Urteil
3 O 10/22
LG Dessau-Roßlau 3. Zivilkammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Es liegt eine gesundheitsbezogene Angabe vor, wenn ein Aroniasaft ohne Zucker mit der Aussage
"...Die Inhaltsstoffe der Früchte haben durch die Milchsäure-Fermentation eine hohe Bioverfügbarkeit und sind so leicht bekömmlich und für den Körper schnell verwertbar...",
beworben wird.(Rn.40)
2. Die Angabe, dass die Inhaltsstoffe der Früchte durch den Fermentationsprozess "bekömmlich" sind, versteht der angesprochene Verkehrskreis mit gut oder leicht verdaulich und damit im Zusammenhang mit der Gesundheit.(Rn.42)
3. Es genügt grundsätzlich bereits das Fehlen der Angabe in der Liste nach Art. 13 Abs. 3 LGVO, um das Verbot des Art. 10 LGVO auszulösen.(Rn.49)
4. Der Bewerber kann nicht auf den Ausnahmetatbestand zur Grundpreisangabe gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 3 PAngV berufen, wenn der Wettbewerbsverstoß im Online-Shop des Bewerbers begangen wurde.(Rn.57)
5. Wenn es sich nach den Angaben des Bewerbers um ein Bioprodukt handelt, so ist gemäß Art. 30 Abs. 1 Satz 1 VO (EG) Nr. 2018/484 eine Kennzeichnung vorzunehmen. Anderenfalls erweist sich die Werbung als wettbewerbswidrig.(Rn.63)
Tenor
I. Der Verfügungsbeklagten wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten,
untersagt,
im geschäftlichen Verkehr
1. für das Produkt „Aroniasaft ohne Zucker“, mit der Angabe „bekömmlich“ zu werben;
2. für Lebensmittel in Fertig Packungen gegenüber Letztverbrauchern mit Preis-und/oder Mengenangaben zu werben, ohne zugleich den Grundpreis mit anzugeben, mithin den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile, welcher umgerechnet für jeweils 1 l bzw. 100 ml zu bezahlen ist;
3. gegenüber Letztverbrauchern das vorgepackte Lebensmittel „Aroniasaft ohne Zucker“ im Internet zum Kauf anzubieten und mit der Angabe „Bio“ zu bewerben, ohne zugleich auch die Codenummer der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle, welche für die Kontrolle des Unternehmens zuständig ist, der den letzten Erzeugung oder Aufbereitungsvorgang vorgenommen hat, vor Vertragsschluss anzugeben;
4. im Fernabsatz mit dem Endverbraucher Angebote betreffend Lebensmittel zu veröffentlichen und/oder zu unterhalten, ohne auf der Webseite einen für Verbraucher leicht zugänglichen Link zur OS-Plattform einzustellen;
sofern dies geschieht wie in Anlage A 4 wiedergegeben.
II. Die Kosten des Verfahrens hat die Verfügungsbeklagte zu tragen.
III. Das Urteil ist - hinsichtlich der Kosten - gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Beschluss:
Der Streitwert des Verfahrens wird auf 45.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es liegt eine gesundheitsbezogene Angabe vor, wenn ein Aroniasaft ohne Zucker mit der Aussage "...Die Inhaltsstoffe der Früchte haben durch die Milchsäure-Fermentation eine hohe Bioverfügbarkeit und sind so leicht bekömmlich und für den Körper schnell verwertbar...", beworben wird.(Rn.40) 2. Die Angabe, dass die Inhaltsstoffe der Früchte durch den Fermentationsprozess "bekömmlich" sind, versteht der angesprochene Verkehrskreis mit gut oder leicht verdaulich und damit im Zusammenhang mit der Gesundheit.(Rn.42) 3. Es genügt grundsätzlich bereits das Fehlen der Angabe in der Liste nach Art. 13 Abs. 3 LGVO, um das Verbot des Art. 10 LGVO auszulösen.(Rn.49) 4. Der Bewerber kann nicht auf den Ausnahmetatbestand zur Grundpreisangabe gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 3 PAngV berufen, wenn der Wettbewerbsverstoß im Online-Shop des Bewerbers begangen wurde.(Rn.57) 5. Wenn es sich nach den Angaben des Bewerbers um ein Bioprodukt handelt, so ist gemäß Art. 30 Abs. 1 Satz 1 VO (EG) Nr. 2018/484 eine Kennzeichnung vorzunehmen. Anderenfalls erweist sich die Werbung als wettbewerbswidrig.(Rn.63) I. Der Verfügungsbeklagten wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, untersagt, im geschäftlichen Verkehr 1. für das Produkt „Aroniasaft ohne Zucker“, mit der Angabe „bekömmlich“ zu werben; 2. für Lebensmittel in Fertig Packungen gegenüber Letztverbrauchern mit Preis-und/oder Mengenangaben zu werben, ohne zugleich den Grundpreis mit anzugeben, mithin den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile, welcher umgerechnet für jeweils 1 l bzw. 100 ml zu bezahlen ist; 3. gegenüber Letztverbrauchern das vorgepackte Lebensmittel „Aroniasaft ohne Zucker“ im Internet zum Kauf anzubieten und mit der Angabe „Bio“ zu bewerben, ohne zugleich auch die Codenummer der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle, welche für die Kontrolle des Unternehmens zuständig ist, der den letzten Erzeugung oder Aufbereitungsvorgang vorgenommen hat, vor Vertragsschluss anzugeben; 4. im Fernabsatz mit dem Endverbraucher Angebote betreffend Lebensmittel zu veröffentlichen und/oder zu unterhalten, ohne auf der Webseite einen für Verbraucher leicht zugänglichen Link zur OS-Plattform einzustellen; sofern dies geschieht wie in Anlage A 4 wiedergegeben. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Verfügungsbeklagte zu tragen. III. Das Urteil ist - hinsichtlich der Kosten - gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Beschluss: Der Streitwert des Verfahrens wird auf 45.000,00 € festgesetzt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. Er ist begründet. 1. Der Verfügungskläger ist klagebefugt, § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. Der Verfügungskläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen und die Achtung der Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs gehört. Er ist in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragen. Voraussetzung der Klagebefugnis ist daneben, dass dem Verfügungskläger eine erhebliche Anzahl von Mitgliedern angehört, die Waren und Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, wie die Verfügungsbeklagte. Es kommt darauf an, zu prüfen, welche Waren und Dienstleistungen vertreibt der Verletzer (also die Verfügungsbeklagte) und welche Waren und Dienstleistungen vertreiben die Mitglieder des Verfügungsklägers. Dabei reicht die Zugehörigkeit zur selben oder zu angrenzenden Branchen aus. Bei der Werbung für ein konkretes Produkt ist auf den Branchenbereich abzustellen, dem die Werbung zuzurechnen ist (BGH, Urt. v.01.03.2007, I ZR 51/04, zit. n. juris). Es muss keine Konkurrenz bezüglich der Ware bestehen. Abzustellen ist auf die Konkurrenz um Kunden, der relevante Markt bezieht sich dabei auf die ausgelobten Wirkungen bzw. beworbenen Indikationen. Deshalb ist ebenso auf betroffene und angrenzende Branchen abzustellen (Gloy, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 5. A., § 79 Rn. 188). Der Begriff „Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art“ ist dabei weit auszulegen. Vorausgesetzt wird das Vorliegen eines abstrakten Wettbewerbsverhältnisses. Für dieses genügt es, dass eine nicht gänzlich unbedeutende (potenzielle) Beeinträchtigung mit einer gewissen, sei es auch nur geringen, Wahrscheinlichkeit in Betracht gezogen werden kann (BGH, Urt. v. 10.07.1997, I ZR 51/95, zit. n. juris). Gemessen an diesen allgemeinen, von der Rechtsprechung entwickelten Maßstäben, liegt hier die Klagebefugnis des Verfügungsklägers vor. Denn die von der Verfügungsbeklagten getroffene Werbeaussage ist nicht allein an dem von ihr beworbenen Produkt - also Saft aus eigener Herstellung - zu beurteilen. Denn bei der nach Auffassung des Gerichts vorzunehmenden Betrachtung der ausgelobten Wirkungen und Indikationen steht die Verfügungsbeklagte nicht nur in Konkurrenz zu den 3 Mitgliedsunternehmen des Verfügungsklägers, die Säfte aus eigener Herstellung vertreiben. Sondern die Tatsache, dass die beschriebene Wirkung zur Förderung der Gesundheit und die Tätigkeit der Verfügungsbeklagten als regionale Direktvermarkterin von Säften und Ölen aus eigener Herstellung begründet eine Konkurrenz auch zu weiteren Mitgliedsunternehmen des Verfügungsklägers, die der Lebensmittelbranche angehören und die daher ebenfalls insbesondere Säfte, teilweise auch von anderen Herstellern aus deren eigener Produktion, vertreiben. Aus diesen Bereichen gehören dem Verfügungskläger nach den glaubhaft gemachten Angaben eine erhebliche Anzahl von Mitgliedern an. Damit liegt die Klagebefugnis vor. 2. Antrag zu 1.) Der Antrag zu 1.) ist begründet, ein Verfügungsanspruch liegt vor. Die Verfügungsklägerin begehrt die Unterlassung der Beschreibung des Produkts als „bekömmlich“. Diese Beschreibung ist zwar so in dieser Form nicht erfolgt, denn es heißt: „...Die Inhaltsstoffe der Früchte haben durch die Milchsäure-Fermentation eine hohe Bioverfügbarkeit und sind so leicht bekömmlich und für den Körper schnell verwertbar...“. Der Wortlaut lässt erkennen, dass die Verfügungsbeklagte nicht allgemein den Saft als bekömmlich beschreibt, sondern die Auswirkungen der Fermentation auf dessen Inhaltsstoffe. Denn sie stellt dar, dass durch diesen Fermentationsprozess die Inhaltsstoffe verändert werden und bekömmlich sind, es erfolgt keine Aussage zum Endprodukt dieses Herstellungsprozesses, insbesondere nicht die isolierte Aussage, dass der Saft bekömmlich sei. Gleichwohl liegt in dieser Beschreibung eine gesundheitsbezogene Angabe. Und in diesem Zusammenhang liegt ein Verstoß gegen Art. 3, 5, 10, 13, 14 VO (EG) Nr. 1924/2006, § 3 a UWG vor. In Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung Nr. 1924/2006 wird eine „gesundheitsbezogene Angabe“ definiert als „jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht“ (EuGH, Urteil vom 6. September 2012 - C-544/10 -, juris). Das ist hier der Fall, denn mit der Aussage, dass die Inhaltsstoffe der Früchte durch die Fermentation bekömmlich sind, stellt die Verfügungsbeklagte einen solchen Zusammenhang zwischen einem Bestandteil des Lebensmittels und der Gesundheit dar. Die angesprochenen Verkehrskreise verstehen diesen Begriff im konkreten Zusammenhang mit gut oder leicht verdaulich und damit im Zusammenhang mit der Gesundheit. Dabei ist die die Aussage "bekömmlich" nicht für sich genommen zu betrachten, sondern im konkreten Zusammenhang ihrer Verwendung zu beurteilen. Das bedeutet auch im konkreten Fall, dass die Angabe, dass die Inhaltsstoffe der Früchte durch den Fermentationsprozess "bekömmlich" sind, als gut oder leicht verdaulich zu verstehen ist. Dieser Zusammenhang zu den Auswirkungen auf den Körper (und damit die Gesundheit) folgt schon aus der weiteren Aussage, sie seien für den Körper schnell verwertbar. Daher weist die Aussage einen Bezug zu den Körperfunktionen auf und ist deshalb gesundheitsbezogen zu beurteilen (BGH, Urteil vom 17. Mai 2018 - I ZR 252/16 -, Rn. 53, juris). Das wettbewerbsrechtlich zu beanstande Verhalten folgt aus einer Verletzung von Art. 10 Abs. 1 der LGVO. Gemäß Art. 10 Abs. 1 der LGVO gilt das sogenannte „Verbotsprinzip mit Erlaubnisvorbehalt“. Danach sind - wie vorstehend - gesundheitsbezogene Angaben grundsätzlich verboten, sofern sie nicht den allgemeinen Anforderungen der LGVO entsprechen und gemäß der Verordnung zugelassen und in die Liste zugelassener Angaben gemäß Art. 13 und 14 der Verordnung aufgenommen wurden. Daran fehlt es hier. Der Wortlaut des Art. 10 LGVO ist eindeutig, wenn er gesundheitsbezogene Angaben verbietet, sofern diese nicht den speziellen und allgemeinen Vorgaben der Verordnung entsprechen (Leible, in Streinz, Lebensmittelrechtshandbuch, 33. Aufl. 2012, Rn. 494). Es genügt grundsätzlich bereits das Fehlen der Angabe in der Liste nach Art. 13 Abs. 3 LGVO, um das Verbot auszulösen (Senat GRUR - RR 2014, 84, 86 - Für ein Leben in Bewegung, OLG Hamm, Urteil vom 13. September 2016 - I-4 U 17/16 -, Rn. 28, juris). Daher kann die Behauptung der Verfügungsbeklagten, die bekömmliche Wirkung des Milchsäure- Fermentationsprozesses sei wissenschaftlich allgemein anerkannt dahingestellt bleiben, weil für die abgegebene Wirkungsaussage keine Zulassung und Eintragung in die Liste vorliegt. Bei den genannten Vorschriften handelt es sich um solche, die auch dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Der Verstoß dagegen ist unlauter im Sinne von § 3a UWG und daher zu unterlassen. 3. Antrag zu 2.) Der Antrag ist begründet. Unstreitig ist, dass die Verfügungsbeklagte entgegen § 2 Abs. 1, 3 PAngV a. F. bzw. §§ 4, 5 PAngV n. F. keine Angaben zum Grundpreis je Mengeneinheit macht. Gem. § 4 Abs. 3 Nr. 3 entfällt die Pflicht zur Angabe des Grundpreises bei Waren, die von kleinen Direktvermarktern, insbesondere Hofläden, Winzerbetrieben oder Imkern sowie kleinen Einzelhandelsgeschäften, insbesondere Kiosken, mobilen Verkaufsstellen oder Ständen auf Märkten und Volksfesten, angeboten werden, bei denen die Warenausgabe überwiegend im Wege der Bedienung erfolgt, es sei denn dass das Warensortiment im Rahmen eines Vertriebssystems bezogen wird. Auf diesen Ausnahmetatbestand kann sich die Verfügungsbeklagte nicht berufen, denn der Wettbewerbsverstoß wurde im Online- Shop, also im Internet- Angebot begangen, der nicht vom Ausnahmetatbestand erfasst ist. 4. Antrag zu 3.) Der Antrag zu 3.), die Beklagte zu verpflichten, für die mit der Angabe Bio beworbenen Produkte zugleich die Codenummer der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle anzugeben ist ebenfalls begründet. Die enthaltenen Angaben „aus eigenem & biologischem Anbau“ und „beste Bio- Qualität“ sollen die Gesamtheit ihrer Produktpalette mit einem gesonderten Herausstellungsmerkmal beschreiben, nämlich der Ursprünglichkeit und Naturbelassenheit der angebauten Früchte und daraus gewonnenen Produkte. Ausweislich der Anlage A 4 wirbt die Verfügungsbeklagte in ihrem Online- Shop hervorgehoben mit den beiden Angaben „aus eigenem & biologischem Anbau“ und „beste Bio-qualität“. Auf der gleichen Seite folgt unmittelbar danach die Werbung für das streitgegenständliche Produkt. Daher erwartet der angesprochene Verbraucher, dass sich beide Angaben zumindest auch auf dieses Produkt beziehen. Dies umso mehr, da die vorstehenden Angaben nicht als Link ausgestaltet sind, sodass der Verbraucher nicht gesondert auf Bioprodukte weitergeleitet wird. Wenn es sich nach den Angaben der Verfügungsbeklagten um ein Bioprodukt handelt, so ist gemäß Art. 30 Abs. 1 S. 1 V’O (EG) Nr. 2018/484 eine Kennzeichnung vorzunehmen. Die Verfügungsbeklagte hat eingeräumt, dass sich die Angaben auf die Früchte des Produkts beziehen. Demnach hat sie in ihrer Werbung Zutaten ihres Produktes mit der Bezeichnung „Bio“ beschrieben, ohne jedoch die entsprechenden Kennzeichnungsvorschriften einzuhalten. Damit erweist sich die Werbung als wettbewerbswidrig. Es handelt sich auch bei diesen Vorschriften um marktregulierende Vorschriften, deren Verletzung als wettbewerbswidrig und unlauter einzustufen ist und den Unterlassungsanspruch daher rechtfertigt. 5. Antrag zu 4.) Der Antrag ist begründet. Die Verfügungsbeklagte hat erst mit der Stellungnahme zum Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung mitgeteilt, dass sie zwischenzeitlich den Link zur OS- Plattform eingestellt habe. Es besteht eine Verpflichtung, einen solchen Link gemäß Art. 14 Abs. 1 der VO (EU) Nr. 524/O 2013 über die Online- Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten einzustellen. Hierbei handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung gemäß § 3a UWG, deren Verletzung Unterlassungsansprüche nach sich ziehen kann. Eine Erledigung oder Erfüllung ist nicht eingetreten, denn die Wiederholungsgefahr wird nur durch die Abgabe einer Unterlassungserklärung beseitigt. Das Einstellen des Links hat die Wiederholungsgefahr daher nicht beseitigt. 6. Der Verfügungsgrund wird gem. § 12 UWG vermutet. 7. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert wird nach dem von der Verfügungsklägerin angegebenen Interesse auf insgesamt 45.000,00 € festgesetzt. Der Verfügungskläger macht im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens Unterlassungsansprüche geltend. Der Verfügungskläger ist ein beim Amtsgericht ... eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, gewerbliche oder selbstständige berufliche Interessen zu verfolgen und zu fördern sowie zu Fragen des lauteren Wettbewerbs zu beraten und zu informieren. Er ist seit 15.11.2021 in die beim Bundesamt für Justiz geführte Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragen. Dem Verfügungskläger gehören Gewerbetreibender verschiedener Branchen an, es wird auf die Mitgliederliste A 2 Bezug genommen. Die Verfügungsbeklagte bewirbt im Internet unter der Domain ... unter anderem einen „Aroniasaft ohne Zucker“. In der Produktbeschreibung heißt es u. a.: „...Die Inhaltsstoffe der Früchte haben durch die Milchsäure-Fermentation eine hohe Bioverfügbarkeit und sind so leicht bekömmlich und für den Körper schnell verwertbar...“. Die Verfügungsbeklagte gibt den Preis und die Gebindegröße für das Produkt nicht unter gleichzeitiger Angabe des Grundpreises je Mengeneinheit an. Sie beschreibt ihren Onlineshops mit den Angaben „aus eigenem & biologischem Anbau“, „beste BIO- Qualität“. Zum Zeitpunkt der Abmahnung hatte die Verfügungsbeklagte auf ihrer Homepage keinen zugänglichen Link auf die OS- Plattform. Wegen der Einzelheiten der Werbung wird auf die Anlage A 4 Bezug genommen. Mit Schreiben vom 19.05.2022 (Anlage A 5) hat der Verfügungskläger die Verfügungsbeklagte abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert, die nicht abgegeben wurde. Mit Schriftsatz vom 03.06.2022 hat der Verfügungskläger daher einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt. Der Verfügungskläger behauptet, er sei zur Verfolgung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche aktiv legitimiert. Zu seinen Mitgliedern gehörten 185 Unternehmen der Lebensmittelbranche, darunter 4 Lebensmittelfilialbetriebe, der EDEKA Verband kaufmännischer Genossenschaften e.V., weiterhin 134 Hersteller und Vertreiber von Nahrungsergänzungsmittel und Diätetika sowie 9 Händler von Spirituosen und Weinen und 37 Hersteller und Großhändler von Lebensmitteln. Daher gehörten ihm eine erhebliche Anzahl von Mitgliedern an, die Produkte auf dem relevanten Markt anbieten und vertreiben. Der Verfügungskläger meint, die Werbung der Verfügungsbeklagten verletze verschiedene wettbewerbsrechtlich relevante Vorschriften. Die in der Beschreibung des Produkts enthaltene Angabe „bekömmlich“ weise einen Gesundheitsbezug auf, obwohl sie als gesundheitsbezogene Angabe nicht zugelassen sei. Das verstoße gegen Art. 3, 5, 10, 13,14 Verordnung (EG) Nr. 1924/2006. Mit der Beschreibung als „bekömmlich“ werde ein mit dem Verzehr des Getränks einhergehender Vorteil ausgelobt, dass es weniger gesundheitsschädlich sein soll, als vergleichbare Getränke. Die Verwendung einer solchen Angabe in einer Werbung sei nicht zulässig. Sie sei nur dann denkbar, wenn und soweit für das so beworbene Lebensmittel oder dessen Inhaltsstoffe entsprechende Claims genehmigt worden seien. Außerdem seien gesundheitsbezogene Angaben gem. Art. 10 LGVO verboten, sofern sie nicht gemäß Art. 13 LGVO zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben aufgenommen worden seien. Das treffe für die von der Verfügungsbeklagten verwendete Beschreibung nicht zu. Die Werbung sei wettbewerbswidrig, weil der Grundpreis je Mengeneinheit nicht angegeben werde. Daher fehlten die gemäß § 2 Abs. 1, 3 PAngV a.F. sowie §§ 4, 5 PAngV n.F. vorgeschriebenen Pflichtangaben. Die Verfügungsbeklagte bewerbe das Produkt mit der Angabe „Bio“, ohne jedoch dem Verbraucher auf ihrer Internetseite die Codenummer der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle mitzuteilen. Die Bioverordnung (EU) Nr. 2018/484 erfordere die Angabe der Codenummer der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle, die für die Kontrolle des Unternehmens zuständig ist, sofern das Erzeugnis mit einer Bezeichnung wie Bio und oder Öko beworben wird. Da die Verfügungsbeklagte den Link zur Online- Plattform der EU- Kommission zur außergerichtlichen Streitbeilegung nicht eingestellt habe, verletze sie eine Marktverhaltensregel und verhalte sich insoweit ebenfalls wettbewerbswidrig. Eine Unterlassungserklärung habe die Verfügungsbeklagte nicht abgegeben, die Wiederholungsgefahr sei daher nicht beseitigt. Der Verfügungskläger beantragt, Der Verfügungsbeklagten wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, untersagt, im geschäftlichen Verkehr 1. für das Produkt „Aroniasaft ohne Zucker“, mit der Angabe „bekömmlich“ zu werben; 2. für Lebensmittel in Fertigpackungen gegenüber Letztverbrauchern mit Preis-und/oder Mengenangaben zu werben, ohne zugleich den Grundpreis mit anzugeben, mithin den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile, welcher umgerechnet für jeweils 1 l bzw. 100 ml zu bezahlen ist; 3. gegenüber Letztverbrauchern das vorgepackte Lebensmittel „Aroniasaft ohne Zucker“ im Internet zum Kauf anzubieten und mit der Angabe „Bio“ zu bewerben, ohne zugleich auch die Codenummer der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle, welche für die Kontrolle des Unternehmens zuständig ist, der den letzten Erzeugung oder Aufbereitungsvorgang vorgenommen hat, vor Vertragsschluss anzugeben; 4. im Fernabsatz mit dem Endverbraucher Angebote betreffend Lebensmittel zu veröffentlichen und/oder zu unterhalten, ohne auf der Webseite einen für Verbraucher leicht zugänglichen Link zur OS-Plattform einzustellen; sofern dies geschieht wie in Anlage A 4 wiedergegeben. Die Verfügungsbeklagte beantragt, den Antrag abzuweisen. Die Verfügungsbeklagte meint, der Verfügungskläger sei zur Geltendmachung der Ansprüche nicht aktivlegitimiert. Nach seiner Mitgliederliste verfüge er nur über 3 Mitglieder, die Säfte aus eigener Herstellung vertreiben und deren Umsätze dabei im unteren Umsatzbereich lägen. Damit fehle das Tatbestandsmerkmal der erheblichen Zahl an Unternehmen gemäß § 8 Abs. 3 Z. 2 UWG. Diese Mitglieder seien nicht auf demselben räumlichen Markt tätig wie die Verfügungsbeklagte. Der Verfügungskläger habe keine Mitglieder bzw. Unternehmen im Bereich der Lebensmittelbranche, die in den neuen Bundesländern ansässig seien. Sie behauptet, das Produkt werde nicht mit der Angabe „bekömmlich“ beworben. Vielmehr beschreibe sie die Wirkung des Prozesses der Milchsäure- Fermentation auf die Inhaltsstoffe der verarbeiteten Früchte. Diese sorge für eine höhere Bioverfügbarkeit, so dass die Inhaltsstoffe der Früchte für den Körper leichter zur Verfügung stehen und so leicht bekömmlich seien. Die Beschreibung beziehe sich mithin auf einzelne Inhaltsstoffe im angebotenen Saft, nämlich die fermentierten Früchte. Damit werde nicht gesagt, dass das Endprodukt des Herstellungsprozesses in der Summe der Inhaltsstoffe bekömmlich ist. Damit fehle eine Angabe zum Lebensmittel im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 VO EG 1924/2006. Selbst im Fall einer gesundheitsbezogenen Angabe liege kein unlauteres Verhalten vor, denn die beschriebene Wirkung des Milchsäurefermentationsprozesses sei wissenschaftlich allgemein anerkannt (so verschiedene wissenschaftliche Artikel, Anlage AG 1). Die von dem Verfügungskläger angegriffene Angabe sei daher nicht unzulässig, sie gebe lediglich den allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft wieder. Zur Angabe des Grundpreises je Mengeneinheit sei die Verfügungsbeklagte nicht verpflichtet, § 4 Abs. 3 Ziffer 3 PAngV n.F. Sie betreibe ihr Kleinstunternehmen Klecks als Direktvermarkterin, indem sie die von ihr hergestellten Produkte in ihrem Werksverkauf oder auf Märkten in ihrem Verkaufswagen anbiete und die Ware überwiegend im Wege der Bedienung verkaufe. Der daneben betriebene Online- Shop mache nur einen Bruchteil des insgesamt erzielten bzw. erzielbaren Umsatzes aus. Sie bewerbe das Produkt nicht als Bioprodukt. Die Verwendung des Begriffs der Bioverfügbarkeit sei nicht als Hinweis auf ein Bioprodukt, das in biologisch bzw. ökologisch kontrollierter Weise hergestellt worden sei zu verstehen. Die Angaben „aus eigenem & biologischem Anbau“ sowie „beste Bio-Qualität“ beschrieben nicht das konkrete Produkt, sondern wiesen auf die Ursprünglichkeit und Naturbelassenheit der angebauten Früchte hin, die dann im Prozess der Milchsäure-Fermentierung noch verarbeitet würden. Sie behauptet, den Link zur OS Plattform habe sie zwischenzeitlich eingestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf deren Schriftsätze hingewiesen.