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Urteil

28 O 338/20

LG Darmstadt 28. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDARMS:2021:0624.28O338.20.00
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Tenor
1. Es wird festgestellt, dass folgende Beitragsanpassungen des Monatsbeitrags in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Kranken-/ Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer KV […] unwirksam sind: a. in den Tarifen für A i. im Tarif 1 die Beitragsanpassung zum 01.04.2015 in Höhe von 3,17€. 2. Es wird festgestellt, dass folgende Beitragsanpassungen des Monatsbeitrags in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Kranken-/ Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer KV […] zunächst unwirksam gewesen sind und erst ab dem 01.06.2021 wirksam geworden sind: a. in den Tarifen für B i. im Tarif 2 die Beitragsanpassung zum 01.04.2013 in Höhe von 3,33€; ii. im Tarif 11 die Beitragsanpassung zum 01.04.2017 in Höhe von 5,60€; b. in den Tarifen für A i. im Tarif 4 die Beitragsanpassung zum 01.04.2013 in Höhe von 1,59€; ii. im Tarif 5 die Beitragsanpassung zum 01.04.2017 in Höhe von 1,24 €; iii. im Tarif 4 die Beitragsanpassung zum 01.04.2017 in Höhe von -2,38€; 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.018,77 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 22.01.2021 zu zahlen. 4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerseite zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, den die Klägerseite auf die unter 1. aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat. 5. Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerseite zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, den die Klägerseite auf die unter 2. aufgeführten Beitragserhöhungen bis einschließlich 31.05.2021 gezahlt hat. 6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 7. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3. 8. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Es wird festgestellt, dass folgende Beitragsanpassungen des Monatsbeitrags in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Kranken-/ Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer KV […] unwirksam sind: a. in den Tarifen für A i. im Tarif 1 die Beitragsanpassung zum 01.04.2015 in Höhe von 3,17€. 2. Es wird festgestellt, dass folgende Beitragsanpassungen des Monatsbeitrags in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Kranken-/ Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer KV […] zunächst unwirksam gewesen sind und erst ab dem 01.06.2021 wirksam geworden sind: a. in den Tarifen für B i. im Tarif 2 die Beitragsanpassung zum 01.04.2013 in Höhe von 3,33€; ii. im Tarif 11 die Beitragsanpassung zum 01.04.2017 in Höhe von 5,60€; b. in den Tarifen für A i. im Tarif 4 die Beitragsanpassung zum 01.04.2013 in Höhe von 1,59€; ii. im Tarif 5 die Beitragsanpassung zum 01.04.2017 in Höhe von 1,24 €; iii. im Tarif 4 die Beitragsanpassung zum 01.04.2017 in Höhe von -2,38€; 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.018,77 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 22.01.2021 zu zahlen. 4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerseite zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, den die Klägerseite auf die unter 1. aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat. 5. Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerseite zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, den die Klägerseite auf die unter 2. aufgeführten Beitragserhöhungen bis einschließlich 31.05.2021 gezahlt hat. 6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 7. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3. 8. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage hat teilweise Erfolg. I. Sie ist überwiegend zulässig. Der Feststellungsantrag zu 1 ist als Zwischenfeststellungsantrag gemäß § 256 Abs. 2 ZPO überwiegend zulässig. Die begehrte Feststellung der Unwirksamkeit der Prämienerhöhung ist eine Vorfrage für den Leistungsantrag auf Rückzahlung der zu Unrecht an die Beklagte bezahlten Prämien (Klageantrag zu 2) und geht inhaltlich zugleich über das im Zahlungsantrag erfasste Rechtsschutzziel der Klägerin hinaus (so BGH, Urteil vom 19.12.2018, Az. IV ZR 255/17 = NJW 2019, 919). Nicht zulässig ist der Feststellungsantrag zu 1 jedoch in Bezug aufden Tarif 6 für B (Klageanträge1 a) ii) und v))), die Tarife 5 für C (Klageantrag 1 c) i)) und Tarif 9 für A (Klageantrag 1 b) i)), da die Tarife jeweils vor Klageerhebung bereits beendet wurden und in andere Tarife gewechselt wurde. Auch hinsichtlich des Antrags zu 3a, der auf die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Nutzungsherausgabe gerichtet ist, ist die Feststellungsklage zulässig, da die von der Beklagten gezogenen Nutzungen aus den nach Auffassung des Klägers rechtsgrundlos gezahlten Prämienanteilen für ihn im Zeitpunkt der Klageerhebung nur teilweise bezifferbar waren und es daher an der Zumutbarkeit der Erhebung einer Leistungsklage fehle (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2018, Az. IV ZR 255/17, juris Rn. 18 - 20). Ein Vorrang der Leistungsklage besteht nur, wenn dem Kläger eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar ist und diese das Rechtsschutzziel erschöpft, weil er im Sinne einer besseren Rechtsschutzmöglichkeit den Streitstoff in einem Prozess klären kann (st. Rspr.; vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 21. Februar 2017, Az. XI ZR 467/15, NJW 2017, 1823 Rn. 14; Urteil vom 10. Oktober 2017, Az. XI ZR 456/16 = NJW 2018, 227 Rn. 12; jeweils m.w.N.). Dies gilt auch hinsichtlich des Feststellungsantrags zu 3b. II. Die Klage ist teilweise begründet. 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Feststellung, dass in den Tarifen für B im Tarif 2 die Beitragsanpassung zum 01.04.2013 in Höhe von 3,33€ zunächst unwirksam gewesen ist und erst ab dem 01.06.2021 wirksam geworden ist. Die Erhöhung erfolgte zunächst formell unwirksam. Die maßgeblichen Gründe für die Prämienerhöhung sind dem Kläger erst in der Klageerwiderung mitgeteilt worden. Die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG erfordert die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 S. 1 VVG veranlasst hat. Dagegen muss der Versicherer nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat. Er hat auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben, wie zum Beispiel des Rechnungszinses, anzugeben. Aus dem Wort „maßgeblich“ folgt, dass nur die für die Prämienanpassung entscheidenden Umstände genannt werden müssen. In diesem Sinne entscheidend ist nur, ob eine Veränderung der erforderlichen gegenüber den kalkulierten Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeiten die in § 155 Abs. 3 und Abs. 4 VAG oder in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelten Schwellenwert überschreitet oder nicht (BGH, Urteil vom 16.12.2020, Az. IV ZR 294/19 = NJW 2021, 378 mwN auch zur aA). Vorliegend hat die Beklagte dem Kläger zuvor lediglich mitgeteilt, dass die Beiträge aufgrund des medizinischen Fortschritts und den damit verbundenen verbesserten Behandlungsverfahren neu kalkuliert werden müssen. Ob sich nun die Berechnungsgrundlage Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeiten verändert hat, bleibt bei dieser Formulierung im Unklaren. Denn der medizinische Fortschritt bzw. verbesserte Behandlungsverfahren, die gegebenenfalls teurer sind, führen nicht ohne weiteres dazu, dass sich die Berechnungsgrundlagen für die Prämienbemessung verändern. Dafür müssten die Leistungen von den Versicherten nämlich auch in Anspruch genommen werden. Dazu verhält sich das Begründungsschreiben der Beklagten jedoch nicht. Da in der Klageerwiderung vom 15.04.2021 die für die Beitragserhöhung maßgeblichen Gründe jedoch mitgeteilt worden sind, wurde die streitgegenständliche Tariferhöhung gemäß § 203 Abs. 5 VVG sodann zu Beginn des 2. Monats nach Zustellung der Klage an die Klägerin im Monat April, also zum 01.06.2021, wirksam (s. BGH, Urteil vom 19.12.2018 – IV ZR 255/17 = NJW 2019, 919; OLG Köln, Urteil vom 29.10.2019, Az. 9 U 127/18 = BeckRS 2019, 29676). Ab diesem Zeitpunkt kann der Kläger die begehrte Feststellung der Unwirksamkeit der Beitragsanpassung somit nicht mehr verlangen, so dass sein Antrag diesbezüglich als unbegründet abzuweisen ist. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Feststellung, dass in den Tarifen für B im Tarif 11 die Beitragsanpassung zum 01.04.2017 in Höhe von 5,60€ zunächst unwirksam gewesen ist und erst ab dem 01.06.2021 wirksam geworden ist. Die Erhöhung erfolgte zunächst formell unwirksam. Die maßgeblichen Gründe für die Prämienerhöhung sind dem Kläger erst in der Klageerwiderung mitgeteilt worden. Vorliegend hat die Beklagte dem Kläger zuvor lediglich mitgeteilt, dass die Beiträge aufgrund gestiegener Gesundheitskosten steigen. Ob sich nun die Berechnungsgrundlage Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeiten verändert hat, bleibt bei dieser Formulierung im Unklaren. Denn nur weil Behandlungen an sich teurer werden, führen nicht ohne weiteres dazu, dass sich die Berechnungsgrundlagen für die Prämienbemessung verändern. Dafür müssten die Leistungen von den Versicherten nämlich auch in Anspruch genommen werden. Dazu verhält sich das Begründungsschreiben der Beklagten jedoch nicht. Da in der Klageerwiderung vom 15.04.2021 die für die Beitragserhöhung maßgeblichen Gründe jedoch mitgeteilt worden sind, wurde die streitgegenständliche Tariferhöhung gemäß § 203 Abs. 5 VVG sodann zu Beginn des 2. Monats nach Zustellung der Klage an die Klägerin im Monat April, also zum 01.06.2021, wirksam (s. BGH, Urteil vom 19.12.2018 – IV ZR 255/17 = NJW 2019, 919; OLG Köln, Urteil vom 29.10.2019, Az. 9 U 127/18 = BeckRS 2019, 29676). Ab diesem Zeitpunkt kann der Kläger die begehrte Feststellung der Unwirksamkeit der Beitragsanpassung somit nicht mehr verlangen, so dass sein Antrag diesbezüglich als unbegründet abzuweisen ist. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Feststellung, dass in den Tarifen für A im Tarif 4 die Beitragsanpassung zum 01.04.2013 in Höhe von 1,59€ zunächst unwirksam gewesen ist und erst ab dem 01.06.2021 wirksam geworden ist. Die Erhöhung erfolgte zunächst formell unwirksam. Die maßgeblichen Gründe für die Prämienerhöhung sind dem Kläger erst in der Klageerwiderung mitgeteilt worden. Vorliegend hat die Beklagte dem Kläger zuvor lediglich mitgeteilt, dass die Beiträge aufgrund des medizinischen Fortschritts und den damit verbundenen verbesserten Behandlungsverfahren neu kalkuliert werden müssen. Ob sich nun die Berechnungsgrundlage Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeiten verändert hat, bleibt bei dieser Formulierung im Unklaren. Denn der medizinische Fortschritt bzw. verbesserte Behandlungsverfahren, die gegebenenfalls teurer sind, führen nicht ohne weiteres dazu, dass sich die Berechnungsgrundlagen für die Prämienbemessung verändern. Dafür müssten die Leistungen von den Versicherten nämlich auch in Anspruch genommen werden. Dazu verhält sich das Begründungsschreiben der Beklagten jedoch nicht. Da in der Klageerwiderung vom 15.04.2021 die für die Beitragserhöhung maßgeblichen Gründe jedoch mitgeteilt worden sind, wurde die streitgegenständliche Tariferhöhung gemäß § 203 Abs. 5 VVG sodann zu Beginn des 2. Monats nach Zustellung der Klage an die Klägerin im Monat April, also zum 01.06.2021, wirksam (s. BGH, Urteil vom 19.12.2018 – IV ZR 255/17 = NJW 2019, 919; OLG Köln, Urteil vom 29.10.2019, Az. 9 U 127/18 = BeckRS 2019, 29676). Ab diesem Zeitpunkt kann der Kläger die begehrte Feststellung der Unwirksamkeit der Beitragsanpassung somit nicht mehr verlangen, so dass sein Antrag diesbezüglich als unbegründet abzuweisen ist. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Feststellung, dass in den Tarifen für A im Tarif 1 die Beitragsanpassung zum 01.04.2015 in Höhe von 3,17€ unwirksam ist. Die Erhöhung erfolgte jedenfalls materiell unwirksam. Eine Heilung durch Mitteilung der Gründe in der Klageerwiderung (vgl. dazu BGH, Urteil vom 19.12.2018, Az. IV Z R 255/17 = VersR 2018, 283) kommt vorliegend deshalb nicht in Betracht. Die für die Beitragserhöhung herangezogene Rechtsgrundlage in § 19 Abs. 1, 2 AVB verstößt gegen zwingendes Recht aus §§ 155 Abs. 3 S. 2 VAG i.V.m. 203 Abs. 2 S. 1 VVG. Gemäß § 155 Abs. 3 S. 2 VAG hat das Unternehmen alle Prämien dieses Tarifs zu überprüfen und, wenn die Abweichung als nicht nur vorübergehend anzusehen ist, mit Zustimmung des Treuhänders anzupassen, wenn die der Aufsichtsbehörde und dem Treuhänder vorzulegende Gegenüberstellung für einen Tarif eine Abweichung von mehr als 10 Prozent ergibt, sofern nicht in den allgemeinen Versicherungsbedingungen ein geringerer Prozentsatz vorgesehen ist. § 203 Abs. 2 S. 1 VVG bestimmt, dass, wenn bei einer Krankenversicherung das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers gesetzlich oder vertraglich ausgeschlossen ist, der Versicherer bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung einer für die Prämienkalkulation maßgeblichen Rechnungsgrundlage berechtigt ist, die Prämie entsprechend den berichtigten Rechnungsgrundlagen auch für bestehende Versicherungsverhältnisse neu festzusetzen, sofern ein unabhängiger Treuhänder die technischen Berechnungsgrundlagen überprüft und der Prämienanpassung zugestimmt hat. Gemäß § 208 S. 1 VVG kann zum Nachteil des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person von dieser Regelung nichtabgewichen werden. Daneben unterliegen Beitragsanpassungsklauseln ebenso wie Zinsklauseln, Preisvorbehalts- und Preisanpassungsklauseln der AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB (so bzgl. § 9 AGBG BGH, Urteil vom 01.07.1992, Az. IV ZR 191/91 = NJW 1992, 2356). Vorliegend bestimmt § 19 Abs. 2 AVB, dass von einer Beitragsanpassung abgesehen werden kann, wenn nach übereinstimmender Beurteilung durch die Beklagte und den Treuhänder die Veränderung der Versicherungsleistungen als vorübergehend anzusehen ist. Der Wortlaut dieser Klausel („abgesehen werden kann“) suggeriert folglich ein Wahlrecht der Versicherung in Bezug auf die Frage der Beitragserhöhung auch dann, wenn die Veränderung der Versicherungsleistungen nur als vorübergehend anzusehen ist. Gemäß § 203 Abs. 2 S. 1 VVG und § 155 Abs. 3 S. 2 VAG besteht das Prämienanpassungsrecht der Versicherung jedoch überhaupt nur bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung einer für die Prämienkalkulation maßgeblichen Rechnungsgrundlage. Ein Wahlrecht, auch bei einer nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung eine Prämienneukalkulation vorzunehmen, besteht für die Versicherung gerade nicht. Dies kommt in § 19 Abs. 2 AVB nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck, so dass die Klausel gemäß § 208 S. 1 VVG bzw. auch § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist (für Unwirksamkeit gemäß § 208 S. 1 VVG auch LG Bonn, Urteil vom 02.09.2020, Az. 9 O 396/17 = BeckRS 2020, 24298; aA OLG Köln, Urteil vom 16.12.2016, Az. 20 U 114/16 = BeckRS 2016, 133111; iE ablehnend auch LG Oldenburg, Urteil vom 31.03.2021, Az. 13 O 2797/20 = BeckRS 2021, 6233). Insbesondere findet sich in § 19 AVB keine Regelung dahingehend, dass der Versicherer von einer Prämienneufestsetzung absehen wird, wenn die Veränderung nur vorübergehend ist. Rechtsfolge ist gemäß § 208 S. 1 VVG, dass eine für den Versicherungsnehmer oder die versicherte Person nachteilige Abweichung – um eine solche handelt es sich hier – unwirksam ist, die entsprechende Vereinbarung folglich nichtig ist (Spickhoff/J. Eichelberger, 3. Aufl. 2018, VVG § 208 Rn. 4 mwN). Auch aus § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB folgt, dass § 19 Abs. 2 AVB unwirksam ist. Die teilweise Aufrechterhaltung von § 19 Abs. 2 AVB im Rahmen des sog. blue-pencil-test (vgl. BGH, Urteil vom 10. 10. 2013, Az. III ZR 325/12 = NJW 2014, 141) kommt vorliegend nicht in Betracht, da § 19 Abs. 2 nach Wegstreichen der unwirksamen Teilregelung keine sinnvoll abtrennbaren, aus sich verständlichen „Klauselreste“ besitzt. Zudem liegt auch eine Unwirksamkeit von § 19 Abs. 1 AVB vor. In § 19 Abs. 1 AVB kommt nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass im Bereich einer Abweichung von mehr als 5 % aber weniger als 10 % eine Beitragsneufestsetzung nur erfolgen darf, wenn die Abweichung nicht nur vorübergehend ist. Die nicht nur vorübergehende Natur einer Veränderung bei der Beitragsbemessung ist jedoch gemäß § 203 Abs. 2 S. 1 VVG sowie § 155 Abs. 3 S. 2 VAG unabdingbare Voraussetzung dafür, dass überhaupt eine Prämienneufestsetzung vorgenommen werden darf. Ebenso wie bei § 19 Abs. 2 AVG ist also von einer Unwirksamkeit bzw. Nichtigkeit der Klausel gemäß § 208 S. 1 VVG bzw. einer grundsätzlichen Unwirksamkeit gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB auszugehen. Eine teilweise Aufrechterhaltung von § 19 Abs. 1 AVB im Rahmen des sog. blue-pencil-test kommt nicht in Betracht, da sich die Unwirksamkeit der Klausel aufgrund einer unterlassenen Aufzählung der gesetzlichen Voraussetzungen ergibt. Ein Wegstreichen der unwirksamen Regelung zur Ermittlung sinnvoller „Klauselreste“ ist also nicht möglich. Die grundsätzlich eintretende Unwirksamkeit von § 19 Abs. 1, 2 AVB durch Anwendung der gesetzlichen Vorschriften gemäß § 306 Abs. 2 BGB (bzw. § 306 Abs. 2 BGB analog, falls man von einer Unwirksamkeit gemäß § 208 S. 1 VVG ausgeht) kann vorliegend auch nicht geheilt werden. Das gesetzlich unabdingbare Erfordernis, dass eine Prämienneufestsetzung nur in Betracht kommt, wenn eine nicht nur vorübergehende Änderung der Beitragsbemessungsgrundlagen vorliegt, kommt weder ausreichend in § 19 Abs. 1 noch in § 19 Abs. 2 AVB zum Ausdruck (so auch LG Bonn, Urteil vom 02.09.2020, Az. 9 O 396/17 = BeckRS 2020, 24298; s.a. Günther, FD-VersR 2020, 432980). Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Feststellung, dass in den Tarifen für A im Tarif 5 die Beitragsanpassung zum 01.04.2017 in Höhe von 1,24 € zunächst unwirksam gewesen ist und erst ab dem 01.06.2021 wirksam geworden ist. Die Erhöhung erfolgte zunächst formell unwirksam. Die maßgeblichen Gründe für die Prämienerhöhung sind dem Kläger erst in der Klageerwiderung mitgeteilt worden. Vorliegend hat die Beklagte dem Kläger zuvor lediglich mitgeteilt, dass die Beiträge aufgrund gestiegener Gesundheitskosten steigen. Ob sich nun die Berechnungsgrundlage Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeiten verändert hat, bleibt bei dieser Formulierung im Unklaren. Denn nur weil Behandlungen an sich teurer werden, führen nicht ohne weiteres dazu, dass sich die Berechnungsgrundlagen für die Prämienbemessung verändern. Dafür müssten die Leistungen von den Versicherten nämlich auch in Anspruch genommen werden. Dazu verhält sich das Begründungsschreiben der Beklagten jedoch nicht. Da in der Klageerwiderung vom 15.04.2021 die für die Beitragserhöhung maßgeblichen Gründe jedoch mitgeteilt worden sind, wurde die streitgegenständliche Tariferhöhung gemäß § 203 Abs. 5 VVG sodann zu Beginn des 2. Monats nach Zustellung der Klage an die Klägerin im Monat April, also zum 01.06.2021, wirksam (s. BGH, Urteil vom 19.12.2018 – IV ZR 255/17 = NJW 2019, 919; OLG Köln, Urteil vom 29.10.2019, Az. 9 U 127/18 = BeckRS 2019, 29676). Ab diesem Zeitpunkt kann der Kläger die begehrte Feststellung der Unwirksamkeit der Beitragsanpassung somit nicht mehr verlangen, so dass sein Antrag diesbezüglich als unbegründet abzuweisen ist. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Feststellung, dass in den Tarifen für A im Tarif 4 die Beitragsanpassung zum 01.04.2017 in Höhe von -2,38€ zunächst unwirksam gewesen ist und erst ab dem 01.06.2021 wirksam geworden ist. Die Erhöhung erfolgte zunächst formell unwirksam. Die maßgeblichen Gründe für die Prämienerhöhung sind dem Kläger erst in der Klageerwiderung mitgeteilt worden. Vorliegend hat die Beklagte dem Kläger zuvor lediglich mitgeteilt, dass die Beiträge aufgrund gestiegener Gesundheitskosten steigen. Ob sich nun die Berechnungsgrundlage Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeiten verändert hat, bleibt bei dieser Formulierung im Unklaren. Denn nur weil Behandlungen an sich teurer werden, führen nicht ohne weiteres dazu, dass sich die Berechnungsgrundlagen für die Prämienbemessung verändern. Dafür müssten die Leistungen von den Versicherten nämlich auch in Anspruch genommen werden. Dazu verhält sich das Begründungsschreiben der Beklagten jedoch nicht. Da in der Klageerwiderung vom 15.04.2021 die für die Beitragserhöhung maßgeblichen Gründe jedoch mitgeteilt worden sind, wurde die streitgegenständliche Tariferhöhung gemäß § 203 Abs. 5 VVG sodann zu Beginn des 2. Monats nach Zustellung der Klage an die Klägerin im Monat April, also zum 01.06.2021, wirksam (s. BGH, Urteil vom 19.12.2018 – IV ZR 255/17 = NJW 2019, 919; OLG Köln, Urteil vom 29.10.2019, Az. 9 U 127/18 = BeckRS 2019, 29676). Ab diesem Zeitpunkt kann der Kläger die begehrte Feststellung der Unwirksamkeit der Beitragsanpassung somit nicht mehr verlangen, so dass sein Antrag diesbezüglich als unbegründet abzuweisen ist. Hinsichtlich der übrigen genannten Beitragsanpassungen hat der Kläger gegen die Beklagte jedoch keinen Anspruch auf Feststellung, dass die genannten Anpassungen unwirksam gewesen sind. In den Tarifen für B erfolgte im Tarif 11 die Beitragsanpassung zum 01.04.2016 in Höhe von 9,90€ wirksam. In dem Anschreiben vom Februar 2016, in welchem die Beklagte den Kläger über Änderungen ab dem 01.04.2016 informierte, führt die Beklagte im zweiten Absatz aus, dass die Ausgaben für Versicherungen steigen. Daraus ist eindeutig ersichtlich, dass eine Veränderung des Faktors Versicherungsleistungen maßgeblicher Grund für die Beitragsänderung ist. In den Tarifen für B erfolgte im Tarif 12 erfolgte die Beitragsanpassung zum 01.04.2018 in Höhe von 8,00€ ebenfalls wirksam. Die Anpassung erfolgte auf gesetzlicher (§ 149 VAG), und nicht auf vertraglicher Grundlage, so dass § 203 VVG bereits nicht einschlägig ist. In den Tarifen für A erfolgte im Tarif 1 die Beitragsanpassung zum 01.04.2018 in Höhe von 9,10€ wirksam. In dem Anschreiben aus Februar 2018 an den Kläger verwies die Beklagte hinsichtlich der konkreten Gründe für die Beitragsanpassung auf die beiliegenden Informationen zur Beitragsanpassung. In der anliegenden Tabelle war für den Tarif 1 für Kinder bis 14 Jahre eine Veränderung der Versicherungsleistung von +19,70 % dargestellt. Dies weist den auslösenden Faktor Schaden als maßgeblichen Grund für die Beitragsanpassung hinreichend erkennbar aus. In den Tarifen für A erfolgte im Tarif 4 die Beitragsanpassung zum 01.04.2020 in Höhe von 5,30€ wirksam. In dem Anschreiben aus Februar 2020 an den Kläger verwies die Beklagte hinsichtlich der konkreten Gründe für die Beitragsanpassung auf das Infoblatt „Maßgebliche Gründe für die Beitragsanpassung“, welches dem Schreiben beilag. Seite 3 des Infoblatts führt für den Tarif 4 für Kinder bis 14 Jahre ausdrücklich den auslösenden Faktor Schaden maßgeblichen Grund für die Beitragsanpassung auf. In den Tarifen für C erfolgte im Tarif 13 die Beitragsanpassung zum 01.04.2020 in Höhe von 18,07€ wirksam. In dem Anschreiben aus Februar 2020 an den Kläger verwies die Beklagte hinsichtlich der konkreten Gründe für die Beitragsanpassung auf das Infoblatt „Maßgebliche Gründe für die Beitragsanpassung“, welches dem Schreiben beilag. Seite 3 des Infoblatts führt für den Tarif 13 für Kinder bis 14 Jahre ausdrücklich den auslösenden Faktor Schaden maßgeblichen Grund für die Beitragsanpassung auf. 2. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 2.601,90 € für die Zeit vom 01.01.2017 bis 22.09.2020 gemäß §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 i.V.m. 818 BGB. Neben den oben bereits genannten Beitragsanpassungen erfolgte auch in den Tarifen für C im Tarif 5 zum 01.04.2017 i.H.v. 1,24 € formell unwirksam. Die maßgeblichen Gründe für die Prämienerhöhung sind dem Kläger erst in der Klageerwiderung mitgeteilt worden. Vorliegend hat die Beklagte dem Kläger zuvor lediglich mitgeteilt, dass die Beiträge aufgrund gestiegener Gesundheitskosten steigen. Ob sich nun die Berechnungsgrundlage Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeiten verändert hat, bleibt bei dieser Formulierung im Unklaren. Denn nur weil Behandlungen an sich teurer werden, führen nicht ohne weiteres dazu, dass sich die Berechnungsgrundlagen für die Prämienbemessung verändern. Dafür müssten die Leistungen von den Versicherten nämlich auch in Anspruch genommen werden. Dazu verhält sich das Begründungsschreiben der Beklagten jedoch nicht. Auch die Beitragserhöhung in den Tarifen für B im Tarif 6 zum 01.04.2018 i.H.v. 79,99 € erfolgte unwirksam. Die Beitragserhöhung erfolgte jedenfalls materiell unwirksam, da sie ohne wirksame Rechtsgrundlage erfolgte (s.o.). Eine eventuelle Entreicherung, die von dem Kläger angesprochen wird, wird von der Beklagten nicht behauptet, und dazu auch nichts substantiiert vorgetragen. Die Beklagte kann gegenüber dem Anspruch des Klägers jedoch i.H.v. 583,13 € aufrechnen, sodass der Anspruch des Klägers noch i.H.v. 2.018,77 € fortbesteht Da Rückerstattungsansprüche des Klägers gegen die Beklagte bestehen, ist die innerprozessuale Bedingung eingetreten und über die Hilfsaufrechnung der Beklagten zu entscheiden. Die Beklagte hat gegen den Kläger einen Anspruch auf Rückzahlung der erhaltenen Beitragsrückzahlungen, die auf die Beitragserhöhungen entfallen gemäß §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 818 Abs. 2 BGB. Da die Prämienneufestsetzungen erst zum 01.06.2021 wirksam geworden sind, erfolgte die Beitragsrückerstattung in den Jahren 2017 bis einschließlich 2020 jeweils ohne Rechtsgrund. Im Zeitraum vor dem 01.01.2017 sind Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte auf Beitragsrückzahlungen verjährt. Die Verjährung der Rückforderungsansprüche, die vor dem 01.01.2017 entstanden sind, trat mit Ablauf des 31.12.2019 ein und waren bei erstmaliger Anspruchsgeltendmachung im Jahr 2020 verjährt. Die Beklagte hat sich auf Verjährung berufen. Für den bereicherungsrechtlichen Rückerstattungsanspruch gilt die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB, deren Beginn sich nach § 199 Abs. 1 BGB bzw. § 199 Abs. 3 BGB richtet. Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Entstanden im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB ist ein Anspruch, sobald er im Wege der Klage geltend gemacht werden kann (Palandt/Ellenberger, Bürgerliches Gesetzbuch, § 199 BGB, Rn. 3). Entstanden sind die Rückzahlungsansprüche also jeweils unmittelbar nach Vornahme der jeweiligen Beitragszahlung (LG Neuruppin, Urteil vom 25.08.2017, - 1 O 338/16 -, VersR 2018, 469 ff. in juris Rn. 40; OLG Köln, Urteil vom 07.04.2017, 20 U 128/16 -, in juris Rn 14 f.). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt die erforderliche Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen im Allgemeinen vor, wenn dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage, sei es auch nur in Form der Feststellungsklage, Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich ist. Weder ist notwendig, dass der Geschädigte alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung möglicherweise Bedeutung haben, noch muss er bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können. Auch kommt es grundsätzlich nicht auf eine zutreffende rechtliche Würdigung an. Vielmehr genügt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit im Grundsatz die Kenntnis der den Ersatzanspruch begründenden tatsächlichen Umstände. Es kommt auch nicht darauf an, dass der Geschädigte die Rechtswidrigkeit des Geschehens, das Verschulden des Schädigers und den in Betracht kommenden Kausalverlauf richtig einschätzt (BGH, Urteil vom 26. Februar 2013 – XI ZR 498/11 –, BGHZ 196, 233-243, Rn. 27, m.w.N., juris). Grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt wiederum nur vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ihm muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung („Verschulden gegen sich selbst“) vorgeworfen werden können, weil sich ihm die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben, er davor aber letztlich die Augen verschlossen hat. Hierbei trifft den Gläubiger aber generell keine Obliegenheit, im Interesse des Schuldners an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Nachforschungen zu betreiben; vielmehr muss das Unterlassen von Ermittlungen nach Lage des Falls als geradezu unverständlich erscheinen, um ein grob fahrlässiges Verschulden des Gläubigers bejahen zu können (BGH, Urteil vom 15. März 2016 – XI ZR 122/14 –, Rn. 34, m.w.N., juris). Die Kenntnis bzw. fahrlässige Unkenntnis dürfte im vorliegenden Fall ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Prämienerhöhung vorgelegen haben (BGH, Urteil vom 19.12.2018 – IV ZR 255/17 –, BGHZ 220, 297-323, Rn. 72 juris). Auch das OLG Köln geht davon aus, dass die Verjährung zu dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, in dem Versicherungsnehmer die Mitteilung über die Beitragserhöhung zugegangen ist. Ab diesem Zeitpunkt habe der Versicherungsnehmer Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen (OLG Köln, Urteil vom 22.09.2020 – I-9 U 130/19 –, Rn. 90 ff., juris; OLG Köln, Urteil vom 28.01.2020, 9 U 138, Rn. 19 juris; OLG Köln, Urteil vom 07.04.2017, 20 U 128/16; so auch LG Nürnberg-Fürth Endurteil v. 26.4.2019 – 8 O 7533/18, BeckRS 2019, 24210 Rn. 19, beck-online; LG Arnsberg, Urteil v.16.05.2019, 1 O 127/18, Rn. 83 juris; LG Neuruppin, Urteil vom 25.08.2017 – 1 O 338/16 –, Rn. 42, juris). Bei Kenntnisnahme des Versicherungsnehmers vom Inhalt der Mittelungsschreiben, aus denen sich die Formunwirksamkeit nach § 203 Abs. 5 VVG ergibt, kann nicht darauf ankommen, ob er hieraus auch den Schluss auf die Unwirksamkeit der Prämienerhöhung ihm gegenüber und das Fehlen des Rechtsgrundes gezogen hat (BGH, Urteil vom 29.01.2008 – XI ZR 160/07 –, BGHZ 175, 161-172, Rn. 26). Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass es aufgrund einer unklaren Rechtslage im Hinblick auf die Anforderungen an die Mitteilung der maßgeblichen Gründe gemäß § 203 Abs. 5 VVG an einer Kenntnis bzw. grob fahrlässigen Unkenntnis i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB fehle. Denn dem Kläger war der Inhalt der jeweiligen Anpassungsschreiben, insbesondere die Tatsachen, die die zeitweise fehlende Wirksamkeit der Prämienerhöhung begründen, bekannt, und somit jedenfalls die Erhebung einer Feststellungsklage bereits zum damaligen Zeitpunkt zumutbar. Die Zinsforderung ist gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB begründet. 3. Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang einen Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagte zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger auf die unwirksam erfolgten Beitragserhöhungen gezahlt hat. Der Anspruch auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen ist auf die Zeit vor Eintritt der Verzinsungspflicht für die Hauptforderung beschränkt (BGH, Urteil vom 16.12.2020, Az. IV ZR 294/19 = NJW 2021, 378, Rn. 58). Verzinsung der Hauptforderung wird von dem Kläger ab Rechtshängigkeit begehrt, so dass vor diesem Zeitpunkt die Herausgabe von Nutzungen zumindest im Grundsatz in Betracht kommt. Hinsichtlich des Tenors zu 2 besteht der Anspruch auf Feststellung der Nutzungsherausgabe aus dem Prämienanteil nur für Zahlungen, die der Kläger bis einschließlich 31.5.2021 geleistet hat, da die in dem Tenor zu 2 aufgeführten Beitragserhöhungen ab dem 01.06.2021 wirksam geworden sind. 4. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Feststellung, dass er nicht zu Zahlung jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet ist sowie dass sich der Gesamtbeitrag unter Berücksichtigung der erfolgten Absenkungen auf insgesamt 895,82 € reduziert. Da die nur formell rechtswidrig erfolgten Beitragserhöhungen nach Zustellung der Klageerwiderung ab dem 01.06.2021 wirksam geworden sind, ist der Kläger diesbezüglich seitdem zur Zahlung der erhöhten Beiträge verpflichtet. Da die materiell unwirksame Erhöhung im Tarif 1 zum 01.04.2015 für A inzwischen durch die später vorgenommene formell und materiell wirksame Erhöhung im Tarif 1 zum 01.04.2018 neu festgesetzt wurde, wirkt die materiell unwirksame Erhöhung im Hinblick auf den heute von dem Kläger zu zahlenden Gesamtbetrag nicht fort. Ob eine frühere Prämienerhöhung fehlerhaft war, ist für die Wirksamkeit der Neufestsetzung und der daraus folgenden erhöhten Beitragspflicht des Versicherungsnehmers ohne Bedeutung (BGH, Urteil vom 16.12.2020, Az. IV ZR 294/19 = BeckRS 2020, 37391). 5. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Feststellung der Verzinsung der von der Beklagten herauszugebenden Nutzungen. Gemäß § 291 BGB können Prozesszinsen nicht begehrt werden, wenn der Klageantrag wie hier auf Feststellung einer Verbindlichkeit gerichtet ist (s. BGH, Urteil vom 16.12.2020, Az. IV ZR 294/19 = NJW 2021, 378, Rn. 59). 6. Der Kläger hat ebenfalls keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten gemäß §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1 BGB. Da aufgrund einer Vielzahl ähnlich gelagerter Fälle, welche die Klägervertreter gegen die hiesige Beklagte und auch andere Versicherungen gerichtsbekannter Weise bereits führten, absehbar war, dass es zwischen den Parteien zu keiner außergerichtlichen Einigung kommen würde, hätten sich die Klägervertreter bei pflichtgemäßer Beratung auch keinen bedingten Klageauftrag erteilen lassen dürfen, so dass eine Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten im vorliegenden Fall ohnehin nicht gegeben ist (so OLG Hamm, Beschluss vom 31. 10. 2005, Az. 24 W 23/05 = NJW-RR 2006, 242). III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 S. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 2 ZPO. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit von Prämienerhöhungen in der privaten Krankenversicherung. Zwischen den Parteien bestehend sei dem 01.01.1998 ein Vertrag über eine private Kranken- und Pflegeversicherung. Vereinbart ist der vollumfängliche Versicherungsschutz. Ehepartner und Kinder der Klägerin sind mitversichert. § 19 der dem Vertrag zu Grunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) (Anlage BLD 1) lautet auszugsweise wie folgt: „1. Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich die Versicherungsleistungen z.B. wegen steigender Heilbehandlungskosten, einer häufigeren Inanspruchnahme medizinischer Leistungen oder aufgrund steigender Lebenserwartung ändern. Dementsprechend vergleichen wir zumindest jährlich für jeden Tarif die erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen und Sterbewahrscheinlichkeiten. Ergibt diese Gegenüberstellung bei den Versicherungsleistungen für eine Beobachtungseinheit eines Tarifs eine Abweichung von mehr als 10 %, werden alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit von uns überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst; bei einer Abweichung von mehr als 5 %, können alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst werden. Ergibt die Gegenüberstellung bei der Sterbewahrscheinlichkeit eine Abweichung von mehr als 5 %, werden alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit überprüft und mit Zustimmung des Treuhänders angepasst. (Je Tarif gibt es folgende Beobachtungseinheit: Kinder, Jugendliche, Frauen, Männer.) […] 2. Von einer Beitragsanpassung kann abgesehen werden, wenn nach übereinstimmender Beurteilung durch uns und den Treuhänder die Veränderung der Versicherungsleistungen als vorübergehend anzusehen ist.“ Während der Vertragslaufzeit nahm die Beklagte in der privaten Krankenversicherung der Klägerin mit der erforderlichen Zustimmung der Treuhänder folgende Beitragserhöhungen vor: Name der versicherte n Person und Tarifname Datum der ersten Zahlung auf Beitragserhöhung Datum der letzten Zahlung auf Beitragserhöhung Anzahl der monatlichen Zahlungen Beitrag alt Beitrag neu Betrag der Beitragser- höhung Auslösender Faktor Versicherungsleistung Auslösender Faktor Sterblichkeit B - 2 (gesetzlicher Beitragszuschlag von 10 % zum jeweiligen Bezugstarif) 01.04.2013 22.09.2020 90 33,66€ 36,99€ 3,33€ - - A - 9 01.04.2013 01.03.2015 24 9,51€ 11,23€ 1,72€ 15,4 % - A - 4 01.04.2013 22.09.2020 90 28,63€ 30,22€ 1,59€ 23 % - B – 6 01.04.2013 22.09.2020 90 336,56€ 369,87€ 33,31€ 8,5 % 0,2 % A - 9 01.04.2014 01.03.2015 12 11,23€ 14,98€ 3,75€ 11,4 % - A - 1 01.04.2015 22.09.2020 66 45,40€ 48,57€ 3,17€ 9,3 % - B – 11 01.04.2016 22.09.2020 54 23,32€ 33,22€ 9,90€ 11,3 % 0,9 % B – 11 01.04.2017 22.09.2020 42 33,22€ 38,82€ 5,60€ 21,8 % 0 % A - 5 01.04.2017 22.09.2020 42 75,00€ 76,24€ 1,24€ 16,4 % - A - 4 01.04.2017 22.09.2020 42 30,22 € 27,84 € - 2,38 € ? C - 7 01.04.2017 01.03.2018 12 75,00€ 76,24€ 1,24€ 16,4 % - B – 6 01.04.2018 22.09.2020 30 369,87€ 449,86€ 79,99€ 7,3 % 2,2 % A - 1 01.04.2018 22.09.2020 30 48,57€ 57,67€ 9,10€ 11,8 % - B – 12 (gesetzlicher Beitragszuschlag von 10 % zum jeweiligen Bezugstarif) 01.04.2018 22.09.2020 30 36,99€ 44,99€ 8,00€ - - A - 4 01.04.2020 22.09.2020 6 27,84€ 33,14€ 5,30€ 43,1 % - C – 10 01.04.2020 22.09.2020 6 118,77€ 136,84€ 18,07€ 16,9 % - Der jeweils zuständige Treuhänder stimmte den Anpassungen jeweils zu. Den Anpassungsmitteilungen der Beklagten waren jeweils standardisierte Informationsblätter („Informationen zur Beitragsanpassung“) für das jeweilige Jahr beigefügt. Hinsichtlich des Wortlautes der jeweiligen Beitragsanpassungen wird auf das Anlagenkonvolut KGR 1 Bezug genommen. Der Kläger wechselte zum 01.02.2020 aus dem Tarif 6 in den Tarif 14. Für C wurden zum01.06.2018 die Tarife 5 und 4 beendet und der 8 vereinbart. Für A wurde zum 01.1.2014 der Tarif 9 beendet und in den 1 gewechselt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 22.09.2020 machte der Kläger die Unwirksamkeit der Prämienerhöhung zum 01.04.2018 bei der Beklagten geltend und fordert die Beklagte unter Setzung einer Frist zur Rückzahlung der auf diese Erhöhungen gezahlten Prämienanteile einschließlich der daraus gezogenen Nutzungen auf. Die Frist verstrich ereignislos. Der Kläger behauptet, dass die streitgegenständlichen Beitragsanpassungen nicht ordnungsgemäß erfolgt seien. Die Beitragsanpassungen seien bereits formell unwirksam, da die Begründung der Prämienanpassungen jeweils nicht den gesetzlichen Anforderungen gemäß § 203 VVG entsprochen habe. Aus der Begründung müsse hervorgehen, welche der nach § 203 Abs. 2 S. 1 und 3 VVG zu betrachtenden Rechtsgrundlagen sich gegenüber der ursprünglichen Kalkulation verändert habe. Zudem müsse die konkrete Höhe dieser Veränderung mitgeteilt werden. Um dem Versicherungsnehmer eine Plausibilitätskontrolle zu ermöglichen, sei diesem die Zusammensetzung der Prämienänderungen mitzuteilen. Der Kläger ist weiter der Auffassung, dass die Beitragserhöhungen des Tarifs 6 zum 01.04.2013 mit dem auslösenden Faktor 1,085 Versicherungsleistung, die Beitragserhöhung des Tarifs 1 zum 01.04.2015 mit dem auslösenden Faktor 1,093 Versicherungsleistung und die Beitragserhöhung des Tarifs 6 zum 01.04.2018 mit dem auslösenden Faktor 1,073 Versicherungsleistung materiell dahingehend unwirksam seien, dass es an einer wirksamen Rechtsgrundlage für die Prämienneufestsetzungen gefehlt habe. Der gesetzlich festgelegte Schwellenwert von 10 % sei nicht erreicht worden und die auf der Basis von § 155 Abs. 3 S. 2 VAG getroffene vertragliche Vereinbarung in § 19 Abs. 2 AVB (Anlage BLD 1) sei unwirksam, da sie nicht die Anforderungen von § 203 Abs. 2 S. 1 VVG und 155 Abs. 3 S. 2 VAG erfülle. Als AGB-rechtliche Konsequenz sei deswegen auch § 19 Abs. 1 AVB unwirksam. Die Ansprüche des Klägers seien zudem nicht verjährt, da die Verjährungsfrist erst zu laufen beginne, wenn der Klägerseite eine korrekte, im Hinblick auf die maßgeblichen Gründe der Beitragserhöhungen hinreichende Begründung zugegangen sei. Auch sei die Beklagte nicht entreichert. Der Kläger beantragt nach teilweiser Klagerücknahme zuletzt, 1. es wird festgestellt, dass folgende Beitragsanpassungen des Monatsbeitrags in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Kranken-/ Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer KV […] unwirksam sind: a. in den Tarifen für B i. im Tarif 2 die Beitragsanpassung zum 01.04.2013 in Höhe von 3,33€; ii. im Tarif 6 die Beitragsanpassung zum 01.04.2013 in Höhe von 33,31 €; iii. im Tarif 11 die Beitragsanpassung zum 01.04.2016 in Höhe von 9,90€; iv. im Tarif 11 die Beitragsanpassung zum 01.04.2017 in Höhe von 5,60€; v. im Tarif 6 die Beitragsanpassung zum 01.04.2018 in Höhe von 79,99 €; vi. im Tarif 12 die Beitragsanpassung zum 01.04.2018 in Höhe von 8,00€; b. in den Tarifen für A i. im Tarif 9 die Beitragsanpassung zum 01.04.2013 in Höhe von 1,72€; ii. im Tarif 4 die Beitragsanpassung zum 01.04.2013 in Höhe von 1,59€; iii. im Tarif 1 die Beitragsanpassung zum 01.04.2015 in Höhe von 3,17€; iv. im Tarif 5 die Beitragsanpassung zum 01.04.2017 in Höhe von 1,24 €; v. im Tarif 4 die Beitragsanpassung zum 01.04.2017 in Höhe von -2,38€; vi. im Tarif 1 die Beitragsanpassung zum 01.04.2018 in Höhe von 9,10€; vii. im Tarif 4 die Beitragsanpassung zum 01.04.2020 in Höhe von 5,30€; c. in den Tarifen für C i. im Tarif 5 die Beitragsanpassung zum 01.04.2017 in Höhe von 1,24€; ii. im Tarif 10 die Beitragsanpassung zum 01.04.2020 in Höhe von 18,07€ und die Klägerseite nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet, sowie der Gesamtbeitrag unter Berücksichtigung der erfolgten Absenkungen auf insgesamt 895,82 € zu reduzieren ist. 2. die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite 6.551,20 €nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen; 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte a. der Klägerseite zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, den die Klägerseite auf die unter 1) aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat; b. die nach 3a) herauszugebenden Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verzinsen hat; 4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 1.154,20 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte erhebt in Bezug auf die Rückzahlungsansprüche der Klägerin die Einrede der Verjährung. Die Beklagte erklärt i.H.v. 583,13 € hilfsweise die Aufrechnung mit Ansprüchen, die sie auf Beitragsrückerstattungen stützt. Die Beklagte ist der Auffassung, dass die streitgegenständlichen Beitragserhöhungen sowohl formell als auch materiell wirksam gewesen seien. Nach dem BGH müsse nur angegeben werden, welche Rechnungsgrundlage – Versicherungsleistungen, Sterbewahrscheinlichkeit oder beide – die Neufestsetzung der Prämien veranlasst habe. Die konkrete Höhe der Veränderung sei dagegen nicht mitzuteilen. Auch die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben, müsse nicht angegeben werden. Die Mitteilungspflicht habe zudem nicht den Zweck, dem Versicherungsnehmer eine Plausibilitätskontrolle der Prämienanpassung zu ermöglichen. § 19 Abs. 1, 2 AVB sei zudem auch materiell wirksam. Im Übrigen wird verwiesen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.06.2021.