Urteil
4 O 310/10
LG Darmstadt 4. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDARMS:2011:0216.4O310.10.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Dem Kläger steht über die von der Versicherung der Beklagten gezahlten 3.220,65 EUR kein weiterer Schadensersatz zu. Soweit der Kläger die Klage auf Amtspflichtverletzung gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG stützt, hat sie keinen Erfolg. Zwar haben die Gemeinden nach § 10 Absatz 4 Hessisches Straßengesetz die öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit vom Schnee zu räumen und bei Schnee- und Eisglätte zu streuen, soweit das zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. Wie der Wortlaut der einschlägigen Vorschrift bereits besagt, besteht keine uneingeschränkte Räum- und Streupflicht. Der Bürger hat aus dem Gesetz keinen Anspruch darauf, dass die Gemeinde ihm im Winter uneingeschränkt eis- und schneefreie Straßen zur Verfügung stellt. Die Gemeinde ist berechtigt und auch verpflichtet, die Straßen in ihrem Gemeindegebiet nach Verkehrsaufkommen zu gewichten und zunächst mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln die verkehrswichtigen Straßen von Eis und Schnee freizuhalten. Die streitgegenständliche Straße „S1“, in der der Unfall passierte, gehört sicher nicht zu diesen dazu. Das ergibt sich schon aus der Lage am Ortsrand eines Ortsteils – O1 - der Gemeinde 1. Soweit der Kläger seinen Ersatzanspruch auf StVG stützt, ist der Anspruch dem Grunde nach zu 50 % berechtigt, durch die Zahlung der Versicherung in Höhe von 3.220,65 EUR jedoch erfüllt. Der Kläger hat nicht ausreichend dargelegt, dass ihm ein darüber hinausgehender Anspruch zusteht. Die Haftung in Höhe von 50 % ergibt sich aus dem Unfallhergang. Sowohl der Kläger als auch das Fahrzeug der Beklagten gerieten auf der Fahrbahn ins Rutschen. Der Kläger blieb dabei im Schnee stecken und blockierte die Straße. Das Fahrzeug der Beklagten rutschte auf. Daraus ergibt sich, dass beiden Fahrzeugführern der gleiche Fahrfehler unterlaufen ist. Warum eine andere Haftungsverteilung als 50 % vorzunehmen sein soll, ist nicht ersichtlich. Auch die Betriebsgefahr beider Fahrzeuge gebietet keine von einer 50 %igen Haftung abweichende Verteilung. Soweit der Kläger bestreitet, dass sein Anhänger Sommerreifen gehabt habe, ist dieses Bestreiten unwirksam, denn es handelt sich um einen Umstand der eigenen Wahrnehmung. In Bezug auf die Höhe des ersatzfähigen Schadens hat der Kläger nicht ausreichend vorgetragen, dass ihm mehr als 3.220,65 EUR zusteht. Wenn er beantragt, der Beklagten gemäß § 421 ZPO aufzugeben, bestimmte Urkunden vorzulegen, geht dieser Antrag ins Leere. Es handelt sich sämtlich um eigene Unterlagen, die er vorzulegen selbst in der Lage ist. Um die Echtheit der Urkunden geht es nicht, diese ist nicht wirksam bestritten. Soweit der Kläger Kosten in Bezug auf den Anhänger geltend macht, ist seine Eigentümerstellung wirksam bestritten und auch die Zahlung der Versicherung kann insoweit ihn nicht von der Darlegung entlasten, weil die Versicherung nichts auf den Anhänger gezahlt hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91, 281 III ZPO, wobei auch etwaige Kosten hinsichtlich des Beklagten zu 2), gegen den die Klage zurückgenommen wurde, hiervon umfasst sind und die Entscheidung insoweit auf § 269 Absatz 3 ZPO fußt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO. Der Kläger verlangt von der Beklagten, der Gemeinde1, Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall vom 21.02.2010 im Ortsteil O1 in der Straße „S1“. Der Kläger fuhr bei winterlichen Verhältnissen mit dem PKW Kastenwagen … und dem Anhänger … auf der Gefällstrecke der Straße „S1“ und blieb am Ende der Gefällstrecke im Schnee stecken. Das Fahrzeug der Beklagten, ein Räumfahrzeug mit dem Kennzeichen … fuhr auf das stehende Gespann des Klägers auf. Der Kläger behauptet, die Beklagte sei ihrer Streu- und Räumpflicht als Gemeinde nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Schon am Tage vor dem Unfall sei nicht geräumt und gestreut gewesen. Am Unfalltag sei sie eisglatt und mit Schnee bedeckt gewesen. Der Kläger stützt die Klage auf Amtspflichtverletzung und Haftung aus StVG. Er meint, der Fahrer des Beklagtenfahrzeugs sei unaufmerksam gewesen und zu schnell gefahren. Das Räumfahrzeug hätte mit Schneeketten ausgerüstet sein müssen. Die Haftung der Beklagten bestehe zu 100 %, nicht nur zu 50%, wie die Versicherung der Beklagten reguliert habe. Der Kläger berechnet seine Forderung wie folgt: 1) Reparaturkosten PKW netto 4.293,17 EUR 2) Reparaturkosten Anhänger netto 785,52 EUR 3) Sachverständigenkosten bzgl. PKW netto 553,50 EUR 4) Sachverständigenkosten bzgl. Anhänger netto 335,85 EUR 5) Wertminderung des PKW 400,00 EUR 6) Mietwagenkosten 1.256,58 EUR 7) Unkostenpauschale 25,00 EUR 7.649,62 EUR Abzüglich von der Versicherung der Beklagten gezahlte ./. 3.220,65 EUR Klageforderung 4.428,97 EUR Die Positionen 3), 5) und 7) waren zwischen dem Kläger und der Versicherung unstreitig. Die Mietwagenkosten errechneten sich aus 533,61 EUR Wochenpauschale nach Schwacke, 135,13 EUR Wochenendpauschale, 98,77 EUR Tagespauschale, zuzüglich eines Aufschlags von 30%, 147,90 EUR Haftungsbefreiungskosten und 110,92 EUR Winterreifen, insgesamt 1.256,58 EUR. Diese seien zu ersetzen, weil ein Aufschlag auf den Normaltarif mit der Fahrzeugvorhaltung, Kreditierung der Mietwagenkosten, dem Ausfallrisiko, dem Notdienst und dem Verwaltungsaufwand gerechtfertigt sei. Der Kläger beantragt, der Beklagten gemäß § 421 ZPO aufzugeben, folgende Urkunden vorzulegen: - Schreiben des Unterzeichners vom 2.3., 19.3. und 25.3.2010 nebst Lichtbildern, - TÜV-Gutachten vom 25.2.2010, - TÜV-Kostenrechnung vom 25.2.2010, - …-Schreiben vom 9.4.2010, - Mietwagenrechnung A vom 19.3.2010, - Reparaturablaufplan der Firma B Automobile vom 10.3.2010. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.428,97 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21.4.2010 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, ihm 638 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21.4.2010 zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet das Eigentum des Klägers am Fahrzeug und am Anhänger. Die Höhe des verlangten Mietwagenpreises sei überhöht. Nutzungsausfall für den Anhänger sei nicht zu ersetzen, Nutzungswille und -möglichkeit werden bestritten. Die Beklagte bestreitet, dass der Kläger an seinen Prozessbevollmächtigten gezahlt hat, im Übrigen sei die Gebührenforderung überhöht. Eine Verkehrssicherungspflichtverletzung liege nicht vor, da es sich um eine Nebenstraße am äußersten Rand des Ortsteils handelt. Sie legt Ausdruck der Ortskarte (Bl. 32 der Akte) vor. Der Kläger habe erkennen müssen, dass die Straße nicht abgestreut gewesen sei. Auf dem Anhänger seien Sommerreifen montiert gewesen. Der Kläger hatte beim Amtsgericht Michelstadt Klage eingereicht gegen die Beklagte und gegen den Beklagten zu 2) Herrn C, den Fahrer des Räumfahrzeugs. Gegen diesen hat sie mit SS vom 5.8.2010 die Klage zurückgenommen. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 10.8.2010 gemäß § 281 ZPO den Rechtsstreit an das Landgericht Darmstadt verwiesen.