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Entscheidung

IX ZR 152/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 152/10 vom 24. Mai 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhring am 24. Mai 2012 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. Juli 2010 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 27.506,01 € festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg. Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt der Grundsätzlichkeit die Rechtsfrage aufwirft, wie weit der Anscheinsbeweis reicht, wenn ein Mandant den ihn beratenen Rechtsanwalt wegen unterbliebenen Hin- weises auf die Möglichkeit der Geltendmachung von Verzugszinsen in An- 1 2 - 3 - spruch nimmt, fehlt es bereits an der gebotenen Darlegung des Zulassungs- grundes (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, BGHZ 152, 181, 191). Davon abgesehen ist die Frage, wann und in welchem Umfang die Grundsätze des Anscheinsbeweises im Anwaltsregress zur Anwendung kom- men, in der Rechtsprechung des Senats geklärt (BGH, Urteil vom 30. Septem- ber 1993 - IX ZR 73/93, BGHZ 123, 311, 314 ff; vom 18. März 2004 - IX ZR 255/00, NJW 2004, 1521, 1523; vom 18. Mai 2006 - IX ZR 53/05, WM 2006, 1736 Rn. 11, 15; vom 23. November 2006 - IX ZR 21/03, WM 2007, 419 Rn. 23 ff; vom 5. Februar 2009 - IX ZR 6/06, NJW 2009, 1591 Rn. 7 ff). Insbe- sondere ist im Sinne des angefochtenen Urteils entschieden, dass dann, wenn Alternativen im höchstpersönlichen Lebensbereich im Raum stehen, die nicht nur von wirtschaftlichen Überlegungen, sondern von ganz individuell geprägten Erwägungen beeinflusst werden - wie vorliegend eine möglicherweise das Ver- wandtschaftsverhältnis belastende Klage im Familienkreis -, der Anscheinsbe- weis grundsätzlich nicht anwendbar ist (BGH, Urteil vom 18. Mai 2006 aaO Rn. 15). Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts zur Kausalität der festge- stellten Pflichtwidrigkeit beruht deswegen auf keiner Rechtssatzabweichung. Bei dieser Sachlage scheidet ein Gehörsverstoß mangels Entscheidungserheb- lichkeit aus. - 4 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb- satz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus- setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Kayser Raebel Gehrlein Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Detmold, Entscheidung vom 05.11.2009 - 9 O 44/09 - OLG Hamm, Entscheidung vom 20.07.2010 - I-28 U 218/09 - 3