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Beschluss

1 T 86/24

LG Dessau-Roßlau 1. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Schuldner vom 06.05.2024 wird der Beschluss des Amtsgerichts Köthen vom 12.04.2024, Az. 3 K 13/20 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen. Das Amtsgericht hat auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden.
Entscheidungsgründe
Auf die sofortige Beschwerde der Schuldner vom 06.05.2024 wird der Beschluss des Amtsgerichts Köthen vom 12.04.2024, Az. 3 K 13/20 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen. Das Amtsgericht hat auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden. I. Die Schuldner sind zu je ½ Eigentümer des im Grundbuch von aaaaa, Bl.a eingetragenen Grundstück, lfd. Nr. 1, Gemarkung aaaa, Flur aaaa, Flurstück aaaa, Gebäude- und Freifläche, aaaaa, Größe aaa qm. Die Gläubiger betreiben auf Grundlage des Anordnungsbeschlusses des Amtsgerichts Köthen vom 01.09.2020 die Zwangsversteigerung in das o.g. Grundstück aus dem im vorgenannten Grundbuch eingetragenen Recht der X-AG in Höhe von xxxx Euro nebst 15 % Zinsen seit dem 01.01.2016 (Abt. III Nr. x) sowie dem eingetragenen Recht der Y-AG in Höhe von yyyy Euro nebst 15 % Zinsen seit dem 01.01.2016 (Abt. III Nr. y). Den Verkehrswert setzte das Amtsgericht Köthen durch Beschluss vom 21.03.2023 auf (xxxx + yyyy -10.000,-) Euro fest. Mit Schreiben vom 02.04.2024 beantragten die Schuldner das Zwangsversteigerungsverfahren gemäß § 765a ZPO einstweilen einzustellen, da unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses der Gläubigerin die beabsichtigte Zwangsversteigerung wegen ganz besonderer Umstände eine Härte darstelle, die mit guten Sitten nicht vertretbar sei. Eine solche Härte liege vor, da die Schuldnerin A. an chronisch obstruktiver Lungenerkrankung, Diabetis mellitus Typ II, Herzinsuffizienz bei Zustand nach Tako-Tsubo-Kardiomyopathie 2020, Hypertonie sowie koronarer Herzerkrankung, Zustand nach NSTEMI 2020, leide. Es sei zu befürchten, dass eine erfolgreiche Durchführung des Zwangsversteigerungsverfahrens zu erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und einer lebensbedrohlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes führe. Den Einstellungsantrag hat das Amtsgericht Köthen mit Beschluss vom 12.04.2024 zurückgewiesen und zur Begründung angeführt, die erforderliche Härte sei nicht erkennbar, denn das vorgelegte Attest des Dr. med. mmmm vom …...2023 bescheinige lediglich eine allgemeine negative Auswirkung der bevorstehenden Versteigerung auf den Allgemeinzustand, welche allerdings stets zu erwarten sei. Die attestierten Auswirkungen im Zusammenhang mit der kardialen Situation nach der Tako-Tsubo-Kardiomyopathie 2020 seien sehr vage formuliert und ließen nicht zwingend auf eine akute Lebensgefahr schließen. Auch das vorgelegte Gutachten des nnnnn vom …...2024 zur Begutachtung der Pflegebedürftigkeit gem. SGB XI stütze den Antrag nicht ansatzweise, da es nicht auf den akuten Zustand im Rahmen der Zwangsversteigerung eingehe. Da nicht ausgeschlossen sei, dass infolge des am 11.04.2024 persönlich geknüpften Kontaktes der Vertreter von Schuldnern und Gläubigern eine für beide Seiten akzeptable Lösung gefunden werde, sei aus prozessökonomischen Gründen von der Einholung eines medizinischen Gutachtens abzusehen. Gegen diesen Beschluss, dem Schuldnervertreter zugestellt am 26.04.2024, haben die Schuldner mit Schreiben vom 06.05.2024 Beschwerde eingelegt. Das Amtsgericht hat dem Rechtsbehelf mit Beschluss vom 30.05.2024 nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Vollstreckungsgericht hat den mit Schriftsatz vom 06.05.2024 eingelegten Rechtsbehelf gegen die Versagung der einstweiligen Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens in nicht zu beanstandender Weise als gemäß §§ 793 ZPO, 11 Abs. 1 RPflG statthafte sofortige Beschwerde ausgelegt. Die zulässige, insbesondere gemäß §§ 793, 569 ZPO form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist begründet. Die Sache ist jedoch nicht entscheidungsreif. Die trotz Anhaltspunkte für eine Verletzung des Rechts der Schuldnerin aus Art. 2 Abs. 2 S.1 GG unterbliebene Beweisaufnahme als Verletzung rechtlichen Gehörs, Art. 103 Abs. 1 GG, stellt einen Verfahrensfehler gemäß § 538 Abs. 2 ZPO dar (Heßler, in: Zöller, ZPO 35. Aufl. § 538 Rn. 25). Das Beschwerdegericht hat daher in entsprechender Anwendung des § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessen entschieden, die Sache nach Aufhebung des Beschlusses zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Vollstreckungsgericht zurückzuverweisen (Hamdorf, in: MüKoZPO, 6. Aufl. 2020, ZPO § 572 Rn. 32). Das Vollstreckungsgericht hat eine gemäß § 765a ZPO erforderliche Interessensabwägung nicht vorgenommen und die hierfür wiederum erforderliche Beweisaufnahme nicht durchgeführt, da es das Vorbringen der Schuldner, insbesondere das vorgelegte ärztliche Attest sowie das Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit als unzureichend für die Darlegung einer akuten Lebensgefahr erachtet hat. Dabei verkennt das Vollstreckungsgericht den Anwendungsbereich des § 765a ZPO sowie die Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast bei Anhaltspunkten einer Gefahr für die Verschlechterung des Gesundheitszustandes. 1. In Begründung des Vollstreckungsschutzantrages behaupten die Schuldner eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Schuldnerin im Falle der weiteren Durchführung des Zwangsversteigerungsverfahrens. Gemäß § 765a ZPO kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Schuldners eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Ob eine sittenwidrige Härte vorliegt, ist im Wege einer umfassenden Interessenabwägung festzustellen. Als Ausnahmevorschrift ist § 765a ZPO eng auszulegen. Härten, die mit jeder Vollstreckung verbunden sind, muss der Schuldner hinnehmen (Kindl, in: Saenger, ZPO, 10. Auflage 2023, § 765a Rn. 4 m.w.N.). Die Anwendung von § 765a ZPO kommt jedoch in Betracht, wenn im Einzelfall die Zwangsvollstreckungsmaßnahme nach Abwägung der beiderseitigen Belange zu einem untragbaren Ergebnis für den Schuldner führen würde, im Verfahren der Zwangsversteigerung von Immobilien sowie der Räumungsvollstreckung beispielsweise, wenn der Schuldner altersbedingt gebrechlich ist oder die Vollstreckung eine schwere Erkrankung des Schuldners verursachen oder verstärken würde. Erforderlich ist dafür eine konkrete Gefahr für Leben oder Gesundheit des Schuldners (vgl. BGH, Beschluss vom 21.09.2017, I ZB 125/16, NJW-RR 2018, 135, Rn. 8). Zwar weist das Vollstreckungsgericht zutreffend darauf hin, dass, insbesondere Herr Dr.med. mmmm mit Attest vom …...2023 lediglich eine zu befürchtende negative Verschlechterung des Allgemeinzustandes prognostiziert und im Hinblick auf die Stresskardiomyopathie eine mögliche Schädigung der Herzmuskelzellen anführt und damit eine akute Lebensgefahr nicht ersichtlich ist. Angesichts der zahlreichen veröffentlichten Entscheidungen zum Vollstreckungsschutz bei der Gefahr eines Suizids, hat der Bundesgerichtshof allerdings klargestellt, dass die Gefährdung des unter dem Schutz des Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG stehenden Rechts des Schuldners im Zwangsversteigerungsverfahren auch zu berücksichtigen ist, wenn die Fortsetzung des Verfahrens den Erfolg einer Behandlung einer lebensbedrohlichen Erkrankung des Schuldners gefährdet oder wenn der Schuldner an einer Erkrankung leidet und die Fortsetzung eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes erwarten lässt (BGH, Beschluss vom 13.10.2016, V ZB 138/15, NZM 2017, 51). Ob es sich bei der vorgetragenen möglichen Schädigung der Herzmuskelzellen um eine konkrete – ernsthafte und erhebliche – Verschlechterung des Gesundheitszustandes handelt, hat das Vollstreckungsgericht nicht festgestellt und war dazu mangels eigener medizinischer Sachkunde ohne Durchführung einer Beweisaufnahme nicht in der Lage. 2. Ein Absehen von der Beweisaufnahme aus prozessökonomischen Gründen war zudem aufgrund der verfassungsrechtlichen Bedeutung des Vorbringens der Schuldner nicht angezeigt. Die unterbliebene Beweisaufnahme verletzt das Recht der Schuldner auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, NJW-RR 2012, 393, a.a.O.). Im Wege einer umfassenden Interessenabwägung waren vorliegend das Grundrecht der Schuldnerin auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG sowie das Vollstreckungsinteresse der Gläubiger, das durch Art. 14 und 19 Abs. 4 GG geschützt wird, gegeneinander abzuwägen (Kindl, a.a.O. Rn. 4). Ferner ist zu berücksichtigen, dass den Gläubigern keine Aufgaben überbürdet werden dürfen, die nach dem Sozialstaatsprinzip dem Staat und damit der Allgemeinheit obliegen. Es ist deshalb auch dann, wenn eine konkrete Gefahr für Leben und körperliche Unversehrtheit besteht, zu prüfen, ob dieser Gefahr nicht auf andere Weise als durch Einstellung der Zwangsvollstreckung wirksam begegnet werden kann (BGH, Beschluss vom 21.09.2017, I ZB 125/16NJW-RR 2018, 135 Rn. 8 m.w.N.). Gerichte müssen der Bedeutung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG, auch bei der Gestaltung des Verfahrens Rechnung tragen, indem sie die erforderlichen Vorkehrungen treffen, damit Verfassungsverletzungen durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgeschlossen werden. (BGH, Beschluss vom 02.12.2010, V ZB 124/10, BGH NJW-RR 2011, 419; Beschluss vom 07.10.2010, V ZB 82/10, NJW-RR 2011, 421; BVerfG, Beschluss vom 27.06.2005, 1 BvR 224/05BVerfG, NZM 2005, 657). Zwar muss der Schuldner nach allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen die Tatsachen, auf die er seinen Vollstreckungsschutzantrag stützt, vortragen und beweisen. An die Darlegungslast des Schuldners sind aber keine besonders strengen Anforderungen zu stellen. Die Richtigkeit der Behauptungen des Schuldners muss sich im Rahmen einer Beweisaufnahme erweisen. Liegen für das Vorbringen des Schuldners im Hinblick auf die Gefahr einer konkreten Verschlechterung des Gesundheitszustandes Anhaltspunkte vor, ist dieser Umstand von Amts wegen zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 13.10.2016, V ZB 138/15, NZM 2017, 51, Rn. 5; BGH, Beschluss vom 16.12.2010, V ZB 215/09, NJW-RR 2011, 423; BVerfG, Beschluss vom 26.10.2011, 2 BvR 320/11, NJW-RR 2012, 393). Das Vollstreckungsgericht hatte daher zur vorgetragenen befürchteten Verschlechterung des Gesundheitszustandes Beweis zu erheben und auf Grundlage des Ergebnisses anschließend deren Verfahrensimmanenz und Erheblichkeit zu beurteilen sowie die Frage zu beantworten ob und wie der Gefahr der Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht auf andere Weise als durch Einstellung der Zwangsvollstreckung wirksam begegnet werden kann. Hierzu werden Feststellungen erforderlich sein, in wie weit die bei der Schuldnerin vorzufindenden Erkrankungen sich durch den bisherigen Verfahrensverlauf verschlechtert haben sollen und welchen Anteil das Versteigerungsverfahren unter anderen auslösenden Umständen betrage sowie die Wahrscheinlichkeit für eine weitere Verschlechterung des Gesundheitszustandes infolge der Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens bis zu dessen erfolgreichen Durchführung. Ebenso wird festzustellen sein, welche Maßnahmen seitens der Schuldner und der Allgemeinheit möglich sind, um eine ggf. mögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes abzumildern oder zu verhindern.