspfleger war nicht an die im Verwaltungsverfahren vorgenommene Festsetzung gebunden (vgl. dazu OLG Köln, FGPrax. 2006, S. 116 ff.). Weiter kommt hinzu, dass der Beteiligte zu 1.) die gerichtliche Festsetzung seiner Vergütung hätte beantragen können. Dies tat er aber nicht. Zwar fügte er seinen Rechnungen zumindest ab Januar 2006 stets den Satz "Wir beantragen, die oben aufgezeigten Betreuungskosten aus Mitteln der Staatskasse zu sichern" an. Darin ist aber kein Antrag auf gerichtliche Festsetzung zu sehen. Der Beteiligte zu 1.) hat auch sonst nie auf eine gerichtliche Festsetzung seiner Vergütung gedrungen. Schließlich durfte er auch nicht wegen des Zeitablaufs darauf vertrauen, dass es bei der im Verwaltungsverfahren festgesetzten Vergütung bleiben würde, zumal die Betreuervergütung noch vor Ablauf der für den Erstattungsanspruch der Landeskasse maßgeblichen dreijährigen Verjährungsfrist nach § 8 Abs. 1 S. 1 JBeitrO analog in Verbindung mit den §§ 56 g Abs. 1 S. 4, 69 e FGG und § 2 Abs. 4 S. 1 JVEG gerichtlich neu festgesetzt wurde. 6 Aus den genannten Gründen ist der Erstattungsanspruch der Landeskasse im Übrigen auch nicht verwirkt. 7 Die Festsetzung des Geschäftswertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 30 Abs. 1, 131 Abs. 2 KostO a.F.. 8 Die weitere Beschwerde ist nicht zuzulassen, da hier keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung zur Entscheidung ansteht (§ 8 Abs. 1 S. 1 JBeitrO analog, §§ 56 g Abs. 5 S. 2, 69 e FGG).