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Urteil

9 O 44/09

Landgericht Detmold, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDT:2009:1105.9O44.09.00
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Leitsätze

Umfang der anwaltlichen Beratungspflicht bei erbrechtlichen Ansprüchen

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 27.506,01 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.11.2008 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger wird verurteilt, an den Beklagten 9.119,21 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.04.2009 zu zahlen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Beklagte 2/3 und der Kläger 1/3 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Umfang der anwaltlichen Beratungspflicht bei erbrechtlichen Ansprüchen Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 27.506,01 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.11.2008 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger wird verurteilt, an den Beklagten 9.119,21 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.04.2009 zu zahlen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Beklagte 2/3 und der Kläger 1/3 zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Die Parteien streiten um wechselseitige Ansprüche aus einer erbrechtlichen Beratung. Der Beklagte beriet den Kläger als Rechtsanwalt bei Nachverhandlungen hinsichtlich eines notariellen Schenkungs- und Erbvertrages des Vaters des Klägers. Dieser sah in seiner neuen Fassung vom 04.07.2005 sodann vor, dass der Bruder des Klägers zum Erben eingesetzt werden und der Kläger im Wege vorweggenommener Erbfolge unter anderem einen Betrag von 1.500.000 € erhalten sollte, von dem 1.000.000 € im Zeitpunkt des Todes des Erblassers fällig sein sollten. Hinsichtlich des erbrechtlichen Teiles dieses Erbvertrages ordnete der Vater des Klägers eine Testamentsvollstreckung an. Der Vater des Klägers verstarb am 29.12.2007. Auf die E-Mail-Anfrage des Klägers vom 09.01.2008, welche Schritte nun „zu gehen“ seien, führte der Beklagte mit E-Mail vom selben Tag aus, der Betrag von 1.000.000 € sei jetzt fällig und der Kläger müsse auf dessen Auszahlung „achten“. Am 18.01.2008 antwortete der Kläger und bat den Beklagten, an den Notar heranzutreten. In der Folge bat der Kläger den Beklagten mit Schreiben vom 30.01.2008, übersandte Unterlagen einzusehen und gegebenenfalls Rücksprache zu halten. Am 06.02.08 berichtete der Beklagte dem Kläger per E-Mail über ein geführtes Telefonat mit dem Notar. Nachdem am 04.04.2008 die Testamentseröffnung erfolgt war, riet der Beklagte dem Kläger am 28.05.2008 zur Mahnung, um den Erben in Verzug zu setzen. Nach Erteilung eines Erbscheins für den Erben durch das Amtsgericht D am 02.06.2008, machte der Beklagte am 24.06.2008 für den Kläger gegenüber dem Erben Verzugszinsen ab Fälligkeit geltend. Die Auszahlung erfolgte jedoch tags darauf unverzinst. Ein Testamentsvollstrecker wurde erst nach dieser Auszahlung bestellt. Am 09.10.2008 forderte der Kläger den Beklagten zur Zahlung eines Zinsausfalls in Höhe von 31.370,49 € für den Zeitraum vom 15.01. bis 31.05.2008 auf. Dieser lehnte die Zahlung unter dem 17.11.2008 ab. Mit Rechnung vom 27.02.2009 forderte der Beklagte vom Kläger einen Betrag in Höhe von 9.119,21 € zur Liquidation von „anwaltlicher Tätigkeit im Zusammenhang mit der notariellen Änderungs-Urkunde vom 04. Juli 2005 zum Schenkungs- und Erbvertrag vom 29.01.2005“ für einen Leistungszeitraum vom 01.01.2008 bis 31.08.2008. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 31.370, 49 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.11.2008 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen sowie widerklagend, den Kläger zu verurteilen, an den Beklagten 9.119,21 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.04.2009 zu zahlen. Der Kläger hat die Widerklageforderung unter Verwahrung gegen die Kostenlast anerkannt. Der Beklagte behauptet, der Kläger habe lediglich über seine Rechte nach dem Tode seines Vaters aufgeklärt werden wollen. Dieser Bitte habe er mit seiner E-Mail vom 09.01.2009 entsprochen. Die Frage der Verzinsung sei zwischen den Parteien erstmals Ende Mai 2008 angesprochen worden. Der Beklagte ist der Ansicht, dass bis zur Bestellung der Testamentsvollstrecker bzw. vor Erteilung des Erbscheins kein Verzug eintreten konnte. Die in dem Schenkungsvertrag begründete Verbindlichkeit sei von dem Testamentsvollstrecker zu erfüllen gewesen. Jedenfalls hätte es an dem für einen Verzug erforderlichem Verschulden des Bruders des Klägers gefehlt. Nach dem Scheitern von Vergleichsverhandlungen hat der Beklagte angeregt, im schriftlichen Verfahren zu entscheiden. Dem hat der Kläger zugestimmt. Entscheidungsgründe Die Klage hat teilweise, die Widerklage vollumfänglich Erfolg. I. Die zulässige Klage ist teilweise begründet. 1. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 27.506,01 € wegen fehlerhafter anwaltlicher Beratung aus § 280 I BGB, weil der Beklagte dem Kläger nicht zur Mahnung geraten und dieser daher einen Verzugszinsausfallschaden erlitten hat. a.) Zwischen den Parteien bestand im fraglichen Zeitraum ein anwaltlicher Beratungsvertrag nach §§ 611ff, 631ff, 675 ff BGB. Nachdem zunächst streitig gewesen ist, ob schon am 09.01.08 eine Vereinbarung über anwaltliche Beratung in der erbrechtlichen Angelegenheit geschlossen wurde, ist dies nunmehr, da der Beklagte für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis zum 31.08.2008 wegen „anwaltlicher Tätigkeit im Zusammenhang mit der notariellen Änderungs-Urkunde vom 04. Juli 2005 zum Schenkungs- und Erbvertrag vom 29.01.2005“ in Rechnung gestellt hat, nicht mehr der Fall. Die Frage der Mahnung stellte sich genau in diesem Zusammenhang. b.) Der Beklagte hat seine Leistungspflicht aus diesem anwaltlichen Beratungsvertrag verletzt, weil er dem Kläger nicht von Anfang an dazu geraten hat, gegenüber dem Erben die Auszahlung der 1.000.000 € anzumahnen und diesen damit nach § 286 BGB in Verzug zu setzen. Zur Mahnung hätte der Beklagte dem Kläger raten müssen, weil diesem nach erfolgter Mahnung gegen den Erben ein Anspruch auf Verzugszinsen gemäß § 288 I BGB zugestanden hätte. Ein solcher setzt voraus, dass sich der Schuldner mit einer fälligen Geldschuld in Verzug befindet. aa.) Vorliegend handelte es sich bei dem Anspruch in Höhe von 1.000.000 € um eine Geldschuld, deren Fälligkeit nach § 271 I BGB auf den Todeszeitpunkt des Vaters des Klägers bestimmt war. Dies ergibt sich aus dem notariellen Änderungsvertrag zum Schenkungs- und Erbvertrag vom 29.01.2005, in dem es unter § 1 I. 1 b.) heißt, der Restbetrag von 1.000.000 € sei im Zeitpunkt des Todes des Erschienen zu 1) fällig. Der Wirksamkeit dieser Fälligkeitsvereinbarung, die nach dem Tod des Vaters des Klägers dessen Erben bindet, steht auch nicht § 2301 I 1 BGB entgegen, wonach auf ein Schenkungsversprechen, welches unter der Bedingung erteilt wird, dass der Beschenkte den Schenker überlebt, nur die Vorschriften über Verfügungen von Todes wegen Anwendung finden. Ein solches Schenkungsversprechen liegt nämlich nicht vor, weil die Vertragsurkunde die Bedingung, dass der Kläger seinen Vater überleben muss, um in den Genuss des versprochenen Geldbetrages zu kommen, gerade nicht enthält. Es handelt sich folglich um eine Schenkung unter Leben. bb.) Ebenso wenig wäre die Anwendung des § 288 I BGB wegen § 522 BGB ausgeschlossen gewesen. Zwar schließt § 522 BGB die Entrichtung von Verzugszinsen seitens des Schenkers aus. Dies gilt jedoch nicht für Konstellationen wie die vorliegende, in der der Kläger unter anderem zugunsten von Barbeträgen auf andere Rechte verzichtet. cc.) Der Verzug des Erben wäre auch nicht nach § 286 IV BGB mangels Verzugsverschuldens ausgeschieden. Hiernach wäre der Erbe nur dann nicht in Verzug geraten, solange die Leistung infolge eines Umstandes unterblieb, den er nicht zu vertreten hat. Weder der zunächst fehlende Erbschein noch die Anordnung der Testamentsvollstreckung stellen aber ein hinreichendes Leistungshindernis dar. Für den Erbschein gilt dies schon deshalb, weil dieser nicht konstitutiv wirkt, sondern lediglich die gesetzlichen Vermutungswirkungen nach §§ 2365ff BGB auslöst. Aufgrund der Anordnung der Testamentsvollstreckung konnte der Erbe nach § 2211 I BGB zwar nicht über Nachlassgegenstände verfügen. Die Forderung des Klägers stellte aber keine Forderung aus dem Erbfall dar, weil sie nicht erst mit Eintritt des Todes des Erblassers entstand, sondern lediglich zu diesem Zeitpunkt fällig wurde und keinen Gegenstand aus dem Nachlass betraf. Die Erbenhaftung ist zudem nicht auf den Nachlass beschränkt, § 1967 BGB. Folgerichtig zahlte der Erbe dem Kläger noch vor Bestellung eines Testamentsvollstreckers den geforderten Betrag aus. c.) Der Beklagte hat die Pflichtverletzung zu vertreten, § 280 I 2 BGB. d.) Mangels Verzugseintritt ist dem Kläger ein Zinsausfallschaden in Höhe von 27.506,01 €, d.h. in Höhe von 8,32 % per anno in einem Zeitraum vom 01.02.2008 bis zum 31.05.2008 entstanden. Gemäß § 287 I 1 ZPO nimmt die Kammer unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung an, dass der Kläger die Zahlung aus Gründen der Pietät nicht vor Ablauf eines Monats nach dem Tod des Vaters angemahnt hätte. Insoweit konnte der Schadensberechnung des Klägers nicht gefolgt werden. 2. Die Verzugszinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 II Nr. 3, 288 I BGB, weil sich der Beklagte am 18.11.2008 ausdrücklich geweigert hat, den Schaden zu ersetzen. II. Den widerklagend geltend gemachten Anspruch auf Vergütung anwaltlicher Tätigkeit hat der Kläger anerkannt. III. Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich der Klage § 92 I, II Nr. 2 ZPO, weil der Betrag der klägerischen Forderung von der Festsetzung durch richterliches Ermessen abhängig war. Hinsichtlich des Anerkenntnisses waren die Kosten nach § 92 I ZPO dem Kläger und nicht nach § 93 ZPO dem Beklagten aufzuerlegen, weil der Kläger den widerklagend geltend gemachten Anspruch nicht sofort anerkannt hat. Das Anerkenntnis der dem Kläger am 17.06.2009 zugestellten Widerklage erfolgte erst mit Schriftsatz vom 14.10.2009. Zuvor hatte der Kläger weder in der mündlichen Verhandlung vom 09.07.2009 ein Anerkenntnis zu Protokoll gegeben noch in seinen Schriftsätzen vom 26.08.2009 und 18.09.2009 entsprechendes erklärt. IV. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt §§ 708 Nr.1, 709 ZPO.